Kalenderwoche 01 zum

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Kalenderwoche 01 zum
nachrichtenblatt
mit den amtlichen bekanntmachungen der
Verbandsgemeinde maikammer
und der Ortsgemeinden
Kirrweiler, maikammer und st. martin
maiKammer
V e r b a n d s g e m e i n d e
Freitag, den 23. Dezember 2016
Nr. 51/52/2016
2016
44. Jahrgang
Frohe
Am Ende des Jahres bedanken wir uns bei allen Bürgerinnen
und Bürgern für das Vertrauen und wünschen frohe Weihnachten
und ein gutes neues Jahr 2017.
Rolf Metzger Ortsbürgermeister Karl Schäfer Bürgermeister Timo Glaser
Ortsbürgermeister
Bild: Kathleen Rekowski - Fotolia
Weihnachten
Maikammer
- 2 -
Ausgabe 51/52/2016
Bereitschaftsdienst / Servicestellen
■■ Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer
ii Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer
Dienstgebäude
Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer
Tel.: 06321 5899-0, Fax: 06321 5899-99
Servicezeiten:
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.30 Uhr
Termine mit
- Bürgermeister Karl Schäfer können Sie im Vorzimmer unter Tel.:
06321 5899-33 vereinbaren.
ii Jugendbüro der Verbandsgemeinde Maikammer
Karin Beetz in Maikammer,
Telefon: 06321 5899-25 oder 015114009274
Jugendtreff Maikammer
dienstags, 16 bis 19 Uhr Kindergruppe, mittwochs, 16 bis 19 Uhr
Mädchengruppe, donnerstags, 16 bis 21 Uhr Jugendliche, freitags
und samstags nach Absprache
ii Schiedsamt
Kontakt: Schiedsmann Peter Garrecht, Telefon: 06321 5899-0
Notrufe
Polizei .................................................................................................... Tel.: 110
Feuerwehr ............................................................................................Tel.: 112
Rettungsdienst, Notarztwagen ....................................................Tel.: 112
Gift-Notruf Rheinland-Pfalz ........................................ Tel.: 06131 19240
oder Wohngift-Tel.: ................................ 0800 7293600 (gebührenfrei)
ii Polizeiinspektion Edenkoben
Luitpoldstr. 65, 67480 Edenkoben, Tel.: 06323 955-0, Fax: 06323
955-222, Email: [email protected]
ii Wasserwerk und Kanalwerk
Wasserwerk
Der Bereitschaftsdienst des Verbandsgemeindewasserwerkes ist
über die Telefonnummer: 0175/5262613 zu erreichen (nur in Notfällen).
Kanalwerk
Der Bereitschaftsdienst der Kläranlage/Kanalwerk ist über die Telefonnummer 0151 11633940 zu erreichen (nur in Notfällen).
ii Energie- und Stromversorgung
Energieversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Edenkoben, Tel.:
06323 941310
Störungen im Stromnetz: Tel.: 0800 7977777
ii Gasversorgung - Störungsdienst
Pfalzgas, Tel.: 0800 1003448
Bereitschaftsdienst
ii Ärztlicher Notfalldienst
ii Ärztliche Notfalldienstzentrale Landau SÜW
Cornichonstr. 4, 76829 Landau, Tel.: 06341 19292
Öffnungszeiten: montags 19 Uhr bis dienstags 7 Uhr, dienstags 19
Uhr bis mittwochs 7 Uhr, mittwochs 14 Uhr bis donnerstags 7 Uhr,
donnerstags, 19 Uhr bis freitags 7 Uhr, freitags, 16 Uhr bis montags 7 Uhr;
an Feiertagen: Tag vor Feiertag, 18 Uhr bis nächster Werktag, 7 Uhr
ii Ärztliche Notfalldienstzentrale Neustadt
Krankenhaus Hetzelstift, Stiftstraße 10, Tel.: 06321 19292
Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags, 19 bis 7 Uhr,
mittwochs, 14 bis 7 Uhr, freitags 16 Uhr bis montags, 7 Uhr
ii Kinderärztlicher Notfalldienst
Ärztliche Notfalldienstzentrale Landau SÜW, Cornichonstr. 4, 76829
Landau, Tel.: 06341 19292 - an Samstagen sowie an
Sonn- und Feiertagen 9 bis 11 Uhr und 17 bis 19 Uhr.
ii Zahnärztlicher Notfalldienst
24./25.12.2016
Dr. Holm Reuver, Weinstraße 201, 67434 Neustadt, Tel.: 06321/480 224
26.12.2016
Dr. Claus Brandner, Bahnhostraße 53, 67454 Haßloch,
Tel.: 06324/2129
31.12.2016/01.01.2017
Dr. Corinna Möller, Bismarckstraße 28, 67454 Haßloch,
Tel.: 06321/35 613
Unter www.zahnarzt-notdienst.de können Patienten mit Zahnproblemen dort durch die Eingabe ihres Ortes oder der jeweiligen
Telefonvorwahl herausfinden, welcher Zahnarzt oder welche Zahnklinik in ihrer Nähe gerade Notdienst hat. Der Service steht kostenfrei zur Verfügung.
ii Augenärztlicher Notfalldienst
Notfallsprechstunde in der Praxis Samstag,
Sonntag und Feiertag, von 11 bis 12 Uhr
Augenärztlicher Bereitschaftsdienst: samstags, 7 Uhr bis montags,
7 Uhr; mittwochs 14 bis donnerstags 7 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen: vom Vorabend des Feiertags 20 Uhr bis zum Tag nach dem
Feiertag 7 Uhr 15. bis 16. August, 19. August:
Dr. Wehrle, Martin-Luther-Str. 35, Landau, Tel.: 06341 20969
ii Tierärztlicher Notfalldienst
Der tierärztliche Notfalldienst ist unter der Telefonnummer der niedergelassenen Tierärzte zu erfahren.
ii Bereitschaftsdienst Apotheken
- von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr Fr. 23.12.2016
Sonnen-Apotheke ............................................................ Tel.: 06327/5454
Goethestr. 7, 67435 Neustadt
Nord-Apotheke ...............................................................Tel.: 06341/62100
Thomas-Nast-Str. 40, 76829 Landau
Sa. 24.12.2016
Marien-Apotheke ............................................................. Tel.: 06321/5061
St. Martinerstr. 1, 67487 Maikammer
Horst-Apotheke ..............................................................Tel.: 06341/80770
Horststr. 49 a, 76829 Landau
So. 25.12.2016
Brunnen-Apotheke ........................................................Tel.: 06321/80598
Weinstr. 157, 67434 Neustadt
farma-plus-Apotheke ................................................. Tel.: 06341/556430
Dammühlstraße 11, 76829 Landau
Mo. 26.12.2016
Rochus-Vital-Apotheke ............................................. Tel.: 06321/189960
Adolf-Kolping-Str. 173, 67433 Neustadt
Elfenau-Apotheke ....................................................... Tel.: 06341/959559
Danziger Platz 11, 76829 Landau
Di. 27.12.2016
Apotheke Luckenbach ................................................... Tel.: 06323/2140
Tanzstr. 12, 67480 Edenkoben
Gutenberg-Apotheke ...................................................Tel.: 06321/86505
Gutenbergstr. 1, 67433 Neustadt
Bahnhof-Apotheke ........................................................Tel.: 06341/87162
Ostbahnstr. 18, 76829 Landau
Mi. 28.12.2016
Sonnen-Apotheke ..........................................................Tel.: 06321/35776
Friedrichstr. 25-27, 67433 Neustadt
Apotheke im MED-ZEN ................................................Tel.: 06341/14660
Max-Planck-Str. 1, 76829 Landau
Do. 29.12.2016
Brunnen-Apotheke .......................................................... Tel.: 06323/6016
Weinstr. 68, 67480 Edenkoben
Eichendorff-Apotheke ..................................................Tel.: 06321/14330
Spitalbachstr. 53, 67433 Neustadt
Schwanen-Apotheke ....................................................Tel.: 06341/87001
Rathausplatz 12, 76829 Landau
Fr. 30.12.2016
Hirsch-Apotheke ............................................................... Tel.: 06321/2600
Schütt 7, 67433 Neustadt
Adler-Apotheke ...............................................................Tel.: 06341/86654
Rathausplatz 2, 76829 Landau
Fortsetzung auf Seite 5
Maikammer
- 3 -
Ausgabe 51/52/2016
Weihnachts- und Neujahrsgruß 2016
„Man muss etwas, und sei es noch so wenig, für diejenigen
tun, die Hilfe brauchen, etwas, was keinen Lohn bringt,
sondern Freude, es tun zu dürfen“.
(Albert Schweitzer)
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
noch wenige Tage, dann ist das Jahr 2016 zu Ende. Wir feiern
Weihnachten, das Fest der Familie, und begehen den Jahreswechsel, der uns zu Rückbesinnung und Vorausschau einlädt.
Zu den bevorstehenden Festtagen übermittle ich Ihnen meine
herzlichen Grüße und wünsche Ihnen viele schöne besinnliche
Stunden. Einen besonderen Gruß darf ich all denen entbieten,
die durch Krankheit oder sonstige Umstände eine schwere
Last tragen und das Fest der Freude nicht unbeschwert begehen können. Ihnen wünsche ich Zuversicht und eine Besserung Ihrer persönlichen Situation.
Der Alltag in Europa und in der ganzen Welt wird von ständig
neuen Tragödien überschattet.
In den letzten Monaten sind wir mehr und näher denn je,
auch im eigenen Land, mit den Problemen und schwierigen
Entwicklungen in anderen Teilen unserer Erde konfrontiert
worden. Der fürchterliche Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt in Berlin mit vielen Toten und Verletzten hat uns dies in
schrecklicher Weise verdeutlicht. Wir sind alle schockiert und
erschüttert. Unser Mitgefühl gehört den Angehörigen, die
einen lieben Menschen verloren haben. Den verletzten Menschen wünschen wir, dass sie diesen Anschlag ohne bleibende
Schäden überstehen werden. Unsere Welt ist weit entfernt
von einer Befriedung. Absolut unverständlich ist des Weiteren,
dass die internationale Staatengemeinschaft nicht Willens und
in der Lage ist, die Tragödie, die sich z. Zt. in Syrien abspielt, zu
beenden. Viele Menschen verlassen ihre von Kriegen zerstörte
Heimat. Sie suchen alleine oder mit ihren Familien eine sichere
Zuflucht. Unsere Verbandsgemeinde steht dabei vor einer
großen Herausforderung. Wir dürfen uns jedoch der Unterstützung vieler Bürgerinnen und Bürger erfreuen, die sich mit
großem ehrenamtlichen Engagement in diese Aufgabe einbringen. Auch künftig werden wir auf weitere Unterstützung
angewiesen sein. Unsere Vereine und Organisationen übernehmen dabei ebenfalls eine wichtige Funktion. Ein kleines
Beispiel gelebter Integration ist, wenn man miterlebt, wie sich
die Spieler einer Jugendmannschaft freuen, wie sie sich umarmen, wenn ein syrischer Mitspieler das Siegtor geschossen
hat. Die jüngsten Ereignisse in unserem Land geben größten
Anlass zu der Sorge, dass viel zu viele aus der Geschichte nichts
gelernt haben. Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sind nicht
nur auf dem Vormarsch – sie scheinen langsam salonfähig zu
werden. Neben dieser kurzen Betrachtung der weltweiten
Ereignisse ist der Jahreswechsel auch Anlass, das kommunale
Geschehen im Jahr 2016 Revue passieren zu lassen und einen
Ausblick auf das vor uns liegende Jahr 2017 zu wagen.
Die Rückabwicklung nach der verfassungswidrigen Fusion
ist vollzogen. Unsere Verbandsgemeinde war die einzige, die
erfolgreich geklagt hat. Die Gespräche mit dem Land über die
finanzielle Entschädigung der uns entstandenen Kosten sind
auf einem guten Weg. Wir sind wieder auf „Augenhöhe“ mit
anderen Verbandsgemeinden und können unsere Entwicklung, zusammen mit unseren Bürgern, selbst bestimmen.
Unsere Verwaltung musste neu strukturiert werden. Ich darf
heute mit großer Freude feststellen, dass wir ein hoch motiviertes Kollegium von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit
einem ausgeprägten Teamgeist haben. Wir sind wieder, wie
in all den Jahren zuvor, ein verlässlicher Partner für unsere
Bürger. Aktuell wird derzeit unser Kalmitbad durch unsere
Verbandsgemeinde saniert und erneuert. Die Bauarbeiten
sind im Zeitplan, so dass wir zur kommenden Saison unser
neues Bad wieder öffnen können. Die Infrastruktur in unseren Grundschulen wurde verbessert, weitere Planungen dazu
wurden auf den Weg gebracht. Grundschulen in unseren Ortsgemeinden sind Lebensqualität für die Kinder und ihre Eltern.
Deren Erhalt nimmt einen hohen Stellenwert ein. Unsere VG
wird von sich aus keine Grundschule schließen.
Der Haushalt 2017 ist geprägt durch die zweithöchste Steuerkraft unserer Verbandsgemeinde, durch Investitionen in
die Brandschutzsanierung der Grundschule in St. Martin und
Investitionen in die Grundschule Kirrweiler, so in eine Einhausung der Pausenhalle und Planungskosten für die mittelfristige Sanierung der Schulturnhalle. Da die OG Kirrweiler eine
Sanierung des Rathauses beabsichtigt, beide Gebäude jedoch
räumlich miteinander verbunden sind, wird eine enge Abstimmung mit der Ortsgemeinde erfolgen. Beide Maßnahmen sollen dann sinnvollerweise zusammen durchgeführt werden.
Für die Sanierung der Kunststofflaufbahn des TUS St. Martin,
die auch von der Grundschule genutzt wird, ist ein Zuschuss
im Haushalt an den TUS eingestellt. Wie geplant können wir
an die Rückführung der Verschuldung gehen, ohne weitere
Investitionen in unsere Infrastruktur zu vernachlässigen. Darüber hinaus können die liquiden Mittel unserer Verbandsgemeinde weiter gestärkt werden. Eine „schlanke“ Verwaltung
und die solide Finanzierung unseres Anlagevermögens in den
Werken sind Grund dafür, dass wir auch in diesem Jahr die
Wasser- und Abwassergebühren konstant halten bzw. für einzelne Kostenträger, wie den Weinbau, aufgrund der Nachkalkulation der im vergangenen Jahr tatsächlich entstandenen
Kosten, senken können. Unsere Bürger dürfen sich über eine
äußerst günstige Gebührenbelastung freuen, die im Land auf
den hinteren Rängen platziert ist. Wesentliche Investitionen
werden 2017 für die Erneuerung der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Friedhofstraße in St. Martin und der Friedhofstraße in Maikammer anfallen. Daneben ist eine größere
Investition für den Umbau des Regenüberlaufbeckens in St.
Martin aufgrund wasserrechtlicher Forderungen notwendig.
Unsere Weinbaubetriebe haben auch in diesem Jahr bei der
Wein- und Sektprämierung der Landwirtschaftskammer sowie
bei sonstigen nationalen und internationalen Wettbewerben
ihre dominante Stellung auf Pfalzebene wieder einmal unter
Beweis gestellt. Die erzielten Wettbewerbspreise sind ein
sichtbares Zeichen dafür. Diese Struktur wird ergänzt durch
ein gutes Gewerbe- und Dienstleistungsangebot für unsere
Bürger. Unsere drei Ortsgemeinden werden von einer lebendigen Dorfgemeinschaft geprägt, in der sich die Bürgerinnen
und Bürger in hohem Maße ehrenamtlich engagieren. Die
Angebote unserer Vereine und der Kirchengemeinden sind
auf einem hohen Niveau. Dies und die gute öffentliche Infrastruktur in unseren Ortsgemeinden sichern unseren Bürgern
einen Lebensraum, in dem man sich wohlfühlen kann. Allen,
die sich in den Dienst der Allgemeinheit gestellt haben, die
kommunalpolitisch in unseren Ortsgemeinden und unserer
Verbandsgemeinde Verantwortung tragen, gilt mein Dank für
ihre Unterstützung und ihren Einsatz im zu Ende gehenden
Jahr 2016. Auch im kommenden Jahr warten vielen Herausforderungen auf uns. Gemeinsam werden wir auch diese zu
unser aller Wohl meistern.
Ihnen allen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, danke ich,
auch im Namen meiner Beigeordneten und meiner Mitarbeiter, sehr herzlich für das Vertrauen, das Sie uns bei unserer
Arbeit im Jahr 2016 entgegengebracht haben.
Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein
gesundes neues Jahr 2017.
Ihr
Karl Schäfer
Bürgermeister
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
KULT
MAIKAMMER
❂ UR. 2017
Neujahrskonzert
Johann-Strauß-Orchester
Budapest
Sonntag, den 8. Januar 2017, 17:00 Uhr
Bürgerhaus Maikammer
67487 Maikammer, Marktstraße 8
Eintritt je nach Platzkategorie: ab 12,00 €
Kartenvorverkauf:
Schreibwaren-Pfeiffer, Weinstraße Nord 35, 67487 Maikammer, Tel. 06321-5442
Büro für Tourismus Maikammer, Johannes-Damm-Str. 11, 67487 Maikammer,
Tel. 06321-95 27 68 oder 58 99 17 (bis 22.12.2016)
Maikammer
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Sa., 31.12.2016
Rathaus-Apotheke.................................................... Telefon: 06321/7861
Rathausstr. 8, 67433 Neustadt
Engel-Apotheke.......................................................Telefon: 06341/86661
Marktstr. 90, 76829 Landau
So., 01.01.2017
Kurpfalz-Apotheke.................................................... Telefon: 06321/5646
Weinstr. Nord 6, 67487 Maikammer
Beethoven-Apotheke............................................... Telefon: 06341/4474
Marktstr. 108, 76829 Landau
Mo., 02.01.2017
Rathaus-Apotheke.................................................... Telefon: 06321/7861
Rathausstr. 8, 67433 Neustadt
Markt-Apotheke.......................................................Telefon: 06341/88508
Marktstr. 35, 76829 Landau
Di., 03.01.2017
Franziskus-Apotheke................................................ Telefon: 06323/3503
Speyerer Str. 10, 67483 Edesheim
Kurpfalz-Apotheke............................................... Telefon: 06321/968503
Kurpfalzstr. 52, 67435 Neustadt
Park-Apotheke....................................................... Telefon: 06341/520090
Westbahnstr. 1, 76829 Landau
Amtlicher teil
verBandSgemeinde
maikammer
Haushalt der Verbandsgemeinde
mit solider Finanzkraft
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner letzten Sitzung den Haushalt 2017 der Verbandsgemeinde Maikammer mit den Wirtschaftsplänen Wasser, Photovoltaik und Abwasser einstimmig beschlossen.
Der Haushalt 2017 ist geprägt durch die zweithöchste Steuerkraft
der Verbandsgemeinde, einer Beibehaltung der Verbandsgemeindeumlage mit 38 Punkten, Investitionen zum Erhalt der Grundschule St. Martin, Investitionen in der Grundschule Kirrweiler, hier
zur Einhausung der Pausenhalle und der Sanierung der Schulturnhalle, einer Schuldenrückführung und einer weiteren Zunahme
derLiquidität der Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeindeumlage hätte auf unter 33 Punkten gesenkt werden können. In Anbetracht der Sanierung des Kalmitbades und der Investitionen in die
Grundschulen in St. Martin und Kirrweiler haben sich die Fraktionen
für eine Beibehaltung der Umlage entschieden. Die Kreisumlage
stieg hingegen von 43,85 auf 45,5 Umlagepunkte. Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Überschuss von 364.000 Euro und
einer freien Finanzspitze von 545.000 Euro. Letztere steht der Verbandsgemeinde zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung.
Im Ergebnishaushalt ist eine erste Rate einer Kostenrückerstattung
durch das Land in Höhe von 100.000 Euro eingestellt. Damit sollen
die, infolge der verfassungswidrigen Fusion entstandenen Sachkosten, rückerstattet werden. Wegen weiterer Kostenerstattungen
ist die Verbandsgemeinde mit dem Land in Gesprächen. Der Haushalt weist Investitionen in Höhe von 748.000 Euro aus. Vorwiegend
in die Brandschutzsanierung der Grundschule St. Martin. Für die
Sanierung der 100-m-Kunststofflaufbahn des TUS St. Martin, welche auch von der Grundschule genutzt wird, sind im Haushalt und
Finanzplan ein Zuschuss von 20.000 Euro an den TUS St. Martin
eingestellt. Neben den Kosten für die Einhausung der Pausenhalle
der Grundschule Kirrweiler sind Haushaltsmittel für die Planung der
Sanierung und Erweiterung der Schulturnhalle der Grundschule im
Haushalt veranschlagt. Da die OG Kirrweiler eine Sanierung innerhalb des Rathauses vor hat, beide Gebäude miteinander räumlich
Ausgabe 51/52/2016
Mi., 04.01.2017
Sonnen-Apotheke...................................................Telefon: 06321/35776
Friedrichstr. 25-27, 67433 Neustadt
Apotheke im Weingut......................................... Telefon: 06341/649388
Godramsteiner Hauptstr. 97, 76829 Landau
Do., 05.01.2017
Brunnen-Apotheke.................................................Telefon: 06321/80598
Weinstr. 157, 67434 Neustadt
West-Apotheke........................................................Telefon: 06341/32621
Drachenfelsstr. 9, 76829 Landau
Fr., 06.01.2017
Bavaria-Apotheke....................................................Telefon: 06321/13355
Robert-Stolz-Str. 33, 67433 Neustadt
Apotheke am Südring...........................................Telefon: 06341/82777
Xylanderstr. 8, 76829 Landau
Internetseite: www.lak-rlp.de
Nach Wahl der Notdienstnummer und direkter Eingabe der Postleitzahl Ihres aktuellen Standortes über die Telefontastatur, werden
drei dienstbereite Apotheken in der Umgebung des Standortes mit
vollständiger Adresse und Telefonnummer angesagt und zweimal
wiederholt. Wer sich die Information über das Internet besorgen
möchte, kann die Daten auf der Internetseite abrufen.
verbunden sind, wird eine enge Abstimmung mit der OG erfolgen.
Ein Anbau eines neuen Geräteraums nördlich an die Schulturnhalle,
auf dem derzeitigen Schulhof, wird erforderlich. Dies deshalb, da
sich ein Umkleideraum, die WC-Anlage und ein Nebenraum derzeit im Rathaus der Ortsgemeinde befindet. Diese Räume müssen
ersetzt werden, da sie künftig von der Ortsgemeinde Kirrweiler
benötigt werden. Sämtliche Investitionen können mit Eigenmittel
und Zuschüssen finanziert werden. Ein Überschuss von 300.000
Euro kann den liquiden Mitteln zugeführt werden. Die gesamten liquiden Mittel der Verbandsgemeinde werde sich somit auf
Ende des Haushaltsjahres 2017 auf rd. 730.000 Euro erhöhen. Das
Eigenkapital der Verbandsgemeinde beträgt Ende 2017 rd. 14,53
Mio. Euro. Dies entspricht einer Anlagenkapitaldeckungsquote
von rd. 62 %. Die Wasser- und Abwassergebühren können konstant gehalten werden. Die Wassergebühr bleibt bei 1,58 Euro, die
Schmutzwassergebühr bei 1,90 pro cbm und der wiederkehrende
Beitrag bei 0,45 Euro. Die Weinbaugrundgebühr kann aufgrund
der Kostenrechnung 2017 und einer Nachkalkulation 2015 auf 5,48
Euro gesenkt werden. Der Wirtschaftsprüfer der Verbandsgemeindewerke hat in seinem Vortrag im Werksausschuss zum Ausdruck
gebracht, dass es nicht viele Verbandsgemeinden mit einer solch
günstigen Gebührenbelastung für die Bürger gibt, wie sie die Verbandsgemeinde Maikammer vorweisen kann. Die Hauptgründe
dafür liegen in einer, über viele Jahre konstanten Kostenbelastung.
Hauptinvestitionen im Wasser- und Abwasserwerk sind die Sanierung der Ver- und Entsorgungsleitungen in der unteren Friedhofstraße in Maikammer und der Friedhofstraße in St. Martin (770.000
Euro). Für den Umbau des Regenüberlaufbeckens, östliche der
Ortslage St. Martin sind 245.000 Euro und in die Erstellung neuer
Bestandspläne für das gesetzlich vorgeschriebene und alle 10
Jahre zu aktualisierende Kanaltaster 450.000 Euro im Wirtschaftsplan eingestellt. Übereinstimmend haben die Fraktionen die solide
Finanzkraft der Verbandsgemeinde bei ihren Ausführungen hervorgehoben und dem Haushalt 2017einstimmig zugestimmt.
Text: Verbandsgemeinde Maikammer
Öffnungzeiten für den Grünabfalllagerplatz
November bis Februar
Montag: ...................................................................... 14:00 - 16:00 Uhr
Samstag: .................................................................... 13:00 - 16:00 Uhr
Text: Verbandsgemeinde Maikammer
Maikammer
- 6 -
Grünabfalllagerplatz
Kirrweiler
Öffnungszeiten
Weihnachten und Silvester
Bitte beachten Sie, dass der Grünabfalllagerplatz am 24.12. sowie am 31.12.2016
geschlossen ist.
Ansonsten ist der Grünabfalllagerplatz bis
Februar montags von 14.00 - 16.00 Uhr und
samstags von 13.00 - 16.00 Uhr für Sie geöffnet.
Wir wünschen Ihnen bereits jetzt ein frohes
Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins
neue Jahr!
Satzung
der Verbandsgemeinde Maikammer
über die Erhebung von Vergnügungsteuer
vom 16. Dezember 2016
Inhaltsübersicht:
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerbefreiungen
§ 3 Steuerschuldner
§ 4 Erhebungsformen
§ 5 Besteuerung nach dem Eintritt
§ 6 Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
§ 7 Besteuerung nach der Anzahl der Geräte
§ 8 Besteuerung nach dem Spieleinsatz
§ 9 Besteuerung von Prostitution
§ 10 Besteuerung nach der Roheinnahme
§ 11 Anzeigepflichten
§ 12 Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit
§ 13 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
§ 14 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 16 In-Kraft-Treten
Satzung der Verbandsgemeinde Maikammer über die
Erhebung von Vergnügungsteuer
vom 16. Dezember 2016
Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat aufgrund des § 24 der
Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S
472), und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom
20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2015 (GVBl. S. 472), die folgende Satzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde Maikammer veranstaltete, entgeltliche Vergnügungen:
1. Tanzveranstaltungen,
Ausgabe 51/52/2016
2. Varieté- und Revueveranstaltungen,
3. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
4. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder
Bildern - auch in Kabinen -,
5. Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus
durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,
6. Sex- und Erotikmessen,
7. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,
8. Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der
Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
9. Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 c Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom
22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1914) in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der
Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
(2) Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden entgeltlich veranstalteten Vergnügungen:
1. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie
ähnlichen Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen.
2. Das Angebot sexueller Handlungen außerhalb der in Ziffer 1
genannten Betriebe und vergleichbaren Einrichtungen, zum
Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwägen und Kraftfahrzeugen.
§2
Steuerbefreiungen
Steuerbefreit sind:
1. Nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen.
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar
zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im
Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der
Anzeige nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht, die zu entrichten wäre, wenn keine Steuerbefreiung gewährt würde.
3. Das Halten von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 im Rahmen von
Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen
Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 ist der Halter der
Geräte (Aufsteller) Unternehmer der Veranstaltung.
(3) Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der
Räume oder Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen
oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag
aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.
§4
Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben:
1. Nach dem Eintritt gemäß § 5,
2. als Pauschsteuer gemäß §§ 6, 7 und 9,
3. nach dem Spieleinsatz gemäß § 8,
4. nach der Roheinnahme gemäß § 10.
(2) Ist die Pauschsteuer gemäß § 6 höher als die Besteuerung nach
dem Eintritt gemäß § 5, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3) In der Form der Steuer nach dem Eintritt gemäß § 5 wird die
Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der
Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig
gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer (§§ 6, 7
oder 9) oder nach der Roheinnahme (§ 10) zu erheben ist.
(4) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
Maikammer
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§5
Ausgabe 51/52/2016
§8
Besteuerung nach dem Eintritt
Besteuerung nach dem Spieleinsatz
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1
Ziffern 1 bis 7 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter
verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne
dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise müssen mit laufenden Nummern
versehen sein und das Entgelt angeben.
(2) Bei der Anzeige der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung
ausgegeben werden sollen, der Verbandsgemeinde Maikammer
auf Verlangen vorzulegen.
(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise
hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist ein Jahr lang aufzubewahren und der Verbandsgemeinde Maikammer auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise
ist der Verbandsgemeinde Maikammer binnen sieben Werktagen
nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden
Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf der Karte
angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten
berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen,
wenn dieses höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der
Eintrittskarte angegebene Preis.
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der
Veranstaltung für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird.
Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Umsatzsteuer und die Vorverkaufsgebühr.
(6) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 9 dieser Satzung
der Spieleinsatz.
(2) Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur
Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Beträge.
(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen
gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge
ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung
festgesetzt.
(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes
im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der
Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die
Steuer.
(5) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungsteuererklärung (vgl. § 12 Abs. 4) kenntlich zu machen. Dies gilt
auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder
Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist
durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.
(6) Der Steuersatz beträgt für das Benutzen eines Gerätes mit
Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1
Abs. 1 Ziffer 9 a 5,5 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 60,00 Euro,
2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 9 b
genannten Orten 5,5 v.H. des Spieleinsatzes,
mindestens jedoch 20,00 Euro.
(7) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn
die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht
werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken
steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche
Geldwert zugrunde zu legen.
§6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ist die
Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn
die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 5 nicht gegeben
sind oder die Steuer höher ist als die Besteuerung nach dem Eintritt. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt
der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche,
Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für
Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn
Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,60
Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 1,20
Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche.
(3) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die
Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.
§7
Besteuerung nach der Anzahl der Geräte
(1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung
nach der Anzahl der Geräte.
(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne
Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 60,00 Euro,
2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b
genannten Orten 20,00 Euro,
3. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00
Euro.
(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen
gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Spielvorgänge
ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung
festgesetzt.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes
im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der
Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.
§9
Besteuerung von Prostitution
(1) Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 beträgt die Steuer
unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und
der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede(n) Prostituierte(n)
200,00 Euro pro Veranstaltungstag.
(2) Für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer gem.
§ 6 Abs. 2 festgesetzt.
(3) Erhebungszeitraum für die Steuer ist das Kalendervierteljahr.
Der Unternehmer hat die Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des
Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.)zu erklären. Die
Erklärung kann formlos (schriftlich oder zur Niederschrift erklärt)
abgegeben werden. In der Erklärung sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift des Unternehmers,
2. Bezeichnung des Veranstaltungsortes,
3. Veranstaltungsfläche (nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziffer 1),
4. Anzahl der Veranstaltungstage bzw. Dauer der Veranstaltung
mit Angabe des Tages, Zeitraums und der Öffnungszeiten,
5. Eigenhändige Unterschrift des Unternehmers oder des Vertretungsberechtigten.
§ 10
Besteuerung nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 bis
9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.
(2) Der Steuersatz beträgt 20 v.H.
(3) Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den
Teilnehmern oder Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen).
(4) Die Roheinnahmen sind der Verbandsgemeinde Maikammer
spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats
abzugeben.
Maikammer
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§ 11
Ausgabe 51/52/2016
§ 15
Anzeigepflichten
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und § 1 Absatz 2
sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Verbandsgemeinde Maikammer vom Veranstalter anzuzeigen. Hierbei sind
die zur Steuerberechnung erforderlichen Angaben zu machen und
Nachweise zu erbringen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich
auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 und § 1 Absatz 2
eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige
Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 hat die Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und
Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des
§ 5 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 sowie § 14
Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
§ 12
Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und Absatz 2 entsteht
die Steuerpflicht mit Beginn der Veranstaltung. Die Steuerschuld
entsteht mit Abschluss der Veranstaltung.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 entsteht die Steuerpflicht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei
verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt
als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.
(3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb
von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(4) Bei Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 ist der Steuerpflichtige
verpflichtet, der Verbandsgemeinde Maikammer bis zum 15. Tag
nach Ablauf des Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.)
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen. Die Vergnügungsteuererklärung ist vom Aufsteller
bzw. Veranstalter eigenhändig zu unterschreiben.
§ 13
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe
oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt
nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Verbandsgemeinde Maikammer die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die Verbandsgemeinde Maikammer ist berechtigt, jederzeit zur
Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt §
147 AO entsprechend.
(2) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzulegen, die
die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben zum Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der aktuellen und
vorherigen Kassierung sowie Einsätze, Gewinne und Spieleraufwand enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort
zu machen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen)
sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller
verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende
Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese
vorzulegen.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Vergnügungsteuersatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Maikammer vom 28.09.2015 außer Kraft.
Soweit Ansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenene
Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Maikammer, den 16. Dezember 2016
Verbandsgemeinde Maikammer
gez. Schäfer, Bürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht
worden ist.
Satzung über die Benutzung der
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
in der Verbandsgemeinde Maikammer
Inhaltsübersicht:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte
§ 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 2 Benutzungsverhältnis
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume
§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte
§ 6 Räum- und Streupflicht
§ 7 Hausordnung
§ 8 Rückgabe der Unterkunft
§ 9 Haftung und Haftungsausschluss
§ 10 Personenmehrheit als Benutzer
§ 11 Verwaltungszwang
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
§ 13 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
§ 14 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
§ 15 Festsetzung und Fälligkeit
IV. Ordnungswidrigkeiten - Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
Satzung über die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte
in der Verbandsgemeinde Maikammer
Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat aufgrund des § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom
31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) in Verbindung mit
den §§2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom
20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), folgende Satzung beschlossen:
Maikammer
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte
§1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Verbandsgemeinde Maikammer betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche
Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von
Obdachlosen von der Verbandsgemeinde Maikammer bestimmten
Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes von der Verbandsgemeinde Maikammer bestimmten Gebäude, Wohnungen
und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind
oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete
Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§2
Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein
Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe
besteht nicht.
§3
Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
der Benutzer die Unterkunft bezieht.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt regelmäßig durch schriftliche Verfügung der Verbandsgemeinde Maikammer. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der
Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet
das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.
(3) Eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als einer Woche
hat der Benutzer der Verbandsgemeinde Maikammer spätestens
drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen, um klar zu stellen, dass kein Auszug vorliegt. Falls keine Benachrichtigung nach
Satz 1 erfolgt, ist nach dem Ablauf von drei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft aufgegeben und das Benutzungsverhältnis von Seiten des Benutzers beendet wurde.
(4) Die Verbandsgemeinde Maikammer kann aus sachlichen Gründen die Benutzer innerhalb der Obdachlosenunterkünfte umsetzen.
§4
Benutzung der überlassenen Räume
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räumen dürfen nur von den
eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung
bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem
sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein
Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu
unterschrieben.
(3) Veränderungen an der zugewiesene Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Verbandgemeinde Maikammer vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Verbandsgemeinde Maikammer unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der
zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Es ist verboten
1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten
aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche
Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen;
3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in
oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft
anzubringen oder aufzustellen;
4. ein Tier in der Unterkunft zu halten;
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Ausgabe 51/52/2016
5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer;
6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen; Ausnahmen bedürfen
der schriftlichen Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer;
7. in Türen Schlösser oder Schließzylinder auszuwechseln bzw. sog.
Steckschlösser einzubauen;
8. Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen zu lagern.
(5) Ausnahmen werden grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der
Benutzer erklärt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die
besondere Benutzung nach Abs. 4 Ziff. 5 und 6 verursacht werden
können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und
die Verbandsgemeinde insofern von Schadenersatzansprüchen
Dritter freistellt.
(6) Die Erlaubnis kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt
werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder
sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner
oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück
beeinträchtigt werden.
(8) Bei vom Benutzer ohne Erlaubnis der Verbandgemeinde Maikammer vorgenommen baulichen oder sonstigen Veränderungen
kann die Verbandsgemeinde Maikammer diese auf Kosten des
Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen
lassen (Ersatzvornahme).
(9) Die Verbandsgemeinde Maikammer kann darüber hinaus die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu
erreichen.
(10) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Maikammer sind
berechtigt, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis
22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann
die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu
diesem Zweck wird die Verbandsgemeinde Maikammer einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
§5
Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird
eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstücks gegen
eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer
dies der Verbandgemeinde Maikammer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen,
besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen
unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit
haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft
aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer
haftet, kann die Verbandgemeinde Maikammer auf Kosten des
Benutzers beseitigten lassen.
(4) Die Verbandgemeinde Maikammer wird die in § 1 genannten
Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen
Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende
Mängel auf Kosten der Verbandgemeinde Maikammer zu beseitigen.
§6
Räum- und Streupflicht
Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über Reinigung öffentlicher Straßen und Wege.
§7
Hausordnung
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft
kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschafsanlagen und –räume
bestimmt werden, erlassen.
Maikammer
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§8
Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer
die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind
der Verbandsgemeinde Maikammer zu übergeben. Der Benutzer
haftet für alle Schäden, die der Verbandgemeinde Maikammer oder
einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht
entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen
Zustand wieder herstellen. Die Verbandsgemeinde Maikammer
kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der
Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Von dem Benutzer nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf
dessen Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt. Bei Gegenständen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholt werden,
wird vermutet, dass der bisherige Benutzer das Eigentum daran
aufgegeben hat. Die Verbandgemeinde Maikammer ist sodann
berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen.
§9
Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von Ihnen verursachten Schäden. Schäden und
Verunreinigungen kann die Verbandsgemeinde Maikammer auf
Kosten der Verursacher beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(2) Die Haftung der Verbandsgemeinde Maikammer, ihrer Organe
und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden,
die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst
gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde Maikammer keine Haftung.
§ 10
Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, deren Wirkung eine Personenmehrheit berühren,
müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushalts-angehörigen oder eines Dritten, der sich
mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und
gegen sich gelten lassen.
§ 11
Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine
bestandskräftige oder vorläufige vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang
nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen werden (Zwangsräumung). Dasselbe gilt für die Räumung
der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses
durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 12
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in
Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Der
tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft benutzen. Familien,
eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften oder Elternteile mit minderjährigen Kindern, die eine
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft gemeinsam benutzen,
haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Entstehung der Gebührenschuld,
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft und endet mit dem Tag
der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an
die Verbandsgemeinde Maikammer.
Ausgabe 51/52/2016
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem
Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe
des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest
dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach
Absatz 1.
§ 14
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist
der überlassene Wohnplatz in der zugewiesenen Unterkunft.
(2) Die Benutzungsgebühr der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft einschließlich der Betriebskosten je Wohnplatz und Kalendermonat richtet sich nach dem besonderen Gebührenverzeichnis der
Verbandsgemeinde Maikammer über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte.
(3) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen
wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr
zugrunde gelegt.
§ 15
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Wird die Gebühr für mehrere Monate festgesetzt, wird zu
Beginn eines jeden Kalendermonats, jedoch nicht vor Ablauf von
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, monatliche Gebühr zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, bemisst sich die Benutzungsgebühr entsprechend § 14
Abs. 3 nach den angefangenen Tagen. Für die Fälligkeit gilt Absatz
1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die
Benutzungsgebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu
entrichten.
IV. Ordnungswidrigkeiten - Schlussbestimmungen
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält;
3. entgegen § 4 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
4. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnimmt, es sei denn, es handelt sich um
eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
5. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt;
6. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in
gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf
dem Grundstück der Unterkunft anbringt oder aufstellt;
7. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 Tiere in der Unterkunft hält;
8. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze
ohne ausdrückliche Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer
ein Kraftfahrzeug abstellt;
9. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft ohne ausdrückliche Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer vornimmt;
10. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 in Türen Schlösser oder Schließzylinder
auswechselt bzw. sog. Steckschlösser einbaut;
11. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagert;
12. entgegen § 4 Abs. 10 den Beauftragten der Verbandsgemeinde
Maikammer den Zutritt verwehrt;
13. entgegen § 5 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
14. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß
räumt;
15. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die Schlüssel nicht übergibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Maikammer in
Kraft.
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
(§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, 67487 Maikammer, unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend
gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.
Maikammer, den 15.12.2016
Karl Schäfer, Bürgermeister
Vollzug der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Personalausweise bzw. Reisepässe
eingetroffen und im Bürgerbüro
abholbereit
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2016 die
Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 einschließlich der Gewinn- und
Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015
des Eigenbetriebes der Verbandsgemeinde Maikammer (Wasserversorgung, Photovoltaikanlagen und Abwasserbeseitigungseinrichtung) festgestellt und beschlossen.
Hinweis:
Die Jahresabschlüsse, die Lageberichte, Bestätigungsberichte einschließlich Bestätigungsvermerk liegen von Montag, den 02.01. bis
einschließlich Dienstag, den 10.01.2017 zu üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Maikammer, Immengartenstrasse 24, 67487 Maikammer, Zimmer OG112 öffentlich zur
Einsichtnahme aus.
Sprechstunden der Verbandsgemeindeverwaltung:
Montag und Dienstag von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr
- 16.00 Uhr
Mittwoch von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung
Donnerstag von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr,
Freitag von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr.
gez.: Andreas Reuter, Werkleiter
Die bis einschl. Freitag, den 02. Dezember 2016 in der 48. Kalenderwochebei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer
beantragten Personalausweise bzw. Reisepässe sind eingetroffen. Diese können im Rathaus, im Bürgerbüro (Zimmer 9), während der allgemeinen Geschäftszeiten abgeholt werden.
Die Gebühr für einen Personalausweis beträgt:
22,80 € (unter 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 6 Jahre
28,80 € (ab 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 10 Jahre
Die Gebühr für einen Reisepass beträgt:
37,50 € (unter 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 6 Jahre
59,- € (ab 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 10 Jahre
Die Gebühr ist bereits bei der Beantragung zu entrichten. Der
alte Personalausweis bzw. Reisepass ist vorzulegen und wird erst
später bei der Aushändigung des neuen Ausweisdokumentes
eingezogen bzw. ungültig gemacht. Die Rücklieferung der neu
beantragten Dokumente dauert im Regelfall etwa 3 Wochen.
Wir weisen alle Ausweis-, bzw. Passinhaber darauf hin, dass sie nach
den passrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ihren neuen
Ausweis bzw. Reisepass persönlich abzuholen um den Empfang zu
Maikammer
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bestätigen. Sollte dies aus beruflichen oder sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, so können auch bevollmächtigte
Familienangehörige den Ausweis abholen.
Bei der Beantragung eines Kinderreisepasses sind, das
betroffene Kind, sowie unabhängig von dessen Alter, ein biometrisches Passbild und die Geburtsurkunde des Kindes mitzubringen.
Für Reisen in die USA ist allerdings auch für Kinder, unabhängig von
deren Alter, ebenfalls eine visafreie Einreise nur noch mit einem
so genannten „E-Reisepass“ möglich. Kinderreisepässe werden bei
USA-Reisen nicht anerkannt!
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen Jugendliche bei der Beantragung eines Reisepasses generell die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Für Rückfragen zu passrechtlichen Angelegenheiten stehen
die Mitarbeiter des Bürgerbüros, Christian Müller bzw. Helga
Schädler unter der Tel.-Nr. 06321-5899-28 gerne zur Verfügung.
Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer
-Fachbereich Bürgerservice-Bürgerbüro-
Wasserzählerablesung in der
Verbandsgemeinde Maikammer
Für die Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung 2016 werden
in der Zeit vom 10. Dezember
bis 31. Dezember 2016 in den
Ortsgemeinden Kirrweiler, Maikammer und St. Martin die Wasserzähler abgelesen.
Wir bitten die Eigentümer und
Mieter, den beauftragten Personen des Wasserwerkes ungehindert den Zugang zum Wasserzähler
zu ermöglichen. Kann der Wasserzähler nicht abgelesen werden,
wird im Einzelfall eine Antwortkarte hinterlegt. Sollte schon jetzt
bekannt sein, dass während des Ablesezeitraums niemand anzutreffen ist, kann der Zählerstand
o telefonisch unter 06321-5899-64 (-62)
o per E-Mail an [email protected]
o per Online-Formular
(www.vg-maikammer.de/werke/zaehlerstaende-online/) oder
o per Fax an 06321-5899-69
durchgegeben, oder schon jetzt eine Antwortkarte abgeholt werden.
Den Stand der Wasseruhr vermerken Sie bitte auf der Karte und
schicken diese bis spätestens 02. Januar 2016 an die Verbandsgemeindewerke Maikammer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer zurück. Sollte die Antwortkarte nicht bis zum 02. Januar 2016
bei den Verbandsgemeindewerken eingegangen sein, wird der
Verbrauch für das Jahr 2016 entsprechend dem Vorjahresverbrauch
geschätzt und berechnet.
Sollten Sie uns Ihren Zählerstand per E-Mail oder Fax zusenden,
benötigen wir folgende Daten:
o Name
o Datum der Ablesung
o Anschrift
o Zählernummer
o Verbrauchsstelle,
falls Anschrift abweicht
o Zählerstand
Nähere Auskünfte erteilt Herr Schwan, Telefon 06321/5899-64 und
Frau Schönig, Telefon 06321/5899-62 während der üblichen Dienstzeiten.
Wir danken Ihnen bereits jetzt für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit.
Text und Bild: Verbandsgemeinde Maikammer
Ausgabe 51/52/2016
Stellenausschreibung
Einstellung einer/eines
Auszubildenden
Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer sucht zum
01. August 2017 eine/n Auszubildende/n für den Beruf einer/s
Kauffrau/mann
für Büromanagement
Die Ausbildung beträgt 3 Jahre.
Voraussetzung für die Einstellung ist ein guter qualifizierter
Sekundarabschluss I sowie ein gutes Ausdrucksvermögen in
mündlicher und schriftlicher Form.
Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens 31. Dezember 2016 bei der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich in
Papierform mit Lebenslauf, Zeugnisse sowie einem Lichtbild
zu bewerben. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung
bevorzugt.
Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer,
Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer
Flüchtlingssozial- und
Asylverfahrensberatung
im Landkreis Südliche Weinstraße
Beratungszeit in der Verbandsgemeinde Maikammer:
jeden Mittwoch, 09:30 - 12 Uhr, VG-Verwaltung Maikammer
(Immengartenstraße 24)
Zielgruppen: Menschen mit
- Aufenthaltsgestattung
- Duldung
- ungeklärtem Aufenthaltsstatus
Das Beratungsangebot umfasst unter anderem:
- Aufklärung über Ablauf, Möglichkeiten, Grenzen, Folgen des
Asylverfahrens sowie über die Bedeutung der Anhörung;
Vorbereitung auf die Anhörung/auf ein gerichtliches Verfahren;
ggf. Kontaktvermittlung zu weiterführenden Beratungsstellen/
AnwältInnen; Aufklärung über Möglichkeiten und Perspektiven
nach abgelehntem Asylantrag sowie bei Rückkehrwunsch
- Information über Arbeits-, Ausbildungs- und schulische
Möglichkeiten sowie Rahmenbedingungen; Beratung zu sozialrechtlichen Ansprüchen und Gesundheitsversorgung; ggf.
Kontaktvermittlung zu anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten.
Kontakt:
Franziska Richter, Tel. 0176/11664067
Mail: [email protected]
Text: Verbandsgemeindeverwaltung
Vom 21.12.2016 bis 11.01.2017 finden keine Sprechstunden
statt.
Textübermittlung fürs Amtsblatt
Die Textübermittlung fürs Amtsblatt erfolgt ausschließlich über das Online-Redaktions-System (CMSweb) des Wittich
Verlages www.cms.wittich.de
Der Redaktionsschluss ist immer dienstags, 12:00 Uhr. Zu spät erfasste Artikel können erst in darauf folgenden Ausgabe
veröffentlicht werden. Ist in der laufenden Woche ein Feiertag, so wird der Redaktionsschluss in der Regel um einen Tag
vorverlegt.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer
Nachrichtenblatt-Redaktion
Maikammer
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Kirrweiler
Ortsbürgermeister:
rolf Metzger
Sprechstunde: 1. Di. im Monat, 18 Uhr im Rathaus
Telefon:
06321 58282
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.kirrweiler.de
Rollende Metzgerei in Kirrweiler
Ausgabe 51/52/2016
Öffnungszeiten i-punkt
Montag bis Mittwoch: Donnerstag: Freitag: 10:00 - 12:00 Uhr
15:30 - 17:30 Uhr
10:00 - 12:00 Uhr
Der i-Punkt Kirrweiler hat geschlossen
Vom 27.12.16 bis 06.01.2017 hat der i-Punkt Kirrweiler geschlossen. Wir sind wieder ab dem 09.01.2017 um 10.00 Uhr für sie zu
erreichen. Einen Tag in diesem Zeitraum haben wir für Sie geöffnet, Donnerstag 05.01.2017 von 15.30 - 17.30 Uhr. Ein fröhliches,
gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr
wünschen wir allen.
Text: i- Punkt Team Kirrweiler
donnerstags,
14.30 bis 17.30 Uhr
Text: Verbandsgemeinde Maikammer
Die Ortsgemeinde Kirrweiler
lädt alle Bürgerinnen und Bürger ein zum
„Neujahrsempfang 2017“
am Sonntag, 08. Januar 2017
ins Dorfgemeinschaftshaus „Edelhof“
Beginn: 18.00 Uhr
Rolf Metzger, Ortsbürgermeister
Seniorennachmittag Kirrweiler
Jeden zweiten Dienstag im Monat
ist um 14.30 Uhr Seniorentreff im Foyer des Edelhofes.
Text: Seniorenbeauftragte Dorothe Vester
Maikammer
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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Ausgabe 51/52/2016
§1
Bebauungsplan „Schafweide Neuaufstellung“
Erhebungszweck, -gebiet und -jahr
1. Änderung der Ortsgemeinde Kirrweiler
(1) Die Ortsgemeinde Kirrweiler erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung
der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.
(2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.
(3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in
Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen
umgelegt werden.
Der Ortsgemeinderat Kirrweiler hat in seiner Sitzung vom
02.11.2016 den Bebauungsplan „Schafweide Neuaufstellung“ -1.
Änderung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung
67487 Maikammer, Immengartenstraße 24, Zimmer U 02, während
der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt
wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen die Flurstücke
und Teilflächen der Flurstücke mit den Plannummern: 2444/22;
2444/23; 2444/24; 2444/26; 2444/27; 2444/39; 2444/41; 2444/42;
2444/47; 2444/54; 2444/58; 2444/59; 2452; 2455/1; 2455/2; 2455/3;
2455/4; 2455/8; 2455/10; 2455/11; 2455/12; 2455/13; 2455/14;
2455/15; 2455/16; 2455/17; 2455/18; 2455/19; 2455/20; 2466/1;
2469; 2469/8; 2469/9; 2470/2; 2470/10; 2470/14; 2540/1; 2540/2;
2540/3; 2540/4; 2540/5; 2540/6; 2540/7; 2540/8; 2540/9; 2540/10;
2540/12; 2540/14; 2540/15.
Der Geltungsbereich ist auf dem abgedruckten Auszug der Flurkarte auf der Seite 15 mit einer stark umrandeten Linie dargestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften bzw. beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde
unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz
4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan
eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und
das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ebenfalls hingewiesen.
Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung
der Bestimmungen bei Ausschließungsgründen nach § 22 Abs. 1
der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates nach
§ 34 GemO unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der
Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können,
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Kirrweiler, 14.12.2016
gez. Rolf Metzger, Ortsbürgermeister
Satzung
über die Erhebung eines
Tourismusbeitrages
der Ortsgemeinde Kirrweiler
in der Verbandsgemeinde Maikammer
Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 16. Dezember 2016
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung
vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), hat der Ortsgemeinderat Kirrweiler in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende
Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr
§ 2 Beitragspflichtige
§ 3 Beitragsmaßstab
§ 4 Beitragssatz
§ 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 10 Inkrafttreten
§2
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen
sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen
aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie
im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit
entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar,
wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen
zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet
ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne
der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen
(3) Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne
dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne
des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO),
mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt
und werblich bekannt gemacht wird.
§3
Beitragsmaßstab
(1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus
besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen
Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz
(Abs. 2), multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem
Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie
mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der
Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).
(2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne
des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr
(§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen
der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei
denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist,
ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz
auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erzielt werden.
Abweichend von Satz 1 ist maßgebend:
a) im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
b) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im
vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
c) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im
vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres.
Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird.
(3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des
Umsatzes.
Fortsetzung auf Seite 16
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Maikammer
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Fortsetzung von Seite 14
Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen
Tätigkeit in der Anlage 1 zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in
Spalte 2 bestimmt.
(4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der
jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt.
(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für
jede Tätigkeit gesondert.
§4
Beitragssatz
Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem
nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) ist in der für das Erhebungsjahr geltenden
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler festgelegt.
§5
Beginn der Beitragspflicht und
+Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres.
Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres
aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet,
verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum)
entsprechend.
(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.
§6
Festsetzung und Fälligkeit
(1)Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld
(§ 5 Abs. 2) festgesetzt.
Während des laufenden Erhebungsjahres werden Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben. Die Vorausleistungen werden
grundsätzlich nach dem für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr
festgesetzten Messbetrag berechnet; die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Vorausleistungen an den Beitrag anpassen, der
sich voraussichtlich für das laufende Erhebungsjahr ergeben wird.
Wurde bisher noch keine Festsetzung vorgenommen, ist die Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes zu
ermitteln.
(2) Der Tourismusbeitrag und die Vorausleistungen werden durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.
(3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte
Vorausleistung angerechnet.
§7
Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren
(1) Die Beitragspflichtigen haben der Verbandsgemeindeverwaltung die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines
Monats anzuzeigen. Sie haben der Verbandsgemeindeverwaltung
auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben
sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem
Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die
Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder
den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht,
durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende
einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene
Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen.
(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter
Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Verbandsgemeindeverwaltung
· beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten
bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des
pflichtigen Betriebes einholen,
Ausgabe 51/52/2016
· bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl
der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,
· in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen
(insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und
Saldenlisten) einsehen, und die somit ermittelten Tatsachen
der Beitragsberechnung zugrunde legen.
Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG
i.V.m. § 162 AO.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung
1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt
oder
2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung
a) des Beitrages
b) der Vorausleistung
nicht oder nicht vollständig macht oder
3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1
Satz 3 genannten Art belegt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000
€ geahndet werden.
§9
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der
Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §
12 Abs. 4 Nr. 1, § 14 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG),
neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten,
· aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,
· den Daten des Melderegisters,
· den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden
Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der
Gewerbeordnung erheben.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von
den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt,
diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der
Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01. Januar 2017 in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde Kirrweiler vom 16. Mai 2008
außer Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen
weiter.
Kirrweiler, den 16. Dezember 2016
Ortsgemeinde Kirrweiler
gez. Metzger, Ortsbürgermeister
- Anlage BetriebsartentabelleHinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen,
die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht
worden ist.
Maikammer
- 17 -
Ausgabe 51/52/2016
Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle
Betriebsartentabelle Ortsgemeinde Kirrweiler
BA-Nr.
Betriebsart:
A.
Unterkunft:
Vorteilssatz (§ 3
Abs.3)
Gewinnsatz
3 Abs.4)
Hotel, Gasthof, Pension mit Halb- u. Vollpension, außer Gaststättenbetrieb (→ unten B.)
Hotel garni, Pension (auch Privatpension) mit Frühstück
80 %
7%
80 %
9%
100 %
16%
100 %
8%
40 %
9%
40 %
5%
40 %
9%
40 %
12%
40 %
11%
40 %
16%
40 %
10%
20 %
7%
20 %
5%
20 %
5%
20 %
5%
20 %
5%
20 %
2%
20 %
4%
20 %
2%
20 %
5%
20 %
4%
Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern, Privatzimmern ohne Frühstück
sonstige Gewährung von Unterkünften an Übernachtungsgäste
B.
Gastronomie:
Restaurant, Speisegaststätte (auch Pizzerien; einschließl. eingegliederter sonstiger Gastronomie-Betriebsarten)
Restaurant mit Selbstbedienung
Café, Eisdiele, Bistro
Imbissbetrieb (auch Pizza-, Döner-, Waffel-, Crèpe-Verkauf etc.)
Schankwirtschaft
Straußwirtschaft, sonstige saisonal bewirtschaftete Gastronomie (z.B. "Hütte")
sonstige Gastronomie-Betriebsarten (z.B. Kiosk-Ausschank, mobiler Ausschank bei Festen u. sonst. öffentl.
Veranstaltungen)
C.
CA.
Einzelhandel mit überwieg. direktem Kontakt zu Touristen:
Schwerpunkt Nahrungs- u. Genussmittel
Bäckerei, Backwarenhandel, Konditorei (außer Café →B.), einschließl. bäckereiübl. Nahrungs- u. Genussmittel
sowie Stehcafé
Fleischerei, Eh. m. Fleisch, Geflügel, Eier, Wurstwaren, Fisch, einschl. Verkauf zum Verzehr an Ort u. Stelle
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln
Reformwaren, Bio-, Naturkost, Feinkost, Spezialitäten
Süßwaren, Tee, Kaffee, Spirituosen, auch Wein u. Weinprodukte u. Geschenkartikel im Nebensortiment
Tabakwaren, Zeitschriften
Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz bis 1.000.000 €
Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz über 1.000.000 € (=Verbrauchermärkte)
Waren verschiedener Art im Kioskbetrieb (Lebensmittelkiosk, Trinkhalle)
Wein-/ Weinprodukte-Einzelhandel, einschließl. Nebensortiment: regionaltypische Nahrungs- u.
Genussmittelspezialitäten, Spirituosen u. Getränke; Winzergenossenschaft
Weinbaubetrieb
Wein- u. Weinprodukte, Direktverkauf an Verbraucher aus Eigenproduktion (außer Straußwirtschaft →B)
sonstige Arten des Einzelhandels mit Schwerpunkt Nahrungs-/Genussmittel
CB.
20 %
20 %
20 %
9%
20 %
5%
20 %
5%
20 %
6%
20 %
5%
20 %
4%
sonstige Waren
Apotheke
Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Modewaren, Bekleidungsaccessoires
Bücher, Schreib- u. Papierwaren, Ansichtskarten, Zeitschriften etc.
Drogerie, Parfümerie (außer "Drogeriemarkt" →Waren verschied. Art)
1
(§
Maikammer
- 18 -
Ausgabe 51/52/2016
Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle
Fahrräder und Zubehör, einschließl. Reparatur
Geschenkartikel, kunstgewerbl. Erzeugnisse, Porzellan-, Keramik-, Glaswaren, Souvenirs
Kfz-Betriebsstoffe (Kraft- u. Schmierstoffe; als Vertrieb eigener Waren)
Kfz-Betriebsstoffe-Vertriebsagentur (Agenturtankstelle), einschließl. Wartungsdienst, Shop und Waschanlage
Kunstgegenstände, Antiquitäten
Schmuck, Uhren, Edelmetalle, Mineralien; einschließl. Werkstatt
Sport- u. Spielwaren, Handarbeits- u. Bastelbedarf, Hobbyartikel; Campingbedarf; Fotoartikel
Telekomm.-Artikel, Elektronik-Kleingeräte
D.
Gästeführung jeder Art (z.B. Stadt-, Museums-, Wanderführung), Vorträge und sonstige Programmgestaltung für
Touristen
Spielautomatenbetrieb
Sporttraining, -kurse (z.B. Reiten, Walking, Biking-, usw.) einschl. evtl. Gerätevermietung
Unterrichtung/Anleitung für Freizeitaktivitäten (z.B. Malen u. sonst. künstlerische Gestaltung, Töpfern,
Handarbeiten etc.)
Veranstaltung künstlerischer Darbietungen (Konzert, Schauspiel, literarische Lesung etc.)
sonstige Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen
E.
sonstige Dienstleistungen mit direktem Kontakt zu Touristen:
EA
Gesundheitswesen u. Körperpflege
Arztpraxis, Allgemeinmedizin und hausärztliche innere Medizin
Arztpraxis sonstige Fachärzte, auch Heil-/Naturheilpraxis
Friseurbetrieb
Kosmetikbehandlung, Nageldesign, Schönheitspflege, Massagen, Bäder, Inhalation, Wellnessdienstleistungen,
auch als mobile Dienstleistung; einschließl. Handel mit entspr. Waren; Tattoostudio
Sauna, Solarium
Tierarztpraxis
Zahnarztpraxis
sonstige Arten der Gesundheits- und Körperpflegedienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen
sonstige Dienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen
FA.
20 %
7%
10 %
2%
10 %
4%
20 %
8%
10 %
9%
20 %
4%
10 %
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20 %
6%
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16%
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75 %
4%
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12%
10 %
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10 %
26%
20 %
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16%
10 %
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10 %
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10 %
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10 %
2%
20 %
7%
10 %
2%
sonstige Dienstleistungen mit unmittelb. Vorteil:
Personenbeförderung mit Taxi oder Mietwagen
F.
6%
Freizeit-/Unterhaltungs-dienstleistungen:
Ausflugsfahrten m. Fahrzeugen aller Art
EB.
20 %
Zulieferung iwS. (= Leistungsangebot für betrieblichen Bedarf von Unternehmen der Gruppen A-E):
Waren, Stoffe, Infrastruktur:
Bau- und Heimwerkerbedarf (Anstrichmittel, Bodenbeläge, Tapeten, Gartengeräte, Installations- u. Elektroartikel
sowie baumarktübl. Nebensortiment - Baumärkte)
Blumen-/Pflanzen-/Saatgut-Handel
Brennstoffhandel (Groß- u. Einzelh., auch Brennholz)
2
Maikammer
- 19 -
Ausgabe 51/52/2016
Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle
Bürotechnik-/-möbel-, EDV-/IT-Geräte-, Hard- u. Software-Handel
Catering, Partyservice
Druckerei, Verlag
10 %
7%
40 %
10%
10 %
7%
10 %
5%
10 %
4%
Elektro-Haushalts-, Unterhaltungselektronik-Großgeräte (Kleingeräte nur als Nebensortiment)
Getränkehandel (nicht Schwerpunkt Weinprodukte; nicht reiner Großhandel)
Haushaltswaren (Glas-, Porzellan-, Kunststoff- u. Metallwaren)
Flaschenhandel, Flaschengroßhandel
Kfz-/-Zubehör-Handel
Kfz-Reparaturwerkstatt (auch: -Lackiererei, -Polsterei, -Sattlerei), Kfz-Wartungs-/Pflegedienst (außer in
Tankstellen)
Kfz-Vermietung
Möbel, Küchen, Teppiche, Leuchten, sonst. Wohneinrichtungsbedarf (Groß- und Einzelhandel)
Post-, Paket-, Boten- und Kurierdienst
(Postvertriebsstelle, -agentur)
Telekommunikationsunternehmen
Vermietung/Verpachtung oder sonstige entgeltliche Gebrauchsüberlassung betrieblich genutzter Immobilien an
unmittelbar bevorteilte Betriebe (obiger Gruppen A-E)
Versorgungsunternehmen Gas
Versorgungsunternehmen Strom
FB.
Bauwirtschaft:
Architektur-, Bauingenieur-, Baustatik-, Vermessungsbüro
Bauunternehmen
Dachdeckerei
Elektroinstallation
Fliesen-, Fußboden-, Parkettlegerei
Garten-/Landschaftsbau
Gerüstbau
Glaserei
Klempnerei, Heizungs-/Gas-/Wasser-, Lüftungsinstallation, auch Gastronomietechnik
Malerbetrieb, Lackiererei (einschl. branchenübl. Zusatzleistungen wie Tapeziereiei, Fußbodenverlegung u.ä.)
Raumausstattung
Schlosserei, Schweißerei, Metallwarenherstellung
Schreinerei, Tischlerei
Stuckateur, Gipserei, Verputzerei
Zimmerei, Holzbau, Innenausbau
sonstige Betriebsarten der Bauwirtschaft (z.B. Abbrucharbeiten, Gebäudeabdichtung/-trocknung,
Baumaschinenvermietung, Holz- u. Bautenschutz etc.); auch: Kombinationen der o.g. Baugewerbe
FC.
10 %
4%
10 %
2%
10 %
3%
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4%
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2%
nach Vorteilssatz
des nutzenden
Betriebes
24%
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24%
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20 %
Dienstleistungen
Schreib-/ Buchhaltungs-/ Übersetzungsdienste, sonstiger Büroservice
Computer-/IT-Dienstleistungen, Softwareherstellung, Webdesign, sonstige techn. Unternehmensberatung
Fotostudio
Gärtnerische Dienstleistungen, Gartenpflege, Baumfällungen, Winterdienst für Grundstücke
Lohnunternehmen, Lohnabfüllung
3
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle
Gebäude-/Fensterreinigung
Geld- u. Kreditinstitut
Hausmeisterdienst u. techn. Betreuung (Kleinreparaturen usw.) an Ferienwohnobjekten
Immobilienvermittlung (außer an wechselnde Gäste)
Weinkommission
Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Notariat
Recht/Steuern/Wirtschaft: b) Rechtsanwaltskanzlei
Recht/Steuern/Wirtschaft:
c) Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, nichttechnische Unternehmensberatung
Schornsteinreinigung/-wartung
Veranstaltungsservice, Künstler-Vermittlung, Vermietung von Event-Technik
Versicherungs-, Bauspar-, Finanzierungsvermittlung
Wäscherei, Reinigung, Heißmangel, Waschsalon etc.
Werbemittelgestaltung, -vertrieb, -beratung (außer Webdesign)
sonstiges Dienstleistungsangebot an örtliche Unternehmen für Bedarf von Touristen (z.B. Desinfektion und
Schädlingsbekämpfung, selbstständige Köche, Musiker, Tontechniker etc.)
Satzung
über die Reinigung öffentlicher Straßen
der Gemeinde Kirrweiler
vom 14.12.2016
Der Gemeinderat Kirrweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Reinigungspflichtige
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
§ 5 Säubern der Straßen
§ 6 Schneeräumung
§ 7 Bestreuen der Straße
§ 8 Konkurrenzen
§ 9 Geldbuße
§ 10 In-Kraft-Treten
§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG
der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch
eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung
oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine
Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder
dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf
die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit
bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen,
eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der
Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-,
Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn
ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem
öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als
erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen,
einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.
10 %
16%
10 %
4%
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5%
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5%
15%
10 %
33%
5%
8%
5%
15%
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20%
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind
gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung
kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von
der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere
der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege
sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.
(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken)
umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von
Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren
Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste
parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße,
den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt
sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen
den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung
unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf
(Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie
der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen
Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die
Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße
(des Platzes).
(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt
sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus
über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare
Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die
4 Flächen, die
Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke.
außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m
liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
Maikammer
- 21 -
(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut
ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes
und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage
gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig
bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
§3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung
der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht
vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich.
Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die
eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1. das Säubern der Straßen (§ 5)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße,
die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den
Wasserabfluss störenden Gegenständen.
§5
Ausgabe 51/52/2016
§7
Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen
von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind
als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge
an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der
Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf
Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung
ist, bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit
abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige
auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung
ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in
denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefällbzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung
von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat
jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße
gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind
unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das
Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle,
Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten
Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag
oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind
unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach
starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen
Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage
anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich
bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§6
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und
Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu
beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und
der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die
Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen
Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende
muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden
Grundstück anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg
und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00
Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Impressum
Verlag und Druck:
Linus Wittich Medien KG
54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet),
Telefon 06502/9147-0 oder-240
Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil:
Bürgermeister Karl Schäfer, Immengartenstraße 24,
67487 Maikammer
Verlagsleitung:
Dietmar Kaupp, Linus Wittich Medien KG
Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:
Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Thomas Blees, unter der Anschrift des Verlages
Anzeigenannahme: Ullmer & Brüggemann OHG, Norbert Ullmer,
Alexander Brüggemann, Spanierstr. 70, 76879 Essingen, Telefon: 06347/972080, Fax: 06347/9720810, Mobil 0170/1862290,
E-Mail: [email protected]
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten
unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit
gültigen Anzeigenpreisliste.
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten
unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit
gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich
gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung
der Redaktion wieder.
Erscheinungsweise: nach Bedarf
• Zustellung durch Linus Wittich Medien KG,
Europaallee 2, 54343 Föhren, Telefon: 06502 9147-0
Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens,
bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
• Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen:
Erscheint kostenlos im Verbandsgemeindebereich für sämtliche Haushalte. Weitere Einzelexemplare sind zum Preis von
0,50 Euro beim Verlag erhältlich.
• Reklamation Zustellung bitte an: Telefon 06502 9147-335,
-336, -713 und -716, E-Mail: [email protected]
Maikammer
- 22 -
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder
sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen
nicht gelagert werden.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer
Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein,
dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende
Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu
streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den
Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§8
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung
des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§9
Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 der Satzung
oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24
Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der jeweils gültigen Fassung.
Ausgabe 51/52/2016
Der Antrag der Ortsgemeinde Maikammer wurde danach nach
Aussage von Bürgermeister Karl Schäfer in vollem Umfang entsprochen. Die Umrüstungsarbeiten können nun ausgeschrieben
werden. Die Maßnahme soll in 2017 ausgeführt werden. Mit der
Umrüstung können über 50 % der Stromkosten eingespart werden.
Die Ortsgemeinde Maikammer ist seit einigen Jahren bestrebt,
die kommunalen Einrichtungen nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten nachzurüsten. Nach Umrüstung der
Straßenbeleuchtung sollen nun die Objekte der Ortsgemeinde sukzessive umgerüstet werden. Ein Förderantrag für die Umrüstung
der Beleuchtung im Bürgerhaus wurde ebenfalls gestellt. Die Entscheidung darüber steht noch aus.
Text: Verbandsgemeinde Maikammer
Büro für Tourismus Maikammer
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
Öffnungszeiten über die Feiertage
Das Büro für Tourismus in Maikammer ist vom 23.12.2016 bis
einschließlich 08.01.2017 geschlossen. Der Kartenvorverkauf
für das Neujahrskonzert am 08.01.2017 erfolgt in dieser Zeit
ausschließlich über Schreibwaren-Pfeiffer, Weinstraße Nord
35, Maikammer, Tel. 06321 5442 bzw. an der Abendkasse. Das
Team des Büro für Tourismus wünscht allen ein friedvolles
Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.
Text: Büro für Tourismus Maikammer
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 09.09.1964
außer Kraft.
Kirrweiler, den 14.12.2016
Rolf Metzger, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht
worden ist.
maikammer
Ortsbürgermeister:
karl Schäfer
sprechstunde:nach Vereinbarung
telefon:
06321 5899-33
e-mail:
[email protected]
internet:
www.maikammer.de
Ortsgemeinde Maikammer
erhält Bundesmittel für Austausch
der Beleuchtung in der Kalmithalle
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit habe der Ortsgemeinde Maikammer für die Umrüstung
der Kalmithalle mit LED-Leuchten, eine Zuwendung aus Mitteln der
Nationalen Klimaschutzinitiative in Höhe von 42.596 Euro gewährt.
Tel. Nr. 06321/589933
E-Mail [email protected]
Maikammer
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Satzung über die Reinigung öffentlicher
Straßen der Gemeinde Maikammer
vom 13.12.2016
Der Gemeinderat Maikammer hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit
bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Reinigungspflichtige
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
§ 5 Säubern der Straßen
§ 6 Schneeräumung
§ 7 Bestreuen der Straße
§ 8 Konkurrenzen
§ 9 Geldbuße
§ 10 In-Kraft-Treten
§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG
der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch
eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung
oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine
Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder
dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf
die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit
bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen,
eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der
Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-,
Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn
ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem
öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als
erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen,
einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind
gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung
kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von
der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
Ausgabe 51/52/2016
sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen
den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung
unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf
(Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie
der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen
Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die
Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße
(des Platzes).
(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt
sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus
über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare
Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die
Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die
außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m
liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut
ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes
und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage
gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig
bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
§3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung
der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht
vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich.
Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die
eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1. das Säubern der Straßen (§ 5)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße,
die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den
Wasserabfluss störenden Gegenständen.
§5
§2
Säubern der Straßen
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung
von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat
jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße
gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind
unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das
Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle,
Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten
Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag
oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind
unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach
starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere
der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege
sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.
(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken)
umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von
Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren
Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste
parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße,
den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt
Maikammer
- 24 -
(5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen
Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage
anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich
bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§6
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und
Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu
beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und
der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die
Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen
Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende
muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden
Grundstück anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg
und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00
Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§7
Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen
von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind
als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge
an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der
Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf
Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung
ist, bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der
besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit
abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige
auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung
ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in
denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefällbzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder
sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen
nicht gelagert werden.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer
Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein,
dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende
Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu
streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den
Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ausgabe 51/52/2016
§8
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung
des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§9
Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 der Satzung
oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24
Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 21.11.1963
außer Kraft.
Maikammer, den 13.12.2016
Karl Schäfer, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht
worden ist.
Ortsbausatzung der Ortsgemeinde
Maikammer vom 14.12.2016
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz
(GemO) in der geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) in der geltenden Fassung hat der
Ortsgemeinderat Maikammer in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende Satzung beschlossen.
Präambel
Räumliche und inhaltliche Dimension
Die Ortsbausatzung der Gemeinde Maikammer, die fachbegrifflich
als Gestaltungssatzung bezeichnet wird, umfasst die historischen
und städtebaulich bedeutsamen Bereiche innerhalb der Gemeinde
und ersetzt die Ortsbausatzung aus dem Jahr 1982. Gegenüber der
alten Satzung wurde der Geltungsbereich auf weitere, das Ortsbild
prägende Straßenräume, die sich an den Kernbereich anschließen,
erweitert. Gründe sind die zunehmende Bedeutung des gesamten
historischen Ortsbildes für den Tourismus, aber auch getätigte und
künftig verstärkt anstehende Maßnahmen zur äußeren Gestaltung
und baulichen Entwicklung des Baubestandes. Die Aufnahme von
neuen oder ergänzenden Regelungen resultiert aus zeitgemäßen
Anforderungen an die energetische Sanierung, dem Einsatz von
Solaranlagen und dem effizienteren Schutz von historischen Bauanlagen und Gestaltungselementen, die den öffentlichen Raum
prägen.
Ansprüche an eine visuell anspruchsvolle Form und den plakativen
Transport von Inhalten waren ausschlagend für eine komplette grafische Neugestaltung.
Diese Ortsbausatzung dient dem einzelnen Bürger bzw. Grundstückseigentümer als Vorgabe bei der Durchführung von künftigen Maßnahmen an Bauelementen, die in dieser Satzung durch
allgemeine und besondere Anforderungen geregelt werden. Dabei
besteht vorrangig das Ziel die baukulturell relevanten Raumstrukturen und Einzelobjekte, die nicht als Denkmäler gesetzlich unter
Schutz gestellt sind, vor gestalterischen Überformungen zu bewahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO RLP). Ein weiteres Ziel liegt in der Steuerung von gestalterischen Absichten bei der äußeren Gestaltung
baulicher Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO RLP).
Maikammer
- 25 -
Ausgabe 51/52/2016
Dabei besteht die Absicht gestaltfremde Veränderungen der Vergangenheit in Zukunft reversibel zu machen.
Aufbau
Die Ortsbausatzung ist anwendungsfreundlich und verständlich
aufgebaut, um den praktischen Einsatz zu erleichtern und breite
Akzeptanz für den öffentlichen Auftrag einer gestaltverträglichen
Gesamtentwicklung der historischen Bereiche von Maikammer zu
schaffen. Nur eine untereinander abgestimmte Entwicklung von
Einzelobjekten ergibt in der Summe ein stimmiges Gesamtbild.
§ 1 regelt den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich. Der
§ 2 definiert wichtige Begriffe, die beim Vollzug der Klarstellung
dienen. In § 3 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die
Gestaltung von baulichen Anlagen sowie Straßen- und Platzräume,
die dem Altortbereich seine gebietsspezifische Prägung geben, formuliert. In den §§ 4 bis 9 werden für verschiedene Elemente, wie
z.B. Dächer, Fassaden, Fenster, Tore, Werbeanlagen oder Einfriedungen, besondere, vertiefende Aussagen getroffen, die wesentlich
die äußere Gestaltung von Gebäuden und Räumen prägen. Jeder
Regelungsbereich gliedert sich dabei in zwei Teile:
- Im ersten Teil „Ortstypischer Maßstab“ wird das ortsübliche
Spektrum in Form von Text, Bildern und Skizzen dargestellt
und definiert. Dieser Maßstab bildet die Grundlage und Begründung für die anschließende Formulierung gestalterischer
Regelungen.
- Im zweiten Teil „Festsetzungen“ folgen die Gestaltungsvorgaben als Regel- oder Sollvorschriften, die bei der Durchführung
von entsprechenden Maßnahmen grundsätzlich oder zwingend einzuhalten sind.
Die allgemeinen Anforderungen von § 3 an eine ortsübliche Gestaltung finden ihre Bestimmtheit in dem zuvor definierten Maßstab
und in den anschließenden besonderen Anforderungen der §§ 4 bis
9, die eine hinreichende Auslegung ermöglichen. Die besonderen
Anforderungen beziehen sich teilweise auf bestimmte Objektbereiche, die für die öffentliche Raumwahrnehmung von besonderer
gestalterischer Bedeutung sind. Die besonderen Anforderungen
werden nach den Merkmalen Form, Material und Farbe systematisiert, die in ihrem Zusammenwirken maßgeblich das Erscheinungsbild bestimmen.
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung gilt für den Ortskern und die historisch gewachsenen Bereiche der Ortsgemeinde
Maikammer, in denen die traditionelle Haus-Hofbauweise besonders stark ausgeprägt ist. Er umfasst im Ganzen oder in Teilen folgende Straßenzüge:
- Alsterweiler Hauptstraße
(bis einschließlich Nr. 66 gerade, Nr. 63 ungerade)
-Bahnhofstraße
(bis einschließlich Nr. 40 gerade, Nr. 29 ungerade)
-Brunnenstraße
-Friedhofstraße
(bis einschließlich Nr. 54 gerade, Nr. 49 ungerade, sowie ab
einschließlich Nr. 108 gerade, Nr. 101 ungerade)
-Hartmannstraße
-Marktplatz
-Marktstraße
(bis einschließlich Nr. 86 gerade, Nr. 53 ungerade)
-Mühlstraße
(nur gerade, bis einschließlich Nr. 18)
-Neugasse
(bis einschließlich Nr. 44 gerade, Nr. 45 ungerade)
-Querstraße
-Sankt-Martiner-Straße
(bis einschließlich Nr. 20 gerade, Nr. 31 ungerade)
-Schulstraße
-Turmstraße
-Weidenweg
(bis einschließlich Nr. 10 gerade, Nr. 7 ungerade)
-Weiherstraße
- Weinstraße Nord
(bis einschließlich Nr. 50 gerade, Nr. 51 ungerade)
- Weinstraße Süd
(bis einschließlich Nr. 54 gerade, Nr. 51 ungerade)
- Die Begrenzung ist in dem beigefügten Plan, der Bestandteil
dieser Satzung ist, dargestellt.
Räumlicher Geltungsbereich - Gemeinde Maikammer
(3) Diese Satzung, die dem Schutz der historischen Bausubstanz
und der baukulturell angepassten Weiterentwicklung der das Ortsbild prägenden Straßen- und Platzräume dienen soll, ist bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten,
Modernisierungen, Instandsetzungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen anzuwenden.
(4) Denkmalpflegerische Vorgaben für gesetzlich geschützte Kulturdenkmäler sowie gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt und gehen gegenüber den Vorgaben in
dieser Satzung im Range vor.
§2
Begriffe
(1) Der öffentliche Raum umfasst alle öffentlichen Straßen und
Plätze innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Nicht zu dem
öffentlichen Raum zählen Fußwege oder Wirtschaftswege.
(2) Einsehbare Bereiche sind die Räume, die von allen Standpunkten entlang der Grundstücksseiten, die an den öffentlichen Raum
angrenzen sichtbar sind.
(3) Rückwärtige Bereiche und rückwärtige Gebäude bzw. Gebäudeteile sind vom öffentlichen Raum nicht einsehbare Räume.
(4) Untergeordnete Gebäude und Gebäudeteile sind bauliche Anlagen, die innerhalb der einsehbaren Bereiche eine Höhe und Breite
von 4,0 Meter und eine Länge von 5,0 Meter nicht überschreiten.
Abgrenzung der Standortbereiche für Einsehbarkeit
§3
Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen,
Straßen- und Platzräume
3.1 Ortstypischer Maßstab
Prägende Bautypologie ist die Haus-Hofbauweise. Sie ist in der
Grundeinheit definiert als alternierende Abfolge von giebelständigen, direkt an der Straßengrenze stehenden und einseitig auf
die Nachbargrenze gebauten Hauptgebäuden mit Satteldach und
zur Straße geschlossenen Höfen gekennzeichnet. Im rückwärtigen
Bereich bildet ein Querbau als ursprünglicher Wirtschaftsbau in
geschlossener Bauweise einen Raumabschluss zum Hof und zum
weiter rückwärtig liegenden Garten (halboffene Giebelzeile).
Ausnahmen bilden Einzelanwesen oder Ensembles mit kleinteiligen giebelständigen Hauptgebäuden ohne rückwärtigen Querbau
(offene Giebelzeile) und traufständige Hauptgebäude in geschlossener Bauweise mit Hofdurchfahrt (geschlossene Traufzeile).
Maikammer
- 26 -
Vereinzelt wird das historische Straßenbild durch großzügige Villenanwesen geprägt, die mit Abstand zur Straßen (Vorzone) stehen.
Die Gebäude bzw. Hofgruppen weisen überwiegend regelhafte,
einfache Grundformen auf (Zeilen-Rechtecktyp, L-Typ, U-Typ). Die
Bauhöhen der Hauptgebäude überschreiten grundsätzlich zwei
Vollgeschosse nicht. Die Fassaden sind im horizontalen Aufbau
(Sockel, Geschossgesims, Dachgesims) und vertikalen Aufbau
(Fensterachsen, Formate Einfassungen, Gewände von Öffnungen)
gegliedert und die Gliederungselemente gestalterisch herausgearbeitet.
Bei den historischen und gestalterisch wirksamen Baumaterialien
dominieren Putz, Naturstein, Fachwerk, Holz und Ziegel. Die Farbgestaltung von (verputzen) Fassaden ist dezent und vorwiegend in
gebrochenen Weiß- und Pastelltönen ausgeführt. Bei den Dächern
herrschen rote bis (rot)braune Farbtöne vor und bilden die typische
Ziegeldachlandschaft.
Die historischen Straßen- und Platzräume erhalten ihre besondere
Charakteristik dadurch, dass die Gebäude ohne Vorzonen (Vorgarten) direkt zur Straße stehen. Durch diese straßenraumbegrenzende
Bebauung ergeben sich enge, homogen geschlossene Räume und
die Fassaden prägen aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung
im besonderen Maß das Ortsbild.
Ausgabe 51/52/2016
Ortstypische Dachformen - Dachneigungen
Ortstypischer Straßenraum Dachlandschaft
Ortstypische Bauweisen
3.2 Festsetzungen
(1) Die baulichen Anlagen, die maßgeblich die geschlossenen Straßen- oder Platzräume prägen, sind so gegenüber dem öffentlichen
Raum anzuordnen, dass die Prinzipien der Haus-Hof-Bauweise
bzw. straßenbegrenzenden Bebauung gewahrt bzw. aufgenommen wird. Die Ausbildung von offenen Vorgartenzonen ist in den
baulich geschlossenen Straßenzügen grundsätzlich unzulässig. Von dieser Gestaltungsvorgabe einer straßenraumbegrenzenden
Bebauung ausgenommen sind historische Anwesen, die bautypologisch eine Vorzone besitzen (z.B. Villen).
(2) Die Baukörper sind in ihrer Form, Dimensionierung und den
Proportionen zwischen Wand- und Dachfläche am historischen
Maßstab und der Nachbarbebauung auszurichten und dürfen in
der Regel zwei Vollgeschosse nicht überschreiten. Insbesondere
bei den Hauptbaukörpern sind einfache, regelhafte Grundformen
einzuhalten und bei der Fassadengestaltung sind ortstypische Gliederungsprinzipien aufzunehmen. Die sichtbaren Teile sind in traditionellen, für den historischen Bestand typischen Materialien und
Farben auszuführen.
§ 4 Dächer/Dachlandschaft
4.1 Ortstypischer Maßstab
Die Dächer und die Dachlandschaft in Maikammer sind weitgehend
geprägt von Einheitlichkeit und Geschlossenheit in Bezug auf Form,
Material und Farbe. Die gestalterische Wirkung von Dächern ist
standort- und höhenabhängig und daher sowohl in der Innen- als
auch in der Außenwirkung bedeutsam. Prägende Dachformen sind
Sattel-, Walm-, und Krüppelwalmdächern mit einer Dachneigung,
die in der Regel über 45° liegt. Die Straßenräume werden vorrangig
durch die Sequenz giebelständiger Satteldachhäuser geprägt.
Die Eindeckung der Dächer besteht hauptsächlich aus roten bis rotbraunen Ziegeln, vereinzelt sind Dächer in den Farben Grau oder
Grauschwarz – zumeist in Verbindung mit Naturschiefer – eingedeckt.
Dachaufbauten in Form von Gauben oder Zwerchhäusern sind bei
den historischen Ursprungstypen nur vereinzelt und in der Größe
gegenüber dem Hauptdach untergeordnet eingebaut. Häufigste
Dachform bei den Dachaufbauten sind dem Hauptdach angepasste
Satteldächer. Eine größere Anzahl von Dachaufbauten und andere
Dachformen, wie z.B. Schleppdach- oder Flachdachgaube weisen
meist auf spätere Ausbaumaßnahmen des Daches hin.
Ortstypische Gauben
Ortstypische
Gebäude mit rotbraunen Satteldächern | Querstraße
Maikammer
Ortstypisches Gebäude mit
Zwerchhaus und rotbrauner
Dacheindeckung -Weiherstraße
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Ortsbildprägendes Gebäude
mit Dachgauben und Eindeckung in Anthrazit -Weinstraße
Nord
Ausgabe 51/52/2016
4.2.2 Material
Dach
(1) Zulässig sind nur Eindeckungen mit Tonziegeln (z.B. Doppelfalzziegel oder Biberschwanz). Ausnahmsweise sind auf bestehenden, historischen Gebäuden auch Schiefereindeckungen zulässig.
Andere Materialien sowie glänzende Oberflächen sind nicht zulässig.
(2) Blechverwahrungen, Dachrinnen, Fallrohre und Entlüftungsrohre sind in Kupfer- oder Zinkblech auszuführen. Fallrohre können
auch der Fassade angepasst gestrichen werden.
Aufbauten
(1) Dachgauben und Zwerchhäuser sind grundsätzlich mit gleichem Material wie das Hauptdach einzudecken. Ergänzend erlaubt
ist Naturschiefer.
(2) Die seitlichen Wandflächen von Gauben und Zwerchhäuser dürfen nur verputzt, mit Naturschiefer, Zink- oder Kupferblech verkleidet werden.
(3) Die Festsetzungen des Absatzes 2 (Dach) gelten entsprechend.
4.2.3 Farbe
Dach und Aufbauten
(1) Die Eindeckungen sind nur in roten bis rotbraunen Farbtönen
zulässig.
(2) Zusätzlich ist im Einklang mit 4.2.2 der Farbton Naturschiefer bei
bestehenden historischen Gebäuden sowie bei Dachgauben und
Zwerchhäusern zulässig.
§5
Fassaden
Umgebautes Nebengebäude mit Zwerchhäusern - Weinstraße
Nord
4.2 Festsetzungen
4.2.1 Form
Dachformen
(1) Zulässig sind nur Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mindestens 45°. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn der historische Bestand eine abweichende Dachform bzw. Dachneigung besitzt.
(2) Grundsätzlich sind die Dächer an der Traufe mit mindestens 0,30
Meter und am Ortgang mit mindestens 0,15 Meter Dachüberstand
auszuführen. Bestehende Gesimse, die insbesondere an der Traufe
als Kastengesims typisch sind, sind zu erhalten.
Auf-/Einbauten
Zu den Auf- / Einbauten zählen: Dachgauben, Zwerchhäuser, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Solaranlagen (Solarthermie,
Photovoltaik). Für sie gilt Folgendes:
(1) Solaranlagen, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nur
auf Flächen zulässig, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar
sind. Solaranlagen sind dabei in einer geordneten, regelmäßigen
Fläche zu verlegen. Versprünge oder die Umbauung von sonstigen
Auf- / Einbauten sowie Solaranlagen auf Dachgauben oder Zwerchhäusern sind nicht zulässig.
(2) Der Abstand muss zu allen Seiten (First, Traufe, Ortgang) mindestens 1,25 Meter betragen. Ausnahmsweise darf bei bestehenden Walmdächern der Abstand von Dachgauben auf bis zu 0,50
Meter reduziert werden.
(3) Die Gesamtlänge von Dachgauben und Zwerchhäusern darf ein
Drittel der Trauflänge bei Satteldächern, bei Walmdächern ein Viertel nicht überschreiten.
(4) Die Breite von Dachgauben darf maximal 1,50 Meter, von
Zwerchhäusern maximal 2,50 Meter betragen.
(5) Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen nicht größer sein als
durch die Höhe und Breite der Fenster bedingt ist. Die Fenster müssen stehend-rechteckiges Format aufweisen.
(6) Auf Dachgauben und Zwerchhäuser sind nur Satteldächer,
abgeschleppte oder flache Dächer zulässig. Die Dachneigung bei
Satteldachgauben muss mindestens 45° betragen.
5.1 Ortstypischer Maßstab
Die Fassaden der ortstypischen Gebäude sind in ihrem Aufbau einfach bis aufwendig gegliedert und profiliert. Kennzeichnend sind
grundsätzlich die Ablesbarkeit einer horizontalen und vertikalen
Gliederung und die Herausarbeitung von Öffnungen, die in § 6 dieser Satzung geregelt werden.
Bei den handwerklich aufwändigeren Gebäuden verdeutlichen
die horizontalen Gliederungselemente in Form von Sockel, Brüstungs- und Geschossgesimsen bzw. Friesen und stark profilierten
Gewänden in Verbindung mit Holzklappläden den geschossweisen
Aufbau der Fassade. Die vertikale Gliederung wird insbesondere
durch symmetrische Anordnung von Fensterachsen und Herausarbeitung der Gebäudeecken gebildet. Bei den einfacheren Bauernund Arbeiterhäusern sind diese Elemente reduziert ausgebildet
und beschränken sich auf Sockelzone, Gewände und Klappläden.
Die Gliederung wird dadurch verstärkt, dass diese Elemente gegenüber den eigentlichen Wandflächen in Material und Farbe abgesetzt ausgeführt sind.
Die Fassaden sind überwiegend als verputzter Mauerwerkbau hergestellt, vereinzelt prägen den historischen Straßenraum bzw. das
Ortsbild auch Naturstein- und Fachwerkfassaden oder Kombination aus diesen Gestaltungs- und Konstruktionsarten.
Die Bauhöhen bei den Hauptgebäuden betragen minimal rund 7
Meter (ein Vollgeschoss plus Dach) und maximal 12 Meter (zwei
Vollgeschosse plus Dach). Charakteristisch bei den giebelständigen, kleineren Hauptgebäuden ist die geringe Gebäudebreite von
teilweise unter 6 Metern, die den Gebäuden eine schlanke Proportion verleiht.
Horizontale & Vertikale Gliederungsmerkmale
Maikammer
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Kombination aus Naturstein und Putz mit gliedernden Elementen
Weinstraße Nord
Natursteinfassade mit gliedernden Elementen - Weinstraße Nord
Gegliederte Fassade mit Kombination aus Naturstein, Putz und
Fachwerk -Marktsstraße
Abbildung 14: Gegliederte Fassade mit Kombination aus Naturstein, Putz und Fachwerk | Marktsstraße
5.2 Festsetzungen
5.2.1 Form
(1) Bei bestehenden historischen Gebäuden mit originalem Fassadenaufbau sind die prägenden horizontalen und vertikalen Gliederungselemente, wie Sockelzonen, Fensterachsen bzw. Symmetrien
von Öffnungen, Gesimsen, Gewänden, Konsolen und Klappläden
zu erhalten oder form- und materialangepasst zu ersetzen.
(2) Fassadendämmung, die vorhandene und prägende Gliederungs- und Schmuckelemente, wie Gesimse, Gewände und Konsolen überdeckt oder deren räumlich hervortretende Profiltiefe
verändert, ist unzulässig.
Ausgabe 51/52/2016
Eine Fassadendämmung ist nur an den Seiten zulässig, die vom
öffentlichen Raum nicht einsehbar sind oder an Fassaden die keine
prägenden Gliederungs- oder Schmuckelemente besitzen.
(3) Die Zulässigkeit einer Fassadendämmung, die in den öffentlichen Raum ragt, richtet sich nach den Vorschriften der LBauO RLP
(z.B. §§ 8 Abs. 2 und 5, § 17 und § 86 LBauO). Die Beachtung sonstiger Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Bei Neubauten und sonstigen fassadenrelevanten Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit überformter Fassade sind
die historischen Gliederungsprinzipien in Form und Material grundsätzlich wieder aufzunehmen, wobei eine moderne (schlichtere)
Formensprache die epochale Ablesbarkeit herausstellen kann. An
die formalen Gliederungselemente werden folgende Mindestanforderungen gestellt: Ausbildung eines mindestens 0,80 Meter hohen
Sockels, Anordnung von Öffnungen in Achsen bzw. symmetrisch,
Akzentuierung von Öffnungen (Fenster, Türen, Wandtoren) durch
Farbe, Material oder räumlichen Überstand, wobei die die Breite
der Faschen dem Mindestmaß von Sandsteingewänden entsprechen muss.
(5) Für die straßenseitigen Fassaden von Hauptgebäuden gilt für
die Anordnung der Fenster bzw. Öffnungen zusätzlich Folgendes:
a. Die Fenster eines Gebäudes müssen in waagerechter Folge auf
einer Höhe liegen und müssen pro Geschoss die gleiche Größe haben. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Anlage von
Schaufenstern, die nur im Erdgeschoss zulässig sind.
b. Bei traufständigen Gebäuden müssen die Fenster in vertikaler
Folge axial übereinander stehen.
c. Bei giebelständigen Gebäuden muss die Fassadengliederung in
vertikaler Folge symmetrisch angelegt sein; Symmetrieachse ist
die Senkrechte durch den Firstpunkt.
d. Tore und Türen sind bezüglich Lage und Form auf den Rhythmus der Fassadengliederung abzustimmen.
(6) Die Gebäudebreite darf bei giebelständig zur Straße stehenden Hauptgebäuden mit einem Vollgeschoss maximal 8 Meter
und mit zwei Vollgeschossen maximal 9 Meter betragen. Die absolute Gebäudehöhe darf bei allen Gebäuden 11 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur bei bestehenden, ortstypischen
Gebäuden zulässig, wobei die historischen Höhen bei baulichen
Maßnahmen nicht überschritten werden dürfen.
5.2.2 Material
(1) Zulässig sind nur Fassaden aus Putz, Naturstein und Holzfachwerk mit Putzausfachungen. Historische Fachwerke sind beizubehalten oder bei Renovierung dann wieder freizulegen, wenn die
Fassade ursprünglich als Sichtfachwerk ausgeführt war und die
Qualität des Fachwerks eine Offenlegung zulässt.
(2) Fassadenverkleidungen, wie z.B. aus Faserzement, Kunststoff,
Metall, Glas oder Keramik sind bei den Fassadenseiten unzulässig,
die vom öffentlichen Raum einsehbar sind.
5.2.3 Farbe
(1) Verputzte Wandflächen dürfen nur in gebrochenem Weiß oder
hellen Pastelltönen mit matter Oberfläche gestrichen werden.
Grelle Farbtöne und Farben mit glänzender Oberfläche sind unzulässig.
(2) Holzfachwerk ist in regionaltypischen Farben, wie Braun, Ochsenblutrot, Grau oder kräftigeren Pastelltönen zu streichen.
(3) Natursteinfassaden sowie Gliederungs- und Schmuckelemente
aus sichtbarem Naturstein sind grundsätzlich in dieser Optik zu
erhalten und nicht zu überstreichen.
(4) Ausnahmsweise dürfen Putzfassaden, das Holzfachwerk mit den
Putzausfachungen sowie Gliederungs- bzw. Natursteinelemente
auch in anderen Farben und Farbkombinationen angelegt werden,
wenn dafür ein mit der Gemeinde abgestimmtes Gesamtkonzept
vorgelegt wird.
Zulässige Bauhöhen - Proportionen
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
§6
Öffnungen
6.1 Ortstypischer Maßstab
Öffnungen werden definiert als Fenster, Schaufenster, Türen und
Tore, die in Wandsysteme von Gebäuden eingebunden sind. Die
Einfassung und gestalterische Herausarbeitung dieser Öffnungen
regelt § 5.
Für Fenster typisch sind stehende Formate in rechteckiger Gesamtform oder mit oberem Stichbogen. Der Quotient zwischen Höhe
und Breite beträgt i. d. R. mindestens 1,25 (5:4). Die Fenster bzw.
Glasflächen sind durch konstruktive Sprossen in einzelne Elemente
vertikal und horizontal untergliedert. Historisch sind die Fenster
in Hauptgebäuden aus Holz gefertigt und überwiegend in weißer
Farbe lackiert.
Schaufenster finden sich nur in den Erdgeschosszonen oberhalb
des Sockels und sind baukonstruktiv durch Stützen, Pfeiler oder
Säulen in einzelne Elemente mit Hochformat gegliedert. Teilweise
weisen diese Einzelelemente nochmals eine horizontale Unterteilung im oberen Bereich auf. Die vertikale Gliederung steht in einem
Achsenbezug zu den Fenstern der oberer Ebenen, der horizontale
Abschluss bildet oft ein Gesims. Beim Material überwiegt Holz und
in der Farbe sind die Rahmen den Fenstern angepasst oder farbharmonisch abgesetzt.
Außentüren sind in ihrer historischen Ausprägung geschlossen
oder nur mit wenig Glaselementen (oberer Fensterfries) und teilweise stärker profiliert bzw. kassettiert ausgeführt. Sie sind ausschließlich aus Holz gefertigt, das in der Oberfläche naturbelassen
oder in unterschiedlichen, zum Gesamtfarbenbild der Fassade passenden Farben lackiert ist.
Die Tore bzw. Toröffnungen in den Gebäudefassaden als Durchfahrt
zum Hof sind in ihrer älteren Form als Rundbogentor und in der
späteren Form als Rechtecktor ausgeführt.
Die historischen Tore sind ausschließlich aus Holz als Rahmenkonstruktion mit senkrechter Holzverschalung (Nut und Feder oder
Brett und Deckel) gefertigt. Teilweise ist die geschlossene Front
eine separate Tür eingearbeitet. Das Spektrum der Farbgebung ist
analog zu den Türen.
Mögliche Schaufensterformate
Ortsbildprägendes Gebäude mit Rundboden aus Sandstein, Sandsteingewänden, geteilten Fenstern und Klappläden -Weinstraße Nord
Fenster mit Sprossenteilung, Klappläden und Sandsteingewänden
Mögliche Fensterformate
Mögliche Fensterteilungen
Fenster mit Sprossenteilung und Spitzbogen | Weinstraße Nord
Maikammer
- 30 -
Fenster mit Sprossenteilung, Klappläden und Sandsteingewänden
Ausgabe 51/52/2016
g. Lage, Größe und Form von Türen und Toren ist auf die Gliederung und die Proportionen der Fassade abzustimmen.
6.2.2 Material
(1) Fenster, Türe und Tore sollen grundsätzlich in Holz ausgeführt
werden. Dies gilt insbesondere für historisch, original erhaltene Fassaden.
(2) Fenster, Schaufenster und Türen aus Aluminium mit glänzender
unbehandelter Oberfläche sind nicht zulässig.
(3) Tore, die an den öffentlichen Raum angrenzen, sind in geschlossener, vollflächiger Metall- und Kunststoffausführung mit glänzenden Oberflächen unzulässig.
6.2.3 Farbe
(1) Die Farben von Fenstern, Türen und Toren sind untereinander
harmonisch abzustimmen.
(2) Sofern Fensterrahmen nicht in Weiß- oder Brauntönen ausgeführt werden, ist eine andere Farbgestaltung nur zulässig, wenn
diese auf der Grundlage eines Gesamtfarbkonzeptes mit der
Gemeinde abgestimmt wird.
§7
Werbeanlagen
Holztor - Marktstraße
6.2 Festsetzungen
6.2.1 Form
(1) Zulässig sind nur Fensterformate in hoch-rechteckiger Form
(Höhe zu Breite mindestens 5:4 bzw. 1,25) oder mit Stichbogenabschluss. In den Kellergeschossen sind gemäß historischer Ausprägung auch andere Formate zulässig.
(2) Bestehende historische Fensterformate und Fensterteilungen
sind bei Ersatz grundsätzlich wieder aufzunehmen.
(3) Für Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die vom öffentlichen
Raum einsehbar sind, gilt Folgendes:
a. Fenster mit einer Breite von mehr als 0,50 Meter Rahmenlichtmaß sind mit einer senkrechten Mittelteilung zu versehen.
b. Fenster mit einer Höhe von mehr als 0,70 Meter Rahmenlichtmaß sind durch eine horizontale, konstruktiv echte Sprosse
oder durch „Wiener Sprosse“ (innen und außen aufgesetzte
Sprosse mit Steg im Glaszwischenraum) zu teilen.
c. Fenster sind grundsätzlich mit Klappläden zu versehen. Ausnahmsweise können Rollläden zugelassen werden, wenn
Klappläden nicht untergebracht werden können und die Rollladenkästen an der Fassade nicht sichtbar sind.
d. Bei Ersatz von Fenstern, Türen oder Toren in Öffnungen mit
Stich- bzw. Korbbogenformat sind diese vollflächig in die Öffnung einzupassen.
e. Bei Toren, die sich aus (durchgehenden) Lamellen zusammensetzen, dürfen diese Lamellen nur in vertikaler Form ausgerichtet bzw. angeordnet werden.
f. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und oberhalb der Sockelzone zulässig. Lage und Größe sind auf die allgemeine Fassadengliederung abzustimmen. Schaufenster müssen in der optischen Wahrnehmung ein stehendes Format zeigen. Durchgängige Glasfronten müssen
durch nach außen tretende Stützen in der Mindestbreite eines
Fenstergewandes gegliedert werden. Die vertikale Einteilung der Schaufenster(zone) ist grundsätzlich in einen Achsenbezug zu den darüber liegenden Fenstern
zu stellen.
7.1 Ortstypischer Maßstab
Die nachfolgenden Regelungen über Werbeanlagen im Sinne von
§ 52 LBauO RLP ergänzen bzw. präzisieren diese landesrechtliche
Vorschrift und verfolgen das Ziel Mindestanforderungen an eine
atmosphärische, ortstypische Gestaltung festzulegen und besonders grelle, konsumaufdringliche Werbeanlagen auszuschließen.
Den Werbeanlagen kommt in der Weinbaugemeinde Maikammer
eine besondere Bedeutung zu, da sich insbesondere in den von dieser Satzung erfassten bauhistorischen Bereichen eine Vielzahl von
Weingütern mit Selbstvermarktung, Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sowie Einzelhandel konzentrieren. Das Design und
eine handwerklich anspruchsvolle Ausführung von Werbeanlagen
vermitteln wesentlich den Charakter und das Niveau von Produkten und senden zielgruppenbezogene Signale aus.
Bei den Weingütern dominieren hochwertige, schmiedeeiserne
Ausleger mit schwarzgrauem Hintergrund, goldener Schrift und z.T.
Symbolen, die in dieser Form vorbildlich sind und das historische
Ambiente unterstützen. Im Einzelhandel ist das Spektrum an Werbung und Gestaltung breiter.
Insgesamt betrachtet stellt dieser Regelungsbereich ein schwieriges Aufgabenfeld dar. Denn ein Rahmenzuschnitt auf einheitliche
Gestaltungskonventionen bedeutet, dass eine Vielzahl individueller
Vorstellungen, definierte Logos oder industriell vorgefertigte Werbeanlagen auf ein visuelles Gesamtbild zusammengeführt werden
müssen.
Gleichzeitig erfahren diese Reglungen dort ihre Grenzen, wo es
um die genaue inhaltliche und grafische Ausdifferenzierung dieser
Anlagen geht. Hier wird insbesondere an die gemeinsame Kommunikation, die Sensibilität der unterschiedlichen Akteure und die
Aufnahme vorhandener, guter Beispiele bei der Gestaltung von
Werbeträgern appelliert.
Horizontale Anordnung - Lage
Maikammer
- 31 -
Vertikale Anordnung | Ausleger
Ortstypisches schmiedeeisernes Schild mit goldener Schrift |-Weinstraße Süd
Werbung Abbildung 3: Werbung
7.2 Festsetzungen
7.2.1 Form
(1) Werbeanlagen müssen sich grundsätzlich in Größe, Form und
Anordnung der Maßstäblichkeit und dem Charakter der Straßenund Platzräume und der sie prägenden Einzelgebäude unterordnen.
(2) Für die Form und Anbringung von Werbeanlagen gilt Folgendes:
a. Werbeanlagen dürfen prägende architektonische Gliederungsund Schmuckelemente wie Fenstergewände, Pfeiler, Gesimsbänder, Gebäudekanten, Lisenen sowie Stuckaturen nicht
überdecken oder in der optischen Wirkung wesentlich beeinträchtigen.
b. Fensterflächen dürfen dauerhaft nicht mehr als ein Viertel verdeckt sein (z.B. gestrichen, geklebt). Das großflächige Verkleben, Verhängen oder Streichen von Fensterflächen ist nur kurzzeitig für Umbau und Dekorationszwecke zulässig.
c. An Gebäudeteilen (z.B. Erkern, Kanzeln) und Einfriedungen sind
Werbeanlagen unzulässig.
d. Werbeanlagen in Form von bestehenden, schmiedeeisernen
Auslegern sind zu erhalten und diese Art insbesondere als Wer-
Ausgabe 51/52/2016
beträger bei Weingütern zu verwenden. Ihre Höhe darf die obere Fensterbegrenzung des ersten Obergeschosses nicht überschreiten.
e. Direkt an der Fassade flächig oder mit geringem Abstand angebrachte Werbung darf nur bis zur Höhe der Fensterbrüstung
des ersten Obergeschosses reichen.
f. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf der
dem öffentlichen Raum zugewandten Seite der Gebäude zulässig. Die zusätzliche Ausschilderung durch ein gemeindliches
Leit- und Orientierungssystem bleibt unberührt.
g. Eine Werbeanlage darf sich nicht auf mehr als ein Gebäude erstrecken.
h. Vertikale Werbeträger mit einer Höhe von mehr als 1,5 Meter
sind nicht zulässig.
7.2.2 Material
(1) Bei der Ausführung von Werbeanlagen ist eine handwerkliche
Gestaltung vorzuziehen, die auf eine individuelle, dem Gebäude
und der Umgebung angepasste Materialität abzielt.
(2) Zulässig sind insbesondere:
a. Auf die Fassade gemalte Schriftzüge mit einer Höhe von maximal 0,40 Metern.
b. Hinterleuchtete Hohlschrifttafeln mit einer Höhe von maximal
0,60 Metern.
c. Massive, nicht durchscheinende, dunkle Einzelbuchstaben, die
von der Wand abgesetzt sind und 0,40 Meter Höhe nicht überschreiten.
d. Bemalte Blechtafeln mit einer Höhe von maximal 0,50 Metern.
e. Schmiedeeiserne Ausleger mit dazu passenden Schildern und
Symbolen mit einer Auskragung von maximal 1,00 Metern.
(3) Nicht zulässig sind grundsätzlich:
a. Großflächenwerbung als monolithischer, selbstleuchtender
Werbeträger mit einer Fläche von mehr 0,1 Quadratmetern.
b. Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht.
c. Außenleuchten, die überwiegend zu Werbezwecken dienen
oder dafür hergestellt werden.
7.2.3 Farbe
(1) Die Farbgestaltung bei den unterschiedlichen, unter 7.2.2 aufgeführten Produkteigenschaften von Werbeanlagen hat sich grundsätzlich am Gesamtfarbkonzept der Fassade und einer erkennbaren
Einheitlichkeit umgebender Werbeanlagen zu richten.
(2) Zulässig sind insbesondere:
a. Bei Auslegern: dunkle, anthrazit bis schwarzgraue Hintergrundfarbtöne mit in der Kontrastwirkung dezent abgestimmter
Schrift (z.B. Gold, Hellgrau).
b. Bei Werbeanlagen, die in oder vor der Wand angebracht werden: dunkle, gedeckte und / oder an die Fassadenfarbe kontrastharmonisch angepasste Farben.
c. Bei Tafeln oder einzeln angebrachten Buchstaben dürfen nur
Schrift, Zeichen und Symbole von innen beleuchtet werden,
nicht aber der Schriftgrund.
(3) Nicht zulässig sind grundsätzlich:
a. Grelle und fluoreszierende Farben und Beleuchtung.
(4) Ein Anleuchten von Werbeanlagen ist nur mit Punkt- oder Stoffittenbeleuchtung in gedämpft-weißer Farbe zulässig. Unverdeckte
Leuchtmittel mit Blendungswirkung sind unzulässig.
§8
Einfriedungen
8.1 Ortstypischer Maßstab
Charakteristisch sind entsprechend der Haus-Hofbauweise komplett zum öffentlichen Raum geschlossene Räume, die durch
grenzständige Gebäude, Tore, Torhäuser und Mauern ohne Vorzonen gebildet werden. Besonders prägend sind die Torhäuser,
bestehend aus überdachter Wandscheibe mit Rundbogen- oder
Rechtecktor, die als eigenständig wirkendes Bauwerk einen mächtigen Abschluss zwischen Straßenraum und privatem Hof bilden.
Die Straßenraumbereiche bzw. Einzelobjekte, die durch Vor(garten)
zonen und gegenüber dem Straßenraum zurückgesetzten Hauptgebäuden gekennzeichnet sind, wird die Abgrenzung zum Straßenraum historisch durch Sandsteinmauern unterschiedlicher
Höhe, teils in Kombination mit aufgesetzten oder eigenständigem
Stabgitterzaun mit senkrechten Stäben und in der Regel in der
Regel geschlossen ausgeführten Holztoren gebildet. Die Höhe der
Einfriedung beträgt mindestens 1,50 Meter.
Maikammer
- 32 -
Einfriedung des Grundstücks durch Mauer, Begrünung und Tor, Material und Farben vom Gebäude wurden aufgenommen - Weiherstraße
Ausgabe 51/52/2016
(3) Bei neuen oder ergänzenden Einfriedungen dürfen nur folgende
Formen verwendet werden:
a. Mauern.
b. Stabgitterzaun mit senkrechten Stäben und/oder Elementen,
eigenständig oder in Verbindung mit Mauern.
c. Tore, Eingangstüren mit geschlossener Front. Eine halb offene
Ausführung ist zulässig, wenn die Verkleidung mit senkrechten
Elementen erfolgt.
8.2.2 Material
Als Material sind gemäß den Einfriedungsformen nur zulässig:
(1) Verputzte Mauern, Mauern aus Sandstein sowie sonstigem
Naturstein hergestellt oder verkleidet, deren Oberfläche nicht glänzend geschliffen oder poliert sein darf. Gleiches gilt für einfassende
Stützen- und Pfeilerelemente.
(2) Stabzäune aus Metall oder Holz mit senkrechten Stäben bzw.
Latten. Bei Ausführung in Holz darf die Breite der Latten 0,08 Meter
nicht überschreiten.
(3) Tore und Türen aus Holz oder Metall. Eine geschlossene, vollflächige Metallausführung mit glänzenden Oberflächen ist unzulässig.
8.2.3 Farbe
Die Einfriedungen sind farblich an die Hauptfassade bzw. untereinander anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Farbe des Putzes
bei Mauern und die Farbe bei lackierten Toren und Türen. Die Festsetzungen des § 5.2.3 Abs. 1 und des § 6.2.3 Abs. 1 gelten entsprechend bzw. sinngemäß.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Einfriedung mit Mauer und Stabgitterzaun -Weinstraße Nord
(1) Ordnungswidrig gemäß § 89 LBauO Rheinland-Pfalz handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen zwingende Festsetzungen
dieser Satzung verstößt.
(2) Baumaßnahmen, die entgegen den Bestimmungen der Satzung
durchgeführt werden gelten als Ordnungswidrigkeit und werden
entsprechend geahndet.
(3) Ordnungswidrig durchgeführte Baumaßnahmen sind durch
den Verursacher auf seine Kosten, innerhalb von der durch die
untere Bauaufsichtsbehörde festzusetzenden Fristen, rückgängig
zu machen oder so zu verändern, dass sie den Festsetzungen dieser
Satzung bzw. dem ursprünglichen Zustand entsprechen.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
§ 10
Ausnahmen und Abweichungen
(1) Von den Festsetzungen dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschriften verfasst sind oder in denen bestimmte Ausnahmen
bereits vorgesehen sind, können Ausnahmen gewährt werden,
wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllt
sind oder es sich in sonstigen Fällen um untergeordnete, rückwärtige oder vom öffentlichen Raum nicht einsehbare Gebäude- bzw.
Gebäudeteile handelt.
(2) Von den zwingenden Festsetzungen dieser Satzung kann
gemäß § 69 LBauO eine Abweichung gewährt werden, wenn die
Durchführung im Einzelfall zu einer besonderen Härte führe und
mit nachbarlichen sowie öffentlichen Interessen vereinbar ist.
§ 11
Inkrafttreten
Einfriedung mit Mauer, Holztor und Holztür -Weinstraße Süd
8.2 Festsetzungen
8.2.1 Form
(1) Die Baugrundstücke sind zum öffentlichen Raum hin einzufrieden. Ausnahmsweise kann zum öffentlichen Raum eine Einfriedung dann entfallen, wenn diese Vorzonen funktionsbedingt als
Stellflächen oder dergleichen genutzt werden und die Flächen im
gleichen Material wie im öffentlichen Raum befestigt werden.
(2) Bestehende Torhäuser, Hoftore aus Holz samt Sandsteinpfosten
und Sandsteinmauern, sind zu erhalten, bzw. bei Renovierung in
gleichartiger Größe und Form wieder zu errichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ortsbausatzung vom 02. März 2015 außer Kraft.
Maikammer, den 14.12.2016
Karl Schäfer, Bürgermeister
Hinweis:
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen
gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres
nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend
gemacht worden ist.
Der Geltungsbereich der Ortsbausatzung ist auf der folgenden
Seite dargestellt.
Maikammer
- 33 -
Aktuelles für Senioren
Seniorentreff
An der Steinmühle 12
Dienstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
Sankt martin
Ortsbürgermeister:
timo glaser
sprechstunde:1. + 3. mo. im monat, 18 - 19 Uhr
in der „alten Kellerei“
telefon:
06323 9492855 o. 0151 14137412
e-mail:
[email protected]
internet:
www.sankt-martin.de
Öffnungszeiten Tourist-Info St. Martin
Montag: Samstag: Freitag 9 - 12 Uhr
geschlossen
Wir machen Winterpause
Wir machen Winterpause und starten voller Elan ins neue
Jahr. Die Tourist-Info St. Martin ist von 19.12.2016 - 08.01.2017
geschlossen. Wir wünschen allen Bürgern und Gästen von
St. Martin ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten
Rutsch ins Jahr 2017.
Ihr Team der Tourist-Info St. Martin Daniela Dönig, Isabel Peter,
Gabriele Kupper und Susanne Schlick.
Empfang für die Weinbaubetriebe
Ausgabe 51/52/2016
Am Sonntag, den 18.12.2016 fand ein Empfang für die St. Martiner
Weinbaubetriebe im Haus am Weinberg statt. Es ging an diesem
Vormittag darum „Danke“ zu sagen und den Betrieben eine Ehrung
von Seiten der Ortsgemeinde auszusprechen. Insgesamt wurden
im Jahr 2016 zwei Staatsehrenpreise und fünf Ehrenpreise nach
St. Marin verliehen. Das Weingut Helmut Schreieck und die Vinification Ludwigshöhe wurden mit einem Staatsehrenpreis sowie die
Weingüter Alfons Ziegler, Rössler-Schneider, Herrengut, Gilda Moll
und Alfons Hormuth mit Ehrenpreisen ausgezeichnet. Das Weingut
Helmut Schreieck konnte sich neben einem Staatsehrenpreis noch
über die Auszeichnung eines Siegerweines freuen. Eine Scheurebe/
lieblich wurde zum Besten seines Jahrganges gewählt. Bei der
Vielzahl der angestellten Weine, ist dies zweifelsohne als herausragende Leistung zu bezeichnen.
Dies ist ganz bestimmt keine Selbstverständlichkeit und erfüllt die
Gemeinde mit großem Stolz so die Aussage von Ortsbürgermeister
Glaser. Gute Produkte - guter Wein sind die beste Außenwerbung
für die Ortsgemeinde St. Martin und die Südliche Weinstraße. Das
vielfältige Weinangebot sei eine der wesentlichen Stärken in St.
Martin so Glaser weiter in seinen Ausführungen.
Als weiteren Punkt konnte die neue Leiterin der Tourist-Info, Daniela
Dönig, das Urlaubsmagazin für die Jahre 2017/2018 vorstellen. Es
steht unter dem Motto „St. Martin Einzigartig“ und umfasst sowohl
einen umfangreichen Imageteil wie auch einen Anzeigenteil. Das
Magazin kann als modern und zeitgemäß bezeichnet werden. Sie
können es zu den Öffnungszeiten in der Tourist-Info St. Martin
erhalten.
In ihrem Grußwort unterstrich Landrätin Theresia Riedmaier die
konstruktive und zielführende Zusammenarbeit des Dachverbandes des Vereins Südliche Weinstraße e.V. und der Tourist-Info St.
Martin. Gemeinsam sei man auf einem guten Weg.
Auch die pfälzische Weinprinzessin, Daniela Wisser, unterstrich
in ihrem Grußwort die besonderen Leistungen der St. Martiner
Betriebe. Die Vielzahl der angestellten Weine bei den unterschiedlichsten Prämierungen sei beeindruckend.
Bei einem wunderschönen Blick über die Rheinebene und einem
leckeren Glas Wein endete der Empfang in geselliger Runde.
Text und Bilder: Gemeinde St. Martin
Bebauungsplan „St. Martin Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich
der L 514, Teil 1“
Planaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Ortsgemeinderat St. Martin hat in seiner Sitzung vom
19.12.2016 den Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
„St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ gefasst.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der
L 514, Teil 1“ verfolgt die Ortsgemeinde das Ziel, eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu sichern, störende Eingriffe in das
Orts- und Landschaftsbild zu ver-meiden und Entwicklungsflächen
für Aussiedlungen privilegierter Vorhaben zu schaffen. Hierzu sollen
vordringlich die Zonierung, von Bebauung freizuhaltende Flächen
und die Lage von überbaubaren Flächen privilegierter Vorhaben,
festgelegt werden und die bauliche Dichte, Höhenentwicklung,
Gliederung der Baumassen und deren Gestaltung geregelt werden.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das künftige Bebauungsplangebiet „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ und
beinhaltet die Flurstücke und Teilflächen der Flurstücke mit den
Plannummern: 5086, 5087, 5088, 5089, 5090, 5091, 5092, 5093,
5094, 5095, 5096, 5096/1, 5097, 5098, 5098/1, 5098/2, 5099, 5100,
5101, 5102, 5103, 5104, 5104/1, 5105, 5105/1, 5105/2, 5105/3,
5106, 5107, 5108, 5109, 5110, 5111, 5111/1, 5112, 5112/1, 5113,
5113/1, 5114, 5115, 5115/1, 5115/2, 5116, 5117, 5118, 5119, 5120,
5121, 5122, 5123, 5124, 5125, 5126, 5127, 5127/1, 5128, 5128/1,
5129, 5130, 5158, 5470, 5471, 5472, 5473, 5473/1, 5474, 5475, 5476,
5477, 5478, 5479, 5480, 5481, 5482, 5483, 5484, 5485, 5486, 5487/1,
5487/2, 5488, 5489, 5490, 5491, 5491/1, 5492, 5493, 5493/1, 5494.
St. Martin, 19.12.2016
gez. Timo Glaser, Ortsbürgermeister
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Satzung
der Ortsgemeinderat St. Martin über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans „St. Martin Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ vom 19.12.2016
Der Ortsgemeinderat St. Martin hat am 19.12.2016 aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722) geändert worden ist, und der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das künftige Bebauungsplangebiet „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ und
beinhaltet die Flurstücke und Teilflächen der Flurstücke mit den
Plannummern: 5086, 5087, 5088, 5089, 5090, 5091, 5092, 5093,
5094, 5095, 5096, 5096/1, 5097, 5098, 5098/1, 5098/2, 5099, 5100,
5101, 5102, 5103, 5104, 5104/1, 5105, 5105/1, 5105/2, 5105/3, 5106,
5107, 5108, 5109, 5110, 5111, 5111/1, 5112, 5112/1, 5113, 5113/1,
5114, 5115, 5115/1, 5115/2, 5116, 5117, 5118, 5119, 5120, 5121,
5122, 5123, 5124, 5125, 5126, 5127, 5127/1, 5128, 5128/1, 5129,
5130, 5158 anteilig, 5470, 5471, 5472, 5473, 5473/1, 5474, 5475,
5476, 5477, 5478, 5479, 5480, 5481, 5482, 5483, 5484, 5485, 5486,
5487/1, 5487/2, 5488, 5489, 5490, 5491, 5491/1, 5492, 5493, 5493/1,
5494 anteilig.
Maikammer
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Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist darüber hinaus
dem beiliegendem Lageplan zu entnehmen.
§2
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 1) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden;
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde Kreisverwaltung Südliche Weinstraße im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde St. Martin.
§4
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie
tritt außer Kraft, sobald für den Geltungsbereich (§ 1) der Bebauungsplan „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich
privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Satzung.
St. Martin, den 19.12.2016
Timo Glaser, Ortsbürgermeister
Hinweise:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den
Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für
dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt
(§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB). Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 24 Abs. 6 GemO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bzw. beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
24. Sitzung
des Ortsgemeinderates St. Martin
Die 24. Sitzung des Gemeinderates St. Martin findet am Mittwoch,
dem 04. Januar 2017, 19:30 Uhr, im Sitzungssaal „Alte Kellerei“,
67487 St. Martin statt.
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
1.Einwohnerfragestunde
2. Bauangelegenheiten- Bebauungsplan „Im Stöckelfeld zwischen
den zwei Wegen“ und „Im Braungarten“, Scoping-Verfahren für
Bebauungsplanänderung und Erweiterung
3. Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan „Im Stöckelfeld zwischen den zwei Wegen“ und „Im Braungarten“ zum
Scoping-Verfahren
4. Bauangelegenheiten- Bauvoranfrage Neubau landwirtschaftliche Aussiedlung im Bereich K 32 und L 514
5.Verschiedenes/Informationen
gez. Timo Glaser, Ortsbürgermeister
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags der Ortsgemeinde St. Martin in
der Verbandsgemeinde Maikammer in der
Gästebeitragssatzung
vom 20. Dezember 2016
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebungszweck
Ausgabe 51/52/2016
§ 2 Erhebungsgebiet
§ 3 Beitragspflichtige
§ 4 Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen
§ 5 Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages
§ 6 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
§ 7 Erhebungsverfahren
§ 8 Gästekarte
§ 9 Haftung
§ 10 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung
vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) hat der Rat
der Ortsgemeinderat St. Martin in seiner Sitzung am 19.12.2016 die
folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebungszweck
Die Ortsgemeinde St. Martin erhebt jährlich für die Herstellung, den
Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen
Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
§2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde St. Martin.
§3
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2)
Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und
denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur
Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird.
§4
Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen
(1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
a) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichtsoder Ausbildungszwecken aufhalten.
b) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts
aufhalten.
(2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:
a) Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
b) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 70 % beträgt,
wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad 70 % beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 sowie
einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder
sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§5
Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen
bemessen.
(2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 1,00 Euro.
(3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der
Gemeinde innehaben, haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag in Höhe von 30,00
Euro zu entrichten.
Maikammer
- 36 -
Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im
Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.
Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet
oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel.
§6
Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
(1) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im
Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den
Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Zweitwohnungsinhaber (§
5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet, so beginnt
die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der
Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragsplicht endet mit
Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.
(3) Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§7
Erhebungsverfahren
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat am Tag seiner
Ankunft den von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der
Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen
Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die
von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten
erfüllen.
(2) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch
die Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragten Stelle; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu
quittieren.
(3) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die
Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr
aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte Stelle zu Kontrollzwecken
die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren.
Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern
und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag
von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen
einzuziehen und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht an die Verbandsgemeindeverwaltung oder an eine von ihr beauftragte Stelle abzuführen. Verweigert
eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung oder durch
eine von ihr beauftragte Stelle anzuzeigen.
(5) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats eine Abrechnung
der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen
und abzuliefernden Gästebeiträge nach dem von der Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte Stelle
vorgeschriebenen Muster abzugeben; dies gilt auch, sofern der
Beherbergungsbetrieb in einem Monat keine Personen beherbergt
hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) zu erfolgen. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen die Pflicht zur
Abgabe der Abrechnung auf den 30. des folgenden Monats eines
jeweiligen Kalendervierteljahres verschoben werden.
(6) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz/Wohnmobilstellplatz betreibt.
(7) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der
Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb einer Woche, wer bei
Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat
dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats
anzuzeigen.
Ausgabe 51/52/2016
Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der
Verbandsgemeindeverwaltung alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich
die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern.
§8
Gästekarte
(1) Jede beitragspflichtige Person, erhält nach dem Ausfüllen und
Unterschreiben des Meldevordrucks (§ 7 Absatz 1) eine Gästekarte.
Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit
Ablauf des Tages der Abreise.
(2) Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(3) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der
Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen. Die Erhebung von
Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die
Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen.
(4) Bei Verlust der Gästekarte ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen; eine Ersatzkarte kann von der Verbandsgemeindeverwaltung oder einer von ihr beauftragten Stelle
ausgestellt werden.
(5) Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
§9
Haftung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei
ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
§ 10
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der
Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß §§ 12 Absatz 4 Nr. 1 und 14 Absatz 1 des
Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 05.07.1994 (GVBl. 1994, S.
293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 427),
soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich
sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben:
- Daten des Melderegisters,
- Grundsteuer-, Zweitwohnungssteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen
- den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden
Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften
der Gewerbeordnung,
- Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von
den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt,
diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der
Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht
spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb
oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet;
2. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt;
3. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithält;
4. entgegen § 7 Absatz 3 die Meldevordrucke nicht oder nicht
fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder
die Einsichtnahme verweigert;
5. entgegen § 7 Absatz 4 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder
nicht rechtzeitig an die Verwaltung abführt,
6. entgegen § 7 Absatz 4 nicht innerhalb eines Tages der Verwaltung anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert.
Maikammer
- 37 -
7. seinen Meldepflichten nach § 7 Absatz 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung –
insbesondere in Bezug auf die beitrags- pflichtigen Übernachtungen – macht,
8. entgegen § 7 Abs. 7 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten
nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000
€ geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01.01.2017 in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages
vom 02.11.2001, geändert mit Satzungen vom 28.09.2010 und
20.03.2012 außer Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen
weiter.
St. Martin, 20. Dezember 2016
Ortsgemeinde St. Martin
gez. Glaser, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht
worden ist.
Satzung
über die Erhebung eines
Tourismusbeitrages
der Ortsgemeinde St. Martin
in der Verbandsgemeinde Maikammer
Tourismusbeitragssatzung (TBS)
vom 20. Dezember 2016
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung
vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), hat der Ortsgemeinderat St. Martin in seiner Sitzung am 19.12.2016 folgende
Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr
§ 2 Beitragspflichtige
§ 3 Beitragsmaßstab
§ 4 Beitragssatz
§ 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 10 Inkrafttreten
§1
Erhebungszweck, -gebiet und -jahr
(1) Die Ortsgemeinde St. Martin erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung
der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.
(2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.
(3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in
Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen
umgelegt werden.
Ausgabe 51/52/2016
§2
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen
sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen
aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie
im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit
entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar,
wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen
zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet
ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne
der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen.
(3) Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne
dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne
des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO),
mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt
und werblich bekannt gemacht wird.
§3
Beitragsmaßstab
(1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus
besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen
Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz
(Abs. 2), multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem
Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie
mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der
Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).
(2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne
des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr
(§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen
der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei
denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist,
ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz
auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erzielt werden.
Abweichend von Satz 1 ist maßgebend:
a) im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
b) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im
vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
c) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im
vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres.
Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird.
(3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des
Umsatzes.
Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen
Tätigkeit in der Anlage 1 zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in
Spalte 2 bestimmt.
(4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der
jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt.
(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für
jede Tätigkeit gesondert.
§4
Beitragssatz
Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem
nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) ist in der für das Erhebungsjahr geltenden
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde St. Martin festgelegt.
Maikammer
- 38 -
§5
Beginn der Beitragspflicht und Entstehung
der Beitragsschuld
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres.
Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres
aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet,
verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum)
entsprechend.
(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.
§6
Festsetzung und Fälligkeit
(1)Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld
(§ 5 Abs. 2) festgesetzt.
Während des laufenden Erhebungsjahres werden Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben. Die Vorausleistungen werden
grundsätzlich nach dem für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr
festgesetzten Messbetrag berechnet; die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Vorausleistungen an den Beitrag anpassen, der
sich voraussichtlich für das laufende Erhebungsjahr ergeben wird.
Wurde bisher noch keine Festsetzung vorgenommen, ist die Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes zu
ermitteln.
(2) Der Tourismusbeitrag und die Vorausleistungen werden durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.
(3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte
Vorausleistung angerechnet.
§7
Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren
(1) Die Beitragspflichtigen haben der Verbandsgemeindeverwaltung die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines
Monats anzuzeigen. Sie haben der Verbandsgemeindeverwaltung
auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben
sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem
Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die
Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder
den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht,
durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende
einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene
Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen.
(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter
Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Verbandsgemeindeverwaltung
- beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten
bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des
pflichtigen Betriebes einholen,
- bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl
der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,
- in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen
(insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und
Saldenlisten) einsehen, und die somit ermittelten Tatsachen der
Beitragsberechnung zugrunde legen.
Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG
i.V.m. § 162 AO.
§8
Ausgabe 51/52/2016
§9
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der
Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §
12 Abs. 4 Nr. 1, § 14 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG),
neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten,
- aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,
- den Daten des Melderegisters,
- den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden
Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der
Gewerbeordnung erheben.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von
den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt,
diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der
Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01. Januar 2017 in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde St. Martin vom 24. Juni 2008
außer Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen
weiter.
St. Martin, 20. Dezember 2016
Ortsgemeinde St. Martin
Timo Glaser, Ortsbürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach
der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht
worden ist.
Textübermittlung
fürs Amtsblatt
Die Textübermittlung fürs Amtsblatt erfolgt
ausschließlich über das Online-RedaktionsSystem (CMSweb) des Wittich Verlages
www.cms.wittich.de
Der Redaktionsschluss ist immer dienstags,
12:00 Uhr.
Zu spät erfasste Artikel können erst in darauf
folgenden Ausgabe veröffentlicht werden.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung
1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt
oder
2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung
a) des Beitrages
b) der Vorausleistung nicht oder nicht vollständig macht oder
3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1
Satz 3 genannten Art belegt, handelt ordnungswidrig im Sinne
des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000
€ geahndet werden.
Ist in der laufenden Woche ein Feiertag, so wird
der Redaktionsschluss in der Regel um einen Tag
vorverlegt.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung
Maikammer
Nachrichtenblatt-Redaktion
Maikammer
BA-Nr.
Betriebsart:
A.
Unterkunft:
- 39 -
Ausgabe 51/52/2016
Vorteilssatz (§ 3
Abs.3)
Gewinnsatz
3 Abs.4)
Hotel, Gasthof, Pension mit Halb- u. Vollpension, außer Gaststättenbetrieb (→ unten B.)
Hotel garni, Pension (auch Privatpension) mit Frühstück
Campingplatz
90 %
7%
90 %
9%
100 %
12 %
100 %
16%
100 %
8%
75 %
9%
75 %
5%
75 %
9%
75 %
12%
75 %
11%
80 %
16%
75 %
10%
30 %
7%
30 %
5%
Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern, Privatzimmern ohne Frühstück
sonstige Gewährung von Unterkünften an Übernachtungsgäste
B.
Gastronomie:
Restaurant, Speisegaststätte (auch Pizzerien; einschließl. eingegliederter sonstiger Gastronomie-Betriebsarten)
Restaurant mit Selbstbedienung
Café, Eisdiele, Bistro
Imbissbetrieb (auch Pizza-, Döner-, Waffel-, Crèpe-Verkauf etc.)
Schankwirtschaft
Straußwirtschaft, sonstige saisonal bewirtschaftete Gastronomie (z.B. "Hütte")
sonstige Gastronomie-Betriebsarten (z.B. Kiosk-Ausschank, mobiler Ausschank bei Festen u. sonst. öffentl.
Veranstaltungen)
C.
CA.
Einzelhandel mit überwieg. direktem Kontakt zu Touristen:
Schwerpunkt Nahrungs- u. Genussmittel
Bäckerei, Backwarenhandel, Konditorei (außer Café →B.), einschließl. bäckereiübl. Nahrungs- u. Genussmittel
sowie Stehcafé
Fleischerei, Eh. m. Fleisch, Geflügel, Eier, Wurstwaren, Fisch, einschl. Verkauf zum Verzehr an Ort u. Stelle
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln
Reformwaren, Bio-, Naturkost, Feinkost, Spezialitäten
Süßwaren, Tee, Kaffee, Spirituosen, auch Wein u. Weinprodukte u. Geschenkartikel im Nebensortiment
Tabakwaren, Zeitschriften
Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz bis 1.000.000 €
Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz über 1.000.000 € (=Verbrauchermärkte)
Waren verschiedener Art im Kioskbetrieb (Lebensmittelkiosk, Trinkhalle)
Wein-/ Weinprodukte-Einzelhandel, einschließl. Nebensortiment: regionaltypische Nahrungs- u.
Genussmittelspezialitäten, Spirituosen u. Getränke; Winzergenossenschaft
Weinbaubetrieb
Wein- u. Weinprodukte, Direktverkauf an Verbraucher aus Eigenproduktion (außer Straußwirtschaft →B)
sonstige Arten des Einzelhandels mit Schwerpunkt Nahrungs-/Genussmittel
CB.
30 %
5%
30 %
5%
30 %
5%
30 %
2%
30 %
4%
30 %
2%
30 %
5%
30 %
4%
40 %
20 %
40 %
9%
30 %
5%
sonstige Waren
Apotheke
Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Modewaren, Bekleidungsaccessoires
Bücher, Schreib- u. Papierwaren, Ansichtskarten, Zeitschriften etc.
Drogerie, Parfümerie (außer "Drogeriemarkt" →Waren verschied. Art)
Fahrräder und Zubehör, einschließl. Reparatur
30 %
5%
30 %
6%
30 %
5%
30 %
4%
30 %
6%
(§
Maikammer
- 40 -
Ausgabe 51/52/2016
Geschenkartikel, kunstgewerbl. Erzeugnisse, Porzellan-, Keramik-, Glaswaren, Souvenirs
Kfz-Betriebsstoffe (Kraft- u. Schmierstoffe; als Vertrieb eigener Waren)
Kfz-Betriebsstoffe-Vertriebsagentur (Agenturtankstelle), einschließl. Wartungsdienst, Shop und Waschanlage
Kunstgegenstände, Antiquitäten
Schmuck, Uhren, Edelmetalle, Mineralien; einschließl. Werkstatt
Sport- u. Spielwaren, Handarbeits- u. Bastelbedarf, Hobbyartikel; Campingbedarf; Fotoartikel
Telekomm.-Artikel, Elektronik-Kleingeräte
D.
Gästeführung jeder Art (z.B. Stadt-, Museums-, Wanderführung), Vorträge und sonstige Programmgestaltung für
Touristen
Spielautomatenbetrieb
Sporttraining, -kurse (z.B. Reiten, Walking, Biking-, usw.) einschl. evtl. Gerätevermietung
Unterrichtung/Anleitung für Freizeitaktivitäten (z.B. Malen u. sonst. künstlerische Gestaltung, Töpfern,
Handarbeiten etc.)
Veranstaltung künstlerischer Darbietungen (Konzert, Schauspiel, literarische Lesung etc.)
sonstige Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen
E.
sonstige Dienstleistungen mit direktem Kontakt zu Touristen:
EA
Gesundheitswesen u. Körperpflege
Arztpraxis, Allgemeinmedizin und hausärztliche innere Medizin
Arztpraxis sonstige Fachärzte, auch Heil-/Naturheilpraxis
Friseurbetrieb
Kosmetikbehandlung, Nageldesign, Schönheitspflege, Massagen, Bäder, Inhalation, Wellnessdienstleistungen,
auch als mobile Dienstleistung; einschließl. Handel mit entspr. Waren; Tattoostudio
Sauna, Solarium
Tierarztpraxis
Zahnarztpraxis
sonstige Arten der Gesundheits- und Körperpflegedienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen
Personenbeförderung mit Taxi oder Mietwagen
FA.
2%
20 %
4%
70 %
8%
70 %
9%
30 %
4%
15 %
6%
75 %
17%
90 %
44%
35 %
6%
75 %
16%
75 %
21%
75 %
4%
75 %
12%
10 %
27%
10 %
26%
40 %
14%
40 %
15%
40 %
6%
10 %
16%
10 %
18%
40 %
12%
30 %
17%
15 %
8%
15 %
2%
30 %
7%
15 %
2%
15 %
7%
sonstige Dienstleistungen mit unmittelb. Vorteil:
sonstige Dienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen
F.
7%
20 %
Freizeit-/Unterhaltungs-dienstleistungen:
Ausflugsfahrten m. Fahrzeugen aller Art
EB.
70 %
Zulieferung iwS. (= Leistungsangebot für betrieblichen Bedarf von Unternehmen der Gruppen A-E):
Waren, Stoffe, Infrastruktur:
Bau- und Heimwerkerbedarf (Anstrichmittel, Bodenbeläge, Tapeten, Gartengeräte, Installations- u. Elektroartikel
sowie baumarktübl. Nebensortiment - Baumärkte)
Blumen-/Pflanzen-/Saatgut-Handel
Brennstoffhandel (Groß- u. Einzelh., auch Brennholz)
Bürotechnik-/-möbel-, EDV-/IT-Geräte-, Hard- u. Software-Handel
Maikammer
- 41 -
Catering, Partyservice
Druckerei, Verlag
Elektro-Haushalts-, Unterhaltungselektronik-Großgeräte (Kleingeräte nur als Nebensortiment)
Getränkehandel (nicht Schwerpunkt Weinprodukte; nicht reiner Großhandel)
Haushaltswaren (Glas-, Porzellan-, Kunststoff- u. Metallwaren)
Kfz-/-Zubehör-Handel
Kfz-Reparaturwerkstatt (auch: -Lackiererei, -Polsterei, -Sattlerei), Kfz-Wartungs-/Pflegedienst (außer in
Tankstellen)
Kfz-Vermietung
Kraftwagenbetrieb
Möbel, Küchen, Teppiche, Leuchten, sonst. Wohneinrichtungsbedarf (Groß- und Einzelhandel)
Post-, Paket-, Boten- und Kurierdienst
(Postvertriebsstelle, -agentur)
Telekommunikationsunternehmen
Vermietung/Verpachtung oder sonstige entgeltliche Gebrauchsüberlassung betrieblich genutzter Immobilien an
unmittelbar bevorteilte Betriebe (obiger Gruppen A-E)
Versorgungsunternehmen Gas
Versorgungsunternehmen Strom
Weinlabor
FB.
Bauwirtschaft:
Architektur-, Bauingenieur-, Baustatik-, Vermessungsbüro
Bauunternehmen
Dachdeckerei
Elektroinstallation
Fliesen-, Fußboden-, Parkettlegerei
Garten-/Landschaftsbau
Gerüstbau
Glaserei
Klempnerei, Heizungs-/Gas-/Wasser-, Lüftungsinstallation, auch Gastronomietechnik
Malerbetrieb, Lackiererei (einschl. branchenübl. Zusatzleistungen wie Tapeziereiei, Fußbodenverlegung u.ä.)
Raumausstattung
Schlosserei, Schweißerei, Metallwarenherstellung
Schreinerei, Tischlerei
Stuckateur, Gipserei, Verputzerei
Zimmerei, Holzbau, Innenausbau
sonstige Betriebsarten der Bauwirtschaft (z.B. Abbrucharbeiten, Gebäudeabdichtung/-trocknung,
Baumaschinenvermietung, Holz- u. Bautenschutz etc.); auch: Kombinationen der o.g. Baugewerbe
FC.
Ausgabe 51/52/2016
30 %
10%
15 %
7%
15 %
5%
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nach Vorteilssatz
des nutzenden
Betriebes
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4%
Dienstleistungen
Schreib-/ Buchhaltungs-/ Übersetzungsdienste, sonstiger Büroservice
Computer-/IT-Dienstleistungen, Softwareherstellung, Webdesign, sonstige techn. Unternehmensberatung
Fotostudio
Gärtnerische Dienstleistungen, Gartenpflege, Baumfällungen, Winterdienst für Grundstücke
Lohnunternehmen, Lohnabfüllung
Gebäude-/Fensterreinigung
Geld- u. Kreditinstitut
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Hausmeisterdienst u. techn. Betreuung (Kleinreparaturen usw.) an Ferienwohnobjekten
Immobilienvermittlung (außer an wechselnde Gäste)
Weinkommission
Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Notariat
Recht/Steuern/Wirtschaft: b) Rechtsanwaltskanzlei
Recht/Steuern/Wirtschaft:
c) Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, nichttechnische Unternehmensberatung
Schornsteinreinigung/-wartung
Versicherungs-, Bauspar-, Finanzierungsvermittlung
Wäscherei, Reinigung, Heißmangel, Waschsalon etc.
Werbemittelgestaltung, -vertrieb, -beratung (außer Webdesign)
sonstiges Dienstleistungsangebot an örtliche Unternehmen für Bedarf von Touristen (z.B. Desinfektion und
Schädlingsbekämpfung, selbstständige Köche, Musiker, Tontechniker etc.)
100 %
20%
10 %
18%
4%
10 %
10 %
26%
10 %
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Neujahrsempfang 2017
Die Ortsgemeinde St. Martin lädt alle Bürgerinnen und Bürger
ein zum Neujahrsempfang 2017
am Freitag, 06. Januar 2017
in der Alten Kellerei, Kulturscheune
Beginn: 19.30 Uhr
Timo Glaser, Ortsbürgermeister
Maikammer
- 43 -
mitteilungen
anderer Behörden
Forstamt Haardt
Forstrevier Kalmit
Revierleiter Rainer Northoff ist
zuständig für den Gemeindewald Maikammer, Kirrweiler
und St. Martin
Telefon: 0175 9529241,
Email:
[email protected]
Text:
Verbandsgemeindeverwaltung
Maikammer
Gesundheitsamt LD-SÜW:
Keine Blutentnahme und AIDS-Beratung
am 29. Dezember
Am Donnerstag, 29. Dezember 2016 findet im Gesundheitsamt
Landau-Südliche Weinstraße keine Blutentnahme im Rahmen der
AIDS-Beratungen statt.
Aufgrund der anstehenden Feiertage kann keine zeitgerechte
Untersuchung der Blutproben gewährleistet werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Text: Kreisverwaltung SÜW
Öffnungszeiten der WertstoffWirtschaftszentren und Verlegung der Abfuhrtermine nach den Weihnachtsfeiertagen
Das WertstoffWirtschaftszentrum Süd bei Billigheim-Ingenheim ist
am Samstag, 24. Dezember 2016 geschlossen. Das WertstoffWirtschaftszentrum Nord bei Edesheim ist am 31. Dezember 2016 nur
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.
Bis zum Ende der Öffnungszeiten müssen alle Wertstoffe abgeladen sein.
Alle weiteren Öffnungszeiten können den SÜW-Wertstoff-Ratgebern 2016 und 2017 entnommen werden.
Die Abfuhr von Rest- und Bioabfall ist in der Woche nach Weihnachten auf den jeweils darauffolgenden Wochentag verlegt.
Der Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft des Landkreises Südliche
Weinstraße weist darauf hin, dass alle Terminverlegungen für die
Abfuhr der verschiedenen Wertstoffarten bereits in den SÜW-Wertstoff-Kalendern 2016 und 2017 enthalten sind.
Text: Kreisverwaltung SÜW
Öffentliche Bekanntmachung
über die Feststellung des Jahresabschlusses
des Eigenbetriebes WertstoffWirtschaft des
Landkreises Südliche Weinstraße für das Jahr 2015
- Bekanntmachung vom 16.12.2016 Der vom Kreistag am Montag, dem 12. Dezember 2016 nach § 27
Abs. 2 EigAnVO festgestellte Jahresabschluss des Eigenbetriebes
WertstoffWirtschaft des Landkreises Südliche Weinstraße vom
31.12.2015 ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen. Gemäß § 27 Abs. 3 EigAnVO für Rheinland-Pfalz
vom 05.10.1999 liegt der Jahresabschluss 2015 in der Zeit vom
09.01.2017 bis zum 17.01.2017 während der Geschäftszeiten bei
der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2,
76829 Landau in der Pfalz, Raum 103, zur Einsichtnahme aus.
Landau i. d. Pf., den 13.12.2016
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
gez. Theresia Riedmaier, Landrätin
Ausgabe 51/52/2016
veranstaltungskalender
Veranstaltungskalender
Maikammer
24.12.2016
24.12.2016 24.12.2016 25.12.2016 27.12.2016 Kindermette in der Pfarrkirche,
kath. Pfarrgemeinde
Christmette in der Pfarrkirche,
kath. Pfarrgemeinde
Einsingen der Weihnacht vor der
kath. Kirche, Sängervereinigung
Weihnachten, kath. Pfarrgemeinde
Jahresabschlusswanderung, PWV
St. Martin
23.12.2016 23.12.2016 24.12.2016 25.12.2016 25.12.2016 28.12.2016 29.12.2016 06.01.2016 KjG St. Martin, Frühschicht
Stallweihnacht, FWG
Heiligabend/Mitwirkung, Kirchenchor
Weihnachtsgottesdienst/Mitwirkung,
Kirchenchor
Weihnachtskonzert, Kirchenchor
Jahresabschlusswanderung Seniorenwanderung, PWV
Jahresabschlusswanderung Monatswanderung, PWV
Neujahrsempfang, Ortsgemeinde
kulturveranstaltungen
Maikammerer Kulturprogramm 2017
„Maikammer KulTour.2017“
Neujahrskonzert in Maikammer.
Im Dreivierteltakt ins neue Jahr!
Wiener Charme und unbändige Lebensfreude vibrieren in den einzigartigen Kompositionen des Walzerkönigs Johann Strauß und seiner Zeitgenossen, die seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert das
Publikum bis heute verzaubern.
Bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten sind die ungarischen Spitzenmusiker des Johann-Strauß-Orchesters Budapest zur Jahreswende auf Konzerttournee.
Am Sonntag, den 8. Januar 2016 gastieren sie wieder mal im Bürgerhaus Maikammer, um mit den schönsten Walzern, Polkas und
Ouvertüren ihr mitreißendes musikalisches Feuerwerk zu entzünden. Eine schöne Tradition ist diese Ouvertüre des Maikammerer
Kulturprogramms 2017.
Überall wo Orchester bisher auftrat, waren Publikum und Presse
begeistert! „Das Johann Strauß Orchester Budapest brilliert mit
Leichtigkeit, Präzision, Eleganz und Humor“ schrieb etwa die Süddeutsche Zeitung, „Walzer-Schwung in brillanter Homogenität“
die Rhein-Neckar-Zeitung.
Längst wird den Musikern des Johann-Strauß-Orchester Budapest nachgesagt, dass sie die Musik der Strauß-Dynastie nicht nur
im Kopf, sondern auch in den Herzen haben. Sobald das JohannStrauß-Orchester Budapest die ersten Takte von sich hören lässt,
klären sich die Mienen auf, die Augen beleben sich, und die Herzen
tanzen im Takt! Das Publikum erwartet österreich-ungarisches Flair
auf höchstem Niveau! Dirigent des Abends ist Stellario Fagone von
der Staatsoper München, der auch mit unterhaltsamen und interessanten Moderationen durchs Programm führt.
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Der Dirigent:
Stellario Fagone, geboren in Turin, studierte in seiner Heimatstadt
und war zwischen 1998 und 2000 als Pianist und musikalischer
Assistent des RAI Symphonieorchesters in Turin tätig.
Mit Donizettis Il Campanello debütierte er als Dirigent am Teatro
Mancinelli in Orvieto. Von 2003 bis 2006 war er als Korrepetitor an
der Bayerischen Staatsoper engagiert, seit 2006 ist er stellvertretender Chordirektor. Zudem ist er Leiter des Kinderchors. Beim Chor
des Bayerischen Rundfunks übernahm er die Einstudierungen von
Walter Braunfels‘ Mysterienspiel Verkündigung, von Peter Tschaikowskys Iolante und der Notte italiana. Als Dirigent leitete er u.a.
Aufführungen von La bohème, Così fan tutte, Hänsel und Gretel,
Ariadne auf Naxos und Der Rosenkavalier; in der Spielzeit 2014/15
hatte er die musikalische Leitung von Pinocchio inne.
Das Programm:
Über das diesjährige Programm hat das Orchester noch nichts verraten aber im letzten Jahr verwöhnten Sie ihr Publikum unter anderem mit der Ouvertüre aus Rossinis „Barbier von Sevilla, brachten
von Johann Strauß den „Ägyptischen Marsch“, den „Frühlingsstimmenwalzer“ und den „Kaiserwalzer“, die Ouvertüre zu „Wiener Blut“
fehlte genauso wenig wie „An der schönen blauen Donau“.
Die Besucher können sich also auf ein musikalisches Feuerwerk
nach Silvester freuen.
t
f
u
a
k
usver
a
nichtAmtlicher teil
Aktuelles
aus der
verBandSgemeinde
maikammer
Wichtiger hinWeis
an alle einsender von
Fotos
Bitte beachten Sie, dass aus Qualitätsgründen nur Fotos mit
folgender Mindestgröße druckbar sind:
Bei 90 mm Breite (1-spaltig)
mind. 850 Pixel in der Breite
Bei 185 mm Breite (2-spaltig) mind. 1.750 Pixel in der Breite.
Das entspricht einer Bildauflösung von 240 dpi.
Fotos mit geringerer Auflösung werden nicht mehr abgedruckt.
Hierzu ergeht keine besondere Benachrichtigung.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Redaktion
Maikammer
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Schulnachrichten
In Edenkoben darf geschlemmt werden
Eine Schülergruppe des Gymnasiums Edenkoben hat sich mit dem
Schulleiter, Herrn Erfort und der NaWi-Lehrerin, Frau Nowak am
Donnerstag zusammen gefunden, um die im Schulgarten angepflanzten Heukartoffeln zu verarbeiten.
Heukartoffeln sind Kartoffeln, die in Heu gelegt wurden und heranwachsen, indem man immer wieder auf die wachsenden Kartoffelsprossen Heu auflegt.
Die SchülerInnen wählten beim Anbau farbige Kartoffelsorten, weil
sie kosten wollten, ob es einen Unterschied gibt. Mit den lila, rosa
und gelben Kartoffeln haben wir nun verschiedene Gerichte gezaubert: pinkfarbene und lila Rösti, bunte Bratkartoffeln und natürlich
durfte die Kartoffelsuppe nicht fehlen. Neben der klassisch pfälzischen kreierte Herr Erfort noch eine Kartoffelsuppe mit asiatischem
Gout, mit Orange und Ingwer. Anschließend wurde mit großem
Appetit gegessen. An der Stille und den zufriedenen Gesichtern sah
man, dass es geschmeckt hat.
(Text: Susanne Nowak)
Ausgabe 51/52/2016
In diesem Jahr trug auch die besondere Atmosphäre in der schuleigenen Aula und im Innenhof am Standort Luitpoldstraße dazu
bei, dass die Besucherinnen und Besucher einen Abend erleben
konnten, der sich von anderen unterscheidet. Im „Lichterzauber“
des Innenhofs, der von Kerzen, Lichterketten und Schwedenfeuern
besinnlich erleuchtet war, konnten die Gäste das selbst gebaute
Weihnachtshäuschen bestaunen. Dieses nutzte der Förderverein,
der auch sämtliche Materialkosten übernommen hatte, um warme
Getränke auszuschenken, während die Schülervertretung und der
Schulelternbeirat kleinere Leckereien anboten.
Text und Bilder: Claudia Gutting
Aktuelles
aus der Ortsgemeinde
Adventskonzert und Lichterzauber
in der Paul-Gillet-Realschule plus
mit Fachoberschule
„Wir erleben heute einen Abend, der sich von anderen Abenden
unterscheidet“, mit diesen Worten begrüßte Schulleiterin Tatjana
Kuhn die zahlreichen Gäste zum diesjährigen Adventskonzert
der Paul-Gillet-Realschule plus mit Fachoberschule. Als Ehrengast
hieß Tatjana Kuhn Marliese Hasslinger herzlich willkommen, deren
Familie die Paul-Gillet-Realschule plus seit vielen Jahren über die
Gillet-Stiftung sehr unterstützt. Alle Gäste erlebten einen stimmungsvollen Abend mit Gedichtvorträgen sowie klassischer und
moderner Weihnachtsmusik. Die Bläserklassen 5c und 6d, die Bläserklasse 7c im Zusammenspiel mit der Windband, das Chorensembles und die Schulband der Paul-Gillet-Realschule begeisterten das
Publikum durch ihr Können.
kirrWeiLer
Förderverein
Spielplatz Kirrweiler
Einladung Mitgliederversammlung 2016
Liebe Mitglieder und Freunde des Spielplatzes und der Dirt-BikeBahn,
hiermit laden wir Euch herzlich zu unserer nächsten Mitgliederversammlung ein.
Wann: am 22. Dezember 2016 um 18:00 Uhr
Wo: im Ratssaal der Gemeinde Kirrweiler (Rathaus)
Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Bericht des Vorstands
3. Kassenbericht
4. Entlastung des Vorstandes
5. Termine 2017
6. Sonstiges
Über Euer zahlreiches Erscheinen freuen wir uns.
Mit den besten Grüßen
Mirko Raupp, Vorsitzender
PS: Wir freuen uns auch über Gäste und neue Mitglieder, die sich
einbringen wollen. Der Verein bietet den besten Rahmen, eigene
Ideen und Wünsche umzusetzen. Um Mitzubestimmen und Sorge
für den Erhalt der naturnahen Spielanlagen zu tragen, kann jeder
einfach Mitglied werden: vorher oder am Abend der Versammlung
- für nur 15,00 Euro pro Jahr gibt es eine Familien-Mitgliedschaft!
kfd Kirrweiler
Filmabend im neuen Jahr
Die kfd Kirrweiler lädt zu Beginn des neuen Jahres alle Mitglieder
zum Filmabend am Donnerstag, den 05.01.2017 um 19 Uhr ins
Pfarrheim herzlich ein.
Text: Claudia Gutting
Maikammer
- 46 -
TV Kirrweiler
männliche E-Jugend Pfalzliga wir kommen!
Auswärtssieg mit 32: 11
Am Sonntag, den 11.12.16 spielte die mE-Jugend des TV Kirrweiler
auswärts ihr letztes Spiel der Hinrunde bei der TSV Speyer 2.
Typisch Sonntagmorgen, vollkommen verschlafen starteten wir in
die erste Halbzeit und Speyer lag nach 10 Minuten mit 4:1 in Front.
Da half nur noch eine Auszeit um die Spieler wachzurütteln und
daran zu erinnern, das wir da waren um Handball zu spielen. In allen
Belangen war Speyer einen Tick schneller doch so langsam kämpften wir uns heran und konnten uns bis Ende der ersten Halbzeit
eine mühevolle 6:8 Führung erarbeiten.
Nach einer intensiven Pausenansprache hoffte man auf ein besseres Spiel für die zweite Halbzeit
um auch den zahlreichen Fans wieder schönen Handball bieten zu
können.
Von Anfang an ging es zur Sache und man konnte ,gestützt durch
eine gute Torhüterleistung, den Vorsprung weiter ausbauen. Die
Jungs zeigten wieder was sie eigentlich können und zogen nun
durch ein tolles Konterspiel, schöne Kombinationen und ein sicheres Abwehrspiel über 9:24 auf den Endstand von 32:11 davon.
Jungs weiter so !!!
Gespielt haben: Gutting TW (1), Michel TW (1), Göhring (2), Klatz (7),
Hartard (10), Palmer, Müller (2), Kontschak, Leßlauer, Fischer, Brosig,
Gross (2), Faerber , Kuhn (7)
Wir wünschen all unseren Fans“ Frohe Weihnachten und einen
Guten Rutsch ins Neue Jahr“
Hast du Lust bei uns mitzumachen dann kommt doch einfach mal
vorbei.
Info unter: www.tv-kirrweiler.de
Text: Sandra Göhring
Handball-Jugend sagt „Danke“
„Förderverein“ sponsert Eintrittskarten Handball-Event in der
SAP-Arena bei den Rhein-Neckar-Löwen
Am Samstag den 18.12.16 machten sich ca. 200 Handballfans auf
den Weg in die SAP-Arena. Der Förderverein TV Kirrweiler Handball
hatte alle Jugendspieler zu diesem Spiel der Rhein-Neckar-Löwen
gegen den HC Erlangen eingeladen um das letzte Heimspiel der
Löwen zu sehen. Begleitet von vielen Eltern und Geschwisterkindern konnten wir im gut gefüllten Block 410 eine große Fangemeinde für die Rhein-Neckarlöwen bilden und die Mannschaft
lautstark unterstützen.
Für uns alle war es noch mal ein tolles Event zum Ausklang des Jahres 2016, bevor es nach wohlverdienter Pause im Januar 2017 wieder weiter auf Punktejagd geht.
Auf diesem Wege möchte ich mich als Jugendleitung und im
Namen aller Trainer ganz herzlich für die großartige Unterstützung
des Fördervereins bedanken.
Wir wünschen allen“ Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch
ins Neue Jahr“
Text und Bild: Heike Nickel
Ausgabe 51/52/2016
Aktuelles
aus der Ortsgemeinde
maikammer
Kath. Arbeitnehmerbewegung
Glühweinabend an Neujahr
Glühweinabend im Schatten der katholischen Kirche
Sankt Kosmas und Damian am 01.01.2017 nach dem
Neujahrsgottesdienst. Mit Glühwein, Kinderpunsch
und Leckereien möchte die KAB - Maikammer mit
Ihnen das Neue Jahr beginnen.
Der Erlös ist für die Messdiener / innen Maikammer bestimmt.
Dazu ergeht herzliche Einladung
Text: Anja Sell
Förderverein der katholischen
Kindertagestätte Regenbogen Maikammer
Vorstandswahlen
Am 18.11.2015 fanden in der katholischen KiTa Regenbogen Maikammer die Vorstandswahlen für das Jahr 2016/2017 statt.
Der neue Vorstand des Fördervereins des katholischen Kindergartens Maikammer e.V. setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende: Sabine Räuchle
2. Vorsitzende: Susanne Mork
Kassenwartin: Manuela Getto
Schriftführerin: Stefanie Sojka
1. Beisitzerin: Madeleine Häußermann
2. Beisitzerin: Renate Trauth
3. Beisitzerin: Ines Wassmann
4. Beisitzerin Bärbel Schmidt-Sercander
5. Beisitzerin Eva Baumann
Auf diesem Weg möchten wir uns ganz herzlich bei ALLEN bedanken, die uns so zahlreich im letzten Kindergartenjahr unterstützt
haben.
Wir freuen uns auf ein neues erfolgreiches KiTa-Jahr!
Es grüßt Sie herzlich der neue Vorstand des Fördervereins, Eva, Renate,
Stefanie, Renate, Bärbel, Stefanie (hintere Reihe von links nach rechts),
Manuela, Madeleine, Sabine, Susanne, Ines (vordere Reihe von links
nach rechts)
Text und Bild: Susanne Mork
NABU Maikammer
Stallweihnacht für Familien
- Wanderung zum Schafstall an der Kropsburg
Freitag - 23. Dezember - 16 Uhr
Treffpunkt: Alte Kellerei am Rathaus in St. Martin
Leitung: Gundula Berner, NABU Edenkoben-Maikammer
in Kooperation mit der FWG St. Martin
Info: 06323-2854
Mitbringen: Warme Kleidung und feste Schuhe sind erforderlich.
Laternen, Fackeln und Taschenlampen können für den Weg mitgebracht werden.
Text: Heike Gonschior
Maikammer
- 47 -
Ausgabe 51/52/2016
Last-minute-Geschenkidee für Nicht-Mitglieder
Schenken Sie sich und Ihrer Familie eine Mitgliedschaft in der
Ortsgruppe Maikammer-Alsterweiler des Pfälzerwald-Vereins.
Weihnachten ist dafür genau der richtige Zeitpunkt. Warum? Weil
sich der Jahresmitgliedsbeitrag (EUR 20,-) immer auf ein Kalenderjahr bezieht. Werden Sie also zum 1.1.2017 Mitglied, so zahlen Sie
für das komplette Jahr 2017 nur EUR 20,- und schöpfen Ihre Vorteile
dabei ideal aus. Ehe- oder Lebenspartner (sowie eigene Kinder bis
18, ggf. bis 27 Jahren) sind im Jahresbeitrag sogar enthalten. Mit
einer Mitgliedschaft unterstützen Sie einen sehr traditionsreichen
Verein, der sich kontinuierlich für die Belange des Pfälzerwalds
einsetzt. Ausführliche Informationen über die Angebote unserer
Ortsgruppe sowie auch das Beitrittsformular gibt es auf www.
pwv-maikammer.de. Unser gedruckter Jahreswanderplan 2017
mit allen relevanten Kontaktdaten, auch zur Mitgliederverwaltung,
liegt zur kostenlosen Mitnahme in Maikammer aus: im Rathaus,
in der Touristeninformation und bei Schreibwaren Pfeiffer. Frohe
Weihnachten!
Text und Bild: Barbara Späth
Alla hopp! Einladung
zur Neujahrswanderung am 08.01.2017
Pfälzerwald-Verein
Maikammer
Erinnerung an unsere Jahresabschlusswanderung
am 27.12.2016
Alle Jahre wieder ... erwarten uns Heiligabend, die Weihnachtsfeiertage ... und am 27.12. die traditionelle Jahresabschlusswanderung: eine ideale Gelegenheit, PWV-Wanderfreunde zu treffen
- oder neue kennen zu lernen. Wir können das Wanderjahr 2016
Revue passieren lassen und uns anhand des neuen Jahreswanderplans für gemeinsame Wanderungen in 2017 verabreden. Treffpunkt für Jung und Alt ist um 14:30 vor dem Tourismusbüro in
Maikammer, Johannes-Damm-Straße 11. Unter der Leitung von
Peter Kuhn wandert die Gruppe ca. 7 km auf dem EXPO-Rundweg
(Maikammerer Teilstück). Ab ca. 16:30 ist eine gemeinsame Einkehr im Restaurant „Alt Maikammer“ vorgesehen. Reserviert
sind die Burgunderstube plus (bei Bedarf ) weitere Tische im Lokal.
Nicht-Wanderer, die gern zum Essen hinzukommen möchten, melden sich bitte zuvor beim Wanderführer Peter Kuhn, Tel. (06321) 91
85 70. (Damit das Restaurant die Gästezahl einkalkulieren kann.)
Danke!
Text und Bild: Barbara Späth
Mit Bewegung in Gesellschaft netter Menschen ins neue Jahr zu
starten, das haben wir uns für den 8. Januar vorgenommen. Treffpunkt ist um 9:30 am Wasgaumarkt-Parkplatz in Maikammer.
Von dort wandern wir auf schönen Pfaden nach Edenkoben und
besichtigen die dortige alla-hopp! - Bewegungs- und Begegnungsanlage (Eintritt frei). Je nach Wetter, Lust und Laune halten
wir uns innerhalb der Anlage mehr oder weniger lang auf. Nächste
Station ist Sankt Martin. Wer sich bewegt, darf auch (gut) essen:
Die gemeinsame Mittagseinkehr ist vorgesehen in der Weinstube
Christmann. Danach gehen wir entlang des Kropsbachs zurück
nach Maikammer. Wanderstrecke insgesamt ca. 10 km. Rückfragen
beantwortet gern die Wanderführerin Barbara Späth, Tel. (06321)
958 75 61. Infos auch auf www.pwv-maikammer.de.
Text und Bild: Barbara Späth
Sängervereinigung 1845/1891
Maikammer e.V.
Die Sängervereinigung Maikammer wird an Heiligabend, Samstag,
24. Dezember 2016, um 17:00 Uhr, nach der Kinderkrippenfeier, auf
dem Kirchplatz die Weihnacht einsingen. Gemeinsam singen der
Männerchor und die Friends of Music. Sie werden dabei von einem
Bläserensemble begleitet. Diese Veranstaltung hat schon eine sehr
lange Tradition, sie findet in diesem Jahr zum 48. Mal statt. Die
Bevölkerung ist dazu herzlich eingeladen.
Text: Andreas Oeynhausen
Maikammer
- 48 -
Weihnachtsfeier „Sellemols“
Ausgabe 51/52/2016
Die Aktivitäten von Club Sellemols sind in Maikammer geschätzt
und erfahren Unterstützung. So war man am Martinstag zu Gast
im Weingut August Ziegler. Die laufenden Kosten für die Homepage waren gesponsort von Dieter Schädler. Zur Pflege der Sellemols- Homepage ist ein Freund und Gönner gesucht! Und wer
eine Räumlichkeit zur Verfügung stellen könnte für Dauer-Ausstellungen (Laden/Scheune/Kelterhaus), möglichst in der Ortsmitte,
ist ebenfalls gebeten sich zu melden. Traudel Schäfer, Tel. 59292,
ist Ansprechpartner für alle Fälle. Sie sucht außerdem Fotos (Personen-, Familien-, Hochzeits-, Sterbebilder) aus Maikammer, aber
auch aus St.Martin und Kirrweiler, zwecks Personenregister.
Unseren Mitbürgern wünscht Club Sellemols eine Frohe Weihnacht und ein gutes Neujahr!
Text und Bilder: Club Sellmols
Schützenverein Maikammer e. V.
Neujahrspreisschießen
Zum Jahresanfang veranstaltet der Schützenverein Maikammer e. V. am 1. Januar 2017 von 10.30 bis 16.00 Uhr im Schützenhaus im Alsterweiler Tälchen sein traditionelles Preisschießen.
Hierzu lädt der Schützenverein Maikammer e. V. alle Mitglieder,
Freunde und Gönner herzlich ein. Geschossen wird mit dem Luftgewehr auf Glücksscheiben. Jeder der Lust am Schießen hat, kann
hierbei mitmachen. Als Preise sind vorgesehen:
1. Preis 100,— €
2. Preis 50,— €
3. Preis 25,— €
4. Preis 10,— €
5. – 25. Preis Neujahrsbrezeln
Die Siegerehrung mit Preisausgabe findet um etwa 1645 Uhr statt.
Auf eine regen Beteiligung freut sich die Vorstandschaft.
Text: Ernst Ecker
Schlachtfest
beim TuS Maikammer
Wann: 07.01.2017
Wo: TuS Maikammer
Sportheim
Uhrzeit: ab 11 Uhr
Am Samstag den 07.01.2017
ab 11 Uhr beginnt unser
traditionelles Schlachtfest
Die Historienfreunde Maikammer-Alsterweiler feierten ihren Jahresabschluss mit einer netten Weihnachtsfeier. Joachim Spies hatte
den Club eingeladen in seinen stilvoll restaurierten historischen
Weinkeller. Kredenzt wurde Sekt und Wein, aus dem Ort selber
wie international. Judith Ziegler-Schwaab betrachtete dabei die
Geschichte des herrschaftlichen Anwesens durchs Weinglas. Alles
Wissenswerte gibts nun auch inform einer Erzählung, die das vom
Hausherrn in Ehren gehaltene Epitaph der Offiziers-Brüder Hildebrand ergänzt und erklärt.
Eingestimmt mit Wein und Historie, ging es anschließend zur Weihnachtsfeier ins „Bellini“, wo ein feines Buffet mit italienischen Spezialitäten wartete. Vielen Dank an dieser Stelle der gastfreundlichen
Familie Vitanza, die ihr Café-Bistro eigens länger geöffnet hielt.
beim TuS.
Wie gewohnt gibt es verschiedene
Leckereien.
Text: Hasan Sahin
Maikammer
- 49 -
Aktuelles
aus der Ortsgemeinde
Sankt martin
Junge Kantorei St. Martin übergibt Spende
Singen gegen Krebs
Ausgabe 51/52/2016
Die St.-Martins-Legende erzählt vom Mitgefühl und der Bereitschaft zu helfen - wir sind sicher: auch St. Martin hätte sich über
diese Zeichen der Mitmenschlichkeit sehr gefreut.
Krebs im Kindesalter: heute nicht mehr hoffnungslos!
Jährlich erkranken in Deutschland ca. 2000 Kinder und Jugendliche
an Leukämie und bösartigen Tumoren. Noch vor über 30 Jahren
war das fast gleichbedeutend mit einem Todesurteil - heute liegt
die langfristige Überlebensrate zwischen 75 und 90 %!!
Plötzlich und meist ohne vorherige Warnzeichen kann die Erkrankung entstehen, was folgt sind meistens Chemotherapien und
häufige und langwierige Behandlungen in dafür spezialisierten Kliniken. Die Trennungen der Familien und die Unsicherheiten während der anstrengenden aggressiven Behandlung bedeuten für alle
Familienmitglieder eine unermessliche psychische Belastung. Hier
hilft der Verein!
Die Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe -Aktion für krebskranke Kinder-OV Mannheim e.V. wurde vor 37 Jahren gegründet. Sie fördert seitdem die Forschung auf dem Gebiet der
Leukämie und des Krebses im Kindesalter, damit irgendwann jedes
Kind geheilt werden kann. Sie unterstützt die onkologische Kinderklinik in Mannheim und betreut, berät und unterstützt (teilweise
auch finanziell) die Eltern der krebskranken Kinder. Für die Kinder
selbst wurden in den letzten 37 Jahren insgesamt 9 Projekte ins
Leben gerufen: unter anderem lassen ein Klinikclown und die heißgeliebte Wunschfee die Kinderaugen strahlen, im Elternhaus in der
Nähe der Klinik wohnen die Eltern während der Behandlungszeit
und können somit täglich ihren Kindern nahe sein. Bei Rosys Kids
Corner dürfen die Kinder zu den Heimspielen der Adler Mannheim
und vergessen für kurze Zeit ihre schwere Erkrankung - das ist REHA
pur!!
(Eine Übersicht aller Projekte finden Sie auch hier: www.krebskranke-kinder.de). Wie man auch dort sehen kann, gibt es viele
Aufgaben, die nur realisiert werden können, wenn es Menschen
gibt, die diesen Verein unterstützen. Wenn auch Sie helfen möchten, können Sie den Verein im Internet (homepage/facebook/per
Mail) oder telefonisch (0621 871968) kontaktieren. Die IBAN des
Spendenkontos für den Erhalt der Projekte bei der Sparkasse RheinNeckar lautet: DE93 6705 0505 0038 0038 01.
Text und Bilder: Junge Kantorei St. Martin
Pfälzerwald-Verein St. Martin
„Durch die Weinberge um St. Martin“
Jahresabschluss - Wanderung
Am 14.12.2016 durften sich die krebskranken Kinder im Klinikum
Mannheim über ein ganz besonderes und bis jetzt einzigartiges
Ereignis freuen.
Aus dem schönen St. Martin in der Pfalz waren jugendliche Mitglieder des Kinder- und Jugendchors der Jungen Kantorei St.
Martin angereist. Im Gepäck: vorweihnachtliche Stimmung, wunderschöne Lieder und die Botschaft:
Ihr seid nicht alleine.
Anlass der Reise war die Krebserkrankung einer 8-jährigen Chorsängerin und die dann erfolgte Sammlung für die Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe, Aktion für krebskranke Kinder in Mannheim.
Dieser Verein setzt sich seit 37 Jahren für krebskranke Kinder in und
um Mannheim ein. Er hat insgesamt 9 Projekte für krebskranke Kinder ins Leben gerufen und unterstützt neben der Forschungsförderung auch die onkologische Kinderstation in Mannheim tatkräftig.
Aus der Vereinskasse werden unter anderem Klinikclown, Kunstund Musiktherapie am Krankenbett, die Mutperlen, die Wunschfee
und das Elternhaus bezahlt. Auch die Einrichtung der Elternküche
und des Spielzimmers auf der Station konnte aus Spendenmitteln
durch den Verein finanziert werden.
In der Kirche von St. Martin wurde bei einer Aufführung des Musicals „ Martin von Tours“ am 6. November 2016 für den Verein für
krebskranke Kinder in Mannheim um Spenden gebeten und es kam
die stolze Summe von € 1.150,00 zusammen.
Diese tolle Spende wurde am 14.12.2016 von der Chorleiterin Frau
Ute Hormuth an den Vorstandsvorsitzenden Herrn Marin Stachniss
übergeben.
Termin: Donnerstag, den 29. Dezember 2016
Treffpunkt: An der Bushaltestelle - Maikammererstr. Abmarsch:
13.00 Uhr
Wanderung: durch die Weinberge von St. Martin und Edenkoben.
Unterwegs Besichtigung der Freizeitanlage “ Alla - Hopp “ bei Edenkoben. Zum gemütlichen Abschluss kehren wir in der Weinstube Christmann Edenkobenerstr. - in St. Martin ein.
Interessierte Teilnehmer bei der Abschlussrunde, möchten sich
zwecks Reservierung, anmelden Tel. 06323/9388713.
Wanderstrecke: ca. 7 km
„Gäste sind immer herzlich willkommen.“ Witterungsbedingte und
aus sonstigen Anlässen notwendige Änderungen der Wanderung,
bleiben den Wanderführer vorbehalten.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung.
Die Vorstandschaft wünscht allen Mitgliedern, Freunden und Gönner ein frohes, gesegnetes und friedvolles “Weihnachtsfest“.
Fürs Jahr “2017“ Gesundheit, Glück, Zufriedenheit und ein in Wohlergehen kommendes Wanderjahr.
Text: Klaus Hammer
Kath. Kirchenchor St. Martin
Einladung zum Weihnachtskonzert am 25.12.2016
Am Sonntag, den 25.12.2016 (1. Weihnachtsfeiertag), 18.00 Uhr,
führen die Katholischen Kirchenchöre St. Martin und Roschbach in
der Pfarrkirche in St. Martin, ihr „Weihnachtskonzert“ durch. Neben
den beiden Chören, welche alte und neue Weihnachtslieder singen,
wird auch eine Sopranistin mit ihrem Sologesang und eine Organistin mit festlicher Musik, die Feierstunde bereichern.
Zu diesem Konzert laden wir Sie recht herzlich ein. Der Eintritt ist
frei. Über eine Spende würden wir uns freuen.
Text: Alfons Straßner
Maikammer
- 50 -
kirchliche nachrichten
Kath. Pfarrei Maikammer „Maria, Mutter der
Kirche“
24.12. Heiliger Abend
16.00 MK Kinderkrippenfeier (C. Kiefer)
16.00 KW Kinderkrippenfeier (S. Kessler)
16.00 GF Kinderkrippenfeier (Pfr. Nirmaier)
22.00 BÖ Christmette (Pfr. Macziol)
22.00 KW Christmette, mit Kirchenchor (Pfr. Babelotzky)
22.00 MK Christmette (Pfr. Nirmaier)
22.00 VE Christmette, mit Kirchenchor (Mons. Spiegel)
25.12. Weihnachten:
09.00 KW Hochamt (Pfr. Nirmaier)
10.30 GF Hochamt (Pfr. Macziol)
10.30 MK Hochamt (Pfr. Babelotzky)
18.00 MK Weihnachtsvesper in der M-Sch-Kap. (Pfr. Nirmaier)
26.12. 2. Weihnachtstag
09.00 GF Festamt (Mons. Spiegel)
09.00 VE Festamt (Pfr. Nirmaier)
10.30 BÖ Festamt (Pfr. Nirmaier)
10.30 KW Festamt mit Kirchenchor (Pfr. Babelotzky)
10.30 MK Festamt als Familiengottesdienst mit Sing- und Instrumentalkreis (Pfr. Macziol)
18.00 KW ev. Gottesdienst in der Kirche
27.12. Dienstag:
17.30 GF Rosenkranz,18.00 GF Hl. Messe, Weinsegnung
28.12. Mittwoch:
17.30 MK Friedensrosenkranz in der M-Sch-Kap.
17.30 VE Rosenkranz,18.00 VE Sterbeamt
29.12. Donnerstag:
16.00 MK Hl. Messe in St. Pirmin
16.30 BÖ Aussetzung des Allerheiligsten und Anbetung
17.30 BÖ Rosenkranz,18.00 BÖ Hl. Messe
Ausgabe 51/52/2016
30.12. Freitag:
17.30 MK Vesper
17.30 FM Rosenkranz, 18.00 FM Festamt
18.30 KW Festamt
31.12. Samstag:
17.00 BÖ Vorabendmesse als Jahresschlussmesse
17.00 VE Vorabendmesse als Jahresschlussmesse
17.00 KW Wortgottesdienst zum Jahresabschluss
mit Kirchenchor
18.00 MK Vorabendmesse als Jahresschlussmesse
01.01.2017 Neujahr:
10.30 KW Hochamt (Pfr. Babelotzky),10.30 VE Hochamt (Pfr. Heintz)
18.00 GF Hochamt (Pfr. Nirmaier) 18.00 MK Hochamt (Pfr. Macziol)
02.01. Montag: 18.30 KW Hl. Messe
03.01. Dienstag:
17.30 GF Rosenkranz, 18.00 GF Amt
18.30 MK Amt in der M-Sch-Kapelle
04.01. Mittwoch:
16.00 MK Rosenkranz in St. Pirmin
17.30 MK Rosenkranz in der M-Sch-Kapelle
17.30 VE Rosenkranz,18.00 VE Amt
05.01. Donnerstag: Krankenkommunion in VE ab 9.00 Uhr
durch Pfr. Macziol
10.00 MK Info-Treffen der Sternsinger im Pfarrheim
16.30 BÖ Aussetzung und Anbetung
17.30 BÖ Rosenkranz,18.00 BÖ Vorabendgottesdienst
18.30 MK Amt
06.01. Dreikönig: Krankenkommunion ab 9.00 Uhr in BÖ, FM Fr.
Kessler; in MK ab 9.00 Uhr Pfr. Nirmaier und Alsterweiler Hr. Kiefer
09.30 MK Hochamt
17.30 GF Rosenkranz, 18.00 GF Hochamt
18.00 FB ökum. Aussendungsgottesdienst der Sternsinger aus AD,
BÖ,
GF, GO, KF, FB, VE in der prot. Kirche.
18.30 KW Hochamt
07.01. Samstag:
09.00 MK Aussendung der Sternsinger
ab 9.00 KW Aussendung der Sternsinger
17.30 MK Salveandacht
18.00 GF Vorabendmesse (Pfr. Nirmaier)
18.00 BÖ Vorabendmesse (Pfr. Macziol)
08.01. Sonntag:
09.00 VE Amt (Pfr. Babelotzky)
10.30 KW Dankgottesdienst der Sternsinger (Pfr. Macziol)
10.30 MK Dankgottesdienst der Sternsinger (Pfr. Nirmaier)
17.00 KW Rosenkranz
Abkürzungen: AD= Altdorf, BÖ= Böbingen, FM= Freimersheim,
FB= Freisbach, GO= Gommersheim, GF= Großfischlingen, KW=
Kirrweiler, KF= Kleinfischlingen, MK= Maikammer, VE= Venningen
Text: Maria Schardt
Kath. Gottesdienste
in St. Martin und Edenkoben
22. Dezember: Hl. Messe: 15.30 Uhr - Edenkoben (Seniorenheim
Ludwigshöhe), 18.30 Uhr - Edenkoben
23. Dezember: Hl. Messe: 18.30 Uhr - St. Martin
24. Dezember (Heiligabend): Kinderkrippenfeier: 15.00 Uhr Edenkoben, 15.30 Uhr - St. Martin (mitgestaltet vom Kinderchor der
Jungen Kantorei); Christmette: 17.00 Uhr - St. Martin (mitgestaltet
von der KAB-Blaskapelle)
25. Dezember (1. Weihnachtstag): Hl. Messe: 9.00 Uhr - St. Martin (mitgestaltet vom Kirchenchor), 10.30 Uhr - Edenkoben; Weihnachtssingen: 18.00 Uhr - St. Martin (mit den Kirchenchören St.
Martin u. Roschbach)
26. Dezember (2. Weihnachtstag): Hl. Messe: 10.30 Uhr - Edenkoben (mit Messweinspende u. Segnung des Johannisweins)
29. Dezember: Messe: 18.30 Uhr - Edenkoben
30. Dezember: Hl. Messe: 18.30 Uhr - St. Martin
31. Dezember (Silvester): Hl. Messe zum Jahresschluss: 17.00 Uhr
- Edenkoben
1. Januar (Neujahr): Hl. Messe zum Jahresbeginn: 10.30 Uhr - St.
Martin (anschl. Umtrunk im Pfarrzentrum)
3. Januar: „Atempause“: 18.30 Uhr - St. Martin (mit Meditation,
Stille u. Gebet)
4. Januar: Hl. Messe: 18.30 Uhr - Edenkoben (Kapelle)
Text: Martina Christmann
Maikammer
- 51 -
Ausgabe 51/52/2016
Kath. Pfarrgemeinde Maikammer
Adventsfenster in Maikammer
Herzliche Einladung zum Öffnen des 5. Adventsfensters in Maikammer
am Freitag, den 23.12.2016 um 18:00 Uhr
in der katholischen Kirche zur Einstimmung auf Weihnachten
an der Maikammerer Krippe
gestaltet vom Familienkreis
Alle Bewohner unseres Ortes sind dazu eingeladen.
Text: Anja Sell
Wir sagen
Danke
und wünschen Ihnen
Frohe
Weihnachten
Prot. Kirchengemeinde Maikammer
Gottesdienste
Sa. 24.12.: 15.30 Uhr Familiengottesdienst, 22.00 Uhr Christmette
So. 25.12.: 10.00 Uhr Gottedienst mit Chor und Abendmahl (EK)
Mo. 26.12.: 18.00 Uhr Meditativer Gottesdienst in Kirrweiler
Sa. 31.12.: 18.00 Uhr Jahresschluss-Gottesienst mit kleinem Chor.
Text: Jochen Keinath
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Wissenswertes
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Gruppentreffen im Selbsthilfetreff, Speyerer Straße 10, Edesheim,
Tel.: 06323 989924, www.kiss-pfalz.de: Depression 1, Montag, 2.
Januar, 19.00 Uhr; Hörgeschädigte, Dienstag, 3. Januar, 19.00 Uhr.
Information: Unsere Geschäftsstelle in Edesheim ist vom 27.12.
bis 30.12.2016 geschlossen. Wir wünschen allen Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr, der Vorstand und das Team
vom KISS Pfalz Selbsthilfetreff Pfalz e.V.
Text: Carmen Ziegler
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Leider gibt es aber auch Fälle,
bei denen Zweit­ oder gar
Dritt­Operationen erforderlich
sind. Am Tragischsten ist es,
wenn selbst diese Folge­Ope­
rationen scheitern, wenn das
künstliche Gelenk ganz ent­
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bend versteift werden muss.
Welches sind die Hauptursa­
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Schicksal? In ihren Ratgeber­
heften „Arthrose­Info“ gibt
die Deutsche Arthrose­Hilfe
wertvolle Informationen und
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men der Arthrose. Sie fördert
zudem selbst die Arthrose­
forschung an deutschen Uni­
versitätskliniken. Eine Mus­
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Service, Barrierefreiheit und ein Wohlfühlambiente zeichnen meine Praxis
aus. Eine umfassende zahnmedizinische Behandlung und eine transparente Aufklärung dürfen Sie von meinem Team und mir erwarten – denn
bei uns stehen Sie im Zentrum der Aufmerksamkeit.
Ästhetische Zahnheilkunde / Prothetik / Implantologie / Eigenes Zahnlabor
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Maikammer
- 58 -
Ausgabe 51/52/2016
Weihnachtsgrüße
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Alles Gute für das Jahr 2017!
!
FESTTAGE
Vielen Dank für die tolle und
angenehme Zusammenarbeit 2016.
Wir freuen uns aufs neue Jahr. Bis bald.
&
ULLMER
BRÜGGEMANN
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GRAFIK-DESIGN
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Wir wünschen allen Kunden, Freunden und
Bekannten ein frohes Weihnachtsfest und
einen guten Rutsch ins neue Jahr.
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– zur Ruhefürkommen,
sich besinnen
und
Kraft sammeln
das kommende
Jahr 2016.
Kraft sammeln für das kommende Jahr 2016.
2017.
In diesem Sinne sagen wir Danke für die gute Zusammenarbeit und
In diesem
Sinne sagen
wir Dankeundfüreinen
die gute
Zusammenarbeit
und
wünschen
erholsame
Weihnachten
guten
Start ins neue Jahr.
wünschen erholsame Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr.
Wengler & Leingang
Wengler
Leingang
Wirtschaftsprüfer &
& Steuerberater
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der Kirche
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KANZLEI IM PIAZZAHAUS
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Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Weihnachtsgrüße
2017
Frohe Weihnachten und alles Gute im neuen Jahr 2016
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Wir wünschen allen Gästen, Freunden und
Bekannten ein gesegnetes Weihnachtsfest
und einen guten Rutsch ins Jahr 2017!
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Frohe Weihnachten!
Herzliche Weihnachtsgrüße
und die besten Wünsche für das
neue Jahr senden wir unseren
Kunden, Geschäftsfreunden,
Angestellten, Bekannten und
Freunden, verbunden mit dem
Dank für das Vertrauen und die
gute Zusammenarbeit!
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Ein frohes und besinnliches
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und alles Gute für das neue Jahr
wünscht Ihnen Familie Zawisla
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Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
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Weihnachtsgrüße
Wir wünschen unseren Kunden ein frohes
Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr!
Frohe
Weihnachten
und ein gutes neues Jahr!
Frohe Weihnachten,
viel Glück
und Gesundheit
All unseren Kunden, Freunden
und Bekannten
herzliche Weihnachtsgrüße
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wünschen wir allen Leserinnen und Lesern,
Kunden, Geschäftspartnern und Freunden
unseres Hauses.
Die Geschäftsführung, das AußendienstTeam und die Belegschaft.
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Maikammer
- 61 -
Ausgabe 51/52/2016
Weihnachtsgrüße
aus Kirrweiler
Freude und Besinnlichkeit
für die Festtage,
Gesundheit, Glück und
Erfolg fürs neue Jahr
wünschen wir von Herzen
allen unseren Kunden, Freunden
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und alles Gute für das neue Jahr
Unseren Kunden, Freunden
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ein frohes Weihnachtsfest und ein
glückliches neues Jahr.
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Maikammer
- 62 -
Ausgabe 51/52/2016
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aus Maikammer
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und Angestellten wünschen wir besinnliche
Weihnachten und ein gutes Jahr 2017.
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Maikammer
67487 Maikammer
Maikammer
67487
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Mo.,
Di., Do.,
Fr. 9.00
- 12.30
Mo.,
9.00
Mo., Di.,
Di., Do.,
Do., Fr.
Fr. 14.30
9.00 --- 12.30
12.30
14.30
- 18.00
18.00
14.30
18.00
Mi.,
Sa.
9.00
--- 12.30
Mi.,
Sa.
9.00
Mi., Sa.
9.00 - 12.30
12.30
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Bau- und Elektrotechnik
Geh´n bei Ihnen die Lichter aus, holen Sie sich Elektro Schwerer ins Haus!
Ihr Elektriker aus Maikammer
Danke!
F r das Vertrauen im vergangenen Jahr m chten
wir uns auf diesem Wege bei unseren Kunden,
Gesch ftspartnern und Freunden herzlich bedanken.
Wir w nschen allen friedvolle Weihnachten
und alles erdenklich Gute f r das neue Jahr!
Seit Juli 2016
habe ich die Zahnarztpraxis von
Dr. Wolfgang Mack übernommen.
Für das mir bisher entgegengebrachte
Vertrauen, möchte ich mich bei allen
Patienten bedanken.
Mein Praxisteam und ich wünschen
Ihnen und Ihrer Familie ein gesegnetes
Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr!
Ihr Martin Sadeh
Praxis für Zahnheilkunde in Maikammer
Maikammer
- 63 -
Ausgabe 51/52/2016
Weihnachtsgrüße
aus Maikammer
Gästehaus und
Weinstube Kiefer
Ein frohes Weihnachtsfest
wünschen wir allen unseren Kunden,
Freunden und Bekannten
Friedhofstr. 103
67487 Maikammer
Am 24.12.16 bleibt das Restaurant geschlossen!
Frohe
67487 Maikammer, Gartenstraße 5
Tel. 06321/34376, Fax 06321/88405
[email protected]
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Frohe
Weihnachten
und alles Gute
fürs neue Jahr
Schützenhaus
Maikammer
Inh. Monika Bengel
Öffnungszeiten:
ab 10.30 Uhr - 18.00 Uhr durchgehend
geöffnet. Ruhetag: Mo. + Di.
Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester geschlossen.
Festtage
Am 25., 26. Dezember und 01.01.2017
haben wir durchgehend
von 12:00-22:00 Uhr für Sie geöffnet!
Telefon: 06321 / 59282
wünschen wir allen Gästen, Freunden und Bekannten,
verbunden mit den besten Wünschen für 2017!
Simona & Alberto Erra
Wir wünschen Ihnen ein
frohes Weihnachtsfest
und ein gesegnetes Neues Jahr.
Familien Wendelin und Wolfgang Lutz
Metzgerei + Partyservice
Familienbetrieb in der 4. Generation
Hartmannstr. 10
67487 Maikammer
Tel.: 0 63 21 / 52 90
Fax: 57 53 82
Telefon 0 63 21 / 5 86 34
Ihr Hotel zum
Seele baumeln lassen.
Wir wünschen Ihnen
besinnliche Weihnachten und ein
Frohes Neues Jahr
Ihre Familien Freudenstein und Kaub
Frohe Festtage und die allerbesten
Wünsche für das neue Jahr
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Weihnachtsgrüße
aus Maikammer
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Al das 7!
für 201
Ein unbeschwertes Weihnachtsfest und
alles erdenklich Gute für das neue Jahr.
Bleiben Sie gesund!
Ein frohes Fest
und alle guten Wünsche
für das neue Jahr
UnSEr DAnk
GilT ihnEn!
Auch im zurückliegenden
Geschäftsjahr haben Sie durch
Ihr Vertrauen maßgebend zum
erfolgreichen Bestehen unseres
Unternehmens beigetragen.
Gerade in der heutigen Zeit
wissen wir Ihr Vertrauen
und Ihre Kundentreue
sehr zu schätzen.
Wir wünschen unseren Kunden,
Geschäftspartnern und Freunden
ein schönes und besinnliches
Weihnachtsfest und einen guten
Start ins neue Jahr.
Ihr Bevollmächtigter Schornsteinfegermeister
Tel |
Fax |
0 63 21 50 61
0 63 21 57 64 39
Tobias hans, Von-Dalberg-Str. 23 in St. Martin.
Zu erreichen unter 0172/6220778
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Lauf nicht fort…
Kauf im Ort!
Danke.
Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten
wir uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern
und Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle
Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr!
Frohe Weihnachten und weiterhin
Gute Fahrt in 2017!
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Neue Modelle 2017 eingetroffen
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Mo., Di., Do. und Fr. 9.30–12.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr
Sa. 9.00–13.00 Uhr · Mi. geschlossen
H
Wir bedanken uns bei unseren Kunden für
das entgegengebrachte Vertrauen und
wünschen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein glückliches Neues Jahr
Ein frohes Weihnachtsfest
und alles Gute im neuen Jahr
all unseren Mandanten, Freunden
und Bekannten.
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Lauf nicht fort…
Kauf im Ort!
Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir
uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und
Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr!
2017
Wir haben an beiden Weihnachtsfeiertagen
mittags und abends geöffnet.
Silvester ab 18:00 Uhr geöffnet.
Coq au vin
Portionsgröße für 4 Personen • Schwierigkeitsgrad mittel
Zeit 60 bis 90 min Zubereitung • 60 bis 90 min Dauer
Pro Portion ca. 680 kcal
Zutaten
3. Inzwischen die Schalotten schälen. Die Pilze putzen und
bei Bedarf mit einem Tuch abreiben. Die übrige Butter in einer Pfanne zerlassen. Schalotten und Pilze darin bei mittlerer
Hitze 2 - 3 Min. andünsten, dann zugedeckt bei schwacher
Hitze ca. 10 Min. garen. Den Speck untermischen, das Gemüse salzen, pfeffern und zum Huhn in den Topf geben.
Nochmals ca. 25 Min. schmoren. Den Coq au Vin mit Petersilie bestreut servieren. Dazu passt frisches Baguette.
1 Poularde (ca. 4 kg) - Salz - Pfeffer - 4 Zweige Thymian 150 g durchwachsener Räucherspeck - 1 EL Öl - 3 EL Butter
- 2 TL Mehl - ½ l Rotwein (z. B. Burgunder) - 2 Lorbeerblätter
- 200 g kleine Schalotten - 200 g Champignons 2 EL gehackte Petersilie
Zubereitung
1. Die Poularde in 8 - 12 Stücke teilen, kalt abbrausen und trocken tupfen, salzen und pfeffern. Den Thymian abbrausen und
trocken schütteln. Den Speck ohne Schwarte in kleine Würfel schneiden. Das Öl und 1 EL Butter in einem Schmortopf
erhitzen. Den Speck darin bei mittlerer Hitze leicht knusprig
werden lassen und mit dem Schaumlöffel herausheben.
Hühnerteile im heißen Fett portionsweise anbraten und herausnehmen. Das Mehl einrühren und kurz anschwitzen.
2. Den Wein angießen und aufkochen lassen. Die Hühnerteile
wieder einlegen. Thymian und Lorbeerblätter dazugeben und
das Huhn zugedeckt bei schwacher Hitze ca. 25 Min. schmoren
lassen.
Wir wünschen Ihnen frohe und
besinnliche Festtage und für das
kommende Jahr Gesundheit,
Glück und Erfolg.
Am 24. und 31.12.2016 geschlossen.
Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Lauf nicht fort…
Kauf im Ort!
Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir
uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und
Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr!
CHRISTM
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Allen Kunden, Freunden und
Bekannten herzliche Weihnachtsund Neujahrsgrüße
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20 Jahren
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Alsterweiler, Hauptstraße 42,
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Danke.
Für das Vertrauen im
vergangenen Jahr möchten wir uns
auf diesem Wege bei unseren
Kunden, Geschäftspartnern und
Freunden herzlich bedanken.
Wir wünschen allen friedvolle
Weihnachten und alles erdenklich
Gute für das neue Jahr!
Frohe Weihnachten
Wir
wünschen
Ihnen und Ihren Familien
ein frohes Weihnachtsfest
und alles Gute im neuen Jahr!
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Fachabteilungen der Kaufhäuser und Supermärkte.
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Maikammer
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Ausgabe 51/52/2016
Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir
uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und
Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr!
Wir wünschen allen
unseren Kunden,
Freunden und Bekannten
ein frohes Weihnachtsfest
und ein gesundes
neues Jahr.
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Wir wünschen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr!
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Allen Kunden, Freunden und Bekannten
herzliche Weihnachts- und Neujahrsgrüße
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und einen guten Rutsch
ins neue Jahr!
Bordmühlweg 30
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Ich wünsche all meinen Kunden, Freunden
und Bekannten aus tiefstem Herzen eine
gesegnete Weihnacht und ein glückliches
und gesundes 2017.
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