p - Erben und Vererben

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p - Erben und Vererben
Gut vorbereitet für den Ernstfall
Was ist im Todesfall zu tun? Muss man ein
Schuldenerbe annehmen? Diese wichtigen
Fragen beantworten wir in Teil 4 der Serie
„Erben und Vererben“.
Erben entlasten
Im Trauerfall fällt es besonders schwer, Entscheidungen zu treffen. Dennoch müssen
Hinterbliebene sich gerade in dieser Phase um wichtige Formalitäten wie die Organisation der
Beerdigung oder die Kündigung von Verträgen kümmern – oder erste Schritte für die
Verteilung des Erbes einleiten.
Gerade im letzten Punkt kann der Erblasser zu Lebzeiten zur Entlastung seiner Erben
beitragen: Und zwar indem er seinen Nachlass mit einem Testament oder Erbvertrag
zweifelsfrei regelt – am besten mit Unterstützung eines Notars oder Fachanwalts für
Erbschaftsfragen. Das erspart den Hinterbliebenen nicht nur Stress, sondern auch unnötige
Kosten, die zum Beispiel durch einen Gerichtsstreit ums Erbe entstehen können (siehe auch
Teil 3 unserer Serie).
(Link: www.sparda-sw-erben.de/teil-3/)
Zu einer klaren Nachlassregelung gehört aber auch, dass man sich darüber Gedanken macht,
welche unvermeidlichen Kosten beim eigenen Tod auf die Hinterbliebenen zukommen. So
muss die Bestattung zumeist schon bezahlt werden, bevor Zugriff auf ein etwaiges Erbe
besteht. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, bildet rechtzeitig Rücklagen. Welche
Möglichkeiten es dafür gibt, erläutern Ihnen gern die Berater der Sparda-Bank.
Streit vermeiden mit Testamentsvollstrecker
Auch wenn ein Testament vorliegt, kann es zu Streit unter den Erben kommen, etwa weil
diese sich nicht an die letztwillige Verfügung gebunden fühlen. Falls der Erblasser das
befürchtet, kann er im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen oder auch
mehrere Testamentsvollstrecker benennen. Dafür kommt grundsätzlich jede Person infrage;
empfehlenswert ist aber auch hier ein Experte für Nachlassfragen. Der Testamentsvollstrecker
ist von Gesetzes wegen dazu befugt, Erbstreitigkeiten zu schlichten oder durch vom Erblasser
im Testament festgeschriebene Aktionen von vornherein zu verhindern. Dabei ist er
ausschließlich dem im Testament festgehaltenen Willen des Verstorbenen verpflichtet. Für
seinen Aufwand erhält er eine Vergütung, die ebenfalls im Testament festgeschrieben wird.
Ein fachkundiger Testamentsvollstrecker kann die Erben gegebenenfalls auch bei der
Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung unterstützen und so die Hilfe eines
Steuerberaters verzichtbar machen. Ein weiterer Vorteil der Testamentsvollstreckung besteht
darin, dass sich die oft weit verstreut lebenden Erben nicht selbst um die Abwicklung des
Nachlasses kümmern müssen. Sie müssen weder anreisen, um eine Wohnung aufzulösen,
noch ein Nachlassverzeichnis anfertigen. Und: Möchte der Erblasser einem minderjährigen
Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen
– beispielsweise bis zur Volljährigkeit des Kindes – anstelle eines vom Gericht bestellten
Betreuers vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Eine solche „Dauervollstreckung“ kann
bis zu 30 Jahren andauern.
Mehr Infos zur Testamentsvollstreckung
(Link: http://www.erbrechtsforum.de/)
Mehr Informationen zu den Produkten der Sparda-Bank Südwest
Anlegen & Sparen
(Link: https://www.sparda-sw.de/anlegen-und-sparen.php)
Kredit & Bauen
(Link: https://www.sparda-sw.de/kredit-und-bauen.php)
Immobilien umschreiben
Die Umschreibung von Immobilien muss beim zuständigen Grundbuchamt veranlasst werden.
Sie ist in den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall kostenlos. Danach fallen Gebühren an,
die sich nach dem Wert des Grundstücks richten. Für den Grundbuchberichtigungsantrag
muss entweder ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder ein Erbschein vorgelegt werden.
Andernfalls kann beim Nachlassgericht ein „Grundbucherbschein“ beantragt werden. Gut zu
wissen: Das Grundbuchamt darf auch bei Vorlage eines notariellen Testaments samt
Eröffnungsniederschrift auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, und zwar dann, wenn sich
die Erbfolge nicht eindeutig aus dem Testament ergibt.
Erste Maßnahmen im Todesfall
Auch wenn der Verstorbene seinen Nachlass schon zu Lebzeiten geregelt hat, kommen im
Todesfall auf die Hinterbliebenen Formalitäten zu. Auch hier ist es gut, sich – zumindest
gedanklich – rechtzeitig auf den Ernstfall vorzubereiten. Tritt der Tod zu Hause ein, muss ein
Arzt hinzugerufen werden (Hausarzt oder Notruf 112 anrufen). Er stellt den Tod und die
Todesursache zweifelsfrei fest und stellt einen Totenschein aus. Dann gilt es, ein
Bestattungsinstitut zu benachrichtigen. Hilfreich ist in dieser Situation, wenn man sich schon
vor dem Ernstfall über das regionale Bestattungsangebot informiert und die Nummer eines
Bestatters seiner Wahl notiert hat. Auch wenn das Thema schwierig ist: Sprechen Sie ruhig im
Vorfeld mit ihren Angehörigen über diesbezügliche Wünsche. Mit dem Totenschein muss ein
Hinterbliebener spätestens am dritten Werktag nach dem Tod zum Standesamt gehen, um sich
eine Sterbeurkunde ausstellen zu lassen. Mitzubringen sind auch die Geburtsurkunde und der
Personalausweis des Toten, bei Verheirateten zusätzlich die Heiratsurkunde, bei
Geschiedenen das Scheidungsurteil. Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist der
Standesbeamte verantwortlich, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sterbefall ereignete.
Sofern nicht bereits bekannt, sollten Sie prüfen, ob ein Testament vorhanden ist. Wenn sich
ein Testament in amtlicher Verwahrung befindet, wird es vom Nachlassgericht eröffnet und
die Erben werden automatisch benachrichtigt, insoweit diese auffindbar sind.
Wichtige Formalitäten im Todesfall
Totenschein und Sterbeurkunde
Der Totenschein ist sofort beim zuständigen Arzt zu beantragen. Für die Beantragung der
Sterbeurkunde am folgenden Werktag müssen Sie Totenschein, Familienbuch sowie
Personalausweis oder Reisepass der/des Verstorbenen mitbringen.
Bestattung
Hierfür ist die Friedhofsverwaltung oder das Pfarramt zuständig. Mitzubringen sind die
Sterbeurkunde und, sofern vorhanden, eine Urkunde über ein bereits erworbenes Grab.
Versicherungen
Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Unterlagen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Je
nach Vertragsbedingung hat die Meldung sofort oder ein bis zwei Tage nach Eintritt des
Todes zu erfolgen.
Rente
Die Fortzahlung der Rente der/des Verstorbenen ist für drei Monate möglich. Zuständig ist
hierfür die Rentenzahlstelle.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber muss unverzüglich unter Vorlage der Sterbeurkunde benachrichtigt werden.
Mietvertrag
War der/die Verstorbene Vermieter, treten die Erben in den Mietvertrag ein und können Miete
verlangen. War der/die Verstorbene Mieter, ist der Tod dem Vermieter unverzüglich
mitzuteilen.
Wer die Beerdigung zahlt
Grundsätzlich haben gemäß § 1968 BGB die Erben die Kosten für die Beerdigung des
Erblassers zu tragen. Häufig werden die finanziellen Aufwendungen aus dem Nachlass
beglichen. Gibt es z.B. mangels Masse keine solche Möglichkeit, wird üblicherweise die
Person belangt, die dem Verstorbenen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Das
sind in der Regel die Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Erst danach werden andere engere
Verwandte in die Pflicht genommen. Die Summe der Bestattungskosten variiert je nach
Bestattungsart, Ausführung und Region. Innerhalb Deutschlands gibt es dabei große regionale
Unterschiede. In Rheinland-Pfalz etwa beträgt die Höhe der Bestattereigenleistungen
durchschnittlich 850 bis 950 Euro, im Saarland sind es 1.050 bis 1.150 Euro. In diesen Werten
sind weder die Gebühren des Friedhofs (siehe jeweilige Gebührenordnung) noch die Kosten
für externe Dienstleister berücksichtigt, also zum Beispiel für Blumenschmuck,
Todesanzeigen, Trauerkarten oder den Grabstein. Alles in allem kommt hier schnell eine
beträchtliche Summe zusammen: Im Schnitt kostet eine Beerdigung 5.000 Euro. Unsere
Tabelle unten gibt Ihnen einen Überblick über die Preisspannen einzelner Leistungen.
Erbe annehmen oder ausschlagen?
Sind Sie nach der gesetzlichen Erbfolge, einem Testament oder einem Erbvertrag
rechtmäßiger Erbe, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft überhaupt annehmen
wollen. Bei Annahme des Erbes treten Sie rechtlich automatisch in die Fußstapfen des
Erblassers – damit erben Sie nicht nur Kapital oder schöne Erinnerungsstücke, sondern
gegebenenfalls auch Schulden. Denn eine Erbschaft ist immer ein ganzheitlicher
Vermögensübergang, das heißt, der Nachlassempfänger kann sich nicht aussuchen, welchen
Teil er erben will und welchen nicht. Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs
Wochen, nach dem Sie von der Erbschaft in Kenntnis gesetzt wurden, gegenüber dem
zuständigen Nachlassgericht erklärt werden, zum Beispiel mit einem – immer notariell
beglaubigten – Brief. Gut zu wissen: Schlagen Sie das Erbe aus, so verlieren Sie auch den
Anspruch auf Ihren Pflichtteil (siehe vorangegangene Folgen dieser Serie). Und: Sowohl die
Ausschlagung als auch die Annahme einer Erbschaft sind in der Regel bindend. Nur einige
wenige Anfechtungsgründe werden akzeptiert, etwa wenn die Entscheidung nachweislich
aufgrund einer Täuschung oder Bedrohung getroffen wurde.
Auswege aus dem Schuldenerbe
Prinzipiell müssen die Erben für hinterlassene Schulden mit ihrem Privatvermögen
aufkommen. Lassen Sie sich in diesem Fall am besten von einem Erbschaftsexperten beraten.
Denn es gibt Möglichkeiten, das eigene Ersparte vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
So lässt sich zum Beispiel die Haftung für die geerbten Schulden auf die Erbmasse
beschränken. Das heißt: Gläubiger, denen die verstorbene Person etwas schuldete, können
sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch
gesichert. Für diese Haftungsbeschränkung müssen Sie entweder eine Nachlassverwaltung
beim Nachlassgericht oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht beantragen. Sie
selbst dürfen für die Zeit des Verfahrens kein Erbstück verkaufen oder anderweitig
„verbrauchen“. Was nach dem jeweiligen Verfahren übrig bleibt, gehört dann Ihnen. Deckt
das Geerbte nicht einmal die Kosten der Nachlassverwaltung oder des
Nachlassinsolvenzverfahrens, können Sie sich, sobald Ansprüche von Gläubigern geltend
gemacht werden, auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Was an Erbmasse verfügbar ist,
müssen Sie dann aber dennoch an die Gläubiger herausgeben. Bei der Ermittlung der
Erbschaftsteuer werden übrigens Schulden grundsätzlich berücksichtigt.
Eine Möglichkeit, sich vorab einen Überblick darüber zu verschaffen, ob die Erbschaft in
amtliche Verwaltung genommen werden sollte, ist das sogenannte Aufgebotsverfahren: Dafür
beantragen Sie beim Nachlassgericht, dass alle Gläubiger des Erblassers aufgefordert werden,
dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist ihre Ansprüche mitzuteilen. Versäumen es
Gläubiger, ihre Forderungen rechtzeitig anzumelden, so müssen sie sich mit dem begnügen,
was am Endeübrig bleibt, oder gehen leer aus. Zwischen Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft müssen Sie sich aber auch in diesem Fall vorher entscheiden.
Lassen sie sich beraten
Für alle finanziellen Fragen rund um das Erbe steht Ihnen unser kompetentes Team für
Individuelle Kontoangelegenheiten zur Verfügung (siehe unten). Wenn Sie ererbtes Kapital
gut und sicher anlegen oder in eine Immobilie investieren möchten, vereinbaren Sie einfach
einen persönlichen Beratungstermin in Ihrer Filiale.
Wir kümmern uns um Ihr Anliegen
In der Abteilung für Individuelle Kontoangelegenheiten (IKS) bei der Sparda-Bank Südwest
werden alle Nachlasskonten unserer Kunden aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland betreut.
Nadine Schwarzkopf (fachliche Leitung) und ihr Team kümmern sich um Ihre Fragen zur
Erbregelung sowie alle in diesem Zusammenhang notwendigen Bescheinigungen.
Sie erreichen uns unter 0681 – 3094 6410