Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

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Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/4236
21. Wahlperiode
03.05.16
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 27.04.16
und
Betr.:
Antwort des Senats
Ausnahmegenehmigungen von Halte- und Parkverboten
Nach § 46 StVO können Ausnahmegenehmigungen von Halte- und Parkverboten erteilt werden. Es besteht der Verdacht, dass Mitarbeiter von Behörden
solche Genehmigungen ohne ausreichenden Grund erhalten.
Ich frage den Senat:
1.
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Ausnahmegenehmigung von
Halte- und Parkverboten erteilt?
Gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmengenehmigungen von den Bestimmungen des § 12 Absatz 4 StVO
zum Halten und Parken erteilen. In der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO werden
die Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen normiert. Danach
ist das Erteilen einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen
gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu
stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht
beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu
gewährleisten. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollen die beteiligten
Behörden gehört werden, wenn dies bei dem Zweck oder dem Geltungsbereich der
Genehmigung geboten ist. Dauerausnahmegenehmigungen sind auf höchstens drei
Jahre zu befristen. Sie dürfen nur widerruflich erteilt werden.
2.
Welche Behörde beziehungsweise welche Behörden sind in Hamburg
für die Erteilung zuständig?
Ausnahmegenehmigungen werden in Hamburg ausschließlich vom Landesbetrieb
Verkehr (LBV) und von den örtlichen Polizeikommissariaten erteilt.
3.
Für welchen Zeitraum werden diese Genehmigungen erteilt?
Die Polizeikommissariate erteilen Ausnahmegenehmigungen von den Halt- und Parkverboten für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Längerfristige Ausnahmegenehmigungen werden nur vom LBV erteilt.
4.
Welche Gebühren werden für die Erteilung erhoben?
Die zu erhebenden Gebühren richten sich nach § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). In der Anlage zur GebOSt wird unter der
Gebührennummer 264 „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ ein Gebührenrahmen von
10,20 Euro bis 767 Euro bestimmt.
Im Regelfall werden von der Polizei für die Erteilung einer kurzzeitigen Ausnahmegenehmigung folgende Gebühren erhoben:
Drucksache 21/4236
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Bis zu einer Woche
Bis zu einem Monat
Bis zu drei Monaten
23,90 €
54,10 €
157,90 €
Der LBV erhebt Gebühren von 250 Euro für eine einjährige Genehmigung und 650
Euro für eine Ausnahmegenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren,
soweit nicht persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 5 Absatz 1 Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht.
5.
An wen wurden im Jahre 2015 von Hamburger Behörden solche
Genehmigungen erteilt? Bitte jeweils die Dauer und den Grund der
Genehmigung angeben.
Bei der Polizei und dem LBV werden Statistiken im Sinne der Fragestellungen nicht
geführt. Für die Beantwortung der Fragestellung wäre die manuelle Durchsicht aller an
den Hamburger Polizei- und Wasserschutzpolizeikommissariaten im Jahre 2015 erteilten straßenverkehrsbehördlichen Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe
Drs. 21/4003.
Eine Recherche des LBV hat ergeben, dass im Jahr 2015 Ausnahmegenehmigungen
zum Halten und Parken an folgende Behörden erteilt wurden:
 Amtsgericht Hamburg St. Georg
 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
 Behörde für Umwelt und Energie
 Betreuungsstelle Hamburg
 Bezirksamt Hamburg-Mitte
 Bezirksamt Altona
 Bezirksamt Bergedorf
 Bezirksamt Eimsbüttel
 Bezirksamt Hamburg-Nord
 Bezirksamt Harburg
 Bezirksamt Wandsbek
 Bundesfinanzdirektion Nord
 Bundesfinanzdirektion West
 Deutsche Rentenversicherung Bund
 Deutsche Rentenversicherung Nord
 Einwohnerzentralamt
 Finanzamt Hamburg Eimsbüttel
 Finanzamt für Verkehrssteuern und Grundbesitz
 Finanzamt Hamburg am Tierpark
 Finanzamt Hamburg Altona
 Finanzamt Hamburg Bergedorf
 Finanzamt Hamburg Hansa
 Finanzamt Hamburg Harburg
 Finanzamt Hamburg Mitte
 Finanzamt Hamburg Nord
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Drucksache 21/4236
 Finanzamt Hamburg Oberalster
 Finanzamt Hamburg Wandsbek
 Finanzbehörde Kasse Hamburg
 Hamburg Port Authority
 Institut für Hygiene und Umwelt
 Jobcenter team.arbeit Hamburg
 Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel
 Kasse.Hamburg
 Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer
 Polizei Hamburg
Für detaillierte Angaben zu Dauer und Grund der Ausnahmegenehmigungen wäre
auch hier eine manuelle Auswertung aller im Jahr 2015 vom LBV erteilten Genehmigungen erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen
Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
6.
Erhalten Mitarbeiter von Jobcentern solche Ausnahmegenehmigungen?
Wenn ja: Wozu benötigen sie diese? Wäre nicht gegebenenfalls die
Erstattung von Parkkosten günstiger?
Die Genehmigungen für Mitarbeiter von Jobcentern werden zur Durchführung unaufschiebbarer, hoheitlicher Aufgaben unter einsatztaktischen Gesichtspunkten insbesondere in Fällen erteilt, in denen eine spontane Anfahrt zu bestimmten Örtlichkeiten
oder Objekten ohne zeitaufwendige Stellplatzsuche und das Entrichten von Parkgebühren notwendig ist, um kurzfristige Handlungen zur Verdunklung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten zu vereiteln.
7.
Bei welchen anderen Behörden erhielten Mitarbeiter solche Ausnahmegenehmigungen?
Wenn ja: Wozu benötigen sie diese?
Siehe Antwort zu 2.
8.
Wie wird verhindert, dass Behördenmitarbeiter Ausnahmegenehmigungen, die für ihre Privatfahrzeuge erteilt werden, diese Genehmigungen
auch außerhalb der Dienstzeit nutzen?
Die Verwendung wird mittels Auflage auf die dienstliche Nutzung beschränkt. Wird bei
Kontrollen durch den Dienstherrn, die Polizei oder Kräfte des Parkraummanagements
eine missbräuchliche Nutzung von Ausnahmegenehmigungen festgestellt, werden
diese widerrufen und eingezogen.
9.
Gab es in den Jahren 2014, 2015, 2016 Ermittlungen gegen Behördenmitarbeiter wegen des Verdachts der missbräuchlichen Erteilung oder
Nutzung solcher Ausnahmegenehmigungen? Gegebenenfalls welches
Ergebnis hatten diese Ermittlungen?
Im Jahr 2015 hat die Polizei diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen zwei Behördenmitarbeiter eröffnet, da die Tathandlungen den Verdacht des Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch) begründeten. Das Gerichtsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
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