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580-584 Orig. Ahlers 18.08.2000 13:47 Uhr Seite 580 Originalien Nutztiere Aus der Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie des Rindes (im Richard-Götze-Haus) der Tierärztlichen Hochschule Hannover1, und der Tierklinik für Fortpflanzung, Arbeitsgruppe Bestandsbetreuung und Qualitätsmanagement der Freien Universität Berlin2 Tierärztliche Sorgfaltspflicht bei Trächtigkeitsuntersuchungen der Rinder Teil 1: Trächtigkeitsuntersuchungen am Einzeltier D. Ahlers1 und W. Heuwieser2 Praktischer Tierarzt 81: 7, 580-584 (2000) © Schlütersche GmbH & Co. KG, Verlag und Druckerei ISSN 0032-681 X ZUSAMMENFASSUNG: In der Folge tierärztlicher gynäkologischer Verrichtungen beim Rind werden Regressansprüche am häufigsten wegen einer falsch positiven oder einer falsch negativen Trächtigkeitsdiagnose gestellt. Das geschieht aus forensischer Sicht oftmals zu Recht. Die Gründe für die vom Tierarzt zu vertretenden Fehldiagnosen beruhen zum einen auf der voreiligen Festlegung bei der Interpretation der mittels rektaler Palpation oder Sonographie erhobenen Befunde, die nur auf eine Frühträchtigkeit hinweisen, sie aber nicht zweifelsfrei beweisen. Zum anderen erfolgt nicht selten der eindeutige Ausschluss einer Trächtigkeit, obwohl auf sie zumindest hinweisende Befunde feststellbar sind. Schwierigkeiten bei der gutachtlichen Beurteilung in Haftpflichtfällen ergeben sich, wenn eine ursprünglich richtige Diagnose „Frühträchtigkeit“ sekundär infolge Embryonentod zu einer scheinbar falschen wurde. Ab der neunten Trächtigkeitswoche ist sowohl in Fällen von falsch positiven als auch von falsch negativen Diagnosen regelmäßig von mangelhafter Sorgfalt auszugehen. Schlüsselwörter: Trächtigkeitsuntersuchung, Rind, Forensik Veterinary ordinary diligence in pregnancy diagnosis of cattle Part 1: Pregnancy diagnosis in individual animal SUMMARY: False positive or false negative pregnancy diagnoses in connection with veterinary gynaecological examinations might result in liability claims. From the forensic point of view this is most often legitimate. One reason for an incorrect veterinary diagnosis could be on a rash decision on interpreting rectal palpation or ultrasonic findings leading to the diagnosis ”early pregnancy“ even if it is not proven without doubt. In other cases, pregnancy is excluded, although there are hints leading at least to the assumption of a present pregnancy. Problems in the assessment of liability cases arise when an originally correct diagnosis ”early pregnancy“ becomes an ”apparently“ false diagnosis after the occurence of an embryonic death. In cases of false positive or false negative diagnoses after the ninth week of pregnancy inadequate ordinary diligence can be postulated. Key words: pregnancy diagnosis, cattle, forensic problems Einleitung andwirte in Betrieben mit Rinderhaltung erwarten von Tierärztinnen/Tierärzten die sichere Feststellung (oder den zweifelsfreien Ausschluss) der Trächtigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt nach der Belegung und von da ab in jedem Stadium der Gravidität. Die nach wie vor häufigen Streitfälle wegen Fehldiagnosen oder vermeintlichen Fehldiagnosen zeigen, dass die hohen Erwartungen nicht immer erfüllt werden. L 580 Der praktische Tierarzt 81: 7, 580-584 (2000) Trotz der Fortschritte auf den Gebieten der Labormedizin und der Medizintechnik gilt in der Praxis auch heute noch die rektale Palpation von Uterus und Ovarien als diagnostische Methode der Wahl. Dabei ergeben sich – wie allgemein bekannt – Befunde, die als beweisend für die verschiedenen Stadien der Trächtigkeit gelten: Eihautgriff und/oder Gegenstoß des Fetus bzw. von Teilen des Fetus beim Ballotieren und/oder Plazentome. Die anderen Befunde sind nur als mehr oder weniger hinweisend auf eine mögliche Trächtigkeit zu werten (Ahlers u. Andresen 1996; van der Weijden u. Taverne 1999). Dazu zählen in frühen Stadien: die Größenzunahme des Uterus und Asymmetrie der Uterushörner (insbesondere bei Färsen), die Dünnwandigkeit eines Uterushorns, die Fluktuation im kranialen Abschnitt eines Uterushorns und ein Corpus luteum mit der Größe und Konsistenz eines Blüte- oder Trächtigkeitsgelbkörpers. In späteren Stadien kommen hinzu: die deutliche Zunahme an Größe des Uterus, die Dünnwandigkeit und Fluktuation in beiden Uterushörnern sowie das Uterinschwirren. Anhand der aufgezählten hinweisenden Befunde lässt sich jedoch nur die Verdachtsdiagnose „vermutlich trächtig“ begründen. Auf der anderen Seite darf jedoch die Erhebung von Befunden, die nur auf eine mögliche Trächtigkeit hinweisen, keinesfalls zum zweifelsfreien Ausschluss der Gravidität (Diagnose: nicht trächtig) verleiten. Dies geschieht gelegentlich sogar im Senkungsstadium der Trächtigkeit, obwohl der Uterus wegen der erreichten Größe nicht mehr „unter der Hand versammelt werden kann“. In den zuletzt genannten unklaren oder zweifelhaften Fällen sind weitergehende Untersuchungen (Sonographie, Hormonbestimmungen) und/oder klinische Nachuntersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt indiziert. Auch aus anderen Gründen, z. B. infolge von Schwierigkeiten seitens des zu untersuchenden Tieres wie Unruhe, Pressen, Mastdarmkontraktionen, enger Analring, mastige Typen, kann die Diagnose oftmals nur lauten: „vermutlich trächtig“ oder „vermutlich nicht trächtig“. Fehlen sowohl beweisende als auch hinweisende Befunde bei der rektalen Untersuchung, ist die Diagnose „nicht trächtig“ nur zu begründen, wenn keine Zweifel über den Termin der Belegung bestehen. Das gilt insbesondere, wenn gleichzeitig ein funktionstüchtiger Gelbkörper palpiert wurde. Die Ausprägung der eine Gravidität kennzeichnenden Symptome kann in vergleichbaren Stadien von Tier zu Tier recht unterschiedlich sein. Allein in Anbetracht dieser biologischen Variabilität gibt es keinen für alle Rinder gleichermaßen zutreffenden frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Belegung, zu dem die Trächtigkeit beweisende oder auf sie hinweisende Befunde mittels rektaler Untersuchung zu erheben sind (Ahlers u. Andresen 1996; van der Weijden u. Taverne 1999). Die Bandbreite nimmt bedingt durch die bereits genannten Kriterien, Alter der Tiere (Färse, junge Kühe, ältere Kühe) und Schwierigkeiten bei der Untersuchung des Tieres im Einzelfall noch zu. Unter Würdigung der genannten Umstände ist aus forensischer Sicht die untere Grenze für verbindliche Aussagen über die Trächtigkeit bei der klassischen 580-584 Orig. Ahlers 18.08.2000 13:47 Uhr Seite 582 Originalien Nutztiere manuellen tierärztlichen Untersuchung nach Ablauf von sechs Wochen nach der Belegung anzusetzen. Das gilt für Tierärztinnen/Tierärzte, die sich schwerpunktmäßig mit der Tierart „Rind“ befassen. Erfahrungen in Klinik und Praxis zeigen jedoch, dass bei einem Teil der Fälle auch nach sieben bis acht Wochen Trächtigkeitsdauer nur Verdachtsdiagnosen möglich sind (Ahlers 1999). Klinische Untersuchung Die sorgfältige Durchführung der inneren gynäkologischen Untersuchung am ausreichend fixierten Tier, die kritische Beachtung der individuellen Kompetenzgrenze bei der Feststellung der Frühträchtigkeit und die sorgfältig formulierte Diagnose sind von größter Bedeutung, um Streitfälle und nachfolgende Schadensersatzforderungen zu vermeiden (Grunert 1990; van der Weijden u. Taverne 1999). Adspektorisch feststellbare, scheinbar eindeutige Befunde (z. B. Brunstsymptome, eitriger Scheidenausfluss) bei einer laut Vorbericht belegten Kuh dürfen nicht zu einer großzügigeren inneren Untersuchung oder zur Diagnosestellung ganz ohne Abklärung der Uterus- und Ovarbefunde verleiten. Unstimmigkeiten zwischen Vorbericht und klinischen Befunden sind mit dem Tierhalter zu besprechen. In derart gelagerten Fällen sollte aus forensischer Sicht die Formulierung „keine Anzeichen für das Vorliegen einer Trächtigkeit von X Wochen oder mehr“ gewählt werden, wobei X die individuelle Kompetenzgrenze des Untersuchers bei der Feststellung der Trächtigkeit angibt (van der Weijden u. Taverne 1999). Auch sollte der Tierhalter über Schwierigkeiten bei der Durchführung der Untersuchung informiert werden. Eine kurze Protokollierung von Diagnosen oder Untersuchungsbefunden und der gegebenenfalls getroffenen Absprachen dient der Abwehr unberechtigter Forderungen und hilft vor allem bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Aus forensischer Sicht sind die Verdachtsdiagnosen (vermutlich trächtig und vermutlich nicht trächtig) ohne Belang, weil die Entscheidung bis zu einer Nachuntersuchung offenbleibt. Doch auch bei einer uneingeschränkt abgegebenen Diagnose, die sich später als falsch erweist, ist nicht in jedem Fall von mangelhafter Sorgfalt bei der Untersuchung oder bei der Bewertung der Befunde und somit im Streitfall von einer Schadensersatzpflicht auszugehen. Lautete die Fehldiagnose „trächtig“, bleibt bei der gutachtlichen Beurteilung abzuklären, inwieweit es sich um eine echte Fehldiagnose handelt oder ob eine ursprünglich richtige Diagnose sekundär infolge anderer Faktoren wie infektiöser und nicht infektiöser Embryonentod, Nachbesamung oder Fehlbehandlung zu einer scheinbar falschen wurde. Bei einem Teil der frühträchtigen Rinder und Kühe können – vor allem in dem Zeitraum bis etwa 52 Tage nach der erfolgreichen Belegung – Fruchtresorption oder Frühabort eintreten (Ball 1997; Claus et al. 1983; Kähn 1991; Roberts 1986; van der Weijden u. Taverne 1999). Die Angaben im Schrifttum über die Häufigkeit solcher Fälle liegen zwischen 3 und 20 Prozent. Sie können u. a. als Folge der rektalen manuellen Trächtigkeitsuntersuchung eintreten, die vor dem 42. bis 45. Tag nach der Belegung durchgeführt werden (Franco et al. 1987; Momont 1995; Thurmond u. Picanso 1993; Vaillancourt et al. 1979). Auch bleibt z. B. noch geraume Zeit nach einem erfolgten Fruchttod in der Frühträchtigkeit der Eihautgriff nachweisbar und/oder die Frucht fühlbar. Wegen der in frühen Graviditätsstadien geringen Größe des Embryos und der zarten Eihäute verlaufen Frühaborte – auch bei Stallhaltung – häufig unbemerkt. Die aufgeführten Unwägbarkeiten schließen somit eine 100prozentige Garantie dafür aus, dass eine Kuh oder ein Rind einige Wochen nach der diagnostizierten Frühträchtigkeit noch tragend ist. In daraus resultierenden Streit- und Haftpflichtfällen gibt es daher oftmals keinen Beweis für die Richtigkeit der vorher gestellten Diagnose „träch- 582 Der praktische Tierarzt 81: 7, 580-584 (2000) tig“. Jedoch ist der Nachweis einer unrichtig diagnostizierten Frühträchtigkeit ebenso schwierig. Um unnötigen Auseinandersetzungen mit den Tierhaltern vorzubeugen, empfiehlt sich bei Feststellung einer Frühträchtigkeit bis zur achten Woche die Formulierung „zur Zeit trächtig“. Mangelhafte Sorgfalt Ab dem dritten Monat der Gravidität verringert sich die Zahl der vorher genannten Zwischenfälle erheblich. Außerdem werden Aborte oder Hinweise darauf jetzt nicht mehr so leicht übersehen. Da auch die Unterschiede zum nicht graviden Uterus immer deutlicher und unverwechselbar werden, ist bei falsch positiven Diagnosen regelmäßig von mangelhafter Sorgfalt bei der Untersuchung auszugehen. Die Fehldiagnose „nicht trächtig“ führt in Haftpflichtfällen weit häufiger zur Schadensersatzpflicht. Bei nicht erkannter Frühträchtigkeit sind die o. g. biologischen Unwägbarkeiten für die gutachtliche Beurteilung im Sinne der/des untersuchenden Tierärztin/Tierarztes kaum heranzuziehen. Die uneingeschränkte Diagnose „nicht trächtig“ darf nur gestellt werden, wenn der Termin der letzten Belegung mindestens sechs Wochen zurückliegt, der Uterus sich unter der Hand versammeln lässt, beide Uterushörner lückenlos abzutasten, beide Ovarien erreichbar und dabei keinerlei hinweisende Befunde auf Trächtigkeit festzustellen sind. In weiter fortgeschrittenen Stadien der Gravidität (ab der 9. bis 10. Trächtigkeitswoche) ist bei unrichtiger Diagnose „nicht trächtig“ immer von mangelhafter Sorgfalt bei der Untersuchung auszugehen. Das gilt allein schon deshalb, weil die Gebärmutter wegen der durch den zunehmenden Inhalt erreichten Größe nicht mehr unter der Hand versammelt und sorgfältig durchtastet worden sein kann. Aufgrund des negativen Ergebnisses veranlassen die Tierhalter häufig umgehend Maßnahmen (Brunstinduktion, Behandlungen wegen vermeintlicher Infertilität oder in späteren Trächtigkeitsstadien bei als nicht trächtig deklarierten Tieren aus wirtschaftlichen Erwägungen die Schlachtung), welche Fehldiagnosen dann meist offenlegen. Ultraschalldiagnostik Die Ultraschalldiagnostik gewinnt im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung – wie bei anderen Tierarten so auch beim Rind – zunehmend an Bedeutung (van der Weijden u. Taverne 1999). Der Einsatz dieser Technik erfolgt noch nicht routinemäßig bei jedem anstehenden Tier, sondern meist gezielt bei unklaren Befunden sowie zur frühzeitigen Erkennung (oder dem Ausschluss) der Trächtigkeit. Bevor der Schallkopf in den Mastdarm eingeführt wird, ist eine rektale Palpation von Uterus und Ovarien zur genauen Lokalisation und zur Befunderhebung angezeigt. Erste Hinweise auf eine mögliche Trächtigkeit (Diagnose: vermutlich trächtig) ergeben sich, wenn Flüssigkeitsansammlungen im Uteruslumen erkennbar sind. Deren sonographische Darstellung gelingt nach Ablauf der ersten drei Wochen von Tag zu Tag besser. Aber auch kurz vor und während der Brunst lässt sich häufig Flüssigkeit im Uteruslumen nachweisen (Kähn 1991; Kastelic et al. 1991). Daraus kann die falsche Diagnose „vermutlich trächtig“ vor allem dann resultieren, wenn versäumt wurde, die Ovarien auf vorhandene Gelbkörper zu untersuchen. Bei Fehlen einer Flüssigkeitsansammlung im Uterus ab dem 25. Tag lässt sich eine Trächtigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließen. Aus forensischer Sicht empfiehlt sich jedoch die Einschränkung der Aussage auf „vermutlich nicht trächtig“, insbesondere bei gleichzeitigem Nachweis eines Corpus luteum. Auch für die frühen, nur mittels Sonographie erfassbaren Entwicklungsstufen gilt, dass die Aus- 580-584 Orig. Ahlers 18.08.2000 13:47 Uhr Seite 583 prägung der die Gravidität kennzeichnenden Befunde in vergleichbaren Studien recht unterschiedlich sein kann (Kähn 1991; Müller et al. 1986). Die Diagnose „trächtig“ ist uneingeschränkt erst zulässig, wenn sich der Embryo deutlicher von der Uteruswand absetzt und damit besser im Ultraschallbild darstellen lässt. Das gelingt meist ab dem 28. Tag der Gravidität (van der Weijden u. Taverne 1999). Mit der Feststellung der Trächtigkeit zu diesem erheblich früheren Zeitpunkt, als mittels alleiniger rektaler Exploration, verlängert sich der Zeitabschnitt, in dem noch das o. g. erhöhte Risiko (Fruchtresorption, Frühabort) für die sich entwickelnde Frucht besteht (Baxter u. Ward 1997; Peters 1996; Szenci et al. 1998; Wathes 1992). Damit vergrößert sich die Wahrscheinlichkeit, später gegebenenfalls einer Fehldiagnose bezichtigt zu werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich insbesondere in diesen Fällen, unter Hinweis auf eine nicht auszuschließende embryonale Mortalität die zurückhaltende Formulierung „zur Zeit trächtig“ zu verwenden. Zur Entlastung kann ein Ausdruck vom aktuellen Ultraschallbild bei der Untersuchung oder eine digitale Speicherung auf Diskette dienen. Dies unterbleibt in der täglichen Praxis jedoch meist wegen des zusätzlichen apparativen und zeitlichen Aufwandes. Wie bereits ausgeführt, kann es auch bei der Sonographie zur falschen Diagnose „nicht trächtig“ kommen. Es misslingt häufig, die Sagittalschnittebene mit dem Ultraschallkopf so zu legen, dass das Fruchtsäckchen im gesamten Uterushorn vollständig auf dem Bildschirm sichtbar wird (Kähn 1991). Vielmehr können meist nur einzelne Abschnitte abgebildet werden. Dabei ist der Embryo nicht immer einwandfrei zu identifizieren, sodass mit Fehlinterpretationen gerechnet werden muss. Diese sind vom Tierarzt zu vertreten. In einem folgenden Beitrag, Teil 2, werden die medizinischen Konsequenzen und die forensische Beurteilung systematischer Trächtigkeitsuntersuchungen mittels Ultraschall auf Herdenbasis behandelt. Literatur 10. MOMONT, H. W.: Bovine pregnancy diagnosis. Soc. Theriogenology, Proc. of Bovine Short Course, Hastings, NE, 95–99 (1995). 1. AHLERS, D.: Forensik. In: GRUNERT, E. u. M. BERCHTOLD (Hrsg.: E. Grunert u. A. de Kruif): Fertilitätsstörungen beim weiblichen Rind. 3. Aufl., Verlag Parey, Berlin, Hamburg, 397–416 (1999). 11. MÜLLER, E., D. RATH, E. KLUG und H. MERKT: Die Anwendbarkeit der Sonographie zur Diagnostik am weiblichen Genitale des Rindes. Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 99, 311–318 (1986). 2. AHLERS, D. und P. ANDRESEN: Trächtigkeit. In: GRUNERT, E. (Hrsg.): Buiatrik. Bd. I, 5. Aufl., Verlag Schaper, Alfeld, Hannover, 99–127 (1996). 12. PETERS, A. R.: Embryo mortality in the cow. Anim. Breed. Abstr. 64, 587–598 (1996). 3. BALL, P. J. 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Ahlers 18.08.2000 13:47 Uhr Seite 584 Fachinformationen Nutztiere Zunahme der Schweinepest bei Wildschweinen problematisch Als problematisch hat Bundeslandwirtschaftsminister Karl-Heinz Funke die Zunahme der Schweinepest bei Wildschweinen bezeichnet. Anlässlich der Tagung des Internationalen Bundesverbandes der beamteten Tierärzte appellierte Funke am vergangenen Mittwoch in Staffelstein an Jäger, Landwirte und Veterinäre, ihren Beitrag zur Tilgung der Schweinepest bei Wildschweinen zu leisten und damit auch zum Schutz der Hausschweine beizutragen. In Brüssel werde er darauf drängen, dass in der Europäischen Union zur Schweinepestbekämpfung Marker-Impfstoffe in Notsituationen nach allgemein gültigen, einheitlichen Anwendungskriterien eingesetzt werden dürfen, kündigte der Minister an. Funke unterstrich, dass der Erfolg der Tiermedizin auch über die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft und ihre Exportchancen entscheide. Auch wenn die Erkenntnisse der modernen Tiermedizin dazu geführt hätten, dass zahlreiche Tierkrankheiten ausgerottet oder zurückgedrängt worden seien, ergäben sich für die Tierärzte fortgesetzt neue Herausforderungen. Hierzu gehörten neue Krankheitserreger aber auch Probleme im Zusammenhang mit dem wachsenden internationalen Handel und mit der regionalen Konzentration der Tierhaltung. Zoonosen-Richtlinie wird überarbeitet Ein für die Tierseuchenbekämpfung und die Lebensmittelhygiene gleichermaßen aktuelles Thema ist nach den Worten des Bundeslandwirtschaftsministers die derzeitige Überarbeitung der im Jahr 1992 erlassenen Zoonosen-Richtlinie der Europäischen Union. Viele Zoonoseerkrankungen, zum Beispiel Brucellose und Tuberkulose, seien in Deutschland inzwischen ausgemerzt, stellte Funke fest. Bei der Überarbeitung der Richtlinie komme es darauf an, Kräfte und Ressourcen auf die Erreger zu konzentrieren, die eine Gefährdung bedeuteten und bei denen eine Bekämpfung auch sinnvoll möglich sei. Bei der Tierseuchenbekämpfung und Lebensmittelhygiene baue er auch auf die konstruktive Mitarbeit der Wirtschaft, den Absatz deutscher Ware sichern zu helfen, sagte der Bundeslandwirtschaftsminister. AgE/blt. Fruchtbarkeitsmanagement bei Rind und Schwein Schriftenreihe des Arbeitskreises Großtierpraxis VAV, Verlag für Agrarwiss. und Vet. med. 1998. ISBN 3-933063-02-7 Die vorliegende Broschüre beinhaltet 23 Vorträge angesehener Wissenschaftler und Praktiker, die sich in die fünf Kapitel Grundlagen/Pharmakologie/Ökonomische Aspekte/Fütterung, Diagnostik, Management/PRS untergliedern. Die Beträge sind aktuell, flüssig geschrieben und informativ. Von der Fragestellung bis zur Beantwortung lässt sich erkennen, dass hier nicht um den heißen Brei herum geredet wird. Auch die anschließenden Diskussionsbemerkungen wurden festgehalten. Insgesamt stellt die Broschüre eine wertvolle und wichtige Ergänzung des Schulwissens, der Weiterbildung mittels Einzelbeträgen und der eigenen Erfahrungen dar. Sie kann all denen besonders empfohlen werden, die sich in Theorie und Praxis mit Fruchtbarkeitsfragen und -problemen bei Rind und Schwein beschäftigen. Darüber hinaus gibt sie auch allen Interessierten einen Einblick in den aktuellen Wissensstand des Fachgebietes. Hofmann, Berlin 584 Der praktische Tierarzt 81: 7, 580-584 (2000)