Nationaler Standard für Ausbilder und Prüfer gemäß Teil-147
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Nationaler Standard für Ausbilder und Prüfer gemäß Teil-147
Referat T2 Luftfahrt-Bundesamt Sachgebiet T22 - Technisches Personal Nationaler Standard für Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen gemäß 147.A.105 (f) 1. Begriffsbestimmungen a) Ausbilder Ein Ausbilder im Sinne dieser Festlegung ist eine vom genehmigten Ausbildungsbetrieb benannte Person, die Auszubildenden theoretische und / oder praktische Kenntnisse mit Hilfe des vom Ausbildungsbetrieb vorgegebenen Ausbildungsmaterials vermittelt. b) Prüfer Prüfer werden unter Verwendung der englischen Begriffe in Prüfer für theoretische Prüfungen (Examiner) und Prüfer für praktische Prüfungen (Assessor) unterteilt. i) Examiner Der Examiner überprüft die theoretischen Kenntnisse der Auszubildenden mit Hilfe der im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal (MTOE) definierten Prüfungsvorgaben. ii) Assessor Der Assessor überprüft die praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Auszubildenden mit Hilfe der im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal (MTOE) definierten Vorgaben für Assessments. c) Ausbildungsbetrieb Ausbildungsbetriebe im Sinne dieser Festlegung sind Ausbildungsbetriebe gemäß Teil-147 für die theoretischen und praktischen Aspekte der Grundlagen- und Musterausbildung. d) Examination Unter Examination ist die Überprüfung theoretischer Kenntnisse zu verstehen. e) Assessment Unter Assessment ist die Überprüfung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen. 2. Allgemeine Anforderungen Diese Anforderungen gelten für „Ausbilder“, „Examiner“ und „Assessor“ - relevanter akademischer Grad oder relevanter Berufsabschluss oder relevante fachspezifische Ausbildung - Nachweis pädagogischer Grundkenntnisse (z.B. ADA – Schein oder vergleichbares) - Kenntnis der Verfahren des Ausbildungsbetriebes - Kenntnis des relevanten Luftrechts 3. Aufgabenbezogene Anforderungen für Ausbilder Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen Der Ausbildungsbetrieb muss sich nachweislich in geeigneter Weise (z.B. Lehrprobe) von der Eignung des Ausbilders überzeugen. T22-20103-I03 Seite 1 Revision 1 vom 03.09.2010 Referat T2 Luftfahrt-Bundesamt Sachgebiet T22 - Technisches Personal a) Ausbilder für die Grundlagenausbildung - Fachspezifische Kenntnisse in dem zu unterrichtendem Gebiet b) Ausbilder für die theoretische Musterausbildung - bestandener B1 bzw. Luftfahrzeugmuster2 B2 Musterlehrgang1 für das betreffende auszubildende c) Ausbilder für die praktische Musterausbildung - bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang1 für das betreffende auszubildende Luftfahrzeugmuster2 1 Jahr Instandhaltungserfahrung in dem zu unterrichtendem Gebiet am betreffenden Muster 4) Aufgabenbezogene Anforderungen für Examiner und Assessor Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen und den aufgabenbezogenen Anforderungen für Ausbilder. Der Ausbildungsbetrieb muss sich nachweislich in geeigneter Weise (z.B. Hospitation der Examination/des Assessments durch einen qualifizierten Examiner/Assessor) von der Eignung des Examiner/Assessor überzeugen. a) Examiner - Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von Examinations b) Assessor praktische Grundlagenausbildung - Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von Assessments 3 Jahre Erfahrung in dem unterrichteten/ zu prüfenden Gebiet durch entsprechende praktische Tätigkeiten c) Assessor für praktische Musterausbildung - Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von Assessments Lizenz nach Teil-66 / LuftPersV mit mindestens 3 jähriger B1 bzw. B2 Berechtigung für das entsprechende Muster 5) Gültigkeit bestehender Anerkennungen Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses nationalen Standards vom Luftfahrt Bundesamt mittels EASA Form 4 und / oder MTOE für den jeweiligen Ausbildungsbetrieb anerkannten Ausbilder, Examiner und Assessors gelten als im Sinne dieser Festlegung qualifiziert. 6) Weitere Bestimmungen Des Weiteren gilt dieser Standard sinngemäß für Ausbildungsbetriebe die Ausbildungen zum Prüfer von Luftfahrtgerät gemäß LuftPersV und für Instandhaltungsbetriebe die nach Teil-66 mittels einem vom Luftfahrt - Bundesamt genehmigten Verfahren eine praktische Musterausbildung am Arbeitsplatz („On the Job Training“) durchführen. Ausnahmen zum vorgenannten Standard bedürfen der Zustimmung des Luftfahrt – Bundesamtes. 1 2 gegebenenfalls sind Differenzlehrgänge bei Erweiterung auf neue Muster ausreichend für die Bereiche Triebwerk und Avionik sind entsprechende Teillehrgänge (auf B1 bzw. B2-Niveau oder höher) ausreichend T22-20103-I03 Seite 2 Revision 1 vom 03.09.2010