Nationaler Standard für Ausbilder und Prüfer gemäß Teil-147

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Nationaler Standard für Ausbilder und Prüfer gemäß Teil-147
Referat T2
Luftfahrt-Bundesamt
Sachgebiet T22 - Technisches Personal
Nationaler Standard für Ausbilder und
Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen
gemäß 147.A.105 (f)
1. Begriffsbestimmungen
a) Ausbilder
Ein Ausbilder im Sinne dieser Festlegung ist eine vom genehmigten Ausbildungsbetrieb benannte
Person, die Auszubildenden theoretische und / oder praktische Kenntnisse mit Hilfe des vom
Ausbildungsbetrieb vorgegebenen Ausbildungsmaterials vermittelt.
b) Prüfer
Prüfer werden unter Verwendung der englischen Begriffe in Prüfer für theoretische Prüfungen
(Examiner) und Prüfer für praktische Prüfungen (Assessor) unterteilt.
i) Examiner
Der Examiner überprüft die theoretischen Kenntnisse der Auszubildenden mit Hilfe der im
Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal (MTOE) definierten
Prüfungsvorgaben.
ii) Assessor
Der Assessor überprüft die praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der
Auszubildenden mit Hilfe der im Handbuch des Ausbildungsbetriebes für
Instandhaltungspersonal (MTOE) definierten Vorgaben für Assessments.
c) Ausbildungsbetrieb
Ausbildungsbetriebe im Sinne dieser Festlegung sind Ausbildungsbetriebe gemäß Teil-147 für die
theoretischen und praktischen Aspekte der Grundlagen- und Musterausbildung.
d) Examination
Unter Examination ist die Überprüfung theoretischer Kenntnisse zu verstehen.
e) Assessment
Unter Assessment ist die Überprüfung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen.
2. Allgemeine Anforderungen
Diese Anforderungen gelten für „Ausbilder“, „Examiner“ und „Assessor“
- relevanter akademischer Grad oder
relevanter Berufsabschluss oder
relevante fachspezifische Ausbildung
- Nachweis pädagogischer Grundkenntnisse (z.B. ADA – Schein oder vergleichbares)
- Kenntnis der Verfahren des Ausbildungsbetriebes
- Kenntnis des relevanten Luftrechts
3. Aufgabenbezogene Anforderungen für Ausbilder
Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen
Der Ausbildungsbetrieb muss sich nachweislich in geeigneter Weise (z.B. Lehrprobe) von der Eignung
des Ausbilders überzeugen.
T22-20103-I03
Seite 1
Revision 1 vom 03.09.2010
Referat T2
Luftfahrt-Bundesamt
Sachgebiet T22 - Technisches Personal
a) Ausbilder für die Grundlagenausbildung
-
Fachspezifische Kenntnisse in dem zu unterrichtendem Gebiet
b) Ausbilder für die theoretische Musterausbildung
-
bestandener B1 bzw.
Luftfahrzeugmuster2
B2
Musterlehrgang1
für
das
betreffende
auszubildende
c) Ausbilder für die praktische Musterausbildung
-
bestandener B1 bzw. B2 Musterlehrgang1 für das betreffende auszubildende
Luftfahrzeugmuster2
1 Jahr Instandhaltungserfahrung in dem zu unterrichtendem Gebiet am betreffenden Muster
4) Aufgabenbezogene Anforderungen für Examiner und Assessor
Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Anforderungen und den
aufgabenbezogenen Anforderungen für Ausbilder.
Der Ausbildungsbetrieb muss sich nachweislich in geeigneter Weise (z.B. Hospitation der
Examination/des Assessments durch einen qualifizierten Examiner/Assessor) von der Eignung des
Examiner/Assessor überzeugen.
a) Examiner
-
Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von
Examinations
b) Assessor praktische Grundlagenausbildung
-
Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von
Assessments
3 Jahre Erfahrung in dem unterrichteten/ zu prüfenden Gebiet durch entsprechende
praktische Tätigkeiten
c) Assessor für praktische Musterausbildung
-
Kenntnis der relevanten Verfahren des Ausbildungsbetriebes für die Durchführung von
Assessments
Lizenz nach Teil-66 / LuftPersV mit mindestens 3 jähriger B1 bzw. B2 Berechtigung für das
entsprechende Muster
5) Gültigkeit bestehender Anerkennungen
Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses nationalen Standards vom Luftfahrt Bundesamt mittels
EASA Form 4 und / oder MTOE für den jeweiligen Ausbildungsbetrieb anerkannten Ausbilder,
Examiner und Assessors gelten als im Sinne dieser Festlegung qualifiziert.
6) Weitere Bestimmungen
Des Weiteren gilt dieser Standard sinngemäß für Ausbildungsbetriebe die Ausbildungen zum Prüfer
von Luftfahrtgerät gemäß LuftPersV und für Instandhaltungsbetriebe die nach Teil-66 mittels einem
vom Luftfahrt - Bundesamt genehmigten Verfahren eine praktische Musterausbildung am Arbeitsplatz
(„On the Job Training“) durchführen.
Ausnahmen zum vorgenannten Standard bedürfen der Zustimmung des Luftfahrt – Bundesamtes.
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gegebenenfalls sind Differenzlehrgänge bei Erweiterung auf neue Muster ausreichend
für die Bereiche Triebwerk und Avionik sind entsprechende Teillehrgänge (auf B1 bzw. B2-Niveau
oder höher) ausreichend
T22-20103-I03
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Revision 1 vom 03.09.2010

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