Info zur Wohnflächenberechnung
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Info zur Wohnflächenberechnung
Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Inhalt: 1. Einleitung 2. Allgemeine Grundsätze 3. Aufenthaltsräume und Treppen 4. Kellergeschoss ohne Aufenthaltsräume 5. Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen 6. Gebäude mit je einer abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Wohnung 7. Gebäude mit zwei abgeschlossenen Wohnungen 8. Berechnung der Wohnfläche unter Dachschrägen 9. Auszug aus der II. Berechnungsverordnung (§§ 42 - 44) 1. Einleitung Für Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird häufig eine Wohnflächenberechnung verlangt. Auf den nächsten Seiten finden Sie verschiedene Grundrisszeichnungen, anhand derer die wichtigsten, bei der Wohnflächenberechnung zu beachtenden Punkte verdeutlicht werden sollen. Grundlage der nachstehenden Ausführungen ist die 2. Berechnungsverordnung. Legende: Flächen, die bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sind Flächen, die bei der Wohnflächenberechnung nicht zu berücksichtigen sind Flächen mit zusätzlichen Erläuterungen unterhalb der Zeichnung 2. Allgemeine Grundsätze - Bei der Ermittlung der Wohnflächen sind die Maße in den Bauzeichnungen zugrundezulegen. - Da die Bauzeichnungen auf Rohbaumaßen basieren, können von den ermittelten Grundflächen 3 % für Putz abgezogen werden. - Die Grundflächen von Türnischen werden nicht berücksichtigt. - Die Grundflächen von Garagen und ungenutzten Dachböden werden nicht berücksichtigt. - Die Grundflächen von Balkonen, Loggien und überdachten Freisitzen werden nicht berücksichtigt. - Die Grundfläche von Wintergärten, die nach allen - Die Grundfläche von Wintergärten, die mit einem Seiten geschlossen sind, wird zur Hälfte angerechnet. Wohnraum verbunden sind, wird voll angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Wintergarten nicht als Aufenthaltsraum genutzt wird. Wintergarten Wohnraum Wintergarten und Wohnraum 3. Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (§ 2 Abs. 7 BauO NRW). Zu den Aufenthaltsräumen, die bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere alle Wohn-, Ess- und Schlafzimmer, Küchen, Bäder und WC‘s sowie Flure innerhalb von Wohnungen. Treppen Treppen mit mehr als 3 Steigungen werden (inklusive aller Treppenabsätze) bei der Berechnung der Wohnflächen nicht berücksichtigt. Eine Treppe hat mehr als 3 Steigungen, wenn man mehr als 3 Schritte benötigt, um die Treppe zu begehen. In dem nebenstehenden Grundriss liegt der Wohnbereich 2 Stufen höher als der Essbereich. Diese Treppe (blau, rautiert) AB Bad ist bei der Wohnflächenberechnung zu Küche Flur berücksichtigen, da sie genau 3 Steigungen hat. Schlafen Essen Wohnen Die vom Flur in das Dachgeschoss führende Treppe hat mehr als 3 Steigungen und muss daher (ebenso wie die zugehörigen Treppenabsätze) nicht berücksichtigt werden. 4. Kellergeschoss ohne Aufenthaltsräume Keller Keller Flur Abstellraum Heizung Waschen Da sich in diesem Geschoss keine Aufenthaltsräume befinden, werden die Grundflächen bei der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt. 5. Kellergeschoss mit Aufenthaltsräumen Keller Keller Flur Schlafen Heizung Waschen Liegt im Kellergeschoss auch nur ein Aufenthaltsraum, so ist das komplette Geschoss bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen. Treppen mit mehr als 3 Steigungen und ihre Absätze werden bei der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ist die blau markierte Treppe (rautiert) in die Berechnung einzubeziehen, während die rot markierte Treppe (schraffiert) vernachlässigt werden kann. 6. Gebäude mit je einer abgeschlossenen und nicht abgeschlossenen Wohnung Küche Flur AB Bad Schlafen Essen Wohnen AB = Abstellraum Bad AB Balkon Gast Wohnen Flur Schlafen Erdgeschoss Da die Wohnung im Erdgeschoss nicht abgeschlossen ist, wird auch der Eingangsflur bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt. Im Schlafzimmer ist ein bodentiefes Fenster vorhanden. Dies ist bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen, wenn die Fensternische tiefer als 13 cm ist. Dasselbe gilt für bodentiefe, offene Wandnischen. Küche Essen Dachgeschoss Im Dachgeschoss befindet sich im Flur ein bodentiefer Wandschrank. Dieser ist bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen, wenn seine Grundfläche mehr als 0,5 m² beträgt. Bitte beachten Sie: Bei Gebäuden mit einer Wohnung bzw. mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen kön-nen bis zu 10% der ermittelten Grundfläche für Verkehrsflächen abgezogen werden. Bei einem Gebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung können bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung abgezogen werden. 7. Gebäude mit zwei abgeschlossenen Wohnungen AB Küche Bad Flur Schlafen Essen Wohnen AB = Abstellraum Gast AB Bad Balkon Wohnen Flur Schlafen Küche Essen Erdgeschoss Hier ist die Wohnung im Erdgeschoss abgeschlossen. Der außerhalb der Wohnung liegende Flur muss nicht berücksichtigt werden. Abstellräume werden bei der Wohnflächenberechnung grundsätzlich berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abstellraum außerhalb der Wohnung liegt (vgl. nebenstehenden Erdgeschossgrundriss). Bitte beachten Sie: Da bei einem Gebäude mit 2 abgeschlossenen Wohnungen die Flure und Treppen außerhalb der Wohnungen von vorneherein nicht berücksichtigt werden, ist ein Abzug für Verkehrsflächen nicht zulässig. Dasselbe gilt für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, unabhängig davon, ob diese Wohnungen abgeschlossen sind. 8. Berechnung der Wohnfläche unter Dachschrägen 2,0 m lichte Höhe 1,0 m lichte Höhe Die Grundfläche von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m wird nicht angerechnet. Die Grundfläche von Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindes- tens 1 m und weniger als 2 m wird zur Hälfte angerechnet. Die Grundfläche von Raumteilen mit einer lichten Höhe von mehr als 2 m wird voll angerechnet. 9. Auszug aus der II. Berechnungsverordnung § 42 Wohnfläche (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. (2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen. (3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind. (4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von 1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume; 2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume; 3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genügen; 4. Geschäftsräumen. § 43 Berechnung der Grundfläche (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend. (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederun-gen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen. (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind die errechneten Grundfläche um 3 vom Hundert zu kürzen. (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von 1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt, 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze (5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von 1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 m tief sind, 2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 m² haben, 3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist. Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen. (6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend , außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln. § 44 Anrechenbare Grundfläche (1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen 1. voll die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindesten 2 Metern; 2. zur Hälfte die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindesten 1 Meter und weniger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen; 3. nicht die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter ( 2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche zur Hälfte angerechnet werden. (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden 1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Wohnung 2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen 3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung. (4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.