Amtsblatt - Landkreis Leer
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Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 11 Montag, 16.06.2014 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite ■ Amt I/80 Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss 2012 der EGR Entwicklungs-Gesellschaft-Rheiderland mbH B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände 100 Seite ■ Gemeinde Bunde Eröffnungsbilanz der Gemeinde Bunde zum 01.01.2012 100 – 101 ■ Gemeinde Filsum Haushaltssatzung der Gemeinde Filsum für das Haushaltsjahr 2014 101 ■ Gemeinde Moormerland Haushaltssatzung der Gemeinde Moormerland für das Haushaltsjahr 2014 101 – 102 ■ Gemeinde Ostrhauderfehn 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2014 102 – 103 ■ Samtgemeinde Hesel Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel 103 – 105 Nutzungs- und Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei Hesel 105 – 108 C. Sonstiges Seite - 100 - Bekanntmachung der Gemeinde Bunde Bestätigungsvermerk der Dr. Stieve & Poppinga GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2012 der EGR Entwicklungs-Gesellschaft Rheiderland mbH Eröffnungsbilanz der Gemeinde Bunde zum 01.01.2012 Aktiva Die Dr. Stieve & Poppinga GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: 1. Immaterielles Vermögen 2. Sachvermögen „Der Jahresabschluss und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt.“ gez. Dr. Stieve, gez. Poppinga Wirtschaftsprüfer Die Gesellschafterversammlung der EGR Entwicklungs-Gesellschaft Rheiderland mbH hat in ihrer Sitzung am 30. April 2014 einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresfehlbetrag 2012 in Höhe von EUR 72.281,43 wird zusammen mit dem Verlustvortrag in Höhe von EUR 336.471,76 auf neue Rechnung vorgetragen. 2. Der Jahresabschluss 2012 vom 30. September 2013 wird festgestellt. 3. Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung geteilt. _______________ Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 15. – 25.06.2014 zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Friesenstraße 26, Zimmer 4, aus. Die Veröffentlichung gilt auch für die Gesellschafter Gemeinde Bunde, Gemeinde Jemgum, Stadt Leer und Stadt Weener. Leer, 02. Juni 2014 Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage __________________________________________ 31.452,69 26.881.267,42 3. Finanzvermögen 2.449.973,56 4. Liquide Mittel 1.008.977,61 5. Aktive Rechnungsabgrenzung Bilanzsumme Emden, 16. Dezember 2013 -Euro- Passiva 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Nettoposition Basis-Reinvermögen Rücklagen Jahresergebnis Sonderposten 2. 2.1 44.389,10 30.416.060,38 -Euro24.669.538,29 6.201.578,68 661.441,34 0,00 17.806.518,27 Schulden Geldschulden davon 2.1.1 Liquiditätskredite 2.1.2 Geldschulden (ohne Liquiditätskredite) 2.2. Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.4 Transferverbindlichkeiten 2.5 Sonstige Verbindlichkeiten 2.225.297,84 2.173.597,02 3. Rückstellungen 3.521.224,25 4. Passive Rechnungsabgrenzung Bilanzsumme 0,00 2.173.597,02 0,00 6.000,00 10.971,99 34.728,83 0,00 30.416.060,38 Bekanntmachung: Der Rat der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am 22.05.2014 die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Bunde zum 01.01.2012 beschlossen. Die Eröffnungsbilanz mit Anhang und der mit der Stellungnahme des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegen in der Zeit vom 17.06.2014 bis einschließlich 25.06.2014 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Bunde, Kirchring 2, Zimmer 17, 26831 Bunde, während der Sprechzeiten öffentlich aus. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 101 - Bunde, den 05.06.2014 §4 Gemeinde Bunde Der Bürgermeister Gerald Sap __________________________________________ Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Filsum in der Sitzung am 28.04.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 1.574.000,-- € 340 v.H. Filsum, 28.04.2014 Die Bürgermeisterin Der Gemeindedirektor Schulte-Cramer Voß _______________ 0,-- € Bekanntmachung der Haushaltssatzung 0,-- € Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.404.600,-- € 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.333.900,-- € 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 360 v.H. 350 v.H. Gemeinde Filsum 1.574.000,-- € 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 2. §5 Die Steuersätze für die Realsteuern sind für das Haushaltsjahr 2014 sind durch die Hebesatzung vom 10.12.2013 wie folgt festgesetzt: Haushaltssatzung der Gemeinde Filsum für das Haushaltsjahr 2014 1. Liquiditätskredite werden nicht beansprucht. 53.400,-- € 81.200,-- € 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0,-- € 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 21.000,-- € festgesetzt. §2 Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs.2 NKomVG vom 16.06.2014 bis 24.06.2014 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus in Filsum, Rathausring 8/12 – Zimmer 23 – öffentlich aus. Filsum, 13.06.2014 Gemeinde Filsum Der Gemeindedirektor Wiard Voß __________________________________________ Haushaltssatzung der Gemeinde Moormerland für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Moormerland in seiner Sitzung am 13.03.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) werden nicht veranschlagt. §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 102 - 1. 1. 1.1 im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.2 1.1 der ordentlichen Erträge auf 27.031.500 € 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 27.031.500 € 1.3 der außerordentlichen Erträge 0€ 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0€ 2. im Finanzhaushalt 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Gewerbesteuer 320 v.H. 320 v.H. 320 v.H. Moormerland, den 14.03.2014 Gemeinde Moormerland Der Bürgermeister Anton Lücht _______________ Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 2. Grundsteuer Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) Für die Grundstücke (Grundsteuer B ) Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 25.268.700 € der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.192.000 € der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit 33.000 € Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 16.06. bis zum 24.06.2014 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Zimmer 18, Theodor-Heuss-Str. 12, 26802 Moormerland, öffentlich aus. 56.000 € Moormerland, den 05.06.2014 24.245.800 € 7.644.000 € festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 33.000 € festgesetzt. §3 Die nach § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 30.05.2014 unter dem Az.: -30- Hou- erteilt worden. Gemeinde Moormerland Der Bürgermeister Anton Lücht __________________________________________ 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des § 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn in der Sitzung am 27.03..2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 400.000 € festgesetzt. §1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsplan 2014 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt. §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 103 - 1 Ergebnishaushalt ordentliche Erträge ordentliche Aufwendungen außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen für Investitionstätigkeit Auszahlungen für Investitionstätigkeit Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushalts Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushalts Vermindert und damit der um Gesamtbetrag des HausHaushaltsplans einschließlich der Nachträge festgesetzt auf die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge erhöht um –Euro2 -Euro3 -Euro4 -Euro5 11.157.100 11.157.100 302.000 302.000 0 0 11.459.100 11.459.100 9.978.800 302.000 0 10.280.800 9.374.000 232.000 0 9.606.000 173.000 90.000 0 263.200 2.177.000 860.000 700.000 2.377.000 1.682.300 0 0 1.682.300 283.300 0 0 283.300 11.834.300 392.000 0 12.226.300 Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister Günter Harders _______________ Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und § 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 20.05.2014 unter dem Aktenzeichen – 30 – HE - erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 17.06.2014 bis zum 25.06.2014 im Rathaus der Gemeine Ostrhauderfehn, Hauptstr. 117, 26842 Ostrhauderfehn, Zimmer 18, zu folgenden Öffnungszeiten Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Ostrhauderfehn, 23.01.2013 11.834.300 1.092.000 700.000 12.226.300 Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister Günter Harders __________________________________________ §2 Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel Die Höhe der bisher vorgesehenen Kreditermächtigung wird nicht geändert. Aufgrund des § 12.1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 folgende Hauptsatzung beschlossen: §3 Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. §4 Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. §5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. Ostrhauderfehn, 28.03.2014 §1 Bezeichnung, Name, Rechtsstellung (1) Die Samtgemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Samtgemeinde Hesel“ (2) Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hesel sind die Gemeinden Brinkum, Firrel, Hesel, Holtland, Neukamperfehn und Schwerinsdorf. (3) Die Samtgemeinde hat ihren Verwaltungssitz in der Gemeinde Hesel. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 104 - nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, (4) Die Mitgliedsgemeinden haben ihr nach § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG folgende Aufgaben übertragen: 1. Errichtung und Unterhaltung der kulturellen Einrichtungen, die für das gesamte Gebiet der Samtgemeinde Bedeutung haben. 2. Durchführung der von den Mitgliedsgemeinden beschlossenen Erschließungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch. 3. Gewerbe- und Industrieansiedlung sowie Wirtschaftsförderung. Im Bereich Fremdenverkehrsförderung hat die Samtgemeinde die Aufgabe der Koordinierung und Planung über den Bereich der Mitgliedsgemeinden hinaus. 4. Flurbereinigungsverfahren 5. Einwirkung auf einheitliche Hebesätze in den Mitgliedsgemeinden 6. Angelegenheiten der Sozialhilfe und Sozialversicherung 7. Vorhaltung von Obdachlosenunterkünften 8. Diejenigen Aufgaben, die nach dem Abwasserabgabengesetz vom 13.09.1976 – in der jeweils geltenden Fassung – den Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit obliegen. §2 Wappen, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Samtgemeinde Hesel zeigt: Geteilt von Silber und Grün, oben zwischen zwei grünen Tannen ein rotes Kirchengebäude mit drei Spitzbogenfenstern, dessen Giebel mit einem schwarzen Kreuz besteckt ist, unten drei fächerförmig angeordnete goldene Ähren. (2) Eine Verwendung des Wappens ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde zulässig. (3) Das Dienstsiegel der Samtgemeinde enthält das Wappen und die Umschrift „Samtgemeinde Hesel – Landkreis Leer“ §3 Ratszuständigkeit (1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a) die Festlegung privater Entgelte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 9.600 €o übersteigt, b) Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert in Höhe von 7.500,00 €o übersteigt, c) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 2.000 €o übersteigt, soweit es sich d) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 3.000,00 €o übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden. §4 Beamtinnen und Beamte auf Zeit Die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. §5 Samtgemeindeumlage (1) Die Samtgemeinde erhebt von den Mitgliedsgemeinden eine Samtgemeindeumlage, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. (2) Die Samtgemeindeumlage wird unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage erhoben und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlagen festgesetzt. §6 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Samtgemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Samtgemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragssteller/innen können bis zu zwei Vertreter/innen benannt werden. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist. (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheit der Samtgemeinde Hesel zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Samtgemeinderat von der/dem Samtgemeindebürgermeister/in ohne Beratung den Antragsstellern/innen mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.). (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Samtgemeinderat ohne Beratung zurückzuweisen. (5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsoder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 105 - gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Samtgemeindeausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheit nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Samtgemeinderat und der Samtgemeindeausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. §7 Einwohnerversammlung Bei Bedarf unterrichtet der/die Hauptverwaltungsbeamte/in die Einwohner/innen durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 8 mindestens 8 Tage vor der Veranstaltung ortsüblich bekannt zu machen. §8 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Samtgemeinde nach dem NKomVG werden im amtlichen Amtsblatt für den Landkreis Leer verkündet bzw. bekannt gemacht. (2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie in der Verwaltung der Samtgemeinde Hesel während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Die Dauer der Auslegung beträgt eine Woche, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. (3) Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Mitgliedsgemeinden. Die Standorte der Bekanntmachungskästen sind in den Hauptsatzungen der Mitgliedsgemeinden festgelegt. (4) Ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen im und beim Rathaus, Rathausstraße 14, 26835 Hesel. Hierzu ist ein Hinweis auf den Inhalt des Aushangs in der „OstfriesenZeitung“ zu veröffentlichen. (5) Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche, soweit nicht durch Gesetz andere Fristen vorgeschrieben sind. Bei Ladungen zu Sitzungen verkürzt sich die Dauer des Aushangs aufgrund der Ladungsfristen entsprechend. Der Tag des Aushanges und der Abnahme einer sonstigen Bekanntmachung in den amtlichen Aushangkästen ist auf der Bekanntmachung anzugeben und aktenkundig zu machen. §9 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel vom 19.06.1991 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2007 mit den entsprechenden Änderungssatzungen außer Kraft. Hesel, den 28.05.2014 Samtgemeinde Hesel Uwe Themann Samtgemeindebürgermeister __________________________________________ Nutzungs- und Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei Hesel Aufgrund der §§ 10, 11, 58, Abs. 1 Nrn. 5 und 7 sowie 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI.2010 S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012(Nds. GVBI. S. 589) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes (NKAG) vom 11.2.1992 (Nds. GVBI. S. 30) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.7.1997 (Nds. GVBI. S. 374) hat der Rat der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 folgende Neufassung der Nutzungs- und Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei Hesel und des dazugehörenden Gebührentarifs erlassen: §1 Allgemeines (1) Die Samtgemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Hesel. (2) Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek im Rahmen dieser Nutzungsordnung auf privatrechtlicher Grundlage zu benutzen. (3) Die privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung der Bibliothek werden nach dem zu dieser Nutzungs- und Gebührenordnung gehörenden Gebührentarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. §2 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden von der Bibliotheksleitung im Einvernehmen mit dem Samtgemeindebürgermeister festgelegt und durch Aushang bekanntgemacht. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 106 - Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden. §5 Ausleihe, Leihfrist §3 Anmeldung (1) Gegen Vorlage des Medienausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. (1) Der Nutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Medienausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. (2) Der Nutzer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Einhaltung der Nutzungsordnung und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person. Die Satzung kann während der Öffnungszeiten der Gemeindebücherei und auf der Homepage eingesehen werden. Bei Minderjährigen erklärt sich der Erziehungsberechtigte mit seiner Unterschrift bereit, bei Verlust der Medien bzw. unsachgemäße Behandlung derselben, Schadensersatz zu leisten. (3) Minderjährige können Nutzer werden ab dem Tag ihrer Geburt. Für die Anmeldung ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an. (4) Die Nutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. §4 Medienausweis (1) Die Nutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Medienausweis zulässig. (2) Der Medienausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Medienausweises entsteht, haftet der eingetragene Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. (3) Für die Ausstellung eines Medienausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr lt. Gebührenordnung erhoben. (2) Das Entleihen von DVDs unterliegt den Bestimmungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gemäß § 14 Jugendschutzgesetz. Das Entleihen von Konsolenspielen unterliegt den Bestimmungen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gemäß § 14 Jugendschutzgesetz. (3) Die Leihfrist der Medien beträgt für Bücher 4 Wochen Hörbücher 4 Wochen Gesellschaftsspiele 4 Wochen Zeitschriften u. Comics 2 Wochen Musik-CDs 1 Woche CD-ROMs 1 Woche DVDs 1 Woche Wii-Spiele 1 Woche andere elektronische Medien 1 Woche eMedien aus der Onleihe unterliegen den Bestimmungen des Anbieters NBib24 In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Medien vorbestellt sind, kann die Leihfrist verkürzt werden. Die Leihfrist kann (mündlich, per Mail oder im Internetkatalog) verlängert werden, wenn keine anderweitige Bestellung vorliegt §6 Ausleihbeschränkungen Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. §7 Vorbestellungen Für ausgeliehene Medien kann der Nutzer Vorbestellungen vornehmen. §8 Auswärtiger Leihverkehr Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr der Deutschen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Nutzungsund Entgeltbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Hierfür ist eine Gebühr lt. geltender Gebührenordnung zu entrichten. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 107 - §9 Verspätete Rückgabe, Einziehung (1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Verzugsgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten. (2) Die entstehenden Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen. § 10 Behandlung der Medien, Haftung (1) Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Nutzer schadenersatzpflichtig. (2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Nutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Nutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. (1) Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Nutzung der Bibliothek nicht beeinträchtigt werden. (2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden. (3) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung. (4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. § 13 Ausschluss von der Nutzung Nutzer, die gegen diese Nutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Nutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. (3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für • dem Benutzer entstehende Schäden, die durch Disketten und CD-ROMs an Dateien und Datenträgern, durch Kassetten, CDs, DVDs oder Videobänder an Abspielgeräten usw. entstehen, • Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Angebotenen Dritter, die übers Internet abgerufen werden können, • technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung, nicht-Erreichen des Servers, Verlust, Veränderung oder Beschädigungen der gespeicherten Daten, • Folgen von Aktivitäten der Benutzer im Internet (finanzielle Verpflichtungen, Bestellungen, Nutzung kostenpflichtiger Dienste). § 11 Schadensersatz (1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust in jedem Fall nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben. § 12 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht § 14 Inkrafttreten Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.07.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungund Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei vom 14.03.2013 außer Kraft. Hesel, 28. Mai 2014 Samtgemeinde Hesel Samtgemeindebürgermeister Uwe Themann _______________ Gebührentarif für die Samtgemeindebücherei Hesel Der Gebührentarif zu § 1 Abs. 3 der Satzung vom 21.06.2001 wird mit Wirkung vom 01.07.2014 wie folgt neu gefasst: Nr. 1 1.1 1.2 2 2.1 2.1.1 2.1.1 Gegenstand EURO Medienausweis Medienausweis für Erwachsene ab 10,00 18 Jahren Kinder und Jugendliche kostenlos Ausleihgebühren Die Ausleihe von Büchern, eBooks, kostenlos Zeitschriften, Hörbüchern und Gesellschaftsspielen ist für alle Nutzer kostenlos; Ausleihzeit: 4 Wochen Ausnahme: Zeitschriften, Comics – Ausleihzeit: 2 Wochen eMedien aus der Onleihe unterliegen kostenlos den Bestimmungen des Anbieters NBib24 (unterschiedliche Leihfristen) Die Ausleihe von CDs, DVDs, CDROMs, Wii-Spielen und anderer elekt- Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11 - 108 Nr. Gegenstand ronischer pro Woche 3 3.1 3.2 Medien Versäumnisgebühren beim Überschreiten der Leihfrist pro Medium und Ausleihtag: für Bücher, Hörbücher, Gesellschaftsspiele, Zeitschriften für Musik-CDs, CD-ROMs, DVDs, Wiiund DS-Spiele und andere elektronische Medien 4 Ersatzausstellung eines Nutzerausweises für alle Nutzer 5 5.1 5.2 Kostenersatz, pauschal: bei kleineren Schäden an Büchern bei Beschädigung oder Verlust von CD-, CDR-, DVD- und Hüllen anderer Non-Book-Medien bei Beschädigung oder Verlust des Barcodes 5.3 EURO 0,50 0,20 0,50 1,50 2,50 2,50 2,50 6 Einarbeitung eines Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums 5,00 7 Abholung von nicht zurückgegebenen Medien durch Boten, je Botengang 25,00 8 Bestellgebühr pro Fernleihbestellung Zusätzlich sind die Kosten, die evtl. von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, vom Nutzer zu tragen. 1,65 9 Kopieren aus Büchern und Zeitschriften pro Kopie/Blatt 0,10 Hesel, 28. Mai 2014 Samtgemeinde Hesel Samtgemeindebürgermeister Uwe Themann __________________________________________ Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26 - 0. Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden: amtsblatt@lkleer. de oder [email protected] Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer (0 49 52) 92 10 37 zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: www.landkreis-leer.de, Rubrik „Aktuelles“ Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11