Die Errichtung einer Zweigniederlassung in Italien

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Die Errichtung einer Zweigniederlassung in Italien
Milano Italia
Merkblätter aus dem NETZWERK „RECHT & STEUERN“
Das Netzwerk „Recht & Steuern“ ist eine enge Zusammenarbeit der AHK Italien mit Anwalts- und
Steuerberatungskanzleien, die im deutsch-italienischen Wirtschaftsumfeld erfahren sind. Dieses
Merkblatt wurde durch die Netzwerkkanzleien ausgearbeitet. Es enthält Grundinformationen, die
auf Wunsch durch das Netzwerk „Recht & Steuern“ individuell vertieft werden können.
Die Errichtung einer Zweigniederlassung in Italien
Letztmalig aktualisiert am 31.12.2009
1. Allgemeines
Bei der Niederlassung handelt das Unternehmen immer selbst, so dass eine Haftungsbeschränkung
nicht erzielt werden kann. Die Gründung einer Niederlassung verlangt eine direkt von der
Niederlassung heraus entwickelte unternehmerische Tätigkeit. Die Niederlassung sollte über ein
eigenes Büro verfügen (Mietvertrag oder Untermietvertrag) und, wenn möglich, über Personal.
Sofern eigenes Personal nicht stellbar ist, sollte zumindest durch regelmäßige Protokollanfertigung,
Reisekostennachweis, etc. nachweisbar sein, dass die für die italienischen Aktivitäten
verantwortlichen Personen regelmäßig in Italien anwesend waren und in diesem Zusammenhang
unternehmerisch tätig wurden.
2. Die Gründung einer Niederlassung
Für die Gründung einer zivilrechtlichen Niederlassung, die steuerlich immer auch eine Betriebsstätte
ist, sind im wesentlichen folgende Dokumente erforderlich:
a) ein Beschluss der Geschäftsführung der deutschen Gesellschaft über die Eröffnung der
Zweigniederlassung der folgende Angaben enthalten muss:
- Sitz der Zweigniederlassung in Italien;
- Beschreibung der Tätigkeiten, die die Zweigniederlassung in Italien ausüben wird;
- Name, Geburtstag, Geburtsort des oder der Leiter(s) der Zweigniederlassung;
- Angabe der Vertretungsbefugnisse des oder der Leiter(s) der Zweigniederlassung.
Der Beschluss muss notariell beglaubigt werden. Eine Apostille (Überbeglaubigung) über den
notariellen Beglaubigungsvermerk ist für deutsche Gesellschaften nicht erforderlich.
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DEinternational Italia Srl ist die Dienstleistungsgesellschaft der Deutsch–Italienischen Handelskammer (AHK Italien).
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b) Kopie der Satzung der deutschen Muttergesellschaft mit Notarvermerk, der bestätigt, dass es
sich um die aktuelle Satzung handelt;
c) beglaubigter Handelsregisterauszug.
Sämtliche Dokumente müssen ins Italienische übersetzt und die Übersetzungen öffentlich beglaubigt
werden. Anschließend müssen sie bei einem italienischen Notar zusammen mit den Unterschriften
der Niederlassungsleiter hinterlegt werden. Dieser wird anschließend für die Eintragung der
Niederlassung im Unternehmensregister sorgen. Die Hinterlegung kann durch eine Dritte Person auf
der Grundlage von Vollmachten vorgenommen werden, so dass eine Reise nach Italien vermieden
werden kann.
3. Die Publizitätspflichten
Die italienische Niederlassung eines deutschen Unternehmens unterliegt vom Konzept her den
Publizitätsvorschriften, der eine italienische Gesellschaft entsprechender Rechtsform unterliegen
würde. Da die Niederlassung als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, müssen die
Publizitätspflichten von der deutschen Mutter erfüllt werden. Zumindest muss der Jahresabschluss
der deutschen Gesellschaft hinterlegt werden.
4. Die steuerrechtliche Behandlung der Niederlassung
Die Niederlassung unterliegt wie jedes andere selbständige Unternehmen der italienischen
Besteuerung für die Einkünfte, die in Italien erzielt werden. Eine Doppelbesteuerung kann dabei
rechtlich nicht eintreten. Zwischen Italien und Deutschland ist ein Abkommen über die Vermeidung
von Doppelbesteuerungen in Kraft (DBA Deutschland-Italien), das dies ausschließt. Jedoch kann es in
der Praxis eher als bei einer Tochtergesellschaft zu Problemen bei der Gewinnabgrenzung kommen,
da die Fiskalbehörden in Deutschland wie in Italien im Falle von Niederlassungen besonderes
Augenmerk auf die Gewinnabgrenzung legen.
Die Zweigniederlassung ist demnach verpflichtet, eine eigene Buchhaltung hinsichtlich der durch sie
vorgenommenen Rechtsgeschäfte zu haben. Sie muss zu diesem Zwecke die gesetzlich
vorgeschriebenen Steuerbücher führen. Diese sind:
- Inventarbuch (libro inventario);
- Tagebuch (libro giornale);
- Mehrwertsteuerbücher Einkäufe/Verkäufe (registro iva vendite/acquisti);
- Mehrwertsteuerbücher europäische Einkäufe/Verkäufe (registro iva intra cee vendite
/acquisti);
- Buch über abschreibungsfähige Güter (libro cespiti ammortizzabili).
5. Die Angaben in Geschäftsbriefen
Eine Niederlassung muss entsprechend Art. 2250 Codice Civile den Sitz des Unternehmens, das
Handelsregister, bei dem die Niederlassung eingetragen ist sowie die Nummer der Eintragung auf
Urkunden und Geschäftsbriefen der Niederlassung angeben. Eine unselbständige italienische
Niederlassung eines deutschen Unternehmens ist darüber hinaus verpflichtet entsprechend den
deutschen Vorschriften im Geschäftsverkehr die Angaben des deutschen Unternehmens in den
Geschäftsbriefen zu verwenden.
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6. Die Firmierung der Zweigniederlassung
Da es sich bei der Zweigniederlassung nicht um eine eigenständige Gesellschaft handelt, hat sie
grundsätzlich die Firma der jeweiligen Muttergesellschaft zu führen. In der Regel wird hieran der
Zusatz "Filiale Italiana" oder der Ort der Niederlassung (z.B. "Filiale di Milano") angehängt. Im
Geschäftsbrief müssen darüber hinaus jedoch stets die vorab unter 5. genannten Angaben enthalten
sein.
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