STEUERSYSTEM IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Grundlagen

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STEUERSYSTEM IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Grundlagen
STEUERN
Das Fürstentum Liechtenstein wird oft als reine Steueroase ohne steuerliche Regelungen dargestellt. Dem ist nicht so. Im Sinne eines kurzen, aber umfassenden Überblicks wird das liechtensteinische Steuersystem aufgezeigt. Dabei handelt es sich
um eine nüchterne Betrachtung der gesetzlichen Regelungen ergänzt mit einem Einblick in die Verwaltungspraxis.
CHRISTOPH LEHMANN
PETER BECK
STEUERSYSTEM IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
Grundlagen und signifikante Unterschiede
zum schweizerischen Steuersystem
1. EINLEITUNG
1.1 Allgemeines zum Fürstentum Liechtenstein. Das
Fürstentum Liechtenstein (Liechtenstein) liegt geographisch zwischen Österreich und der Schweiz. Das Staatsgebiet umfasst
160 km2, aufgeteilt in 11 Gemeinden. In diesen 11 Gemeinden
leben ca. 35 000 Personen.
Die Staatsform des Fürstentums ist eine konstitutionelle
Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer
Basis. Staatsoberhaupt ist S. D. Fürst Hans-Adam II., die
Staatsgeschäfte führt seit dem 15. August 2004 S. D. Erbprinz
Alois.
Das Parlament («Der Landtag») besteht aus 25 Abgeordneten, die alle 4 Jahre direkt vom Volk gewählt werden. Der
Landtag wählt in der Folge die Regierung, welche dann für
eine Amtsdauer von 4 Jahren das Land regiert. Sie setzt sich
aus dem Regierungschef und 4 weiteren Regierungsräten
zusammen.
Die liechtensteinische Wirtschaft beschäftigte per
31. 12. 2004 29 533 Personen in 3 155 Unternehmen; von den
Beschäftigten waren 13 911 Pendler aus dem Ausland.
Das Bruttoinlandprodukt (BIP) betrug für das Jahr 2004
CHF 4279 Mio., was ein BIP pro Beschäftigtem für das Jahr
2004 von ca. CHF 162 000 ausmacht. 55% der Beschäftigten
arbeiten im Finanz- und Dienstleistungssektor, 44% in der
Industrie und 1% in der Landwirtschaft [1].
1.2 Sozialversicherungsrecht [2]. Sozialversicherungsrechtlich hat Liechtenstein grossteils dasselbe System wie die
Schweiz. Als erste Säule wurde vor über 50 Jahren die AHV
eingeführt, welche praktisch gleich organisiert ist wie in der
Schweiz. Die Abgabesätze der AHV (inkl. IV, FAK und Verwaltungskosten) betragen derzeit für Arbeitnehmer 4,55% und
für Arbeitgeber 7,098% des massgebenden Lohnes.
Die zweite Säule wird durch das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge geregelt.
Eine steuerlich privilegierte dritte Säule wie in der Schweiz
kennt Liechtenstein nicht.
1.3 Steuerrecht allgemein. Die gesetzliche Grundlage des
Steuersystems in Liechtenstein für die direkten Steuern ist
das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG, LR 640.0) sowie die Verordnungen zum Steuergesetz. Die Mehrwertsteuer (MWST) ist im
Gesetz vom 16. Juni 2001 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz MWSTG, LR 641.20) geregelt [3].
1.4 Behörden [4]. Die liechtensteinischen Steuern werden
von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung veranlagt. Die
Steuerverwaltung erhebt mit aktuell 44 Personen (als Teil der
Landesverwaltung) sowohl die direkten als auch die indirekten Steuern.
Bei der Veranlagung der Vermögens- und Erwerbssteuern
der natürlichen Personen wird die Liechtensteinische Steuerverwaltung von den Gemeindesteuerkassen unterstützt,
welche die Veranlagungen vorbereiten und zusätzlich den
Versand der Rechnungen und das Inkasso übernehmen.
2. VERMÖGENS- UND ERWERBSSTEUERN [5]
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht. Zur Entrichtung der
Vermögens- und Erwerbssteuer sind u. a. verpflichtet:
CHRISTOPH LEHMANN,
PETER BECK, LIC. IUR. HSG,
DIPL. STEUEREXPERTE,
DIPL. STEUEREXPERTE,
BETRIEBSÖKONOM FH,
LEITER STABSSTELLE
DIRECTOR, PRICEWATER-
RECHTS- UND WIRT-
HOUSECOOPERS,
SCHAFTSFRAGEN, AMT FÜR
ST. GALLEN
VOLKSWIRTSCHAFT,
VADUZ/FL
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é Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein; é Personen, die
sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein
aufhalten; é Personen ohne Erwerbstätigkeit, aber mit mindestens 6 Wochen Aufenthalt in Liechtenstein; é Kollektivund Kommanditgesellschaften; é Nicht in Liechtenstein
domizilierte natürliche oder juristische Personen, welche in
Liechtenstein ein Grundstück oder eine Betriebsstätte haben;
é Der ruhende Nachlass.
Speziell hervorzuheben ist, dass die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte behan-
«Sämtliche Vermögenserträge,
bei denen das zugrunde liegende
Vermögen mit der Vermögenssteuer belastet ist, sind von der
Erwerbssteuer befreit.»
delt werden, also keine Besteuerung bei den Beteiligten erfolgt [6]. Die einfache Gesellschaft, die Gelegenheitsgesellschaft und die stille Gesellschaft werden dagegen direkt den
Gesellschaftern zugerechnet.
Die Besteuerung der natürlichen Personen erfolgt in Liechtenstein nach dem System der Postnumerandobesteuerung
mit Gegenwartsbemessung.
Es gilt das Prinzip der Familienbesteuerung, das heisst,
das Vermögen und der Erwerb von Ehegatten, welche in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für
Steuerzwecke zusammengerechnet. Eine Entlastung erfolgt
über den Verheiratetenabzug oder den Alleinerziehendenabzug.
Das Steuerjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Entscheidend für die Veranlagung sind die Verhältnisse am 31. 12.
des betreffenden Jahres.
Als Besonderheit des liechtensteinischen Steuersystems ist
zu erwähnen, dass bei sämtlichen unselbständig Erwerbstätigen mit Wohnsitz und Erwerbstätigkeit im Fürstentum
Liechtenstein der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Prozentsatz vom Lohn (zwischen 4% und 14%) einzubehalten und an
die Steuerverwaltung abzuliefern. Dieser Lohnsteuerabzug
wird verzinst (Steuerjahr 2006: 0,5%) und auf den jeweils fälligen Steuerbetrag angerechnet.
2.1.1 Vermögenssteuer [7]. Gegenstand der Vermögenssteuer ist
das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der
Steuerpflichtigen.
Diverse Abzüge werden zugelassen, u. a. gibt es einen Vermögensfreibetrag von CHF 70 000 für Alleinstehende bzw.
140 000 für Verheiratete. Im Grossen und Ganzen bestehen
allerdings keine grossen Unterschiede zu den Abzügen, die
in der Schweiz gemacht werden können.
Versteuert ein Steuerpflichtiger nur einen Teil seines Vermögens in Liechtenstein oder bezieht sich die Steuerpflicht
auf weniger als ein Jahr, so sind die Abzüge anteilig zu kürzen.
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Entscheidend für die Bewertung von Vermögenswerten ist
der Verkehrswert im Zeitpunkt, auf den sich die Steuererklärung bezieht. Obwohl im Gesetz geregelt ist, dass die Besteuerung von Liegenschaften und Grundstücken zum Verkehrswert zu erfolgen hat, wird dies in langjähriger Praxis für
unbebaute Grundstücke nicht vollzogen. Die Besteuerung
erfolgt aufgrund eines sogenannten Steuerschätzwertes, welcher lediglich einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht.
Wird das Grundstück bebaut, erfolgt eine Schätzung des Gebäudes, welche sich am Verkehrswert orientiert. Unbebaute
Grundstücke fallen somit bei der Vermögenssteuer praktisch
nicht zur Last.
2.1.2 Erwerbssteuer [8]. Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle
in Geld oder Geldeswert bestehenden Einkünfte. Unterjährige Einkünfte werden zur Festlegung der Steuerprogression
auf ein ganzes Jahr hochgerechnet. Hiervon gibt es einige
Ausnahmen. Die Wichtigste ist, dass sämtliche Vermögenserträge, bei denen das zugrunde liegende Vermögen mit der
Vermögenssteuer belastet ist, von der Erwerbssteuer befreit
sind [9]. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Schweiz
vor, da in der Schweiz die Vermögenserträge als Einkommen
besteuert werden. Demgegenüber werden in Liechtenstein,
im Gegensatz zur Schweiz, die privaten Kapitalgewinne als
Einkommen besteuert.
Ausgenommen von der Erwerbssteuer sind auch die Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, da diese einer
separaten Steuer (der Grundstücksgewinnsteuer) unterliegen. Von diesen Kapitalgewinnen können die Kapitalverluste
der vergangenen zwei Jahre abgezogen werden, sofern diese
bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Zudem besteht ein
Freibetrag von CHF 5000 pro steuerpflichtiger Person auf
diesen Gewinnen.
Liechtenstein kennt keine Besteuerung des Eigenmietwertes wie die Schweiz. Im Gegenzug sind allerdings die
Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten steuerlich nicht
abziehbar.
2.1.3 Steuerberechnung und Steuersätze. Die gesetzlichen Steuereinheiten in Liechtenstein betragen für die Vermögenssteuer
1‰, für die Erwerbssteuer 2% des steuerpflichtigen Erwerbes.
Der Landtag bestimmt jedes Jahr den Steuersatz als prozentualen Anteil von der gesetzlichen Steuereinheit. Dies geschieht jeweils im Rahmen der Verabschiedung des jährlichen
Finanzgesetzes. Für das Jahr 2006 wurde beschlossen, dass
der Steuersatz 54% der gesetzlichen Einheit beträgt, d. h.
0,54‰ für die Vermögenssteuer und 1,08% für die Erwerbssteuer [10].
Mittels dieser Sätze wird das sog. Steuerbetreffnis berechnet. Anhand des Steuerbetreffnisses wird in der Progressionstabelle die Höhe der Progression ermittelt. Diese bewegt
sich zwischen 0% und 425%.
Von dem mit dem Progressionszuschlag ermittelten Betrag
kann der progressiv ausgestaltete Verheiratetenabzug bzw.
Alleinerziehendenabzug abgezogen werden, was schliesslich die Landessteuer ergibt.
Auf der Landessteuer erhebt die jeweilige Wohnsitzgemeinde einen Zuschlag, welcher 250% nicht überschreiten
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darf. Üblich sind Zuschläge zwischen 160% und 200%. Als Ergebnis erhält man die fällige Gesamtsteuer. Bei einem Steuersatz von 54% der gesetzlichen Einheit und einem Gemeindesteuerzuschlag von 200% beträgt die Steuer 3,24% bis 17,01%
des steuerbaren Einkommens und 1,62‰ bis 8,51‰ des steuerbaren Vermögens (Abbildung 1: Beispiel Steuerberechnung).
2.2 Rentnersteuer. Personen, die, ohne eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein auszuüben, in Liechtenstein wohnhaft
sind und die vom Ertrag ihres Vermögens bzw. von Einkommen aus dem Ausland leben, wird mit der Rentnersteuer
ermöglicht, sich pauschal besteuern zu lassen. Eine Rentnerbesteuerung bei bereits in Liechtenstein wohnhaften Personen ist nicht möglich.
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Lebensaufwand. Mindestens steuerbar ist das Fünffache der Wohnungsmiete bzw. des Mietwertes des eigenen Hauses. Dieser
Aufwand wird sodann mit einem einheitlichen Satz von
15% besteuert. Als Faustregel kann gesagt werden, dass eine
Besteuerung als Rentner erst ab einem Vermögen von ca.
CHF 30 Mio. attraktiv ist.
2.3 Besteuerung des ruhenden Nachlasses. Die Besteuerung des ruhenden Nachlasses ist in der Schweiz unbekannt,
weil in Liechtenstein ein anderes erbrechtliches Verfahren
zur Anwendung gelangt. Während die Erben in der Schweiz
mit dem Tod des Erblassers sofort in dessen Rechtsnachfolge
eintreten, geschieht dies in Liechtenstein erst mit der Einantwortung durch das Landgericht. Für die Zeit zwischen dem
Todeszeitpunkt des Erblassers und der Einantwortung der
Erben durch das Landgericht wird die Verlassenschaft als
eigenständiges Steuersubjekt (sog. ruhender Nachlass) steuerpflichtig [11]. Die Besteuerung des ruhenden Nachlasses erfolgt analog zur Besteuerung der natürlichen Person.
3. MEHRWERTSTEUER [12]
Die MWST soll nicht näher erläutert werden, da das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz beide als dasselbe MWSTInland gelten. Zu beachten ist, dass die MWST in Liechtenstein durch eine eigene MWST-Abteilung aufgrund einer eigenen gesetzlichen Grundlage erhoben wird. Die gesetzliche
Grundlage ist inhaltlich praktisch identisch mit derjenigen
der Schweiz (dies gilt auch für die Wegleitung und die Broschüren). Interessant ist, dass gemäss der Vereinbarung zum
Staatsvertrag zur MWST [13] für sämtliche Belange betreffend
die MWST in Liechtenstein das schweizerische Bundesgericht als letzte Instanz fungiert (ausser für steuerstrafrechtliche Belange). Diese aussergewöhnliche Regelung hat das
Ziel, eine einheitliche Auslegung der MWST sowohl in der
Schweiz als auch in Liechtenstein zu gewährleisten.
4. GRUNDSTÜCKSGEWINNSTEUER [14]
Der beim Verkauf eines Grundstückes im Sinne des Sachenrechtes anfallende Gewinn wird in Liechtenstein mit einer
Spezialsteuer, der Grundstücksgewinnsteuer, erfasst. Diese
Steuer wird sowohl bei den natürlichen als auch bei den juristischen Personen erhoben (monistisches System [15]). Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Veräusserer.
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Abbildung 1: BEISPIEL STEUERBERECHNUNG
Annahmen
CHF
Steuerbares Einkommen
100 000
Steuerbares Vermögen
500 000
Berechnung
0,54‰ vom steuerbaren Vermögen
270
1,08% vom steuerbaren Einkommen
1 080
Steuerbetreffnis zusammen
1 350
Progression von 250%
3 375
Total
4 725
Verheiratetenabzug
– 1575
Landessteuer
3 150
Gemeindsteuerzuschlag 200%
6 300
Gesamtsteuer
9 450
Als Besonderheit ist zu beachten, dass bei einer grossen Abweichung zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert dieser
Wert als Erlös betrachtet wird. Dies gilt allerdings nicht,
wenn der Veräusserer mit dem Erwerber in gerader Linie oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad blutsverwandt oder
verheiratet ist. In diesen Fällen können vom Verkehrswert
stark abweichende Preise festgelegt werden; es wird somit
faktisch ein Steueraufschub gewährt. Die Steuer wird somit
erst fällig, wenn ein Verkauf zum Marktwert stattfindet.
Diese gesamte Regelung mutet zumindest bei Geschäften
unter Dritten merkwürdig an, kann doch davon ausgegangen
werden, dass ein fair zustande gekommener Preis zwischen
Dritten dem Marktwert entspricht.
Vom ermittelten Grundstücksgewinn können neben einem
kleinen pauschalen Abzug auch Verluste, die der Veräusserer
in den letzten 10 Jahren auf dem Grundstück erlitten hat,
vom Gewinn abgezogen werden.
Der vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein alljährlich festgesetzte Steuersatz für die Erwerbssteuer [16] gilt
auch für die Grundstücksgewinnsteuer. Die aufgrund dieses
Steuersatzes berechnete Steuer wird mit dem entsprechenden
Progressionszuschlag und einem weiteren Zuschlag von
200% (als Ersatz für den Gemeindesteuerzuschlag) multipliziert. War das Grundstück weniger als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers, so wird die Steuer mit einem weiteren
Zuschlag von einem Drittel bis zum Zweifachen der Steuer
erhoben.
Wurde das Grundstück geerbt oder durch Rechtsgeschäft
von Todes wegen von einem Blutsverwandten bis zur dritten
Linie erworben, so wird die Eigentumsdauer des Vorbesitzers
bei einem künftigen Verkauf angerechnet.
Die Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer erfolgt
durch die Steuerverwaltung. Diese muss auch die Bewilligung zur Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch
erteilen. Diese Bewilligung erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer. Einzige
Ausnahme hiezu ist der Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Zwangsversteigerung, bei dem für die Eintragung
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im Grundbuch der Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung genügt.
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5. NACHLASS-, ERBANFALLS- UND
SCHENKUNGSSTEUER [17]
5.1 Nachlasssteuer. Mit der Nachlasssteuer werden in Liechtenstein fällig gewordene Verlassenschaften besteuert. Die
Besteuerung tritt ein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Aufenthalt oder Wohnsitz in Liechtenstein hatte
oder wenn die Verlassenschaft aus inländischen Grundstücken besteht. Zudem ist die Nachlasssteuer auch geschuldet,
wenn die Verlassenschaftsabhandlung in Liechtenstein
durchgeführt wurde. Von der Nachlasssteuer ausgenommen
sind die im Ausland gelegenen Grundstücke, Betriebe und
Betriebsstätten. Die Steuersätze der Nachlasssteuer liegen je
nach Höhe des Nachlasses zwischen 1% und 5%. Die Bewertung des Nachlasses erfolgt zum Zeitpunkt des Todes. Zur
Entrichtung der Nachlasssteuer sind die Erben verpflichtet.
Die Bezahlung der Steuern muss vor der Verteilung des Erbes
erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so haftet jeder Erbe solidarisch für die gesamte Steuerschuld.
Befand sich der Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers zum
Zeitpunkt seines Todes ausserhalb von Liechtenstein, so wird
bei beweglichem Vermögen trotzdem die Erbanfallssteuer
fällig, wenn der Erbe seinen Aufenthalt oder Wohnsitz in
Liechtenstein hat und nicht nachweisen kann, dass ihm bereits eine gleichartige ausländische Steuer zur Last fällt. Zur
Entrichtung der Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet.
Die Bezahlung der Steuern muss vor der Verteilung des Erbes
erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so haftet jeder Erbe solidarisch für die gesamte Steuerschuld.
Gewisse Subjekte wie öffentliche Anstalten und Stiftungen,
die ausschliesslich einen kirchlichen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zweck verfolgen, sind
von der Erbanfallssteuer befreit.
Die Erbanfallssteuer beträgt zwischen ½% bei Kindern,
Kindeskindern, Eltern sowie Ehegatten und 18% bei allen übrigen Personen. Überschreitet die Erbschaft den Betrag von
CHF 20 000, so wird auf die Steuerbeträge noch ein Zuschlag
in der Höhe von 10% bis 50% erhoben. Die Wertermittlung
für die Erbanfallssteuer erfolgt zum Zeitpunkt des Todes des
Erblassers.
5.2 Die Erbanfallssteuer. Mit der Erbanfallssteuer wird der
sich in Liechtenstein vollziehende Vermögenserwerb von
Todes wegen besteuert. Auch besteuert wird der Anfall von
Vermögenswerten, die aufgrund eines Vertrages des Erblassers mit einem Dritten beim Tode des Erblassers erworben
werden, also z. B. Kapitalleistungen aus Versicherungen.
Dem Vermögenserwerb von Todes wegen ist der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft sowie der gegen Entgelt abgegebene Erbverzicht gleichgestellt.
Der Vermögenserwerb von Todes wegen gilt als in Liechtenstein vollzogen, wenn
é er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat oder
é der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Aufenthalt oder
Wohnsitz in Liechtenstein hatte.
5.3 Schenkungssteuer. Durch die Schenkungssteuer wird
der sich in Liechtenstein vollziehende Erwerb durch Schenkung unter Lebenden erfasst. Die Schenkungssteuer wird
in Liechtenstein grundsätzlich gleich behandelt wie die
Erbanfallssteuer. Die Steuersätze und die Zuschläge sind
gleich. Auch für die Wertermittlung gelten dieselben Kriterien. Die Schenkung gilt als in Liechtenstein vollzogen,
wenn sie liechtensteinische Grundstücke betrifft oder der
Schenker bei beweglichem Vermögen seinen Aufenthalt
oder Wohnsitz im Zeitpunkt der Schenkung in Liechtenstein hatte. Ist dies nicht der Fall, so wird bei beweglichem
Vermögen die Schenkungssteuer in Liechtenstein erhoben,
wenn der Beschenkte Aufenthalt oder Wohnsitz in Liechtenstein hat und er nicht nachweisen kann, dass die Schen-
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kung bereits im Ausland mit einer gleichartigen Steuer
belastet wurde.
Die Schenkung an eine Stiftung ist steuerpflichtig. Allerdings gilt für Schenkungen aus dem Ausland in eine liechtensteinische Stiftung die Praxis, dass diese Widmungen
nicht mit der Schenkungssteuer besteuert werden.
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte
verpflichtet, wobei der Schenker solidarisch haftet. Wenn die
Schenkung an den Ehegatten oder die Nachkommen den Betrag von CHF 10 000 nicht übersteigt, so wird keine Schenkungssteuer erhoben. Es handelt sich hier um einen Freibetrag, wobei die Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre
stets an den Freibetrag angerechnet werden müssen.
6. GESELLSCHAFTSSTEUERN
6.1 Kapital- und Ertragssteuer [18]
6.1.1 Allgemein. Steuerpflichtig bei der Kapital- und Ertragssteuer sind:
é Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sofern in
Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird; é Die Treuunternehmen mit oder
ohne Persönlichkeit, sofern ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betrieben wird; é Die den Körperschaften
gleichgestellten Verbandspersonen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe in Liechtenstein betreiben;
é Die ausländischen Gesellschaften, die in Liechtenstein
eine Betriebsstätte unterhalten.
Von der Kapital- und Ertragssteuer ausgenommen sind gemeinnützige Gesellschaften oder Körperschaften. Diese
Steuerbefreiung muss durch die Steuerverwaltung bewilligt
werden.
6.1.2 Kapitalsteuer [19]. Die Kapitalsteuer wird auf dem einbezahlten Kapital und den eigenes Vermögen darstellenden
offenen und versteuerten stillen Reserven berechnet. Zudem
wird der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr zum steuerbaren
Kapital dazugerechnet. Der Vermögenszuwachs des laufenden Jahres (z. B. Kapitalerhöhungen), die Verluste des laufenden Jahres, der Verlustvortrag sowie der Teil der Ausschüttungen, welcher den Reinertrag des laufenden Jahres über-
Abbildung 2: BERECHNUNG REINERTRAG
Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Ausscheidung des Vorjahressaldos
+ geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen
+ geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen,
die sich als Bildung stiller Reserven erweisen
+ geschäftsmässig nicht begründete Zuweisungen an den
Reservefonds, welche sich als stille Reserven erweisen
+ die den Verwaltungs- und Vorstandsmitgliedern zufliessenden Anteile am Reingewinn
+ verteilte Gewinne oder verdeckte Gewinnausschüttungen
an die Mitglieder oder Anteilseigner der Gesellschaft oder
nahestehende Dritte
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schreitet, können vom steuerbaren Kapital abgezogen werden.
Die Bewertung des Kapitals erfolgt per Ende des Steuerjahres.
Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2‰.
6.1.3 Ertragssteuer [20]. Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der Reinertrag setzt sich aus den
Elementen gemäss Abbildung 2 zusammen [21].
Vom steuerbaren Ertrag können die Verlustvorträge der
vergangenen 5 Jahre in Abzug gebracht werden.
Rückstellungen wie das Warenlagerdrittel oder das Delkredere sowie weitere spezifische Rückstellungen bzw. Abschrei-
«Obwohl im Gesetz nicht geregelt,
kann aufgrund ständiger Verwaltungspraxis auch in Liechtenstein
der Beteiligungsabzug geltend
gemacht werden, und zwar sowohl
für die Ertrags- als auch für die
Kapitalsteuer.»
bungen sind in mehreren Verordnungen geregelt [22], auf die
hier nicht weiter eingegangen wird.
Der Satz der Ertragssteuer ist abhängig vom Verhältnis des
Reinertrags zum Kapital. Berechnet wird der Steuersatz,
indem der steuerbare Reingewinn durch das steuerbare Kapital geteilt wird. Die Hälfte dieser Eigenkapitalrendite in
Prozenten ist der Ertragssteuersatz, wobei dieser mind. 7,5%
und höchstens 15% beträgt und jeweils auf das nächste halbe
Prozent aufzurunden ist.
Im Falle einer Ausschüttung kann zum Ertragssteuersatz
noch ein Zuschlag zwischen 1% und 5% erfolgen [23]. Dieser
Zuschlag ist abhängig vom Verhältnis der Höhe der Ausschüttung zum steuerbaren Kapital und ermittelt sich nach der
Tabelle gemäss Abbildung 3.
Als Ausschüttung gilt jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Personen, die nicht eine
Rückzahlung des Nominalkapitals darstellt. Der Mindestertragssteuersatz für ein in Liechtenstein tätiges Unternehmen
beträgt somit 7,5%, der Höchststeuersatz mit einer Ausschüttung in Höhe von mehr als 24% des steuerbaren Kapitals 20%
(ohne Couponsteuer).
6.1.4 Verwaltungspraxis [24]
6.1.4.1 Beteiligungsabzug. Obwohl im Gesetz nicht geregelt,
kann aufgrund ständiger Verwaltungspraxis auch in Liechtenstein der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden,
und zwar sowohl für die Ertrags- als auch für die Kapitalsteuer. Als Beteiligungserträge gelten ordentliche und ausserordentliche sowie verdeckte Gewinnausschüttungen. Auf
Kapitalgewinnen kann im Gegensatz zur Schweiz kein Beteiligungsabzug geltend gemacht werden.
Die Methodik und die quantitativen Voraussetzungen des
Beteiligungsabzuges sind grundsätzlich dieselben wie in der
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Schweiz; deshalb soll hier nicht näher darauf eingegangen
werden. Zu beachten ist allerdings, dass für die Erfüllung der
Voraussetzungen für eine massgebliche Beteiligung eine
minimale Haltedauer von 12 Monaten eingehalten werden
muss. Der Beteiligungsabzug wird nur auf Antrag und nicht
von Amtes wegen gewährt.
6.1.4.2 Umstrukturierungen und Sanierungen. Da in Liechtenstein nur sehr wenige Umstrukturierungen oder Sanierungen stattfinden, gibt es seitens der Steuerverwaltung zu
diesen Bereichen keine gesicherte Praxis resp. publizierte
Richtlinien. Die steuerlichen Folgen solcher Vorgänge sollten
im Einzelfall stets im Voraus mit den Steuerbehörden abgesprochen werden.
6.1.4.3 Abzugsfähigkeit der Steuern. Gemäss Steuergesetz
können die bezahlten Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden. Sind die Steuern
nicht im Geschäftsjahr, in dem die Steuerschuld entstanden
ist, bezahlt worden, so ist gemäss Verwaltungspraxis [25] eine
Rückstellung in Höhe der Steuern zu bilden. Die Steuern werden somit periodengerecht berücksichtigt. Allerdings sind
die Couponsteuern nicht abzugsfähig.
6.1.5 Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips. Als Vorbereitung auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss
IASB/IFRS wurde von der liechtensteinischen Regierung eine
Verordnung [26] erlassen, die es seit 1. 1. 2005 ermöglicht, für
steuerliche Zwecke Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen zu berücksichtigen, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht wurden. Zur Geltendmachung dieser zusätzlichen Aufwände ist eine (zusätzliche)
Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen, in welcher die
steuerlich anzuerkennenden Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst sind sowie Unterlagen,
welche die Differenzen erläutern. Das Fürstentum Liechtenstein hat damit die Massgeblichkeit der Handelsbilanz für
die steuerlichen Belange teilweise durchbrochen. Allerdings
beschränken sich die zusätzlichen Rückstellungen und Abschreibungen auf einen maximalen Betrag von 15% des Reingewinnes, welcher sich aufgrund der neuen Rechnungslegungsvorschriften ergibt.
6.1.6 Besondere Gesellschaftssteuern
6.1.6.1 Versicherungsgesellschaften [27]. In Liechtenstein
tätige ausländische Versicherungsunternehmen bezahlen
anstelle der Kapital- und Ertragssteuer lediglich 1% auf die
Prämieneinnahmen aus Lebens- oder Rentenversicherungen
und 2% auf alle übrigen Prämieneinnahmen. Diese Besteuerungsart kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn die
ausländische Versicherung keine Niederlassung in Liechtenstein begründet, sondern aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig wird. Versicherungen
mit einer Niederlassung unterliegen der Kapital- und Ertragssteuer.
6.1.6.2 Captives [28]. Captives sind Eigenversicherungen, die
z. B. von grossen Konzernen benutzt werden, um sich selbst
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gegen Risiken zu versichern. Reine Captives werden in Liechtenstein sehr moderat besteuert. Sie unterliegen nicht der
Ertragssteuer, sondern nur einer niedrigen Kapitalsteuer.
Diese beträgt 1‰ auf das sich im Unternehmen befindliche
Eigenkapital. Für das Kapital über CHF 50 Mio. beträgt der
Satz nur noch ¾‰, für das Kapital über CHF 100 Mio. sinkt
er auf ½‰. Auf Antrag hin ist allerdings eine Unterstellung
unter die normale Kapital- und Ertragssteuer möglich. Betreibt ein Captive neben der Eigenversicherung auch noch die
Versicherung von Dritten, so unterliegt die ser Teil des Geschäftes der normalen Kapital- und Ertragssteuer.
6.1.6.3 Holdinggesellschaften [29]. Im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen oder nicht eingetragene Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder
der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen besteht, sind von der Ertragssteuer befreit.
Lediglich auf dem einbezahlten Kapital ist eine Steuer von
1‰ zu leisten. Die Steuer beträgt mindestens CHF 1000 pro
Jahr. Im Verhältnis, in dem das Kapital in eigenen liechtensteinischen Betrieben oder Betriebstätten angelegt ist und
der Ertrag aus liechtensteinischen Betrieben oder Betriebsstätten stammt, müssen die Kapital- und Ertragssteuer entrichtet werden. Der Holdingbegriff in Liechtenstein ist viel
breiter als in der Schweiz. Es gibt keine festen Grenzen, ab
der das Holdingprivileg erteilt wird. Auch ist der mögliche
Zweck einer liechtensteinischen Holding wesentlich weiter
gefasst.
6.1.6.4 Sitzunternehmen [30]. Im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen, die in Liechtenstein lediglich
ihren Sitz mit oder ohne eigenes Büro haben und in Liechtenstein keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, sind von einer Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer
befreit. Sie haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1‰ auf das
Abbildung 3: ZUSCHLAG ZUM ERTRAGSSTEUERSATZ BEI AUSSCHÜTTUNG
Zuschlag zum
Ertragssteuersatz *
Ausschüttung
mehr als x % des
steuerbaren Kapitals
1,0%
8%
1,5%
10%
2,0%
12%
2,5%
14%
3,0%
16%
3,5%
18%
4,0%
20%
4,5%
22%
5,0%
24%
* Berechnung
Ertragssteuersatz =
steuerbarer Reingewinn
steuerbares Kapital
x 100
/2
187
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einbezahlte Kapital zu entrichten, mindestens CHF 1000.
Inländisches Grundeigentum der Sitzunternehmen unterliegt jedoch der normalen Vermögenssteuer.
Die Definition des Sitzunternehmens ist nicht immer einfach. Allerdings hat der Liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof (vormals Verwaltungsbeschwerdeinstanz, VBI) in
seinem Entscheid vom 6. September 2000 (VBI 2000/29) folgende 3 Kriterien festgelegt, damit ein Unternehmen als Sitzgesellschaft qualifiziert:
é Es muss sich um eine in das Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Person handeln; é diese darf in Liechtenstein nur ihren Sitz (mit oder ohne Haltung eines Büros)
haben und é sie darf in Liechtenstein keine geschäftliche
Tätigkeit ausüben.
Für die Beurteilung dieser Punkte kommt das Wirkungsraumprinzip zur Anwendung. Wenn eine Gesellschaft lediglich Ausland-Ausland-Geschäfte betreibt, so kann sie als
Sitzgesellschaft qualifizieren. Allerdings genügt bereits eine
vertragliche Beziehung mit einem inländischen Vertragspartner, um dieses Steuerprivileg zu verlieren. Dabei sind
Verträge, die im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft
abgeschlossen werden (z. B. Mietverträge, Verträge mit Treuhändern usw.), nicht schädlich. Weiter geht das Steuerprivileg der Sitzgesellschaft verloren, wenn diese inländisch beherrscht wird, d. h., wenn eine natürliche oder juristische
Person, welche der ordentlichen Besteuerung in Liechtenstein unterstellt ist, massgebenden Einfluss auf das Unternehmen hat. Das Steuerprivileg geht auch verloren, wenn das
Unternehmen entweder von Gesetzes wegen oder wegen der
eigenen Geschäftspolitik eine liechtensteinische Bewilligung
(Konzession, Gewerbeschein) zur Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit benötigt, unabhängig vom Ort der effektiven
Tätigkeit.
6.1.6.5 Stiftungen [31]. Die Stiftung kann insbesondere für
kirchliche, Familien- und gemeinnützige Zwecke errichtet
werden. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
kann betrieben werden, solange dies der Erreichung des nicht
wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang des
Haltens von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb
erfordern. Die Besteuerung der Stiftung erfolgt analog zur
Besteuerung einer Sitzgesellschaft. Allerdings vermindert
sich der Steuersatz für das CHF 2 Mio. übersteigende Vermögen samt Reserven auf ¾‰, für das CHF 10 Mio. übersteigende Vermögen auf ½‰.
6.1.6.6 Treuhandverhältnis (Trust settlement). Das Treuhandverhältnis ist dem anglo-amerikanischen Vorbild entnommen und ist ähnlich wie die Stiftung einsetzbar. Es handelt sich hier um ein vertragliches Verhältnis zwischen dem
Treugeber (Settlor) und dem Treuhänder (Trustee). Der Trust
wird wie eine Sitzgesellschaft besteuert, also mit 1‰ vom
Kapital samt den Reserven.
6.1.6.7 Investmentunternehmen [32]. Die Besteuerung der
Investmentunternehmen ist zweigeteilt: Das verwaltete
Vermögen der Investmentunternehmen unterliegt seit dem
188
STEUERSYSTEM I M FÜRSTENTU M LI EC HTENSTEI N
1. Juli 2006 keiner Besteuerung mehr. Die Verwaltungsgesellschaft hingegen unterliegt mit ihrem Eigenkapital und ihren
Erträgen der normalen Kapital- und Ertragssteuer.
6.2 Couponsteuer [33]
6.2.1 Allgemein. In Liechtenstein wird auf den Coupons von
inländischen Schuldnern und vergleichbaren Zahlungen
eine Couponsteuer in Höhe von 4% erhoben. Als die Schweiz
im Jahr 1965 ihr System von der Couponsteuer zur Verrechnungssteuer wechselte, hat Liechtenstein diesen Wechsel
nicht nachvollzogen und die Couponsteuer beibehalten. Die
Couponsteuer wird nur in Fällen erhoben, bei denen ein Inländer Herausgeber von Wertpapieren oder diesen gleichgestellten Urkunden ist. Inländer ist, wer in Liechtenstein
Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz
hat oder als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.
6.2.2 Betroffene Coupons. Die wichtigsten Anwendungsfälle
(Gegenstand) sind:
é Obligationen; é Coupons auf Aktien jeder Art und andere
vermögensrechtliche Mitgliedschaftsanteile an einer Verbandsperson mit einem in Anteile zerlegten Kapital.
Die Verlegung des Sitzes einer Verbandsperson wird couponsteuerrechtlich der Liquidation der Verbandsperson gleichgestellt. Weiter unterliegen der Couponsteuer auch verdeckte
Gewinnausschüttungen. Zinszahlungen können unter bestimmten Umständen ebenfalls der Couponsteuer unterliegen.
Von der Couponsteuer befreit sind u. a.:
é Die Reserven und Gewinne, die im Rahmen einer Fusion,
Umwandlung oder Aufspaltung in die Reserven der aufnehmenden oder umgewandelten Verbandsperson übergehen,
wenn diese auch der Couponsteuer unterstellt ist; é die
Rückzahlung des Nennwertes, sofern dieser im Rahmen
einer Bar- oder Sachgründung voll eingebracht worden ist.
Wie bereits erwähnt, müssen nur Gesellschaften mit in Anteile zerlegtem Kapital die Couponsteuer abliefern, d. h., die
Zahlungen einer Anstalt mit unzerlegtem Kapital fallen
nicht unter die Couponsteuer. Dies ermöglicht interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Steuerplanung.
6.2.3 Steuerberechnung. Die Steuer wird auf dem ausbezahlten
Betrag erhoben und muss – wie die schweizerische Verrechnungssteuer – überwälzt werden. Ausbezahlt werden somit
letztlich nur 96% der geplanten Ausschüttung. Wird die
Überwälzung unterlassen und ist eine Nachbelastung nicht
mehr möglich, so wird der ausgeschüttete Betrag für die Berechnung als Nettobetrag, also 96% der Ausschüttung, angenommen. Für die Berechnung der Couponsteuer wird dann
«ins Hundert» gerechnet, was in diesem Fall zu einer effektiven Couponsteuer von 4,16% führt. Steuerpflichtig für die
Couponsteuer ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Steuer muss vom Schuldner mittels
Selbstveranlagung binnen 30 Tagen deklariert werden. Eine
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STEUERN
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couponsteuerpflichtige Gesellschaft kann erst dann im Öffentlichkeitsregister gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung bestätigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt
oder sichergestellt sind oder dass der Löschung nichts entgegensteht (sog. Löschungsbewilligung). Dies gilt auch für die
anderen Steuerarten.
6.3 Stempelabgaben. Gemäss den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben vom 30. Mai 1974 (LR 0.614.10)
gilt das Fürstentum Liechtenstein für die Belange der Stempelabgaben als Inland, hat somit die Stellung eines Kantons.
Die Veranlagung und Prüfung der Stempelabgaben erfolgt
durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Bei der Gründung, Errichtung, Verlegung oder Kapitalerhöhung von Gesellschaftsformen, die nicht im Bundesgesetz
über die Stempelabgaben geregelt sind (Anstalt, Stiftung),
wird die sog. Gründungs- oder Wertstempelgebühr (Art. 4 Finanzgesetz) erhoben. Diese wird durch die Liechtensteinische
Steuerverwaltung veranlagt. Die Gründungs- bzw. Wertstempelgebühr beträgt bei einem Kapital, das den Freibetrag
von CHF 1 Mio. übersteigt, 1% des Kapitals. Für das CHF 5 Mio.
übersteigende Kapital reduziert sich die Abgabe auf 0,5%, für
das CHF 10 Mio. übersteigende Kapital nur noch 0,3%.
Bei Stiftungen ist unter bestimmten Umständen lediglich
eine Gründungsgebühr von 0,2% geschuldet.
7. INTERNATIONALE BELANGE
7.1 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Liechtenstein
hat bekanntlich lediglich mit zwei Ländern Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen:
Die zwei Abkommen mit Österreich dienen der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern (1969) [34] und der Erbschaftssteuern (1956) [35].
Das Abkommen mit der Schweiz [36] regelt laut dem Abkommenstitel «verschiedene Steuerfragen». Geregelt werden
hauptsächlich die Einkommenssteuern aus unselbständigem
Anmerkungen: 1) Diese Zahlen stammen aus der
Publikation «Liechtenstein in Zahlen», welche
jährlich vom Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht wird. 2) Weitere Informationen zur Sozialversicherung in Liechtenstein vgl. www.ahv.li und
www.fma-li.li (BVG). 3) Die im Artikel erwähnten
Gesetze können bei der Regierungskanzlei oder
unter www.gesetze.li oder www.recht.li bezogen
bzw. heruntergeladen werden. 4) Nähere Informationen zur Liechtensteinischen Steuerverwaltung bzw. zu Merkblättern u. ä. vgl. www.stv.llv.
li. 5) Art. 31 ff. SteG. 6) Vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d SteG.
7) Art. 41 ff. SteG. 8) Art. 45 ff. SteG. 9) Art. 45 Abs. 1
lit. a SteG. 10) Vgl. Art. 2 Finanzgesetz vom 23. November 2006 für das Jahr 2007, LR 612.0. 11) Art. 31
Abs. 1 lit. g SteG. 12) Das Verhältnis zur schweizerischen Mehrwertsteuer ist im Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die MWST im Fürstentum Liechtenstein
(LR 0.641.20) geregelt. 13) Vgl. Art. 11 der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum
Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Für-
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Erwerb. Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit darf
grundsätzlich durch den Staat, wo sich der Arbeitsort befindet, besteuert werden. Ausnahmen von dieser Regelung
bilden allerdings:
é Löhne der Grenzgänger, welche an ihrem Ansässigkeitsort
besteuert werden; é Vergütungen von Angestellten im öffentlichen Dienst werden von dem Staat besteuert, welcher
die Löhne bezahlt (Kassenstaat). Hierin eingeschlossen sind
auch die Ruhegehälter, Renten und Kapitalleistungen des
Staates an seine Angestellten. Ausgenommen hiervon sind
die Angestellten der sogenannten öffentlich-rechtlichen Gemeinschaftsunternehmen.
Sonstige Ruhegehälter, Renten und Kapitalleistungen aus
privatrechtlichen Einrichtungen der betrieblichen beruflichen Vorsorge dürfen im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des
Empfängers besteuert werden.
7.2 EU-Zinsbesteuerung [37]. Am 1. Juli 2005 trat die EUZinsbesteuerung in Kraft. Liechtenstein hat sich wie die
Schweiz in einem Abkommen mit der EU bereit erklärt, die
Zinsbesteuerung einzuführen. Leider konnte eine analoge
Bestimmung zur Entlastung von Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen, wie diese der Schweiz gewährt
wurde, in den Verhandlungen zwischen der EU und Liechtenstein nicht durchgesetzt werden.
8. AUSBLICK UND FAZIT
In Liechtenstein wird momentan eine umfassende Revision
des Steuerrechtes diskutiert. Bis Ende 2007 soll eine Arbeitsgruppe der Regierung ein Konzept mit konkreten Änderungsvorschlägen vorlegen. Es lohnt sich sicherlich, die weitere Entwicklung des Steuerrechts in Liechtenstein im Auge
zu behalten. Trotz der «Nähe» zur Schweiz gilt es bei der
Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten die Unterschiede und Besonderheiten der Besteuerung in Liechtenstein herauszuarbeiten.
n
stentum Liechtenstein, LR 0.641.201. 14) Art. 62 ff.
SteG. 15) Vergleichbar dem sog. «Zürcher Modell»
in der Schweiz. 16) Vgl. Fussnote 11. 17) Art. 89 ff.
SteG. 18) Art. 73 ff. SteG. 19) Art. 76 SteG. 20) Art. 77
und 78 SteG. 21) Vgl. Art. 77 Abs. 2 SteG. 22) Verordnung über die steuerliche Anerkennung nicht
verbuchter Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen vom 7. 12. 2004 (640.019); Verordnung über die steuerfreien Rückstellungen
vom 4. April 1968 (640.013); Verordnung über die
steuerlichen Abschreibungen vom 4. April 1968
(640.014); Verordnung betreffend die Bewertung
der Warenvorräte und die Reservestellungen auf
Warenlager vom 4. April 1968 (640.015); Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung
über die steuerfreien Rückstellungen vom 7. Dezember 2004 (640.013); vgl. unter www.gesetze.li
23) Vgl. Art. 79 Abs. 2 SteG. 24) Das Liechtensteinische Steuergesetz ist, wie bereits erwähnt, schon
vor einiger Zeit in Kraft getreten und regelt deshalb einige Sachverhalte nur sehr rudimentär oder
gar nicht. Aufgrund dieser Situation entwickelte
sich in einigen Bereichen eine Verwaltungspraxis,
die es ermöglichen soll, neuere Entwicklungen
nachzuvollziehen. Die Verwaltungspraxis wird
z. T. über Merkblätter und Rundschrieben veröffentlicht. 25) Merkblatt über Abschreibungen, Reserven auf Warenlager und Rückstellungen vom
Januar 2001. 26) Verordnung vom 7. Dezember
2004 über die steuerliche Anerkennung nicht verbuchter Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen (LR 640.019). 27) Art. 82 SteG.
28) Art. 82 a SteG. 29) Art. 83 SteG. 30) Art. 84 SteG.
31) Art. 84 i. V. m. 85 Abs. 1 SteG. 32) Art. 84 Abs. 5
SteG; nähere Informationen zu den IUG und zum
Fondsplatz Liechtenstein unter www.fondsverband.li. 33) Art. 88 a ff. SteG. 34) Abkommen vom
5. November 1969 zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (LR 0.672.910.22). 35) Abkommen vom 7. Dezember 1956 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (LR 0.672.910.21). 36) Abkommen vom 22. Juni 1995 zwischen dem Für-
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stentum Liechtenstein und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über verschiedene Steuerfragen (LR 0.672.910.10). 37) Vgl. das Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die
denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über
die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig
sind vom 7. Dezember 2004 (LR 0.642.41); Gesetz
vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom
7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG,
LR 642.41).
R É SU M É
Le système fiscal de la Principauté de Liechtenstein
Bien que le Liechtenstein, considéré
comme un paradis fiscal, soit sur toutes
les lèvres, notre connaissance du droit
fiscal de ce pays est souvent très rudimentaire. C’est la raison pour laquelle les
auteurs proposent un récapitulatif des
différents types d’impôts et des diverses règles en vigueur au Liechtenstein.
L’impôt sur la fortune et sur le revenu
est comparable à celui que nous connaissons en Suisse. L’imposition s’effectue
post numerando, par famille. Particularité du Liechtenstein: pour tous les salariés, une partie du salaire est retenue à
la source et versée à l’État au titre d’impôt sur salaire, les sommes ainsi prélevées venant ensuite en déduction de
l’impôt sur la fortune et sur le revenu
finalement dû par le contribuable. En
outre, à la différence de la Suisse, le rendement de la fortune est exonéré d’impôts au Liechtenstein; les gains en capitaux privés sont en revanche imposables.
Les taux d’imposition appliqués au
Liechtenstein se situent entre 3,24% et
17,01% pour l’impôt sur le revenu et entre
1,62‰ et 8,51‰ pour l’impôt sur la fortune.
La taxe à la valeur ajoutée est prélevée
sur la base d’une législation pratiquement identique à celle de la Suisse; le
Liechtenstein a toutefois sa propre administration de gestion de la TVA et sa
propre loi sur la TVA.
Au Liechtenstein, l’impôt sur les gains
immobiliers est levé selon le système
moniste. Le taux d’imposition dépend
de la durée pendant laquelle le bien a été
la propriété du vendeur.
Les transferts de patrimoine survenant à la suite d’un décès sont soumis
à l’impôt sur les successions et à l’impôt
sur les parts héréditaires, les donations,
à l’impôt sur les donations. L’impôt sur
les successions est appliqué à toutes les
successions survenant au Liechtenstein.
Les taux varient de 1% à 5%. L’impôt sur
les parts héréditaires est dû par tous les
190
héritiers domiciliés au Liechtenstein; il
est calculé au pro rata de leur part d’héritage. Les taux d’imposition varient en
fonction du degré de parenté et vont de
½% à 18%, mais des suppléments pouvant atteindre 50% sont possibles, selon
le montant de l’héritage. L’impôt sur les
donations est appliqué aux donations
entre vifs. Les taux sont identiques à
ceux de l’impôt sur les parts héréditaires. Les donations provenant de l’étranger, au bénéfice d’une fondation sise au
Liechtenstein, ne sont, dans la pratique,
pas assujetties à l’impôt sur les donations.
L’ensemble des entreprises et des établissements stables domiciliés au Liechtenstein sont soumis à l’impôt sur le
capital et à l’impôt sur le bénéfice. Seules les sociétés privilégiées ne sont soumises ni à l’impôt sur le capital ni à l’impôt sur le bénéfice mais paient uniquement un impôt sur le capital à un taux
plus faible.
L’impôt sur le capital et l’impôt sur le
bénéfice sont levés en vertu de règles similaires à celles appliquées en Suisse.
Le taux d’imposition du capital s’élève à
2‰, celui appliqué au bénéfice dépend
du rapport entre bénéfice et capital et
correspond à la moitié du rendement des
fonds propres, celui-ci étant toujours
arrondi au demi pour cent supérieur, à
un taux plancher de 7,5%, plafonné à
15%. Des suppléments pouvant atteindre
5% peuvent être appliqués à ce taux, en
fonction du montant des dividendes distribués durant l’année en cours. Il est
possible de faire valoir des reports de
pertes remontant jusqu’à 5 ans. La législation du Liechtenstein ne prévoit pas de
réduction pour participation sur les dividendes perçus; cette réduction est toutefois possible, en vertu d’une pratique
analogue à ce qui se fait en Suisse.
Des impôts spécifiques sur les sociétés
s’appliquent aux compagnies d’assurances, aux captives d’assurance, aux hol-
dings, aux sociétés de domicile, aux
fondations, aux relations fiduciaires et
aux fonds d’investissement. Les holdings et sociétés de domicile sont uniquement assujetties à un impôt sur le
capital de 1‰ (au minimum toutefois
CHF 1000 par an). Aucun impôt sur le
bénéfice n’est perçu. L’obtention de ce
traitement privilégié est cependant soumise à un certain nombre de conditions.
La fondation est également imposée
annuellement à hauteur de 1‰ (min.
CHF 1000) de son patrimoine, ce taux
pouvant néanmoins descendre jusqu’à
½‰, en fonction du montant dudit
patrimoine. Au Liechtenstein, les fonds
d’investissement (comparables aux
fonds de placement en Suisse) ne sont
imposés ni sur leur patrimoine, ni sur
leur bénéfice; seule l’administration du
fonds est soumise aux impôts normaux
sur le capital et sur le bénéfice.
L’impôt sur les coupons est prélevé au
Liechtenstein sur la totalité des dividendes distribués et, en partie aussi, sur les
intérêts perçus. Il s’élève à 4% et est dû
dans tous les cas de figure. Il ne s’agit
donc pas d’un impôt de garantie comme
peut l’être l’impôt anticipé en Suisse.
Seules les sociétés dont le capital est divisé en parts sont redevables de l’impôt
sur les coupons, ce qui signifie que les
sociétés ayant le statut juridique d’établissement (Anstalt en droit du Liechtenstein) ne sont pas soumises à l’impôt
sur les coupons.
Au plan international, le Liechtenstein n’a signé que deux conventions
fiscales: l’une avec la Suisse, l’autre avec
l’Autriche. Il n’existe aucune convention
de double imposition avec d’autres pays.
En outre, le Liechtenstein, comme la
Suisse, doit appliquer la retenue à l’agent
payeur sur les versements aux ressortissants de l’UE domiciliés dans l’UE.
CL/PB/JA
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