Dimensionieren von Gasleitungen
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Dimensionieren von Gasleitungen
Total-Revision der G1 Richtlinie für die Erdgasinstallation in Gebäuden 1. April 2012 Die revidierte Richtlinie G1 « Erdgasinstallation in Gebäuden» ist in Kraft und kann angewendet werden 1 G3 Eine Revision der G1 (2005) war nötig, es bestand teilweise ein Widerspruch mit anderen Richtlinien. pr G4 G1 G5 Ausgabe Sept. 2005 MerkBlätter TISGMerkBlätter Zirkulare 2 Organisation Kommissionsarbeit G-UK2 (Stand 02.2012) Inkraftsetzung Hauptkommission Gas G-UK2 - (Arbeitsgruppe) ≥ 2 Sitzungen/Jahr) Akzeptanzprüfung Plenarsitzung Bereinigung Abschluss Vorlage brauchbarer «Halbfabrikate» TISG Aus der Sicht der Projektgruppe vorbereitete Lösungsvorschläge Federführung Federführung Federführung Federführung Federführung (Sprecher G-UK2) Untergruppe Untergruppe Untergruppe Untergruppe Untergruppe Individueller Sitzungsrhythmus von ca. 2 ... 4 Experten Gesamte G-UK2 und externe Exp. Total der Ressourcen Brandschutz Fachlehrer Leitungsbau Apparate Inspektorat Werkvertretung VKF P. Vogel SSHL D. Niederer W. Good M. Stritt P. Spleiss R. Meyer A. Gamma Externe W. Schmidt N. Houlmann M. Kuhn z. B. W. Christen J. Fernandez R. Lutz SWKI Sekretär G-UK2 z. T. inkl. AG Experten für einzelne Spezialgebiete Aufbereitung und Vorschlag für Projektgruppe (S. Baumgartner) Aufgaben Aufgaben Aufgaben Aufgaben Aufgaben Anfragen Anfragen Anfragen Anfragen Anfragen Auslöser 3 G-UK2 – Arbeitsgruppe 6 «Revision G1» Dominique Niederer Reinhard Meyer Francis Weideli Marco Stritt Martin Anderegg Walter Christen Peter Spleiss Sigi Baumgartner Patrik Vogel Nicolas Houlmann Werner Good Es fehlt: Alexander Gamma 4 Ziele und Grundsätze der Überarbeitung Integration von separaten Richtlinien - G 3 Gasheizungen > 70 kW - pr G4 Empfehlung für Rohrsysteme bis 100 mbar - G5 Strahler und Lufterhitzeranlagen sowie: - SVGW-Merkblätter - SVGW-Zirkularinhalte - in der Schweiz umgesetzte EU-Regelungen - CEN-Normen usw. 5 Verbesserung der «Lesbarkeit» durch Integration von: - Begriffserklärungen (bisher separat im Kapitel 17) - Erläuterungen (bisher in den « blauen » Teilen) - Zusatzanforderungen (z.B. TISG-Merkblätter ) Diese Informationen sind soweit möglich direkt in den Text eingesetzt worden d.h. bei den Themen wo sie tatsächlich benötigt werden. Wir wenden die 20/80%-Regel an, d.h. wir regeln keine Spezialfälle, diese werden von der jeweiligen Netzwerkbetreiberin in eigener Verantwortung geregelt. 6 Richtlinie G1 Ausgabe April 2012 Alle in der Schweiz geltenden Vorschriften für die Erdgasinstallationen in Gebäuden sind in einer einzigen Richtlinie und ohne Widersprüche vereinigt VKF-BrandschutzRichtlinien G5 G1 alt MerkBlätter TISGMerkBlätter G3 Pr G4 Zirkulare (SN)-EN G1 Ausgabe April 2012 Normen Europ. usw. Richtlinien 7 Kapitel 1: Zielsetzung Ziel der revidierten Richtlinie G1 ist: • die Betriebssicherheit von Gasinstallationen und Gasapparaten zu gewährleisten • den Energieträger Gas lufthygienisch und energetisch sinnvoll zu verwenden • Personen- und Sachschäden zu vermeiden Die Richtlinie G1 legt die anerkannten Regeln der Technik für Gasinstallationen fest 8 Kapitel 2: Geltungsbereich Allgemeiner Geltungsbereich: die Richtlinie G1 gilt für die Planung, die Errichtung, die Änderung den Betrieb und die Instandhaltung von Gasinstallationen in Gebäuden und auf Grundstücken nach der Hauptabsperrarmatur. Geltungsbereich in Bezug auf die verschiedenen Gasqualitäten: • Erdgas • Austauschgase (z. B. aufbereitetes Biogas) • Zusatzgase (z. B. für die Aufkalorierung von Biogas) 9 Geltungsbereich in Bezug auf verschiedene Betriebsdruckbereiche Anwendung für folgende Betriebsdrücke: - Niederdruck 0 - 100 mbar - Mitteldruck > 100 mbar - 1000 mbar (1 bar) - Hochdruck > 1 bar - 5 bar > 5 bar - ... (Hochdruck 1) (Hochdruck 2) sämtliche Druckangaben in der Richtlinie G1 sind Überdrücke 10 Kapitel 3: Definitionen sowie gesetzliche und normative Verweisungen • Gasfachliche Definitionen ( Begriffsdatenbank) z. B. Aufstellungsraum, Heizwert, Schweisserlaubnis ... • Brandschutztechnische Definitionen z. B. Brandabschnitt, Brandschutzprodukt, Hochhaus ... • Klassierung von Gasverbrauchsapparaten nach Art der Abgasführung (z. B. C43 x ...) • Abkürzungen (BAFU, ESTI, SVGW, VKF ... ) • Gesetzliche Vorgaben (inkl. EG-RL, CH-Regelwerke, Normen ...) 11 Kapitel 4: Generelle Sicherheitsbestimmungen Massnahmen bei Gasgeruch Arbeitssicherheit Alle Arbeiten an Gasinstallationen sind zu melden Arbeiten an Gasinstallation nur durch fachkundige Personen Installationen Fachkundigkeit nach GW102 Gasverbrauchsapparate Fachpersonal des Lieferanten Merke: Nach SVGW-Richtlinien erstellte Installationen sind technisch dicht auf Dauer Keine Ex-Zone um Flanschverbindungen (bis 5.0 bar) Die Produkte - Sicherheitsbestimmungen sind zu erfüllen für: Gasgeräte PrSV (z.B. Gasverbrauchsapparate im Haushalt) Maschinen MaschV (z.B. Industrielle Gasverbrauchsapparate) Druckgeräte DruckgeräteVO (z.B. Rohrleitungsanlagen bis 5.0 bar, mit grösserer Dimensionen auf Industriegelände, Armaturen, ...) Bauprodukte BauPV (z.B. Kaminanlagen) Es sind nur vom SVGW zertifizierte oder als geeignet beurteilte Produkte zulässig Sicherheitsausrüstung von Gasverbrauchsapparaten Die Sicherheitsausrüstung von Gasverbrauchsapparaten ist in den Produkte-Normen festgelegt. Dies sind fallweise: Manuelles Absperrventil Gasfilter Gasdruckregler 2 automatische Ventile in Reihe automatische Dichtheitskontrolle wenn QA > 1200 kW (empfohlen ab 350 kW) Gasmangel- und Gasüberdrucksicherung (z.B. Gasdruckwächter) Luftmangelsicherung (z.B. Luftdruckwächter) Brennkammer-Vorbelüftung Zündeinrichtung Flammenüberwachung Gas-Luft-Verbundregelung (pneumatisch oder elektronisch) Abgasanlage / Abgastemperatursicherung / Rückströmsicherung Kapitel 5: Leitungsanlage WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ? • Das neue Kapitel 5 entspricht dem früheren Kapitel 2 „Leitungen“ • Hauptthema: Leitungen und Installationsvorschriften einer Rohrleitungsinstallation (exkl. Filter, Regler, Armaturen, Zähler, ... etc.) • aktualisierte Tabelle für: „Rohrarten und Werkstoffe“ • Rohrverbindungen und „Rohrsysteme“ • Anschlussleitungen Die Gebäudeeinführung ist gemäss SVGW-Richtlinie G2 auszuführen. Diese muss dicht und mit einer Ausziehsicherung in die Aussenwand eingebaut sein. Jede Anschlussleitung hat beim Gebäudeeintritt eine Hauptabsperrarmatur. Diese kann vor oder nach dem Eintritt in das Gebäude angeordnet sein. Empfohlen sind thermisch auslösende Armaturen die innerhalb vom Gebäude angeordnet sind, und die die Gaszufuhr im Brandfall unterbrechen. Vor jedem Gaszähler ist eine Absperrarmatur einzubauen. Diese muss sich im gleichen Raum wie der Gaszähler befinden. • Isolierstück: Metallene Gebäudeanschlussleitungen und Gebäudeeinführungskombinationen mit metallenen Bauteilen im Erdreich müssen mit einem Isolierstück bzw. einer elektrischen Trennstelle ausgerüstet werden. Das Isolierstück ist entweder unmittelbar nach der Gebäudeeinführung - in der Hauseinführungskombination - in der Hauptabsperrarmatur integriert - unmittelbar nach der Absperrarmatur vorzusehen. • Schweissverbindungen: alle Gas-Installationen (auch Niederdruck) dürfen NEU nur noch durch geprüfte Schweisser (SN EN 287) ausgeführt werden • Langgewinde: Der Einsatz von Langgewindeverbindungen ist in Gasinstallationen nicht mehr zulässig, da zylindrische Gewinde nicht metallisch dichten. • verdeckte Installationen und Installationen durch Hohlräume: Für Niederdruck-Installationen gelten NEU folgende Bedingungen: - in unzugänglichen Hohlräumen sind lösbare Verbindungen unzulässig - werden Leitungen in unzugänglichen Bereichen installiert, muss der Hohlraum über eine Kontrollöffnung (mind. 10 cm2) mit dem Lecksuchgerät kontrollierbar sein - in ungelüfteten Hohlräumen dürfen Gasleitungen keinerlei Verbindungen aufweisen oder sie müssen geschweisst oder hartgelötet sind • Einstellräume, Einstellhallen und Parkhäuser: Definitionen: - Einstellraum: Raumgrösse bis 150 m2 - Einstellhalle: Raumgrösse über 150 m2 - Parkhaus: separate Gebäude, die ausschliesslich zum Einstellen und Parkieren von Motorfahrzeugen dienen • nicht gasbetriebene Feuerungs-Anlagen: Gasinstallationen in separaten Aufstellungs- bzw. Heizräumen, in denen nicht gasbetriebene Anlagen aufgestellt werden, sowie für Leitungsführungen durch Tankräume ist Folgendes zu beachten: - Die Gasinstallation muss HTB-Anforderungen erfüllen - Gasinstallationen mit Bauteilen welche nicht HTB-Anforderungen genügen, sind mit einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung abzusichern - sind gasbetriebene und nicht gasbetriebene Feuerungs-Anlagen im gleichen Raum, kann man auf die HTB-Ausführung verzichten, wenn vor dem Heizraum eine betriebsgekoppelte, automatische Absperrarmatur installiert ist Kapitel 6: Armaturen und Gasdruckregler WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ? • Das Kapitel 6 entspricht dem früheren Kapitel 3 „Gasdruckregler und Sicherheitsarmaturen“ • Im Kapitel 6 werden die Anwendungen und Einbauvorschriften für folgende Armaturen und Bauteile geregelt: - Absperrarmaturen - Sicherheitsarmaturen - Regelarmaturen - Messarmaturen - Prüfarmaturen - Anzeigearmaturen z.B. Kugelhahn SAV / SBV Druckregler Manometer Messstutzen SBV-Leckgasanzeige • Die folgenden Darstellungen zeigen Sicherheitsanforderungen für den Einbau von Gasdruckregler und an deren Aufstellungsraum: Kapitel 7: Gaszähler WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ? • Das Kapitel 7 entspricht dem früheren Kapitel 4 „Gaszähler“ • Allgemeines - Gaszähler sind an leicht zugänglichen, belüfteten Plätzen zu installieren, und gegen Korrosion, mechanische Beanspruchung und grössere Temperaturschwankungen zu schützen. - Zählernischen- und Zählerschrank-Türen müssen oben und unten Lüftungsöffnungen aufweisen Montage in Fluchtwegen: - in einem zum Treppenhaus abgetrennten Korridor können Gaszähler offen installiert werden. Sie müssen mechanisch geschützt und eindeutig gekennzeichnet sein. Der erforderliche Feuerwiderstand der Verbindungstür muss mindestens EI 30 betragen. - im Treppenhaus installierte Gaszähler sind mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) zu verkleiden und ebenfalls zu kennzeichnen. Kapitel 8: Rohrweitenbestimmung WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ? • Die nachfolgend beschriebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Rohrweite von Gasinstallationen stellt ein vereinfachtes Verfahren dar. • Es kann für einen Betriebsdruck bis 100 mbar angewandt werden. Es beruht auf der Berechnung des Druckverlustes ab der Versorgungsleitung, bzw. ab dem Hausdruckregler bis zu jedem Gasapparat. • Die Rohrweitenbestimmung erfolgt in zwei Schritten: – 1. Schritt Vordimensionierung der Rohrweite mit Tabellen – 2. Schritt Berechnung der Rohrweite mittels Druckverlust Für die Rohrweitenbestimmung werden folgende Bedingungen vorausgesetzt: bei Versorgungsdrücken bis 24 mbar: ∆p ..... mbar – – – minimaler Fliessdruck in der Versorgungsleitung * minimal zulässiger Fliessdruck vor dem Gasapparat maximaler Druckverlust ab Versorgungsleitung – maximale Fliessgeschwindigkeit im Rohr * Der minimale Fliessdruck in der Versorgungsleitung ist beim Gasnetzbetreiber anzufragen. 20,0 mbar 17,4 mbar 2,6 mbar 6,0 m/s bei Versorgungsdrücken über 24 mbar: ∆p ..... mbar – – – – maximaler Fliessdruck nach dem Druckregler ** 24,0 mbar (Nenn-) Fliessdruck vor dem Gasapparat *** 20,0 mbar Maximaler (theoretischer) Druckverlust nach Druckregler 4,0 mbar maximale Fliessgeschwindigkeit im Rohr 6,0 m/s ** Der Fliessdruck in der Versorgungsleitung, sowie der maximale Ausgangsdruck am Druckregler sind beim Gasnetzbetreiber anzufragen *** Die auf dem Apparateschild angegebenen Leistungsdaten beziehen sich auf die Prüfbedingungen bei einem Fliessdruck von 20 mbar vor dem Apparat. Kapitel 9: Aufstellung und Anschluss von Gasverbrauchsapparaten WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ? • Die alte Richtlinie G3 ist NEU in der Richtlinie G1 integriert • Für die Bestimmung der Rohrweiten, Lüftungsöffnungen und Querschnitte der Abgasanlage ist die Nennwärmebelastungen [QA] aller installierten Gasverbrauchsapparate massgebend Sofern im Installationsbewilligungsverfahren der ausgewiesene Wärmebedarf unter einer Belastung von 20 bzw. 70 kW liegt, das zu installierende Gerät jedoch eine höhere Nennwärmebelastung aufweist, dürfen im Einvernehmen mit der Gasversorgung und der Kant. Feuerpolizei die Bereichsgrenzen überschritten werden, ohne dadurch die verschärften Brandschutzanforderungen an den Aufstellungsraum zu implizieren. In diesen Fällen ist ein Apparateschild mit der effektiven Nennwärmebelastung (bis max. 20 kW resp. max. 70 kW) anzubringen. • Die aktuellen VKF-Brandschutzvorschriften sind in der Richtlinie G1 vollständig integriert worden Druckentlastungsöffnungen müssen ins Freie führen und sind deshalb in den Aussenwänden der Heizräume anzuordnen. Ausnahmen sind zu begründen. Grundsätzlich sind Heizräume mit Druckentlastungsöffnungen auszuführen. Ist dies aus baulichen gründen nicht möglich, kann als gleichwertige Lösung eine automatische Absperrarmatur vor dem Heizraum in die Gasleitung eingebaut werden. Absperrarmaturen ausserhalb des Heizraumes müssen bei Ausfall der Steuerenergie automatisch in die Geschlossen-Stellung gehen Labor-Gasarmaturen: Labor-Gasarmaturen dienen Absperr-, Regel- oder Steuerzwecken in Laboratorien und Unterrichtsräumen. Labor-Gasarmaturen müssen den vorgesehenen Zweck sicher erfüllen, ihre Ausführung weicht von den vorgeschriebenen generellen Anforderungen ab Labor-Gasarmaturen die in Laboratorien oder Unterrichtsräume unbeaufsichtigt betrieben werden können, dürfen ausschliesslich nur nach einer zentralen Absperrarmatur eingesetzt werden, mit der die Gaszufuhr jederzeit unterbrochen werden kann. Für jedes Stockwerk und vor jedem Raum ist grundsätzlich an leicht zugänglicher Stelle eine zentrale Absperrarmatur für alle Gasentnahmestellen zu installieren. Kapitel 10: Verbrennungsluftzufuhr und Raumlüftung WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ? 1. Betriebsart - ohne Dauerbetrieb - Dauerbetrieb 2. Bauart der Apparate - abzugslose Geräte - Geräte mit Anschluss an Abgasanlage 3. Verbrennungsluft - raumluftabhängige Luftzufuhr - raumluftunabhängige Luftzufuhr 4. Raumlüftung - Aussenluftöffnung - Luftspalt entlang der Abgasanlage 5. Heizstrahler - mit/ohne Abgasanlage - natürliche/mechanische Raumentlüftung Verbrennungsluftzufuhr mit/ohne Raumverbund für Küchensanierung und Geräteersatz in Altbauwohnung Neuer Gasherd 12 kW mit Dampfabzughaube Kochgerät Bauart A gemäss Tabelle 10.3.5.2 - Gasherd 10 - 14 kW ohne Dauerbetrieb - Raumgrösse grösser als 10 m3, somit ohne Lüftungsöffnungen, da der Raum über zu öffnende Fenster verfügt - Betrieb mit Ablufthaube empfohlen - Verriegelung (z.B. über Fensterkontakt) nicht zwingend vorgeschrieben Geräte-Ersatz „DFWE 28 kW“ im Badezimmer Gasverbrauchsapparat Bauart B mit Anschluss an Abgasanlage VRmin = QA · 2 m3/kW 28 kW · 2 m3/kW = 56 m3 Raumverbund 2 Öffnungen oben / unten je 150 cm2 Geeignete Räume für den Raumverbund Mindestraumgrösse: 56 m3 Bad / WC 16 m3 Korridor 12 m3 (nicht belüftet) Essküche 30 m3 (Dampfabzug) Elternzimmer 35 m3 (akustisch ungeeignet) Wohnzimmer 32 m3 Zimmer 28 m3 Total 76 m3 Gasheizung mit atmosphärischem Brenner Die Aussenluft wird über einen Lüftungskanal als Raum- und Verbrennungsluft unten in den Aufstellungs- oder Heizraum geführt. Lüftungsleitung: Länge max. 3,00 m Bogen max. 2 Stk 90° Oberkante max. 50 cm ü.B. (Dauerbetrieb) Bei Gasverbrauchsapparaten welche mit einem atmosphärischen Brenner ausgerüstet sind, muss die Abluft entweder: - über eine separate Aussenluftöffnung von mindestens 100 cm2 ins Freie ausströmen können AAUL = Amin + k · QA oder als Variante: Amin = 100 cm2 k = 2 cm2/kW - über einen Luftspalt von mindestens 2 cm entlang der Abgasanlage abgeführt werden Gasheizung (z.B. Heizkessel) mit Gebläsebrenner Die Aussenluft wird über einen Lüftungskanal als Raum- und Verbrennungsluft unten in den Aufstellungs- oder Heizraum geführt Lüftungsleitung: Länge Bögen OK max. 3,00 m max. 2 Stk 90° max. 50 cm ü.B. Grösse der Aussenluftöffnung: AAUL = Amin + k · QA Amin = 100 cm2 k = 2 cm2/kW Die Raumentlüftung erfolgt über eine Öffnung unterhalb der Decke von mindestens 100 cm2, bzw. über den Luftspalt entlang der Abgasanlage (Luftspalt mind. 2 cm). Merke: Die raumluftabhängige Luftdurchströmung erzeugt in kalten Jahreszeiten eine Raumauskühlung. Gasheizung (z.B. Heizkessel) mit Gebläsebrenner und raumluftunabhängiger Verbrennungsluftzufuhr Die Verbrennungsluft wird von Aussen, raumluftunabhängig direkt auf den Gasverbrauchsapparat geführt. Verbrennungsluftzufuhr gemäss Herstellerangaben Die Raumbelüftung erfolgt über eine Aussenluftöffnung von mindestens 100 cm2, sowie über den Luftspalt entlang der Abgasanlage (Luftspalt mindestens 2 cm). Diese Luftdurchströmung erzeugt eine kleine Raumauskühlung. Gasheizung (z.B. Heizkessel) mit Gebläsebrenner, und Luft-Abgas-System (LAS) Die Verbrennungsluft und die Abgase werden im Luft-Abgas-System, direkt ins Freie und/oder über Dach geführt für Koaxialrohr (LAS) gemäss Hersteller Variante 1 Verbrennungsluft ab Kante Aussenfassade Abgase als LAS bis ausserhalb der Gebäudehülle, dann separat über Dach QA < 70 kW QA > 70 kW Variante 2 Luft-Abgas-System über Dach ins Freie Merke: Gasverbrauchsapparate mit LAS und QA < 70 kW benötigen keine Aussenluftöffnung Gasverbrauchsapparate mit LAS und QA > 70 kW benötigen immer eine Aussenluftöffnung Lüftungsöffnung = mind. 100 cm2 Belüftung von Heizräumen mit raumluftunabhängigen Gasverbrauchsapparaten QA > 70kW Die natürliche Belüftung des Heizraumes erfolgt mit 2 Lüftungsöffnungen von je mind. 100 cm2. Die gesamte Querschnittsfläche A verteilt sich auf: 2/3 Aussenluftöffnungsfläche 1/3 Abluftöffnungsfläche A = (Amin + k · QA) · 0,4 Amin = k = 100 cm2 2 cm2/kW AABL = 1/3 A AABL = 1/3 A (Luftspalt) AAUL = 2/3 A AAUL = 2/3 A Heizstrahler Abstände und Querschnittsflächen der Lüftungsöffnungen Die mit der Raumluft vermischten Abgase müssen oberhalb der Heizstrahler über eine Abluftöffnung abgeführt werden. Für eine natürliche, thermische Entlüftung sind 10 m3/h,kW ausreichend. Der maximale Abstand D eines Strahlers bis zur Abluftöffnung ist 3 h A = A QA L V n = = = = = S QA ·L v · 360 0 · n freier Querschnitt Lüftungsöffnung m2 Summe der Nennwärmebelastung kW Abluftvolumenstrom m3/h,kW Strömungsgeschwindigkeit (Diagramm) Anzahl Abluftöffnungen AABL D3h h AAUL AAUL Heizstrahler Abstände und Querschnittsflächen der Lüftungsöffnungen Die mit der Raumluft vermischten Abgase müssen oberhalb der Heizstrahler über eine Abluftöffnung abgeführt werden. Für eine natürliche, thermische Entlüftung sind 10 m3/h,kW ausreichend. Der maximale Abstand D eines Strahlers bis zur Abluftöffnung ist 3 h A = A QA L V n = = = = = S QA ·L v · 360 0 · n freier Querschnitt Lüftungsöffnung m2 Summe der Nennwärmebelastung kW Abluftvolumenstrom m3/h,kW Strömungsgeschwindigkeit (Diagramm) Anzahl Abluftöffnungen AABL D3h h AAUL AAUL Kapitel 11: Abgasanlagen WAS IST IM WESENTLICH ZU BEACHTEN ? • Grundlagen Bei der Verbrennung von 1 m3 Erdgas entstehen ca. 20 m3 Abgas (300 °C) Pro kW Belastung entstehen somit ca. 2 m3 Abgas pro Stunde. Das Abgasvolumen ändert sich bei Änderung der Abgastemperatur. • Für die Praxis: Verbrennungsluftbedarf umgerechnet ist dies ca. 1,6 m3/kWh gemäss 10.2.1 4 Absch 14 m3/m3 Erdgas 15 m3 Gas-Luftgemisch (12°C) 3 3 25 m /m Abgasvolumen (180°C) 17 m3/m3 Abgasvolumen (50°C) • Kamin Es gibt keine Kamine mehr !!! Bestehende Kamine oder kaminähnliche Bauteile sind Schächte für die Abgasanlage • Brandschutzvorschriften und Brandabschnitte - Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, dass kein gefährlicher Über- oder Unterdruck auftreten kann. - Die freie Wärmedehnung muss gewährleistet sein. - Abgasanlagen, die durch mehrere Brandabschnitte führen, sind so auszuführen, dass ein Brandübergriff verhindert und der mechanische Schutz gewährleistet wird - Installierte Belastung: ACHTUNG: bis 70 kW über 70 kW Ausbau des Raumes EI 30 (nbb) Ausbau des Heizraumes EI 60 (nbb) Es ist darauf zu achten, dass sämtliche Bauteile welche mit dem Aufstellungs- oder Heizraum räumlich verbunden sind ebenfalls ein Teil des Brandabschnittes sind (z.B. Verbrennungsluftzuführung, Schacht inkl. Abgasanlage, ...) • Anschluss an separate Abgasanlagen - an separate Züge von Abgasanlagen sind folgende Gasverbrauchsapparate anzuschliessen: Gasverbrauchsapparate mit Gebläsebrenner, welche die Abgase im Überdruck abführen (z.B. Brennwert-Gasheizkessel, ...) Gasverbrauchsapparate mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 70 kW Gasverbrauchsapparate ohne selbst schliessende Feuerraumtüre, welche mit offenem Feuerraum betrieben werden können (z.B. Essen, Gas-Cheminées, ...) • Wärmeträgerleitungen von Solaranlagen - Die Umnutzung bestehender Abgasanlagen als Installationsschacht für Wärmeträgerleitungen von Solaranlagen bedarf einer objektbezogenen Bewilligung durch die zuständige Brandschutzbehörde Kapitel 12: Gasmeldeanlagen Bei Einhaltung der SVGW-Richtlinien sind Gasmeldeanlagen nicht nötig Primäre Schutzmassnahmen sind vorzuziehen (z.B. erhöhte Raumlüftung, …) Werden Gasmelder installiert (z.B. Indoor-Busbetankung), sind immer sinnvolle Massnahmen damit zu verbinden, wie z.B.: Alarmierung automatische Sicherheitsmassnahmen (Abschaltungen, Lüftung, …) regelmässige Wartung Kapitel 13: Kontrolle und Prüfung der gesamten Gasinstallation vor Inbetriebnahme Inbetriebnahme der Gasinstallation erst nach Kontrolle der Anlage (Vorkontrolle bei später nicht zugänglichen Anlagenteilen) Hauptkontrolle: Installation (Ausführung, Dimensionierung, Armaturen, …) Druckprüfung, Schweissnahtkontrollen Gasgerät (Eignung, Anschluss, Aufstellung, …) Verbrennungsluft, Raumlüftung Abgasanlage (Dimensionierungsnachweis, Zertifizierung, …) Sicherheitsvorrichtungen (SAV, SBV, Druckwächter, …) Druckprüfung der Gasinstallation Allgemeines: Anschlussleitungen SVGW-Richtlinie G2 Druckprüfung = kombinierte Festigkeits-Dichtheitsprüfung Prüfvolumen > 400 Liter SVGW-Richtlinie G2 Trennung von gasführender Installation bei der Druckprüfung Druckprüfung - Betriebsdruck bis 100 mbar Prüfdruck: 3-facher maximaler Betriebsdruck (MOP) mindestens 100 mbar Prüfzeit 10 min pro 50 Liter (max. bis 400 Liter!) Geeignete Messgeräte (1% vom Prüfdruck erkennbar) Der Prüfdruck darf während der Prüfzeit nicht absinken (Temperaturänderungen sind zu beachten!) Manometer EN 837 Digital-Manometer U-Rohr-Manometer Druckprüfung - Betriebsdruck > 100 mbar bis 5.0 bar Prüfdruck: Betriebsdruck (MOP) + 2.0 bar Prüfzeit: 2 Stunden Geeignete Messgeräte (Messbereich ca. 1,5 x Prüfdruck) Der Prüfdruck darf während der Prüfzeit nicht absinken (Temperaturänderungen sind zu beachten!) Druckschreiber Elektronische Messung Manometer EN 837 Nachträgliche Druckerhöhung Neue Druckprüfung entsprechend dem neuen Prüfdruck Zustand der Installation i.O. Armaturen und Einbauten sind geeignet Merke: Reparatur undichter Installationen nur durch Auswechselung Ausnahme: Nachträgliches Abdichten von Schraubverbindungen mit Dichtmittel gemäss EN 13090 Kapitel 14: Inbetriebnahme Allgemeines Die Vor- und Hauptkontrolle muss bereits erfolgt sein Vor dem Öffnen des Gashahns ist unbedingt zu kontrollieren, dass kein Gas unkontrolliert entweichen kann Bei Inbetriebnahmen, welche nicht direkt nach der Druckprüfung erfolgen, ist die Dichtheit der Gas-Installation erneut zu überprüfen Beim Entlüften der Installation ist das Spülgas gefahrlos ins Freie zu abzuleiten Dichtheitskontrolle von nicht geprüften Verbindungen (z.B. Zähleranschlüsse, Steckscheibensitz, ...) Funktionskontrolle des Gasverbrauchsapparates Belastungsprüfung: Kontrolle QA Typenschildangabe mit V A max Gasverbrauch Sicherheitseinrichtungen: Gasmangel, Luftmangel, Zündung, Flammenüberwachung, Verriegelungen, … Flammbildkontrolle: 1 keine Luftbeimischung 2 Gasüberschuss 3 Luftüberschuss 4 optimale Flamme Kontrolle der Abgasanlage Werden die Abgase abgeführt? Ist Funktion auch bei Mehrfachbelegung gegeben? Gibt es Beeinflussungen von atmosphärischen Brennern? Kapitel 15: Instandhaltung und periodische Sicherheitskontrollen Der Anlageneigentümer ist für die Instandhaltung und die periodische Sicherheitskontrolle durch einen Fachmann verantwortlich Empfehlung: nach GW 104 zertifiziertes Personal einsetzen Sicherheitskontrollen mindestens alle 14 Jahre Achtung! Andere kantonale Behörden (z.B. im Kt. ZH die Gebäudeversicherung) können auch kürzere Zeitintervalle vorschreiben. Die Gasnetzbetreiberin hat den Eigentümer über die Pflichten der Instandhaltung und Sicherheitskontrollen zu informieren Kapitel 16: Ausserbetriebnahme Information Der Anlagebetreiber ist über die Ausserbetriebnahme durch die Gasversorgung zu informieren Vorübergehender Ausserbetriebnahme Die Absperrarmaturen sind zu schliessen und zu sichern z.B. während Arbeiten an der Gas-Installation! Die Leitungsenden ohne Apparate sind dicht zu verschliessen Ausnahme: Sicherheits-Gassteckdose Stilllegung (definitive Ausserbetriebnahme) Jede definitiv ausser Betrieb genommene Gasinstallation ist von der gasführenden Installation abzutrennen Falls möglich sollte die ausser Betrieb genommene Gasinstallation ausgebaut werden Kapitel 17: Übergangsbestimmungen Bestehende Bauten, Anlagen und Gasinstallationen, welche vor der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie G1 erstellt wurden, sind unter folgenden Umständen an diese neuen Bestimmungen anzupassen: • wenn eine wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderung oder Erweiterung vorgenommen wird • wenn die Zielsetzungen gemäss Ziff. 1 nicht mehr erreicht werden, und insbesondere dann, wenn eine erhöhte Gefahr an Personen- oder an Sachschäden besteht. 61 Kapitel 18: Schlussbestimmungen Die Inkraftsetzung der revidierten Richtlinie G1 erfolgte am 1. April 2012 Gleichzeitig wurden die folgenden Richtlinien ausser Kraft gesetzt: G1 Gasleitsätze (Ausgabe April 2009) G1/01 Merkblatt Erstellen von Installationen mit Pressverbindungssystemen bis 5 bar G3 Richtlinien für Gasheizungen grösser 70 kW pr G4 prov. Empfehlungen für «Rohrsysteme» G5 Richtlinien für Gas-Strahler und Gas-Lufterhitzeranlagen 62 Die folgenden «TISG-Merkblätter» wurden ebenfalls ausser Kraft gesetzt: 004 Nachweis der Betriebssicherheit von mehrfach und gemischt betriebenen Abgasanlagen 007 Abgasanlagenquerschnitte für Gebläsebrenner in Heizkesseln mit Zugbedarf 011 Gasverdichteranlagen in Energiezentralen sowie in industriellen und gewerblichen Anlagen 014 Periodische Sicherheitskontrollen 016 Speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) 63 Vielen Dank!