Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 nach 45
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Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 nach 45
Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren auf Altersteilzeitvereinbarungen Fragen und Antworten 17. Februar 2014 Kann ein Arbeitnehmer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kündigen? durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgt? Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist damit nur möglich, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde (§ 15 TzBfG). Blockmodell: Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis automatisch, wenn der Arbeitnehmer die abschlagsfreie Rente mit 63 in Anspruch nehmen kann? Es ist möglich, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Zuge der Neuregelung zur abschlagsfreien Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren ohne Kündigung vorzeitig enden, wenn die Voraussetzungen einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag durch die Rente mit 63 erfüllt sind. So existieren in Tarifverträgen z. B. Regelungen, wonach das Altersteilzeitverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Welche Auswirkungen hat die Kündigung des Arbeitnehmers in der Altersteilzeit in Fällen, in denen noch eine Förderung Wird ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vorzeitig beendet, liegt regelmäßig ein sog. Störfall vor. Das in der Arbeitsphase des Blockmodells durch Vorleistung des Arbeitnehmers aufgebaute Wertguthaben kann nicht mehr vereinbarungsgemäß, verwendet werden. Das Altersteilteilzeitarbeitsverhältnis muss abgewickelt werden, d. h., es muss eine beitragsrechtliche Abrechnung und eventuelle Auszahlung der Wertguthaben erfolgen. Es erfolgt jedoch keine Rückabwicklung des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. An der steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbeträge ändert sich für die Zeiten vor Eintritt des Störfalls nachträglich nichts mehr. In Förderfällen können Leistungen der BA für Zeiten vor Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell nicht zurückgefordert werden. Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Förderleistungen, also Erstattungen der Aufstockungsbeträge, für zurückliegende Zeiten im Blockmodell weiterhin geltend machen, wenn die Fördervoraussetzungen (insbesondere die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes) vorliegen. Für Zeiten ab Beendigung der Altersteilzeit ist die Entstehung eines Anspruchs auf Förderleistungen hingegen ausgeschlossen. Das heißt: Wenn die Fördervoraussetzungen bestehen, also auch die Stelle wiederbesetzt wurde: Die BA erstattet die Aufstockungsbeträge beim Blockmodell für die zurückliegenden Zeiten, soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen verblieben sind. Für die Zeit nach Beendigung der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber keine Aufstockungsbeträge leisten, erhält allerdings auch keine Erstattung, weshalb die Erstattung nur in der Höhe erfolgt, in der in der Vergangenheit Aufstockungsbeträge geleistet wurden. Wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind: Der Arbeitgeber hat dann keinen Anspruch auf Erstattung, muss aber auch keine Aufstockungsbeträge leisten, die im Regelfall aufgrund tarifvertraglicher Erhöhung des Aufstockungsbetrags über der Erstattungsleistung liegen. Teilzeitmodell Wird ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell vorzeitig beendet, ist eine Abwicklung nicht erforderlich. Auch hier ändert sich für Zeiten vor Beendigung der Altersteilzeit nachträglich nichts an der steuer- beitrags- und förderrechtlichen Behandlung des Falles. D. h., in Förderfällen können Leistungen der BA für Zeiten vor Beendigung der Altersteilzeit nicht zurückgefordert werden. Der Arbeitgeber behält den Anspruch auf Förderleistungen für diesen Zeitraum. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung besteht kein Anspruch auf Förderleistungen mehr. Fazit: Unabhängig von einer Wiederbesetzung der Stelle gilt: Bis zur Beendigung des Altersteilzeitvertrages wird der Festbetrag für die Erstattung geleistet, danach nicht mehr, weil auch keine Aufstockungsbeträge mehr anfallen. Erlischt der Erstattungsanspruch aufgrund gesetzlicher Regelungen, weil der Arbeitnehmer abschlagsfreie Rente beziehen kann? Die BA hat vor Kurzem bestätigt, dass der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistungen trotz § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG nicht erlöschen soll, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug der Rente ab 63 Jahren erfüllt. Über diese Auffassung besteht mit dem Bundesarbeitsministerium Einvernehmen. Darüber hinaus prüft das Bundesarbeitsministerium derzeit, ob eine klarstellende gesetzliche Übergangsregelung geschaffen werden soll, nach der ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Förderleistungen führt. Eine solche Übergangsregelung könnte den Erstattungsanspruch für vor dem 1. Januar 2010 im Vertrauen auf eine nach der damaligen Gesetzeslage uneingeschränkte Förderbarkeit begonnene Altersteilzeit sichern. Eine entsprechende Unterrichtung der Agenturen für Arbeit soll erfolgen, wenn die Rechtsänderung zur abschlagsfreien Rente ab 63 beschlossen wird und die förderrechtlichen Rahmenbedingungen abschließend geklärt sind. Ist damit zu rechnen, dass viele Arbeitnehmer ihre BA-geförderten Altersteilzeitverträge kündigen, soweit sie das können? Ca. 92 % aller Förderfälle laufen im Blockmodell (6.660 Fälle im Alterssegment der 63Jährigen). Diese Fälle befinden sich aktuell fast ausnahmslos in der Freistellungsphase, d. h., die Arbeitnehmer erhalten – ohne einer Arbeitspflicht zu unterliegen – mindestens die gesetzlich garantierten 70 % des Vollzeitentgelts (50 % Teilzeitarbeitsentgelt und 20 % Aufstockungsleistungen). Häufig legen die Vertragsparteien der Aufstockung einen höheren Prozentsatz zugrunde. Zudem führt der Arbeitgeber für die Dauer der Altersteilzeit zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 auf geförderte Altersteilzeitarbeitsverträge | 17. Februar 2014 2 Aus Arbeitnehmersicht dürften wirtschaftliche Anreize zur vorzeitigen Beendigung der geförderten Altersteilzeit zugunsten eines ungeminderten Zugangs in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 63 Jahren in aller Regel nicht gegeben sein. Denkbar wäre ein wirtschaftlicher Anreiz des Arbeitnehmers im Teilzeitmodell (580 Fälle im Alterssegment der 63-Jährigen; nach den o. g. Maßgaben erreichen davon 141 Männer und 34 Frauen 45 Beitragsjahre) allenfalls bei sehr hohen beruflichen Aufwendungen, die im Falle des ungeminderten Renteneintritts erspart würden. Wie positioniert sich die BDA politisch zu Fällen der frühzeitigen Beendigung von Altersteilzeitverträgen aufgrund der Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente ab 63? Die BDA hält es grundsätzlich für falsch, dass die neuen Regelungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 auch dann gelten sollen, wenn zuvor Altersteilzeit vereinbart war. Zum einen, weil kein Bedarf besteht, Arbeitnehmern, die bereits von Altersteilzeit profitiert haben, auch noch einen weiteren Vorteil beim vorzeitigen Erwerbsaustritt zu gewähren. Zum anderen, weil Arbeitnehmer, deren Altersteilzeitvertrag in den Jahren ab 2016 mit 63 endet, gewiss nicht in die abschlagsbehaftete Rente mit 63 gehen werden, sondern mit vorgeschalteter Arbeitslosigkeit den Zeitraum bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn (für den Geburtsjahrgang 1954 z. B. 63 Jahre 4 Monate) überbrücken werden. Im Übrigen würde künftig wohl kaum noch ein Altersteilzeitvertrag auf das volle Rentenalter geschlossen, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen kann. Auch das ist arbeitsmarktpolitisch wenig sinnvoll. Aus diesen Gründen hat die BDA in den letzten Wochen in Gesprächen dafür geworben, dass es nach vorgeschalteter Altersteilzeit bei den geltenden Rentenabschlägen bleibt. Nähere Informationen zur Position der BDA zur abschlagsfreien Rente ab 63 erhalten Sie unter www.arbeitgeber.de > Soziale Sicherung > Rentenversicherung und Rundschreiben VI/027/14 vom 18. Februar 2014. Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 auf geförderte Altersteilzeitarbeitsverträge | 17. Februar 2014 3 BDA | DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Arbeitsmarkt T +49 30 2033-1400 [email protected] Die BDA ist die sozialpolitische Spitzenorganisation der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft. Sie vertritt die Interessen kleiner, mittelständischer und großer Unternehmen aus allen Branchen in allen Fragen der Sozial- und Tarifpolitik, des Arbeitsrechts, der Arbeitsmarktpolitik sowie der Bildung. Die BDA setzt sich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für die Interessen von einer Mio. Betrieben ein, die 20 Mio. Arbeitnehmer beschäftigen und die der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden sind. Die Arbeitgeberverbände sind in den der BDA unmittelbar angeschlossenen 52 bundesweiten Branchenorganisationen und 14 Landesvereinigungen organisiert. Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 auf geförderte Altersteilzeitarbeitsverträge | 17. Februar 2014 4