Schwangerschaft und Geburt Kinderbetreuung Familie

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Schwangerschaft und Geburt Kinderbetreuung Familie
Einkommen und Kinderbetreuung
Die Anspruchsberechtigte ist im Hinblick auf den
Nachrang der SGB II-Leistungen verpflichtet, vorrangige
Leistungen geltend zu machen (§ 12a SGB II).
Dazu gehören Kindergeld, Elterngeld, Betreuungs- und
Kindesunterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss. Diese
Einkommen werden auf den Bedarf angerechnet. Das
Jobcenter unterstützt Sie bei der Antragstellung. Hier
erhalten Sie auch weitere Auskünfte.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen.
Das
SGB
II
berücksichtigt jedoch, dass die Ausübung einer Arbeit
die Erziehung eines Kindes beeinträchtigen kann.
Ab dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes sieht das
Gesetz die Erziehung eines Kindes während der
Berufstätigkeit der Mutter jedoch nicht mehr als
beeinträchtigt
an, soweit die Kinderbetreuung
sichergestellt ist.
Bitte beachten Sie, dass Sie bereits für Ihr einjähriges
Kind einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung
haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das
Jugendamt
notwendige
Kinderbetreuungskosten
erstatten.
Das
Jobcenter,
das
Jugendamt
und
die
Familienservicebüros des Landkreises Hameln-Pyrmont
unterstützen Sie bei der Suche nach einer geeigneten
Kindertagesbetreuung.
Damit auch Sie Familie und Beruf vereinbaren können,
hält das Jobcenter zahlreiche Förderangebote – auch
in Teilzeit – bereit. Der Arbeitsmarkt ist ständig in
Bewegung und in den kommenden Jahren wird die
Nachfrage an Arbeitskräften steigen. Daher sind die
Potenziale der Mütter und Väter wieder stärker gefragt.
Vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin mit ihrem
persönlichen Ansprechpartner und lassen sich beraten.
Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf umsetzen zu
können, unterstütze ich die Fachkräfte im Jobcenter. Mein
besonderes Augenmerk gilt dabei den Alleinerziehenden
und Arbeitssuchenden mit Betreuungspflichten. Dazu
arbeite ich eng mit den zuständigen Beratungsstellen im
Landkreis Hameln-Pyrmont zusammen. Bitte nutzen Sie
diesen Flyer, damit auch Sie alle erforderlichen
Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können.
Ihre Regine Hölscher
Beauftragte für Chancengleichheit
Jobcenter Hameln-Pyrmont
Familienservicebüro Aerzen
Kirchplatz 2
31855 Aerzen
Tel.: 05154 / 988 34
Internet: www.aerzen.de
Familienservicebüro Bad Münder
Obertorstraße 3
31848 Bad Münder
Tel.: 05042 / 943 217
www.bad-muender.de
Familienservicebüro Bad Pyrmont
Humboldtstraße 23
31812 Bad Pyrmont
Tel.: 05281 / 949 512
www.familien-servicebueropyrmont.de
Familienservicebüro Coppenbrügge
Niederstr. 11
31863 Coppenbrügge
Tel.: 05156 / 786 87 17
www.coppenbruegge.de
am
Arbeitsmarkt
Familienservicebüro
Emmerthal, Neue Str. 28 d
31860 Emmerthal
Tel.: 05155 / 695 41
www.familienserviceemmerthal.de
Familienservicebüro Hameln
Osterstr. 46
31785 Hameln
Tel.: 05151 / 202 34 56
www.fiz.hameln.de
Familienservicebüro
Hessisch Oldendorf
Marktplatz 13
31840 Hessisch Oldendorf
Tel.: 05152 / 782 212
www.stadt-hessischoldendorf.de
Familienservicebüro
Salzhemmendorf
Kleiner Lahweg 2
31020 Salzhemmendorf
Tel.: 05153 / 808 51
www.salzhemmendorf.de
Herausgeber, Anschrift und Impressum (Stand: 09/2014)
Jobcenter Hameln-Pyrmont
Süntelstr. 5
31785 Hameln
Tel: 05151/7815-4
Fax: 05151/7815-599
Telefonzentrale
E-Mail
Das Jobcenter
Hameln-Pyrmont informiert
über die Themen
Geschäftsstelle Bad Pyrmont
Mühlenbergstr. 8
31812 Bad Pyrmont
Tel: 05281/9356-83
Fax: 05281/9356-60
05151/7815-4
[email protected]
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Schwangerschaft
und Geburt
Kinderbetreuung
Familie und Beruf
Informationen für Schwangere und
Alleinerziehende
Schwangerschaft und Geburt eines Kindes sind
besondere Lebenssituationen, die Auswirkungen
auf die Gewährung der Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben.
Bitte teilen Sie daher rechtzeitig Ihre Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin mit. Legen Sie dazu bitte Ihren
Mutterpass vor und benennen den Kindsvater.
Mehrbedarfe
Schwangere erhalten ab der 13.Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17%
des
maßgeblichen
Regelbedarfes.
Dieser
Mehrbedarf wird bis zum tatsächlichen Geburtstermin gezahlt.
Kosten der Unterkunft
Jugendliche unter 25 Jahren benötigen für die
Anmietung
einer
eigenen
Wohnung
die
Zustimmung des Jobcenters. Schwangere haben
jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf eine
eigene Wohnung.
Bundesstiftung „Mutter und Kind“
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des
ungeborenen Lebens möchte schwangeren Frauen
in Notlagen durch Geldleistungen die Entscheidung
für die Fortführung ihrer Schwangerschaft
erleichtern.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können
weitere Kosten (z.B. für Renovierung, Kaution,
Umzug
und
evtl.
die
Erstausstattung)
übernommen werden. Weiteres zu diesem Thema
entnehmen Sie bitte dem Flyer Wohnen und
Umzug, der vom Jobcenter Hameln-Pyrmont
herausgegeben wurde.
Die einmaligen Stiftungsmittel können für
Aufwendungen
bewilligt
werden,
die
im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft und
Geburt
entstehen.
Der
Zuschuss
kann
beispielsweise für den Kauf von Umstandskleidung,
einer Babyerstausstattung, zur Einrichtung eines
Kinderzimmers oder für die Kosten eines
Wohnungswechsels gezahlt werden.
Für die Erstausstattung eines Kinderzimmers
(z.B. Kinderbett, Wickelkommode und Schrank)
werden einmalig 150 € ausgezahlt.
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf, der
abhängig von Alter und Anzahl der Kinder ist.
Dieser Mehrbedarf wird ab dem Tag der Entbindung gezahlt.
Die Geldmittel müssen vor der Entbindung bei den
örtlichen Schwangerenberatungsstellen beantragt
werden. Die Höhe der Unterstützung richtet sich
nach den besonderen Umständen der persönlichen
Notlage sowie nach der Verfügbarkeit der
Geldmittel und wird von der Stiftung entschieden.
Erstausstattung bei Schwangerschaft und
Geburt
Neben den Mehrbedarfen kann ein Anspruch auf
weitere Leistungen bestehen, die formlos im
Jobcenter beantragt werden können.
Die Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf
das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere
Sozialleistungen angerechnet. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die
Bundesstiftung.
Für den Erwerb von Umstandskleidung werden
einmalig 120 € ausgezahlt. Die Antragstellung ist
ab der 13. Schwangerschaftswoche möglich.
Schwangerenberatungsstellen
Für die Beschaffung der Erstlingsausstattung (z.B.
Babykleidung
und
Kinderwagen)
werden
insgesamt 500 € ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen:
1.Teilbetrag (300 €) ab 8 Wochen vor dem
errechneten Geburtstermin .
2.Teilbetrag (200 €) unmittelbar nach der
Geburt
Anspruch bei BAföG und BAB
Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen,
die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG bzw.
BAB haben (dabei ist unerheblich, ob sie diese
Leistung auch erhalten), sind im Regelfall nicht
anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Sie können
jedoch die Mehrbedarfe in Zusammenhang mit
Schwangerschaft und Geburt beantragen, wenn
die Ausbildungsvergütung zwar den laufenden
Lebensunterhalt, nicht aber die Anschaffung in
Zusammenhang mit der Schwangerschaft sichert.
Sozialdienst kath. Frauen
Ostertorwall 6
31785 Hameln
Tel. 0 51 51 / 246 46
Internet: www.skf-hameln.de
Sozialberatungsstelle AIBP
Altenauplatz 4
31812 Bad Pyrmont
Tel.: 0 52 81 / 608297
[email protected]
Haus der Diakonie
Münsterkirchhof 10
31785 Hameln
Tel.: 0 51 51 / 92 45 77
[email protected]