Verwalltungsprozessuale_Fragestellungen_in_der_Assessorklausur

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Verwalltungsprozessuale_Fragestellungen_in_der_Assessorklausur
C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO
 Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)
Tenor
 Nach Abwendungsbefugnis
 Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch
„Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird
für notwendig erklärt“
Tatbestand
 Als Antrag des Klägers aufführen
Entscheidungsgründe
 nach der Kostenentscheidung
 Antrag setzt für den Kläger positive Kostenentscheidung voraus
 Bei Klagabweisung/negativer Kostenentscheidung:
„Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger
positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann diesem Antrag des
Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein kein Erfolg beschieden sein.“
 Bei positiver Kostenentscheidung: Erörterung, ob Hinzuziehung des
Bevollmächtigen im Vorverfahren als notwendig anzusehen ist
 Str., ob Bevollmächtigter i.d.R. notwendig oder nur ausnahmsweise
bei schwierigen oder komplexen Fragestellungen
 Vermittelnde Ansichten: z.B. Hinzuziehung ist notwendig, wenn „vom
Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten die
Zuziehung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu
führen“
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D. Beiladung, § 65 VwGO
Rubrum
 Beigeladenen im Anschluss an Beklagten aufführen
Tatbestand
 Nach Beklagten-Vortrag: Angabe, ob der Beigeladene einen Antrag
gestellt hat (Kosten!)
 Ggf. Vortrag des Beigeladenen
 Keine Erwähnung des Beiladungsbeschluss
Entscheidungsgründe
 Kostenentscheidung: §§ 154 Abs. 3 , 162 Abs. 3 VwGO
Tenor
 Stets Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (siehe zweite Folie)
Anwaltsklausur
 Bei Situation der notwendigen Beiladung: Beiladung anregen
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Die Kosten des Beigeladenen und deren Verteilung:
§ 154 Abs. 3 VwGO dem Beigeladenen können nur Kosten auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
§ 162 Abs. 3 VwGO Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn
das Gericht sie aus Billigkeit dem unterlegenen Beteiligten auferlegt.
Der Beigeladene stellt
keinen Antrag
einen Antrag
einfache
notwendige
Beiladung
Beiladung
Keine
Kosten
e.A.
dem unterlegenen Beteiligten werden die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen auferlegt
Formulierung:
„Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Kosten des Beigeladenen trägt der […].“
a.A.
allein die Stellung als
notwendiger Beigeladener reicht nicht aus,
erfolgreicher Antrag
(Kostenrisiko), zumindest Verfahrensförderung.
Formulierung:
„Die Kosten des Verfahrens trägt der […]
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen, die
dieser selbst trägt.“
erfolglos
erfolgreich
Der Beigeladene trägt
die Kosten selbst
Die unterlegene
Partei trägt die
Kosten des Beigeladenen
Formulierung:
„Der […] und der
Beigeladende tragen
ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die übrigen Verfahrenskosten werden
dem […] und dem
Beigeladenen je zur
Hälfte auferlegt.“
Formulierung:
„Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten des Beigeladenen trägt der […].“
Beachten: Beigel.
keine Kosten des anderen unterlegenden
Beteiligten auferlegen.
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Klagerücknahme, § 92 Abs. 1 VwGO
 Verfahren durch Beschluss einstellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO)
 Entscheidung über die Kosten (§ 155 Abs. 2 VwGO)
 Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO)
Tenor
„Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Kläger“
 Rücknahme nach Entscheidung in der Sache
=> Urteil/Beschluss im Einstellungsbeschluss für wirkungslos erklären
Tenor
„Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom… - Az.- wird für
wirkungslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des
Verfahrens trägt der Kläger“
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Die Teilrücknahme
Mitberücksichtigung der Teilerledigung im Urteil, kein gesonderte Beschluss
Tenor und Rechtsmittelbelehrung
Abweisung im Übrigen:
„Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen
hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar:
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Rechtsmittelbelehrung: „Die Entscheidung ist - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung- unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt worden ist (§§ 92 Abs.
3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung zu (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO).“
Erfolg im Übrigen:
„Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen
hat. Im Übrigen wird der Erstattungsbescheid vom
spruchsbescheides vom
in Gestalt des Wider-
aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung einen
Betrag von 1000,00 EUR übersteigt. Der Kläger trägt die Hälfte der bis zum Zeitpunkt der Klagrücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens, die übrigen Verfahrenskosten werden dem Beklagten auferlegt; insoweit ist das Urteil vorläufig
vollstreckbar:
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
(keine
Abwendungsbefugnis zugunsten des Kläger, da Unanfechtbarkeit der im auferlegten
Kosten, §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO)
Rechtsmittelbelehrung: s.o.
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Tatbestand
Antragsbezogene Prozessgeschichte
 Ursprünglicher Antrag
 Umfang der Teilrücknahme
 Verbleibender Antrag
Entscheidungsgründe
Beginn
 Darstellung der Teileinstellung des Verfahrens
 Gesamtergebnis der fortgeführten Klage
„Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen,
soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die in der Sache
fortgeführte Klage hat keinen Erfolg…“
Kostenentscheidung
 Hinweis auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO
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Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen
 Einstellung des Verfahrens durch Beschluss (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
analog)
 Entscheidung über die Kosten (§ 161 Abs. 2 VwGO)
 Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO analog, § 158
Abs. 2 VwGO)
Tenor
„Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.“
„Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung ist unanfechtbar.“
Gründe I)
Einleitungssatz
 Klarstellung, dass Hauptsache für erledigt erklärt wurde und nur noch
die Verfahrenskosten im Streit stehen.
 „Die Beteiligten streiten nur noch über die Kosten des Verfahrens,
nach dem sie nach Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Abrissverfügung das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt haben.“
antragsbezogene Prozessgeschichte
 ursprünglicher Antrag (des Klägers)
 ggf. Schilderung des erledigenden Ereignisses
 Erledigungserklärung der Beteiligten
 Kostenanträge der Beteiligten
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Gründe II)
Beginn
 Verfahrenseinstellung
 Ausführungen zur Kostenentscheidung
„Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in
der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und
gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens
zu entscheiden. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des
Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten ….“
Ggf. am Ende
 Hinweis auf Gerichtsbesetzung
 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
 „Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3
VwGO durch den Berichterstatter allein. Die Unanfechtbarkeit der
Entscheidung folgt aus § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO analog, § 158 Abs. 2
VwGO“
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Die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen
Mitberücksichtigung der Teilerledigung im Urteil, kein gesonderte Beschluss
Tenor
„Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten des Verfahrens, die übrigen Verfahrenskosten
werden dem Kläger auferlegt; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar:
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Rechtsmittelbelehrung: „Die Entscheidung ist - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung- unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt worden ist
(§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung zu (§§
124, 124a Abs. 4 VwGO).“
Tatbestand
antragsbezogene Prozessgeschichte
 ursprünglicher Antrag (des Klägers)
 ggf. Schilderung des erledigenden Ereignisses

übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Beteiligten
 Aktueller Antrag
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Entscheidungsgründe
Beginn
 Darstellung der Teileinstellung
 Gesamtergebnis des fortgeführten Rechtsstreits
„Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend den
Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die in der Sache fortgeführte Klage hat keinen Erfolg…“
Ende
 Kostenentscheidung nach §§ 154, 161 Abs. 2 VwGO
 ausführliche Darstellung zur Kostenverteilung nach billigem Ermessen
 Ausführungen zur ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des
erledigten Teils des Rechtsstreits.
„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen dem Beklagten die Kosten
des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als die Beteiligten übereinstimmend den Streitstand in der Hauptsache für erledigt erklärt haben…“
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Die einseitige Erledigungserklärung
 ungeregelt, gewohnheitsrechtlich anerkannt
 Entscheidung, ob tatsächlich Erledigung der Sache eingetreten ist
 einseitige Erledigungsklärung des Klägers: Umstellung Sachantrag
auf Erledigungsfeststellungsantrag
 zulässige Klagänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2, 3 ZPO
 str. Prüfungsumfang der Begründetheit
 str. Kostenentscheidung nach § 154 VwGO oder § 161 Abs. 2 VwGO
Tatbestand
Einleitungssatz
 Klarstellung, das Beteiligte darüber streiten, ob sich der Rechtsstreit
in der Hauptsache erledigt hat
antragsbezogende Prozessgeschichte
 ursprünglicher Antrag des Klägers
 streitiges erledigendes Ereignis
 Erledigungserklärung des Klägers
 Widerspruch des Beklagten/Festhalten am Klagabweisungsantrag
 neuer Antrag
(zum Prüfungsumfang in der Begründetheit siehe gesonderte Folie)
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