Einkommensschutzbrief

Transcrição

Einkommensschutzbrief
Informationen zur Ihrer Versicherung
Einkommensschutzbrief
Inhalt
Produktinformationsblatt ................................................................................ 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Einkommensschutzbrief ...... 9
Allgemeiner Teil ....................................................................................... 9
Besonderer Teil .......................................................................................18
Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz
(Risokolebensversicherung) ...........................................................18
Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz ...... 21
Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz .......... 24
3
Produktinformationsblatt
Dieses Informationsblatt enthält gemäß § 4 VVG-InfoV (VVG - Informationspflichtenverordnung) Angaben, die für den Abschluss oder die Erfüllung des
Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.
1. Art der Versicherung:
Dieser Einkommensschutzbrief bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Eintritt der
nachfolgend genannten Ereignisse:
• Todesfall,
• Arbeitsunfähigkeit und
• Arbeitslosigkeit.
Ihr Versicherungsschein weist die Deckungen aus, für welche Sie sich
entschieden haben und die auf Ihren Versicherungsvertrag Anwendung finden.
2. Was ist versichert?
a. Todesfall: Bei Tod der versicherten Person innerhalb der
Versicherungsdauer
leistet
der
Versicherer
den
auf
dem
Versicherungsschein ausgewiesenen Betrag für den Todesfall
(vereinbarte Versicherungssumme). Die Höchstversicherungssumme
beträgt 18.000,-- € (näher Art. 1 ff, der “Versicherungsbedingungen für
den Todesfallschutz“).
b. Arbeitsunfähigkeit: Wird die versicherte Person innerhalb der
Versicherungsdauer arbeitsunfähig, so leistet der Versicherer die monatliche
Zahlung in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen
Betrages (vereinbarte Versicherungssumme). Diese Leistung ist auf 1.500,-€ pro Monat begrenzt (Art. 1 ff. der “Versicherungsbedingungen für den
Arbeitsunfähigkeitsschutz“).
c. Arbeitslosigkeit: Wird die versicherte Person innerhalb der
Versicherungsdauer und nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten seit
Versicherungsbeginn unverschuldet arbeitslos, so leistet der Versicherer
die monatlichen Zahlungen in Höhe des auf dem Versicherungsschein
ausgewiesenen Betrages (vereinbarte Versicherungssumme). Diese Leistung
ist auf 1.500,-- € pro Monat begrenzt. (Art. 1 ff. der “Versicherungsbedingungen
für den Arbeitslosigkeitsschutz“).
3. Wie viel kostet dieser Versicherungsschutz?
Der monatliche Beitrag zu Ihrer Versicherung wird im Versicherungsschein
ausgewiesen. Der Beitrag zu Ihrer Versicherung wird zum Ersten eines Monats
fällig und wird jeweils für den Zeitraum von einem Monat entrichtet.
5
Falls Sie den ersten Versicherungsbeitrag nicht oder nicht fristgemäß zahlen,
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, Sie haben die
Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Sollten Sie den ersten Beitrag bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt haben, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (§ 37
VVG – Versicherungsvertragsgesetz).
Falls Sie einen Folgebeitrag nicht zahlen, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, nachdem wir Ihnen eine weitere Zahlungsfrist in Textform von
mindestens 2 Wochen gesetzt haben, sofern Sie sich mit der Zahlung der geschuldeten
Beträge in Verzug befinden. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind
Sie bei Eintritt noch mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, sind wir
nicht zur Leistung verpflichtet (§ 38 VVG).
4. Wofür leisten wir nicht?
Einige Risiken werden von dieser Versicherung nicht gedeckt. Für jede Art der
Vorsorge gibt es spezifische Ausschlüsse, wie zum Beispiel für einen Todesfall
infolge von Krankheiten, die vor Versicherungsbeginn bekannt waren (näher Art. 4
der „Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz“), für eine Arbeitsunfähigkeit,
die durch professionell betriebene Sportarten entstanden ist (näher Art. 5 der
„Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz“) oder in der
Arbeitslosigkeitsversicherung, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der versicherten
Person verursacht wurde (näher Art. 5 der “Versicherungsbedingungen für den
Arbeitslosigkeitsschutz“).
5. Welche Verpflichtungen haben Sie...
... bei Vertragsabschluss?
Damit wir ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im
Antragsformular und sämtlichen Anlagen enthaltenen Fragen unbedingt
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wenn Sie falsche Angaben machen,
können wir unter Umständen – auch noch nach längerer Zeit – vom Vertrag
zurücktreten. Das kann sogar zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen
erbringen müssen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Art. 5 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für den Einkommensschutzbrief.
Bitte prüfen Sie, dass alle Ihre Angaben auf dem Versicherungsschein korrekt sind.
Etwaige Berichtigungen sind an Cigna International, Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325
Frankfurt/Main zu richten. Sie können uns auch von Montag bis Freitag zwischen 09:00
Uhr und 17:00 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 2141-600 erreichen.
... während der Laufzeit des Vertrages?
Während der Laufzeit des Vertrages sind Sie zur Beitragszahlung verpflichtet. Bitte
beachten Sie auch die Hinweise in Abschnitt 3 dieses Informationsblatts.
6
Teilen Sie uns bitte jede Änderung Ihrer persönlichen Daten mit. Fehlende Informationen
können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen und negative Folgen für Sie
haben.
... bei Eintritt des Versicherungsfalles?
Anzeige des Versicherungsfalles: Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich
anzeigen (Art. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz;
Art. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz;
Art. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz). Um
Ansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte an:
Cigna International
Kundenservice
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel: 0800 21 41-600
Fax: 0800 21 41-601
E-Mail: [email protected]
Auskunftspflicht: Sie sind nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, uns
auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles
oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist.
Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, so sind wir bei einer vorsätzlichen
Verletzung Ihrer Obliegenheit nach Maßgabe des § 28 VVG von unserer Leistungspflicht
befreit. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Nähere Informationen finden sie in Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für den Einkommensschutzbrief und den Besonderen Bedingungen für die jeweiligen
Versicherungskomponenten.
6. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsvertrag?
Bitte entnehmen Sie den Versicherungsbeginn dem Versicherungsschein.
Die Rechte und Pflichten dieses Vertrages gelten für die Laufzeit von einem Jahr nach
dem im Versicherungsschein genannten Datums des Inkrafttretens.
Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag verlängern sich automatisch jeweils um
ein weiteres Jahr, solange der Versicherungsnehmer Cigna nicht schriftlich von seiner
Absicht zur Kündigung in Kenntnis setzt.
(Näheres entnehmen Sie bitte den Angaben zur Laufzeit und Beendigung des
Versicherungsvertrages in „Allgemeine Versicherungsbedingungen für den
Einkommensschutzbrief“.)
7
7. Wie können Sie den Vertrag beenden?
Sie können diese Versicherung schriftlich mit Wirkung zum
Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Ende
des
Die schriftliche Kündigung ist an die folgende Adresse zu richten:
Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V.
Kundenservice
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt/Main
8. Abschluss-, Vertriebs- und sonstige Kosten
Die Abschlusskosten, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, hängen
von Ihrem gewählten Versicherungsschutz ab. Nachfolgend finden Sie Beispiele für
Abschluss- und Vertriebskosten:
Versicherungsschutz
Todesfall
Todesfall &
Arbeitsunfähigkeit
Todesfall &
Arbeitsunfähigkeit &
Arbeitslosigkeit
Arbeitsunfähigkeit &
Arbeitslosigkeit
8
Versicherte Summe
Abschluss- und
Vertriebskosten
(einmalig)
12.000 €
1,20 €
12.000 € /1.000 €
4,50 €
12.000 € /1.000 € /
1.000 €
4,50 €
1.000 € / 1.000 €
3,30 €
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den
Einkommensschutzbrief
In den folgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Bedingungen
aufgeführt, die für Ihren Einkommensschutzbrief gelten. Die Dokumente zu Ihrer
Versicherung bestehen aus den vorliegenden Versicherungsbedingungen, dem
Versicherungsschein und allen weiteren beigefügten Unterlagen.
Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen zwischen Ihnen und uns
geschlossenen Vertrag. Wir erklären uns bereit, Sie zu versichern, sobald Ihr Antrag
auf Versicherungsschutz von uns angenommen wurde. Die von Ihnen gemachten
Angaben, einschließlich aller zusätzlich angeforderten Stellungnahmen, Zusicherungen
und Fragebögen oder sonstigen Erklärungen, werden Grundlage des vorliegenden
Versicherungsvertrages. Die Einzelheiten Ihres Versicherungsschutzes sind auf dem
Versicherungsschein dargestellt. Wir verpflichten uns, Versicherungsleistungen in
Übereinstimmung mit den in diesem Versicherungsvertrag enthaltenen Bedingungen,
Ausschlüssen, Definitionen und sonstigen Vereinbarungen auszuzahlen. Der
Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein und alle beigefügten Unterlagen sind im
Zusammenhang zu sehen.
Im besonderen Teil sind jeweils die Bedingungen für den Todesfallschutz und
Arbeitsunfähigkeits- sowie Arbeitslosigkeitsschutz enthalten. Außer diesen Bedingungen
finden die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz
(VVG), Anwendung.
Allgemeiner Teil
Art. 1 Welche Bedingungen können geändert werden?
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren
Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen
(um mindestens 5%) und dem daraus errechneten Versicherungsbeitrag, sind wir
berechtigt, diesen (den Beitrag zu Ihrer Versicherung) auf Basis der berichtigten
Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten. Die Änderungen
werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung an Sie folgt.
Ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle der Beitragsanpassung zu.
Näheres hierzu regelt § 40 VVG.
9
ANGABEN ZUR
VERTRAGES
LAUFZEIT
UND
BEENDIGUNG
DES
Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Wie können Sie diesen
Versicherungsvertrag kündigen?
1. Ihr Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags, wenn wir
die Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch Aushändigung einer Kopie
des Versicherungsscheins erklärt haben. Der Versicherungsbeginn ist im
Versicherungsschein bezeichnet. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn und vor Zahlung des ersten Beitrages besteht noch kein
Versicherungsschutz.
2. Der Versicherungsschutz endet nach der vereinbarten Laufzeit Ihres
Versicherungsvertrages, wenn Sie das Alter von 65 Jahren vollendet haben,
der Versicherungsvertrag gekündigt wird (sei es von unserer oder von Ihrer
Seite) oder im Falle Ihres Todes bzw. zu dem Zeitpunkt, zu welchem Ansprüche
auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag gem. diesem
Bedingungswerk ausgeschöpft sind. Die Laufzeit des Versicherungsschutzes ist
im Versicherungsschein angegeben.
3. Die Rechte und Pflichten nach diesem Versicherungsvertrag gelten für die
Laufzeit von einem Jahr nach dem im Versicherungsschein genannten Datum
des Versicherungsbeginns. Nach Ablauf eines Jahres verlängert sich der Vertrag
automatisch um ein weiteres Jahr. Sie können diese Versicherung durch schriftliche
Erklärung an Cigna mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
4. Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor der Hauptfälligkeit des
Versicherungsvertrages ist Cigna berechtigt, dem Versicherungsnehmer schriftlich
mitzuteilen, dass der Versicherungsvertrag gekündigt und mithin nicht verlängert
wird.
5. Im Leistungsfall ist eine Kündigung von unserer Seite ausgeschlossen, es
sei denn, die Versicherung endet automatisch gemäß einer der in diesen
Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln.
Folgen der Beendigung
Unerheblich, aus welchen Gründen der Versicherungsvertrag beendet wird, besteht
kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrages
eintreten.
Automatisches Ende der Versicherung
Der Versicherungsschutz endet automatisch
• wenn die versicherte Person verstirbt;
10
• in Bezug auf die einzelnen Komponenten des Versicherungsschutzes zum Ende
derjenigen Versicherungsperiode, in der die versicherte Person das jeweilige
Höchstversicherungsalter erreicht;
• wenn die Versicherung nicht verlängert wird, endet der Versicherungsvertrag
insgesamt;
• wenn der Leistungsanspruch gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen ausgeschöpft ist
Der Versicherungsschutz endet um 00:00 Uhr (MEZ) des Tages, an dem der
Versicherungsvertrag endet.
Art. 2 Mindest- und Höchstversicherungssumme, Vertragslaufzeit
1. Versicherungsschutz besteht in der im Versicherungsschein ausgewiesenen
Höhe.
2. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1 Jahr und verlängert sich immer stillschweigend
um ein weiteres Jahr, soweit keine Kündigung von Ihnen vorliegt.
3. Zusätzliche Angaben zur Laufzeit und Kündigung des Vertrages finden Sie unter
Artikel 3.1 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen.
Art. 3 Was passiert, wenn Sie den fälligen Beitrag nicht zahlen?
Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir gemäß § 37 VVG, solange der
Beitrag nicht beglichen ist, berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung des Beitrages nicht zu vertreten haben.
Ist der erste Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt,
so sind wir im Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung befreit, es sei
denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt bzw. ist uns ein Einzug des Beitrages
von dem von Ihnen benannten Konto nicht möglich, werden wir Ihnen gemäß § 38
VVG auf Ihre Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen, in der die
rückständigen Beträge der Versicherungsbeiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert werden. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist können wir das Versicherungsverhältnis
ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen, sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt mit
der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug befinden. Die Kündigung kann auch
bereits mit der Fristsetzung verbunden werden.
Sollten Sie diese Zahlungsfrist nicht einhalten, sind wir im Versicherungsfall von
der Verpflichtung zur Leistung befreit, sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug befinden.
11
Art. 4 Vorvertragliche Anzeigepflichten
1. Umfang der Anzeigepflicht: Sie sind verpflichtet, alle vor Vertragsschluss
gestellten Fragen, die sich auf gefahrerhebliche Umstände beziehen und
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig
zu beantworten. Gefahrerhebliche Umstände sind solche, die einen Einfluss
auf Cigna’s Bewertung des Risikos oder Entscheidung über die Annahme des
Versicherungsantrages haben können. Diese Pflicht gilt auch für etwaige Angaben
einer versicherten Person, wenn diese mit dem Antragsteller nicht identisch ist.
2. Rücktrittsrecht: Wenn solche in Ziffer 5.1 genannten Umstände von Ihnen oder
der versicherten Person nicht oder nicht richtig bzw. vollständig angegeben worden
sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen
wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass
wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch
bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch
für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir
nicht zur Leistung verpflichtet.
3. Kündigung: Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit
beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
4. Vertragsanpassung: Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung
nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin ab
dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag zu Ihrer Versicherung um
mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos in Schriftform kündigen.
5. Ausübung dieser Rechte: Wir müssen die uns nach den Absätzen (2), (3) und
(4) zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Im Falle
12
der Wahrnehmung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur
Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
verstrichen ist.
Uns stehen die Rechte nach den Absätzen (2), (3) und (4) nur zu, wenn wir Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen haben. Wir können uns auf die in den Absätzen (2), (3) und (4)
genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Art. 5 Verletzung Ihrer Obliegenheiten aus dieser Versicherung
1. Gemäß § 28 VVG können wir den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir
von der Verletzung einer Verpflichtung dieses Versicherungsvertrages durch Sie
erfahren haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung
beruht auf einfacher Fahrlässigkeit.
2. Beruht die Obliegenheitsverletzung auf Vorsatz, sind wir nicht zur Leistung
verpflichtet.
3. Beruht die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit, werden wir die
Leistungen angemessen zur Schwere der Schuld kürzen. Sie tragen die Beweislast
für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit.
Art. 6 Wer erhält die Versicherungsleistungen?
Die Leistung aus dem Versicherungsschutz erbringen wir an den Versicherungsnehmer
im Fall von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Im Todesfall erbringen wir die Leistung
an die gesetzlichen Erben der versicherten Person, falls keine andere/n Person/en im
Versicherungsschein als Bezugsberechtigte/r namentlich bezeichnet wird/werden.
Art. 7 Sind Sie an Überschüssen beteiligt?
Eine Überschussbeteiligung ist nicht vorgesehen.
Art. 8 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis
beziehen?
1. Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen
in Textform erfolgen. Sämtliche Korrespondenz, Willenserklärungen und
Beitragszahlungen sind direkt an Cigna zu richten.
Im Leistungsfall wenden Sie sich bitte an:
Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V.
Kundenservice
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
13
Tel.: 0800 2141-600
Fax: 0800 2141-601
E-Mail: [email protected]
Für Fragen, die Ihren Versicherungsschutz betreffen, können Sie sich ebenfalls an
die oben genannte Adresse wenden.
2. Die Vertragsbedingungen und Vertragsinformationen werden in deutscher Sprache
mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher
Sprache geführt.
Art. 9 Was gilt bei Änderungen Ihrer Postanschrift, Ihres Namens und weiterer
Angaben, die Sie uns gegenüber zur Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages
gemacht haben?
Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls
können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung
mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In
diesem Fall wird unsere Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem Sie Ihnen ohne die
Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch,
wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche
Niederlassung verlegt haben.
Art. 10 Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis
1. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem eine Leistung verlangt
werden kann und die Anspruch stellende Person von den anspruchsbegründenden
Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
2. Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung der Anspruch stellenden Person
in Textform zugeht. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang
unserer Entscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.
Art. 11. Informationen über den Versicherer
Risikoträger und Ihr Vertragspartner ist
• für die Risikolebens- sowie Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Cigna Life
Insurance Company of Europe S.A.-N.V., (Handelsregisternummer 0421.437.284;
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Alastair Watt) und
• für die Versicherung von Arbeitslosigkeit die Cigna Europe Insurance Company
S.A.-N.V.(Handelsregisternummer 0474.624.562; gesetzlich vertreten durch den
Vorstand, Alastair Watt) und
14
Beide Gesellschaften, die Cigna Europe Insurance Company S.A. N.V. und die Cigna
Life Insurance Company of Europe S.A. N.V. haben ihren Geschäftssitz in
52 Avenue de Cortenbergh, 1000 – Brüssel, Belgien.
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Cigna Europe Insurance Company S.A.-N.V.
ist das Betreiben des Versicherungsgeschäfts (Versicherung von diversen
Vermögensschäden).
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. ist
das Betreiben des Lebens-, Unfall- und Krankenzusatzversicherungsgeschäfts.
Ein Garantiefonds oder eine vergleichbare Einrichtung besteht nicht.
Art. 12 Falls Sie mit Cigna unzufrieden sind
1. Falls Sie mit unserem Service nicht zufrieden sein sollten, können Sie uns anrufen
oder schreiben, damit wir Ihre Beschwerde unverzüglich bearbeiten können.
Unsere Anschrift lautet:
Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V.
Kundenservice
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel.: 0800 2141-600
Fax: 0800 2141-601
E-Mail: [email protected]
Zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigen wir Ihren Namen, Ihre Adresse und
die Nummer Ihres Versicherungsscheins.
2. Wenn Sie unzufrieden mit Cigna sein sollten, können Sie sich jederzeit auch an
die deutsche oder belgische Aufsichtsbehörde wenden, um Ihren Fall untersuchen
zu lassen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Strasse 108
53117 Bonn
Commission Bancaire, Financiére et des Assurances
Rue du Congrés 12-14
1000 Brüssel
Belgien
15
Art. 13 Datenschutzgesetz
Die personenbezogenen Daten, welche die Versicherungsnehmerin oder der
Versicherungsnehmer, die Versicherten und die Bezugsberechtigten dem Versicherer
zur Verfügung stellen („personenbezogene Daten“), werden in der Datenbank, die sich
im Besitz und unter der Kontrolle der Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V.
befindet, gespeichert und verwaltet. Dies geschieht zur vollständigen Verwaltung der
Versicherungspolice, zur Prävention und Untersuchung von Versicherungsbetrug, zur
Markt- und Meinungsforschung, oder um Versicherungen sowie andere Dienstleistungen
bezüglich der Gesundheitsvorsorge oder der Absicherung oder Verbesserung Ihres
Lebensstandards durch den Versicherer oder andere Unternehmen innerhalb der
Unternehmensgruppe anzubieten.
Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, die Versicherten und
falls gegeben die Bezugsberechtigen sind hiermit ordnungsgemäß unterrichtet und
willigen ein, dass Cigna ihre personenbezogenen Daten an weitere Beteiligte, welche
im Bereich dieses Versicherungsunternehmens arbeiten, zuweisen und übermitteln
kann. Dies schließt Rück- und Mitversicherer sowie andere Gesellschaften, welche
mit dem Einzug der Versicherungsbeiträge (wie oben beschrieben) beauftragt sind,
ein. Es kann sein, dass einige dieser Gesellschaften ihren Sitz in einem Land wie den
Vereinigten Staaten von Amerika haben, in welchen der Schutz von personenbezogener
Daten nicht gleichbedeutend ist. Falls beantragt, wird Cigna allen oben genannten
Betroffenen eine aktualisierte Liste aller Gesellschaften, welche Zugang zu diesen
personenbezogenen Daten haben, verfügbar machen. Cigna, sowie alle vorher
erwähnten Gesellschaften und andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, sind
dazu berechtigt, Ihre personenbezogenen Daten innerhalb der ersten sechs Monate
nach dem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses für folgende Zwecke zu nutzen:
Analyse des Kündigungsgrundes, Anbieten alternativer Produkte, sowie alle Prozesse,
welche zur möglichen Vertragsschließung dieser neuen Produkte führen können. Falls
Sie der Nutzung Ihrer Daten nach Ende des Vertragsverhältnisses für diese Zwecke
nicht einwilligen, kontaktieren Sie uns bitte mit Nachweis Ihrer Identität (zum Beispiel
schriftlich mit einer Fotokopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises).
Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, sowie die Versicherten und
falls gegeben die Bezugsberechtigten, können zu jeder Zeit ihr Recht geltend machen,
um Zugang, Berichtigung, Löschung und Sperrung Ihrer Daten zu fordern. Diese
Rechte, welche durch das Bundesdatenschutzgesetz gesichert sind, können geltend
gemacht werden, in dem Sie uns unter der unten angegebenen Adresse kontaktieren
und Ihre Identität nachweisen (zum Beispiel schriftlich mit einer Fotokopie Ihres gültigen
Reisepasses oder Personalausweises):
Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V.
Datenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel: 0800 21 41-600
Fax: 0800 21 41-601
Email: [email protected]
16
Falls personenbezogene Daten auf dem Versicherungsschein erscheinen, welche sich
auf andere als die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer beziehen, ist
diese dafür verantwortlich, die anderen Personen davon zu unterrichten, dass die auf sie
bezogenen Daten in der obengenannten Datenbank beinhaltet sind, sowie diese über
alle Regelungen und Inhalte dieser Datenschutzerklärung zu informieren.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den
Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVGInformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V.
Kundenservice
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Tel.: 0800 2141-600
Fax: 0800 2141-601
E-Mail: [email protected]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten
Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beitrages, wenn
Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl
von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Art. 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diesen Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Ansprüche aus
Ihrem Versicherungsvertrag können Sie gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz
örtlich zuständigen Gericht oder bei dem Gericht, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben,
geltend machen. Sollten Sie zum Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung ihren
17
Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Liechtensteins,
Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegt haben, sind die Gerichte des Staates
zuständig, in dem wir unseren Geschäftssitz haben.
Art. 15 Gültigkeitsdauer der Informationen
Die in den Versicherungsunterlagen zur Verfügung gestellten Informationen, besonders
bezüglich der Höhe der Versicherungsbeiträge, unterliegen bis auf Widerruf keiner
Befristung.
Besonderer Teil
Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz
(Risikolebensversicherung)
Art. 1 Was ist versichert?
1. Bei Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer leistet
der Versicherer den auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrag
(Versicherungssumme).
2. Die Höchstversicherungssumme beträgt 18.000,-- € pro Person.
Art. 2 Wer ist versichert?
1. Versichert ist die Person, die im Versicherungsschein namentlich genannt wird,
soweit sie die in diesen Versicherungsbedingungen gestellten Voraussetzungen
erfüllt.
2. Es ist keine zweite versicherte Person zugelassen.
Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt
sein?
1. Das Mindesteintrittsalter für die Risikolebensversicherung beträgt 18 Jahre.
2. Das Höchsteintrittsalter für die Risikolebensversicherung beträgt 60 Jahre.
3. Die Risikolebensversicherung kann längstens bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres fortgeführt werden, sie endet dabei zur Hauptfälligkeit der
Versicherung, welche auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt.
Art. 4 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Tod der versicherten Person
zurückzuführen ist auf
a. die der versicherten Person bekannten ernsthaften Erkrankungen (wie zum
Beispiel Kardiovaskuläre Krankheiten, Krebs, AIDS, oder irgendwelche
Nieren-, Leber-, Gehirn-, oder Lungenstörungen) oder Unfallfolgen, wegen
18
derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes
ärztlich beraten, kontrolliert oder behandelt wurde;
b. Dienst in einer bewaffneten Einheit zu Kriegszeiten, Dienst unter Befehl
für kriegsähnliche Einsätze oder zur Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Als bewaffnete Einheit in diesem Sinne gilt auch
jede Polizeieinheit eines Landes;
c. Krieg oder Kriegshandlungen, Invasion, Terrorismus oder terroristische Akte,
feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung vorliegt
oder nicht), Unruhen, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Rebellion, Revolution,
Aufstände, Militärgewalt oder Besatzung, Streiks;
d. die Begehung einer Straftat (Vergehen oder Verbrechen) der versicherten
Person als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe;
e. Selbstmord, versuchten Selbstmord, gemeinschaftlichen Selbstmord
oder vorsätzliche Selbstverletzung innerhalb der ersten 3 Jahre
nach Versicherungsbeginn, es sei denn, die Tat ist in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen worden; §161 VVG findet hier Anwendung;
f. erworbene Immunabwehrschwäche (AIDS) oder Komplikationen, die in
Zusammenhang mit einer Infektion durch das HIV-Virus stehen (für den Begriff
„HIV-Virus“ gilt im Rahmen dieses Versicherungsvertrages die Definition
der Weltgesundheitsorganisation von 1987 bzw. späterer Revisionen des
Begriffes. Eine Infektion wird als vorliegend angesehen, wenn Blut- und
andere einschlägige Untersuchungen entweder auf ein Vorhandensein des
HIV-Virus oder auf Antikörper gegen dieses Virus schließen lassen);
g. Teilnahme an Flugsportarten, Flugreisen oder sonstigen Bereichen der
Luftfahrt, soweit es sich nicht um eine Reise als Passagier eines kommerziellen
Linienflugs, der von einer Fluglinie, oder um einen Charterflug, der von
einer Flugchartergesellschaft angeboten und vorgenommen wird, die eine
entsprechende Erlaubnis besitzt, handelt;
h. Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kernenergie oder durch jegliche
Art von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die mit Hilfe von Kernspaltung
oder einer sonstigen radioaktiven Kraft betrieben werden, verursacht wurden,
unabhängig davon, ob in Kriegs- oder Friedenszeiten;
i. chemische oder biologische Angriffe;
j. eine Sucht bzw. den missbräuchlichen Konsum von z. B. Drogen,
Medikamenten oder Alkohol.
2. Diese Ausschlüsse werden auch auf
Arbeitslosigkeitsversicherung angewandt.
die
Arbeitsunfähigkeits-
und
3. Zusätzlich zu den Ausschlüssen die in diesem Artikel gelistet werden, finden die
Ausschlüsse des Art. 5 für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in gleicher Weise
auf die Risikolebensversicherung Anwendung.
19
Art. 5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragt wird?
1. Der Tod der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§
30 VVG). Es sind folgende Nachweise einzureichen:
a. eine Kopie des Versicherungsscheins;
b. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde;
c. einen von einem ordnungsgemäß zugelassenen Arzt
Totenschein, der die Ursache des Todes aufzeigt;
ausgestellten
d. polizeilicher Unfallbericht (falls vorhanden);
e. das vollständig ausgefüllte Formular zur Anzeige des Versicherungsfalles;
f. eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Antragsstellers.
Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer
nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
2. Der Versicherer kann außerdem notwendige weitere Nachweise verlangen und
erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
3. Unterbleiben die in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen vorsätzlich,
entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Todesfallleistung. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der vorstehend genannten Pflichten sind wir berechtigt,
die Todesfallleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die
versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch insoweit
bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles
noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Werden die Pflichten arglistig
verletzt, sind wir – unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs –
zur Zahlung einer Todesfallleistung nicht verpflichtet.
Art. 6 Wie sind Sie an Überschüssen beteiligt?
Eine Überschussbeteiligung findet nicht statt.
Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz
Art. 1 Was ist versichert?
1. Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer arbeitsunfähig,
so leistet der Versicherer eine monatliche Zahlung in Höhe des auf dem
Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages für jeden ganzen Monat, in
dem die versicherte Person sich in einer Arbeitsunfähigkeitssituation auf Grund
eines Unfalls oder einer Krankheit befindet. Diese Leistung ist auf 1.500,-- €
pro Monat und Person begrenzt. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass
20
Sie am Tag des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung
haben. Vollzeitbeschäftigung im Sinne der Versicherung (sowie dazugehöriger
Bedingungen) ist als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mehr als
16 Arbeitsstunden pro Woche definiert. Die Arbeitsunfähigkeit muss fortbestehen,
wenn der Versicherungsfall bei Cigna gemeldet wird.
2. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Arbeitsunfähigkeitsschutz
entsteht nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit (42 Tage) nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit. Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem
Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung
erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung.
3. Werden bereits Leistungen aus der Risikolebensversicherung oder aus der
Arbeitslosigkeitsversicherung erbracht, können keine Versicherungsleistungen
aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zum selben Zeitpunkt gezahlt werden.
Art. 2 Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn Sie Ihre berufliche
Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben können,
sie auch nicht ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt
sein?
1. Das Mindesteintrittsalter für den Arbeitsunfähigkeitsschutz beträgt 18 Jahre.
2. Das Höchsteintrittsalter für den Arbeitsunfähigkeitsschutz beträgt 60 Jahre.
3. Die Versicherung für Arbeitsunfähigkeit kann längstens bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres fortgeführt werden; sie endet zur Hauptfälligkeit der Versicherung,
welche auf die Vollendung Ihres 65. Lebensjahres folgt.
4. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass die versicherte Person am Tag des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung hat, und dass die
Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, wenn der Versicherungsfall bei Cigna angezeigt
wird.
Art. 4 Bis wann werden die Leistungen ausgezahlt?
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung(-en) endet, sobald eines der folgenden
Ereignisse eintritt:
1. der Versicherer hat 12 aufeinanderfolgende Monatsleistungen aufgrund derselben
Arbeitsunfähigkeit geleistet,
2. die versicherte Person ist nicht mehr arbeitsunfähig bzw. nicht mehr in der Lage,
ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen;
3. die versicherte Person verstirbt;
4. die versicherte Person nimmt wieder eine Beschäftigung auf;
21
5. die versicherte Person vollendet das 65. Lebensjahr;
6. die versicherte Person geht in Altersrente, auch wenn dies vorzeitig geschieht;
7. der Versicherungsvertrag wird gekündigt.
Art. 5 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Wir leisten nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit wie folgt verursacht wurde:
a. durch Geistesstörungen oder psychiatrische oder psychologische
Bewusstseinsstörungen, es sei denn, Sie sind in Behandlung bei einem
qualifizierten und ordnungsgemäß zugelassenen Psychiater;
b. Rückenverletzungen, es sei denn, es wird durch ein ärztliches Attest
nachgewiesen, dass eine spezifische Diagnose vorliegt, welche durch
entsprechenden Bildnachweis belegt werden kann und auf einer erkennbaren
strukturellen Schädigung beruht;
c. medizinische Operationen oder Behandlungen, die nicht notwendig sind, wie
zum Beispiel - aber nicht begrenzt auf - Schönheitschirurgie;
d. professionell betriebene Sportarten.
2. Wir leisten auch nicht, wenn die versicherte Person frühzeitig in Altersrente geht.
3. Wir leisten ferner keine Zahlungen, wenn die versicherte Person keine Rente
oder Leistungen vom Staat auf Grund der Arbeitsunfähigkeit bezieht (gesetzliche
Krankenversicherung bzw. entsprechender Sozialversicherungsträger).
4. Zusätzlich zu den Ausschlüssen, die in diesem Artikel gelistet werden, finden die
Ausschlüsse des Art. 4 für die Risikolebensversicherung in gleicher Weise auf die
Arbeitsunfähigkeitsversicherung Anwendung.
Art. 6 Was gilt bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit?
1. Der Versicherer wird maximal 24 monatliche Zahlungen für Leistungsfälle aufgrund
von Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer erbringen. Dies geschieht
unter folgender Maßgabe:
• Sollte die versicherte Person nach einer Arbeitsunfähigkeit wieder eine
Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, und nach drei Monaten in einer solchen
Vollbeschäftigung wieder arbeitsunfähig werden, dann leisten wir für maximal
weitere 12 Monaten die vereinbarte monatliche Zahlung. Voraussetzung dafür
ist, dass die Arbeitsunfähigkeit in beiden Fällen nicht auf denselben Gründen
beruht.
2. Sollte die versicherte Person nach einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6
Monaten wieder aus denselben Gründen arbeitsunfähig werden, dann werden
beide Arbeitsunfähigkeitsperioden als einheitliche Arbeitsunfähigkeit (einheitlicher
Versicherungsfall) angesehen, weshalb der Versicherer maximal 12 monatliche
Zahlungen in der vereinbarten Höhe für die ganze Periode leisten wird.
22
Art. 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind dabei einzureichen:
a. eine Kopie des Versicherungsscheins;
b. eine Kopie Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/en mit Angabe der
Diagnose und des Datums, seit wann Ihre Arbeitsunfähigkeit besteht;
c. eine Kopie Ihres letzten Arbeitsvertrags;
d. das vollständig ausgefüllte Formular zur Anzeige des Versicherungsfalls.
Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer
nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
2. Wir können -dann allerdings auf unsere Kosten- weitere notwendige Nachweise
sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen,
insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Sie haben Ärzte,
Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, in denen Sie zur Behandlung waren
oder sein werden, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns
auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
3. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir jederzeit berechtigt, das
Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen. Zur Überprüfung können wir
auf unsere Kosten sachdienliche Auskünfte und eine Untersuchung durch einen
von uns zu beauftragenden Arzt verlangen.
4. Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.
5. Erfüllen Sie die vorstehend genannten Verpflichtungen vorsätzlich nicht,
entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung.
Bei grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Pflichten sind wir berechtigt, die
Arbeitsunfähigkeitsleistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob
war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht
bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des
Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist.
Werden die Pflichten arglistig verletzt, sind wir -unabhängig vom Bestehen eines
Ursachenzusammenhangs- zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung nicht
verpflichtet.
6. Die Leistungen werden mit Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des
Versicherungsfalls und zum Umfang der Versicherungsleistung fällig.
23
Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz
Art. 1 Was ist versichert?
1. Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer und nach einer
Wartefrist von drei Monaten seit Versicherungsbeginn unverschuldet arbeitslos,
so zahlt der Versicherer eine monatliche Zahlung in Höhe des auf dem
Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages für jeden ganzen Monat, in dem die
versicherte Person sich in einer Arbeitslosigkeitssituation befindet. Diese Leistung
ist auf 1.500,-- € pro Monat und Person begrenzt.
2. Der Anspruch auf die monatliche Zahlung entsteht erstmals mit Ablauf von 30
Tagen nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Der Anspruch erlischt nach
Ablauf von zwölf Monaten seit Eintritt der Arbeitslosigkeit. Kein Anspruch auf
die versicherte Leistung besteht, sofern bereits Leistungen aus einer anderen
Versicherungskomponente dieses Versicherungsvertrags erbracht werden.
3. Die monatliche Leistung aus der Arbeitslosigkeitsversicherung ist wie folgt
begrenzt: Die Summe aus dem gezahlten Arbeitslosengeld (bzw. Arbeitslosengeld
II) und der monatlichen Versicherungsleistung darf das durchschnittliche NettoMonatseinkommen der versicherten Person der vorausgehenden zwölf Monate
nicht überschreiten.
Art. 2 Was bedeutet Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen bedeutet, dass die versicherte Person bei
der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist und Leistungen von der Agentur für
Arbeit bezieht.
Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt
sein?
1. Das Mindesteintrittsalter für den Arbeitslosigkeitsschutz beträgt 18 Jahre.
2. Das Höchsteintrittsalter für den Arbeitslosigkeitsschutz beträgt 60 Jahre.
3. Die Versicherung für den Arbeitslosigkeitsschutz kann längstens bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres fortgeführt werden; sie endet zur Hauptfälligkeit der
Versicherung, welche auf die Vollendung Ihres 65. Lebensjahres folgt.
4. Die zu versichernde Person muss zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses
vollzeitbeschäftigt sein und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns mindestens
sechs aufeinanderfolgende Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen
sein. Vollzeitbeschäftigung im Sinne dieser Versicherung (sowie dazugehöriger
Bedingungen) ist als unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
mit mehr als 16 Arbeitsstunden pro Woche definiert.
24
5. Berufstätige Personen, die keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld
haben, insbesondere Beamte, Richter, Soldaten, Selbstständige und
Freiberufler, sowie nicht berufstätige Personen, insbesondere Hausfrauen,
Schüler, Studenten, Vorruheständler, Rentner und Arbeitslose, und auch
Personen, die nicht vollbeschäftigt sind, können keine Leistungen aus der
Arbeitslosigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, soweit diese nicht mindestens
durchgehend für sechs Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles in einem
unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen.
Art. 4 Bis wann werden die Leistungen ausgezahlt?
Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen endet, sobald eines der folgenden
Ereignisse eintritt:
1. wenn der Versicherer 12 aufeinanderfolgende monatliche Zahlungen an die
versicherte Person in Verbindung mit derselben Arbeitslosigkeit gezahlt hat,
2. wenn die Arbeitslosigkeit endet, oder die versicherte Person nicht mehr in der Lage
ist, diese nachzuweisen;
3. die versicherte Person ist wieder beschäftigt;
4. die versicherte Person hat das Alter von 65 Jahren vollendet;
5. die versicherte Person verstirbt;
6. die versicherte Leistung läuft ab;
7. der Versicherungsvertrag wird gekündigt;
8. die versicherte Person geht in Rente, auch wenn dies frühzeitig geschieht.
Art. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
1. Wir leisten nicht, wenn:
a. die Tätigkeit des Versicherten saisongebunden ist und die Arbeitslosigkeit ein
normales Merkmal der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit ist;
b. die versicherte Person nicht vollbeschäftigt ist;
c. der Versicherte unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit aufgrund eines bei Eintritt
der Arbeitslosigkeit noch nicht erneuerten, befristeten Arbeitsverhältnisses
oder eines Arbeitsverhältnisses auf Probe beschäftigt war oder ein Projekt
oder Werk vollendet hat, für das er speziell beschäftigt wurde;
d. der Versicherte sein Arbeitsverhältnis selbst beendet (zum Beispiel durch
Auflösungsvertrag), aufhebt (zum Beispiel durch Aufhebungsvertrag) oder
ruhen lässt;
e. der Versicherte kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II von der
Bundesagentur für Arbeit erhält;
f. der Versicherte die Arbeitslosigkeit durch aktive Teilnahme an Streiks oder
durch die Ausübung einer Straftat selbst provoziert hat;
25
g. die Arbeitslosigkeit während der Wartezeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 der
Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz) entstanden ist
oder gemeldet wird;
h. der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mindestens
sechs Monate bei einem Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt war;
i. der Versicherte frühzeitig in Altersrente versetzt wird;
j. der Versicherte unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit selbstständig war;
k. wenn der Versicherte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch grob
fahrlässiges oder vorsätzlich arbeitswidriges Verhalten selbst verursacht hat.
2. Werden
Leistungen
aus
der
Todesfallversicherung
oder
der
Arbeitsunfähigkeitsversicherung erbracht, werden nicht gleichzeitig Leistungen
aufgrund von Arbeitslosigkeit gezahlt.
3. Zusätzlich zu den Ausschlüssen in diesem Artikel finden die Ausschlüsse
des Art. 4 für die Risikolebensversicherung in gleicher Weise auf die
Arbeitslosigkeitsversicherung Anwendung.
Art. 6 Was gilt bei mehrfacher Arbeitslosigkeit?
1. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person vor
Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate ununterbrochen
bei demselben Arbeitgeber mindestens 16 Stunden pro Woche unbefristet,
sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. In diesem Fall leisten wir
maximal für weitere 12 Monate.
2. Der Versicherer wird maximal 24 monatliche Zahlungen für Leistungsfälle
aufgrund von Arbeitslosigkeit während der Versicherungsdauer erbringen.
Art. 7 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit verlangt werden?
1. Sofern Sie Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung verlangen, sind uns
unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
a. eine Kopie des Versicherungsscheins;
b. das
Kündigungsschreiben
Kündigungsgrundes;
des
Arbeitgebers
mit
Angabe
des
c. eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld
(Bewilligungsbescheid);
d. eine Kopie Ihres letzten Arbeitsvertrages;
e. eine Kopie der Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitsgebers (Sie können diese
von Ihrer Bundesagentur für Arbeit erhalten);
f. eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses.
2. Der Versicherer kann notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche
Erhebungen selbst anstellen. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir
jederzeit berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit nachzuprüfen.
26
3. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
4. Unterbleiben die in Absatz 1-3 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt
unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitslosigkeitsleistung. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir
berechtigt, die Arbeitslosigkeitsleistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob
war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht
bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des
Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die
Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir -unabhängig vom
Bestehen eines Ursachenzusammenhangs- zur Zahlung einer Leistung aus der
Arbeitslosigkeitsversicherung nicht verpflichtet.
5. Die Leistungen werden fällig mit Abschluss der Erhebungen zur Feststellung
des Versicherungsfalls und zum Umfang der Versicherungsleistung. Der
Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer
nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
Stand: 19. Juli 2011
27
Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. - Sitz der Gesellschaft: Avenue de Cortenbergh 52, 1000 Brüssel, Belgien
Unternehmensnummer (ZUD): 0421.437.284
Cigna Europe Insurance Company S.A.-N.V. - Sitz der Gesellschaft: Avenue de Cortenbergh 52, 1000 Brüssel, Belgien
Unternehmensnummer (ZUD): 0474.624.562
28
Raum für Ihre Notizen:
Raum für Ihre Notizen:
Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V.
NL Deutschland
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt
GE12