Amtsblatt - Landkreis Leer

Transcrição

Amtsblatt - Landkreis Leer
Landkreis
Leer
Amtsblatt
Nr. 11
Montag, 16.06.2014
A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer
Seite
■ Amt I/80
Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss 2012 der EGR Entwicklungs-Gesellschaft-Rheiderland mbH
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände
100
Seite
■ Gemeinde Bunde
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Bunde zum 01.01.2012
100 – 101
■ Gemeinde Filsum
Haushaltssatzung der Gemeinde Filsum für das Haushaltsjahr 2014
101
■ Gemeinde Moormerland
Haushaltssatzung der Gemeinde Moormerland für das Haushaltsjahr 2014
101 – 102
■ Gemeinde Ostrhauderfehn
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2014
102 – 103
■ Samtgemeinde Hesel
Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel
103 – 105
Nutzungs- und Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei Hesel
105 – 108
C. Sonstiges
Seite
- 100 -
Bekanntmachung der Gemeinde Bunde
Bestätigungsvermerk der
Dr. Stieve & Poppinga GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum
Jahresabschluss 2012 der
EGR Entwicklungs-Gesellschaft Rheiderland mbH
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Bunde zum
01.01.2012
Aktiva
Die Dr. Stieve & Poppinga GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt:
1. Immaterielles Vermögen
2. Sachvermögen
„Der Jahresabschluss und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den
Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt
ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und
Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben
zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft
wird wirtschaftlich geführt.“
gez. Dr. Stieve, gez. Poppinga
Wirtschaftsprüfer
Die Gesellschafterversammlung der EGR Entwicklungs-Gesellschaft Rheiderland mbH hat in ihrer
Sitzung am 30. April 2014 einstimmig beschlossen:
1.
Der Jahresfehlbetrag 2012 in Höhe von EUR
72.281,43 wird zusammen mit dem Verlustvortrag in Höhe von EUR 336.471,76 auf neue Rechnung vorgetragen.
2.
Der Jahresabschluss 2012 vom 30. September
2013 wird festgestellt.
3.
Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr
2012 Entlastung geteilt.
_______________
Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der
Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 15. – 25.06.2014
zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Friesenstraße 26, Zimmer 4, aus.
Die Veröffentlichung gilt auch für die Gesellschafter
Gemeinde Bunde, Gemeinde Jemgum, Stadt Leer und
Stadt Weener.
Leer, 02. Juni 2014
Landkreis Leer
Der Landrat
Bernhard Bramlage
__________________________________________
31.452,69
26.881.267,42
3. Finanzvermögen
2.449.973,56
4. Liquide Mittel
1.008.977,61
5. Aktive Rechnungsabgrenzung
Bilanzsumme
Emden, 16. Dezember 2013
-Euro-
Passiva
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
Nettoposition
Basis-Reinvermögen
Rücklagen
Jahresergebnis
Sonderposten
2.
2.1
44.389,10
30.416.060,38
-Euro24.669.538,29
6.201.578,68
661.441,34
0,00
17.806.518,27
Schulden
Geldschulden
davon
2.1.1 Liquiditätskredite
2.1.2 Geldschulden (ohne Liquiditätskredite)
2.2. Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
2.4 Transferverbindlichkeiten
2.5 Sonstige Verbindlichkeiten
2.225.297,84
2.173.597,02
3.
Rückstellungen
3.521.224,25
4.
Passive Rechnungsabgrenzung
Bilanzsumme
0,00
2.173.597,02
0,00
6.000,00
10.971,99
34.728,83
0,00
30.416.060,38
Bekanntmachung:
Der Rat der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am
22.05.2014 die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Bunde
zum 01.01.2012 beschlossen.
Die Eröffnungsbilanz mit Anhang und der mit der
Stellungnahme des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegen in der
Zeit vom 17.06.2014 bis einschließlich 25.06.2014 zur
Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Bunde,
Kirchring 2, Zimmer 17, 26831 Bunde, während der
Sprechzeiten öffentlich aus.
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11
- 101 -
Bunde, den 05.06.2014
§4
Gemeinde Bunde
Der Bürgermeister
Gerald Sap
__________________________________________
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde
Filsum in der Sitzung am 28.04.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 1.574.000,-- €
340 v.H.
Filsum, 28.04.2014
Die Bürgermeisterin
Der Gemeindedirektor
Schulte-Cramer
Voß
_______________
0,-- €
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
0,-- €
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
1.404.600,-- €
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
1.333.900,-- €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
360 v.H.
350 v.H.
Gemeinde Filsum
1.574.000,-- €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf
2.
§5
Die Steuersätze für die Realsteuern sind für das Haushaltsjahr 2014 sind durch die Hebesatzung vom
10.12.2013 wie folgt festgesetzt:
Haushaltssatzung der Gemeinde Filsum
für das Haushaltsjahr 2014
1.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
53.400,-- €
81.200,-- €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
0,-- €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
21.000,-- €
festgesetzt.
§2
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht
erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs.2
NKomVG vom 16.06.2014 bis 24.06.2014 während der
Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus in Filsum, Rathausring 8/12 – Zimmer 23 – öffentlich aus.
Filsum, 13.06.2014
Gemeinde Filsum
Der Gemeindedirektor
Wiard Voß
__________________________________________
Haushaltssatzung der Gemeinde Moormerland
für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund des § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Moormerland in seiner Sitzung am 13.03.2014 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) werden nicht veranschlagt.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 15.06.2014/Ausgabe 11
- 102 -
1.
1.
1.1
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.2
1.1
der ordentlichen Erträge auf
27.031.500 €
1.2
der ordentlichen Aufwendungen auf
27.031.500 €
1.3
der außerordentlichen Erträge
0€
1.4
der außerordentlichen Aufwendungen auf
0€
2.
im Finanzhaushalt
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Gewerbesteuer
320 v.H.
320 v.H.
320 v.H.
Moormerland, den 14.03.2014
Gemeinde Moormerland
Der Bürgermeister
Anton Lücht
_______________
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1
2.
Grundsteuer
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
Für die Grundstücke
(Grundsteuer B )
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
25.268.700 €
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.192.000 €
der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
der Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit
33.000 €
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3
NKomVG vom 16.06. bis zum 24.06.2014 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Moormerland,
Zimmer 18, Theodor-Heuss-Str. 12, 26802 Moormerland, öffentlich aus.
56.000 €
Moormerland, den 05.06.2014
24.245.800 €
7.644.000 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 33.000 € festgesetzt.
§3
Die nach § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am
30.05.2014 unter dem Az.: -30- Hou- erteilt worden.
Gemeinde Moormerland
Der Bürgermeister
Anton Lücht
__________________________________________
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde
Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund des § 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde
Ostrhauderfehn in der Sitzung am 27.03..2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
wird auf 400.000 € festgesetzt.
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsplan 2014
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
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1
Ergebnishaushalt
ordentliche Erträge
ordentliche Aufwendungen
außerordentliche
Erträge
außerordentliche
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit
Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen für
Investitionstätigkeit
Auszahlungen für
Investitionstätigkeit
Einzahlungen für
Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen für
Finanzierungstätigkeit
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag der
Einzahlungen des
Finanzhaushalts
Gesamtbetrag der
Auszahlungen des
Finanzhaushalts
Vermindert und damit der
um
Gesamtbetrag
des HausHaushaltsplans
einschließlich
der Nachträge
festgesetzt auf
die bisherigen festgesetzten
Gesamtbeträge
erhöht
um
–Euro2
-Euro3
-Euro4
-Euro5
11.157.100
11.157.100
302.000
302.000
0
0
11.459.100
11.459.100
9.978.800
302.000
0
10.280.800
9.374.000
232.000
0
9.606.000
173.000
90.000
0
263.200
2.177.000
860.000
700.000
2.377.000
1.682.300
0
0
1.682.300
283.300
0
0
283.300
11.834.300
392.000
0
12.226.300
Gemeinde Ostrhauderfehn
Der Bürgermeister
Günter Harders
_______________
Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und § 122 Abs. 2
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch
den Landkreis Leer am 20.05.2014 unter dem Aktenzeichen – 30 – HE - erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3
NKomVG vom 17.06.2014 bis zum 25.06.2014 im
Rathaus der Gemeine Ostrhauderfehn, Hauptstr. 117,
26842 Ostrhauderfehn, Zimmer 18, zu folgenden
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und
Montag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie
Dienstag und Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Ostrhauderfehn, 23.01.2013
11.834.300 1.092.000
700.000
12.226.300
Gemeinde Ostrhauderfehn
Der Bürgermeister
Günter Harders
__________________________________________
§2
Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel
Die Höhe der bisher vorgesehenen Kreditermächtigung
wird nicht geändert.
Aufgrund des § 12.1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember
2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat
der Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 27. Mai
2014 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§3
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§4
Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem
Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird
nicht verändert.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert.
Ostrhauderfehn, 28.03.2014
§1
Bezeichnung, Name, Rechtsstellung
(1) Die Samtgemeinde führt die Bezeichnung und
den Namen „Samtgemeinde Hesel“
(2) Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Hesel
sind die Gemeinden Brinkum, Firrel, Hesel, Holtland, Neukamperfehn und Schwerinsdorf.
(3) Die Samtgemeinde hat ihren Verwaltungssitz in
der Gemeinde Hesel.
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nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
(4) Die Mitgliedsgemeinden haben ihr nach § 98 Abs.
1 Satz 2 NKomVG folgende Aufgaben übertragen:
1.
Errichtung und Unterhaltung der kulturellen
Einrichtungen, die für das gesamte Gebiet
der Samtgemeinde Bedeutung haben.
2.
Durchführung der von den Mitgliedsgemeinden beschlossenen Erschließungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch.
3.
Gewerbe- und Industrieansiedlung sowie
Wirtschaftsförderung. Im Bereich Fremdenverkehrsförderung hat die Samtgemeinde die
Aufgabe der Koordinierung und Planung über
den Bereich der Mitgliedsgemeinden hinaus.
4.
Flurbereinigungsverfahren
5.
Einwirkung auf einheitliche Hebesätze in den
Mitgliedsgemeinden
6.
Angelegenheiten der Sozialhilfe und Sozialversicherung
7.
Vorhaltung von Obdachlosenunterkünften
8.
Diejenigen Aufgaben, die nach dem Abwasserabgabengesetz vom 13.09.1976 – in der
jeweils geltenden Fassung – den Mitgliedsgemeinden in eigener Zuständigkeit obliegen.
§2
Wappen, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Samtgemeinde Hesel zeigt:
Geteilt von Silber und Grün, oben zwischen zwei
grünen Tannen ein rotes Kirchengebäude mit drei
Spitzbogenfenstern, dessen Giebel mit einem
schwarzen Kreuz besteckt ist, unten drei fächerförmig angeordnete goldene Ähren.
(2) Eine Verwendung des Wappens ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde zulässig.
(3) Das Dienstsiegel der Samtgemeinde enthält das
Wappen und die Umschrift „Samtgemeinde Hesel
– Landkreis Leer“
§3
Ratszuständigkeit
(1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen
a)
die Festlegung privater Entgelte i. S. d. § 58
Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 9.600 €o übersteigt,
b)
Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14
NKomVG, deren Vermögenswert in Höhe von
7.500,00 €o übersteigt,
c)
Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. Nr. 16
NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe
von 2.000 €o übersteigt, soweit es sich
d)
Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG,
deren Vermögenswert die Höhe von 3.000,00
€o übersteigt, soweit diese nicht aufgrund
einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.
§4
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters wird in das
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
§5
Samtgemeindeumlage
(1) Die Samtgemeinde erhebt von den Mitgliedsgemeinden eine Samtgemeindeumlage, soweit die
sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken.
(2) Die Samtgemeindeumlage wird unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die
Kreisumlage erhoben und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlagen festgesetzt.
§6
Anregungen und Beschwerden
(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne
des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der
Samtgemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so
haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Samtgemeinde vertritt. Bei mehr als
fünf Antragssteller/innen können bis zu zwei Vertreter/innen benannt werden.
(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.
(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheit der Samtgemeinde Hesel zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den
Samtgemeinderat von der/dem Samtgemeindebürgermeister/in ohne Beratung den Antragsstellern/innen mit Begründung zurückzugeben. Dies
gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen
noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).
(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch
den Samtgemeinderat ohne Beratung zurückzuweisen.
(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt
werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand
eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsoder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden
Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder
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gegenüber bereits erledigten Anregungen oder
Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Samtgemeindeausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheit nicht der Rat
gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Samtgemeinderat und der Samtgemeindeausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen
Fachausschüsse überweisen.
§7
Einwohnerversammlung
Bei Bedarf unterrichtet der/die Hauptverwaltungsbeamte/in die Einwohner/innen durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile
des Gemeindegebietes. Zeit, Ort und Gegenstand von
Einwohnerversammlungen sind gemäß § 8 mindestens
8 Tage vor der Veranstaltung ortsüblich bekannt zu
machen.
§8
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von
Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Samtgemeinde nach dem
NKomVG werden im amtlichen Amtsblatt für den
Landkreis Leer verkündet bzw. bekannt gemacht.
(2) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil
einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie in der Verwaltung der Samtgemeinde Hesel während der Dienststunden zur Einsicht
ausgelegt werden. Die Dauer der Auslegung beträgt eine Woche, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. In der Satzung oder Verordnung
wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder
Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung
mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.
(3) Ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe erfolgen durch
Aushang in den Bekanntmachungskästen der
Mitgliedsgemeinden. Die Standorte der Bekanntmachungskästen sind in den Hauptsatzungen der
Mitgliedsgemeinden festgelegt.
(4) Ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen im und beim Rathaus, Rathausstraße 14, 26835 Hesel. Hierzu ist ein Hinweis
auf den Inhalt des Aushangs in der „OstfriesenZeitung“ zu veröffentlichen.
(5) Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche,
soweit nicht durch Gesetz andere Fristen vorgeschrieben sind. Bei Ladungen zu Sitzungen verkürzt sich die Dauer des Aushangs aufgrund der
Ladungsfristen entsprechend. Der Tag des Aushanges und der Abnahme einer sonstigen Bekanntmachung in den amtlichen Aushangkästen
ist auf der Bekanntmachung anzugeben und aktenkundig zu machen.
§9
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung der Samtgemeinde Hesel vom
19.06.1991 in der Fassung der 3. Änderungssatzung
vom 12.12.2007 mit den entsprechenden Änderungssatzungen außer Kraft.
Hesel, den 28.05.2014
Samtgemeinde Hesel
Uwe Themann
Samtgemeindebürgermeister
__________________________________________
Nutzungs- und Gebührenordnung
für die Samtgemeindebücherei Hesel
Aufgrund der §§ 10, 11, 58, Abs. 1 Nrn. 5 und 7 sowie
111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember
2010 (Nds. GVBI.2010 S. 576) zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012(Nds.
GVBI. S. 589) und des § 5 des Niedersächsischen
Kommunalabgabegesetzes (NKAG) vom 11.2.1992
(Nds. GVBI. S. 30) zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 23.7.1997 (Nds. GVBI. S. 374) hat der Rat der
Samtgemeinde Hesel in seiner Sitzung am 27. Mai
2014 folgende Neufassung der Nutzungs- und Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei Hesel
und des dazugehörenden Gebührentarifs erlassen:
§1
Allgemeines
(1) Die Samtgemeindebücherei ist eine öffentliche
Einrichtung der Samtgemeinde Hesel.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek im Rahmen dieser Nutzungsordnung auf privatrechtlicher Grundlage zu benutzen.
(3) Die privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung
der Bibliothek werden nach dem zu dieser Nutzungs- und Gebührenordnung gehörenden Gebührentarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden von der Bibliotheksleitung
im Einvernehmen mit dem Samtgemeindebürgermeister festgelegt und durch Aushang bekanntgemacht.
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Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.
§5
Ausleihe, Leihfrist
§3
Anmeldung
(1) Gegen Vorlage des Medienausweises können
Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen werden.
(1) Der Nutzer meldet sich persönlich unter Vorlage
seines gültigen Personalausweises oder eines
gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält
einen Medienausweis. Die Angaben werden unter
Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
(2) Der Nutzer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Einhaltung der Nutzungsordnung und
gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur
elektronischen Speicherung seiner Angaben zur
Person.
Die Satzung kann während der Öffnungszeiten
der Gemeindebücherei und auf der Homepage
eingesehen werden. Bei Minderjährigen erklärt
sich der Erziehungsberechtigte mit seiner Unterschrift bereit, bei Verlust der Medien bzw. unsachgemäße Behandlung derselben, Schadensersatz zu leisten.
(3) Minderjährige können Nutzer werden ab dem Tag
ihrer Geburt. Für die Anmeldung ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet
sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall
und zur Begleichung anfallender Entgelte und
Gebühren. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an.
(4) Die Nutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§4
Medienausweis
(1) Die Nutzung der Bibliothek ist nur mit einem
gültigen Medienausweis zulässig.
(2) Der Medienausweis ist nicht übertragbar und
bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist
der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für
Schaden, der durch Missbrauch des Medienausweises entsteht, haftet der eingetragene Nutzer
bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(3) Für die Ausstellung eines Medienausweises als
Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr lt. Gebührenordnung erhoben.
(2) Das Entleihen von DVDs unterliegt den Bestimmungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK) gemäß § 14 Jugendschutzgesetz. Das Entleihen von Konsolenspielen unterliegt den Bestimmungen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gemäß § 14 Jugendschutzgesetz.
(3) Die Leihfrist der Medien beträgt für
Bücher
4 Wochen
Hörbücher
4 Wochen
Gesellschaftsspiele
4 Wochen
Zeitschriften u. Comics
2 Wochen
Musik-CDs
1 Woche
CD-ROMs
1 Woche
DVDs
1 Woche
Wii-Spiele
1 Woche
andere elektronische
Medien
1 Woche
eMedien aus der Onleihe unterliegen den Bestimmungen des Anbieters NBib24
In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn
Medien vorbestellt sind, kann die Leihfrist verkürzt werden.
Die Leihfrist kann (mündlich, per Mail oder im
Internetkatalog) verlängert werden, wenn keine
anderweitige Bestellung vorliegt
§6
Ausleihbeschränkungen
Medien, die zum Informationsbestand gehören oder
aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt
werden sollen, können dauernd oder vorübergehend
von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
§7
Vorbestellungen
Für ausgeliehene Medien kann der Nutzer Vorbestellungen vornehmen.
§8
Auswärtiger Leihverkehr
Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien
können über den Leihverkehr der Deutschen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus
anderen Bibliotheken beschafft werden. Nutzungsund Entgeltbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Hierfür ist eine Gebühr lt.
geltender Gebührenordnung zu entrichten.
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§9
Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Verzugsgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine
schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher
Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.
(2) Die entstehenden Forderungen werden ggf. auf
dem Rechtswege eingezogen.
§ 10
Behandlung der Medien, Haftung
(1) Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für
Beschädigung und Verlust ist der Nutzer schadenersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Nutzer
auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei
entliehenen Medien haftet der Nutzer, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft.
(1) Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere
nicht gestört oder in der Nutzung der Bibliothek
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek
nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek
nicht mitgebracht werden.
(3) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek
wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte
Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge
zu leisten.
§ 13
Ausschluss von der Nutzung
Nutzer, die gegen diese Nutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd
oder begrenzte Zeit von der Nutzung der Bibliothek
ausgeschlossen werden.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der
Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4)
Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für
• dem Benutzer entstehende Schäden, die
durch Disketten und CD-ROMs an Dateien
und Datenträgern, durch Kassetten, CDs,
DVDs oder Videobänder an Abspielgeräten
usw. entstehen,
• Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Angebotenen Dritter, die übers Internet abgerufen werden können,
• technische Probleme, nicht ordnungsgemäße
Datenübermittlung, nicht-Erreichen des Servers, Verlust, Veränderung oder Beschädigungen der gespeicherten Daten,
• Folgen von Aktivitäten der Benutzer im Internet (finanzielle Verpflichtungen, Bestellungen, Nutzung kostenpflichtiger Dienste).
§ 11
Schadensersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die
Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung
nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust in jedem Fall nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 12
Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
§ 14
Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am
01.07.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungund Gebührenordnung für die Samtgemeindebücherei
vom 14.03.2013 außer Kraft.
Hesel, 28. Mai 2014
Samtgemeinde Hesel
Samtgemeindebürgermeister
Uwe Themann
_______________
Gebührentarif für die Samtgemeindebücherei Hesel
Der Gebührentarif zu § 1 Abs. 3 der Satzung vom
21.06.2001 wird mit Wirkung vom 01.07.2014 wie
folgt neu gefasst:
Nr.
1
1.1
1.2
2
2.1
2.1.1
2.1.1
Gegenstand
EURO
Medienausweis
Medienausweis für Erwachsene ab
10,00
18 Jahren
Kinder und Jugendliche
kostenlos
Ausleihgebühren
Die Ausleihe von Büchern, eBooks, kostenlos
Zeitschriften, Hörbüchern und Gesellschaftsspielen ist für alle Nutzer
kostenlos; Ausleihzeit: 4 Wochen
Ausnahme: Zeitschriften, Comics –
Ausleihzeit: 2 Wochen
eMedien aus der Onleihe unterliegen kostenlos
den Bestimmungen des Anbieters
NBib24 (unterschiedliche Leihfristen)
Die Ausleihe von CDs, DVDs, CDROMs, Wii-Spielen und anderer elekt-
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Gegenstand
ronischer
pro Woche
3
3.1
3.2
Medien
Versäumnisgebühren beim Überschreiten der Leihfrist pro Medium
und Ausleihtag:
für Bücher, Hörbücher, Gesellschaftsspiele, Zeitschriften
für Musik-CDs, CD-ROMs, DVDs, Wiiund DS-Spiele und andere elektronische Medien
4
Ersatzausstellung eines Nutzerausweises für alle Nutzer
5
5.1
5.2
Kostenersatz, pauschal:
bei kleineren Schäden an Büchern
bei Beschädigung oder Verlust von
CD-, CDR-, DVD- und Hüllen anderer
Non-Book-Medien
bei Beschädigung oder Verlust des
Barcodes
5.3
EURO
0,50
0,20
0,50
1,50
2,50
2,50
2,50
6
Einarbeitung eines Ersatzexemplars
eines beschädigten oder in Verlust
geratenen Mediums
5,00
7
Abholung von nicht zurückgegebenen
Medien durch Boten, je Botengang
25,00
8
Bestellgebühr pro Fernleihbestellung
Zusätzlich sind die Kosten, die evtl.
von der auswärtigen Bibliothek in
Rechnung gestellt werden, vom Nutzer zu tragen.
1,65
9
Kopieren aus Büchern und Zeitschriften pro Kopie/Blatt
0,10
Hesel, 28. Mai 2014
Samtgemeinde Hesel
Samtgemeindebürgermeister
Uwe Themann
__________________________________________
Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26 - 0.
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