STEUERSYSTEM IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Grundlagen
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STEUERSYSTEM IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Grundlagen
STEUERN Das Fürstentum Liechtenstein wird oft als reine Steueroase ohne steuerliche Regelungen dargestellt. Dem ist nicht so. Im Sinne eines kurzen, aber umfassenden Überblicks wird das liechtensteinische Steuersystem aufgezeigt. Dabei handelt es sich um eine nüchterne Betrachtung der gesetzlichen Regelungen ergänzt mit einem Einblick in die Verwaltungspraxis. CHRISTOPH LEHMANN PETER BECK STEUERSYSTEM IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Grundlagen und signifikante Unterschiede zum schweizerischen Steuersystem 1. EINLEITUNG 1.1 Allgemeines zum Fürstentum Liechtenstein. Das Fürstentum Liechtenstein (Liechtenstein) liegt geographisch zwischen Österreich und der Schweiz. Das Staatsgebiet umfasst 160 km2, aufgeteilt in 11 Gemeinden. In diesen 11 Gemeinden leben ca. 35 000 Personen. Die Staatsform des Fürstentums ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Basis. Staatsoberhaupt ist S. D. Fürst Hans-Adam II., die Staatsgeschäfte führt seit dem 15. August 2004 S. D. Erbprinz Alois. Das Parlament («Der Landtag») besteht aus 25 Abgeordneten, die alle 4 Jahre direkt vom Volk gewählt werden. Der Landtag wählt in der Folge die Regierung, welche dann für eine Amtsdauer von 4 Jahren das Land regiert. Sie setzt sich aus dem Regierungschef und 4 weiteren Regierungsräten zusammen. Die liechtensteinische Wirtschaft beschäftigte per 31. 12. 2004 29 533 Personen in 3 155 Unternehmen; von den Beschäftigten waren 13 911 Pendler aus dem Ausland. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) betrug für das Jahr 2004 CHF 4279 Mio., was ein BIP pro Beschäftigtem für das Jahr 2004 von ca. CHF 162 000 ausmacht. 55% der Beschäftigten arbeiten im Finanz- und Dienstleistungssektor, 44% in der Industrie und 1% in der Landwirtschaft [1]. 1.2 Sozialversicherungsrecht [2]. Sozialversicherungsrechtlich hat Liechtenstein grossteils dasselbe System wie die Schweiz. Als erste Säule wurde vor über 50 Jahren die AHV eingeführt, welche praktisch gleich organisiert ist wie in der Schweiz. Die Abgabesätze der AHV (inkl. IV, FAK und Verwaltungskosten) betragen derzeit für Arbeitnehmer 4,55% und für Arbeitgeber 7,098% des massgebenden Lohnes. Die zweite Säule wird durch das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge geregelt. Eine steuerlich privilegierte dritte Säule wie in der Schweiz kennt Liechtenstein nicht. 1.3 Steuerrecht allgemein. Die gesetzliche Grundlage des Steuersystems in Liechtenstein für die direkten Steuern ist das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG, LR 640.0) sowie die Verordnungen zum Steuergesetz. Die Mehrwertsteuer (MWST) ist im Gesetz vom 16. Juni 2001 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz MWSTG, LR 641.20) geregelt [3]. 1.4 Behörden [4]. Die liechtensteinischen Steuern werden von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung veranlagt. Die Steuerverwaltung erhebt mit aktuell 44 Personen (als Teil der Landesverwaltung) sowohl die direkten als auch die indirekten Steuern. Bei der Veranlagung der Vermögens- und Erwerbssteuern der natürlichen Personen wird die Liechtensteinische Steuerverwaltung von den Gemeindesteuerkassen unterstützt, welche die Veranlagungen vorbereiten und zusätzlich den Versand der Rechnungen und das Inkasso übernehmen. 2. VERMÖGENS- UND ERWERBSSTEUERN [5] 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht. Zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer sind u. a. verpflichtet: CHRISTOPH LEHMANN, PETER BECK, LIC. IUR. HSG, DIPL. STEUEREXPERTE, DIPL. STEUEREXPERTE, BETRIEBSÖKONOM FH, LEITER STABSSTELLE DIRECTOR, PRICEWATER- RECHTS- UND WIRT- HOUSECOOPERS, SCHAFTSFRAGEN, AMT FÜR ST. GALLEN VOLKSWIRTSCHAFT, VADUZ/FL 182 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 2007 | 3 STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N é Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein; é Personen, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein aufhalten; é Personen ohne Erwerbstätigkeit, aber mit mindestens 6 Wochen Aufenthalt in Liechtenstein; é Kollektivund Kommanditgesellschaften; é Nicht in Liechtenstein domizilierte natürliche oder juristische Personen, welche in Liechtenstein ein Grundstück oder eine Betriebsstätte haben; é Der ruhende Nachlass. Speziell hervorzuheben ist, dass die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte behan- «Sämtliche Vermögenserträge, bei denen das zugrunde liegende Vermögen mit der Vermögenssteuer belastet ist, sind von der Erwerbssteuer befreit.» delt werden, also keine Besteuerung bei den Beteiligten erfolgt [6]. Die einfache Gesellschaft, die Gelegenheitsgesellschaft und die stille Gesellschaft werden dagegen direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Die Besteuerung der natürlichen Personen erfolgt in Liechtenstein nach dem System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Es gilt das Prinzip der Familienbesteuerung, das heisst, das Vermögen und der Erwerb von Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für Steuerzwecke zusammengerechnet. Eine Entlastung erfolgt über den Verheiratetenabzug oder den Alleinerziehendenabzug. Das Steuerjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Entscheidend für die Veranlagung sind die Verhältnisse am 31. 12. des betreffenden Jahres. Als Besonderheit des liechtensteinischen Steuersystems ist zu erwähnen, dass bei sämtlichen unselbständig Erwerbstätigen mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Prozentsatz vom Lohn (zwischen 4% und 14%) einzubehalten und an die Steuerverwaltung abzuliefern. Dieser Lohnsteuerabzug wird verzinst (Steuerjahr 2006: 0,5%) und auf den jeweils fälligen Steuerbetrag angerechnet. 2.1.1 Vermögenssteuer [7]. Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Steuerpflichtigen. Diverse Abzüge werden zugelassen, u. a. gibt es einen Vermögensfreibetrag von CHF 70 000 für Alleinstehende bzw. 140 000 für Verheiratete. Im Grossen und Ganzen bestehen allerdings keine grossen Unterschiede zu den Abzügen, die in der Schweiz gemacht werden können. Versteuert ein Steuerpflichtiger nur einen Teil seines Vermögens in Liechtenstein oder bezieht sich die Steuerpflicht auf weniger als ein Jahr, so sind die Abzüge anteilig zu kürzen. 3 | 2007 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R STEUERN Entscheidend für die Bewertung von Vermögenswerten ist der Verkehrswert im Zeitpunkt, auf den sich die Steuererklärung bezieht. Obwohl im Gesetz geregelt ist, dass die Besteuerung von Liegenschaften und Grundstücken zum Verkehrswert zu erfolgen hat, wird dies in langjähriger Praxis für unbebaute Grundstücke nicht vollzogen. Die Besteuerung erfolgt aufgrund eines sogenannten Steuerschätzwertes, welcher lediglich einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht. Wird das Grundstück bebaut, erfolgt eine Schätzung des Gebäudes, welche sich am Verkehrswert orientiert. Unbebaute Grundstücke fallen somit bei der Vermögenssteuer praktisch nicht zur Last. 2.1.2 Erwerbssteuer [8]. Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Einkünfte. Unterjährige Einkünfte werden zur Festlegung der Steuerprogression auf ein ganzes Jahr hochgerechnet. Hiervon gibt es einige Ausnahmen. Die Wichtigste ist, dass sämtliche Vermögenserträge, bei denen das zugrunde liegende Vermögen mit der Vermögenssteuer belastet ist, von der Erwerbssteuer befreit sind [9]. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Schweiz vor, da in der Schweiz die Vermögenserträge als Einkommen besteuert werden. Demgegenüber werden in Liechtenstein, im Gegensatz zur Schweiz, die privaten Kapitalgewinne als Einkommen besteuert. Ausgenommen von der Erwerbssteuer sind auch die Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, da diese einer separaten Steuer (der Grundstücksgewinnsteuer) unterliegen. Von diesen Kapitalgewinnen können die Kapitalverluste der vergangenen zwei Jahre abgezogen werden, sofern diese bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Zudem besteht ein Freibetrag von CHF 5000 pro steuerpflichtiger Person auf diesen Gewinnen. Liechtenstein kennt keine Besteuerung des Eigenmietwertes wie die Schweiz. Im Gegenzug sind allerdings die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten steuerlich nicht abziehbar. 2.1.3 Steuerberechnung und Steuersätze. Die gesetzlichen Steuereinheiten in Liechtenstein betragen für die Vermögenssteuer 1‰, für die Erwerbssteuer 2% des steuerpflichtigen Erwerbes. Der Landtag bestimmt jedes Jahr den Steuersatz als prozentualen Anteil von der gesetzlichen Steuereinheit. Dies geschieht jeweils im Rahmen der Verabschiedung des jährlichen Finanzgesetzes. Für das Jahr 2006 wurde beschlossen, dass der Steuersatz 54% der gesetzlichen Einheit beträgt, d. h. 0,54‰ für die Vermögenssteuer und 1,08% für die Erwerbssteuer [10]. Mittels dieser Sätze wird das sog. Steuerbetreffnis berechnet. Anhand des Steuerbetreffnisses wird in der Progressionstabelle die Höhe der Progression ermittelt. Diese bewegt sich zwischen 0% und 425%. Von dem mit dem Progressionszuschlag ermittelten Betrag kann der progressiv ausgestaltete Verheiratetenabzug bzw. Alleinerziehendenabzug abgezogen werden, was schliesslich die Landessteuer ergibt. Auf der Landessteuer erhebt die jeweilige Wohnsitzgemeinde einen Zuschlag, welcher 250% nicht überschreiten 183 STEUERN darf. Üblich sind Zuschläge zwischen 160% und 200%. Als Ergebnis erhält man die fällige Gesamtsteuer. Bei einem Steuersatz von 54% der gesetzlichen Einheit und einem Gemeindesteuerzuschlag von 200% beträgt die Steuer 3,24% bis 17,01% des steuerbaren Einkommens und 1,62‰ bis 8,51‰ des steuerbaren Vermögens (Abbildung 1: Beispiel Steuerberechnung). 2.2 Rentnersteuer. Personen, die, ohne eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein auszuüben, in Liechtenstein wohnhaft sind und die vom Ertrag ihres Vermögens bzw. von Einkommen aus dem Ausland leben, wird mit der Rentnersteuer ermöglicht, sich pauschal besteuern zu lassen. Eine Rentnerbesteuerung bei bereits in Liechtenstein wohnhaften Personen ist nicht möglich. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Lebensaufwand. Mindestens steuerbar ist das Fünffache der Wohnungsmiete bzw. des Mietwertes des eigenen Hauses. Dieser Aufwand wird sodann mit einem einheitlichen Satz von 15% besteuert. Als Faustregel kann gesagt werden, dass eine Besteuerung als Rentner erst ab einem Vermögen von ca. CHF 30 Mio. attraktiv ist. 2.3 Besteuerung des ruhenden Nachlasses. Die Besteuerung des ruhenden Nachlasses ist in der Schweiz unbekannt, weil in Liechtenstein ein anderes erbrechtliches Verfahren zur Anwendung gelangt. Während die Erben in der Schweiz mit dem Tod des Erblassers sofort in dessen Rechtsnachfolge eintreten, geschieht dies in Liechtenstein erst mit der Einantwortung durch das Landgericht. Für die Zeit zwischen dem Todeszeitpunkt des Erblassers und der Einantwortung der Erben durch das Landgericht wird die Verlassenschaft als eigenständiges Steuersubjekt (sog. ruhender Nachlass) steuerpflichtig [11]. Die Besteuerung des ruhenden Nachlasses erfolgt analog zur Besteuerung der natürlichen Person. 3. MEHRWERTSTEUER [12] Die MWST soll nicht näher erläutert werden, da das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz beide als dasselbe MWSTInland gelten. Zu beachten ist, dass die MWST in Liechtenstein durch eine eigene MWST-Abteilung aufgrund einer eigenen gesetzlichen Grundlage erhoben wird. Die gesetzliche Grundlage ist inhaltlich praktisch identisch mit derjenigen der Schweiz (dies gilt auch für die Wegleitung und die Broschüren). Interessant ist, dass gemäss der Vereinbarung zum Staatsvertrag zur MWST [13] für sämtliche Belange betreffend die MWST in Liechtenstein das schweizerische Bundesgericht als letzte Instanz fungiert (ausser für steuerstrafrechtliche Belange). Diese aussergewöhnliche Regelung hat das Ziel, eine einheitliche Auslegung der MWST sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein zu gewährleisten. 4. GRUNDSTÜCKSGEWINNSTEUER [14] Der beim Verkauf eines Grundstückes im Sinne des Sachenrechtes anfallende Gewinn wird in Liechtenstein mit einer Spezialsteuer, der Grundstücksgewinnsteuer, erfasst. Diese Steuer wird sowohl bei den natürlichen als auch bei den juristischen Personen erhoben (monistisches System [15]). Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Veräusserer. 184 STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N Abbildung 1: BEISPIEL STEUERBERECHNUNG Annahmen CHF Steuerbares Einkommen 100 000 Steuerbares Vermögen 500 000 Berechnung 0,54‰ vom steuerbaren Vermögen 270 1,08% vom steuerbaren Einkommen 1 080 Steuerbetreffnis zusammen 1 350 Progression von 250% 3 375 Total 4 725 Verheiratetenabzug – 1575 Landessteuer 3 150 Gemeindsteuerzuschlag 200% 6 300 Gesamtsteuer 9 450 Als Besonderheit ist zu beachten, dass bei einer grossen Abweichung zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert dieser Wert als Erlös betrachtet wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Veräusserer mit dem Erwerber in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad blutsverwandt oder verheiratet ist. In diesen Fällen können vom Verkehrswert stark abweichende Preise festgelegt werden; es wird somit faktisch ein Steueraufschub gewährt. Die Steuer wird somit erst fällig, wenn ein Verkauf zum Marktwert stattfindet. Diese gesamte Regelung mutet zumindest bei Geschäften unter Dritten merkwürdig an, kann doch davon ausgegangen werden, dass ein fair zustande gekommener Preis zwischen Dritten dem Marktwert entspricht. Vom ermittelten Grundstücksgewinn können neben einem kleinen pauschalen Abzug auch Verluste, die der Veräusserer in den letzten 10 Jahren auf dem Grundstück erlitten hat, vom Gewinn abgezogen werden. Der vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein alljährlich festgesetzte Steuersatz für die Erwerbssteuer [16] gilt auch für die Grundstücksgewinnsteuer. Die aufgrund dieses Steuersatzes berechnete Steuer wird mit dem entsprechenden Progressionszuschlag und einem weiteren Zuschlag von 200% (als Ersatz für den Gemeindesteuerzuschlag) multipliziert. War das Grundstück weniger als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers, so wird die Steuer mit einem weiteren Zuschlag von einem Drittel bis zum Zweifachen der Steuer erhoben. Wurde das Grundstück geerbt oder durch Rechtsgeschäft von Todes wegen von einem Blutsverwandten bis zur dritten Linie erworben, so wird die Eigentumsdauer des Vorbesitzers bei einem künftigen Verkauf angerechnet. Die Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer erfolgt durch die Steuerverwaltung. Diese muss auch die Bewilligung zur Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erteilen. Diese Bewilligung erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer. Einzige Ausnahme hiezu ist der Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Zwangsversteigerung, bei dem für die Eintragung D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 2007 | 3 STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N im Grundbuch der Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung genügt. STEUERN 5. NACHLASS-, ERBANFALLS- UND SCHENKUNGSSTEUER [17] 5.1 Nachlasssteuer. Mit der Nachlasssteuer werden in Liechtenstein fällig gewordene Verlassenschaften besteuert. Die Besteuerung tritt ein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Aufenthalt oder Wohnsitz in Liechtenstein hatte oder wenn die Verlassenschaft aus inländischen Grundstücken besteht. Zudem ist die Nachlasssteuer auch geschuldet, wenn die Verlassenschaftsabhandlung in Liechtenstein durchgeführt wurde. Von der Nachlasssteuer ausgenommen sind die im Ausland gelegenen Grundstücke, Betriebe und Betriebsstätten. Die Steuersätze der Nachlasssteuer liegen je nach Höhe des Nachlasses zwischen 1% und 5%. Die Bewertung des Nachlasses erfolgt zum Zeitpunkt des Todes. Zur Entrichtung der Nachlasssteuer sind die Erben verpflichtet. Die Bezahlung der Steuern muss vor der Verteilung des Erbes erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so haftet jeder Erbe solidarisch für die gesamte Steuerschuld. Befand sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ausserhalb von Liechtenstein, so wird bei beweglichem Vermögen trotzdem die Erbanfallssteuer fällig, wenn der Erbe seinen Aufenthalt oder Wohnsitz in Liechtenstein hat und nicht nachweisen kann, dass ihm bereits eine gleichartige ausländische Steuer zur Last fällt. Zur Entrichtung der Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet. Die Bezahlung der Steuern muss vor der Verteilung des Erbes erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so haftet jeder Erbe solidarisch für die gesamte Steuerschuld. Gewisse Subjekte wie öffentliche Anstalten und Stiftungen, die ausschliesslich einen kirchlichen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zweck verfolgen, sind von der Erbanfallssteuer befreit. Die Erbanfallssteuer beträgt zwischen ½% bei Kindern, Kindeskindern, Eltern sowie Ehegatten und 18% bei allen übrigen Personen. Überschreitet die Erbschaft den Betrag von CHF 20 000, so wird auf die Steuerbeträge noch ein Zuschlag in der Höhe von 10% bis 50% erhoben. Die Wertermittlung für die Erbanfallssteuer erfolgt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. 5.2 Die Erbanfallssteuer. Mit der Erbanfallssteuer wird der sich in Liechtenstein vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen besteuert. Auch besteuert wird der Anfall von Vermögenswerten, die aufgrund eines Vertrages des Erblassers mit einem Dritten beim Tode des Erblassers erworben werden, also z. B. Kapitalleistungen aus Versicherungen. Dem Vermögenserwerb von Todes wegen ist der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft sowie der gegen Entgelt abgegebene Erbverzicht gleichgestellt. Der Vermögenserwerb von Todes wegen gilt als in Liechtenstein vollzogen, wenn é er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat oder é der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Aufenthalt oder Wohnsitz in Liechtenstein hatte. 5.3 Schenkungssteuer. Durch die Schenkungssteuer wird der sich in Liechtenstein vollziehende Erwerb durch Schenkung unter Lebenden erfasst. Die Schenkungssteuer wird in Liechtenstein grundsätzlich gleich behandelt wie die Erbanfallssteuer. Die Steuersätze und die Zuschläge sind gleich. Auch für die Wertermittlung gelten dieselben Kriterien. Die Schenkung gilt als in Liechtenstein vollzogen, wenn sie liechtensteinische Grundstücke betrifft oder der Schenker bei beweglichem Vermögen seinen Aufenthalt oder Wohnsitz im Zeitpunkt der Schenkung in Liechtenstein hatte. Ist dies nicht der Fall, so wird bei beweglichem Vermögen die Schenkungssteuer in Liechtenstein erhoben, wenn der Beschenkte Aufenthalt oder Wohnsitz in Liechtenstein hat und er nicht nachweisen kann, dass die Schen- 3 | 2007 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 185 STEUERN kung bereits im Ausland mit einer gleichartigen Steuer belastet wurde. Die Schenkung an eine Stiftung ist steuerpflichtig. Allerdings gilt für Schenkungen aus dem Ausland in eine liechtensteinische Stiftung die Praxis, dass diese Widmungen nicht mit der Schenkungssteuer besteuert werden. Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet, wobei der Schenker solidarisch haftet. Wenn die Schenkung an den Ehegatten oder die Nachkommen den Betrag von CHF 10 000 nicht übersteigt, so wird keine Schenkungssteuer erhoben. Es handelt sich hier um einen Freibetrag, wobei die Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre stets an den Freibetrag angerechnet werden müssen. 6. GESELLSCHAFTSSTEUERN 6.1 Kapital- und Ertragssteuer [18] 6.1.1 Allgemein. Steuerpflichtig bei der Kapital- und Ertragssteuer sind: é Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sofern in Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird; é Die Treuunternehmen mit oder ohne Persönlichkeit, sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird; é Die den Körperschaften gleichgestellten Verbandspersonen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe in Liechtenstein betreiben; é Die ausländischen Gesellschaften, die in Liechtenstein eine Betriebsstätte unterhalten. Von der Kapital- und Ertragssteuer ausgenommen sind gemeinnützige Gesellschaften oder Körperschaften. Diese Steuerbefreiung muss durch die Steuerverwaltung bewilligt werden. 6.1.2 Kapitalsteuer [19]. Die Kapitalsteuer wird auf dem einbezahlten Kapital und den eigenes Vermögen darstellenden offenen und versteuerten stillen Reserven berechnet. Zudem wird der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr zum steuerbaren Kapital dazugerechnet. Der Vermögenszuwachs des laufenden Jahres (z. B. Kapitalerhöhungen), die Verluste des laufenden Jahres, der Verlustvortrag sowie der Teil der Ausschüttungen, welcher den Reinertrag des laufenden Jahres über- Abbildung 2: BERECHNUNG REINERTRAG Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Ausscheidung des Vorjahressaldos + geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen + geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, die sich als Bildung stiller Reserven erweisen + geschäftsmässig nicht begründete Zuweisungen an den Reservefonds, welche sich als stille Reserven erweisen + die den Verwaltungs- und Vorstandsmitgliedern zufliessenden Anteile am Reingewinn + verteilte Gewinne oder verdeckte Gewinnausschüttungen an die Mitglieder oder Anteilseigner der Gesellschaft oder nahestehende Dritte 186 STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N schreitet, können vom steuerbaren Kapital abgezogen werden. Die Bewertung des Kapitals erfolgt per Ende des Steuerjahres. Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2‰. 6.1.3 Ertragssteuer [20]. Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der Reinertrag setzt sich aus den Elementen gemäss Abbildung 2 zusammen [21]. Vom steuerbaren Ertrag können die Verlustvorträge der vergangenen 5 Jahre in Abzug gebracht werden. Rückstellungen wie das Warenlagerdrittel oder das Delkredere sowie weitere spezifische Rückstellungen bzw. Abschrei- «Obwohl im Gesetz nicht geregelt, kann aufgrund ständiger Verwaltungspraxis auch in Liechtenstein der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden, und zwar sowohl für die Ertrags- als auch für die Kapitalsteuer.» bungen sind in mehreren Verordnungen geregelt [22], auf die hier nicht weiter eingegangen wird. Der Satz der Ertragssteuer ist abhängig vom Verhältnis des Reinertrags zum Kapital. Berechnet wird der Steuersatz, indem der steuerbare Reingewinn durch das steuerbare Kapital geteilt wird. Die Hälfte dieser Eigenkapitalrendite in Prozenten ist der Ertragssteuersatz, wobei dieser mind. 7,5% und höchstens 15% beträgt und jeweils auf das nächste halbe Prozent aufzurunden ist. Im Falle einer Ausschüttung kann zum Ertragssteuersatz noch ein Zuschlag zwischen 1% und 5% erfolgen [23]. Dieser Zuschlag ist abhängig vom Verhältnis der Höhe der Ausschüttung zum steuerbaren Kapital und ermittelt sich nach der Tabelle gemäss Abbildung 3. Als Ausschüttung gilt jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Personen, die nicht eine Rückzahlung des Nominalkapitals darstellt. Der Mindestertragssteuersatz für ein in Liechtenstein tätiges Unternehmen beträgt somit 7,5%, der Höchststeuersatz mit einer Ausschüttung in Höhe von mehr als 24% des steuerbaren Kapitals 20% (ohne Couponsteuer). 6.1.4 Verwaltungspraxis [24] 6.1.4.1 Beteiligungsabzug. Obwohl im Gesetz nicht geregelt, kann aufgrund ständiger Verwaltungspraxis auch in Liechtenstein der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden, und zwar sowohl für die Ertrags- als auch für die Kapitalsteuer. Als Beteiligungserträge gelten ordentliche und ausserordentliche sowie verdeckte Gewinnausschüttungen. Auf Kapitalgewinnen kann im Gegensatz zur Schweiz kein Beteiligungsabzug geltend gemacht werden. Die Methodik und die quantitativen Voraussetzungen des Beteiligungsabzuges sind grundsätzlich dieselben wie in der D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 2007 | 3 STEUERN STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N Schweiz; deshalb soll hier nicht näher darauf eingegangen werden. Zu beachten ist allerdings, dass für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine massgebliche Beteiligung eine minimale Haltedauer von 12 Monaten eingehalten werden muss. Der Beteiligungsabzug wird nur auf Antrag und nicht von Amtes wegen gewährt. 6.1.4.2 Umstrukturierungen und Sanierungen. Da in Liechtenstein nur sehr wenige Umstrukturierungen oder Sanierungen stattfinden, gibt es seitens der Steuerverwaltung zu diesen Bereichen keine gesicherte Praxis resp. publizierte Richtlinien. Die steuerlichen Folgen solcher Vorgänge sollten im Einzelfall stets im Voraus mit den Steuerbehörden abgesprochen werden. 6.1.4.3 Abzugsfähigkeit der Steuern. Gemäss Steuergesetz können die bezahlten Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden. Sind die Steuern nicht im Geschäftsjahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist, bezahlt worden, so ist gemäss Verwaltungspraxis [25] eine Rückstellung in Höhe der Steuern zu bilden. Die Steuern werden somit periodengerecht berücksichtigt. Allerdings sind die Couponsteuern nicht abzugsfähig. 6.1.5 Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips. Als Vorbereitung auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss IASB/IFRS wurde von der liechtensteinischen Regierung eine Verordnung [26] erlassen, die es seit 1. 1. 2005 ermöglicht, für steuerliche Zwecke Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu berücksichtigen, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht wurden. Zur Geltendmachung dieser zusätzlichen Aufwände ist eine (zusätzliche) Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen, in welcher die steuerlich anzuerkennenden Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst sind sowie Unterlagen, welche die Differenzen erläutern. Das Fürstentum Liechtenstein hat damit die Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerlichen Belange teilweise durchbrochen. Allerdings beschränken sich die zusätzlichen Rückstellungen und Abschreibungen auf einen maximalen Betrag von 15% des Reingewinnes, welcher sich aufgrund der neuen Rechnungslegungsvorschriften ergibt. 6.1.6 Besondere Gesellschaftssteuern 6.1.6.1 Versicherungsgesellschaften [27]. In Liechtenstein tätige ausländische Versicherungsunternehmen bezahlen anstelle der Kapital- und Ertragssteuer lediglich 1% auf die Prämieneinnahmen aus Lebens- oder Rentenversicherungen und 2% auf alle übrigen Prämieneinnahmen. Diese Besteuerungsart kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn die ausländische Versicherung keine Niederlassung in Liechtenstein begründet, sondern aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig wird. Versicherungen mit einer Niederlassung unterliegen der Kapital- und Ertragssteuer. 6.1.6.2 Captives [28]. Captives sind Eigenversicherungen, die z. B. von grossen Konzernen benutzt werden, um sich selbst 3 | 2007 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R gegen Risiken zu versichern. Reine Captives werden in Liechtenstein sehr moderat besteuert. Sie unterliegen nicht der Ertragssteuer, sondern nur einer niedrigen Kapitalsteuer. Diese beträgt 1‰ auf das sich im Unternehmen befindliche Eigenkapital. Für das Kapital über CHF 50 Mio. beträgt der Satz nur noch ¾‰, für das Kapital über CHF 100 Mio. sinkt er auf ½‰. Auf Antrag hin ist allerdings eine Unterstellung unter die normale Kapital- und Ertragssteuer möglich. Betreibt ein Captive neben der Eigenversicherung auch noch die Versicherung von Dritten, so unterliegt die ser Teil des Geschäftes der normalen Kapital- und Ertragssteuer. 6.1.6.3 Holdinggesellschaften [29]. Im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen oder nicht eingetragene Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, sind von der Ertragssteuer befreit. Lediglich auf dem einbezahlten Kapital ist eine Steuer von 1‰ zu leisten. Die Steuer beträgt mindestens CHF 1000 pro Jahr. Im Verhältnis, in dem das Kapital in eigenen liechtensteinischen Betrieben oder Betriebstätten angelegt ist und der Ertrag aus liechtensteinischen Betrieben oder Betriebsstätten stammt, müssen die Kapital- und Ertragssteuer entrichtet werden. Der Holdingbegriff in Liechtenstein ist viel breiter als in der Schweiz. Es gibt keine festen Grenzen, ab der das Holdingprivileg erteilt wird. Auch ist der mögliche Zweck einer liechtensteinischen Holding wesentlich weiter gefasst. 6.1.6.4 Sitzunternehmen [30]. Im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen, die in Liechtenstein lediglich ihren Sitz mit oder ohne eigenes Büro haben und in Liechtenstein keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, sind von einer Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit. Sie haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1‰ auf das Abbildung 3: ZUSCHLAG ZUM ERTRAGSSTEUERSATZ BEI AUSSCHÜTTUNG Zuschlag zum Ertragssteuersatz * Ausschüttung mehr als x % des steuerbaren Kapitals 1,0% 8% 1,5% 10% 2,0% 12% 2,5% 14% 3,0% 16% 3,5% 18% 4,0% 20% 4,5% 22% 5,0% 24% * Berechnung Ertragssteuersatz = steuerbarer Reingewinn steuerbares Kapital x 100 /2 187 STEUERN einbezahlte Kapital zu entrichten, mindestens CHF 1000. Inländisches Grundeigentum der Sitzunternehmen unterliegt jedoch der normalen Vermögenssteuer. Die Definition des Sitzunternehmens ist nicht immer einfach. Allerdings hat der Liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof (vormals Verwaltungsbeschwerdeinstanz, VBI) in seinem Entscheid vom 6. September 2000 (VBI 2000/29) folgende 3 Kriterien festgelegt, damit ein Unternehmen als Sitzgesellschaft qualifiziert: é Es muss sich um eine in das Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Person handeln; é diese darf in Liechtenstein nur ihren Sitz (mit oder ohne Haltung eines Büros) haben und é sie darf in Liechtenstein keine geschäftliche Tätigkeit ausüben. Für die Beurteilung dieser Punkte kommt das Wirkungsraumprinzip zur Anwendung. Wenn eine Gesellschaft lediglich Ausland-Ausland-Geschäfte betreibt, so kann sie als Sitzgesellschaft qualifizieren. Allerdings genügt bereits eine vertragliche Beziehung mit einem inländischen Vertragspartner, um dieses Steuerprivileg zu verlieren. Dabei sind Verträge, die im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft abgeschlossen werden (z. B. Mietverträge, Verträge mit Treuhändern usw.), nicht schädlich. Weiter geht das Steuerprivileg der Sitzgesellschaft verloren, wenn diese inländisch beherrscht wird, d. h., wenn eine natürliche oder juristische Person, welche der ordentlichen Besteuerung in Liechtenstein unterstellt ist, massgebenden Einfluss auf das Unternehmen hat. Das Steuerprivileg geht auch verloren, wenn das Unternehmen entweder von Gesetzes wegen oder wegen der eigenen Geschäftspolitik eine liechtensteinische Bewilligung (Konzession, Gewerbeschein) zur Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit benötigt, unabhängig vom Ort der effektiven Tätigkeit. 6.1.6.5 Stiftungen [31]. Die Stiftung kann insbesondere für kirchliche, Familien- und gemeinnützige Zwecke errichtet werden. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe kann betrieben werden, solange dies der Erreichung des nicht wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang des Haltens von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. Die Besteuerung der Stiftung erfolgt analog zur Besteuerung einer Sitzgesellschaft. Allerdings vermindert sich der Steuersatz für das CHF 2 Mio. übersteigende Vermögen samt Reserven auf ¾‰, für das CHF 10 Mio. übersteigende Vermögen auf ½‰. 6.1.6.6 Treuhandverhältnis (Trust settlement). Das Treuhandverhältnis ist dem anglo-amerikanischen Vorbild entnommen und ist ähnlich wie die Stiftung einsetzbar. Es handelt sich hier um ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Treugeber (Settlor) und dem Treuhänder (Trustee). Der Trust wird wie eine Sitzgesellschaft besteuert, also mit 1‰ vom Kapital samt den Reserven. 6.1.6.7 Investmentunternehmen [32]. Die Besteuerung der Investmentunternehmen ist zweigeteilt: Das verwaltete Vermögen der Investmentunternehmen unterliegt seit dem 188 STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N 1. Juli 2006 keiner Besteuerung mehr. Die Verwaltungsgesellschaft hingegen unterliegt mit ihrem Eigenkapital und ihren Erträgen der normalen Kapital- und Ertragssteuer. 6.2 Couponsteuer [33] 6.2.1 Allgemein. In Liechtenstein wird auf den Coupons von inländischen Schuldnern und vergleichbaren Zahlungen eine Couponsteuer in Höhe von 4% erhoben. Als die Schweiz im Jahr 1965 ihr System von der Couponsteuer zur Verrechnungssteuer wechselte, hat Liechtenstein diesen Wechsel nicht nachvollzogen und die Couponsteuer beibehalten. Die Couponsteuer wird nur in Fällen erhoben, bei denen ein Inländer Herausgeber von Wertpapieren oder diesen gleichgestellten Urkunden ist. Inländer ist, wer in Liechtenstein Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist. 6.2.2 Betroffene Coupons. Die wichtigsten Anwendungsfälle (Gegenstand) sind: é Obligationen; é Coupons auf Aktien jeder Art und andere vermögensrechtliche Mitgliedschaftsanteile an einer Verbandsperson mit einem in Anteile zerlegten Kapital. Die Verlegung des Sitzes einer Verbandsperson wird couponsteuerrechtlich der Liquidation der Verbandsperson gleichgestellt. Weiter unterliegen der Couponsteuer auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Zinszahlungen können unter bestimmten Umständen ebenfalls der Couponsteuer unterliegen. Von der Couponsteuer befreit sind u. a.: é Die Reserven und Gewinne, die im Rahmen einer Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung in die Reserven der aufnehmenden oder umgewandelten Verbandsperson übergehen, wenn diese auch der Couponsteuer unterstellt ist; é die Rückzahlung des Nennwertes, sofern dieser im Rahmen einer Bar- oder Sachgründung voll eingebracht worden ist. Wie bereits erwähnt, müssen nur Gesellschaften mit in Anteile zerlegtem Kapital die Couponsteuer abliefern, d. h., die Zahlungen einer Anstalt mit unzerlegtem Kapital fallen nicht unter die Couponsteuer. Dies ermöglicht interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Steuerplanung. 6.2.3 Steuerberechnung. Die Steuer wird auf dem ausbezahlten Betrag erhoben und muss – wie die schweizerische Verrechnungssteuer – überwälzt werden. Ausbezahlt werden somit letztlich nur 96% der geplanten Ausschüttung. Wird die Überwälzung unterlassen und ist eine Nachbelastung nicht mehr möglich, so wird der ausgeschüttete Betrag für die Berechnung als Nettobetrag, also 96% der Ausschüttung, angenommen. Für die Berechnung der Couponsteuer wird dann «ins Hundert» gerechnet, was in diesem Fall zu einer effektiven Couponsteuer von 4,16% führt. Steuerpflichtig für die Couponsteuer ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Steuer muss vom Schuldner mittels Selbstveranlagung binnen 30 Tagen deklariert werden. Eine D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 2007 | 3 STEUERN STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N couponsteuerpflichtige Gesellschaft kann erst dann im Öffentlichkeitsregister gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung bestätigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder dass der Löschung nichts entgegensteht (sog. Löschungsbewilligung). Dies gilt auch für die anderen Steuerarten. 6.3 Stempelabgaben. Gemäss den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben vom 30. Mai 1974 (LR 0.614.10) gilt das Fürstentum Liechtenstein für die Belange der Stempelabgaben als Inland, hat somit die Stellung eines Kantons. Die Veranlagung und Prüfung der Stempelabgaben erfolgt durch die Eidgenössische Steuerverwaltung. Bei der Gründung, Errichtung, Verlegung oder Kapitalerhöhung von Gesellschaftsformen, die nicht im Bundesgesetz über die Stempelabgaben geregelt sind (Anstalt, Stiftung), wird die sog. Gründungs- oder Wertstempelgebühr (Art. 4 Finanzgesetz) erhoben. Diese wird durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung veranlagt. Die Gründungs- bzw. Wertstempelgebühr beträgt bei einem Kapital, das den Freibetrag von CHF 1 Mio. übersteigt, 1% des Kapitals. Für das CHF 5 Mio. übersteigende Kapital reduziert sich die Abgabe auf 0,5%, für das CHF 10 Mio. übersteigende Kapital nur noch 0,3%. Bei Stiftungen ist unter bestimmten Umständen lediglich eine Gründungsgebühr von 0,2% geschuldet. 7. INTERNATIONALE BELANGE 7.1 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Liechtenstein hat bekanntlich lediglich mit zwei Ländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen: Die zwei Abkommen mit Österreich dienen der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern (1969) [34] und der Erbschaftssteuern (1956) [35]. Das Abkommen mit der Schweiz [36] regelt laut dem Abkommenstitel «verschiedene Steuerfragen». Geregelt werden hauptsächlich die Einkommenssteuern aus unselbständigem Anmerkungen: 1) Diese Zahlen stammen aus der Publikation «Liechtenstein in Zahlen», welche jährlich vom Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht wird. 2) Weitere Informationen zur Sozialversicherung in Liechtenstein vgl. www.ahv.li und www.fma-li.li (BVG). 3) Die im Artikel erwähnten Gesetze können bei der Regierungskanzlei oder unter www.gesetze.li oder www.recht.li bezogen bzw. heruntergeladen werden. 4) Nähere Informationen zur Liechtensteinischen Steuerverwaltung bzw. zu Merkblättern u. ä. vgl. www.stv.llv. li. 5) Art. 31 ff. SteG. 6) Vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d SteG. 7) Art. 41 ff. SteG. 8) Art. 45 ff. SteG. 9) Art. 45 Abs. 1 lit. a SteG. 10) Vgl. Art. 2 Finanzgesetz vom 23. November 2006 für das Jahr 2007, LR 612.0. 11) Art. 31 Abs. 1 lit. g SteG. 12) Das Verhältnis zur schweizerischen Mehrwertsteuer ist im Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die MWST im Fürstentum Liechtenstein (LR 0.641.20) geregelt. 13) Vgl. Art. 11 der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Für- 3 | 2007 D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R Erwerb. Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit darf grundsätzlich durch den Staat, wo sich der Arbeitsort befindet, besteuert werden. Ausnahmen von dieser Regelung bilden allerdings: é Löhne der Grenzgänger, welche an ihrem Ansässigkeitsort besteuert werden; é Vergütungen von Angestellten im öffentlichen Dienst werden von dem Staat besteuert, welcher die Löhne bezahlt (Kassenstaat). Hierin eingeschlossen sind auch die Ruhegehälter, Renten und Kapitalleistungen des Staates an seine Angestellten. Ausgenommen hiervon sind die Angestellten der sogenannten öffentlich-rechtlichen Gemeinschaftsunternehmen. Sonstige Ruhegehälter, Renten und Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der betrieblichen beruflichen Vorsorge dürfen im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. 7.2 EU-Zinsbesteuerung [37]. Am 1. Juli 2005 trat die EUZinsbesteuerung in Kraft. Liechtenstein hat sich wie die Schweiz in einem Abkommen mit der EU bereit erklärt, die Zinsbesteuerung einzuführen. Leider konnte eine analoge Bestimmung zur Entlastung von Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen, wie diese der Schweiz gewährt wurde, in den Verhandlungen zwischen der EU und Liechtenstein nicht durchgesetzt werden. 8. AUSBLICK UND FAZIT In Liechtenstein wird momentan eine umfassende Revision des Steuerrechtes diskutiert. Bis Ende 2007 soll eine Arbeitsgruppe der Regierung ein Konzept mit konkreten Änderungsvorschlägen vorlegen. Es lohnt sich sicherlich, die weitere Entwicklung des Steuerrechts in Liechtenstein im Auge zu behalten. Trotz der «Nähe» zur Schweiz gilt es bei der Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten die Unterschiede und Besonderheiten der Besteuerung in Liechtenstein herauszuarbeiten. n stentum Liechtenstein, LR 0.641.201. 14) Art. 62 ff. SteG. 15) Vergleichbar dem sog. «Zürcher Modell» in der Schweiz. 16) Vgl. Fussnote 11. 17) Art. 89 ff. SteG. 18) Art. 73 ff. SteG. 19) Art. 76 SteG. 20) Art. 77 und 78 SteG. 21) Vgl. Art. 77 Abs. 2 SteG. 22) Verordnung über die steuerliche Anerkennung nicht verbuchter Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vom 7. 12. 2004 (640.019); Verordnung über die steuerfreien Rückstellungen vom 4. April 1968 (640.013); Verordnung über die steuerlichen Abschreibungen vom 4. April 1968 (640.014); Verordnung betreffend die Bewertung der Warenvorräte und die Reservestellungen auf Warenlager vom 4. April 1968 (640.015); Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über die steuerfreien Rückstellungen vom 7. Dezember 2004 (640.013); vgl. unter www.gesetze.li 23) Vgl. Art. 79 Abs. 2 SteG. 24) Das Liechtensteinische Steuergesetz ist, wie bereits erwähnt, schon vor einiger Zeit in Kraft getreten und regelt deshalb einige Sachverhalte nur sehr rudimentär oder gar nicht. Aufgrund dieser Situation entwickelte sich in einigen Bereichen eine Verwaltungspraxis, die es ermöglichen soll, neuere Entwicklungen nachzuvollziehen. Die Verwaltungspraxis wird z. T. über Merkblätter und Rundschrieben veröffentlicht. 25) Merkblatt über Abschreibungen, Reserven auf Warenlager und Rückstellungen vom Januar 2001. 26) Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die steuerliche Anerkennung nicht verbuchter Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (LR 640.019). 27) Art. 82 SteG. 28) Art. 82 a SteG. 29) Art. 83 SteG. 30) Art. 84 SteG. 31) Art. 84 i. V. m. 85 Abs. 1 SteG. 32) Art. 84 Abs. 5 SteG; nähere Informationen zu den IUG und zum Fondsplatz Liechtenstein unter www.fondsverband.li. 33) Art. 88 a ff. SteG. 34) Abkommen vom 5. November 1969 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (LR 0.672.910.22). 35) Abkommen vom 7. Dezember 1956 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (LR 0.672.910.21). 36) Abkommen vom 22. Juni 1995 zwischen dem Für- 189 STEUERN STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N stentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene Steuerfragen (LR 0.672.910.10). 37) Vgl. das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind vom 7. Dezember 2004 (LR 0.642.41); Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG, LR 642.41). R É SU M É Le système fiscal de la Principauté de Liechtenstein Bien que le Liechtenstein, considéré comme un paradis fiscal, soit sur toutes les lèvres, notre connaissance du droit fiscal de ce pays est souvent très rudimentaire. C’est la raison pour laquelle les auteurs proposent un récapitulatif des différents types d’impôts et des diverses règles en vigueur au Liechtenstein. L’impôt sur la fortune et sur le revenu est comparable à celui que nous connaissons en Suisse. L’imposition s’effectue post numerando, par famille. Particularité du Liechtenstein: pour tous les salariés, une partie du salaire est retenue à la source et versée à l’État au titre d’impôt sur salaire, les sommes ainsi prélevées venant ensuite en déduction de l’impôt sur la fortune et sur le revenu finalement dû par le contribuable. En outre, à la différence de la Suisse, le rendement de la fortune est exonéré d’impôts au Liechtenstein; les gains en capitaux privés sont en revanche imposables. Les taux d’imposition appliqués au Liechtenstein se situent entre 3,24% et 17,01% pour l’impôt sur le revenu et entre 1,62‰ et 8,51‰ pour l’impôt sur la fortune. La taxe à la valeur ajoutée est prélevée sur la base d’une législation pratiquement identique à celle de la Suisse; le Liechtenstein a toutefois sa propre administration de gestion de la TVA et sa propre loi sur la TVA. Au Liechtenstein, l’impôt sur les gains immobiliers est levé selon le système moniste. Le taux d’imposition dépend de la durée pendant laquelle le bien a été la propriété du vendeur. Les transferts de patrimoine survenant à la suite d’un décès sont soumis à l’impôt sur les successions et à l’impôt sur les parts héréditaires, les donations, à l’impôt sur les donations. L’impôt sur les successions est appliqué à toutes les successions survenant au Liechtenstein. Les taux varient de 1% à 5%. L’impôt sur les parts héréditaires est dû par tous les 190 héritiers domiciliés au Liechtenstein; il est calculé au pro rata de leur part d’héritage. Les taux d’imposition varient en fonction du degré de parenté et vont de ½% à 18%, mais des suppléments pouvant atteindre 50% sont possibles, selon le montant de l’héritage. L’impôt sur les donations est appliqué aux donations entre vifs. Les taux sont identiques à ceux de l’impôt sur les parts héréditaires. Les donations provenant de l’étranger, au bénéfice d’une fondation sise au Liechtenstein, ne sont, dans la pratique, pas assujetties à l’impôt sur les donations. L’ensemble des entreprises et des établissements stables domiciliés au Liechtenstein sont soumis à l’impôt sur le capital et à l’impôt sur le bénéfice. Seules les sociétés privilégiées ne sont soumises ni à l’impôt sur le capital ni à l’impôt sur le bénéfice mais paient uniquement un impôt sur le capital à un taux plus faible. L’impôt sur le capital et l’impôt sur le bénéfice sont levés en vertu de règles similaires à celles appliquées en Suisse. Le taux d’imposition du capital s’élève à 2‰, celui appliqué au bénéfice dépend du rapport entre bénéfice et capital et correspond à la moitié du rendement des fonds propres, celui-ci étant toujours arrondi au demi pour cent supérieur, à un taux plancher de 7,5%, plafonné à 15%. Des suppléments pouvant atteindre 5% peuvent être appliqués à ce taux, en fonction du montant des dividendes distribués durant l’année en cours. Il est possible de faire valoir des reports de pertes remontant jusqu’à 5 ans. La législation du Liechtenstein ne prévoit pas de réduction pour participation sur les dividendes perçus; cette réduction est toutefois possible, en vertu d’une pratique analogue à ce qui se fait en Suisse. Des impôts spécifiques sur les sociétés s’appliquent aux compagnies d’assurances, aux captives d’assurance, aux hol- dings, aux sociétés de domicile, aux fondations, aux relations fiduciaires et aux fonds d’investissement. Les holdings et sociétés de domicile sont uniquement assujetties à un impôt sur le capital de 1‰ (au minimum toutefois CHF 1000 par an). Aucun impôt sur le bénéfice n’est perçu. L’obtention de ce traitement privilégié est cependant soumise à un certain nombre de conditions. La fondation est également imposée annuellement à hauteur de 1‰ (min. CHF 1000) de son patrimoine, ce taux pouvant néanmoins descendre jusqu’à ½‰, en fonction du montant dudit patrimoine. Au Liechtenstein, les fonds d’investissement (comparables aux fonds de placement en Suisse) ne sont imposés ni sur leur patrimoine, ni sur leur bénéfice; seule l’administration du fonds est soumise aux impôts normaux sur le capital et sur le bénéfice. L’impôt sur les coupons est prélevé au Liechtenstein sur la totalité des dividendes distribués et, en partie aussi, sur les intérêts perçus. Il s’élève à 4% et est dû dans tous les cas de figure. Il ne s’agit donc pas d’un impôt de garantie comme peut l’être l’impôt anticipé en Suisse. Seules les sociétés dont le capital est divisé en parts sont redevables de l’impôt sur les coupons, ce qui signifie que les sociétés ayant le statut juridique d’établissement (Anstalt en droit du Liechtenstein) ne sont pas soumises à l’impôt sur les coupons. Au plan international, le Liechtenstein n’a signé que deux conventions fiscales: l’une avec la Suisse, l’autre avec l’Autriche. Il n’existe aucune convention de double imposition avec d’autres pays. En outre, le Liechtenstein, comme la Suisse, doit appliquer la retenue à l’agent payeur sur les versements aux ressortissants de l’UE domiciliés dans l’UE. CL/PB/JA D E R S C H W E I Z E R T R E U H Ä N D E R 2007 | 3