1. 1.1 Abschluß des Reisevertrages Mit der

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1. 1.1 Abschluß des Reisevertrages Mit der
1.
1.1
Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Fa. Rotel Tours den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann auf den von Rotel Tours
ausgegebenen Anmeldescheinen oder über das Online-Formular auf unserer
Internetseite erfolgen.
1.2
Die Buchung der Reise wird für Rotel Tours erst verbindlich, wenn diese dem
Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber von Rotel
Tours bestätigt worden ist. Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro
erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt diese
Reisebestätigung nicht.
Dies gilt auch für Anmeldungen über unser Online-Formular auf unserer Internetseite.
Hier erhält der Kunde zunächst lediglich eine Eingangsbestätigung. Die
Eingangsbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Angebots des Kunden dar.
1.3
Die Reiseausschreibung im Katalog stellt noch kein Angebot im Rechtssinne dar, sie
geht den Vertragserklärungen voraus (eine sogenannte Invitatio ad offerendum). Zur
Möglichkeit von Änderungen wird auf Ziffer 13.3 verwiesen.
1.4
Externe Vermittler wie Reisebüros sind von Rotel-Tours nicht bevollmächtigt, vom
Inhalt des Katalogs, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende
Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
2.
2.1
Leistungen
Leistungsbeschreibung
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im jeweils gültigen Katalog und aus den hierauf Bezug
nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben
sind bindend.
Rotel Tours behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der
Leistungsbeschreibungen vorzunehmen, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
Zusicherungen des Vertragsinhalts von Seiten der Reisebüros und den örtlichen
Reiseleitern sind nur bei Genehmigung durch Rotel Tours verbindlich.
2.2
Rotel Tours Busse - das "Rollende Hotel"
Soweit im Katalog oder in einer Reisebeschreibung Übernachtung im Rollenden Hotel
vorgesehen ist, nächtigt der Kunde in den Rotel Tours Kabinen. Jeder Bus,
ausgenommen die Allradfahrzeuge, ist mit einer herstellerspezifischen Lüftungsanlage
ausgestattet. Anspruch auf eine Vollklimaanlage oder deren Betrieb besteht nicht. Es
besteht kein Anspruch auf den Bus eines bestimmten Typs.
2.3
Ausführendes Luftfahrtunternehmen und “gemeinschaftliche Liste“
Die -Verordnung (EG) 2115/05 vom 14.12.2005 zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet uns, Sie über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reisen zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald bekannt ist, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren.
Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft nach
der Buchung, werden wir Sie schnellstmöglich über den Wechsel informieren. Eine
Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen
(die sogenannte „gemeinschaftliche Liste“) ist abrufbar unter
ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm oder über unsere Zentrale in Tittling
erhältlich.
2.4
Flugbeförderung
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Direktflügen aus flug- und
programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Der
Veranstalter legt erst mit den Reiseunterlagen die Flugzeiten endgültig fest.
2.5
Nebenkosten
Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im
Reisepreis enthalten. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist,
sind sie unmittelbar vor Ort zu zahlen. Dies gilt auch für Kosten und Gebühren im
Zusammenhang mit Ausflügen oder Fremdleistungen im Sinne des 10.6.
3.
Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss
3.1.1 Im Hinblick auf die besondere Eigenart unserer Reisen bleiben Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Rotel Tours
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, nur gestattet, soweit die
3.1.2 Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
3.1.3 Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Rotel Tours wird den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund informieren. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine unentgeltliche
Umbuchung oder ein unentgeltlicher Rücktritt angeboten.
Soweit Übernachtungen im Rollenden Hotel unter Berücksichtigung solcher
Umstände unmöglich werden sollten, wird der Kunde auf Campingplätzen mit
gleichen Standards untergebracht. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf
Unterbringung in Hotels.
3.2
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3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.3.5
Die Reisepreise wurden im Juli 2015 kalkuliert. Auf Ziffer 13.3 ist ausdrücklich zu
verweisen.
Rotel-Tours ist berechtigt, den im Reisevertrag vereinbarten und bestätigten
Reisepreis zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss und nicht vorhersehbar folgende
Preisbestandteile sich erhöhen oder hinzutreten: Beförderungskosten (z.B. bei Öl- oder
Kerosinpreisverteuerungen), Wechselkurse für die gebuchte Reise, Abgaben für
bestimmte Leistungen, Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im
Zusammenhang mit der Flugbeförderung, Einreise-, Aufenthalts- und öffentlichrechtliche Eintrittsgebühren.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Rotel-Tours den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Rotel-Tours vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Rotel-Tours vom Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden sonstigen Abgaben wie
Hafen- oder Flughafengebühren u.a. gegenüber Rotel-Tours erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung nach den Ziffern 3.3.1 bzw. 3.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und
ferner die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten
noch für Rotel-Tours vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Rotel-Tours den
Reisenden unverzüglich darüber zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Rotel Tours in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in
diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle
einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.
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4.6
4.7
Rücktritt durch den Kunden/Umbuchungen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist formfrei möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Rotel
Tours bzw. dem buchenden Reisebüro. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Rotel
Tours Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Hierbei hat Rotel Tours bis zum Versand der Stornorechnung ein
Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach §
651i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den unter 4.3 aufgeführten Pauschalen.
Die einmal getroffene Wahl kann Rotel Tours nur mit Einverständnis des Kunden
ändern.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. Rotel Tours kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalieren wie folgt:
Stornobedingungen ab 2015:
Bis 61 Tage vor Beginn: Keine Stornokosten
60 bis 45 Tage vor Beginn: 5% des Reisepreises
44 bis 25 Tage vor Beginn: 10% des Reisepreises
24 bis 7 Tage vor Beginn: 30% des Reisepreises
6 bis 1 Tage vor Beginn: 50% des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise: 80% des Reisepreises
Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis für den betroffenen Reisenden
und dem Zugang seiner Rücktrittserklärung.
Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits entstandene bare Auslagen und Visakosten
werden unabhängig von den Stornokosten berechnet.
Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag und parallele
Neuanmeldung möglich. Stornokosten nach den Regelungen dieser Ziffer fallen
ebenfalls bei Umbuchungen (z.B Reisetermin, Reisezeit, Unterkunft, Beförderungsoder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) an.
Die Pauschale nach Ziffer 4.3 berechnet sich nach dem Endreisepreis des betroffenen
Reisenden und dem Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden bleibt der
Nachweis gestattet, ein Aufwand sei Rotel Tours nicht oder nicht in dieser Höhe
entstanden.
Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden
durch Rotel-Tours bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche
Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen
Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden),
kann der Veranstalter vom Kunden entsprechenden Ersatz verlangen.
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7.
Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt
geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Rotel Tours bis 21
Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden), falls
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Kunde erhält in diesem Fall den
bezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sofern eine Unterbringung in Hotels Reisebestandteil ist, wird der Reisende im
Doppelzimmer mit anderen Mitreisenden eingeteilt, sofern nicht der Wunsch nach
kostenpflichtiger Einzelzimmerbuchung geltend gemacht wurde. Auf Geschlecht und
Alter wird dabei Rücksicht genommen. Sollte sich kein Zimmerpartner finden, erhält
der Reisende ein Einzelzimmer. Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt der Buchung
kein Zimmerpartner angemeldet haben sollte, werden dem Reisenden zunächst nur die
Kosten für die Unterbringung im Doppelzimmer berechnet. Wenn sich bis 31 Tage vor
Reiseantritt kein Zimmerpartner finden sollte, wird der Reisende in ein Einzelzimmer
umgebucht und ihm der Aufpreis für das Einzelzimmer nachberechnet. Für diesen
Fall wird dem Reisenden das Recht eingeräumt, vom Reisevertrag bis 14 Tage vor
Reiseantritt zurückzutreten. Rotel-Tours kann Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen (z.B.
Flugstornierungskosten, Visakosten usw.).
Rücktritt und Kündigung durch Rotel Tours
Rotel Tours ist berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn ein Kunde die
Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß der vereinbarten Fälligkeiten trotz
Mahnung und Fristsetzung leistet.
Rotel Tours kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten und
während der Reise den Reisevertrag jeweils unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der
Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach
Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann oder wenn er
sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Rotel Tours, bleibt der Anspruch auf den
Reisepreis bestehen; es ist jedoch der Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen zu erlangen sind, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Für den Ausspruch der Kündigung gilt insoweit Ziffer 8.2.
Soweit gesetzlich zulässig, kann Rotel-Tours im Falle einer Kündigung nach dieser
Ziffer vom Reisenden Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen (z.B. Flugstornierungskosten, Visakosten usw.).
Kündigung wegen höherer Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt wird auf die
Regelung des § 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen. Der Wortlaut
dieser Vorschrift:
„§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e
Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
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Rechte und Pflichten der Reiseleitung
Die Reiseleitungen bzw. örtlichen Vertretungen oder Mitarbeiter vor Ort sind
beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen sowie Abhilfeverlangen der Reisenden
entgegen zu nehmen. Sie haben auch für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und
erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf
Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Rotel Tours entgegenzunehmen
oder anzuerkennen.
Die Kündigung des Reisevertrages durch Rotel Tours – beispielsweise wegen höherer
Gewalt gemäß Ziffer 7 dieser AGB – kann auch durch die Reiseleitung bzw. örtliche
Vertretung ausgesprochen werden, insoweit sind diese von Rotel Tours hierzu als
bevollmächtigt anzusehen.
Gewährleistung, Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung,
Abretungsverbot
Die Gewährleistungsrechte des Reisenden bestimmen sich nach den §§ 651c ff. BGB.
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung (vgl. Ziffer 8.) zur Kenntnis zu geben.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von
Reiseleistungen nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Rotel-Tours
geltend machen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend
machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des
Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Reisebüros sind
nur Vermittler und sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Gleiches gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 9.4 und 9.5 beginnt mit dem Tag, der
dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen
nach Fristablauf möglich. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Rotel Tours an Dritte oder die
gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Dritte ist jedenfalls
ausgeschlossen.
10.
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung seitens Rotel Tours für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
2. soweit Rotel Tours für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss des
Rotel Tours-Reise-Schutzpaketes bzw. einer Reiserücktrittskosten-Versicherung
empfohlen.
Die Haftung von Rotel Tours gegenüber dem Reisenden auf Schadensersatz aus
unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Reisenden und Reise auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt.
Körperschäden sind Schäden, die aus Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder
des Lebens resultieren. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein
weitergehender Anspruch des Reisenden gegenüber Rotel Tours, so bleiben diese
Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.1 und Ziffer
10.2 unberührt. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht
§ 651 h Abs. 2 BGB), aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Kommt Rotel Tours die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Rotel
Tours in anderen Fällen Leistungsträger ist, wird nach den für diese geltenden
Bestimmungen gehaftet.
Kommt Rotel Tours bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so
regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und
des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Ausflüge, Fremdleistungen: Bei bestimmten, jeweils besonders gekennzeichneten
Unternehmungen haftet Rotel Tours nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen. Dies sind Sport-, Freizeit- oder
sonstige Aktivitäten, Ausflüge oder Leistungen, die in der Reisebeschreibung, der
Reisebestätigung oder sonst (z.B. durch den Reiseleiter) ausdrücklich als
Fremdleistung oder auch als Gelegenheit oder Möglichkeit bezeichnet werden. Sie
gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang seitens Rotel Tours. Ist Rotel Tours
lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet Rotel Tours nur für die
ordnungsgemäße Vermittlung sowie bei Verletzung eigener Hinweis-, Aufklärungsoder Organisationspflichten und nicht für die Leistungserbringung selbst. Dies gilt
insbesondere auch für Möglichkeiten und Gelegenheiten, die sich im Laufe der Reise
bieten (Eigenunternehmungen) und diejenigen Programmteile, die im Katalog mit
einem „Sternchen“ * versehen sind. Solche Programmteile unterliegen keiner
Durchführungsgarantie. Vertragsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zum
örtlichen Veranstalter, auch wenn Rotel Tours insoweit vermittelnd tätig wird.
11.
Haftungsausschluss für Reisegepäck
Die Mitnahme des Reisegepäcks erfolgt auf eigene Gefahr des Reisenden. Der
Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung bei Einbruch oder Diebstahl, insbesondere
in den Rotel-Bussen. Wir empfehlen deshalb dringend den Abschluss einer
entsprechenden Versicherung.
12.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1.1 Soweit Rotel-Tours gemäß Katalog die Beantragung von Visa oder ähnlichen
Dokumenten übernimmt, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Kunden
(Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen
12.1.2 oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von
Rotel-Tours.
12.2 Fällt die Reise aus Gründen höherer Gewalt, Nichtgenehmigung durch staatliche
Behörden o.ä. aus, sind die von Rotel-Tours im Vorfeld für die Reisedurchführung
verauslagten Kosten, beispielsweise für die Beschaffung von Visa usw., vom
Reisenden vollständig zu übernehmen.
Rotel Tours wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
12.3 Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Rotel Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation durch
Rotel Tours bedingt sind.
Dem Reisenden wird daher nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw.
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der
Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte
Umstände einstellen zu können. Der Reisende sollte sich über Infektions- und
Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig bei seinem Arzt
informieren. Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter, Tropenmediziner,
reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung.
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13.2
13.3
Zeitlicher Geltungsbereich / Gültigkeit des Katalogs
Der jeweilige Jahreskatalog, aus dem die gebuchte Reise ersichtlich ist, ist für den
Inhalt im gleichen Kalenderjahr verbindlich. Soweit darin Reisetermine für das
Folgejahr angegeben sind, bestimmen sich der Reisepreis und der Inhalt der jeweiligen
Leistungen nach dem Katalog des Jahres, in dem die Reise durchgeführt wird.
Die endgültigen Termine für 2016 liegen bei Drucklegung des Kataloges noch nicht
vor. Sie richten sich aber ungefähr nach den Terminen des Katalogs 2015.
Die Ausschreibung im Katalog erfolgte im Juli 2015. Daher ist nur der zu diesem
Zeitpunkt bekannte Stand wiedergegeben. Es können auch Fehler selbst bei größter
Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen der Ausschreibungen durch Rotel-Tours
sind möglich und bleiben vorbehalten, solange der Vertrag mit dem Kunden noch
nicht zustande gekommen ist.
14.
Verweis auf ergänzende Regelungen
Am Ende des jeweiligen Jahreskataloges finden sich die Rubriken „Allgemeine
Hinweise“ und „Wichtige Hinweise“. Die dortigen Regelungen sind Bestandteil der
Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen von Rotel Tours.
15.
15.1
Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Ergänzend zu den Reisebedingungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Der Gerichtsstand für Klagen des Reisenden ist Passau.
Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dies gilt ebenso für diese
Reise- und Geschäftsbedingungen.
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15.3
(Stand Juli 2015