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580-584 Orig. Ahlers 18.08.2000 13:47 Uhr Seite 580
Originalien Nutztiere
Aus der Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie des Rindes (im Richard-Götze-Haus) der Tierärztlichen Hochschule Hannover1,
und der Tierklinik für Fortpflanzung, Arbeitsgruppe Bestandsbetreuung und Qualitätsmanagement der Freien Universität Berlin2
Tierärztliche Sorgfaltspflicht bei
Trächtigkeitsuntersuchungen der Rinder
Teil 1: Trächtigkeitsuntersuchungen am Einzeltier
D. Ahlers1 und W. Heuwieser2
Praktischer Tierarzt 81: 7, 580-584 (2000)
© Schlütersche GmbH & Co. KG, Verlag und Druckerei
ISSN 0032-681 X
ZUSAMMENFASSUNG: In der Folge tierärztlicher gynäkologischer Verrichtungen beim Rind werden Regressansprüche am häufigsten wegen einer falsch positiven oder einer
falsch negativen Trächtigkeitsdiagnose gestellt. Das geschieht aus forensischer Sicht oftmals zu Recht. Die Gründe
für die vom Tierarzt zu vertretenden Fehldiagnosen beruhen
zum einen auf der voreiligen Festlegung bei der Interpretation der mittels rektaler Palpation oder Sonographie erhobenen Befunde, die nur auf eine Frühträchtigkeit hinweisen, sie
aber nicht zweifelsfrei beweisen. Zum anderen erfolgt nicht
selten der eindeutige Ausschluss einer Trächtigkeit, obwohl
auf sie zumindest hinweisende Befunde feststellbar sind.
Schwierigkeiten bei der gutachtlichen Beurteilung in Haftpflichtfällen ergeben sich, wenn eine ursprünglich richtige
Diagnose „Frühträchtigkeit“ sekundär infolge Embryonentod zu einer scheinbar falschen wurde. Ab der neunten
Trächtigkeitswoche ist sowohl in Fällen von falsch positiven
als auch von falsch negativen Diagnosen regelmäßig von
mangelhafter Sorgfalt auszugehen.
Schlüsselwörter: Trächtigkeitsuntersuchung, Rind, Forensik
Veterinary ordinary diligence in pregnancy diagnosis of cattle
Part 1: Pregnancy diagnosis in individual animal
SUMMARY: False positive or false negative pregnancy diagnoses in connection with veterinary gynaecological
examinations might result in liability claims. From the forensic point of view this is most often legitimate. One reason for
an incorrect veterinary diagnosis could be on a rash decision
on interpreting rectal palpation or ultrasonic findings leading to the diagnosis ”early pregnancy“ even if it is not proven
without doubt. In other cases, pregnancy is excluded, although there are hints leading at least to the assumption of a
present pregnancy. Problems in the assessment of liability
cases arise when an originally correct diagnosis ”early pregnancy“ becomes an ”apparently“ false diagnosis after the occurence of an embryonic death. In cases of false positive or
false negative diagnoses after the ninth week of pregnancy
inadequate ordinary diligence can be postulated.
Key words: pregnancy diagnosis, cattle, forensic problems
Einleitung
andwirte in Betrieben mit Rinderhaltung erwarten von
Tierärztinnen/Tierärzten die sichere Feststellung (oder
den zweifelsfreien Ausschluss) der Trächtigkeit zu einem
möglichst frühen Zeitpunkt nach der Belegung und von da ab
in jedem Stadium der Gravidität. Die nach wie vor häufigen
Streitfälle wegen Fehldiagnosen oder vermeintlichen
Fehldiagnosen zeigen, dass die hohen Erwartungen nicht immer erfüllt werden.
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Der praktische Tierarzt 81: 7, 580-584 (2000)
Trotz der Fortschritte auf den Gebieten der Labormedizin
und der Medizintechnik gilt in der Praxis auch heute noch die
rektale Palpation von Uterus und Ovarien als diagnostische
Methode der Wahl. Dabei ergeben sich – wie allgemein bekannt – Befunde, die als beweisend für die verschiedenen Stadien der Trächtigkeit gelten: Eihautgriff und/oder Gegenstoß
des Fetus bzw. von Teilen des Fetus beim Ballotieren
und/oder Plazentome. Die anderen Befunde sind nur als mehr
oder weniger hinweisend auf eine mögliche Trächtigkeit zu
werten (Ahlers u. Andresen 1996; van der Weijden u. Taverne
1999). Dazu zählen in frühen Stadien: die Größenzunahme des
Uterus und Asymmetrie der Uterushörner (insbesondere bei
Färsen), die Dünnwandigkeit eines Uterushorns, die Fluktuation im kranialen Abschnitt eines Uterushorns und ein Corpus
luteum mit der Größe und Konsistenz eines Blüte- oder Trächtigkeitsgelbkörpers. In späteren Stadien kommen hinzu: die
deutliche Zunahme an Größe des Uterus, die Dünnwandigkeit
und Fluktuation in beiden Uterushörnern sowie das Uterinschwirren. Anhand der aufgezählten hinweisenden Befunde
lässt sich jedoch nur die Verdachtsdiagnose „vermutlich
trächtig“ begründen. Auf der anderen Seite darf jedoch die
Erhebung von Befunden, die nur auf eine mögliche Trächtigkeit hinweisen, keinesfalls zum zweifelsfreien Ausschluss der
Gravidität (Diagnose: nicht trächtig) verleiten. Dies geschieht
gelegentlich sogar im Senkungsstadium der Trächtigkeit, obwohl der Uterus wegen der erreichten Größe nicht mehr „unter der Hand versammelt werden kann“. In den zuletzt genannten unklaren oder zweifelhaften Fällen sind weitergehende Untersuchungen (Sonographie, Hormonbestimmungen) und/oder klinische Nachuntersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt indiziert.
Auch aus anderen Gründen, z. B. infolge von Schwierigkeiten seitens des zu untersuchenden Tieres wie Unruhe,
Pressen, Mastdarmkontraktionen, enger Analring, mastige
Typen, kann die Diagnose oftmals nur lauten: „vermutlich
trächtig“ oder „vermutlich nicht trächtig“. Fehlen sowohl beweisende als auch hinweisende Befunde bei der rektalen Untersuchung, ist die Diagnose „nicht trächtig“ nur zu begründen, wenn keine Zweifel über den Termin der Belegung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn gleichzeitig ein
funktionstüchtiger Gelbkörper palpiert wurde.
Die Ausprägung der eine Gravidität kennzeichnenden
Symptome kann in vergleichbaren Stadien von Tier zu Tier
recht unterschiedlich sein. Allein in Anbetracht dieser biologischen Variabilität gibt es keinen für alle Rinder gleichermaßen zutreffenden frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Belegung, zu dem die Trächtigkeit beweisende oder auf sie hinweisende Befunde mittels rektaler Untersuchung zu erheben
sind (Ahlers u. Andresen 1996; van der Weijden u. Taverne
1999). Die Bandbreite nimmt bedingt durch die bereits genannten Kriterien, Alter der Tiere (Färse, junge Kühe, ältere
Kühe) und Schwierigkeiten bei der Untersuchung des Tieres
im Einzelfall noch zu. Unter Würdigung der genannten Umstände ist aus forensischer Sicht die untere Grenze für verbindliche Aussagen über die Trächtigkeit bei der klassischen
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manuellen tierärztlichen Untersuchung nach Ablauf von sechs
Wochen nach der Belegung anzusetzen. Das gilt für Tierärztinnen/Tierärzte, die sich schwerpunktmäßig mit der Tierart
„Rind“ befassen. Erfahrungen in Klinik und Praxis zeigen jedoch, dass bei einem Teil der Fälle auch nach sieben bis acht
Wochen Trächtigkeitsdauer nur Verdachtsdiagnosen möglich
sind (Ahlers 1999).
Klinische Untersuchung
Die sorgfältige Durchführung der inneren gynäkologischen
Untersuchung am ausreichend fixierten Tier, die kritische Beachtung der individuellen Kompetenzgrenze bei der Feststellung der Frühträchtigkeit und die sorgfältig formulierte Diagnose sind von größter Bedeutung, um Streitfälle und nachfolgende Schadensersatzforderungen zu vermeiden (Grunert
1990; van der Weijden u. Taverne 1999). Adspektorisch feststellbare, scheinbar eindeutige Befunde (z. B. Brunstsymptome, eitriger Scheidenausfluss) bei einer laut Vorbericht belegten Kuh dürfen nicht zu einer großzügigeren inneren Untersuchung oder zur Diagnosestellung ganz ohne Abklärung der
Uterus- und Ovarbefunde verleiten. Unstimmigkeiten zwischen Vorbericht und klinischen Befunden sind mit dem Tierhalter zu besprechen. In derart gelagerten Fällen sollte aus forensischer Sicht die Formulierung „keine Anzeichen für das
Vorliegen einer Trächtigkeit von X Wochen oder mehr“ gewählt werden, wobei X die individuelle Kompetenzgrenze des
Untersuchers bei der Feststellung der Trächtigkeit angibt (van
der Weijden u. Taverne 1999). Auch sollte der Tierhalter über
Schwierigkeiten bei der Durchführung der Untersuchung informiert werden. Eine kurze Protokollierung von Diagnosen
oder Untersuchungsbefunden und der gegebenenfalls getroffenen Absprachen dient der Abwehr unberechtigter Forderungen und hilft vor allem bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Aus forensischer Sicht sind die Verdachtsdiagnosen (vermutlich trächtig und vermutlich nicht trächtig) ohne Belang,
weil die Entscheidung bis zu einer Nachuntersuchung offenbleibt. Doch auch bei einer uneingeschränkt abgegebenen
Diagnose, die sich später als falsch erweist, ist nicht in jedem
Fall von mangelhafter Sorgfalt bei der Untersuchung oder bei
der Bewertung der Befunde und somit im Streitfall von einer
Schadensersatzpflicht auszugehen.
Lautete die Fehldiagnose „trächtig“, bleibt bei der gutachtlichen Beurteilung abzuklären, inwieweit es sich um eine
echte Fehldiagnose handelt oder ob eine ursprünglich richtige
Diagnose sekundär infolge anderer Faktoren wie infektiöser
und nicht infektiöser Embryonentod, Nachbesamung oder
Fehlbehandlung zu einer scheinbar falschen wurde. Bei
einem Teil der frühträchtigen Rinder und Kühe können – vor
allem in dem Zeitraum bis etwa 52 Tage nach der erfolgreichen Belegung – Fruchtresorption oder Frühabort eintreten
(Ball 1997; Claus et al. 1983; Kähn 1991; Roberts 1986; van der
Weijden u. Taverne 1999). Die Angaben im Schrifttum über
die Häufigkeit solcher Fälle liegen zwischen 3 und 20 Prozent.
Sie können u. a. als Folge der rektalen manuellen Trächtigkeitsuntersuchung eintreten, die vor dem 42. bis 45. Tag nach
der Belegung durchgeführt werden (Franco et al. 1987; Momont 1995; Thurmond u. Picanso 1993; Vaillancourt et al.
1979). Auch bleibt z. B. noch geraume Zeit nach einem erfolgten Fruchttod in der Frühträchtigkeit der Eihautgriff nachweisbar und/oder die Frucht fühlbar. Wegen der in frühen
Graviditätsstadien geringen Größe des Embryos und der zarten Eihäute verlaufen Frühaborte – auch bei Stallhaltung –
häufig unbemerkt. Die aufgeführten Unwägbarkeiten schließen somit eine 100prozentige Garantie dafür aus, dass eine
Kuh oder ein Rind einige Wochen nach der diagnostizierten
Frühträchtigkeit noch tragend ist. In daraus resultierenden
Streit- und Haftpflichtfällen gibt es daher oftmals keinen Beweis für die Richtigkeit der vorher gestellten Diagnose „träch-
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tig“. Jedoch ist der Nachweis einer unrichtig diagnostizierten
Frühträchtigkeit ebenso schwierig. Um unnötigen Auseinandersetzungen mit den Tierhaltern vorzubeugen, empfiehlt
sich bei Feststellung einer Frühträchtigkeit bis zur achten Woche die Formulierung „zur Zeit trächtig“.
Mangelhafte Sorgfalt
Ab dem dritten Monat der Gravidität verringert sich die Zahl
der vorher genannten Zwischenfälle erheblich. Außerdem
werden Aborte oder Hinweise darauf jetzt nicht mehr so
leicht übersehen. Da auch die Unterschiede zum nicht graviden Uterus immer deutlicher und unverwechselbar werden,
ist bei falsch positiven Diagnosen regelmäßig von mangelhafter Sorgfalt bei der Untersuchung auszugehen.
Die Fehldiagnose „nicht trächtig“ führt in Haftpflichtfällen weit häufiger zur Schadensersatzpflicht. Bei nicht
erkannter Frühträchtigkeit sind die o. g. biologischen Unwägbarkeiten für die gutachtliche Beurteilung im Sinne
der/des untersuchenden Tierärztin/Tierarztes kaum heranzuziehen.
Die uneingeschränkte Diagnose „nicht trächtig“ darf nur
gestellt werden, wenn der Termin der letzten Belegung mindestens sechs Wochen zurückliegt, der Uterus sich unter der
Hand versammeln lässt, beide Uterushörner lückenlos abzutasten, beide Ovarien erreichbar und dabei keinerlei hinweisende Befunde auf Trächtigkeit festzustellen sind. In weiter
fortgeschrittenen Stadien der Gravidität (ab der 9. bis 10.
Trächtigkeitswoche) ist bei unrichtiger Diagnose „nicht
trächtig“ immer von mangelhafter Sorgfalt bei der Untersuchung auszugehen.
Das gilt allein schon deshalb, weil die Gebärmutter wegen der durch den zunehmenden Inhalt erreichten Größe
nicht mehr unter der Hand versammelt und sorgfältig durchtastet worden sein kann. Aufgrund des negativen Ergebnisses veranlassen die Tierhalter häufig umgehend Maßnahmen
(Brunstinduktion, Behandlungen wegen vermeintlicher Infertilität oder in späteren Trächtigkeitsstadien bei als nicht
trächtig deklarierten Tieren aus wirtschaftlichen Erwägungen die Schlachtung), welche Fehldiagnosen dann meist offenlegen.
Ultraschalldiagnostik
Die Ultraschalldiagnostik gewinnt im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung – wie bei anderen Tierarten so auch
beim Rind – zunehmend an Bedeutung (van der Weijden u.
Taverne 1999). Der Einsatz dieser Technik erfolgt noch nicht
routinemäßig bei jedem anstehenden Tier, sondern meist gezielt bei unklaren Befunden sowie zur frühzeitigen Erkennung (oder dem Ausschluss) der Trächtigkeit. Bevor der
Schallkopf in den Mastdarm eingeführt wird, ist eine rektale
Palpation von Uterus und Ovarien zur genauen Lokalisation
und zur Befunderhebung angezeigt. Erste Hinweise auf eine
mögliche Trächtigkeit (Diagnose: vermutlich trächtig) ergeben sich, wenn Flüssigkeitsansammlungen im Uteruslumen
erkennbar sind. Deren sonographische Darstellung gelingt
nach Ablauf der ersten drei Wochen von Tag zu Tag besser.
Aber auch kurz vor und während der Brunst lässt sich häufig
Flüssigkeit im Uteruslumen nachweisen (Kähn 1991; Kastelic
et al. 1991). Daraus kann die falsche Diagnose „vermutlich
trächtig“ vor allem dann resultieren, wenn versäumt wurde,
die Ovarien auf vorhandene Gelbkörper zu untersuchen.
Bei Fehlen einer Flüssigkeitsansammlung im Uterus ab
dem 25. Tag lässt sich eine Trächtigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließen. Aus forensischer Sicht empfiehlt
sich jedoch die Einschränkung der Aussage auf „vermutlich
nicht trächtig“, insbesondere bei gleichzeitigem Nachweis
eines Corpus luteum. Auch für die frühen, nur mittels Sonographie erfassbaren Entwicklungsstufen gilt, dass die Aus-
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prägung der die Gravidität kennzeichnenden Befunde in vergleichbaren Studien recht unterschiedlich sein kann (Kähn
1991; Müller et al. 1986).
Die Diagnose „trächtig“ ist uneingeschränkt erst zulässig,
wenn sich der Embryo deutlicher von der Uteruswand absetzt
und damit besser im Ultraschallbild darstellen lässt. Das gelingt meist ab dem 28. Tag der Gravidität (van der Weijden u.
Taverne 1999). Mit der Feststellung der Trächtigkeit zu diesem erheblich früheren Zeitpunkt, als mittels alleiniger rektaler Exploration, verlängert sich der Zeitabschnitt, in dem noch
das o. g. erhöhte Risiko (Fruchtresorption, Frühabort) für die
sich entwickelnde Frucht besteht (Baxter u. Ward 1997; Peters 1996; Szenci et al. 1998; Wathes 1992). Damit vergrößert
sich die Wahrscheinlichkeit, später gegebenenfalls einer
Fehldiagnose bezichtigt zu werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich insbesondere in diesen Fällen, unter Hinweis auf
eine nicht auszuschließende embryonale Mortalität die zurückhaltende Formulierung „zur Zeit trächtig“ zu verwenden. Zur Entlastung kann ein Ausdruck vom aktuellen Ultraschallbild bei der Untersuchung oder eine digitale Speicherung auf Diskette dienen. Dies unterbleibt in der täglichen
Praxis jedoch meist wegen des zusätzlichen apparativen und
zeitlichen Aufwandes.
Wie bereits ausgeführt, kann es auch bei der Sonographie
zur falschen Diagnose „nicht trächtig“ kommen. Es misslingt
häufig, die Sagittalschnittebene mit dem Ultraschallkopf so
zu legen, dass das Fruchtsäckchen im gesamten Uterushorn
vollständig auf dem Bildschirm sichtbar wird (Kähn 1991).
Vielmehr können meist nur einzelne Abschnitte abgebildet
werden. Dabei ist der Embryo nicht immer einwandfrei zu
identifizieren, sodass mit Fehlinterpretationen gerechnet
werden muss. Diese sind vom Tierarzt zu vertreten.
In einem folgenden Beitrag, Teil 2, werden die medizinischen Konsequenzen und die forensische Beurteilung systematischer Trächtigkeitsuntersuchungen mittels Ultraschall
auf Herdenbasis behandelt.
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18. WEIJDEN, VAN DER, G. C. und M. TAVERNE: Trächtigkeitsuntersuchung. In: GRUNERT, E. u. M. BERCHTOLD (Hrsg.: Grunert, E.
u. A. de Kruif): Fertilitätsstörungen beim weiblichen Rind. 3. Aufl.,
Verlag Parey, Berlin, Hamburg, 78–92 (1999).
Anschrift der Verfasser: Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie des Rindes, Tierärztliche Hochschule Hannover, Bischofsholer Damm 15,
D-30173 Hannover
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Fachinformationen Nutztiere
Zunahme der Schweinepest bei Wildschweinen
problematisch
Als problematisch hat Bundeslandwirtschaftsminister Karl-Heinz Funke die Zunahme der Schweinepest bei Wildschweinen bezeichnet. Anlässlich der Tagung
des Internationalen Bundesverbandes der beamteten Tierärzte appellierte Funke
am vergangenen Mittwoch in Staffelstein an Jäger, Landwirte und Veterinäre, ihren Beitrag zur Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen zu leisten und damit
auch zum Schutz der Hausschweine beizutragen. In Brüssel werde er darauf drängen, dass in der Europäischen Union zur Schweinepestbekämpfung Marker-Impfstoffe in Notsituationen nach allgemein gültigen, einheitlichen Anwendungskriterien eingesetzt werden dürfen, kündigte der Minister an. Funke unterstrich, dass
der Erfolg der Tiermedizin auch über die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen
Landwirtschaft und ihre Exportchancen entscheide. Auch wenn die Erkenntnisse
der modernen Tiermedizin dazu geführt hätten, dass zahlreiche Tierkrankheiten
ausgerottet oder zurückgedrängt worden seien, ergäben sich für die Tierärzte fortgesetzt neue Herausforderungen. Hierzu gehörten neue Krankheitserreger aber
auch Probleme im Zusammenhang mit dem wachsenden internationalen Handel
und mit der regionalen Konzentration der Tierhaltung.
Zoonosen-Richtlinie wird überarbeitet
Ein für die Tierseuchenbekämpfung und die Lebensmittelhygiene gleichermaßen
aktuelles Thema ist nach den Worten des Bundeslandwirtschaftsministers die derzeitige Überarbeitung der im Jahr 1992 erlassenen Zoonosen-Richtlinie der Europäischen Union. Viele Zoonoseerkrankungen, zum Beispiel Brucellose und Tuberkulose, seien in Deutschland inzwischen ausgemerzt, stellte Funke fest. Bei der
Überarbeitung der Richtlinie komme es darauf an, Kräfte und Ressourcen auf die
Erreger zu konzentrieren, die eine Gefährdung bedeuteten und bei denen eine
Bekämpfung auch sinnvoll möglich sei. Bei der Tierseuchenbekämpfung und
Lebensmittelhygiene baue er auch auf die konstruktive Mitarbeit der Wirtschaft,
den Absatz deutscher Ware sichern zu helfen, sagte der Bundeslandwirtschaftsminister.
AgE/blt.
Fruchtbarkeitsmanagement bei Rind und Schwein
Schriftenreihe des Arbeitskreises Großtierpraxis VAV, Verlag für Agrarwiss.
und Vet. med. 1998. ISBN 3-933063-02-7
Die vorliegende Broschüre beinhaltet 23 Vorträge angesehener Wissenschaftler
und Praktiker, die sich in die fünf Kapitel Grundlagen/Pharmakologie/Ökonomische Aspekte/Fütterung, Diagnostik, Management/PRS untergliedern. Die Beträge sind aktuell, flüssig geschrieben und informativ. Von der Fragestellung bis zur
Beantwortung lässt sich erkennen, dass hier nicht um den heißen Brei herum geredet wird. Auch die anschließenden Diskussionsbemerkungen wurden festgehalten. Insgesamt stellt die Broschüre eine wertvolle und wichtige Ergänzung des
Schulwissens, der Weiterbildung mittels Einzelbeträgen und der eigenen Erfahrungen dar. Sie kann all denen besonders empfohlen werden, die sich in Theorie
und Praxis mit Fruchtbarkeitsfragen und -problemen bei Rind und Schwein beschäftigen. Darüber hinaus gibt sie auch allen Interessierten einen Einblick in den
aktuellen Wissensstand des Fachgebietes.
Hofmann, Berlin
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