Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

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Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
H E R M A N N
R ECHTSANWÄLTE
W IRTSCHAFTSPRÜFER
S TEUERBERATER
Insolvenzplan
in dem
Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
……..
- IN -
vorgelegt von:
Ottmar Hermann
Rechtsanwalt
FA für Insolvenzrecht
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
An das
Amtsgericht
- Insolvenzgericht -
O TTM AR H ERMANN
R ECHTSANWALT
FA FÜR
I NSOLVENZRECHT
W IRTSCHAFTSPRÜFER
S TEUERBERATER
UNSER ZEICHEN – BITTE IMMER ANGEBEN
IHR ZEICHEN
DATUM
h
- -
7
In dem
Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
……….
-…lege ich als Insolvenzverwalter nachstehenden Insolvenzplan für eine
von § 1 InsO abweichende Regelung zum Zwecke der persönlichen wirtschaftlichen Existenzsicherung des Schuldners mit folgenden Vorschlägen vor:
1. Der Betrieb
eingestellt.
des
Unternehmens
des
Schuldners
wird
2. Das Unternehmen wird in seiner Gesamtheit an Herrn …
veräußert.
3. Der Schuldner erhält mit Wirksamkeit des Insolvenzplanes die
Verfügungsbefugnis zurück.
4. An die Gläubiger wird eine garantierte Festsumme von €
ausgeschüttet.
5. Den Gläubigern wird ein Besserungsschein gewährt, wonach
ein verbleibender Restbetrag nach Ausgleich aller
Massekosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten von
voraussichtlich € ausgeschüttet wird.
6. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
Anlagen:
A1 Insbesondere Zustimmungserklärung des Herrn …
1
A2 Planvermögensstatus zum 31.08.2007
A3 Bewertung des Fahrzeugs
A4 Vergütung für den Insolvenzverwalter
A5 Liste sämtlicher Gläubiger
A6 Kaufvertrag
A7 Gläubigergruppen
2
INHALTSVERZEICHNIS
I.
EINFÜHRUNG
4
1.
2.
MITWIRKUNG
BASIS DES PLANES
4
4
II.
DARSTELLENDER TEIL, § 220 INSO
5
1.
2.
3.
4.
4.1
4.2
5.
5.1
5.2
5.3
6.
6.1
6.2
6.3
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.2
8.
8.1
8.2
8.2.1
8.2.2
8.3
8.4
5
6
7
7
7
7
8
9
9
9
9
9
10
10
11
11
11
14
17
18
18
18
18
21
23
8.5
9.
AUSGANGSLAGE
ZIELE DES INSOLVENZPLANES
REGELUNGSANSÄTZE
ZUM SCHULDNER
ZUR PERSON DES SCHULDNERS
ZUM BETRIEB DES SCHULDNERS
GRUPPENBILDUNG
BANKEN, KREDITINSTITUTE
GLÄUBIGER DER ÖFFENTLICHEN HAND
SONSTIGE INSOLVENZGLÄUBIGER
STEUERLICHE VERHÄLTNISSE
KFZ-STEUER
UMSATZSTEUER
EINKOMMENSTEUER
ABWICKLUNG IM REGELINSOLVENZVERFAHREN
AKTIVA UND PASSIVA IM REGELINSOLVENZVERFAHREN
AKTIVA
PASSIVA
ERMITTLUNG DER MÖGLICHEN QUOTE IM REGELVERFAHREN
INSOLVENZPLANVERFAHREN
MAßNAHMEN DES INSOLVENZPLANES
ABWICKLUNG MITTELS INSOLVENZPLANVERFAHREN
AKTIVA
PASSIVA
ERMITTLUNG DER MÖGLICHEN QUOTE IM INSOLVENZPLANVERFAHREN
VERGLEICH DER MÖGLICHEN INSOLVENZQUOTEN IM REGEL- UND
INSOLVENZPLANVERFAHREN
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN DES INSOLVENZPLANES
INSOLVENZSTRAFTATEN
III.
GESTALTENDER TEIL, § 221 INSO
24
1.
2.
3.
3.1.
3.2.
4.
5.
RESTSCHULDBEFREIUNG
GRUPPENBILDUNG
QUOTE
GARANTIERTE QUOTE
ALLGEMEINE BESSERUNGSKLAUSEL
BESTRITTENE, UNTITULIERTE FORDERUNGEN
BESTRITTENE, TITULIERTE FORDERUNGEN
25
25
25
25
26
26
27
IV.
ERFORDERLICHE PLANANLAGEN
27
V.
ANTRAG AUF ABWEICHENDE REGELUNG
27
24
24
24
I.
Einführung
Ziel des vorgelegten Insolvenzplanes ist es, die wirtschaftliche und private
Existenz des Schuldners und seiner Ehefrau zu sichern und dabei eine
bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Im Rahmen des
bisherigen Insolvenzverfahrens wurde dieser Insolvenzplan durch den
Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Insolvenzschuldner weitestgehend
vorbereitet.
Mit dem Kaufvertrag über die Übernahme des Unternehmens des
Insolvenzschuldners ist eine bessere Quote für die Insolvenzgläubiger
darstellbar, als es im Falle der Zerschlagung des Unternehmens der Fall
wäre. Daher wird im Interesse der Gläubiger und des Insolvenzschuldners der
nachstehende Insolvenzplan zur Entscheidung der Gläubigerversammlung
und des Gerichts vorgelegt. Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden
Bedingung geschlossen, dass der Insolvenzplan angenommen wird.
1.
Mitwirkung
Die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzschuldner gestaltete sich sehr gut.
Sowohl mit Herrn … als auch mit dessen Ehefrau arbeiteten wir eng zusammen. Sämtliche Informationen wurden bereitwillig erteilt. Der Schuldner
gewährte Einblicke in seine privaten und geschäftlichen Unterlagen. Soweit
ersichtlich, sind die gewonnenen Erkenntnisse vollständig.
2.
Basis des Planes
Grundlage des Planes bilden die Finanzbuchhaltung und die betriebswirtschaftlichen
Auswertungen
des
Unternehmens
des
Schuldners
der
vergangenen Jahre, das Insolvenzeröffnungsgutachten sowie alle im Laufe
der
Fortführung
des
Unternehmens
gewonnenen
Erkenntnisse.
Die
Finanzbuchhaltung des schuldnerischen Unternehmens ist auf aktuellem
Stand.
Die
Gewinn-
und
Verlustrechnung
liegt
per
…
vor.
Der
Insolvenzschuldner wurde vor Insolvenzantragstellung durch Rechtsanwalt
… sowie durch die …. GmbH betreut.
4
Dem Insolvenzverwalter lagen die Jahresabschlüsse bis einschließlich … und
eine vorläufige Gewinnermittlung nebst Summen- und Saldenlisten für die
Jahre … vor.
Die laufende Buchhaltung wurde von der … nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens übernommen und ist auf dem aktuellen Stand.
Weiterhin liegen zum aktuellen Stichtag folgende Unterlagen vor:
1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die
Jahre ….
2. Zwischenabschluß zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens per ….
3. Betriebswirtschaftliche Auswertungen und
Summen- und Saldenlisten per ….
Die Vollständigkeit der in diesem Insolvenzverfahren verarbeiteten Unterlagen
sowie des zur Verfügung gestellten Zahlenmaterials wird durch die als Anlage A 1 beigefügte Erklärung des Schuldners versichert.
II.
Darstellender Teil, § 220 InsO
Gemäß § 220 Abs. 1 InsO wird in dem darstellenden Teil beschrieben, welche
Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzplanes getroffen worden sind
oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll dieser Teil des Insolvenzplanes nach § 220 Abs. 2 InsO alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung
der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche
Bestätigung erforderlich sind.
1.
Ausgangslage
Am … hat das Amtsgericht … -Insolvenzgericht- das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des … eröffnet.
5
Der Schuldner betreibt seit ein Unternehmen in . Die Geschäftsräume stehen
nicht im Eigentum des Schuldners, sondern sind angemietet. Mittlerweile
wurden die Räume zum … gekündigt.
Die wirtschaftliche Situation des Schuldners ist allein an die zuvor beschriebene Tätigkeit gebunden.
Nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, später im eröffneten
Verfahren, ist das Unternehmen uneingeschränkt aufrechterhalten worden.
Die geschäftlichen Aktivitäten werden von dem Insolvenzverwalter laufend
überwacht. Die Einnahmen und Ausgaben werden im Rahmen einer
laufenden Planrechnung und im Rahmen eines fortgeführten Soll-Ist-Vergleiches
fortwährend
überprüft.
Eine
entsprechende
Analyse
der
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist unter Gliederungspunkt 7. aufgeführt.
Deshalb wurde das Unternehmen Ende des Jahres unter der aufschiebenden
Bedingung der Planverabschiedung veräußert. Die entsprechenden Verträge
liegen als Anlage dem Insolvenzplanentwurf bei.
2.
Ziele des Insolvenzplanes
Ziel dieses Planes ist es, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners herzustellen.
Es soll erreicht werden, daß die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des
Schuldners und seiner Ehefrau gesichert und erhalten wird. Dies setzt voraus,
daß der Schuldner über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit wieder frei
verfügen kann. Mit dem Insolvenzplan soll die vollständige Liquidation des
schuldnerischen Vermögens ausgeschlossen werden. Gleichzeitig soll
sichergestellt werden, daß den beteiligten Gläubigern eine höhere Quote als
bei Liquidation ausgezahlt werden kann.
Herr … ist im Jahre … an den Insolvenzverwalter herangetreten. Er ist an
dem Unternehmen und der Mitarbeit des Schuldners interessiert. Herr …
möchte das Unternehmen umstrukturieren und auf die Zusammenarbeit eines
älteren erfahrenen Kollegen zurückgreifen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist
Herr … bereit, einen festen Betrag für das Sachanlagevermögen, den
Unternehmenswert und für die bereits bestehenden Vertragsverhältnisse des
Schuldners in die Insolvenzmasse zu zahlen. Dabei ist Bedingung, daß der
Schuldner Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzplanes erhält,
damit wieder frei verfügen und in dem Unternehmen mitwirken kann.
6
3.
Regelungsansätze
Um dieses Ziel zu realisieren, soll mit den Gläubigern ein Vergleich abgeschlossen werden. Es ist vorgesehen, daß den beteiligten Gläubigern nach
Einzug der letzten offenstehenden Honorarforderungen mit Stichtag zum …
und dem Kaufpreis aus der Veräußerung des Unternehmens in Höhe von €…
eine Quote auf ihre Verbindlichkeiten ausgeschüttet wird.
Die volle Verfügungsbefugnis soll an den Schuldner mit Wirksamkeit des Insolvenzplanes übergehen, d.h. nach Zustimmung der Gläubigerversammlung
zum Insolvenzplan und nach der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
4.
Zum Schuldner
Der Insolvenzschuldner ist ….
4.1
Zur Person des Schuldners
Herr … wurde am … geboren. Er ist gemeinsam mit seiner Frau wohnhaft ….
Der gemeinsame Sohn … lebt in einem eigenständigen Haushalt. Es
bestehen keine Unterhaltspflichten.
4.2
Zum Unternehmen des Schuldners
Der Schuldner war bis zum in seinem Unternehmen tätig. Zum … wurde das
Unternehmen an Herrn … vorbehaltlich der Zustimmung zum Insolvenzplan
veräußert.
Sämtliche
Mitarbeiter
des
Unternehmens
wurden
durch
Herrn
...
übernommen, so daß die Arbeitsplätze gesichert werden konnten. Auf der
anderen
Seite
wird
die
Insolvenzmasse
von
den
weiterlaufenden
Masseverbindlichkeiten bei einer Kündigung entlastet.
Der Schuldner führte trotz der eingetretenen Situation der vorläufigen Insolvenzverwaltung und auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine
Tätigkeit gewissenhaft fort.
Alle laufenden Dauerschuldverhältnisse wurden ebenfalls von Herrn ...
übernommen, dadurch konnte das Insolvenzverfahren von erheblichen
Masseverbindlichkeiten befreit werden.
7
5.
Gruppenbildung
Die Bildung von Untergruppen der Insolvenzgläubiger ist nach § 222 Abs. 2
InsO zulässig, wenn innerhalb dieser Gläubiger Unterschiedskriterien in Form
von gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gegeben sind. Da andererseits
das Risiko einer Manipulation der Abstimmung besteht, sind solche
Untergruppen nur dann gestattet, wenn diese Gruppen sich hinsichtlich ihrer
wirtschaftlichen Interessen sachgerecht untereinander abgrenzen lassen und
die Kriterien für die Abgrenzung im Plan selbst angegeben sind (siehe
Eidenmüller im Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 2002, §
222 Randnummer 2ff.). Als solche Differenzierungskriterien werden unter
anderem in der Literatur genannt:
•
Die Doppelrolle eines Beteiligten als Eigentümer und Gläubiger
•
Das Vorhandensein von Sicherheiten an Nicht-Massevermögen oder
Vermögen eines Dritten
•
Der Rechtsgrund der Forderung (Vertrag oder Delikt)
•
Die Fälligkeit einer Forderung
•
Die Höhe der Forderung
•
Das Interesse eines Lieferanten-Gläubigers an der Fortsetzung der
Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner oder der ÜbernahmeGesellschaft
•
Gläubiger von Immobiliar-Sicherheiten
•
Gläubiger von Mobiliar-Sicherheiten
•
Der unterschiedliche Ausfall von Absonderungsrechten
•
Die Qualität der Sicherungsrechte
•
Sonstiger Sondernutzen des Planes, z. B. Synergieeffekte ets.
•
Die Finanzverwaltung
•
Die Sozialversicherungsträger
Es werden folgende Gruppen der beteiligten Gläubiger vorgeschlagen:
1. Banken und Kreditinstitute
2. Gläubiger der öffentlichen Hand
3. Sonstige Gläubiger
Durch diese Einteilung soll erreicht werden, dass die unterschiedlichen
Interessen der Gläubiger sowie die verschiedenen wirtschaftlichen Gründe
der Forderung angemessen berücksichtigt werden.
8
5.1
Banken, Kreditinstitute
Für die Beteiligten Kreditinstitute wurde eine eigene Untergruppe gebildet.
Diese Gruppe unterscheidet sich von den sonstigen Insolvenzgläubigern, da
die Verbindlichkeiten zur Finanzierung des Unternehmens dienten. Daneben
wurden auch private Erwerbungen finanziert.
5.2
Gläubiger der öffentlichen Hand
Die
Gläubiger
der
öffentlichen
Hand
werden
in
eigener
Gruppe
zusammengefasst. Die Verbindlichkeiten beruhen auf der Erfüllung der
öffentlichen Pflichten des Schuldners gegenüber der Finanzverwaltung sowie
den
Sozialversicherungsträgern,
der
Berufsgenossenschaft
und
der
Bundesanstalt für Arbeit. Die Verbindlichkeiten beruhen anders als bei den
anderen Insolvenzgläubigern auf einseitigem Hoheitsakt.
5.3
Sonstige Insolvenzgläubiger
Auf sonstige mögliche Untergruppen nach § 222 Abs. 3 InsO wurde
verzichtet. Arbeitnehmer sind in diesem Insolvenzverfahren nicht als
Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger
beteiligt.
in
Eine
Groß-
weitere
oder
Unterteilung
Kleingläubiger
der
ist
sonstigen
in
diesem
Insolvenzverfahren ebenfalls nicht relevant.
6.
Steuerliche Verhältnisse
Die steuerlichen Verpflichtungen seit Insolvenzeröffnung sind erfüllt. In dem
Insolvenzplanverfahren ergeben sich keine zusätzlichen Belastungen.
6.1
Kfz-Steuer
Die Kfz-Steuer für den in der Masse befindlichen Pkw mit dem amtlichen
Kennzeichen … wurde in Höhe von €… am … im voraus für den Zeitraum
vom … entrichtet.
Rückstände oder Guthaben aus Kfz-Steuer bestehen nicht.
9
6.2
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden sowohl für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung als auch für den Insolvenzzeitraum beim zuständigen
Finanzamt eingereicht.
Die für den Massezeitraum angemeldete Umsatzsteuer wurde an das Finanzamt überwiesen.
Für das laufende Jahr … werden monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, die bis zur Insolvenzplanerstellung fälligen Beträge wurden ebenfalls an
das Finanzamt überwiesen.
Derzeit bestehen weder Umsatzsteuerrückstände noch Umsatzsteuerforderungen.
6.3
Einkommensteuer
Die Einkommensteuererklärungen wurden sowohl für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung als auch für den Massezeitraum beim zuständigen Finanzamt
eingereicht.
Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide liegen noch nicht vor. Insgesamt ergibt sich jedoch für den Insolvenzzeitraum aufgrund der geleisteten
Einkommensteuervorauszahlungen ein Erstattungsanspruch in Höhe von
rund € ….
Für das Jahr … wurde am … bereits eine Einkommensteuervorauszahlung
aus der Masse in Höhe von € … zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
geleistet. Nach dem derzeitigen Stand der Buchhaltung (gebucht bis …) reicht
diese
Vorauszahlung
-
Einkommensteuerbelastung
nach
des
überschlägiger
I. Quartals …
Ermittlung
und
des
–
aus,
die
II. Quartals …
abzudecken.
Die gesamten Aktiva des Unternehmens wurden – wie bereits auf Seite 18
erläutert - für €
veräußert. Der daraus resultierende Veräußerungsgewinn
nach § 16 Abs. 1 S. Nr.1 EStG beträgt ca. €
Freibetrag
nach
§ 16 Abs. 4 S. 1 EStG
in
und liegt damit unter dem
Höhe
von
€
.
Der
Veräußerungsgewinn unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Aufgrund
der Veräußerung hat der Schuldner kein aktivisches Betriebsvermögen mehr.
10
Das passivische Betriebsvermögen ist zum Datum des Verkaufs der Aktiva in
das Privatvermögen übergegangen.
Da der Schuldner in der Vergangenheit seine Gewinne mittels einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, entsteht
durch den Schuldenerlass bei Annahme des Insolvenzplans kein Sanierungsgewinn.
7.
Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren
Bei der Darstellung der Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren werden die
Zerschlagungswerte angesetzt. Dabei wird davon ausgegangen, daß der
Betrieb des Insolvenzschuldners zum … von der Insolvenzverwaltung
stillgelegt worden wäre. Zu diesem Datum wurde ebenfalls der Kaufvertrag
unterzeichnet.
Eine alternative Fortführungsmöglichkeit bestand nicht, da .
Die Veräußerung des Unternehmens gestaltete sich sehr schwierig. .
7.1
Aktiva und Passiva im Regelinsolvenzverfahren
Ein Planvermögensstatus zum … bei Liquidation unter der Annahme einer
Stilllegung des Unternehmens zum … ist als Anlage A 2 beigefügt. Für den
Fall des Regelinsolvenzverfahrens ergeben sich folgende Aktiv- und
Passivpositionen:
Liquidations-
Freie Masse
wert €
Liquidation €
7.1.1 Aktiva
Gegenwärtig ergibt sich eine mögliche freie Masse von
rund €
. Zugrunde gelegt wurden die im Regelverfahren
bei Liquidation zum … am … zu erwartenden Werte.
Zu Position C I.2 – Geschäfts- oder Firmenwert
Ein Unternehmenswert kann nicht eingestellt werden.
0
0
0
0
Zu Position C II.3 – PKW, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehende Fi-
11
nanzierung des PKW über €
ist zwischenzeitlich abge-
löst worden. An dem Fahrzeug bestehen demnach keine
Drittrechte mehr. Unter Berücksichtigung der aktuellen
Kilometerlaufleistung von rund … Kilometern ergibt sich ein
aktueller Wert des Fahrzeugs nach Dekra Bewertung von
rund €
. Eine entsprechende Bewertung ist als Anlage A
3 beigefügt. Dieser Wert wurde für den Fall der Liquidation
eingestellt.
Liquidations-
Freie Masse
wert €
Liquidation €
Die Betriebs und Geschäftsausstattung wurde im Eröffnungsgutachten für den Fall der Liquidation mit €
be-
wertet.
0
Zu Pos. D II.1 – Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen
0
Liquidations-
Freie Masse
wert
Liquidation
Zu Pos. D II.2 – Forderungen aus Versicherungen
Herr ... erhält monatlich eine Rente in Höhe von aktuell €
Es ergeben sich somit monatliche Rentenzahlungen in
Höhe von €
. Während des Insolvenzverfahrens wurden
diese Renten vollständig zur Masse gezogen, da Herr ...
einen monatlichen Unterhalt von €
erhält. Nach geltender
Rechtsprechung unterliegen Alterseinkünfte eines Selbständigen dem Insolvenzbeschlag nach §§ 35, 36 InsO. Im Falle
des Regelinsolvenzverfahrens würde der nicht pfändbare
Teil der Rentenansprüche der Masse zufließen. Unter Berücksichtigung des Pfändungsfreibetrages für Herrn ... von
monatlich
€
verbliebe
der
Masse
gelinsolvenzverfahren ein Betrag in Höhe von €
im
Re-
monat-
lich. Dieser Betrag würde der Masse bis zum Ende der
Restschuldbefreiungsphase am … zufließen. Ab dem …
würde die Masse also über .. Monate ein Betrag von
insgesamt €
erhalten haben. Unter Berücksichtigung
eines Kapitalisierungszinssatzes von 6% haben diese
Zuflüsse am …, dem Stichtag des Insolvenzstatus, einen
12
Wert von rund €
. Dieser Wert ist für die Forderungen aus
Versicherungen
im
Fall
der
Regelinsolvenz
im
Vermögensstatus einzustellen.
Zu Pos. D. IV.3. – Altbanken
Liquidations-
Freie Masse
wert
Liquidation
0
0
0
0
Auf dem Konto des Herrn ... sind im Laufe des
Insolvenzverfahrens Zahlungen von €
eingegangen.
Diese Geldeingänge wurden auf das Hinterlegungskonto
ausgekehrt. Der Geldeingang ist dementsprechend in der
Position Hinterlegungskonto berücksichtigt.
Zu Pos. D. IV. 4. – Festgeldkonto 1
Die während des Insolvenzverfahrens erwirtschafteten
Überschüsse wurden regelmäßig auf einem Festgeldkonto
angelegt. Zum … bestand ein Guthaben in Höhe von €
.
Dieser Wert wurde in dem Vermögensstatus unverändert
eingestellt.
Zu Pos. D. IV. 5. – Festgeldkonto 2
Der durch den Unternehmensverkauf erzielte Kaufpreis in
Höhe von €
wurde als separates Festgeld angelegt. Bei
Stilllegung des Unternehmens zum … wäre jedoch kein
Kaufpreis erzielt worden. Für den Fall der Liquidation ist
daher in dieser Position ein Wert von 0 € anzusetzen.
Zu Pos. D. IV. 6. – Insolvenzhinterlegungskonto
Auf dem Hinterlegungskonto stand zum … ein Guthaben in
Höhe von €
.
13
Liquidations-
Freie Masse
wert
Liquidation
0
Zu Pos. G- weitere Massezuflüsse
0
Bei einer Stilllegung des Unternehmens zum … sind
weitere Massezuflüsse nicht mehr zu erwarten. Eventuell
nach dem … eingehende Zahlungen aus Forderungen sind
bereits in der Position Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen berücksichtigt.
Buchwert
Massegläubiger
7.1.2 Passiva
Zu Pos. A. I. 1. – Gerichtskosten
Auslagen- und Gerichtsgebühren werden insgesamt auf
einen Betrag in Höhe von €
geschätzt. Bemessungs-
grundlage ist der oben dargestellte Wert der freien Masse
im Regelverfahren von rund €
. Es ergeben sich danach
folgende Kosten:
Gebühren
€
Kosten
€
Summe
€
Bei Berücksichtigung von 3 Gebühren ergibt sich ein
Betrag für die Gerichtskosten in Höhe von €
wurden Auslagen in Höhe von €
. Weiterhin
berücksichtigt.
Zu Pos. A I. 2. – Vergütung Verwalter
Die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
bereits auf € festgesetzt und der Masse entnommen.
Als
Berechnungsgrundlage
Insolvenzverwalter
werden
für
€
den
endgültigen
zugrundegelegt.
Nachstehende Erhöhungsfaktoren werden berücksichtigt:
1. Fortführung
100 %
14
2. Sanierung
50 %
3. Insolvenzplan
50 %
Summe
200 %
Unter Berücksichtigung einer freien Masse von €
und
insgesamt 200 Prozent Erhöhung für die Fortführung und
die Sanierungsbemühungen ergibt sich eine Vergütung für
den Insolvenzverwalter von rund €
. Die detaillierte
Berechnung der Gebühr findet sich in Anlage A 4. Die
Erhöhungsfaktoren
sind
gerechtfertigt.
Der
Geschäftsbetrieb wurde über mehrere Jahre fortgeführt und
laufend überwacht. Die Sanierung stand im laufenden
Vordergrund.
Unabhängig
vom
Erfolg
wurde
ein
Insolvenzplan vorbereitet.
Buchwert
Masseverbindlichkeiten
Massegläubiger
Bei einer Stilllegung des Geschäftsbetriebes zum … wären
während der Kündigungsfristen trotz Zerschlagung des
Unternehmens
noch
folgende
Masseverbindlichkeiten
angefallen:
Zu Pos. A II. 1. – Handlungen des Insolvenzverwalters
Für die Beräumung der Geschäftsräume, die Archivierung
der archivierungspflichtigen Unterlagen sowie die Erfüllung
der steuerlichen Verpflichtungen wird ein Betrag von €
angesetzt.
37.750
Zu Pos. A II. 2. – Gegenseitige Verträge
37.750
Folgende Beträge werden zurückgestellt:
1. Löhne und
Gehälter
2. Mieten
3. Unterhalt
€
€
€
Summe
€
Zu 1.
Für
Abwicklungsarbeiten
nach
Stilllegung
des
15
Unternehmens, wäre die Unterstützung von Frau ... weiter
benötigt worden. Ebenso sind die Kündigungsfristen der
beiden Angestellten zu berücksichtigen.
Aus diesem Grunde wurden Lohn- und Gehaltszahlungen
sowie Sozialabgaben und Lohnsteuer in unveränderter
Höhe eingestellt. Bei Zahlungen von monatlich rund €
ein Betrag von €
ist
zu berücksichtigen.
Zu 2.:
Weiterhin sind Mietzahlungen bis zum Auslauf des Mietvertrages am … als Masseverbindlichkeiten einzustellen. Für
diesen Zeitraum wurden monatliche Raumkosten von €
angesetzt. Es ergeben sich somit Masseverbindlichkeiten
von € .
Zu 3.:
Der Unterhalt für Herrn ... für das erste Quartal von
monatlich
€…
ist
ebenfalls
in
dieser
Position
zu
berücksichtigen. Es ergeben sich also weitere Masseverbindlichkeiten von €….
Buchwert
Insolvenzgläubiger
Zu Pos. C II. – Insolvenzforderungen
Es handelt sich um gegenwärtig … Gläubiger mit einem angemeldeten Gesamtforderungsvolumen von €
. Diese
Forderungssumme setzt sich wie folgt zusammen:
Art der Forderung
festgestellte Forderungen
Beträge in €
f. d. Ausfall festgestellte Forderungen
bestrittene Forderungen
Zurückgenommene Forderungen
16
Nicht gepr. Forderungen
Summe
Die für den Ausfall festgestellten Forderungen bestehen zu
Gunsten der in Höhe von €….
Der Großteil der bestrittenen Forderungen besteht in Höhe
von €… gegenüber dem Finanzamt …. Es ist davon
auszugehen, dass bestrittene Forderungen zumindest in
Höhe von rund € … zur Insolvenztabelle festzustellen sind.
Unter Berücksichtigung der voraussichtlich noch festzustellenden Forderungen ergeben sich für den Fall des
Regelinsolvenzverfahrens Insolvenzforderungen von rund
€….
Zu der genauen Zusammensetzung wird auf die als Anlage
A 5 beigefügte Liste sämtlicher Insolvenzgläubiger verwiesen, aus der sich entsprechende Einzelheiten ergeben.
7.2
Ermittlung der möglichen Quote im Regelverfahren
Die mögliche freie Masse ermittelt sich danach wie folgt:
Freie erwirtschaftete Masse:
abzüglich Massekosten:
abzüglich sonstige Masseverbindl.:
an die Insolvenzgläubiger zu
verteilende Masse:
€
€
€
€
Bei Ermittlung einer möglichen Quote können sich noch Veränderungen
ergeben da einige Ansätze auf Schätzungen basieren. Das gilt auch für die
Höhe der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen die mit € ... eingestellt
werden.
Daraus
errechnet
sich
folgende
mögliche
Quote
im
Regelinsolvenzverfahren:
€ / € x 100 = %
17
8.
Insolvenzplanverfahren
In einem Insolvenzplanverfahren können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des
Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend von
den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden (§ 217 InsO). Begrenzt wird dieser inhaltliche Gestaltungsspielraum aus Gründen des Minderheitenschutzes allein durch das Verbot einer Schlechterstellung eines Planbeteiligten gegenüber dem gesetzlichen Regelinsolvenzverfahren, d.h. der
Zerschlagung des schuldnerischen Betriebes (§ 251 InsO).
8.1
Maßnahmen des Insolvenzplanes
Das gesamte Unternehmen soll per Kaufvertrag an den Erwerber, Herrn ...,
übertragen werden. Der mit Herrn ... vereinbarte Kaufvertrag wird als Anlage
A 6 beigefügt.
Der Kaufpreis des Unternehmens beträgt € ….
Anlagevermögen und €
beglichen.
Wie
in
der
€
entfallen auf das
auf den ideellen Wert. Der Kaufpreis wurde bereits
Gläubigerversammlung
beschlossen,
hat
die
Insolvenzverwaltung über ein Jahr einen Käufer gesucht, der zur Zahlung
eines höheren Preises bereit gewesen wäre. Ein Käufer ließ sich jedoch zu
besseren Konditionen nicht finden.
Bei den zusätzlichen Massezuflüssen erhöht sich zu Verfügung stehende
Insolvenzmasse erheblich. Daher kann eine höheren Quote an die beteiligten
Insolvenzgläubiger gezahlt werden.
8.2
Abwicklung mittels Insolvenzplanverfahren
Fortführungs-
Freie Masse
wert €
Fortführung €
8.2.1 Aktiva
Gegenwärtig ergibt sich eine mögliche freie Masse von €
. Zugrundegelegt wurden die im Planverfahren bei
Fortführung des Betriebes nach Übertragung am … zum …
entstehenden Werte.
18
0
0
0
0
0
0
Zu Position C I.2 – Geschäfts- oder Firmenwert
Wie bereits oben erläutert, wurde das Unternehmen
Anfang des Jahres unter dem Vorbehalt der Zustimmung
zum Insolvenzplan für € veräußert. Von diesem Kaufpreis
entfielen €
auf den Firmenwert. Der Kaufpreis wurde
bereits vollständig auf das Hinterlegungskonto überwiesen.
Die Kaufpreiszahlung wurde auf einem gesonderten
Festgeldkonto separiert und findet Berücksichtigung in der
Position D IV.5. . Dementsprechend ist in dieser Position
kein weiterer Vermögenswert zu aktivieren.
Zu Position C II.3 – PKW, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Wegen des Wertansatzes des PKW wird auf die Ausführungen zum Regelinsolvenzverfahren verwiesen. Für
den Fall der Annahme des Insolvenzplans wird Herr. ... der
Insolvenzmasse den PKW zum Gutachtenwert abkaufen.
Der Kaufpreis soll in monatlichen Raten von € geleistet
werden.
Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde im Rahmen
der Übertragung mit einem Wert von €
veräußert. Der
Veräußerungserlös wurde unter Berücksichtigung von
Feststellungs- und Verwertungspauschalen an die …
ausgekehrt. Ein Betrag von €
fließt daher der … zu. Bei
der Masse verbleibt ein Betrag aus dem Verkauf der
Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von €…. Da
der Kaufpreis bereits zur Masse geflossen ist, sind die
Werte für die Betriebs- und Geschäftsausstattung im
Planvermögensstatus in der Position D IV 5. Festgeldkonto
2 eingestellt. Neben den verkauften Gegenständen
ist
keine weitere Geschäftsausstattung vorhanden.
Fortführungs-
Freie Masse
wert
Fortführung
Zu Pos. D II.1 – Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen
19
0
Zu Pos. D. IV.3. – Altbanken
0
Es wird auf die Ausführungen zum Regelinsolvenzverfahren
verwiesen.
Fortführungs-
Freie Masse
wert
Fortführung
Zu Pos. D. IV. 4. – Festgeldkonto 1
Die während des Insolvenzverfahrens erwirtschafteten
Überschüsse wurden regelmäßig auf einem Festgeldkonto
angelegt. Zum … bestand ein Guthaben in Höhe von €….
Dieser Wert wurde in dem Vermögensstatus unverändert
eingestellt.
Zu Pos. D. IV. 5. – Festgeldkonto 2
Der durch den Verkauf erzielte Kaufpreis in Höhe von €
wurde als separates Festgeld angelegt. Das Inventar ist an
die … abgetreten und wurde für€ … veräußert. Nach Abzug
von Massebeiträgen sind €
auszukehren. Bei der Masse
verbleibt ein Betrag von € .
Zu Pos. D. IV. 6. – Insolvenzhinterlegungskonto
Auf dem Hinterlegungskonto stand zum … ein Guthaben in
Höhe von €….
Zu Pos. G- weitere Massezuflüsse
0
0
Bei Annahme des Insolvenzplanes werden die Einnahmen
Herrn . zufließen. Es ist insoweit mit keinen weiteren
Massezuflüssen zu rechnen.
20
Buchwert
Massegläubiger
8.2.2 Passiva
Zu Pos. A. I. 1. – Gerichtskosten
Bemessungsgrundlage ist der oben dargestellte Wert der
freien Masse im Regelverfahren von rund €
. Es ergeben
sich danach folgende Kosten:
Gebühren
Kosten
€
€
Summe
€
Bei Berücksichtigung von 3 Gebühren ergibt sich ein Wert
für die Gerichtskosten in Höhe von €
Auslagen in Höhe von €
. Weiterhin wurden
berücksichtigt.
Zu Pos. A I. 2. – Vergütung Verwalter
Die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
bereits auf €
Als
festgesetzt und der Masse entnommen.
Bewertungsgrundlage
Insolvenzverwalter
werden
für
€
den
endgültigen
zugrunde
gelegt.
Nachstehende Erhöhungsfaktoren werden berücksichtigt:
1. Fortführung
2. Sanierung
3. Insolvenzplan
Summe
100 %
50 %
100 %
250 %
Unter Berücksichtigung einer freien Masse von €
sind
insgesamt 200 Prozent Erhöhung für die Fortführung und
die Sanierungsbemühungen, sowie einer Erhöhung von 100
für die Erstellung und Umsetzung des Insolvenzplanes
21
ergibt sich eine Vergütung für den Insolvenzverwalter von
rund € . Die detaillierte Berechnung der Gebühr findet sich
in Anlage A 4. Wegen der Begründung wird auf die
Ausführungen zum Regelinsolvenzverfahren unter Punkt 6
verwiesen. Da der Insolenzplan bei Annahme durch die
Gläubiger weiterer Umsetzung bedarf, wurde der Ansatz
insoweit auf 100 % erhöht.
Zu Pos. A II. 1. – Handlungen des Insolvenzverwalters
Bei Annahme des Insolvenzplanes und damit der Übertragung des Unternehmens zum fallen erheblich geringere
Masseverbindlichkeiten an. Folgende Beträge werden
zurückgestellt:
1. Steuerberatung
€
2. Abrechnung
Verrechnungsstelle
3. Rechtsberatung
€
€
Summe
€
Lediglich die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die
Endabrechnungen mit …und die Kosten für rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Übertragung des
Unternehmens
sind
zu
berücksichtigen.
Aufwand wurde ein Betrag von €
Für
diesen
eingestellt.
Buchwert
Massegläubiger
Zu Pos. A II. 2. – Gegenseitige Verträge
0
0
Für den Fall des Verkaufs fallen ab dem … keine
Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen mehr an.
Zu Pos. C II. – Insolvenzforderungen
22
Für den Fall der Annahme des Insolvenzplanes ergeben
sich
in
der
wesentlichen
Position
Insolvenzforderungen
Änderungen
Regelinsolvenzverfahren.
im
Es
wird
keine
Vergleich
insoweit
zum
auf
die
Ausführungen zum Regelinsolvenzverfahren verwiesen.
8.3
Ermittlung der möglichen Quote im Insolvenzplanverfahren
Die mögliche freie Masse ermittelt sich danach wie folgt:
Freie erwirtschaftete Masse:
abzüglich Massekosten:
abzüglich sonstige Masseverbindl.:
an die Insolvenzgläubiger zu
verteilende Masse:
€
€
€
€
Für die Grundlagen zur Ermittlung einer möglichen Quote für die
Insolvenzgläubiger wird auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 6.2.
verwiesen.
Folgende
mögliche
Quote
ergibt
sich
für
das
Insolvenzplanverfahren:
€ / € x 100 = %
Nach den oben angegebenen Werten ergibt sich im Insolvenzplanverfahren
eine freie Masse von €
. Diesem Betrag stehen Massekosten und
Masseverbindlichkeiten
€…
von
gegenüber.
Auch
hier
wird
davon
ausgegangen, dass Tabellenforderungen in Höhe von geschätzt €… zu
berücksichtigen sind. Somit lässt sich im Insolvenzplanverfahren für die nicht
nachrangigen Gläubiger eine mögliche Quote von …% ermitteln.
Da die Bewertung der Aktiva, insbesondere der Forderungseinzug, noch mit
Unsicherheiten verbunden ist, wird im gestaltenden Teil zunächst nur eine
garantierte Festsumme von zunächst €… vorgesehen. Dies entspricht einer
Quote von … %, die über der Quote im Regelinsolvenzverfahren bleibt. Hinzu
kommt
eine
weitere,
nicht
garantierte
Zahlung
im
Rahmen
eines
Besserungsscheins, welche im gestaltenden Teil näher erläutert wird
Die Quoten im Regel- und im Insolvenzplanverfahren sind im einzelnen in der
unten aufgeführten Tabelle dargestellt.
23
Freie erwirtschaftete Masse:
abzüglich Massekosten:
abzüglich sonstige Masseverbindl.:
an die Insolvenzgläubiger zu
verteilende Masse:
vorgesehene garantierte Ausschüttung€
Besserungsschein
8.4
Vergleich der möglichen
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzquoten
€
€
€
€
€
im
Regel-
und
Als Ergebnis der Ausführungen zu den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten im Regel- und Insolvenzplanverfahren ergibt sich folgende Übersicht:
8.5
Regelinsolvenzverfahren
Insolvenzplanverfahren
Freie Masse
€
€
Massekosten
- €
-€
Masseverbindlichkeiten
-€
- €
Ergebnis
€
€
Mögliche Quote
%
%
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Insolvenzplanes
Da die Wirksamkeit des Insolvenzplanes die Zustimmung der Gläubigerversammlung voraussetzt, wurde der Kaufvertrag mit Herrn .. unter dem
Vorbehalt dieser Zustimmung geschlossen.
9.
Insolvenzstraftaten
Der Schuldner ist nicht wegen Insolvenzvergehen vorbestraft. Es ist gegen
ihn auch kein Ermittlungsverfahren anhängig. Gleichfalls sind keine Umstände
bekannt, die ein solches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen könnten.
III.
Gestaltender Teil, § 221 InsO
Im gestaltenden Teil wird nach § 221 InsO festgelegt, wie die Rechtstellung
der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.
24
1.
Restschuldbefreiung
Mit der Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht erlangt
der Schuldner mit sofortiger Wirkung die Restschuldbefreiung. Durch die
Restschuldbefreiung werden die restlichen Verbindlichkeiten des Schuldners
gegenüber den Insolvenzgläubigern zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“.
Diese Verbindlichkeiten können vom Schuldner zwar noch freiwillig erfüllt
werden, von den Insolvenzgläubigern aber nicht mehr zwangsweise
durchgesetzt werden.
Diese Wirkung entfaltet auch Geltung gegenüber Insolvenzgläubigern, die
sich nicht am Insolvenzverfahren bzw. am Insolvenzplan beteiligt haben,
§ 254 InsO.
2.
Gruppenbildung
Wie bereits unter II. 5 erläutert, sollen drei Gruppen gebildet werden. Die
einzelnen Mitglieder der jeweiligen Gruppen sind der Anlage A 7 zu
entnehmen.
Die Gläubiger aller drei Gruppen erhalten bei Annahme des
Insolvenzplanes eine Quote in gleicher Höhe auf ihre festgestellten
Insolvenzforderungen. Die Gruppen setzen sich wie folgt zusammen:
1. Banken- und Kreditinstitute
2. Gläubiger der öffentlichen Hand
3. Sonstige Gläubiger
3.
Quote
Eine Festsumme von €… wird garantiert. Darüber hinaus wird den Gläubigern
eine Besserungsmöglichkeit eingeräumt
3.1.
Garantierte Quote
Alle Gläubiger erhalten eine garantierte Gesamtsumme von €…. Dies
entspricht
auf
Basis
der
gegenwärtig
angemeldeten
festgestellten
beziehungsweise noch festzustellenden Forderungen einer Quote von … %.
Die Zahlung wird fällig vier Wochen nach Rechtskraft des bestätigten
Insolvenzplanes.
Mit
Annahme
und
gerichtlicher
Bestätigung
des
Insolvenzplanes verzichten alle Gläubiger in Höhe der Restforderung, die den
auf sie entfallenden Zahlungsbetrag übersteigt, auf ihre Ansprüche gegen den
25
Schuldner. Auf der Grundlage der bis heute angemeldeten Forderungen
entspricht dies einem Forderungsverzicht i. H. v. %. Für die Abwicklung der
Quote gelten die §§ 255, 257 InsO. Hierbei wird zunächst davon
ausgegangen,
dass
angemeldete
Insolvenzforderungen
in
Höhe
von
voraussichtlich €… zu berücksichtigen sind. Da einzelne Forderungen
bestritten wurden, gilt hinsichtlich deren Berücksichtigung nachfolgende
abschließende Regelung. Die Zahlung wird fällig vier Wochen nach
Rechtskraft des bestätigten Insolvenzplanes.
3.2.
Allgemeine Besserungsklausel
Laut den gegenwärtigen Annahmen zur Realisierung der Aktiva wird die
Schuldnerin über eine zu verteilende Masse in Höhe von €
verfügen. Da der
Forderungseinzug mit Unsicherheiten behaftet ist, wird eine garantierte
Gesamtsumme von €… vorgeschlagen. Sollte die angenommene weitere
Summe von €… eingezogen werden, so verpflichtet sich der Schuldner, eine
weitere Zahlung in Höhe von €… an die Insolvenzgläubiger in gleicher Quote
auszuschütten. Dies entspricht zusätzlich einer Quote von %. Sollten die aus
Bankguthaben und Kassenguthaben bestehenden flüssigen Mittel geringer
sein,
so
vermindert
sich
prozentual
in
gleichem
Verhältnis
die
Ausschüttungsquote. Der Auszahlungsanspruch wird mit Ablauf des… fällig.
Die Gläubiger erhalten ausschließlich einen Zahlungsanspruch gegen den
Schuldner. Die Vorschriften des §§ 255, 257 InsO sind ausgeschlossen, d.h.,
das unter Az: … anhängige Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht … lebt
nicht wieder auf.
4.
Bestrittene, untitulierte Forderungen
Insolvenzgläubiger bestrittener untitulierter Forderungen haben spätestens
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Verkündung der
Planbestätigung, § 252 InsO, dem Verwalter nachzuweisen, dass sie
Feststellungsklage erhoben haben oder das Verfahren in dem früher
anhängigen Rechtsstreit wieder aufgenommen haben.
Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung
entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit
anhängig ist.
Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der
Verteilung nicht berücksichtigt.
26
5.
Bestrittene, titulierte Forderungen
Insolvenzgläubiger bestrittener titulierte Forderungen werden bei der
Verteilung berücksichtigt, sofern der Insolvenzverwalter nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Verkündung der gerichtlichen
Planbestätigung Feststellungsklage erhebt.
In diesem Fall wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung
zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
IV.
Erforderliche Plananlagen
Der Schuldner hat ausweislich der als Anlage A 1 beigefügten Erklärung
seine Zustimmung zu den Regelungen dieses Planes nach § 230 Abs. 1 InsO
erteilt.
V.
Antrag auf abweichende Regelung
Es wird beantragt, im Erörterungs-/Abstimmungstermin über folgenden
Antrag
auf abweichende Regelung gemäß § 1 InsO zu beschließen:
Die Gläubiger stimmen der im gestaltenden Teil vorgesehenen
abweichenden Regelung des Insolvenzplans zu.
Hermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
als Insolvenzverwalter
27