Aktuell aus der Kammer: Qualitätsmanagement: Ausbildung

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Aktuell aus der Kammer: Qualitätsmanagement: Ausbildung
Kammer
INFO
3/2014
Aktuell aus der Kammer:
Bericht vom Kammertag
Qualitätsmanagement:
Personalmanagement –
Einer für alle oder alle für
Einen?
Ausbildung:
Die SBK bei der Jobbörse
in Ingelheim
Amtliche Mitteilungen der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Körperschaf t des Öffentlichen Rechts 3/2014
11.07.14 09:04
In dIeser AusgAbe
Aus der Arbeit der Kammer
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Kammertag und Ordentliche Kammerversammlung der SBK in Simmern
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Eindrücke vom Kammertag der SBK
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Ombudspersonen der SBK
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Ihre Daten sind uns wichtig!
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Kammer gratuliert 77 neu bestellten Steuerberatern
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Neu: Der SBK-Podcast
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7. Workshop des Deutsch-Französischen Steuerberater Clubs in Strasbourg
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Termine der Bundessteuerberaterkammer
berufsrecht/berufsausübung
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Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung für Syndikus-Rechtsanwälte
Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung überarbeitet
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steuer- und Wirtschaftsrecht
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Aktuelle Entwicklungen bei Energie- und Stromsteuern sowie erneuerbaren Energien
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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Tarifautonomie
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BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
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Nutzung des amtlichen Vollmachtsformulars für die ElsterKontoabfrage
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Kirchensteuerabzug ab dem 1. Januar 2015
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Glosar „Verrechnungspreise“
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BFH entscheidet zu „Cum-ex-Geschäften“
Besteuerung der Ärzte und Zahnärzte
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Beitragssatz zur gesetzlichen Unfallversicherung VBG sinkt
Kanzleinachfolge
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Personalmanagement: Einer für alle oder alle für Einen?
Aus-, Fort- und Weiterbildung
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Die SBK bei der Jobbörse in Ingelheim
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Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2013/2014
sonstiges
geburtstage und Jubiläen
Veranstaltungen/seminare
Anzeigen
neuerscheinungen
beilagenhinweis, Zuständigkeiten, e-Mail-Adressen und durchwahlnummern der Mitarbeiter der steuerberaterkammer rheinland-Pfalz
Impressum
Merkblatt zur Weitergabe von Mitgliedsdaten
* bild Titelseite: Kurfürstliches schloss bildnr: OeF15, Copyright © Landeshauptstadt Mainz
Auf Grund der besseren Lesbarkeit der Texte vewenden wir in unserer KammerInfo der Einfachhalt halber meist nur die männliche Form.
Die weibliche Form ist in diesen Fällen aber selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
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STEuErbEraTErkaMMEr rHEInland-Pfalz · kaMMErInfo 3/2014
AuS DER ARBEiT DER KAMMER
Kammertag und Ordentliche Kammerversammlung der SBK in Simmern
Ordentliche Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz am
Freitag, dem 6. Juni 2014 in der Hunsrückhalle in Simmern (Hunsrück)
Vor Beginn der Ordentlichen Kammerversammlung am 6. Juni
2014 in Simmern war der Finanzminister des Landes RheinlandPfalz, Dr. Carsten Kühl, von 9:30 bis 10:15 Uhr zu Gast bei den
Steuerberatern.
Kühl bedankte sich für die gute Zusammenarbeit mit den Steuerberatern, die sich in den täglichen Kontakten zur Finanzverwaltung
widerspiegelten. Man pflege hier in Rheinland-Pfalz einen fairen
Umgang miteinander, ohne jedoch die eigenen gesetzlich definierten Positionen aufzugeben.
Kühl machte sich für einen automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland stark. Er sagte: „Was wir in der OECD
vereinbart haben, werden wir Schritt für Schritt umsetzen und mit
weiteren Staaten verwirklichen.“ Bis dahin sprach er sich für eine
Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige aus, „allerdings
in verschärfter Form.“
Durch das erfreuliche Zurückdrängen der Steuerflucht könne
man künftig auch auf die Abgeltungsteuer verzichten. „So richtig
deren Einführung war, so richtig ist nun deren Abschaffung. Stattdessen sollen Kapitaleinkünfte künftig nach dem persönlichen
Steuersatz versteuert werden“, forderte Kühl.
Präsident Wilk schlug in diesem Zusammenhang direkt die Wiedereinführung des früheren Sparerfreibetrags vor.
Kühl sprach sich darüberhinaus für eine Erweiterung der vorausgefüllten Steuererklärung aus. Er sah hier viele Vorteile in einer solchen Erweiterung – nicht zuletzt die Möglichkeit, die Finanzämter
zu entlasten. Er sagte: „Angesichts des drohenden Fachkräftemangels sind Erleichterungen bei der Steuererklärung per Mausklick
dringend erforderlich.“ Kühl verwies auf Staaten wie die USA,
England und zahlreiche andere OECD-Staaten, in denen die Selbstveranlagung bereits erfolgreich umgesetzt sei. Als Voraussetzung
der Erweiterung der vorausgefüllten Steuererklärung nannte er
jedoch ein vereinfachtes Steuerrecht sowie verstärkte Hilfestellung
beim Ausfüllen der Steuererklärung für die Bürger, gerade durch
die Steuerberater.
Kühl sah aber auch, dass dringend Änderungen im Verfahrensrecht und in den elektronischen Abläufen zwischen Steuerberatern und Finanzverwaltung notwendig sind. Die Einführung bzw.
Umstellung elektronischer Verfahren in der Finanzverwaltung dürfe
nicht einseitig zu Lasten der Steuerberater gehen.
Präsident Edgar Wilk mit Staatsminister Dr. Carsten Kühl
Ordentliche Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz am Freitag, dem 6. Juni 2014 in Simmern
Anschließend fand dann von 10:15 bis 12:40 Uhr die Ordentliche
Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
(SBK) statt.
Es waren bei Beginn der Ordentlichen Kammerversammlung 78
stimmberechtigte Kammermitglieder mit 102 Stimmen vertreten,
davon aus dem Regierungsbezirk Koblenz 30, aus RheinhessenPfalz 37 und aus Trier 11, sowie insgesamt 24 Steuerberatungsgesellschaften.
Tagesordnungspunkt 1 „Eröffnung und Begrüßung durch den
Präsidenten“
Die Ordentliche Kammerversammlung wurde um 10:15 Uhr durch
den Präsidenten der SBK, StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk, Mainz,
eröffnet.
Tagesordnungspunkt 2 „Bestimmung eines Mitgliedes, das die Niederschrift über die Kammerversammlung mitunterzeichnet
(§ 14 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Kammerversammlung)“
StB Dipl.-Ing. Dipl. WI Heiko Nett, Mülheim-Kärlich, wurde gemäß
§ 14 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Kammerversammlung einstimmig zum Mitunterzeichner der Niederschrift über die Kammerversammlung bestimmt.
Tagesordnungspunkt 3 „Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des
Vorstandes und Aussprache (§ 5 Abs. 2 e) der Kammersatzung)“
StBin vBPin Martina Bockius (Ausschuss „Haushalt, Finanzen und
Soziales“), sowie die Präsidiumsmitglieder StB Peter Hoffarth
(Ausschuss „Aus-, Fort- und Weiterbildung“), StB RA FA f. StR
Michael Görgen (Ausschuss „Berufsrecht und Gebührenrecht), StB
WP Dipl.-Vw. Dr. Rainer Krein (Ausschuss „Information und Öffentlichkeitsarbeit“), StB FB f. IStR WP EC Dipl.-Bw. (FH) Josef Ludwig
(Ausschuss „Europa und Steuerrecht“) sowie StB Dipl.-Kfm. Walter
Mock (Ausschuss „IT, Qualitätssicherung und Zukunft des Berufes“)
informierten die Versammlung über die Arbeit ihrer Ausschüsse in
dem vergangenen Jahr, wobei auf die ausführlichen Berichte in der
KammerInfo 2/2014 verwiesen werden darf.
Ergänzt wurde die Berichterstattung durch StB Ldw. Buchst. Dipl.Hdl. Ulrich Thiemann in seiner Eigenschaft als Präsident des Versorgungswerks.
StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk betonte zu Beginn seines Berichts
das gute Verhältnis der SBK zum Steuerberaterverband RheinlandPfalz.
Er schilderte im Folgenden die Aktivitäten des Kammervorstands
im letzten Jahr auf regionaler Ebene wie aber auch auf Bundesebene
und im europäischen Umfeld.
Wilk sprach sich deutlich gegen eine Erweiterung der jüngst
eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung hin zur Selbstveranlagung aus. Seiner Meinung nach sei die „Selbstveranlagung“
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eine Mogelpackung; sie bedeute lediglich personelle Einsparungen
der Finanzverwaltung zu Lasten der Steuerbürger. Auf den ersten Blick führe die Ausweitung des Modells zwar dazu, dass das
Ausfüllen der Steuererklärung scheinbar einfacher werde. Komme
das erweiterte Modell, liege die alleinige Verantwortung für die
Steuerveranlagung bis zum Steuerbescheid allerdings dann beim
Steuerbürger. Wilk kritisierte, dass für „fehlerhafte“ Steuererklärungen härtere Strafen verhängt werden sollen. Kritisch sah er in
diesem Zusammenhang auch die Rolle der Steuerberater. Sie seien
Freiberufler und Organ der Steuerrechtspflege und nicht Hilfsbeamte der Finanzverwaltung. Sie handelten (selbstverständlich)
gesetzeskonform aber nicht unbedingt verwaltungskonform – eine
Steuererklärung sei daher nicht schon „fehlerhaft“, wenn sie nicht
der Verwaltungsmeinung entspräche, sondern nur, wenn sie gegen
das Gesetz verstoße.
Zweiter Schwerpunkt der Ausführungen Wilks waren die Probleme der Steuerberater bei der Nachwuchsgewinnung. Die DATEV
habe jetzt eine großangelegte Kampagne gestartet, mit der das
Interesse junger Leute für den Berufsstand geweckt werden solle.
Die Bundessteuerberaterkammer werde in Kürze folgen. Die SBK
selbst werde ebenfalls weiterhin die Kolleginnen und Kollegen bei
der Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter unterstützen. So habe man
mittlerweile mit mehreren Fachhochschulen Kooperationsvereinbarungen geschlossen, die den Mitarbeitern in den Steuerberaterkanzleien ein duales Studium (also Ausbildung und Studium gleichzeitig) oder ein Weiterbildungsstudium zu erleichterten Bedingungen
ermöglichten.
Wilk mahnte aber auch die Kolleginnen und Kollegen, dass sie
sich stärker als bisher als gute Ausbilder und Arbeitgeber profilieren müssten. Das bedeute, den jungen Leuten attraktive Entwicklungsperspektiven und Arbeitsbedingungen zu bieten, um sie für
eine Tätigkeit in den Steuerberaterpraxen zu begeistern.
Auch erinnerte Wilk aus gegebenem Anlass daran, dass die Kollegen, die ja mehrheitlich noch in Einzelkanzleien tätig seien, für den
Fall einer Erkrankung, längeren Urlaubs und ihres Todes Vorsorge
treffen sollten. Es sei eine in § 69 StBerG konstituierte berufsrechtliche Pflicht, bei einer Abwesenheit von länger als vier Wochen
einen Praxisvertreter zu bestellen. Werde dies versäumt, sei die
Kammer gefragt, die dann von Amts wegen einen Vertreter (oder
im Falle des überraschenden Todes eines Berufsangehörigen einen
Praxisabwickler) ernennen müsse. Oftmals bliebe die Kammer
dann sogar noch auf den Kosten für den Einsatz dieses Vertreters
oder Abwicklers sitzen. Die SBK habe bei der Bundessteuerberaterkammer daher eine Gesetzesänderung dahingehend angeregt, die
Bestellung des Praxisvertreters mit einer entsprechenden Anzeigepflicht zu verknüpfen, um so kontrollieren zu können, welcher
Berufsangehöriger noch keinen Vertreter benannt habe.
Wilk schloss seinen Bericht mit einem Dank an alle ehrenamtlich
für die SBK tätigen Mitglieder für ihre Unterstützung der Kammerarbeit im vergangenen Jahr. Die anwesenden jungen Kolleginnen und
Kollegen rief er auf, sich in der Kammer zu engagieren. Die Kammer
lebe von dem und durch das Engagement ihrer Mitglieder; dies sei
nun einmal das Grundprinzip der Selbstverwaltung. Er hoffe daher
auf eine hohe Wahlbeteiligung anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Neuwahlen zum Kammervorstand.
Im Rahmen der sich anschließenden Aussprache wurden von den
Mitgliedern das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts zur Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren
angesprochen (Urteil des Bundessozialgerichts, B 12 R 4/12 R),
die anstehende gesetzliche Regelung der Steuererklärungsfristen
bundesweit sowie das duale Studium als Chance für die Steuerberaterpraxen, gerade engagierte gute Mitarbeiter im Berufsstand zu
halten.
Tagesordnungspunkt 4 „Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013“
4.1. Bericht der Rechnungsprüfer
Der Jahresabschluss der SBK zum 31. Dezember 2013 findet sich
in der allen Mitgliedern vorliegenden schriftlichen Einladung zur
Ordentlichen Kammerversammlung (KM 2/2014).
Stellvertretend für die drei Rechnungsprüfer trug StB WP Dipl.Bw. (FH) Werner Renkes den Bericht der Rechnungsprüfer vor:
„Am 8. April 2014 haben wir satzungsgemäß eine Rechnungsprüfung bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz für das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) 2013 durchgeführt.
Nach § 22 Abs. 3 der Satzung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz sind der Jahresabschluss (Jahresrechnung) und der Haushaltsplan der Steuerberaterkammer rechnerisch und sachlich zu
prüfen. Darüber hinaus ist eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der
Ertrags- und Aufwandsansätze (bzw. Einnahmen- und Ausgabenansätze) vorzunehmen.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung wurde wie in den Vorjahren
ein Teil der Belege lückenlos, der andere Teil stichprobenweise,
überprüft. Soweit Vertragsänderungen Einfluss auf die Rechnungslegung hatten, haben wir die entsprechenden Verträge eingesehen.
Dies gilt zum Beispiel für die Pr0longation eines an die Steuerberaterakademie gewährten Darlehens oder für die Anpassung des
Mietvertrages. Auch für das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) 2013
wurde ein möglichst großer Teil des Jahresabschlusses (Jahresrechnung) durch wechselnde Prüfungsfelder überprüft.
Für das Berichtsjahr 2013 wurden im Wesentlichen folgende
Bereiche einer intensiven Prüfung unterzogen:
1. Bereich Erträge
a. Mitgliederbeiträge (hier auch Beitragsforderungen)
b. Einnahmen aus Seminaren
c. Sonstige Erträge
2. Bereich Aufwendungen
a. Personalkosten
b. Kosten aus Rechtsstreitigkeiten
c. Kosten für Seminare
3. Prüfung des Anlagevermögens
4. Prüfung der Geldkonten
5. Prüfung der Rückstellungen
6. Durchsicht der Protokolle der Vorstands- und
Ausschusssitzungen
Unsere Prüfung führte zu folgenden Feststellungen:
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
AuS DER ARBEiT DER KAMMER
I.
4.2. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013
auf Antrag der Rechnungsprüfer (§ 5 Abs. 2 f) der Kammersatzung)“
Formelle Prüfung
1. Die Haushaltsansätze der Jahresrechnung 2013 wurden unter
Berücksichtigung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Einzelansätze mit insgesamt 6.891,06 Euro überschritten. Mehreinnahmen in Höhe von 30.892,46 Euro standen dabei Mehrausgaben
in Höhe von 37.783,52 Euro entgegen. Diese Deckungslücke
wurde durch eine Entnahme aus der Betriebsmittelrücklage i.
H. v. 6.891,06 Euro geschlossen. Die Mehreinnahmen sind im
Wesentlichen durch erhöhte Einnahmen aus Seminaren und
Prüfungsgebühren sowie der Auflösungen von Rückstellungen
verursacht. Bei den gebuchten Aufwendungen ist die Erhöhung
im Wesentlichen auf die Erhöhung der Seminarkosten zurückzuführen. Es handelte sich um die Finanzierung eines Seminars für
Quereinsteiger. Die erhöhten Ausgaben korrespondieren mit den
eben erwähnten höheren Einnahmen aus Seminaren. In den übrigen Aufwandspositionen waren mehrere moderate Steigerungen
zu verzeichnen, insbesondere bei den Personalkosten, den Kosten für Öffentlichkeitsarbeit sowie den Kosten für die Steuerberaterprüfung.
2. Die uns vorgelegte Buchführung und der Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2013 entsprechen unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Rechnungslegung. Der Jahresabschluss wurde in Anlehnung an
die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts aufgestellt. Wesentliche Auswirkungen auf die Bewertung
ergaben sich hieraus jedoch nicht.
3. Die Prüfung des Kassenwesens, der Bank- und Postbankguthaben sowie der Wertpapiere hat – wie in den Vorjahren – keine
Beanstandungen ergeben.
4. Auskünfte erteilten der Präsident der Steuerberaterkammer
Rheinland-Pfalz, Herr StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk, Frau StBin
vBPin Martina Bockius, sowie Frau Ass. jur. Anne Ueberfeldt,
Geschäftsführerin.
5. Nachweise und Buchungsunterlagen waren in allen Fällen vorhanden.
II. Prüfung der Wirtschaftlichkeit von
verschiedenen Ertrags- und Aufwandsansätzen
Die von den Rechnungsprüfern durchgeführte Prüfung der Wirtschaftlichkeit von verschiedenen Ertrags- und Aufwandsansätzen
hat für das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) 2013 zu keinen Feststellungen geführt.
Im Einzelnen tragen wir zum Jahresabschluss 2013 Folgendes vor:
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 schließt mit einem
Jahresfehlbetrag von 6.891,06 Euro ab. Durch Entnahme dieses
Betrages aus der Betriebsmittelrücklage wurde das Jahresergebnis
nach Verwendung auf 0,00 Euro gestellt.
III. Prüfung der Rechnungslegung
Ausweislich der Erläuterungen zum Jahresabschluss wurde dieser
in Anlehnung an die Vorschriften des HGB aufgestellt. In einem Fall
haben wir die bilanzielle Ausweisfrage einer Rückstellung diskutiert
und eine textliche Erläuterung im Bericht vorgeschlagen. Ansonsten
ergaben sich durch unsere Prüfung keine Änderungen des Jahresabschlusses.“
Sodann wurde der Jahresabschluss der Steuerberaterkammer
Rheinland-Pfalz zum 31. Dezember 2013 gemäß § 5 Abs. 2 f der
Kammersatzung auf Antrag der Rechnungsprüfer von der Kammerversammlung einstimmig genehmigt.
Tagesordnungspunkt 5 „Entlastung des Kammervorstandes (§ 5
Abs. 2 g) der Kammersatzung)“
Auf Antrag von StB WP Dipl.-Bw. (FH) Werner Renkes, Mainz, wurde
dem Kammervorstand gemäß § 5 Abs. 2 g der Kammersatzung bei
Enthaltung der Betroffenen einstimmig Entlastung erteilt.
Tagesordnungspunkt 6 „Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2013
(§ 5 Abs. 2 h) der Kammersatzung)“
6.1 Einstimmig wurde beschlossen, dass die korporative Mitgliedschaft der SBK beim Deutschen Wissenschaftlichen Institut der
Steuerberater e. V., Berlin (Jahresbeitrag voraussichtlich 2,00
Euro pro Mitglied der SBK), auch 2015 bestehen bleibt.
6.2 Ebenfalls einstimmig wurden die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen für die im Auftrag
der SBK ehrenamtlich tätigen Personen (und anderer Personen) wie folgt beschlossen:
6.2.1 monatliche pauschale Aufwandsentschädigungen
6.2.1.1 des Präsidenten monatlich von
bisher 2.200 Euro auf 2.400 Euro
6.2.1.2 der Präsidialmitglieder monatlich von
bisher 520 Euro auf 570 Euro
6.2.1.3 der weiteren Vorstandsmitglieder monatlich von
bisher 225 Euro auf 250 Euro
6.2.2 Aufwandsentschädigungen pro Tag für ehrenamtlich tätige
Berufsangehörige von bisher 280 Euro auf 300 Euro
6.2.3 Reisekostenvergütungen für ehrenamtlich tätige Berufsangehörige
6.2.3.1 Tagegeld von bisher 65 Euro auf 85 Euro
6.2.3.2 Fahrtkosten in der nachgewiesenen Höhe bzw. von
bisher 0,65 Euro (max. 650 Euro) auf 0,70 Euro pro
gefahrenem Kilometer, maximal 700 Euro
6.2.3.3 Übernachtungskosten in der nachgewiesenen Höhe
6.2.4 Die Festsetzung der Entschädigung nach dem Berufsbildungsgesetz für die nichtberufsangehörigen Mitglieder der
Prüfungsausschüsse der SBK erfolgte gleichfalls einstimmig:
für Zeitversäumnis von bisher 4 Euro/Std. auf 6 Euro/Std.,
max. 10 Std.
für Verdienstausfall von bisher 16 Euro/Std. auf
24 Euro/Std.
Fahrkosten werden in der nachgewiesenen Höhe bzw. mit
0,45 Euro pro gefahrenem Kilometer, max. 450 Euro,
erstattet.
Das Tagegeld wird weiterhin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
EStG erstattet, also derzeit 12 Euro bei einer Abwesenheit
von über 8 Stunden und 24 Euro/Tag bei einer mehrtägigen
Abwesenheit.
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AuS DER ARBEiT DER KAMMER
„i) Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung einer Umschulungsmaßnahme zur Abschlussprüfung“
In § 2 der Gebührenordnung wurde ein Absatz 5 eingefügt:
„Gebühren im Zusammenhang mit der Fortbildungsprüfung
„Fachassistent/in Lohn und Gehalt“ (§ 54 BBiG i. V. mit § 9 Abs. 6
Prüfungsordnung):
Dr. Pero Micic
Gründer und Vorstand der FutureManagementGroup AG
Die sonstigen Aufwendungen werden in der nachgewiesenen
Höhe erstattet.
6.2.5 Die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses für Steuerberater wurde einstimmig
wie folgt beschlossen:
Die Korrekturvergütung für die Steuerberaterprüfung beträgt
ab dem Prüfungszeitraum 2014/2015 40 Euro pro Klausur
(bisher 30 Euro), sowohl für die Erst- als auch für die Zweitkorrektur.
Die Vergütung für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung
beträgt ab dem Prüfungszeitraum 2014/2015 35 Euro pro
Prüfling (bisher 30 Euro) bzw. 40 Euro pro Prüfling für den
Ausschussvorsitzenden (bisher 35 Euro).
6.3 Der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2015 wurde bei 7
Gegenstimmen und 8 Enthaltungen mehrheitlich mit 440 Euro
als Kopfbeitrag beschlossen. Er betrug bislang 400 Euro.
6.4 Der Wirtschaftsplan der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
für das Kalenderjahr 2015 wurde sodann einschließlich des
Stellenplanes der Geschäftsstelle, der wie bisher 12 Soll-Stellen
und 10 3/4 Ist-Stellen vorsieht, mit 1.814.975 Euro in den
Erträgen und 1.789.589 Euro in den Aufwendungen und einem
Jahresüberschuss von 25.386 Euro bei zwei Gegenstimmen
mehrheitlich beschlossen.
6.5 Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Positionen im Haushaltsplan 2012, sofern sich dies bei der
Durchführung des Haushaltsplans 2013 als
notwendig erweisen sollte, wurde einstimmig beschlossen.
a) Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft oder Bestätigung über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zur/
zum Fachassistenten/in Lohn und Gehalt gegenüber einem
Dritten
b) Zulassungsgebühr (ging dem Antrag auf Zulassung eine
Tätigkeit der SBK nach a) voraus, wird die entsprechende
Gebühr angerechnet)
c) Prüfungsgebühr
Bei Rücktritt eines Prüfungsbewerbers kann die Prüfungsgebühr
zurückerstattet werden, sofern innerhalb eines Monats nach
Rücktritt von der Prüfung ein entsprechender schriftlicher Antrag
bei der Kammergeschäftsstelle eingegangen ist.“
Der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6 und der bisherige Absatz 6
wurde Absatz 7.
Ziff. III des Gebührenverzeichnisses der SBK wurde wie folgt ergänzt:
„(8) Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung einer Umschulungsmaßnahme zur Abschlussprüfung
300 Euro“
Das Gebührenverzeichnis wurde um Ziff. IV „Gebühren für die Fortbildungsprüfung „Fachassistent Lohn und Gehalt“ (§ 54 BBiG i. V.
mit § 9 Abs. 6 Prüfungsordnung) ergänzt:
(1) Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft oder Bestätigung über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zur/
zum Fachassistenten Lohn und Gehalt gegenüber einem Dritten
35 Euro
(2) Zulassungsgebühr (bei vorangegangener Tätigkeit
nach Nr. (1) wird die entsprechende Gebühr verrechnet)
100 Euro
(3) Prüfungsgebühr
250 Euro“
6.6 Dass der Vorstand bei Bedarf in 2012 einen
Überziehungskredit von 75.000 Euro aufnehmen kann, wurde bei einer Gegenstimme
mehrheitlich beschlossen.
Tagesordnungspunkt 7 „Änderung der Gebührenordnung der SBK (§ 5 Abs. 2 b) der Kammersatzung)“
Die Gebührenordnung und das Gebührenverzeichnis der SBK wurden wie folgt einstimmig
geändert:
§ 2 Abs. 3 der Gebührenordnung der SBK wurde
wie folgt ergänzt:
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Herr Molter, die an der Kammerversammlung nicht teilnehmen konnten, wurden in Anschluss an die Kammerversammlung schriftlich
befragt, ob sie das Amt des (stellvertretenden) Rechnungsprüfers
annehmen werden. Sie haben ihr Einverständnis erklärt.
Tagesordnungspunkt 9 „Verschiedenes“
Unter diesem Tagesordnungspunkt gab Herr Wilk den Ort und den
Termin der nächsten Ordentlichen Kammerversammlung bekannt,
den 12. Juni 2015, Schloss Waldthausen, Budenheim. Am 12. Juni
2015 finden dann auch turnusgemäß die Neuwahlen des Kammervorstands statt.
Tagesordnungspunkt 8 „Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter (§ 5 Abs. 2 d der Kammersatzung)“
Auf Antrag von Herrn StB WP Werner Weber, Koblenz, wurden
folgende Damen und Herren zur Wiederwahl als Rechnungsprüfer
vorgeschlagen:
StB Gerhard Busch, Kruft
StB WP Dipl.-Bw. (FH) Werner Renkes, Mainz
StBin WPin EC Dipl.-Bw. (FH) Petra Salm, Trier
Per Akklamation wurden die Vorgeschlagenen bei Enthaltung der
Betroffenen einstimmig zu Rechnungsprüfern gewählt.
Als stellvertretende Rechnungsprüfer wurden vorgeschlagen:
Nach einem gemeinsamen Mittagessen der Steuerberater und ihrer
Gäste, kam Managementberater Dr. Pero Micic auf das große Thema
„Zukunft“ bzw. „Steuerberatung 2020“ zu sprechen. Unter dem Titel
„Wie wir uns täglich die Zukunft versauen: Raus aus der KurzfristFalle!“ prangerte er Entscheidungen an, die zwar kurzfristig Vorteile
verschafften, aber langfristig von Nachteil seien. Die größten Probleme in Wirtschaft, Politik und Umwelt gingen auf kurzsichtige
Entscheidungen zurück. Gleiches gelte für das Privatleben. Vieles,
was im Moment glücklich mache, schade später. Weil Menschen
nicht bereit seien, heute auf Belohnung zu verzichten, verpassten
sie große Chancen für ihre Zukunft.
Den Vortrag von Dr. Micic können Sie unter www.micic.com/sbk herunterladen.
Bei den traditionellen Erdbeertörtchen mit Sahne am Ende
des Kammertages lieferten die Thesen von Dr. Micic noch viel
Gesprächsstoff für Steuerberater und Gäste.
StBin Dipl.-Fw. (FH) Simone Giegerich, Worms
StB WP Dipl.-Bw. (FH) Ulrich Molter, Pirmasens
StBin Dipl.- Bw. (FH) Evelyne Reiblich, Mainz
StB Dipl.-Ing. Dipl.-WI Heiko Nett, Mülheim-Kärlich.
Frau Giegerich trat sodann von ihrer Nominierung zurück.
Es wurden daraufhin per Akklamation folgende Personen bei Enthaltung der Betroffenen einstimmig zu Rechnungsprüfern gewählt:
StB WP Dipl.-Bw. (FH) Ulrich Molter, Pirmasens
StB Dipl.-Ing. Dipl.-WI Heiko Nett, Mülheim-Kärlich
StBin Dipl.- Bw. (FH) Evelyne Reiblich, Mainz
Herr Busch, Herr Renkes und Herr Nett nahmen unmittelbar in der
Kammerversammlung die Wahl an; Frau Salm, Frau Reiblich und
Schloss Waldthausen
Die nächste Ordentliche
Kammerversammlung
findet am 12. Juni 2015
im Schloss Waldthausen
in Mainz-Budenheim statt!
Dr. Pero Micic und Präsident Edgar Wilk
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EiNDRÜCKE VOM KAMMERTAG DER SBK
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EiNDRÜCKE VOM KAMMERTAG DER SBK
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Ombudspersonen
der SBK
Sie befinden sich in einer wirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Notlage?
Dann wenden Sie sich an unsere
Ombudspersonen, Herrn Horst
Bentz oder Karl-Heinz von der
Lahr.
Diese unterstützen die Rat suchenden Kammermitglieder bei der
Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten.
Kontaktdaten:
StB Dipl.-Kfm. Horst Bentz
Telefon: 06241 95857-0
E-Mail: [email protected]
StB vBP Karl-Heinz von der Lahr
Telefon: 0651 94801-0
E-Mail: [email protected]
ihre Daten sind
uns wichtig!
Die SBK nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Aus diesem Grund kommen wir dem Anliegen verschiedener Unternehmen und Institutionen,
ihnen die Daten der Steuerberater einer
bestimmten Region oder auch von ganz
Rheinland-Pfalz zur Verfügung zu stellen,
nur in sehr begrenztem Umfang nach.
Zum einen übermitteln wir Ihre Daten nur
an bestimmte befreundete Institutionen
und Unternehmen, die fachlich relevante
Informationen bereithalten, fachlich interessante Veranstaltungen anbieten oder
interessante Kontakte zu potentiellen Mandanten vermitteln und von denen wir überzeugt sind, dass sie mit dem übergebenen
Datenmaterial verantwortungsvoll umgehen
werden.
Zum anderen übermitteln wir niemals
ALLE Ihre bei uns gespeicherten Daten. Wir
stellen den oben erwähnten Institutionen
bzw. Unternehmen ausschließlich Ihren
Namen und die Adresse Ihrer beruflichen
Niederlassung zur Verfügung bzw. Ihre
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Postanschrift, sofern Sie uns gebeten
haben, die Post an eine von Ihrer beruflichen Niederlassung abweichende Adresse
zu versenden.
Telefonnummer, Faxanschluss, E-MailAdresse etc. werden von uns nicht weitergegeben.
Auch müssen diese Institutionen uns
schriftlich versichern, diese Daten nur für
den einmaligen Zweck, für den sie erbeten
wurden, zu verwenden und sie nicht zur
weiteren Verwendung zu speichern.
Alle weiteren Details zur Weitergabe von
Mitgliederdaten können Sie dem auf der
letzten Seite unserer KammerInfo eingedruckten Merkblatt entnehmen.
Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten
im dargestellten Umfang nicht einverstanden sind, lassen Sie uns dies bitte entweder per E-Mail an [email protected] wissen
oder schicken Sie uns eine entsprechende
schriftliche Erklärung.
Gut zu wissen: Diese Erklärung können
Sie jederzeit abgeben. Sofern Sie also
aufgrund persönlicher Lebensumstände
zu einem späteren Zeitpunkt keine Informationen mehr wünschen bzw. benötigen,
lassen Sie uns dies einfach zu gegebener
Zeit wissen.
Kammer gratuliert
77 neu bestellten
Steuerberatern
Mit einem festlichen Empfang hat die
SBK im Atrium Hotel in Mainz 77 neu
bestellten Steuerberatern zum bestandenen Steuerberaterexamen gratuliert.
In seiner Ansprache an die neuen Kolleginnen und Kollegen sagte SBK-Präsident
Edgar Wilk: „Sie haben erfolgreich die
letzte wichtige Hürde auf Ihrem Weg zum
Steuerexperten gemeistert. Auf diese
erbrachte Leistung können Sie zu Recht
stolz sein.“ Nur mit viel Fleiß und Disziplin
könne die anspruchsvolle Prüfung zum
Steuerberater bestanden werden.
Auch Finanzstaatssekretär Prof. Dr.
Salvatore Barbaro gratulierte den Absolventen: „Wir alle wissen, der Weg, den Sie
hinter sich haben, ist ein beschwerlicher
Weg, der viel Zeit, Kraft und Energie kostet. Doch er lohnt sich“, sagte er. Wer sich
dazu entschließe, ihn zu gehen, bekleide
einen Beruf mit hoher gesellschaftlicher
Anerkennung – und Verantwortung für das
Gemeinwohl. Als Grund zur Freude nannte
Barbaro die gute Bestehensquote in diesem
Jahr von über 60 Prozent. „Das will bei diesem schweren Examen etwas heißen.“ Die
Geehrten hätten eine gute Leistung abgeliefert und erfüllten damit die qualitativen
Anforderungen, die in ihrem Berufsleben
auf sie zukämen.
Mehrere Jahre lang haben die Geehrten
parallel zum Beruf in der Freizeit gelernt,
um die Steuerberaterprüfung zu bestehen.
Hierbei ging es unter anderem um die Themengebiete Steuerrecht, Rechnungswesen,
Betriebs- und Volkswirtschaftwirtschaft
sowie Verfahrensrecht. Nach bestandener
Prüfung und der Bestellung durch die
Steuerberaterkammer dürfen sie nun den
geschützten Titel „Steuerberater“ tragen.
Dabei bedeutet die Feier im Atrium Hotel
nicht das Ende des Lernens. „Als Steuerberater müssen Sie sich Zeit Ihres Berufslebens fortbilden“, sagte Kammerpräsident
Wilk. „Das erfordern die sich ständig
ändernden Steuergesetze und der Anspruch
unseres Berufsstandes, den Mandanten
jederzeit qualifiziert zur Seite stehen zu
können.“
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
AuS DER ARBEiT DER KAMMER
Herzlichen Glückwunsch
zur Neubestellung!
Präsident Edgar Wilk und Prof. Dr. Salvatore Barbaro
mit den neu bestellten Steuerberatern
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Prof. Dr. Salvatore Barbaro,
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Vizep
Staatssekretär im Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Edgar Wilk,
Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
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ulrich Thiemann, Präsident des Versorgungswerks der
Steuerberater in Rheinland-Pfalz
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
11
11.07.14 08:55
AuS DER ARBEiT DER KAMMER
Neu:
Der SBK-Podcast
Die Kammer informiert ihre Mitglieder ja
bereits per KammerInfo, Newsletter, Website und Blog. Alles Medien für diejenigen,
die Informationen gerne mit den Augen
aufnehmen.
Außen vor blieben bei der SBK bislang
diejenigen, die lieber hören als lesen. Oder
die gerne nebenher erfahren würden, was
ihre Kammer so treibt.
Ihnen kann geholfen werden: Es gibt
jetzt den SBK-Podcast. Alle vier Wochen
werden hier die Vorstandsmitglieder Walter
Mock und Ralf Nick mit der Geschäftsführerin der SBK und auch mal dem ein oder
anderen Gast über aktuelle berufliche und
berufspolitische Themen informieren und
diskutieren.
Hören Sie mal rein!
Sie können den Podcast direkt über
unsere Webseite (www.sbk-rlp.de) erreichen oder auch über unsere SBK-App. Des
weiteren können Sie den Podcast mit Hilfe
von Podcatcher Apps wie iCatcher, iPP PodcastPlayer, gPodder oder amaroK auf Ihrem
Smartphone abonnieren und hören. So
werden Sie automatisch über die neusten
Beiträge informiert.
Viel Spaß beim Zuhören!
Die Podcast-Crew bei der
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7. Workshop des
DeutschFranzösischen
Steuerberater Clubs in
Strasbourg
25 Kollegen aus Deutschland und Frankreich trafen sich - mit Unterstützung der
Steuerberaterkammer des Elsass - zum
jährlichen Erfahrungsaustausch am Rande
des 20. Deutsch-Französischen Tournoi
Européen de Gestion in Strasbourg. Am
Abend des 20. März 2014 bestand Gelegenheit zum persönlichen Kontakt beim
gemeinsamen Abendessen in „Petite
France“, was die meisten Teilnehmer auch
nutzten.
Am Donnerstagnachmittag trug zunächst
Rainer Rohnert (Saarbrücken) vor, wie sich
die „Wirtschaftsmediation“ in unseren
Kanzleien als Problemlösungsansatz nutzen lässt - am praktischen Beispiel einer
„missglückten“ Nachfolgeregelung. Danach
skizzierte Bertrand Huck (Mulhouse) die
aktuellen Änderungen im Steuerrecht in
Frankreich.
Am Folgetag startete Dr. Kurt Rohner
(Sinzheim) mit einem Überblick über die
Veränderungen des Erbrechts, die sich aus
der EU-Verordnung vom 4. Juli 2012 für die
erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Praxis ergeben: Erbrecht und Erbschaftsteurrecht nähern sich an und werden vor allem
für ungeregelte Nachfolgefälle und speziell
im Verhältnis Deutschland–Frankreich
tendenziell „bürgerfreundlicher und einheitlicher“,
wenn dies
gewollt ist:
ein neues
interessantes Gestaltungsfeld.
Carsten
Beul (Neuwied) skizzierte die zu
erwartenden Veränderungen
bei der
Abschlussprüfung
durch die
vor der
Aufnahme
Verabschie-
dung stehenden EU-Novellen: Kommission,
Rat und Parlament sind bestrebt, die
Novellierungen noch in der laufenden Parlamentsperiode abzuschließen.
Nach dem gemeinsamen Mittagessen
stellte Guillaume Rubechi (Frankfurt und
Strasbourg) am Beispiel grenzüberschreitender Unternehmensaktivitäten deutschfranzösische Finanzierungsstrukturen dar:
Welche primären Gestaltungsspielräume
haben Unternehmen und ihre Steuerberater?
Den Abschluss bildete die Darstellung
des französischen Insolvenzrechts durch
Andreas Spitz (Strasbourg) und die Diskussion über diese Regelungen gerade auch im
Vergleich mit dem deutschen Recht.
Von einem Teil der Teilnehmer wurde
auch der Kontakt gesucht zu den Institutionen und Teilnehmern des 20. Unternehmensplanspieles. In Frankreich wie
in Deutschland besteht großes Interesse
daran, auch über solche gemeinsamen
Bildungsveranstaltungen den Nachwuchs
für den Berufsstand ansprechen und gewinnen zu können. Dass bei diesem Planspiel
nur zwei deutsche Mannschaften am
Start waren, die sich mit elf französischen
Mannschaften maßen, wurde allgemein
bedauert.
Die weiteren Aktivitäten des Clubs
wurden für den 8. Juli 2014 nachmittags
(Arbeitssitzung in Mainz) und für den
24. Oktober 2014 (Herbstseminar in Strasbourg) ins Auge gefasst.
Mit den erstmals anwesenden Teilnehmern sind wir nun fast 140 Berufsangehörige aus Deutschland und Frankreich,
die diese Form der Zusammenarbeit in
deutsch-französischen Angelegenheiten
nutzen.
Quelle: StB WP Dr. Kurt Rohner, Sinzheim
Termine der
BStBK
In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März
2014 hat die Bundessteuerberaterkammer
(BStBK) unter anderem folgende Termine
wahrgenommen.
8. Januar 2014:
DsiN-Projekt „Freie Berufe als Brückenbauer
für iT-Sicherheit“
Auf Einladung von Deutschland sicher im
Netz e. V. (DsiN) erörterten u. a. die Vertreter der Berufsstände der Rechtsanwälte,
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer den
Erfolg des Projekts „Freie Berufe als Brückenbauer für IT-Sicherheit“ im Jahr 2013.
Darüber hinaus wurde diskutiert, inwieweit
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
AuS DER ARBEiT DER KAMMER
ähnliche Projekte im Jahr 2014 weiterverfolgt werden sollten.
20. Januar 2014:
11. Deutscher Finanzgerichtstag 2014
Als Basis des elektronischen Besteuerungsverfahrens stellte Dr. Horst Vinken zunächst
die Entwicklung der elektronischen Steuererklärung – kurz ELSTER genannt – dar. Die
Einführung der E-Bilanz sah Dr. Vinken als
notwendige Ergänzung des elektronischen
Verfahrens. Zu den Digitalisierungsschritten
zählte er die Einführung der ELStAM und
der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt).
24. Januar 2014:
Treffen Deutschland – Frankreich
Auf dem Treffen der BStBK mit den französischen Experts-Comptables wurden aktuelle steuerrechtliche und berufsrechtliche
Themen in beiden Ländern erörtert.
28. Januar 2014:
Anhörung beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zur Bewertung der
nationalen Reglementierungen des Berufszugangs
Die BStBK nahm an der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWiE)
durchgeführten Verbändeanhörung zu der
am 2. Oktober 2013 von der Europäischen
Kommission veröffentlichten Mitteilung
zur „Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs“ teil.
Hintergrund der Mitteilung ist, dass nach
der novellierten Berufsqualifikationsrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet sind,
ihre Regelungen des Berufszugangs auf
deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen und
zu begründen. Das BMWiE stellte den aktuellen Stand des Verfahrens vor und gab
einen Ausblick auf die künftigen Schritte.
Die BStBK wird sich aktiv in das Evaluierungsverfahren einbringen und das BMWiE
durch die Erstellung von Argumentationspapieren unterstützen.
28. Januar 2014:
31. Sitzung des Berliner Arbeitskreises
umsatzsteuer
Auf Einladung der BStBK diskutierten die
Teilnehmer* des Arbeitskreises über verschiedene aktuelle Umsatzsteuerthemen.
Es wurden u. a. die verschiedenen Positionen zum Konsultationspapier zur Überprüfung bestehender Mehrwertsteuer-Rechtsvorschriften zu öffentlichen Einrichtungen
und Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausgetauscht
und über ein potentielles Antragsverfahren/
Wahlrecht bei der Organschaft diskutiert.
*Vertreter des DIHK, ZDH, BGA, HDE, BDA, DBV, BDI, GDV und
BDB
29. Januar 2014:
Gemeinsame Sitzung der Präsidenten der
Steuerberaterkammern und der Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder
Auf der turnusmäßigen Sitzung der Präsidenten der Steuerberaterkammern und
der Steuerabteilungsleiter des Bundes und
der Länder erläuterte der Vertreter des
BMF die steuerpolitischen Vorhaben für die
18. Legislaturperiode. Diskutiert wurde im
Anschluss u. a. über die sich in Vorbereitung befindenden neuen Grundsätze zur
ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen in elektronischer Form sowie
zum Datenzugriff (GoBD), die Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt sowie die Zukunft
der Grundsteuer.
30. Januar 2014:
44. Sitzung des Ausschusses 20 „Steuerberatervergütungsrecht“
Der Ausschussvorsitzende Edgar Wilk diskutierte mit dem Ausschuss die Anpassung
der Steuerberatervergütungsverordnung
an das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und darüber hinaus weitere
Detailfragen aus dem Gebührenrecht.
30. Januar 2014:
40. Sitzung des Ausschusses 31 „Aus- und
Fortbildung der Mitarbeiter“
Die Sitzungsteilnehmer erarbeiteten u.
a. die Grundlagen für die Ausschreibung
einer bundesweiten Nachwuchskampagne.
Darüber hinaus wurde ein Konzept für ein
Online-Seminar für Ausbilder von Steuerfachangestellten entworfen.
3. Februar 2014:
50. Sitzung des Ausschusses 81 „Elektronische Datenverarbeitung und Kommunikation“
Die Sitzungsteilnehmer erörterten u. a. mit
Vertretern des Bundesministeriums der
Finanzen und des Bayerischen Landesamts
für Steuern Möglichkeiten zur Verbesserung
der elektronischen Kommunikation zwischen Berufsstand und Finanzverwaltung.
3. Februar 2014:
23. Sitzung des Ausschusses 60 „Verfahrens-/Steuerstrafrecht
Im Hinblick auf das derzeit im Bundesministerium der Finanzen geplante Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz diskutierte
der Ausschuss verschiedene Vorschläge
für eine Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die moderne Kommunikation.
Des Weiteren erörterten die Mitglieder den
von einer Bund-Länder-Facharbeitsgruppe
vorgelegten Bericht zur Evaluierung der
Selbstanzeige, insbesondere die Vorschläge
die die Problematik der Anmeldesteuern
aufgreifen.
10. Februar 2014:
Gespräch mit Vertretern des instituts der
Wirtschaftsprüfer (iDW) zur Tätigkeit des
Steuerberaters als Prüfer von Finanzanlagenvermittlern
Mit Vertretern des IDW wurde der Entwurf
eines Prüfungsstandards des IDW für Prüfer
von Finanzanlagenvermittlern diskutiert.
Dabei ging es insbesondere um die Frage,
ob der Prüfungsstandard – unter Abwägung
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der
Prüfungsdurchführung gegen das Informationsbedürfnis der für die Erlaubniserteilung
zuständigen Behörde – praxisgerecht ist.
Volker Kaiser, Mitglied des Präsidiums der
BStBK, hat bei diesem Gespräch die Interessen der BStBK vertreten.
21. Februar 2014:
Gespräch mit den Präsidenten der Steuerberaterkammern
Die Präsidenten befassten sich mit aktuellen berufsrechtlichen und -politischen
sowie steuerrechtlichen Entwicklungen.
25. Februar 2014:
42. Sitzung des Ausschusses 80 „Handelsrecht, Abschlusserstellung und Prüfungswesen“
Es wurden u. a. die folgenden Themen
besprochen: die Umsetzung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie in das deutsche
Bilanzrecht sowie die Erarbeitung von
Hinweisen für Steuerberater zum Thema
„Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB“.
25. – 26. Februar 2014:
95. Sitzung des Ausschusses 10 „Steuerberatungsrecht (national und international)“
Der Ausschuss befasste sich unter dem
Vorsitz von Dr. Raoul Riedlinger mit verschiedenen berufsrechtlichen und -politischen Fragen, u. a. mit der Umsetzung der
novellierten Berufsqualifikationsrichtlinie in
nationales Recht und der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar
2014 zur Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft. Zudem erarbeitete der Ausschuss
Neufassungen der Hinweise der BStBK zur
Berufshaftpflichtversicherung sowie der
Liste der mit dem deutschen Steuerberater
vergleichbaren ausländischen Berufe.
10. – 11. März 2014:
Sitzung des Arbeitskreises 3.2 „Mehrwertsteuer“ in ingelheim
Die Teilnehmer* diskutierten über aktuelle
Umsatzsteuerfragen. Insbesondere wurden
neue Urteile zur Umsatzsteuer besprochen.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
13
11.07.14 08:55
BERuFSRECHT/BERuFSAuSÜBuNG
Vertreter des BMF haben den aktuellen
Stand der Gesetzgebung sowie aktuelle
BMF-Schreiben vorgestellt. Weiterhin
erfolgten aus den Kammern und Verbänden
Berichte zur Umsatzsteuer. Für die BStBK
nahm der Vizepräsident der BStBK Dr. Herbert Becherer an dem Fachgespräch teil.
*u. a. Vertreter des HDE, BAT, DRV, VDMA, DIHK, ZDH, AWV,
BDEW, BDB
17. März 2014:
BStBK trifft Arbeitsgruppe Finanzen der
CDu/CSu-Fraktion
Präsident Dr. Horst Vinken, Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler und
Geschäftsführer Jörg Schwenker trafen
Antje Tillmann (MdB) und die Arbeitsgruppe Finanzen der CDU/CSU-Fraktion im
Deutschen Bundestag, um sich über steuerrechtliche Themen auszutauschen.
18. März 2014:
Fachgespräch mit dem Staatssekretär Dr.
Meister
Präsident Dr. Horst Vinken und Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler
tauschten sich mit dem parlamentarischen
Staatssekretär Dr. Michael Meister über
steuerpolitische Themen aus.
Berufsrecht/Berufsausübung
Versicherungspflicht in der
Deutschen Rentenversicherung für
Syndikus-Rechtsanwälte
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am
3. April 2014 zu Gunsten der Deutschen
Rentenversicherung entschieden, dass sich
Syndikus-Rechtsanwälte nicht nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen können.
Zur Begründung führt das BSG aus,
dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte
bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber
(=Syndikus) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB
VI pflichtversichert seien. Gleichzeitig seien
sie aufgrund der Zulassung zur Rechtsan-
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waltschaft Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer und damit Pflichtmitglied
im zuständigen Versorgungswerk. Sie seien
jedoch nicht „wegen der“ abhängigen
Beschäftigung Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung und im Versorgungswerk müsse jedoch wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Dies setze
voraus, dass die jeweils in Rede stehende
Beschäftigung eine Versicherungspflicht
in beiden Sicherungssystemen auslösen
müsse.
In den zugrunde liegenden Fällen
ging das BSG jedoch davon aus, dass
die klagenden Rechtsanwälte nicht als
Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt seien. Nach gefestigter
Rechtsprechung werde derjenige, der als
ständiger Rechtsberater in einem festen
Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem
bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser
Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig.
Unabhängiges Organ der Rechtspflege und
damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in
seiner freiberuflichen, versicherungsfreien
Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sogenannte Doppel- oder Zwei-BerufeTheorie). Für bereits erteilte Befreiungsbescheide solle jedoch Bestandschutz gelten.
Unmittelbare Auswirkungen auf das
Befreiungsrecht der Steuerberater dürften
sich nach bisheriger Einschätzung der
Versorgungswerke der Steuerberater in
Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen
aus der BSG-Entscheidung jedoch nicht
ergeben, da die Entscheidung zum Berufsrecht der Rechtsanwälte ergangen ist, das
insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen, die an die (Syndikus)-Tätigkeit
gestellt werden, vom Berufsrecht der
Steuerberater abweicht und somit nicht
unmittelbar übertragbar ist. Während die
Bundesrechtsanwaltsordnung keine berufsspezifische Tätigkeit oder Beschäftigung
vorschreibt, wegen der eine Mitgliedschaft
in der Rechtsanwaltskammer erforderlich
ist, ist die tätigkeitsbezogene Definition
des Syndikus-Steuerberaters in §§ 58 Satz
2 Nr. 5a, 33 StBerG verankert.
Für Syndikus-Steuerberater ergibt sich
daher vorerst durch die aktuelle BSG-Rechtsprechung keine Änderung im bisherigen
Befreiungsverfahren. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die dem Befreiungsantrag bei der DRV beizufügen ist, bestätigt
die Steuerberaterkammer die Vereinbarkeit
der ausgeübten Tätigkeit mit der Bestellung
zum Steuerberater. Dieses Verfahren hat
sich bislang bewährt und kaum zu Problemen mit der Deutschen Rentenversicherung
geführt.
Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur
Berufshaftpflichtversicherung überarbeitet
Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat am 28. April 2014 eine
Neufassung der Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung beschlossen. Im Zuge
der Neufassung wurden die bestehenden
Hinweise in zahlreichen Punkten überarbeitet und an die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung angepasst. Neu in
die Hinweise aufgenommen wurden dabei
insbesondere Ausführungen zu den beiden
folgenden Themen:
1. Versicherungsschutz für die gesellschaftsrechtliche Haftung bei Sozietäten
und Partnerschaften
Vor dem Hintergrund der seit dem Jahr
2001 ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (Sozietät) haben die Versicherer
ihre Versicherungsbedingungen ergänzt
und bieten für die Sozietät und Partnerschaft inzwischen einen erweiterten
Versicherungsschutz an. Nach den jetzt
geltenden Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz auch für die
Sozietät bzw. Partnerschaft selbst, wenn
gegen sie Ansprüche auf Schadenersatz
aus Berufsversehen der einzelnen Sozien/
Partner geltend gemacht werden. Die
Sozietät/Partnerschaft ist dabei über die
Versicherungen der Sozien/Partner mitversichert. Versichert ist auch die akzessorische
Haftung des in eine Sozietät/Partnerschaft
neu eintretenden Sozius/Partner für Berufsfehler, die vor dem Eintritt von einem
anderen Sozius/Partner begangen wurden
(sog. Eintrittshaftung). Versicherungsschutz
besteht regelmäßig auch für den Fall, dass
der ausscheidende Sozius/Partner nach
§ 160 Abs. 1 HGB akzessorisch für nach
seinem Ausscheiden begangene Verstöße
haftet (sog. Austrittshaftung). Ebenso
ist bei interprofessionellen Sozietäten/
Partnerschaften die akzessorische Haftung
des Steuerberatersozius/-partners für von
einem berufsfremden Sozius/Partner in
dessen Vorbehaltsbereich begangene Fehler versichert.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
STEuER- uND WiRTSCHAFTSRECHT
Praxishinweis: Der erweiterte Versicherungsschutz für die gesellschaftsrechtliche
Haftung ist nur bei Neuverträgen Bestandteil der Standarddeckung. Für bestehende
Versicherungsverträge gelten die neuen
Bedingungswerke der Versicherer dagegen
nicht automatisch. Bestehende Policen
müssen daher im Einzelfall auf die neuen
Versicherungsbedingungen durch Vereinbarung mit dem Versicherer umgestellt
werden.
2. Versicherungspflicht bei genehmigter
gewerblicher Tätigkeit
Seit dem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz kann die zuständige Steuerberaterkammer vom Verbot der gewerblichen
Tätigkeit Ausnahmen zulassen, soweit
durch die Tätigkeit eine Verletzung von
Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Eine
Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2,
2. Spiegelstrich BOStB u. a. erteilt werden
bei Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten im
Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG in ein
gewerbliches Unternehmen, wie z. B. bei
Auslagerung der Unternehmensberatungstätigkeit in eine GmbH, bei der der Steuerberater als Gesellschafter-Geschäftsführer
tätig ist. In diesem Fall ist der Steuerberater verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Unternehmen, in das die vereinbare
Tätigkeit ausgelagert werden soll, eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
abschließt, durch die die Haftpflichtrisiken
aus der Tätigkeit der Gesellschaft bei der
Erbringung der vereinbaren Tätigkeiten
versichert sind. Dies folgt aus § 51 Abs.
1 Satz 1 DVStB, nach dem sich die Pflicht
zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch auf die vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3
StBerG erstreckt. Keine Versicherungspflicht
besteht dagegen bei Ausübung sonstiger
gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der
Wahrnehmung vereinbarer Tätigkeiten im
Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG.
Dies gilt auch für die Verwaltung eigenen
Vermögens in gewerblicher Rechtsform.
Für den Fall der Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten bieten die Versicherer
entsprechenden Versicherungsschutz an,
der allerdings neben der Standarddeckung
gesondert vereinbart werden muss. Damit
ist sichergestellt, dass die bestehende
Versicherungspflicht tatsächlich erfüllt und
eine Ausnahmegenehmigung für diese
Tätigkeit von der Steuerberaterkammer erteilt werden kann.
Die neu gefassten Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung erläutern näher, für
welche genehmigten gewerblichen Tätigkeiten eine Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
besteht und welche Anforderungen der entsprechende Versicherungsschutz erfüllen
muss.
Die Neufassung der Hinweise kann auf
der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) unter Presse/
Publikationen/Berufsrecht/Fachinfos abgerufen werden. Die überarbeiteten Hinweise
werden auch im Rahmen der nächsten
Ergänzungslieferung in das Berufsrechtliche
Handbuch eingestellt.
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Aktuelle Entwicklungen bei Energieund Stromsteuern
sowie erneuerbaren
Energien
1. Neues zum Spitzenausgleich im Bereich
der Energie- und Stromsteuer
Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können über den
Spitzenausgleich einen Teil der gezahlten
Energiesteuern unter bestimmten Voraussetzungen zurückerhalten.
Mit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung des Energiesteuergesetzes
sowie des Stromsteuergesetzes ist der
Spitzenausgleich (§ 55 EnStG bzw. § 10
StromStG) für energieintensive Unternehmen an weitere Nachweise gebunden.
Für die Antragsjahre 2013 und 2014
müssen die Unternehmen, die die Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten,
zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen Energieeinsparungen erbringen, indem
sie nachweisen, dass sie damit begonnen
haben, Energiemanagementsysteme,
Umweltmanagementsysteme oder – als
kleine und mittlere Unternehmen – alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen.
Nähere Regelungen hierzu enthält die
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV), die am 5. August 2013 in
Kraft getreten ist.
Bereits am 27. September 2013 hat das
BMWi ein Schreiben an die Deutsche Akkredierungsstelle GmbH (DAkkS) gerichtet, in
dem sie über das gemeinsame Verständnis
von BMF, BMUB und BMWi zur Anwendung
der SpaEfV berichtet.
Vor kurzem veröffentlichte das BMWi
erneut ein weiteres Schreiben vom 31. März
2014 an die DAkkS über das gemeinsame
Verständnis zur Anwendung der SpaEfV.
Hier wurden einige Begriffe näher bestimmt
und Festlegungen zur zeitlichen Ausstellung
eines Nachweises nach § 4 Abs. 4 SpaEfV
bzw. § 5 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 SpaEfV
gemacht. Des Weiteren stellt das BMWi
klar, dass die Nachweisführung in der Einführungsphase nach § 5 SpaEfV bei Unternehmen mit mehreren Standorten auf der
Grundlage von stichprobenartigen Überprüfungen durch Anwendung von „Multi-SiteVerfahren“ vorgenommen werden kann.
2. Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage zu Bündnis 90/DiE GRÜNEN
zur Nutzung des Eigenstromprivilegs durch
unternehmen
Im derzeit geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) ist geregelt, dass
keine EEG Umlage für elektrische Energie
erhoben wird, die in eigenen oder gepachteten Kraftwerken für den Eigenverbrauch
erzeugt wird.
Eine Voraussetzung für das Eigenstromprivileg ist, dass der betroffene Strom nicht
durch das öffentliche Stromnetz geleitet
werden darf. Zu diesem Themenbereich
haben Bündnis 90/DIE GRÜNEN eine Kleine
Anfrage an die Bundesregierung gestellt.
Die Antworten können Sie der Drucksache
18/1215 vom 24. April 2014 entnehmen
(www.bundestag.de).
3. EEG-Reform 2014
Zur EEG-Reform 2014 zählen die Gesetzesinitiativen der Bundesregierung bezüglich:
· Entwurf eines Gesetzes zur grundlegen
den Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer
Bestimmungen des Energiewirtschafts
rechts (EEG),
· Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Besonderen Ausgleichsregelung für
stromkosten- und handelsintensive
Unternehmen.
Die Reform des EEG ist notwendig, um
den weiteren erfolgreichen Ausbau der
erneuerbaren Energien – auf einen Anteil
von 40 bis 45 % im Jahre 2025 und von 55
bis 60 % im Jahr 2035 – zu verwirklichen.
Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung
am 23. Mai 2014 zu den Gesetzentwürfen
Stellung genommen. Das reformierte EEG
soll zum 1. August 2014 in Kraft treten. Es
ist folgender Zeitplan vorgesehen:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
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STEuER- uND WiRTSCHAFTSRECHT
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18. Februar 2014
Abstimmung mit den anderen Bundesministerien
8. April 2014
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf
23. Mai 2014
1. Beratung im Bundesrat
Mai & Juni 2014
Beratung im Bundestag
26./27. Juni 2014
Beschluss Bundestag
11. Juli 2014
Beschluss Bundesrat
1. August 2014
neues EEG tritt in Kraft
a) Europäischer Kontext
Die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien
der EU-Kommission (EU-Leitlinien) wurden
am 9. April 2014 beschlossen. Sie regeln,
wie die Mitgliedstaaten erneuerbare Energien fördern und die Kosten dafür verteilen
dürfen. Das beinhaltet auch, welche Ausnahmen für energieintensive Industrieunternehmen von der Beteiligung an den Förderkosten vorgesehen werden dürfen.
Die Europäische Kommission hat am 18.
Dezember 2013 verkündet, ein förmliches
Beihilfeprüfverfahren zu den bestehenden
Regelungen des EEG 2012 zu eröffnen. Aus
Sicht der Bundesregierung stellen die EEGFörderung und die Ausnahmeregelungen
für stromintensive Unternehmen keine
Beihilfen dar und sind mit EU-Recht vereinbar. Zur Wahrung dieser Rechtsposition
hat die Bundesregierung am 28. Februar
2014 Klage gegen den Beschluss der EUKommission zur Eröffnung eines förmlichen
Beihilfeverfahrens erhoben.
b) Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
Am 8. April 2014 wurde der Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEG) vom Bundeskabinett beschlossen (Drucksache 18/1304).
Die von der Bundesregierung beschlossene grundlegende Reform des EEG ist
nach Aussage der Bundesregierung eine
zentrale Maßnahme für die erfolgreiche
Umsetzung der Energiewende.
Ziel der grundlegenden Reform ist es,
den Anteil erneuerbarer Energien an der
deutschen Stromversorgung stetig zu erhöhen. Zugleich soll die Reform die Kostendynamik der vergangenen Jahre beim Ausbau
der erneuerbaren Energien durchbrechen
und so den Anstieg der Stromkosten für
16
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die Stromverbraucher begrenzen. Dies ist
insbesondere für industrielle Stromverbraucher, die im internationalen Wettbewerb
stehen, von besonderer wirtschaftlicher
Bedeutung, denn Strompreise sind für sie
ein entscheidender Wettbewerbsfaktor.
c) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive unternehmen
Das Bundeskabinett hat am 7. Mai
2014 den Gesetzentwurf zur Besonderen
Ausgleichsregelung beschlossen. Die
Besondere Ausgleichsregelung konnte nicht
gemeinsam mit den übrigen Teilen des
EEG-Entwurfs 2014 im April in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, weil
die Bundesregierung die Verabschiedung
der EU-Leitlinien hatte abwarten wollen.
Die neue Ausgestaltung der Besonderen
Ausgleichsregelung folgt inhaltlich weitestgehend den EU-Leitlinien. Inwieweit die
Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung Auswirkungen auf das gegenwärtig
noch nicht abgeschlossene EU-Beihilfeverfahren haben wird, muss sich zeigen.
Nach Aussage der Bundesregierung kann
die Energiewende nachhaltig erfolgreich
sein, wenn Deutschland ein wettbewerbsfähiger Wirtschafts- und Industriestandort bleibt. Dazu sind Sonderregelungen
für die stromintensive Industrie, die im
internationalen Wettbewerb steht, bei der
Beteiligung an den Förderkosten für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
erforderlich.
Will ein Unternehmen die Begrenzung
der EEG-Umlage erreichen, ist ein Antrag an
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.
Da die EEG-Novelle am 1. August 2014
in Kraft treten soll, gibt es Übergangsprobleme vom EEG 2012 zum EEG 2014.
Aus diesem Grund hat das BAFA die Ausschlussfrist vom 30. Juni 2014 bis zum 30.
September 2014, 24:00 Uhr, im Wege der
vorweggenommenen Nachsichtgewährung
verlängert. Weitere Informationen finden
Sie im „Hinweisblatt zur Antragsstellung;
Produzierendes Gewerbe“ vom 9. Mai 2014,
welches Sie unter folgendem Link abrufen
können:
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/
besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/weitere_informationen/hinweisblatt_antragstellung.pdf
Gesetzentwurf der
Bundesregierung
zur Stärkung der
Tarifautonomie
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines allgemeinen
Mindestlohns befindet sich derzeit im
Gesetzgebungsverfahren. Dieses Thema
werden Steuerberater verfolgen und begleiten müssen, um etwaige Auswirkungen auf
Mandanten zu erkennen und ggf. in der
Lohnbuchhaltung sowie in der betriebswirtschaftlichen Beratung zu berücksichtigen.
Den Entwurf finden Sie auf unserer Website
(www.sbk-rlp.de) im internen Downloadbereich.
Die Einführung eines allgemeinen
Mindestlohns ist in Artikel 1 (Gesetz zur
Regelung eines allgemeinen Mindestlohns –
MiLoG) geregelt. Paragrafen 1 bis 3 MiLoG-E
regeln die Höhe des Mindestlohnes (8,50
Euro brutto pro Zeitstunde), die Fälligkeit
und die Unabdingbarkeit des Mindestlohns.
Aussagen zur Umrechnung von Akkordoder Stücklöhnen sind im Entwurf nicht
enthalten.
Für die Arbeitgeber enthalten §§ 16
und 17 MiLoG-E eine Meldepflicht und die
Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von
Dokumenten für bestimmte Arbeitnehmer. Der Begründung des Gesetzentwurfs
zufolge müssten entsprechende Aufzeichnungen bereits nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geführt werden
und dürften kaum zusätzliche Belastungen
für die Arbeitgeber ergeben. Ob diese
Einschätzung zutrifft, kann derzeit nicht
beurteilt werden.
Der persönliche Anwendungsbereich,
d. h. die Frage, für welche Arbeitnehmer
der Mindestlohn gilt, ist in § 22 MiLoG-E
geregelt. Nicht darunter fallen Praktikanten, Jugendliche unter 18 Jahre ohne
abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende und ehrenamtlich Tätige. In der
Ausbildungsbörse
der SBK
Bitte nutzen Sie unsere kostenlose Ausbildungsplatzbörse unter
www.sbk-rlp.de, um freie Ausbildungsplätze zu melden!
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
STEuER- uND WiRTSCHAFTSRECHT
Diskussion ist derzeit die Anhebung der
Altersgrenze auf 21 Jahre, da eine Ausbildung in aller Regel nicht bereits vor Erreichen des 18. Lebensjahres abgeschlossen
wird.
Das Gesetz soll laut § 23 MiLoG-E im
Jahr 2020 evaluiert werden. Es tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Bis zum
31. Dezember 2016 gehen jedoch nach § 24
MiLoG-E abweichende Regelungen eines
Tarifvertrags dem Mindestlohn vor.
In den weiteren Artikeln des Gesetzentwurfs werden Anpassungen im Arbeitsgerichtsgesetz, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, im Tarifvertragsgesetz, im
Arbeitnehmer-Entsendegesetz, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und in weiteren
Gesetzen vorgenommen.
Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese
Information bereits mit dem Newsletter 8/2014 erhalten.
BMF-Schreiben zur
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Die Bundessteuerberaterkammer hatte
sich mit aktuellen Praxisproblemen in der
Umsatzsteuer befasst und Hinweise an den
Gesetzgeber und Hinweise an die Finanzverwaltung erstellt.
Thematisiert wurde u. a. die umsatzsteuerrechtliche Organschaft. In den Hinweisen
an die Finanzverwaltung hat die Bundessteuerberaterkammer eine Positionierung
des BMF zur organisatorischen Eingliederung durch leitende Mitarbeiter erbeten.
Zudem wurde seitens der Bundessteuerberaterkammer auf die potentielle Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Beschränkung
des Kreises möglicher Organgesellschaften
auf juristische Personen und den Ausschluss von Personengesellschaften hingewiesen.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 hat sich
das BMF u. a. zu diesen Fragen positioniert.
Folgende Aussagen sind hervorzuheben:
1. Einbeziehung von Nichtunternehmern
In Deutschland ist eine Eingliederung
von Nichtunternehmern in Organkreise ausgeschlossen. Insoweit ist nach Auffassung
des BMF die deutsche Regelung auch unter
Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom
9. April 2013 (Rs. C-85/11) gemeinschaftsrechtskonform. Deutschland hat bei der
Nichteinbeziehung von Nichtunternehmern
in die Organschaft lediglich den zulässigen
Gestaltungsspielraum ausgenutzt.
2. Einbeziehung von Personengesellschaften
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013 die Verfahren
mit dem Az. XI R 17/11 und XI R 38/12 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) die folgende Frage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegt:
• Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu
einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs.
4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/
EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person – nicht aber eine Personengesellschaft – in das Unternehmen
eines anderen Steuerpflichtigen (sog.
Organträger) eingegliedert werden
kann und die (zweitens) voraussetzt,
dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
(im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert
ist“?
Der Ausgang der vom BMF an den EuGH
vorgelegten Verfahren und dem EuGH
vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen
bleibt abzuwarten. Die Anwendung des
BFH-Urteils vom 8. August 2013 (Az. V R
18/13 – Ende der organisatorischen Eingliederung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung) über den entschiedenen Einzelfall
hinaus wird bis auf Weiteres zurückgestellt.
3. Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung
Entsprechend unseren Stellungnahmen vom 5. März 2012 (Rundschreiben
061/2012), einem Schreiben an das BMF
vom 29. Mai 2013 und unseren Hinweisen
an die Finanzverwaltung aus März 2014 hat
das BMF die organisatorische Eingliederung
für die Fälle bejaht, dass (!) Mitarbeiter
des Organträgers als Geschäftsführer der
Organgesellschaft tätig sind. Das Adjektiv
„leitend“ wurde entsprechend unseren
Anregungen gestrichen.
Darüber hinaus hat das BMF zum Teilbeherrschungsvertrag und zur organisatorischen Eingliederung über eine Beteiligungskette Stellung genommen.
Nutzung des amtlichen Vollmachtsformulars für die
ElsterKontoabfrage
Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) hat über die Nutzung des amtlichen
Vollmachtformulars für die Steuerkontoabfrage informiert. Es wird klargestellt, dass
eine umfassend erteilte Vollmacht rechtlich
auch die Berechtigung zur Steuerkontoabfrage umfasst.
Allerdings sind aufgrund technischer und
organisatorischer Bedingungen je nach
Landesfinanzverwaltung unterschiedliche
Angaben zu machen und Verfahrensabläufe
zu beachten. Die von den Landesfinanzverwaltungen benötigten Angaben sind an die
zur Berechtigungsverwaltung festgelegte
zentrale Stelle zu senden. Somit sind länderspezifische Vorgaben zu berücksichtigen
und die länderspezifischen Vollmachtsmuster zu verwenden, soweit in einem Land
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde.
Eine Erleichterung ergibt sich dadurch,
dass auf die eigenhändige Unterschrift des
Vollmachtgebers auf dem länderspezifischen Vollmachtsmuster zur Kontoabfrage
verzichtet werden kann, wenn der Steuerberater eine Ablichtung der uneingeschränkt erteilten, unterschriebenen amtlichen Vollmacht beifügt. Ist diese Vollmacht
eingeschränkt, muss für die Steuerkontoabfrage die entsprechende länderspezifische
Vollmacht unterschrieben werden.
Länderspezifische Vorgaben sind ebenfalls für den Widerruf der Berechtigung zur
Kontoabfrage zu beachten. Ist auch der
Widerruf einer zentralen Stelle anzuzeigen,
hat der Steuerberater sicherzustellen, dass
der Vollmachtgeber hierüber informiert ist.
Kirchensteuerabzug
ab dem 1. Januar
2015
Bekanntlich gilt ab dem 1. Januar 2015
ein neues automatisiertes Verfahren zum
Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend
besteuerte Kapitalerträge, das über das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt wird (siehe KammerInfo 2/2014,
S. 56).
Die dafür erforderlichen Vorarbeiten
haben Anfang 2014 begonnen. Die Einzel-
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
17
11.07.14 08:55
STEuER- uND WiRTSCHAFTSRECHT
heiten sind in § 51a Abs. 2b bis e und Abs.
6 EStG geregelt.
Informationen zu dem neuen Verfahren
sind im Internetauftritt des BZSt in der
Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“
zu finden. Der dort ebenfalls eingestellte
Fragen- und Antworten-Katalog ist aktuell
überarbeitet worden. Zu den beiden bisherigen Kategorien „Bürger“ und „Abzugsverpflichtete“ wurde nun als dritte Gruppe
„Einzelfragen zu Kapitalgesellschaften“
hinzugefügt. Bei den Allgemeinen Fragen
unter der Kategorie „Abzugsverpflichtete“
wurden Ausführungen zu Treuhandkonten
ergänzt.
Über die im Fragen-Katalog angesprochenen Punkte hinaus gibt es weitere offene
Fragen, die derzeit noch dem BMF zur Klärung vorliegen.
Um das automatisierte Verfahren durchführen zu können, müssen sich Kapitalgesellschaften beim BZSt registrieren lassen
und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen
in Anspruch nehmen. Kapitalgesellschaften
und ihre Gesellschafter müssen über das
neue Verfahren informiert werden. Soweit
dies noch nicht geschehen ist, besteht dringender Handlungsbedarf.
Glossar „Verrechnungspreise“
Das Bundesministerium der Finanzen
hat mit Datum vom 19. Mai 2014 auf seiner
Website www.bundesfinanzministerium.de
ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar
„Verrechnungspreise“ veröffentlicht. Es ist
unter Steuern und hier unter Internationales
Steuerrecht, Allgemeine Informationen, zu
finden. Dieses Glossar soll zu einer Vereinheitlichung der Terminologie im Bereich der
Verrechnungspreise beitragen.
Website der SBK
- Zugangsdaten Die Zugangsdaten zum geschützten Mitgliederbereich unserer Website www.sbk-rlp.de lauten:
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18
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BFH entscheidet zu
„Cum-ex-Geschäften“
Besteuerung der
Ärzte und Zahnärzte
Die Rechtslage um den Handel von
Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um den Dividendenstichtag ist seit Jahren umstritten.
Bis vor kurzem ließ das Gesetz es zu, dass
Banken sowohl dem Verkäufer wie dem
Erwerber eine Bescheinigung über bezahlte
Kapitalertragsteuer ausstellten. Beide konnten sie sich in der Folge anrechnen oder
gutschreiben lassen, auch wenn die Steuer
tatsächlich nur einmal entrichtet worden
war.
Mit Urteil I R 2/12 vom 16. April 2014
hat der BFH nun über eine konkrete Konstellation unter der Rechtslage von 2012
entschieden. Er hat ein wirtschaftliches
Eigentum des Erwerbers verneint, wenn
auf der Grundlage des konzeptionellen und
standardisierten Vertragsgeflechts eines
Kreditinstituts
Die Vielfalt der steuerlichen Probleme,
denen sich Ärzte und Zahnärzte in unterschiedlichen beruflichen Situationen gegenübersehen können, ist sehr groß. Umso
bedeutsamer ist es für Ärzte und Zahnärzte
sowie für deren Berater, sich darüber einen
Überblick zu verschaffen.
Ärzte und Zahnärzte üben ihren Beruf
häufig in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis als selbstständig tätige Freiberufler
aus. Vielfach sind sie auch in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren
oder Arztpraxen angestellt oder bei einer
Tätigkeit z. B. in Gesundheitsämtern verbeamtet.
Neben der Besteuerung von Ärzten in
freiberuflichen Einzel- oder Gemeinschaftspraxen sind Spezialprobleme wie die
Gefahr des Umschlagens der Tätigkeit der
Ärzte in eine gewerbliche Tätigkeit mit der
Folge einer Gewerbesteuerbelastung zu
beachten. Ebenso sollte dem Abschluss
von Verträgen mit Angehörigen, der
Pkw-Nutzung und der Beschränkung des
Schuldzinsenabzugs besondere Bedeutung
beigemessen werden.
Zudem ist es entscheidend zu wissen,
wie eine Infizierung der freiberuflichen
durch die gewerblichen Einkünfte verhindert werden kann. Diese Infizierung
tritt z. B. dann nicht ein, wenn der nicht
durch die ärztliche Tätigkeit bedingte
Verkauf von Arzneimitteln, Kontaktlinsen,
Zahnprothesen, Zahnpflegemitteln und
sonstiger Hilfsmittel durch eine getrennt
von der Gemeinschaftspraxis bestehende
GbR erfolgt. Dabei ist es nicht schädlich,
wenn die Gesellschafter der GbR ganz oder
teilweise identisch mit den Partnern der
Gemeinschaftspraxis sind.
Außerdem ist es wichtig, sich mit der
Vielfalt steuerlich unterschiedlich behandelter Fallgruppen in der Umsatzsteuer auszukennen. Bekannt ist, dass die Umsätze
aus den Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt
durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei
sind. Oft ist aber unbekannt, dass z. B. in
den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten
keine Heilbehandlungsleistungen gesehen
werden und somit keine umsatzsteuerfreien
Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 UStG vorliegen:
1. das Kreditinstitut den Anteilserwerb
fremdfinanziert,
2. der Erwerber die Aktien unmittelbar
nach Erwerb dem Kreditinstitut im
Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis
zum Rückverkauf) weiterreicht und
3. er das Marktpreisrisiko der Aktien
im Rahmen eines sog. Total Return
Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut
überträgt.
Laut BFH fehlt es in einem solchen Fall
an einer Grundlage für einen Anspruch auf
Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer, da der Erwerber nicht in der
Lage ist, den rechtlichen Eigentümer aus
seiner Stellung zu verdrängen. Mangels
wirtschaftlichen Eigentums erziele der
Erwerber auch keine Kapitaleinkünfte aus
den Aktien.
Mit dem ausformulierten Urteil ist voraussichtlich in etwa zwei Monaten zu rechnen. Für „Cum-ex-Geschäfte“ gibt es zahlreiche weitere Varianten, über die dieses
Urteil nichts aussagt. Jeder Fall wäre hier
gesondert zu prüfen.
a) Die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
KANZLEiNACHFOLGE
sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt.
b) Die Vortragstätigkeit, auch wenn der
Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer
Fortbildung gehalten wird, sowie die
Lehrtätigkeit.
c) Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten
u.a.m.
Ebenso bedeutsam sind die steuerlichen
Klippen, die eine Veräußerung einer Arztpraxis oder eines Anteils an einer Arztpraxis mit sich bringen.
Berater sollten Ärzte und Zahnärzte für
die unterschiedlichsten steuerlichen Probleme sensibilisieren. So ist es Ärzten und
Zahnärzten ein Leichtes, letzte Feinheiten
mit ihrem Berater zu besprechen. Das
Merkblatt Nr. 1687 des DWS-Verlags, www.
dws-verlag.de, bietet hierzu eine gute Informationsquelle.
Der Beitragsbescheid der VBG enthält
neben dem reinen Beitrag zur Berufsgenossenschaft auch einen gesetzlich vorgesehenen Lastenausgleich zwischen den
heute neun Berufsgenossenschaften. Der
Lastenausgleich wird bis 2014 stufenweise
durch das System der Lastenverteilung
ersetzt. Das Umlagevolumen der VBG
liegt insgesamt bei 375,4 Mio. Euro (im
Jahr 2012: 326,6 Mio. Euro). Der Beitragssatz zum Lastenausgleich beträgt 0,1000
Euro je 1.000,00 Euro Entgeltsumme. Der
Beitragssatz zur Lastenverteilung nach
Entgelten beträgt 2,1685 Euro je 1.000,00
Euro Entgeltsumme. Der Beitragssatz zur
Lastenverteilung nach Neurenten liegt bei
0,3422 Euro je 1.000,00 Beitragseinheiten.
Der Freibetrag zum Lastenausgleich und zur
Lastenverteilung nach Entgelt 2013 beträgt
194.500,00 Euro. Bis zu dieser Summe sind
keine Beiträge zum Lastenausgleich zu
zahlen.
Hinzu kommen im Regelfall Weihnachtsund Urlaubsgeld und sonstige Zuwendungen etwa in Form von Tankgutscheinen
oder Ähnlichem. Für die Kanzlei schlägt das
entsprechend zu Buche, so dass sich in den
vergangenen Jahren die Personalkostenquote deutlich erhöht hat. Mit dem Blick
auf den Kanzleiwert, sollten Kanzleiinhaber
diese Entwicklung nicht einfach hinnehmen.
Es gibt auch bei der Personalkostenquote
eine Obergrenze, ab der die Wirtschaftlichkeit mittelfristig in Gefahr gerät: Sie liegt
bei 45 Prozent. Im Falle eines geplanten
Verkaufs sollten die Personalkosten unter
dieser Marge liegen, ab 50 Prozent gilt die
Übertragung als gefährdet – und manche
Kanzleien erreichen diese Marke durchaus.
Nun ist es nicht eben einfach, Mitarbeitern
liebgewonnene Leistungen zu kürzen, weil
diese einem etwaigen Nachfolger missfallen
könnten. Eher bewährt haben sich Maßnahmen, die zu einer Leistungs- und damit
Umsatzsteigerung führen.
Anzeige des DWS VERLAG des wissenschaftlichen
Instituts der Steuerberater GmbH.
Kanzleinachfolge
Beitragssatz zur
gesetzlichen unfall- Personalmanageversicherung VBG
ment: Einer für alle
sinkt
oder alle für Einen?
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
(VBG) hat mitgeteilt, dass aufgrund einer
Entscheidung des Vorstandes der Beitragssatz der Umlage für Pflicht- und freiwillig
Versicherte auf 4,50 Euro (2012: 4,80 Euro)
sinkt. Auch der Beitrag für Kleinstunternehmen sinkt von 50,00 Euro im Jahr 2012
auf nunmehr 48,00 Euro. Von Interesse ist
auch, dass der Beitragssatz für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt, der nicht
auf der Grundlage von Entgeltsummen,
sondern als Pro-Kopf-Beitrag berechnet
wird, bei 2,73 Euro konstant bleibt.
Die Mitarbeiter sind nach den Mandanten
das wichtigste Kapital einer Steuerberatungskanzlei. Doch im Hinblick auf eine
baldige Nachfolge fallen häufig vor allem
die Kosten, die sie verursachen, ins Auge.
Auf der anderen Seite gilt qualifiziertes Personal inzwischen als Werttreiber und sorgt
für mehr Kaufinteressenten.
Laut einem Portal für Gehaltsvergleiche
erhalten Steuerfachangestellte im Durchschnitt 2.018 Euro Brutto im Monat, wenn
sie, was selten vorkommt, männlich sind.
Frauen erhalten durchschnittlich 1.870 Euro.
636
l.: 0911 /319 -1
Infos unter Te
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oder unter w
Exakte Zeiterfassung schafft Transparenz
Um erst einmal festzustellen, welche
Leistung ein einzelner Mitarbeiter erbringt,
ist eine exakte Zeiterfassung unabdingbare
Voraussetzung. Gerade diese findet in den
meisten Kanzleien aber nicht zeitnah statt.
Abhilfe schaffen automatisierte Systeme zur
Eigenorganisation. Über die direkt auftragsbezogene oder nachträglich gebündelte
Erfassung der Bearbeitungszeiten lässt sich
darin schnell erkennen, welcher Personalaufwand mit dem Auftrag bzw. Teilauftrag
verbunden ist. Neben den individuellen
Mitarbeiterstundensätzen ist in diesen
Programmen unter anderem auch die Steuerberatervergütungsverordnung hinterlegt.
So sieht der Kanzleiinhaber sofort, ob der
Deckungsbeitrag des Auftrags positiv ist
und welchen Umsatz der Mitarbeiter erzielt
hat.
Erst wer wirklich genau weiß, welchen
Umsatz jeder seiner Mitarbeiter effektiv
erwirtschaftet, kann Überlegungen darüber anstellen, ob eine leistungsbezogene
Gehaltskomponente in Frage kommt, wie
Management-Akademie
für Steuerberater
Ein Seminar der DATEV eG in Kooperation
mit der Bundessteuerberaterkammer
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
19
11.07.14 08:55
KANZLEiNACHFOLGE
sie in fast allen Großunternehmen mittlerweile Usus ist. Bis die leistungsorientierte
Vergütung aber auch in die Kanzleien Einzug hält, sollten Steuerberater in jedem Fall
eine wesentliche Grundregel beherzigen
und in ihrer Kanzlei überprüfen: Jeder Mitarbeiter mit Ausnahme der reinen Sekretariatskräfte sollte etwa zweieinhalb bis drei
mal so viel Umsatz erwirtschaften, wie er
an Kosten verursacht.
Gelegentlich ist das nicht der Fall,
was aber nicht unbedingt den Mitarbeitern selbst anzulasten ist. Denn bedingt
durch die saisonalen Auftragsspitzen des
Buchungs- und Abrechnungsgeschäfts
halten Kanzleien nicht selten einen Personalstamm vor, den die durchschnittliche
Auslastung in diesem Umfang nicht rechtfertigt. Als Alternative dazu bietet sich z. B.
die Beschäftigung freier Mitarbeiter an.
Schonend umzusetzen ist dies sicher nicht
ad hoc, sondern lediglich im Rahmen der
Fluktuation. Außerdem gibt es natürlich die
Alternativen, die Abläufe dank neuer technischer Möglichkeiten zeitlich zu entzerren
und/oder das nicht-saisonale Geschäft auszubauen. Für Letzteres bietet sich insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung
rund um Finanz- und Investitionsentscheidungen, Planung und Controlling sowie das
Forderungsmanagement an.
Alt und Jung – die Mischung macht‘s
Eine Möglichkeit, den Kanzleiwert durch
Aktivitäten im Personalbereich zu steigern
oder sogar den Nachfolger selbst aufzubauen, ist das Einstellen von qualifizierten
Nachwuchskräften. Das ist freilich keine
einfache Herausforderung – nicht zuletzt,
weil dem Berufsbild ein vermeintlich biederes und verstaubtes Image anhaftet,
das dem eigentlichen Beruf mit seinen
interessanten und vielfältigen Betätigungsfeldern nicht gerecht wird. Für die Zukunft
des Berufsstands ist es daher wichtig, das
Interesse der jungen Generation für die
steuerberatenden Berufe zu wecken. Zudem
sollten sich die Kanzleien als Arbeitgeber
auf die Ansprüche junger Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen einstellen. Dazu zählen
nicht nur die Chance auf Übernahme nach
der Ausbildung und ein gutes Arbeitsklima,
sondern in Zeiten, in denen das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie hoch im
Kurs steht, auch die Möglichkeit, sich seine
Arbeitszeiten flexibel einteilen zu können.
Ohnehin ist es für potenzielle Nachfolger
von extern keineswegs ideal, auf ein mit
dem Chef ergrautes Mitarbeiterteam zu
treffen, das womöglich so gar nicht dem
eigenen oder im Falle eines Zukaufs dem
Lebensalter des bereits vorhandenen Mitarbeiterstamms entspricht. Zwar verkörpern
gerade ältere Mitarbeiter ganz spezielle
Qualitäten – die kommen aber nur dann
wirklich zum Tragen, wenn im Team auch
jüngere wirken. Denn sie sind es, die das
Fachwissen älterer Kollegen übernehmen
und selbst neue Kompetenzen mitbringen.
Fehlt der Nachwuchs, geht der Kanzlei
Erfahrung und Wissen verloren, wenn Mitarbeiter aus Altersgründen ausscheiden –
es kommt also auf die Mischung an.
Für die möglichst reibungslose Übertragung einer Kanzlei an einen Nachfolger
spielt jedoch nicht nur die Zusammensetzung des Mitarbeiterteams eine entscheidende Rolle, sondern vor allem die Bereitschaft, Veränderungen zu bewältigen und
Innovationen mitzutragen. Mitarbeiter, die
seit jeher frühzeitig in Veränderungsprozesse eingebunden wurden, tragen diese
emotional mit. Idealerweise haben sie deshalb in ihrem Berufsleben beispielsweise
die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems oder die Etablierung einer
Teamorganisation mitgemacht und wurden
durch transparente Kommunikation auf die
Nachfolgeregelung vorbereitet, ehe sie mit
dem neuen Chef oder der neuen Chefin
konfrontiert werden.
Investition ebenfalls schnell amortisiert: in
der Weiterbildung. Da die meisten Käufer
von Kanzleien bereits bestehende Einheiten
haben, die wachsen wollen, steigen nach
einer Übertragung meist zwangsläufig die
Anforderungen an die fachlichen als auch
die sozialen Kompetenzen des Personals:
Die Mandate sind möglicherweise komplexer, die Arbeitsteilung ist weiter ausgeprägt, Spezialwissen ist stärker gefragt.
Innovative Kanzleien verlangen von ihren
Mitarbeitern im Rahmen der laufenden
Mandatsbetreuung zudem Engagement bei
der Akquise von Beratungsaufträgen. Hinzu
kommen andere Kommunikationstechniken
und -formen, die eine im Regelfall jüngere
Mandantschaft vermehrt einfordern wird.
Deshalb ist es für den Kanzleiwert wichtig,
dass die Mitarbeiter nicht nur rein rechtlich
auf der Höhe der Zeit sind.
Die DATEV, aber auch die Kammern und
Verbände, bieten für Kanzleimitarbeiter
zahllose Präsenz- und Onlineseminare
unterschiedlichsten Inhalts an, nicht nur zu
wichtigen Gesetzesänderungen (rund um
den Jahreswechsel), sondern auch etwa
zu Programmneuerungen, zu betriebswirtschaftlichen Themen oder zu neuen
Arbeitsweisen.
Qualifizierungsmöglichkeiten sind im
Übrigen auch der Schlüssel zu mehr Attraktivität als Arbeitgeber. Gerade jüngere
Bewerber fordern heute von dem Unternehmen, für das sie tätig sind, die Chance
ein, ihr eigenes Humankapital steigern zu
können. Neben Respekt und Anerkennung
ist die Weiterbildung deshalb die dritte
wichtige Säule der Mitarbeitermotivation
und -gewinnung. Hat der Kanzleiinhaber
hier alles richtig gemacht, erhöht das die
Chance, im Rahmen der Nachfolgeregelung
das eigene Lebenswerk und das Auskommen am Lebensabend zu sichern.
Weiterbildung: die Schlüsselinvestition
Wer sich zudem vor Augen führt, dass
mittlerweile Kanzleien nicht allein aufgrund
ihres Mandantenstamms, sondern auch
wegen besonders qualifizierter Mitarbeiter erworben werden, weiß, wo sich eine
Quelle: Richard Luthardt, DATEV eG,
Leitung DATEV-Consulting
Unser Angebot für Ihre Fortbildung!
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Infos und Anm
tbk.de
bs
unter www.
betriebswirtschaft | internationales steuerrecht | rechnungslegung
20
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
AuS-, FORT- uND WEiTERBiLDuNG
Aus-, Fort- und
Weiterbildung
Die SBK bei der
Jobbörse in ingelheim
Am 21. März 2014 fand zum zweiten Mal
eine Jobbörse speziell für den Kundenkreis
des Jobcenters Ingelheim statt.
Wie im letzten Jahr fiel auf, dass man
Mühe hatte, seinen Standort zu erreichen,
da bereits vor Eröffnung der Jobbörse eine
große Anzahl von Interessenten auf Einlass
wartete. Als um 11 Uhr sich die Tore öffneten, fand sich auch am Stand der Steuerberaterkammer eine große Anzahl von
Interessenten ein.
Viele Interessenten waren sehr gut vorbereitet, hatten sich über das Berufsbild
des Steuerfachangestellten informiert bzw.
waren schon im kaufmännischen Bereich
tätig und suchten nun eine Veränderung
durch eine Weiterqualifikation, nochmalige
Qualifikation oder durch das Fortsetzen
einer bereits begonnenen Qualifikation.
Es fällt auf, dass die Interessenten längere Wartezeiten in Kauf nehmen, um ihre
persönlichen Fragen bzw. ihre Unterlagen
abgeben zu können. Ebenso stellen die
meisten sehr konkrete Fragen. Im Vergleich
zu anderen Messen ist die Anzahl der Kontakte in der Summe nicht höher. Jedoch
sind die Gespräche intensiver, detaillierter
und das Zeitfenster, in dem die Gespräche
stattfinden, ist deutlich kürzer. Ebenso
bestand großes Interesse an der Jobbörse
und der Ausbildungsbörse der Steuerberaterkammer im Internet.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass
diese Messe sehr gut frequentiert ist, dass
es eine grofle Anzahl von tiefergehenden
Kontakten gibt, dass ein sehr interessiertes
und gut vorbereitetes Publikum anzutreffen
ist, welches sich im Internet und persönlich
informiert. Aus meiner Sicht ist es eine sehr
gute Veranstaltung, um den Beruf des Steuerfachangestellten, aber auch freie Arbeitsplätze zu präsentieren und unsere Tätigkeit
darzustellen.
schriftliche Prüfung nicht bestanden
(Vorjahr: 41,9 %). Bei der mündlichen
Prüfung beträgt die Durchfallquote
13,0 %. Im Vorjahr waren es 11,5 %.*
4. Die Gesamtbestehensquote beträgt
59,3 %; im Vorjahr waren es 51,4 %.*
5. Die Bestehensquoten in den Steuerberaterkammern weichen zum Teil
erheblich voneinander ab. Sie reichen
von 37,5 % bis zu 65,9 %.* Beachtet
werden muss dabei, dass repräsentative Aussagen bei Kammerbezirken
mit nur wenigen Kandidaten schwierig sind bzw. zu einem falschen Eindruck führen.
Quelle: Steuerberater Dipl.-Bw. Johannes König, Bingen
Ergebnisse der
Steuerberaterprüfung 2013/2014
* Die Prozentangaben (in den Nummern
3 bis 5) beziehen sich auf die Prüfungsteilnehmer, die schriftliche Aufsichtsarbeiten
abgegeben haben.
Hinweis der Redaktion:
Die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung
für Rheinland-Pfalz wurden bereits in der
KammerInfo 2/2014 veröffentlicht.
Die Bundessteuerberaterkammer hat mit
Rundschreiben 114/2014 vom 15. Mai 2014
die Ergebnisse des letzten Prüfungsdurchgangs der Steuerberaterprüfung 2013/2014
wie folgt zusammenfassen:
Zur Steuerberaterprüfung 2013/2014
sind 4.994 Bewerber zugelassen
worden. Das sind 1,8 % weniger als
im vorherigen Prüfungsdurchgang
(5.088).
2. 990 Kandidaten (19,8 %) sind vor
bzw. während der schriftlichen
Prüfung zurückgetreten. Im Vorjahr
waren es 20,8 %.
3. 31,8 % der Teilnehmer haben die
Sonstiges
1.
Rock Deine Zukunft
Als genossenschaftlicher Partner des
Berufsstandes hat die DATEV eine Werbekampagne entwickelt, mit dem Ziel, junge
Menschen für den Beruf des Steuerberaters
zu begeistern.
Die Initiative „Rock Deine Zukunft“ richtet sich vor allem an junge Erwachsene
und Studierende und hält für die Kanzleien
einige Möglichkeiten bereit, potenzielle
Nachwuchskräfte im Rahmen eigener
Kommunikationsaktivitäten anzusprechen.
Neben Flyern und Plakaten, die mit Kontaktdaten der Kanzlei versehen werden
können, lässt sich auch das Video, in dem
Steuerberater Tim seinen Beruf vorstellt,
in die Kanzleihomepage einbinden – siehe
www.rock-deine-zukunft.de. Außerdem hat
DATEV eine Muster-Webseite für den Karriere- bzw. Arbeitgeberbereich erstellt (www.
musterkanzlei-marlin.de). Deren Inhalte sollen als Anregung dienen, wie junge Erwachsene auf der eigenen Kanzlei-Webseite
angesprochen werden können.
Die SBK bei der Jobbörse in ingelheim
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
21
11.07.14 08:55
SONSTiGES
Geburtstage und Jubiläen
Geburtstage von
Juli bis September 2014
90 Jahre
StB Dipl.-Kfm. Heinz Erich Maurer, Dahn
*29.07.1924
StB Dipl.-FW (FH) Adam Benner, Schellweiler
*13.08.1924
StB Friedrich Mittenbühler, Wörth
*03.08.1939
StB Rolf-Uli Strauss, Seibersbach
*21.09.1944
StB vBP RB LDW-Buchst Klaus Gansen, Remagen
*11.08.1939
StB WP Dr. Rainer Krein, Mainz
*22.09.1944
StB RB Vinzenz Zilligen, Bad NeuenahrAhrweiler
*23.09.1944
StB WP Dipl.-Kfm. Lothar Rudolph,
Gau-Bischofsheim
*16.08.1939
65 Jahre
StB Jürgen Marx, Großmaischeid
*07.07.1949
StB Ernst Peter Nienkämper, Cochem
*29.08.1939
StB Klaus Fiege, Sinzig
*16.08.1924
StB vBP Dipl.-BW (FH) Karl-Heinz Dictus,
Ludwigshafen
*04.09.1939
StB Dipl.-FW (FH) Robert Vogt, Zweibrücken
*02.09.1924
StBv Rolf Haberer, Erlenbach
*17.09.1939
80 Jahre
StB RB Winfried Kastor Neis, Braubach
*18.07.1934
StB Horst Walter, Landau
*28.09.1939
StB Axel Theobald, Kaiserslautern
*23.07.1949
StB Klemens Vivegnis, Gau-Algesheim
*31.07.1949
StB Gerhard Pfitzer, Dannstadt-Schauernheim
*04.08.1949
70 Jahre
StB RB Josef Lohaus, Koblenz
*19.08.1934
StB WP Theo Eisel, Seck
*07.07.1944
StB Anton Erich Mertes, Wittlich
*04.09.1934
StB Klaus Robert Jochim,
Neustadt
*14.08.1944
75 Jahre
StBv Dieter Rheinheimer, Wolfstein
*02.07.1939
Herzlichen
Glückwunsch!
StB vBP Dipl.-Kfm. Eckhard Schäffer, Speyer
*15.08.1944
StBv Horst Heub-Schneider, Mörschied
*06.07.1939
StB Dipl.-Kfm. Rainer Thomas, Wiesbaden
*15.07.1939
StB Klaus Gunter Korb, Worms
*23.07.1939
StB Manfred Wilhelm Scheidweiler, Westerburg
*31.08.1944
StB Brigitte Hoffmann, Worms
*31.08.1944
StB Horst Spreyer, Bad Kreuznach
*13.09.1944
StB Herbert Griesheimer, Ludwigshafen
*24.07.1939
StB Dipl.-Volksw. Erwin Wollstädter, Mainz
*21.07.1949
StB RB Klaus Wolfgang Schindler,
Neustadt
*20.08.1949
StBv Jürgen Max Lehner, Rodalben
*21.08.1949
StBv Rosel Halmer, Rennerod
*12.09.1949
StB Dipl.-FW (FH) Rolf Müller,
Koblenz
*13.09.1949
StB Dipl.-Betrw. Jürgen Milbradt,
Rheinbreitbach
*28.09.1949
StB Hildegard Peltsch, Tiefenbach
*17.09.1944
StB vBP Günter Hellinghausen, Kirchen
*25.07.1939
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
VERANSTALTuNGEN/SEMiNARE
Jubiläen
Juli bis September 2014
Veranstaltungen/Seminare
(ausgehend vom Datum der Erstbestellung)
55 Jahre
StB Walter Korz, Dahn
31.08.1959
50 Jahre
StB Josef Körber, Lahnstein
01.07.1964
45 Jahre
StB Dipl.-FW (FH) Paul Stephan, Pirmasens
01.08.1969
40 Jahre
StB Gerhard Peter Klapperich, Adenau
01.07.1974
StB Betrw.(grad.) Manfred Josef Bell,
Gerolstein
16.07.1974
Herzlichen
Glückwunsch zum
Jubiläum!
35 Jahre
StB Karl Wintergerst , Kaiserslautern
17.08.1979
30 Jahre
StBin Renate Holbach, Trier
05.07.1984
StB LDW-Buchst Dipl.-Betrw. Volker Thomé,
Stein-Neukirch
16.07.1984
StB WP Dipl.-FW (FH) Klaus Wilhelm,
Worms
30.08.1984
25 Jahre
StB Dipl.-FW (FH) Franz Mindermann, Prüm
08.08.1989
StB Dipl.-FW (FH) Günter Wengler, Roschbach
11.09.1989
StB Dieter Menne, Betzdorf
12.09.1989
Haftung und Haftungsvermeidung
bei interprofessioneller Zusammenarbeit, Wege in die
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Als Steuerberater genießen Sie ein hohes
Ansehen bei Ihren Mandanten. Grund hierfür ist der hohe Wissensstandard, der für
die tägliche Arbeit erforderlich ist. Nicht
nur die immer größer werdende Informationsflut ist zu bewältigen, um das Wissen
aktuell zu halten, auch der organisatorische
Bereich und strategisches Verhalten stellen
Sie vor ständig neue Herausforderungen
– die Anforderungen wachsen und damit
auch die Gefahr, Fehler zu machen.
Die Steuerberaterkammer Rheinland
Pfalz, die Rechtsanwaltskammer Koblenz,
die Pfälzische Rechtsanwaltskammer
Zweibrücken und die Wirtschaftsprüferkammer nehmen die Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung (PartG mbB) zum Anlass,
erneut eine gemeinsame Veranstaltung zum
Thema „Haftung und Haftungsvermeidung
bei interprofessioneller Zusammenarbeit,
Wege in die Partnerschaftsgesellschaft
mbB“ durchzuführen.
Als Referent begrüßt Sie Herr StB RA WP
Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt.
Die Veranstaltung findet am 22. September 2014 von 14:00 – 17:30 uhr im Haus am
Dom, Liebfrauenplatz 8, 55116 Mainz, statt.
In der Anlage finden Sie eine ausführliche Einladung mit allen wichtigen Informationen zur Veranstaltung, sowie den
Anmeldebogen, den Sie bei Interesse bitte
bis zum 10. September 2014 einreichen.
Herzlichen Dank!
Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese
Information bereits mit dem Newsletter 9/2014 erhalten.
„Steuerberatung
2020 –
Quo vadis?“
Die Bezirksgruppen Koblenz, RheinAhrEifel und Rhein-Lahn-Westerwald des Steuerberaterverbandes Rheinland-Pfalz laden
ein:
„Steuerberatung 2020 – Quo vadis?“ –
spannende Themen zum Mitdenken und
Mitreden
Fachausstellung – Impulsvorträge – Podiumsdiskussion – Empfang – erleben Sie
Stunden mit kompakten Informationen,
die sich rund um die Steuerberatung 2020
drehen. Die Brücken bauen zwischen Fortschritt und Bewährtem. Denn oft sind es
die Gegensätze, die uns Impulse geben
und zum Nachdenken anregen. Und die uns
verschiedene Ansichten nahebringen, mit
denen wir unseren Blickwinkel erweitern
können. Damit wir die richtigen, nachhaltigen Entscheidungen für eine erfolgreiche
Zukunft treffen.
Lassen Sie sich von Experten begeistern – mit Thesen, die provokativ sind
und Gesprächsstoff liefern. Nutzen Sie die
Pausen für eine rege Diskussion. Sie sind
herzlich willkommen.
Wann:
25. September 2014, 13-20 Uhr, Kurfürstliches Schloss Koblenz
Ablauf:
13.00 - 20.00 Uhr
13.15 - 15.30 Uhr
16.00 - 19.00 Uhr
Fachausstellung
Impulsvorträge der
Fachaussteller
„Steuerberatung 2020
– Quo vadis?“ – Kurz
vorträge und Podiumsdiskussion
Referenten:
- Prof. Dr. Paul Kirchhof, Professor für
öffentliches Recht und Steuerrecht Universität Heidelberg
- StB/WP Harald Elster, Präsident des
Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.
- Dr. Volker Wissing, FDP-Landesvorsitzender, Generalsekretär des Senate of
Economy International
- Dr. Michael Seyd, Geschäftsführer der
DATEV
19.00 Uhr Abschlussempfang
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
23
11.07.14 08:55
VERANSTALTuNGEN/SEMiNARE
7. internationaler
Deutscher Steuerberaterkongress
Beim 7. Internationalen Deutschen
Steuerberaterkongress informieren Sie
deutschsprachige Experten aus den Bereichen Rechts- und Steuerberatung darüber,
was für Ihre Mandanten, die im Vereinigten
Königreich Immobilien erwerben oder eine
Niederlassung des Unternehmens gründen
wollen, wichtig ist.
Themen:
•
- Das Vereinigte Königreich als Investitionsstadort – Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
•
Rechtliche Rahmenbedingungen für
Investitionen im Vereinigten Königreich, Haftungsfragen
•
Steuerliches Verfahrensrecht und Verhältnis Steuerpflichtiger/Steuerberater/
Finanzbehörden
•
Bilanzrecht/Rechnungswesen
•
Besteuerung natürlicher Personen im
Vereinigten Königreich
•
Besteuerung von Unternehmen im Vereinigten Königreich
•
Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Vereinigtes Königreich
•
Immobilienrecht und Immobiliensteuerrecht
•
Deutsch-britische Erbschaft
•
Spezialfragen zur Umsatzsteuer
Wann:
25. und 26. September 2014 in Bristol
Ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm
mit Ausflügen in Bristol und Umgebung und
einem Festabend in Ashton Court, einem
alten englischen Landsitz, rundet den Kongress ab.
Informationen sind abrufbar unter
www.bstbk.de oder unter
Telefon 030 240087-24.
intensivseminare
zur Konzernabschlusserstellung,
iFRS-Seminare und
iFRS-Fernlehrgänge
Im Herbst 2014 veranstaltet die ifu
AccountingAkademie GmbH unter der
Leitung von Prof. Dr. Dr. h.c. Ralf Michael
Ebeling erneut folgende Seminare und
Fernlehrgänge für Praktiker:
Basisseminar zur Konzernabschlusserstellung
• 15. und 16. Oktober 2014 in
Bad Homburg v.d.H.
• 5. und 6. November 2014 in
Nürnberg
24. umsatzsteuer
Praktiker-Seminar
Das traditionelle Umsatzsteuer-Praktiker-Seminar wird
seit 2012 von den Steuerberaterkammern Rheinland-Pfalz
und Saarland angeboten.
Das 24. Umsatzsteuer-Praktiker-Seminar „Die Umsatzsteuer
im europäischen Binnenmarkt“
findet am 14. November 2014
wieder in Victor’s ResidenzHotel Schloss Berg in PerlNennig statt.
Konsolidierungstraining
• 17. Oktober 2014 in
Bad Homburg v.d.H.
• 7. November 2014 in Nürnberg
Vertiefungsseminar zur Konzernabschlusserstellung
• 27. und 28. November 2014 in
Bad Homburg v.d.H.
• 4. und 5. Dezember 2014 in
Nürnberg
IFRS-Kompaktseminar
• 6. bis 10. Oktober 2014 in Fulda
IFRS-Update-Seminar 2014
• 26. November 2014 in
Bad Homburg v.d.H.
• 3. Dezember 2014 in Nürnberg
Webbasierte IFRS-Fernlehrgänge
Die Lehrgänge bereiten auf die Prüfung
zum Certified IFRS-Accountant vor. Start ist
jeweils am 5. April sowie am 5. November;
ein nachträglicher Einstieg ist jederzeit
möglich.
Weitere Informationen und Anmeldung
www.accountingakademie.de
E-Mail: [email protected]
Tel.: 034607 20760.
Auch auf luxemburgische
Besonderheiten der Umsatzsteuer werden wir nach Möglichkeit wieder eingehen. Und
der Gesetzgeber wird bestimmt
sein Übriges tun, dass es
erneut ein spannender Seminartag wird!
Bitte merken Sie sich den Termin schon vor.
Mit der nächsten
KammerInfo erhalten Sie eine
ausführliche Seminarbeschreibung und einen Anmeldebogen.
Wir freuen uns auf ihre
Teilnahme!
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
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Die SBK veröffentlicht an sie herangetragene Inserate. Der Berechnung der Gebühren liegt die Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
zugrunde.
Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel
unter Chiffre, auf Wunsch auch unter
Angabe der Anschrift und/oder Telefonnummer. Eine Haftung für den Inhalt der
Inserate wird durch die SBK nicht übernommen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
•
•
•
Bei Angabe einer Chiffre-Nummer leiten Sie Ihr Angebot/ Ihre Bewerbung
bitte in einem gesonderten geschlossenen Umschlag mit deutlicher
Angabe der Chiffre-Nummer der Kammergeschäftsstelle zu. Ihr Angebot/
Bewerbung wird umgehend an den
Inserenten weitergeleitet.
Bei Angabe der Anschrift/Telefonnummer richten Sie Ihr Angebot/Bewerbung bitte direkt an den Inserenten.
Nach Posteingang von Antwortschreiben auf Ihr veröffentlichtes
Inserat werden diese ebenfalls
umgehend an Sie weitergeleitet.
Stellenangebote:
Steuerberatungskanzlei in Waldshut-Tiengen (Südbaden) sucht eine/n engagierte/n
Steuerberater/in. Mit einem Team von 15
Mitarbeitenden stehen wir unseren Mandanten in allen steuerlichen, rechtlichen
und wirtschaftlichen Fragestellungen zur
Seite. Unsere Mandanten sind vorwiegend mittelständische Unternehmen und
Unternehmerfamilien, auch Freiberufler,
Stiftungen, Vereine etc. Die Doppelstadt
Waldshut-Tiengen bietet neben einer viel-
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fältigen Schullandschaft (alle weiterführenden Schulen) ein umfangreiches Freizeit
– und Kulturangebot, verbunden mit einem
hervorragenden Einzelhandelsangebot.
Basel und Zürich sind in weniger als 45
Min zu erreichen. Der Flughafen Kloten ist
40 Min entfernt. Im Rahmen einer anstehenden Nachfolgeregelung sind sowohl
eine Angestelltentätigkeit wie auch eine
Partnerschaft möglich. Auch WP/StB sind
willkommen.
Weitere Informationen über uns finden
Sie unter www.dr-weh.de. Kontaktaufnahme gerne unter [email protected].
StBG in Koblenz (Zentrum) mit 5 Berufsträgern sucht Kollegen/in mit praktischer
Beratungserfahrung, Möglichkeit der
Beteiligung, Infos unter www.rsb-koblenz.
de, gerne können Sie uns telefonisch
kontaktieren oder unter a.siry-schmitz@
rsb-koblenz.de.
Kooperationen:
Gutachten / Stellungnahmen (auf Wunsch
inkl. der Verteidigung vor Behörden und
Gerichten) insbesondere auf dem Gebiet
des internationalen Steuerrechts (einschl.
Verrechnungspreise), Umsatzsteuerrechts,
Umwandlungs- und Ertragsteuerrechts;
Mandantenschutz ist selbstverständlich.
Kontakt: Spohn Peter Steuerberater,
Zähringerstr. 6, D-77652 Offenburg, www.
sp-steuerberater.de, Ansprechpartner: Prof.
Dr. StB Patrick Spohn, Prof. Dr. StB Markus
Peter, Tel.: 0781/71337, E-Mail: [email protected].
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bestehenden Kanzlei. Bereits vorhandene
Mandate oder kleine Kanzlei können eingebracht werden.
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gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Zusammenarbeit.
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unter Chiffre 2014-3-b
Steuerberater (pensionierter Leiter
einer großen Bank-Steuerabteilung) sucht
Kooperation mit Steuerberatungsbüro (ggf.
im Aufbau) im Raum Mainz, Ingelheim, Bingen. Keine finanziellen Interessen. Geboten
werden: Unterstützung bei Rechtsbehelfen,
Gutachten, Verhandlungen. Gewünscht:
Zugang zur Infrastruktur eines Steuerberatungsbüros.
Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK
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3 Jahre) eine Steuerberaterpraxis zum Kauf.
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überleitende Tätigkeit wird ausdrücklich
gewünscht.
Zuschriften werden selbstverständlich
diskret und verschwiegen behandelt!
Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK
unter Chiffre 2014-3-a
WP-Gesellschaft mit langjähriger Erfahrung bei der Prüfung von KMU übernimmt
weitere Jahresabschlussprüfungen und
Sonderprüfungen. Vorzugsweise in BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz.
Eine vertrauensvolle, kooperative Zusammenarbeit mit StB wird angestrebt und
Mandatsschutz wird zugesichert. Kontakt
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
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Einkommensteuerrecht, Bilanzsteuerrecht, Körperschaftund Gewerbesteuerrecht, Umsatzsteuerrecht,
Zivilrecht, Berufsrecht – umfassend und lernfreundlich
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
BEiLAGENHiNWEiS
Beilagenhinweise
Beilagen der SBK
•
Einladung zum Seminar „Haftung
und Haftungsvermeidung bei interprofessioneller Zusammenarbeit,
Wege in die Partnerschaftsgesellschaft mbB“
weitere Beilagen
Deutsche Steuerberater Versicherung:
•
Flyer zur privaten und betrieblichen
Altersvorsorge
Deutsches wissenschaftliches institut der
Steuerberater e.V.
•
47. Jahres-Arbeitstagung „Recht und
Besteuerung der Familienunternehmen 2014“
Zuständigkeiten der Mitarbeiter
der SBK
Frau Ass. jur. Nicole Appich
(Steuerberaterprüfung, Bestellung Steuerberater, Landwirtschaftliche Buchstellen,
Fachberater, Berufsrecht Steuerberater
M-R, Gebührenrecht Steuerberater A-L)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-12
Frau Janine Bappert
(Sekretariat Geschäftsführung,
KammerInfo, Kammertermine, Veranstaltungsorganisation)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-13
Frau Heidrun Heinrich
(Beitragssachen, Buchhaltung,
Reisekostenabrechnung)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-24
Frau Andrea Homm
(Berufsregister, Vollmachtsdatenbank/
Kammermitgliedsausweise)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-23
Achtung:
Die Ausgaben der Kammerinfo
1, 3 und 4 werden nur noch per
E-Mail versandt.
Bitte teilen Sie uns daher die
E-Mail-Adresse mit, an die wir
ihnen unser Mitteilungsblatt
senden sollen, falls Sie dies
noch nicht getan haben.
Soll an diese Adresse auch
unser elektronischer Newsletter
versandt werden?
Dann teilen Sie uns auch dies
mit oder melden Sie sich online
auf unserer Website zum Bezug
des Newsletters an
(www.sbk-rlp.de; StB intern,
Kontakt, Newsletter abonnieren).
Frau Violetta Jorgel
(Sekretariat Berufsrecht,
Sekretariat Steuerberaterprüfung,
Bestellung Steuerberater, Fachberater,
Landwirtschaftliche Buchstellen)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-16
Frau Christine Kathe
(Ausbildungswesen, Begabtenförderung,
Jobbörse, Steuerfachwirte)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-15
Frau Ass. jur. Beatrix Kompa
(Stellvertr. Geschäftsführung,
Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften M-Z, Berufsrecht Steuerberater A-E,
unbefugte Hilfe in Steuersachen Steuerberater M-Z, Qualitätssicherung)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-16 (Sekretariat)
Frau Juliana Kraus
(Bibliothek, Messeorganisation,
Newsletter, Praxisbörse, Schulpaten,
Starterzentren, Website)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-14
Frau Claudia Merz
(Bearbeitung und Betreuung von
Ausbildungsverträgen, Beschaffung,
Messeorganisation, Post)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-18
Herr Ass. jur. Jan Solinske
(Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften A-L, Berufsrecht Steuerberater
F-L, Messeorganisation, unbefugte Hilfe
in Steuersachen Steuerberater A-L,
Schulpaten)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-17
Frau Ass. jur. Anne ueberfeldt
(Geschäftsführung, Berufsrecht Steuerberater S-Z, Europa, Gebührenrecht Steuerberater M-Z)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 95210-13 (Sekretariat)
Telefonische Servicezeiten der SBK:
Montag-Donnerstag
8:30-12:30 uhr
13:30-15:30 uhr
Freitag
8:30-13:00 uhr
impressum
Herausgeber:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hölderlinstr. 1 · 55131 Mainz
Telefon: 06131 952100
Fax:
06131 9521040
Internet: www.sbk-rlp.de
E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den inhalt:
StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk
Präsident der Steuerberaterkammer
Rheinland-Pfalz
Gestaltung:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Druck und Versand:
Datev e.G.
90329 Nürnberg
Redaktionsschluss:
11. Juni 2014
Die KammerInfo der SBK erscheint vier
bis fünf Mal jährlich
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
11.07.14 08:55
Hölderlinstrasse 1, 55131 Mainz · Postfach 3749, 55027 Mainz
Telefon 06131/95210-0 · Telefax 06131/95210-40
E-Mail: [email protected] · Internet: www.sbk-rlp.de
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