Hinweise des IM zum Landesbeamtengesetz

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Hinweise des IM zum Landesbeamtengesetz
Vorläufige Orientierungshilfe
des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung
des Landesbeamtengesetzes (LBG)
vom 9. November 2010 (GBl. S. 794)
Vom 14. Februar 2011
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis
5
A.
Präambel
6
B.
Allgemeines
6
C.
Einzelne Regelungsbereiche
8
1.
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Dienstherrnfähigkeit
8
2.
Geltungsbereich, § 1 LBG (§ 1 BeamtStG)
8
Dienstherrnfähigkeit, § 2 LBG (§ 2 BeamtStG)
8
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Zustellung
Begriffsbestimmungen, § 3 LBG
3.
4.
9
9
Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz, § 4 LBG
10
Zustellung, § 5 LBG
11
Beamtenverhältnis
12
Allgemeines
12
Verschiedene Beamtenverhältnisse
12
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
15
Ernennung
16
Laufbahnen, §§ 14 bis 23 LBG
22
Allgemeines
22
Laufbahn, § 14 LBG (Artikel 62 § 1 DRG, Übergangsbestimmungen)
22
Bildungsvoraussetzungen, § 15 LBG
23
Erwerb der Laufbahnbefähigung, § 16 LBG
24
Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung, § 17 LBG
26
1
5.
6.
Einstellung, § 18 LBG
27
Probezeit, § 19 LBG
28
Beförderung, § 20 LBG
31
Horizontaler Laufbahnwechsel, § 21 LBG
33
Aufstieg, § 22 LBG
35
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und
von früheren Beamtinnen und Beamten, § 23 LBG
37
Versetzung, Abordnung, Umbildung von Körperschaften, Zuweisung,
§§ 24 bis 30 LBG, §§ 13 bis 20 BeamtStG
40
Allgemeines
40
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Umsetzung - Allgemeines
40
Übertritt und Übernahme bei Umbildungen von Körperschaften - Allgemeines
41
I. Wechsel innerhalb Baden-Württembergs
41
Versetzung, § 24 LBG
41
Abordnung, § 25 LBG
43
II. Länderübergreifende Abordnung und Versetzung, Abordnung und
Versetzung in die Bundesverwaltung
43
Abordnung, § 14 BeamtStG
44
Versetzung, § 15 BeamtStG
44
III. Zuweisung, § 20 BeamtStG
44
Beendigung des Beamtenverhältnisses, §§ 21 - 32 BeamtStG, §§ 31 - 46 LBG
46
Allgemeines
46
I. Entlassung, §§ 21 Nr. 1, 22, 23 BeamtStG, 31, 32 LBG
46
Entlassung kraft Gesetzes, §§ 21 Nr. 1, 22 BeamtStG
46
Entlassung durch Verwaltungsakt, § 23 BeamtStG
47
Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung, § 31 LBG
48
Rechtsfolgen der Entlassung, § 32 LBG
49
II. Verlust der Beamtenrechte
50
Verlust der Beamtenrechte, § 24 BeamtStG
50
Folgen des Verlusts der Beamtenrechte, § 33 LBG
51
Gnadenerweis, § 34 LBG
51
Weitere Folgen eines Wiederaufnahmeverfahrens, § 35 LBG
51
III. Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit
52
Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes wegen Erreichens der Altersgrenzen oder
Endes der Amtszeit (§ 25 BeamtStG, §§ 36 bis 39 LBG)
52
Hinausschiebung der Altersgrenze, § 39 LBG
54
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, § 40 LBG
55
2
7.
8.
Einstweiliger Ruhestand, §§ 30, 31 BeamtStG, § 42 LBG
56
Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung - Allgemeines
(§§ 26 bis 29 BeamtStG, §§ 43, 44 LBG)
57
Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung,
§§ 26 bis 29 BeamtStG, § 43 LBG
57
Verfahren bei Dienstunfähigkeit, § 44 LBG
58
Form, Zuständigkeit und Beginn des Ruhestands und des einstweiligen
Ruhestands, §§ 45, 46 LBG
59
Allgemeine Pflichten und Rechte, Nichterfüllung von Pflichten,
§§ 33 bis 39, 42, 47 bis 49 BeamtStG, §§ 47 bis 59 LBG
60
Grundpflichten, § 33 BeamtStG
61
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten, § 34 BeamtStG
61
Weisungsgebundenheit, § 35 BeamtStG
61
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, § 36 BeamtStG, § 48 LBG
62
Verschwiegenheitspflicht, Korruptionsbekämpfung, § 37 BeamtStG, § 57 LBG
62
Diensteid, § 38 BeamtStG, § 47 LBG
63
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, § 39 BeamtStG
64
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen,
§ 42 BeamtStG
64
Nichterfüllung von Pflichten, § 47 BeamtStG, § 58 LBG
64
Pflicht zum Schadenersatz, § 48 BeamtStG, § 59 LBG
65
Übermittlung bei Strafverfahren, § 49 BeamtStG
66
Anträge, Beschwerden, Vertretung, § 49 LBG
66
Fortbildung, § 50 LBG
66
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis, § 51 LBG
66
Befreiung von Amtshandlungen, § 52 LBG
66
Ärztliche Untersuchungen, genetische Untersuchungen und Analysen, § 53 LBG
67
Aufenthaltsort, § 54 LBG
68
Dienstkleidung, § 55 LBG
68
Amtsbezeichnung, § 56 LBG
69
Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 40, 41
BeamtStG, §§ 60 bis 66 LBG)
70
Nebentätigkeit, § 40 BeamtStG
70
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, § 41 BeamtStG
70
Nebentätigkeit, § 60 LBG
70
Nebentätigkeit auf Verlangen, § 61 LBG
71
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, § 62 LBG
72
3
9.
10.
11.
12.
13.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, § 63 LBG
74
Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, § 64 LBG
75
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, § 66 LBG
76
Arbeitszeit und Urlaub, §§ 43, 44 BeamtStG, §§ 67 bis 74 LBG
77
Arbeitszeit, § 67 LBG
77
Fernbleiben vom Dienst, Krankheit, § 68 LBG
79
Teilzeitbeschäftigung, § 69 LBG
80
Altersteilzeit, § 70 LBG
82
Urlaub, § 71 LBG
85
Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, § 72 LBG
85
Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub, § 73 LBG
86
Pflegezeiten, § 74 LBG (§ 29 Abs. 2, §§ 48 ff. AzUVO)
86
Art. 62 § 4 des Dienstrechtsreformgesetzes - Übergangsbestimmungen
88
Fürsorge und Schutz, §§ 45, 46 BeamtStG, §§ 75 bis 82 LBG
89
Benachteiligungsverbot, § 75 LBG
89
Mutterschutz, Elternzeit, § 76 LBG
89
Arbeitsschutz, § 77 LBG
90
Beihilfe, § 78 LBG
90
Heilfürsorge, § 79 LBG
91
Ersatz von Sachschaden, § 80 LBG
91
Übergang des Schadenersatzanspruchs, § 81 LBG
92
Dienstjubiläen, § 82 LBG
92
Personalakten, §§ 50 BeamtStG, §§ 83 bis 88 LBG
93
Personalakte, § 50 BeamtStG
93
Erhebung, § 83 LBG
93
Übermittlung, § 85 LBG
94
Löschung, § 86 LBG
95
Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten, § 87 LBG
96
Gliederung von Personalaktendaten, Zugriff auf Personalaktendaten, § 88 LBG
97
Besondere Beamtengruppen, §§ 91, 92 LBG
98
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, § 91 LBG
98
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, § 92 LBG
98
Rechtsweg, § 54 BeamtStG
99
4
Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis
BBG
Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552)
BeamtStG
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBI. I
S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160)
DRG
Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793)
LBG
Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 794)
LBG-alt
Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 801)
– aufgehoben
LVO
Landeslaufbahnverordnung vom 28. August 1991 ( GBl. S. 577), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2010 (GBl. S. 989, 933)
– aufgehoben
LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl.
S. 826)
LBeamtVGBW
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010
(GBl. S. 911)
LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 811)
PflegeZG
Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)
ErnG
Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141 ), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 954)
GemO
Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962)
LKrO
Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962)
LHG
Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 47)
LDSG
Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl.
S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43)
BeamtZuVO
Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt
geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793,
975)
LNTVO
Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl.
1973, S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 9. November
2010 (GBl. S. 793, 972)
5
A.
Präambel
Das Innenministerium gibt diese erste Orientierungshilfe zum neuen Landesbeamtengesetz heraus, um die Anwendung am 1. Januar 2011 in Kraft getretener Vorschriften
zu erleichtern. Erläutert wird dabei auch der Bezug beziehungsweise das Verhältnis
der jeweiligen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zum Beamtenstatusgesetz,
das bei der Bearbeitung von Einzelfällen in großem Umfang maßgeblich ist.
B.
Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2034) sind auch im Beamtenrecht die Gesetzgebungskompetenzen neu verteilt
worden. Die bisherige Rahmenkompetenz des Bundes für die Rechtsverhältnisse der
im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen ist entfallen. Der Bund hat nunmehr die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern
mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27
GG). Mit dem Bundesgesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) hat der Bund in Ausübung
seiner Gesetzgebungskompetenz einheitlich das Statusrecht für die Beamtinnen und
Beamten in den Ländern geregelt.
Baden-Württemberg hat die Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen u. a. dazu genutzt, die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im Lande einer Generalrevision zu unterziehen und den modernen Erfordernissen, den Interessen der
Beamtinnen und Beamten sowie den Belangen des Landes anzupassen. Dies hat zu
wesentlichen Neuerungen im Landesbeamtengesetz (Artikel 1 des Dienstrechtsreformgesetzes – DRG), z. B. im Laufbahnrecht, und zu weiteren Verbesserungen der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie geführt. Regelungen, die sich bewährt hatten,
sind aus dem alten in das neue Landesbeamtengesetz (LBG) übernommen worden.
Bei der Bearbeitung beamtenrechtlicher Fragestellungen ist immer das Verhältnis
zwischen Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz zu beachten. Das Beamtenstatusgesetz enthält – anders als das frühere Beamtenrechtsrahmengesetz
(BRRG) – überwiegend unmittelbar geltende Vorschriften. Das bedeutet, dass bei der
Bearbeitung eines Einzelfalles zunächst auf die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes zurückzugreifen ist. Daneben kann das Landesbeamtengesetz ausgestaltende
6
oder ergänzende Vorschriften enthalten. Finden sich im Beamtenstatusgesetz hingegen keine einschlägigen Regelungen, wie z. B. zum Laufbahnrecht, ist das Landesbeamtengesetz maßgebend. Entsprechendes gilt für das übrige Dienstrecht, soweit
nicht Statusrechte betroffen sind.
7
C.
Einzelne Regelungsbereiche
1.
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Dienstherrnfähigkeit
Geltungsbereich, § 1 LBG (§ 1 BeamtStG)
§ 1 LBG legt den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes fest.
Für Bundesbeamtinnen und -beamte trifft das Bundesbeamtengesetz (BBG) eigene
Regelungen.
§ 1 BeamtStG bestimmt den Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes. Danach
regelt dieses Gesetz das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Dienstherrnfähigkeit, § 2 LBG (§ 2 BeamtStG)
§ 2 BeamtStG regelt für den Landesbereich, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Dieses Recht
wird als „Dienstherrnfähigkeit“ bezeichnet. Nach dieser Vorschrift steht dieses Recht
den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu. Ferner haben dieses Recht
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das
Recht schon besitzen oder denen es durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
Mit § 2 LBG wird von der bundesrechtlichen Ermächtigung, Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit auch aufgrund von
Landesrecht verleihen zu können, dadurch Gebrauch gemacht, dass die Dienstherrnfähigkeit u. a. auch durch Satzung verliehen werden kann. Eine solche Satzung bedarf jedoch der Genehmigung der Landesregierung. Bisher bestehende Dienstherrnfähigkeiten bleiben unberührt.
8
2.
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Zustellung
Begriffsbestimmungen, § 3 LBG
Absatz 1 übernimmt die Definition des § 16 Abs. 1 BeamtStG für Körperschaften.
Absatz 2 entspricht weitgehend § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG-alt; eine inhaltliche Änderung enthält die neue Formulierung nicht.
Absatz 3 definiert die Dienstvorgesetzten. Wie bisher schon werden die Dienstvorgesetzten durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, z. B. die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung. Satz 3 ermöglicht den Dienstvorgesetzten, Beamtinnen und
Beamte ihrer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzte
zu beauftragen (vgl. auch § 8 BeamtZuVO).
Absatz 4 entspricht § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 LBG-alt.
Absatz 5 regelt für den beamtenrechtlichen Bereich den Begriff der Angehörigen.
Über den Verweis auf § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
(LVwVfG) und § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) sind davon
umfasst:
- Verlobte,
- Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (z. B. Kinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder),
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, auch die des Ehegatten oder Lebenspartners,
- Geschwister sowie deren Kinder und Ehegatten, Geschwister der Ehegatten,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die wegen eines auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
Pflegekinder).
Absatz 6 bestimmt den Begriff des Grundgehalts, wie ihn auch das Beamtenstatusgesetz verwendet, für das Statusrecht nach der höchsten Erfahrungsstufe einer Besoldungsgruppe. Bisher war statusrechtlich der Begriff des Endgrundgehalts für dienstrechtliche Entscheidungen maßgeblich (vgl. z. B. für Beförderungen § 9 Nr. 4
LBG-alt). Für derartige Entscheidungen ist jetzt das „Grundgehalt“ maßgeblich. Der
Begriff „Grundgehalt“ entspricht damit statusrechtlich im Wesentlichen dem bisherigen Begriff des „Endgrundgehalts“. Es umschließt zusätzlich die Amtszulagen sowie
die Strukturzulage, die der früheren allgemeinen Stellenzulage entspricht.
9
Das statusrechtliche Grundgehalt beispielsweise in Besoldungsgruppe A 9 richtet
sich also nach der Erfahrungsstufe 11, unabhängig davon, in welche Erfahrungsstufe
eine Beamtin oder ein Beamter jeweils tatsächlich eingestuft ist. Hiervon zu unterscheiden ist das besoldungsrechtliche Grundgehalt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
LBesGBW, das sich weiter nach der Besoldungsgruppe und der jeweiligen Erfahrungsstufe bemisst (§ 31 Abs. 1 LBesGBW).
Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz, § 4
LBG
§ 4 Abs. 1 LBG regelt die Zuständigkeiten der unmittelbaren Dienstvorgesetzten neu.
Diese sind grundsätzlich zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen. Allerdings können übergeordnete Dienstvorgesetzte Verfahren in Einzelfällen an sich ziehen und entsprechende Entscheidungen selbst treffen. Die obersten Dienstbehörden
können die Zuständigkeiten von Dienstvorgesetzten durch Rechtsverordnung auch
teilweise auf andere Dienstvorgesetzte übertragen.
Nach bisherigem Recht war die oberste Dienstbehörde für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig, konnte diese Aufgaben aber delegieren (vgl. z. B. § 78 Abs. 1
S. 1 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - oder § 87a Abs. 2 LBG-alt - Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten). Dieser Grundsatz wird im neuen
Recht umgekehrt, so dass nunmehr grundsätzlich der unmittelbare Dienstvorgesetzte
zuständig ist (vgl. z. B. das neue Nebentätigkeitsrecht, §§ 60 ff. LBG). Nach § 72
i. V. m. § 4 Abs. 1 LBG sind z. B. die unmittelbaren Dienstvorgesetzten zuständig für
die Entscheidung über Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge. Diese Entscheidung war bisher der obersten Dienstbehörde vorbehalten (§§ 152, 153 LBG-alt).
Nach § 6 BeamtZuVO wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländlichen
Raum, Ernährung und Verbraucherschutz, Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Verkehr und Sozialministeriums diese Zuständigkeit der Ernennungsbehörde beziehungsweise der obersten Dienstbehörde übertragen.
Das bedeutet, dass es sich bei der Bearbeitung eines Falles empfiehlt, ausgehend
vom Grundsatz der Zuständigkeit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob
es im Landesbeamtengesetz oder einem sonstigen Gesetz eine Sonderregelung gibt
(z. B. § 4 Abs. 3 bis 5 LBG oder die Zuständigkeiten für Ernennung und Entlassung
von Beamten beziehungsweise für die Versetzung in den Ruhestand, §§ 9, 31 und 45
LBG i. V. m. ErnG respektive die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 16
Abs. 3 Satz 3 LBG). Besondere Regelungen für die Zuständigkeit in bestimmten be10
amtenrechtlichen Angelegenheiten finden sich auch in der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung. Ist dort oder in Spezialregelungen (z. B. in besonderen Zuständigkeitsverordnungen der Ressorts oder beispielsweise in der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung vom 18.12.1980) keine andere Bestimmung der Zuständigkeit getroffen, ist für die Entscheidung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig.
Nach § 4 Abs. 4 ist wie bisher für die Versagung der Aussagegenehmigung die oberste Dienstbehörde beziehungsweise oberste Aufsichtsbehörde zuständig. Aussagegenehmigungen werden weiterhin vom Dienstvorgesetzten erteilt (bisher: § 79
Abs. 2 S. 2 LBG-alt, jetzt: § 37 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 4 Abs. 1 LBG).
Absatz 5 überträgt der Landesregierung (vgl. Artikel 45 Abs. 2 der Landesverfassung)
laufbahnrechtliche Zuständigkeiten für Politische Beamtinnen und Beamte (vgl. § 30
BeamtStG i. V. m. § 42 Abs. 1 LBG). Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 60 Abs. 3 LBG-alt.
Zustellung, § 5 LBG
Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit und entspricht inhaltlich im Wesentlichen
§ 119 LBG-alt.
11
3.
Beamtenverhältnis
Allgemeines
Wesen, Arten und Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses sowie die Kriterien
der Ernennung, der Nichtigkeit und der Rücknahme der Ernennung sind als statusrechtliche Kerngebiete ausführlich im Beamtenstatusgesetz geregelt. Das Landesbeamtengesetz trifft hierzu Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften und einzelne
ausgestaltende Regelungen.
Das Beamtenstatusgesetz kennt das Institut der Anstellung nicht. Die Anstellung
konnte auch durch Landesrecht nicht mehr vorgesehen werden. Nach § 8 Abs. 3
BeamtStG wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses (außer auf Widerruf)
gleichzeitig ein Amt verliehen. Außerdem sind im Beamtenstatusgesetz die Heilungsmöglichkeiten bei fehlerhaften Ernennungen ausgeweitet (§ 11 BeamtStG, § 13
LBG). Die Verleihung eines Amts mit anderem Grundgehalt bedarf immer einer Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).
Nach § 3 Abs. 1 BeamtStG stehen Beamtinnen und Beamte wie bisher nach
§ 2 LBG-alt in einem besonderen Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Dabei ist die
Berufung ins Beamtenverhältnis nach Absatz 2 nur für hoheitliche oder besonders
staatsrelevante Aufgaben zulässig (vgl. § 5 Abs. 1 LBG-alt). Der Vorbehalt, wonach
hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen sind (vgl.
§ 5 Abs. 2 LBG-alt), findet sich im Beamtenstatusgesetz nicht. Er ergibt sich aber weiterhin unmittelbar aus Artikel 33 Abs. 4 GG.
Verschiedene Beamtenverhältnisse
§ 4 BeamtStG zählt abschließend die verschiedenen Arten des Beamtenverhältnisses
auf. Die §§ 6 bis 8 LBG gestalten diese verschiedenen Arten näher aus.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 4 Abs. 1 BeamtStG bildet weiterhin die
Regel des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Es dient der dauernden Wahrnehmung von hoheitlichen und anderen besonders staatsrelevanten Aufgaben (vgl. § 7 Abs. 2 LBG-alt).
12
Beamtenverhältnis auf Probe
§ 6 LBG regelt das in § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG vorgesehene Beamtenverhältnis auf Probe und entspricht der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG-alt. Die Probezeit ist in § 19 LBG näher geregelt (vgl. dort). Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren
haben Beamtinnen und Beamte auf Probe einen Anspruch auf Umwandlung ihres
Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen (§ 7 BeamtStG) und sich in der Probezeit bewährt haben (§ 10 BeamtStG). Für die Umwandlung des Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bedarf es einer Ernennung (§ 8 Abs. 1
Nr. 2 BeamtStG). Die Vollendung des 27. Lebensjahres ist nicht mehr Voraussetzung
für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit.
Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 4 Abs. 2, § 6 BeamtStG und § 7 LBG regeln das Beamtenverhältnis auf Zeit. § 7
Satz 1 LBG entspricht § 7 Abs. 3 LBG-alt. Regelfall ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Die Begründung eines Beamtenverhältnisses
auf Zeit bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Beamte auf Zeit sind beispielsweise die kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und gegebenenfalls die
hauptamtlichen Vorstandmitglieder einer Hochschule (vgl. § 42 Abs 2 Satz 2 GemO
bzw. § 17 Abs. 2 LHG). Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit bestehen z. B. für den
Eintritt in den Ruhestand Sonderregelungen. Außerdem sind für kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte in § 92 LBG Besonderheiten bezüglich der Ernennung und
des Amtsantritts geregelt. Soweit keine Sonderregelungen bestehen, haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit (§ 6 BeamtStG).
Die zunächst befristete Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 4 Abs. 2 b) BeamtStG ist in Baden-Württemberg im Landesbeamtengesetz nicht geregelt und kommt hier nicht zur Anwendung.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 BeamtStG werden wie bisher
für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn ernannt (vgl. § 16 Abs. 1
Buchst. a LBG).
13
Das Beamtenstatusgesetz sieht keine Möglichkeit vor, Beamtinnen und Beamte auf
Widerruf nur nebenbei für hoheitliche Aufgaben zu verwenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. b LBG-alt). Weiterhin möglich ist aber die befristete Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG).
Zahlreiche beamten- und laufbahnrechtliche Vorschriften finden in diesem Fall keine
Anwendung, weil kein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen wird.
Führungsfunktionen auf Probe
§ 8 LBG regelt die Übertragung von Führungsfunktionen auf Probe. Die Vorschrift
gestaltet § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG aus und entspricht im Wesentlichen § 34a
LBG-alt. Teilweise sind Regelungen des § 34a Abs. 5 LBG-alt jetzt im Beamtenstatusgesetz enthalten. Die entsprechenden Verweise finden sich in § 8 Abs. 4 LBG. Absatz 7 regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Berufung in ein Amt mit
leitender Funktion auf Probe abweichend von Abs. 3 Satz 1 ausnahmsweise zulässig
ist. Die Ämter mit leitender Funktion sind im Anhang zum Landesbeamtengesetz abschließend aufgelistet.
Bisherige Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Art. 62 § 6 DRG - Übergangsvorschrift
Für bestimmte Beamtenverhältnisse auf Zeit ist Art. 62 § 6 DRG zu beachten. Nach
Absatz 1 dieser Vorschrift ist Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten
bei Landratsämtern, die sich bei Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 137a LBG-alt befunden haben, mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
nach § 8 LBG übertragen. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Zeit sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Nach Absatz 2 gilt dies für die dort genannten Beamtenverhältnisse auf Zeit entsprechend.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 5 BeamtStG ermöglicht es in Absatz 1, Ehrenbeamtinnen und -beamten Aufgaben
im Sinne des § 3 Abs. 2 BeamtStG unentgeltlich zu übertragen.
§ 5 Abs. 2 BeamtStG räumt dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit ein, von den für
alle Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen abzuweichen und durch Lan14
desrecht andere Regelungen vorzusehen. Der Landesgesetzgeber hat davon im § 91
LBG (vgl. dort) Gebrauch gemacht. Die Regelungen über die Verabschiedung von
Ehrenbeamten befinden sich in § 41 LBG (ggf. i. V. m. der Übergangsvorschrift in Art.
62 § 3 Abs. 6 DRG). Daneben finden andere landesgesetzliche Spezialregelungen
Anwendung (§ 91 Abs. 3 LBG). So ist z. B. die Bürgermeisterin und der Bürgermeister in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO
grundsätzlich Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter auf Zeit, für die in der GemO besondere Dienstpflichten geregelt sind (vgl. §§ 52, 17 Abs. 1 bis 3, § 18 GemO).
Der beamtenrechtliche Status als Ehrenbeamtin oder -beamter ist nicht zu verwechseln mit einer lediglich ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich, z. B. in der
freiwilligen Feuerwehr nach § 11 des Feuerwehrgesetzes oder als ehrenamtlicher
Gemeinderat nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GemO.
Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 151 Abs. 1 Nr. 3 LBG.
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 7 BeamtStG regelt, wer in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf. § 7 Abs. 1
bis 3 BeamtStG entspricht inhaltlich dem § 6 Abs. 1 bis 3 LBG-alt. § 7 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. c BeamtStG erweitert den Personenkreis über Deutsche, EU-Bürger und Bürger der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, nämlich Island,
Liechtenstein und Norwegen, hinaus. In ein Beamtenverhältnis können auch Angehörige von Drittstaaten berufen werden, denen Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation
eingeräumt haben, wie z. B. der Schweiz.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG müssen Bewerberinnen und Bewerber die Gewähr
für ihre Verfassungstreue bieten. Die besondere Treuepflicht gegenüber Staat und
Verfassung ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33
Abs. 5 GG. Sie ist eine der Kernpflichten in jeder Funktion, die eine Beamtin oder ein
Beamter übernimmt.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG müssen Bewerberinnen und Bewerber die nach dem
Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzen (vgl. §§ 14 ff. LBG).
§ 7 Abs. 2 BeamtStG regelt den Vorbehalt, demzufolge für bestimmte besondere hoheitliche Aufgaben nur Deutsche in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfen.
Dabei handelt es sich um eine Vorschrift, die - zumindest für EU-Staatsangehörige 15
auf der Bereichsausnahme des Artikels 45 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) beruht (früher Artikel 39 Abs. 4 EGV). Da es sich um
eine Ausnahmevorschrift handelt, die europarechtlichen Bezug hat, ist sie grundsätzlich eng auszulegen.
Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG ist nach
§ 4 Abs. 3 LBG die jeweilige Ernennungsbehörde. Damit ist § 6 Abs. 3 Satz 3 LBG-alt
entbehrlich. Der Zustimmungsvorbehalt des Innenministeriums entfällt.
Ernennung
Die §§ 8 bis 12 BeamtStG regeln detailliert den Bereich der Ernennung. Der Landesgesetzgeber konnte daher nur ergänzende Regelungen über die Zuständigkeit und
das Verfahren treffen bzw. statusrechtliche Öffnungsklauseln ausnutzen.
Ernennungsgrundsatz
§ 8 Abs. 1 BeamtStG entspricht im Wesentlichen dem alten § 5 Abs. 1 BRRG. Nach
§ 8 Abs. 3 BeamtStG wird mit der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein
Amt verliehen, so dass es keine gesonderte Ernennung mehr bei der Verleihung des
ersten Amtes gibt. Das Institut der Anstellung ist weggefallen, mithin unterscheidet
§ 8 Abs. 1 BeamtStG nicht zwischen der Begründung des Beamtenverhältnisses und
der ersten Übertragung eines Amtes.
Seit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3
BeamtStG für jede Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt eine Ernennung
erforderlich, unabhängig davon, ob damit eine andere Amtsbezeichnung verbunden
ist. Nach § 43 Abs. 2 LBesGBW sind Amtszulagen Bestandteil des Grundgehalts.
Daher macht auch ihre Gewährung eine Ernennung erforderlich.
Wird ein anderes Amt in einer anderen Besoldungsgruppe aber mit gleicher Amtsbezeichnung verliehen, so empfiehlt sich für die Ernennungsurkunde folgender
Text:
„Ich übertrage Herrn/Frau [bisherige Amtsbezeichnung] ... das Amt eines/einer
[gleiche Amtsbezeichnung] der Besoldungsgruppe ...“
Für die Gewährung einer Amtszulage empfiehlt sich für die Ernennungsurkunde
folgender Text:
16
„Ich übertrage Herrn/Frau [bisherige Amtsbezeichnung] ... das Amt eines/einer
[gleiche Amtsbezeichnung] mit Amtszulage.“
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ermächtigt den Landesgesetzgeber, für die Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung ebenfalls die Ernennung vorzuschreiben. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in § 10 LBG Gebrauch gemacht und weiterhin das Erfordernis einer Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Aufstieg, vgl. § 22 LBG) vorgesehen (bisher § 9 Nr. 5 LBG-alt).
§ 8 Abs. 2 BeamtStG regelt wie der alte § 5 Abs. 4 BRRG beziehungsweise § 12
Abs. 1 LBG-alt detailliert den Inhalt der Ernennungsurkunde um sicherzustellen, dass
Beamtinnen und Beamte im gesamten Bundesgebiet einheitlich ernannt werden. Dies
erleichtert Dienstherrenwechsel im Bundesgebiet. Zu beachten ist die Heilungsvorschrift des § 11 Abs. 2 BeamtStG (vgl. dort) für fehlerhafte Ernennungen. Sie erstreckt sich auch auf Altfälle, die bisher nach § 12 Abs. 2 LBG-alt nicht einmal nichtige Ernennungen waren (sog. Nichternennungen).
§ 8 Abs. 4 BeamtStG entspricht § 12 Abs. 3 S. 2 LBG-alt. Wegen der konstitutiven
Wirkung der Urkunde ist die Ernennung erst mit dem tatsächlichen Aushändigen der
der Urkunde wirksam. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unwirksam.
Kriterien der Ernennung
§ 9 BeamtStG legt die Kriterien der Ernennung fest. Diese Vorschrift enthält zwei Regelungsschwerpunkte, nämlich die Beachtung des Leistungsgrundsatzes und ein Diskriminierungsverbot; sie löst § 11 Abs. 1 S. 1 LBG-alt ab.
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Bevor Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit ernannt werden, müssen sie sich in
einer Probezeit bewährt haben. Nach § 10 BeamtStG dauert die Probezeit grundsätzlich zwischen mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren. Innerhalb dieses Rahmens kann sich der Landesgesetzgeber bei seinen spezifischen Regelungen
zur Probezeit bewegen. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. Auf § 19 LBG sowie die Erläuterungen hierzu wird insofern
verwiesen.
17
Die Bewährung bezieht sich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einer
Beamtin oder eines Beamten. Bestehen Bedenken bezüglich der Bewährung, muss
der Dienstherr die erforderlichen Entscheidungen rechtzeitig zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit, spätestens unverzüglich nach Ablauf der Probezeit treffen.
Entscheidet er nicht oder nicht rechtzeitig über die Bewährung oder die Verlängerung
der Probezeit und ergeht auch keine Entscheidung über die Nichtbewährung und damit über die Entlassung der Beamtin oder des Beamten, so steht dies der Feststellung der Bewährung gleich. Die Probebeamtin oder der Probebeamte haben dann einen Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit (vgl. Ausführungen zu § 6 LBG). Eignungsmängel, die erst nach der laufbahnrechtlichen Probezeit auftreten, stellen die
Bewährung nicht nachträglich in Frage und können dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr entgegenstehen. Es kommt gegebenenfalls eine disziplinarrechtliche Ahndung in Betracht (z. B. wegen vorsätzlicher Minderleistung oder
Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht).
Die Probezeit kann nach § 19 Abs. 6 LBG auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Bei der Verlängerung der Probezeit wirkt der Personalrat mit (§ 80 Abs. 1 Nr. 3
LPVG). Außerdem ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören. Anschließend ist die
Verlängerung der Probezeit schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dabei muss
auch die Dauer der Verlängerung festgelegt werden.
Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung
§ 9 Abs. 1 LBG entspricht § 10 Abs. 3 LBG-alt und regelt die Ernennungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte, die bei einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft beschäftigt sind. So entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen
mit dem Bürgermeister beispielsweise über die Ernennung von Gemeindebeamtinnen
und -beamten nach § 10 Abs. 3 LBG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GemO. Den eigentlichen Akt der Ernennung nimmt der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde
vor (§ 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Die Ernennungszuständigkeit für Landesbeamtinnen
und -beamte ergibt sich wie bisher aus Artikel 51 der Landesverfassung i. V. m. dem
Ernennungsgesetz.
§ 9 Abs. 2 LBG entspricht § 12 Abs. 3 Satz 1 LBG-alt, § 9 Abs. 3 LBG entspricht § 12
Abs. 4 LBG-alt.
18
Auswahlverfahren, Stellenausschreibung
Das Auswahlverfahren ist in § 11 LBG geregelt, der im Wesentlichen dem § 11 Abs. 2
bis 4 LBG-alt entspricht. Die Kriterien für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sind in § 9 BeamtStG geregelt (vgl. dort). Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 LBG haben die
kommunalen Dienstherren nicht mehr die Pflicht, freie Stellen für die Einstellung in
das Beamtenverhältnis auf Probe auszuschreiben. Bei Stellenausschreibungen sind
die Regelungen des SGB IX sowie das Chancengleichheitsgesetz zu beachten.
Nichtigkeit der Ernennung
§ 11 Abs. 1 BeamtStG regelt die Fälle der Nichtigkeit einer beamtenrechtlichen Ernennung abschließend. Das Verfahren und die Rechtsfolgen in diesen Fällen ist in
§ 13 Abs. 1 und 4 LBG geregelt. § 11 Abs. 2 BeamtStG regelt die Heilungsmöglichkeiten bei Fehlern nach Absatz 1. Danach sind die Heilungsmöglichkeiten für nichtige
Ernennungen weitgehender als nach früherem Recht. Selbst bisherige „Nichternennungen“ können geheilt werden. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und der
Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Zur Wahrung der Rechtseinheit werden aber
Mindestvoraussetzungen für die Heilung von Ernennungsfehlern vorgegeben.
Bisher waren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBG-alt nur nichtige Ernennungen heilbar, die
an einem Zuständigkeitsmangel litten. Jetzt ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG auch
eine Ernennung, die an einem Formfehler leidet, von Anfang an wirksam, wenn aus
der Urkunde oder dem Akteninhalt klar hervorgeht, welche Ernennung gewollt war,
und die zuständige Stelle die Wirksamkeit der Ernennung bestätigt. Das Gleiche gilt,
wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt
ist.
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG gelten - wie nach altem Recht - Ernennungen, die
von einer unzuständigen Behörde vorgenommen wurden, als von Anfang an als wirksam, wenn die zuständige Behörde sie schriftlich bestätigt.
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG kann auch die fehlende Voraussetzung der Deutscheneigenschaft beziehungsweise der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder
eines hinsichtlich beruflicher Qualifikationen gleich zu behandelnden Drittstaates (§ 7
Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, vgl. dort) geheilt werden. Dazu muss die nach § 7 Abs. 3
BeamtStG erforderliche Ausnahme nachgeholt werden.
19
§ 13 Abs. 1 LBG trifft Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung. Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass eine Ernennung
nichtig ist, muss sie der betroffenen Person unverzüglich jede weitere Führung der
Dienstgeschäfte verbieten. Allerdings ist eine Ernennung nach § 13 Abs. 1 S. 4 LBG
nur dann nichtig, wenn keine Heilung durch die sachlich zuständige Stelle vorgenommen wird.
§ 13 Abs. 4 LBG bestimmt, dass die bis zum Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen einer Person, deren Ernennung nichtig ist,
in gleicher Weise wirksam sind, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die Stelle, welche die Nichtigkeit feststellt, trifft nach § 13 Abs. 4 Satz 2
LBG auch die Entscheidung darüber, ob die der nichtig ernannten Person gewährten
Leistungen belassen werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Nichtigkeitsgrund aus der Sphäre der Verwaltung stammt oder ob er im Einflussbereich
der Beamtin oder des Beamten liegt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen in welchem
Umfang man auf die Rechtmäßigkeit der Ernennung vertrauen durfte.
§ 13 Abs. 4 Satz 2 LBG bezieht sich nicht auf Leistungen, welche die nicht ernannte
Person möglicherweise einem Bürger gewährt hat. Für solche Leistungen gilt § 13
Abs. 4 Satz 1 LBG.
Rücknahme der Ernennung
§ 12 Abs. 1 BeamtStG listet die Tatbestände auf, die eine Rücknahme der Ernennung
zwingend erfordern. Dies sind zum Einen Fälle, welche in der Sphäre der ernannten
Person liegen, wie die Herbeiführung der Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Straftaten (§ 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG). Ferner ist die Ernennung zurückzunehmen, wenn eine Aufgabe, die nur deutschen Staatsangehörigen
übertragen werden darf, einem Ausländer übertragen worden ist und keine Ausnahme nach § 7 Abs.3 BeamtStG zugelassen worden ist (Fälle des § 7 Abs. 2 und 3
BeamtStG). Schließlich ist die Ernennung im Falle der fehlenden Mitwirkung einer
nach Landesrecht zu beteiligenden Stelle zurückzunehmen. Dieser Tatbestand wird
in § 12 LBG aufgegriffen im Hinblick auf die Mitwirkung von Aufsichtsbehörden. In all
diesen Fällen muss die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein Ermessen besteht nicht.
Für Ernennungen, die in der Vergangenheit ohne die nach altem Recht vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses erfolgt sind, trifft Art. 62 § 1 Abs. 1
Nr. 5 DRG eine Übergangsregelung.
20
Nach § 12 Abs. 2 BeamtStG soll eine Ernennung zurückgenommen werden, wenn
zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in
einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist. Dabei muss es sich nicht um ein deutsches Beamtenverhältnis gehandelt haben, sondern es genügt ein Beamtenverhältnis
bei der Europäischen Gemeinschaft, einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einem
Staat, dessen Berufsqualifikationen anerkannt sind (Staaten des § 7 Abs. 1 Nr. 1
BeamtStG, vgl. dort). Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken der wachsenden
Mobilität innerhalb Europas und trägt dem Umstand Rechnung, dass neben Deutschen auch Angehörige dieser Staaten in das Beamtenverhältnis berufen werden
können. In diesen Fällen bleibt ein Restermessen bei der Entscheidung über die
Rücknahme für atypische Fälle.
Verfahren und Rechtsfolgen der Rücknahme der Ernennung
§ 13 Abs. 2 und 4 LBG regeln das Verfahren und die Rechtsfolgen bei der Rücknahme einer Ernennung. Zu beachten ist die Frist von sechs Monaten für die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde Kenntnis vom Rücknahmegrund erlangt hat. Die Rechtsfolgen sind in Absatz 4 parallel zu den Rechtsfolgen bei
der Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung geregelt (vgl. oben).
Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe
§ 13 Abs. 3 LBG trifft Regelungen zum Verfahren bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (vgl.
dort), in denen Beamtinnen oder Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn
sie eine Handlungen begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit disziplinarrechtlich zumindest zu einer Kürzung der Bezüge (vgl. § 29 LDG) führen würden,
muss die zuständige Behörde analog dem Disziplinarverfahren die notwendigen Ermittlungen durchführen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
21
4.
Laufbahnen, §§ 14 bis 23 LBG
Allgemeines
Das Laufbahnrecht wurde flexibilisiert und den Anforderungen einer modernen Personalwirtschaft angepasst. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht
sind:
- die grundlegenden Regelung für das Laufbahnrecht finden sich im Landesbeamtengesetz; die Landeslaufbahnverordnung wird im Wesentlichen aufgehoben,
- der Wegfall des einfachen Dienstes,
- die Anpassung der Bildungsvoraussetzungen an die neuen Studienstrukturen
(Bachelor, Master, Duale Hochschule Baden-Württemberg),
- die einheitliche Probezeit von drei Jahren für alle Laufbahngruppen,
- die Möglichkeit der Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt beziehungsweise von Sprungbeförderungen in besonderen Ausnahmefällen,
- der Wegfall von Mindestdienstzeiten für Beförderungen beziehungsweise der
Mindest- oder Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg,
- die Verlagerung von Zuständigkeiten für laufbahnrechtliche Entscheidungen
auf die Dienstherren.
Bisher vorgesehene Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Bestimmungen sind durch
die Flexibilisierung des Laufbahnrechts in großem Umfang überflüssig geworden. Im
Übrigen können die Behörden laufbahnrechtliche Entscheidungen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben selbst treffen. Damit ist die Aufgabe des Landespersonalausschusses, über laufbahnrechtliche Ausnahmen zu entscheiden, entfallen. Der Landespersonalausschuss ist deshalb entbehrlich geworden.
Laufbahn, § 14 LBG (Artikel 62 § 1 DRG, Übergangsbestimmungen)
Nach Absatz 1 sind die Laufbahnen weiterhin horizontal nach verschiedenen Fachrichtungen gefächert, z. B. allgemeiner Verwaltungsdienst, feuerwehrtechnischer
Dienst, bautechnischer Verwaltungsdienst oder landwirtschaftstechnischer Verwaltungsdienst. Gleichzeitig bleiben sie wie bisher vertikal in verschiedene Laufbahngruppen unterteilt. Der einfache Dienst wurde aufgegeben. Es gibt nur noch die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Beamtinnen
und Beamte des bisherigen einfachen Dienstes werden nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 62 § 1 Abs. 1 Nr. 3 DRG in ein Amt mit gleichem Grundgehalt
22
einer entsprechenden Laufbahn in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes übergeleitet. Gibt es ein derartiges Amt nicht, werden sie in das jeweilige Eingangsamt
des mittleren Dienstes übergeleitet, das in § 24 LBesGBW geregelt ist. Diese Überleitung ist schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Die besoldungsrechtliche Überleitung erfolgt nach den §§ 98 und 100 LBesGBW.
Wie bisher erfolgt die Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen nach der
Schwierigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbständigkeit und
Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. In Absatz 2 ist
außerdem die grundsätzliche Zuordnung der Ämter zu den verschiedenen Laufbahngruppen dargestellt. Die konkreten Eingangsämter ergeben sich aus den §§ 24 ff.
LBesGBW.
Bildungsvoraussetzungen, § 15 LBG
§ 15 LBG entspricht im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen und regelt, welche Vorbildung Bewerberinnen und Bewerber haben müssen, um grundsätzlich zu
den einzelnen Laufbahnen zugelassen werden zu können. Dabei ermöglicht das Vorliegen einer Bildungsvoraussetzung lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten
Laufbahngruppe (z. B. ein Universitätsabschluss zum höheren Dienst). Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis und damit für den konkreten Zugang zu einer Laufbahn
ist darüber hinaus eine Laufbahnbefähigung nach § 16 LBG erforderlich. Diese legt
grundsätzlich das laufbahngestaltende Ressort fest (vgl. die Ausführungen zu § 16).
Eine auf einem Hauptschulabschluss basierende Berufsausbildung ergänzt um eine
mehrjährige Berufserfahrung oder eine gleichwertige qualifizierende Maßnahme erfüllt die Bildungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes. Dasselbe
gilt für eine auf einem Realschulabschluss basierende Berufsausbildung. Hintergrund
der Ausweitung gegenüber der alten Regelung ist der Wegfall des einfachen Dienstes.
Ferner erfolgte in Absatz 1 Nr. 2 und 3 eine Anpassung an die neuen gestuften Studienstrukturen Bachelor und Master im Hinblick auf die Bildungsvoraussetzungen für
den gehobenen und den höheren Dienst. Gesetzlich normiert wurde nunmehr, dass
ein akkreditierter Masterstudiengang Bildungsvoraussetzung für eine Laufbahn des
höheren Dienstes ist. Dies gilt auch, wenn in dem jeweiligen Akkreditierungsbescheid
kein Zusatz über den Zugang zum höheren Dienst enthalten ist, es sei denn, dieser
Zusatz wurde explizit verweigert.
23
Absatz 3 regelt die Anerkennung anderer als der aufgezählten Abschlüsse als
gleichwertig. Im Einzelfall entscheidet für Schulabschlüsse das Kultusministerium und
für Studienabschlüsse das Wissenschaftsministerium jeweils im Einvernehmen mit
dem laufbahngestaltenden Ressort. Sofern ein Ressort einen Bildungsstand für eine
von ihm eingerichtete Laufbahn generell als gleichwertig anerkennen möchte, muss
es dies nach Absatz 4 durch eine Verordnung festlegen.
Erwerb der Laufbahnbefähigung, § 16 LBG
Mit § 16 LBG hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten des Erwerbs einer Laufbahnbefähigung vielfältiger ausgestaltet als bisher. Die in Absatz 1 aufgeführten Möglichkeiten sind als „Baukasten“ zu sehen, aus dem die laufbahngestaltenden Ressorts die
konkreten Zugänge zu einer bestimmten Laufbahn im Rahmen ihrer Rechtsverordnungen nach Absatz 2 wählen können.
Neben der klassischen Variante, die Laufbahnbefähigung durch einen Vorbereitungsdienst oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit anschließender
Laufbahnprüfung zu erwerben (Absatz 1 Nr. 1) ist es prinzipiell möglich, die Laufbahnbefähigung auch auf folgende Weise zu erwerben (das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen vorausgesetzt):
-
durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Absatz 1 Nr. 2 Buchst.
a). Diese kann innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgen,
zum Beispiel in der Form eines Trainees, und stellt eine neue Variante des
Laufbahnerwerbs dar;
-
durch eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, welche die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts der angestrebten Laufbahn vermittelt (Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b). Dies entspricht den
bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtung, die insbesondere in den
§§ 33 bis 44 der Landeslaufbahnverordnung geregelt waren.
Hinweis: Die Bestimmungen der §§ 33 bis 44 LVO gelten nach Art. 62 § 1
Abs. 2 DRG in der vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes geltenden
Fassung fort, längstens bis zum 31. Dezember 2014, sofern nicht neue Regelungen getroffen werden.
Der Laufbahnerwerb durch einen horizontalen Laufbahnwechsel nach § 21 LBG, einen Aufstieg nach § 22 LBG und die Anerkennung der Berufsqualifikation auf der
Grundlage europarechtlicher Vorschriften ist unverändert gegenüber der bisherigen
Rechtslage.
24
Neu ist die Möglichkeit für die obersten Dienstbehörden, abweichend von den Vorschriften der jeweiligen Laufbahnvorschriften die Befähigung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers für eine bestimmte Laufbahn unter den in Absatz 3
dargestellten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, festzustellen. Bisher
war die Feststellung der Laufbahnbefähigung in diesen Fällen dem Landespersonalausschuss vorbehalten. Die Möglichkeit dieses Befähigungserwerbs soll auf Einzelfälle beschränkt werden, bei denen ein besonderes dienstliches Interesse an einer
Übernahme in das Beamtenverhältnis besteht und der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Vorgaben der entsprechenden Verordnung eine unzumutbare Härte
bedeuten würde. Außerdem müssen die Bewerberinnen und Bewerber in der Lage
sein, durch Vor- und Ausbildung sowie die bisherigen beruflichen Tätigkeiten die gesamte Bandbreite der Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen,
wahrnehmen zu können. Eine mindestens vierjährige Wahrnehmung von laufbahnentsprechenden Aufgaben wird als Mindestdauer vorausgesetzt, wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG vorliegen. Um dem Leistungsgedanken für besonders profilierte und leistungsstarke Bewerberinnen und Bewerber Rechnung zu tragen, soll die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung auch dann ermöglicht werden,
wenn die Bildungsvoraussetzungen nur für die nächst niedrigere Laufbahngruppe vorliegen. Als Ausgleich für den eigentlich nicht ausreichenden Bildungsabschluss müssen dann aber die Erfahrungen in laufbahnentsprechenden Aufgaben über einen entsprechend längeren Zeitraum erbracht werden.
Die Ministerien haben die Regelungskompetenz, Laufbahnen, die in ihren Geschäftsbereich fallen, einzurichten, sie näher zu regeln und den Zugang zu den Laufbahnen
auszugestalten (Absatz 2). Bestehen Zweifel an der Zuordnung einer fachlichen
Laufbahn zu einem bestimmten Geschäftsbereich, stimmen sich die betroffenen Ministerien ab. Die getroffenen laufbahnrechtlichen Regelungen gelten für alle Beamtinnen und Beamten, die in diese Laufbahn eingestellt werden, gleichermaßen und unabhängig vom jeweiligen Dienstherrn. Ein Beispiel: für die Laufbahn des gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienstes ist das Innenministerium laufbahngestaltendes
Ressort. Die entsprechende Laufbahnvorschrift des Innenministeriums wird für alle
Beamtinnen und Beamte gelten, die in diese Laufbahn eingestellt werden, unabhängig davon, ob sie bei einem Regierungspräsidium, einem Ministerium, bei einer Gemeinde, einem Landratsamt oder einer anderen Behörde, wie beispielsweise dem
Landesamt für Verfassungsschutz beschäftigt werden sollen.
Das Landesbeamtengesetz normiert die grundlegenden Voraussetzungen und die
verschiedenen Möglichkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Ministerien
können bei der Einrichtung und Ausgestaltung der jeweiligen Laufbahnen Einzelheiten hierzu regeln, wie z. B. die Anforderungen an den Nachweis zusätzlicher Fach25
kenntnisse, besondere Anforderungen an die Vor- bzw. Ausbildung und die gesundheitlichen und körperlichen Fähigkeiten (z. B. im Polizeivollzugsdienst).
Zu beachten sind auch die Übergangsregelungen in Artikel 62 § 1: Die jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten zunächst weiter; ebenso die Verordnungen im Polizeibereich, die aufgrund von § 139 LBG-alt erlassen wurden (vgl. Art. 62
§ 1 Abs. 3 DRG). Laufbahnrechtliche Verordnungen auf der Grundlage der neuen
Regelungen im Landesbeamtengesetz für die einzelnen Laufbahnen können sukzessive erarbeitet werden.
Absatz 5 stellt die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen
den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst weitgehend
gleich. Sie sollen wie bisher eine Unterhaltsbeihilfe bekommen, die nach Maßgabe
des Besoldungsrechts gewährt wird. Allerdings sind sie nicht nach § 8 BeamtStG zu
ernennen und sie leisten keinen Diensteid im Sinne des § 38 BeamtStG i. V. m. § 47
LBG. Abweichende beziehungsweise ergänzende Regelungen der Ministerien sind im
Benehmen mit Innenministerium und Finanzministerium möglich. Zu beachten ist die
Übergangsvorschrift des Artikels 62 § 1 Abs. 5 DRG, wonach für bereits vorhandene
Dienstanfängerinnen und -anfänger die alten Vorschriften fort gelten.
Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung, § 17 LBG
§ 17 LBG trifft unter Beachtung des Grundrechts auf freie Wahl des Berufs und der
Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG (§ 17 Abs. 1 LBG) Regelungen,
nach denen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst eingeschränkt werden kann. Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt grundsätzlich ein Recht auf Zugang zum Vorbereitungsdienst. Zulassungsbeschränkungen sind nur verfassungsgemäß, wenn sie sich
innerhalb der Grenzen des unbedingt Erforderlichen und unter erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten bewegen. Außerdem müssen für alle, welche die
grundsätzlichen Voraussetzungen vorweisen, bei der Auswahl sachgerechte Kriterien
gelten, nach denen sie eine Chance auf einen Ausbildungsplatz erhalten (vgl. Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1991).
Die festgelegten Grundsätze entsprechen im Wesentlichen den alten Regelungen.
Die Ausgestaltung der Rahmenvorgaben obliegt neu den laufbahngestaltenden Ressorts im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.
26
Einstellung, § 18 LBG
Der Begriff der Einstellung ist nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und dem
damit verbundenen Wegfall des bisherigen Instituts der Anstellung in Absatz 1 definiert. Die Einstellung erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt der Laufbahn, wenn ein
Beamtenverhältnis auf Probe oder direkt ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (z. B.
wenn auf die Probezeit nach § 19 Abs. 5 Satz 3 LBG vollständig verzichtet wird) begründet wird. Dasselbe gilt bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Probe oder Lebenszeit.
Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur vorübergehenden
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG erfolgt ohne Verleihung eines Amtes. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 3 BeamtStG.
Das Grundgehalt bestimmt sich in diesen Fällen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesGBW.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) erhalten Anwärterbezüge (§ 79 LBesGBW).
Der jeweilige Dienstherr hat nach Absatz 2 künftig die Möglichkeit, zum Ausgleich einer unzumutbaren Härte ausnahmsweise die Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
bereits über eine festgelegte Dauer laufbahnentsprechende Aufgaben nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung wahrgenommen hat und dienstliche Bedürfnisse die
Einstellung im Beförderungsamt rechtfertigen. Derartige laufbahnrechtliche Ausnahmen konnte bisher nur der Landespersonalausschuss zulassen.
Die Bestimmung dient beispielsweise dazu, Fälle abzufedern, in denen aus stellentechnischen Gründen oder wegen spezieller Erfordernisse eines Berufsbildes der
Übernahme ins Beamtenverhältnis eine langjährige Tätigkeit im Beschäftigtenverhältnis vorausging. Das Beschäftigtenverhältnis muss nicht zwingend dem öffentlichen
Dienst zugeordnet sein, allerdings müssen die wahrgenommenen Aufgaben der
Laufbahn entsprechen.
Beispiele:
Eine Stadt stellt einen Beamten mit Laufbahnprüfung im gehobenen Verwaltungsdienst aus stellentechnischen Gründen zunächst im Beschäftigtenverhältnis als stellvertretenden Leiter des Ordnungsamts ein. Nachdem er die Tätigkeit 4 Jahre lang wahrgenommen hat, steht eine Planstelle zur Verfügung.
Die Stadt könnte ihn jetzt, wenn die dienstlichen Bedürfnisse dies rechtfertigen, direkt zum Stadtamtmann ernennen.
27
Eine Ärztin soll nach achtjähriger einschlägiger Berufstätigkeit in Krankenhäusern beziehungsweise einer Arztpraxis in den ärztlichen Dienst beim Gesundheitsamt übernommen werden. Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn
des ärztlichen Dienstes erfolgt derzeit gemäß § 33 Abs. 2 LVO (Übergangsvorschrift in Artikel 62 § 1 Abs. 2 DRG) nach dreijähriger der Vorbildung entsprechender Tätigkeit. Damit kann der Dienstherr die restlichen fünf Jahre, in
denen die Ärztin dem ärztlichen Dienst entsprechende Tätigkeit ausübte, für
die Einstellung im ersten beziehungsweise zweiten Beförderungsamt heranziehen.
Absatz 3 ersetzt § 56 Abs. 4 LVO und regelt den Wechsel zwischen Justiz und Verwaltung. Bei einem Wechsel aus einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis
handelt es sich um eine Einstellung im Sinne des Absatzes 1, für die abweichende
Eingangsämter besonders festgelegt werden. Entsprechendes gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Badische Amtsnotarinnen und Amtsnotare (bisher § 57
Abs. 2 und § 58 Abs. 2 LVO). Der Wechsel von der Verwaltung in die Justiz ist im
Landesrichtergesetz geregelt (§ 9 Abs. 3 LRiG).
Probezeit, § 19 LBG
§ 19 LBG gestaltet die in § 10 BeamtStG vorgeschriebene Probezeit von mindestens
sechs Monaten und höchstens fünf Jahren näher aus. Sie ist Voraussetzung für die
Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. auch § 6 LBG).
Absatz 1 definiert den Begriff der Probezeit als Bewährungszeit im Beamtenverhältnis
auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG. Die (laufbahnrechtliche) Probezeit
des § 19 LBG ist zu unterscheiden von der Probezeit in einer Führungsposition auf
Probe nach § 8 LBG i. V. m § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG (vgl. Ausführungen hierzu).
Künftig gilt für alle Laufbahngruppen eine einheitliche Probezeit von drei Jahren.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Übergangsbestimmung in Artikel 62 § 1
Abs. 1 Nr. 4 DRG. Danach ist eine am 1. Januar 2011 noch nicht beendete Probezeit
nach den Regelungen des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Landesbeamtengesetzes und der Landeslaufbahnverordnung abzuleisten.
Die Mindestprobezeit beträgt grundsätzlich 6 Monate. Die laufbahngestaltenden Ressorts können in ihren Laufbahnvorschriften eine hiervon abweichende Dauer (maximal ein Jahr) festlegen, wenn die Besonderheit der Laufbahn dies erfordert. Die Mindestprobezeit ist in der Regel auch bei Anrechnungs- und Abkürzungsmöglichkeiten
28
einzuhalten; Ausnahmen sind nach Maßgabe des Absatzes 5 möglich (Dienstzeiten
beim selben Dienstherrn; Zeiten nach § 23 Abs. 5 Satz 1 LBG; Dienstzeiten in einem
Richterverhältnis auf Probe).
Da eine Verlängerung der Probezeit über fünf Jahre hinaus nach § 10 Satz 1
BeamtStG nicht möglich ist, gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge grundsätzlich nicht mehr als Probezeit (vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 LBG-alt). Hierunter fallen auch Beurlaubungen, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
dienen oder Beurlaubungen für die Tätigkeit in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen. Die zuständige Behörde kann jedoch im Einzelfall bestimmen,
dass Zeiten einer solchen Beurlaubung als Probezeit gelten. Es empfiehlt sich, diese
Festlegung im Bewilligungsbescheid zu treffen. Für Beurlaubungen zur Ableistung
des Wehr- und Zivildienstes oder aus familiären Gründen (einschließlich Elternzeit
und Pflegezeit) gelten die Anrechnungsmöglichkeiten des Absatzes 3.
Die Anrechnungs- und Abkürzungsmöglichkeiten der Probezeit sind gegenüber dem
bisherigen Recht wesentlich erweitert und flexibler gestaltet:
Absatz 2 trägt besonders dem Leistungsgedanken Rechnung. Er ermöglicht eine Abkürzung der Probezeit um bis zu jeweils ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte
die Laufbahnbefähigung mit hervorragendem Ergebnis erworben oder sich während
der bisher zurückgelegten Probezeit weit überdurchschnittlich bewährt hat. Wegen
der Vielzahl der für eine Laufbahnbefähigung in Betracht kommenden Prüfungen und
Bewertungen wurde der Begriff „hervorragend“ gesetzlich nicht definiert. Es kann sich
dabei aber nur um eine Spitzenbewertung handeln. Der Dienstherr entscheidet nach
Ermessen sowohl über die Abkürzung der Probezeit als auch über ihren konkreten
zeitlichen Umfang.
Der in der Vergangenheit mögliche Nachteilsausgleich für die Erfüllung der Wehroder Zivildienstpflicht durch eine Anstellung während der Probezeit ist in Folge des
Wegfalls des Instituts der Anstellung im Beamtenstatusgesetz nicht mehr möglich.
Der Bundesgesetzgeber hat die Länder nach Maßgabe der Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes
zu einem Nachteilsausgleich verpflichtet, sollte es durch die Wehr- oder Zivildienstpflicht tatsächlich zu einer beruflichen Verzögerung kommen. Mit § 19 Abs. 3 Satz 1
LBG wird festgelegt, das dieser Nachteilsausgleich durch Anrechnung der tatsächlichen Verzögerung der Beamtenlaufbahn auf die Probezeit erfolgt. Ein Ermessen wird
nicht eingeräumt. Der Nachteilsausgleich gilt auch für eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, wenn diese den Wehr- oder Zivildienst ersetzt. Damit kann die zeitliche
Verzögerung des beruflichen Werdegangs im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten,
29
die keinen Wehr- oder Zivildienst bzw. keinen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet
haben, aufgeholt werden.
Eine entsprechende Anrechnungsmöglichkeit wurde zum Ausgleich von Verzögerungen durch Betreuung und Pflege eines Angehörigen eingeräumt, wobei diese Anrechnung im Ermessen des Dienstherrn steht (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 LBG). Erfasst
sind hier Fälle, in denen sich der Beginn der Ausbildung oder die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe verzögert hat, und Beurlaubungen nach der Einstellung.
Die Anrechnungsmöglichkeiten des Absatzes 3 können kumuliert werden, allerdings
nur bis zu einer Höchstgrenze von maximal zwei Jahren. Die Mindestprobezeit ist in
jedem Fall zu leisten.
Weitere Anrechnungsmöglichkeiten bestehen nach Absatz 4 für Zeiten einer Berufserfahrung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn diese den Tätigkeiten der Laufbahn nach Art und Bedeutung entsprochen haben. Die bisher bestehenden unterschiedlichen Anrechnungsmöglichkeiten für die einzelnen Laufbahngruppen sowie für andere Bewerber sind jetzt vereinheitlicht.
Nach Absatz 6 kann die Probezeit bis auf maximal fünf Jahre verlängert werden,
wenn in der regelmäßigen oder verkürzten Probezeit die Bewährung noch nicht zu
beurteilen ist. Die Verlängerung der Probezeit kann dabei auch schrittweise erfolgen,
wenn dies für erforderlich gehalten wird. Die Entlassung bei fehlender Bewährung in
der Probezeit richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BeamtStG.
Absatz 7 soll gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte in der Regel nur bei der
ersten Übernahme in ein Beamtenverhältnis eine Probezeit abzuleisten haben. Wer
zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Laufbahnbefähigung erwirbt, hat jedoch
nach Übernahme in die neue Laufbahn grundsätzlich wieder eine Probezeit zurückzulegen, um die Eignung für diese Laufbahn nachzuweisen. Nach Absatz 7 können
die Dienstherren im Ermessenswege bereits im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten auf die neue Probezeit anrechnen, wenn die Tätigkeiten in der bisherigen Laufbahn für die neue Laufbahn förderlich waren. Dies ist auch dann möglich, wenn die
bisherigen Tätigkeiten einer anderen Laufbahngruppe und/oder einer anderen Fachrichtung zuzurechnen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das (frühere) Beamtenverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde (z. B. zur Absolvierung der neuen Ausbildung) oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der neuen Laufbahnbefähigung noch besteht. Falls sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Übernahme in die
neue Laufbahn in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, sollen diese Zeiten angerechnet werden. Hintergrund hierfür ist, dass in diesen Fällen die berufs30
begleitend erworbene Laufbahnbefähigung regelmäßig im Zusammenhang mit der
bisherigen Tätigkeit steht oder sogar vom Dienstherrn gefördert wurde. Eine vorherige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist in diesen Fällen nur bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich und zumutbar.
Beim horizontalen Laufbahnwechsel nach § 21 oder Aufstieg nach § 22 ist eine erneute Probezeit nicht erforderlich. Durch die Einführung in die neue Laufbahn bei einem horizontalen Laufbahnwechsel ist eine nochmalige Probezeit entbehrlich. Das
Gleiche gilt bei Rückkehr in eine frühere Laufbahn, für welche die Beamtin oder der
Beamte die Befähigung bereits besitzt.
Absatz 8 ermächtigt das Innenministerium zu besonderen Regelungen für die Probezeit im Polizeivollzugsdienst.
Beförderung, § 20 LBG
Um die Leistungsbereitschaft zu fördern sind im neuen Landesbeamtengesetz
leistungsunabhängige und -hemmende Sperrfristen für Beförderungen abgebaut. Die
bisherigen Mindestdienstzeiten für die Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 beziehungsweise A 15 und höher (§§ 26 und 31 LVO) sowie im Lehramt
nach A 13 und A 14 (§ 49 Abs. 5 LVO) sowie die dreimonatige Erprobungsfrist nach
Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBG-alt,
§ 7 Abs. 4a LVO) sind ersatzlos entfallen.
Angepasst wurde mit der Neuregelung in Absatz 1 die Definition der „Beförderung“
als Ernennung in ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt. Die Amtsbezeichnung
spielt dabei keine Rolle mehr. Im Gegensatz zu bisher ist nun auch die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Grundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung
eine Beförderung. Da im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 LVO nun auch die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt
ohne Änderung der Amtsbezeichnung eine Beförderung ist, muss dieser Fall nicht
mehr einer Beförderung gleichgestellt werden.
Die bisherige Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVO ist ersatzlos entfallen. Dies
spielt insbesondere bei den sogenannten Verzahnungsämtern eine Rolle. Die Ernennung eines Oberamtsrats (A 13 gD) zum Regierungsrat (A 13 hD) stellt jetzt keine Beförderung dar. Eine Ernennung ist nach § 10 LBG ungeachtet dessen vorzunehmen.
31
Nach Absatz 2 sind weiterhin grundsätzlich alle Ämter einer Laufbahn der Besoldungsordnung A zu durchlaufen. Allerdings ermöglicht es Satz 2 unter bestimmten
Voraussetzungen ausnahmsweise bis zu zwei Ämter zu überspringen. Die in Nummer
1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Wichtig ist, dass die
Beamtin oder der Beamte im notwendigen zeitlichen Umfang bereits Aufgaben wahrgenommen hat, die der Laufbahn und dem höheren Amt entsprechen. Diese höherwertigen Tätigkeiten können auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses erbracht
worden sein. Sie müssen jedoch mindestens in einem zeitlichen Umfang ausgeübt
worden sein, in dem auch bei normalem Vorrücken in der Laufbahn das höhere Amt
hätte erreicht werden können.
Beispiel: Eine Beamtin des mittleren Dienstes (Bes.Gr. A 7) nimmt seit über vier
Jahren einen Dienstposten wahr, der entsprechend der vorgenommenen analytischen Dienstpostenbewertung nach A 9 mD bewertet ist. Diese Beamtin könnte
unmittelbar von A 7 nach A 9 mD befördert werden, ohne dass sie das Amt der
Bes.Gr. A 8 durchlaufen muss.
Die Tätigkeiten können nicht mehrfach berücksichtigt werden (Nr. 3). Wurden sie z. B.
schon auf die Probezeit angerechnet (§ 19 Abs. 4 LBG) oder waren Grundlage für eine Einstellung im Beförderungsamt (§ 18 Abs. 2 LBG), dürfen sie nicht auch noch für
das Überspringen von Ämtern herangezogen werden. Das Überspringen von Ämtern
ist darüber hinaus grundsätzlich nur innerhalb der Laufbahngruppe möglich. Bei einem Überschreiten der Laufbahngruppe sind die Regelungen für den Aufstieg (§ 22)
zu beachten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die höherwertigen Tätigkeiten nach
Nummer 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurden. Da für Zeitbeamtenverhältnisse die laufbahnrechtlichen Bestimmungen nicht gelten, zielt die
Regelung in Satz 3 z. B. auf kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte ab, denen es
aufgrund ihrer herausgehobenen Position nach Ablauf ihrer Amtszeit unzumutbar sein
kann, im Regelbeamtenverhältnis wieder in einem Amt ihrer bisherigen (niedrigeren)
Laufbahngruppe tätig zu sein.
Neu ist auch die Regelung in Satz 4, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe das Überspringen des Eingangsamtes zulässt, das gleich oder niedriger als
das bisher verliehene Amt besoldet ist. Die Ermessensentscheidung hierüber trifft die
Ernennungsbehörde.
Hinweis für den Landesbereich:
Hinsichtlich der Berechnung der persönlichen Wartezeit nach Nummer 2.1.1 der
VwV-Besetzungs- und Beförderungssperre wird auf Nummer 2.1.1 der VwV-Haushaltsvollzug 2011 vom 29.12.2010 (GABl. 2011, S. 36) hingewiesen.
32
Horizontaler Laufbahnwechsel, § 21 LBG
§ 21 LBG beschreibt den horizontalen Laufbahnwechsel als Wechsel in eine andere
Laufbahn mit anderer Fachrichtung, wobei aber die Laufbahngruppe gleichbleibt, z. B.
vom gehobenen Polizeivollzugsdienst in den gehobenen Verwaltungsdienst. Dieser
Laufbahnwechsel ist im neuen Landesbeamtengesetz vereinfacht, um die Flexibilität
des Dienstherrn beim Personaleinsatz und bei der Personalentwicklung zu erhöhen.
Wie bisher erfordert nach Absatz 1 ein Laufbahnwechsel die Befähigung für die neue
Laufbahn.
Nach Absatz 2 ist es möglich, die Befähigung für die neue Laufbahn nach einer dreijährigen Einführung in die Tätigkeiten der neuen Laufbahn zu erwerben, wenn danach
zu erwarten ist, dass die Beamtinnen und Beamten für die neue Laufbahn allgemein
befähigt sind. Dabei ist die Ausgestaltung der Einführung dem Dienstherrn überlassen. Er kann z. B. unter Berücksichtigung der bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Aufgaben der neuen Laufbahn zur Erprobung übertragen. Die Einführungsdauer kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen für die neue Laufbahn teilgenommen hat und
deshalb auch eine verkürzte praktische Einweisung in die neuen Aufgaben ausreicht.
Auch die Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme und deren Ausgestaltung
bleiben grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen. Zu beachten ist, dass in den Fällen des Laufbahnwechsels für die Befähigungsfeststellung die ganze Bandbreite der
Aufgaben der angestrebten Laufbahn berücksichtigt werden muss.
Die laufbahngestaltenden Ressorts haben darüber hinaus die Möglichkeit, besondere
Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in ihren Laufbahnvorschriften
festzuschreiben, wenn die Besonderheit der Laufbahn dies erfordert (Absatz 5). In
Betracht kommen hierfür insbesondere die Teilnahme an Lehrgängen, die Absolvierung bestimmter Praktika oder die Ablegung von Prüfungen.
Die Dienstvorgesetzten müssen am Ende der Einführungszeit durch Verwaltungsakt
über den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn entscheiden und dies in den
Personalakten festhalten. Bei mehreren Dienstvorgesetzten ist zuständig, wer für die
Einführung in die neue Laufbahn zuständig ist. Die Ernennungsbehörde bleibt für die
Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn zuständig.
Absatz 4 regelt die Vorgehensweise bei Erwerb der Laufbahnbefähigung für die neue
Laufbahn wie früher § 8 Abs. 3 Satz 5 und § 7 Abs. 2 Satz 4 LVO. Bis zur Verleihung
eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bishe33
rigen Rechtsstellung. In der neuen Laufbahn müssen sie Ämter, die einer niedrigeren
Besoldungsgruppe als ihr erreichtes Amt zugeordnet sind, nicht mehr durchlaufen.
Die Kompetenz, die Gleichwertigkeit von Laufbahnen festzustellen, ist künftig nach
Absatz 6 den laufbahngestaltenden Ressorts übertragen. Diese können in ihren laufbahnrechtlichen Vorschriften entsprechende Regelungen treffen, um für gleichwertige
Laufbahnen den horizontalen Wechsel ohne Einführungszeit zu ermöglichen. In der
Vergangenheit konnte der Landespersonalausschuss die Laufbahnbefähigung für
gleichwertige Laufbahnen allgemein anerkennen (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2
LVO). Solange entsprechende Regelungen der laufbahngestaltenden Ressorts noch
nicht getroffen sind, gelten die Beschlüsse des Landespersonalausschusses nach der
Übergangsbestimmung des Artikels 62 § 2 Abs. 3 DRG weiter, längstens bis zum 31.
Dezember 2014.
Der Landespersonalausschuss hat die Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anerkannt:
- die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung als Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes und umgekehrt (Beschluss Nr. 82/2003);
- die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes als Befähigung
für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung und
für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung (Beschluss
Nr. 83/2003);
- die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung als Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes
und für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung (Beschluss Nr. 83/2003);
- die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung als Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes und für die
Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung (Beschluss
Nr. 83/2003);
- die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung als Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes und umgekehrt (Beschluss Nr. 84/2003);
- die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes für die Laufbahn
des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung und umgekehrt (Beschluss
Nr. 85/2003);
34
- die Befähigung für den mittleren Justizdienst für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und umgekehrt (Beschluss Nr. 86/2003).
Ausschließlich für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums Baden-Württemberg und
nur für einen Wechsel von Laufbahnbewerbern der Steuerverwaltung in die Laufbahnen
der Allgemeinen Finanzverwaltung hat der Landespersonalausschuss mit Beschluss
Nr. 457/1976 folgenden Allgemeinbeschluss gefasst:
- Mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
haben Beamtinnen und Beamte auch die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung und mit der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung die Befähigung für
die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung, sofern angenommen werden kann, dass sie aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit im
Wesentlichen auch über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die erforderlich
sind, ein Amt der neuen Laufbahn wahrzunehmen.
Im Rahmen der laufbahnrechtlichen Vorschriften können die Ressorts bei besonderen
dienstlichen Bedürfnissen ein Überspringen von Ämtern in der neuen Laufbahn allgemein zulassen. In Betracht kommen wird dies insbesondere bei Laufbahnen, bei
denen ein Überspringen von Ämtern bereits bisher geregelt war (z. B. in § 48 Abs. 1
LVO für Notarvertreter, Bezirksnotare und Amtsanwälte).
Aufstieg, § 22 LBG
Aufstieg ist der vertikale Laufbahnwechsel in eine Laufbahn derselben Fachrichtung,
die der nächsthöheren Laufbahngruppe angehört, also z. B. vom mittleren Verwaltungsdienst in den gehobenen Verwaltungsdienst oder vom gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Wie bisher sind die
für die höhere Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG
keine Voraussetzung für den Aufstieg.
Weiterhin ist der Aufstieg nur in eine Laufbahn derselben Fachrichtung möglich. In
der Vergangenheit ließ der Landespersonalausschuss in Einzelfällen den „unechten
Aufstieg“ (d.h. vertikaler Wechsel in eine Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe bei gleichzeitigem Wechsel der Fachrichtung) im Wege von Befähigungsfeststellungen zu. Dies war z. B. möglich, wenn ein Beamter des mittleren Dienstes in der
Allgemeinen Finanzverwaltung aufsteigen sollte, dessen Laufbahnbefähigung über
den Allgemeinbeschluss des Landespersonalausschusses gleichwertig zur Laufbahn
des mittleren Verwaltungsdienstes war. Denn er war damit auch in der allgemeinen
Verwaltung auf der Ebene des mittleren Dienstes verwendbar. Ein „echter“ Aufstieg
35
ist demgegenüber nur in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in
der Allgemeinen Finanzverwaltung möglich. Erfolgt die Verwendung jedoch weiterhin
in der allgemeinen Verwaltung, ist gleichzeitig ein Wechsel der Fachrichtung erforderlich. Nach dem Wegfall des Landespersonalausschusses sind diese Fälle künftig über
den horizontalen Laufbahnwechsel (auf der Ebene des mittleren Dienstes) zu lösen.
Sofern nach neuem Recht die Gleichwertigkeit der Laufbahnen durch Rechtsverordnung festgelegt wird oder die Gleichwertigkeit nach der oben erwähnten Übergangsreglung gegeben ist (§ 21 Abs. 6 LBG), wird gleichzeitig die Laufbahnbefähigung erworben (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Ein Aufstieg in der neuen Fachrichtung ist nach den
Bestimmungen des § 22 LBG möglich.
Die Zulassung zum Aufstieg orientiert sich jetzt weniger an formellen Kriterien (wie
bisher an Lebensalter und Mindestdienstzeiten), sondern am Erwerb der für die
nächsthöhere Laufbahn befähigenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Berufserfahrung und Weiterbildung. Lebenslanges Lernen wird dadurch stärker gefördert, Leistung wird belohnt, der Aufstieg kann jetzt früher als bisher möglich sein.
Die materiellen Voraussetzungen für einen Aufstieg wurden für alle Laufbahngruppen
vereinheitlicht. Sie ergeben sich aus Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und müssen kumulativ vorliegen. Über den Aufstieg entscheidet die für die Ernennung in der höheren Laufbahngruppe zuständige Behörde. Das Vorliegen der Aufstiegsvoraussetzungen wird in den
Personalakten dokumentiert.
Entsprechend dem Charakter des Aufstiegs als berufliche Weiterentwicklung für Spitzenbeamtinnen und -beamte ihrer Laufbahn erfolgt der Aufstieg einheitlich aus dem
Endamt der bisherigen Laufbahn. Ist das Endamt ein Amt mit Amtszulage, so ist er
auch aus dem entsprechenden Amt ohne Amtszulage möglich. So ist z. B. der Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Verwaltungsdienst weiterhin aus Besoldungsgruppe A 9 möglich, ohne dass zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zu durchlaufen ist. Neben der Bewährung in entsprechenden Aufgaben und
dem Aufbau der Berufserfahrung kommt der Weiterqualifizierung und dem Erwerb
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten besondere Bedeutung zu. Absatz 1 Nr. 5
gibt weder eine bestimmte Form, noch einen bestimmten Umfang noch eine Prüfung
für die Qualifizierungsmaßnahme vor. Damit sind z. B. folgende Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift denkbar: ein Aufstiegslehrgang (wie er zum Beispiel in der Landesverwaltung durchgeführt wird), ein Weiterbildungsmasterstudiengang, berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen oder andere fachbezogene Weiterbildungsmaßnahmen. Die Weiterqualifizierung soll die Fähigkeit vermitteln, die ganze Bandbreite der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen. Die zeitliche Abfolge von Aufgabenwahrnehmung und Weiterqualifizierung regelt das Gesetz nicht.
36
Vielmehr können die Qualifizierungsmaßnahmen auch vor der Übertragung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn durchgeführt werden oder flankierend dazu erfolgen.
Die laufbahngestaltenden Ministerien sind ermächtigt, besondere Aufstiegsvoraussetzungen in ihren laufbahngestaltenden Vorschriften zu regeln oder standardisierte Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg einführen (Absatz 4). Letzteres
führt insbesondere in Bereichen, in denen eine Vielzahl von Entscheidungen über die
Zulassung zum Aufstieg zu treffen ist, zu einem Bürokratieabbau. Die Ressorts können in diesen laufbahnrechtlichen Vorschriften auch „erleichterte“ Bedingungen für
einen Aufstieg einführen, indem sie Ausnahmen von einzelnen materiellen Voraussetzungen zulassen. Dies ist z. B. denkbar, wenn der Einsatz in mehreren Aufgabengebieten aus fachlichen Gründen kaum möglich ist (Ausnahme von Absatz 1
Nr. 2) oder wenn mit einer Qualifizierungsmaßnahme die Bildungsvoraussetzungen
für den Zugang zur nächsthöheren Laufbahn erworben wurden (Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 3).
Wer vor dem 1. Januar 2011 einen Aufstieg nach § 21 Abs. 1 bis 3 oder § 25 Abs. 1
bis 3 LVO begonnen hat, kann diesen nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen vollenden (vgl. Übergangsbestimmung in Artikel 62 § 1 Abs. 1 Nr. 6 DRG). Das
gleiche gilt für den Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 21a, 25a oder
30a LVO, wenn die Beamtin oder der Beamte noch nicht im erforderlichen zeitlichen
Umfang Aufgaben in der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen hat.
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beamtinnen und Beamten, § 23 LBG
§ 23 LBG stellt die Mobilität der Beamtinnen und Beamten sicher. Die statusrechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind in den §§ 13 bis 19 BeamtStG geregelt (vgl. Erläuterungen zu §§ 24 ff. LBG). Allerdings fällt das Laufbahnrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. § 23 LBG regelt daher die Rahmenbedingungen, wie
die Beamtinnen und Beamten anderer Länder laufbahnrechtlich in Baden-Württemberg einzuordnen sind. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter von einem badenwürttembergischen Dienstherrn in ein anderes Bundesland oder zum Bund, sind die
dortigen Vorschriften einschlägig.
Grundsätzlich werden nach Absatz 1 beim Bund oder in einem anderen Bundesland
erworbene Laufbahnbefähigungen für Laufbahnen vergleichbarer Fachrichtung anerkannt. Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Anerkennung
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der Laufbahnbefähigung. Zudem bestimmt sie die Zuordnung der wechselnden Beamtinnen und Beamten zu einer nach Inhalt und Aufgabenstellung der bisherigen
Laufbahn vergleichbare, in Baden-Württemberg eingerichtete Laufbahn. Dies erfolgt
durch Einzelentscheidung und gilt auch, wenn der alte Dienstherr den Wechsel durch
Versetzung verfügt.
Die laufbahngestaltenden Ministerien haben die Möglichkeit, in ihren laufbahnrechtlichen Vorschriften bestimmte Laufbahnbefähigungen anderer Länder oder des Bundes für einzelne Laufbahnen allgemein anzuerkennen, um Einzelentscheidungen entbehrlich zu machen.
Ferner können die Ressorts bei wesentlichen Unterschieden in der Qualität der Laufbahnbefähigungen Ausgleichs- oder Fortbildungsmaßnahmen verlangen, wenn dies
zur Sicherstellung einer adäquaten Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist (Absatz 2).
Die Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten soll wie bisher grundsätzlich statusgleich erfolgen. Die laufbahn- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen in Bund
und Ländern können jedoch voneinander abweichen. Daher soll die Festlegung von
Mindestvoraussetzungen sicherstellen, dass bestimmte in Baden-Württemberg geltende Regelungen zur Probezeit und zu Beförderungen erfüllt werden. Ferner ist bestimmt, welches Amt als statusgleich gilt, wobei hierfür neben der Fachrichtung aus
Praktikabilitätsgründen nur die (betragsmäßige) Höhe des Grundgehalts maßgebend
sein soll (vgl. hierzu § 3 Abs. 6 LBG). Gibt es kein Amt mit gleich hohem Grundgehalt,
darf auch das nächsthöhere Amt der gleichen Laufbahngruppe verliehen werden. Unabhängig davon ist wie schon nach bisherigem Beamtenrecht auch die Verleihung eines Amts mit niedrigerem Grundgehalt zulässig.
Mit Absatz 4 wird entsprechend dem bisherigen Recht bestimmt, dass auch Beamtinnen und Beamte, die bereits früher einmal im Beamtenverhältnis waren, statusgleich
erneut in das Beamtenverhältnis eingestellt werden können. Da sich zwischenzeitlich
nach der Neuregelung des Beamtenrechts Änderungen gegenüber früher ergeben
haben können, sind auch in diesen Fällen die Regeln des Absatzes 3 anwendbar. Der
Begriff „statusgleich“ bezieht sich hier auf das letzte Amt im früheren Beamtenverhältnis, nicht jedoch auf die Wertigkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die u.U.
auch in einem Beschäftigtenverhältnis wahrgenommen wurde. Härtefälle sind über
die Einstellung im Beförderungsamt nach § 18 Abs. 2 LBG lösbar.
Durch Absatz 5 werden Zeiten einer Berufstätigkeit in einem Kirchenbeamtenverhältnis bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, in einem Dienstordnungs38
verhältnis bei einem Sozialversicherungsträger oder in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband den in
einem Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn zurückgelegten Zeiten gleichgestellt.
Berücksichtigt werden können allerdings nur Zeiten, die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung wahrgenommen wurden. Ferner muss die bei den genannten Einrichtungen wahrgenommene Tätigkeit den Aufgaben der Laufbahn entsprochen haben. Diese Gleichstellung ist erforderlich, da die genannten Beschäftigungsverhältnisse keine
Beamtenverhältnisse im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes sind. Sie sind in der Regel jedoch an Bundes- oder Landesbeamtenrecht angelehnt. Die Anrechnung entsprechender Zeiten erleichtert den Personalaustausch zwischen Kirchen, Sozialversicherungsträgern, kommunalen Verbänden
und den öffentlichen Dienstherrn.
Beschäftigungsverhältnisse bei den genannten Organisationen, für die Bundes- oder
Landesbeamtenrecht keine entsprechende Anwendung findet, sind wie andere Beschäftigtenverhältnisse im öffentlichen Dienst zu behandeln und fallen nicht unter die
Regelungen des § 23 Abs. 5 LBG.
39
5.
Versetzung, Abordnung, Umbildung von Körperschaften, Zuweisung,
§§ 24 bis 30 LBG, §§ 13 bis 20 BeamtStG
Allgemeines
Bei den Regelungen über Versetzung, Abordnung und Umbildung oder Auflösung von
Körperschaften hat sich inhaltlich nichts Wesentliches geändert. Welche Vorschriften
anzuwenden sind, hängt davon ab, ob die Beamtin oder der Beamte beim bisherigen
Dienstherrn verbleibt oder den Bereich des eigenen Dienstherrn verlässt und zu einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes oder
in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder in die Bundesverwaltung wechselt:
- Bei Wechseln innerhalb eines oder zwischen baden-württembergischen Dienstherren gelten die §§ 24 bis 30 LBG,
- bei Wechseln von baden-württembergischen Dienstherren zu Dienstherrn anderen Bundesländer und umgekehrt gelten die §§ 13 bis 19 BeamtStG und die
Verfahrensvorschriften der § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 5 LBG,
- bei Wechseln von baden-württembergischen Dienstherren zum Bund gelten die
§§ 13 bis 19 BeamtStG und die Verfahrensvorschriften der § 24 Abs. 5 und § 25
Abs. 5 LBG,
- bei Wechseln vom Bund zu einem baden-württembergischen Dienstherrn gelten
die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (§§ 27, 28 BBG).
Zuweisungen richten sich nach § 20 BeamtStG (von Bundesbeamten nach § 29
BBG). Für Hochschulpersonal ist außerdem § 61 BeamtStG zu beachten. Bezüglich
der Versorgung ist bei länderübergreifenden Dienstherrenwechseln der Staatsvertrag
über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden
Dienstherrenwechseln zu beachten, dem der Landtag durch Gesetz vom 15. Juni
2010 zugestimmt hat. (GBl. S. 417). Für landesinterne Versetzungen greifen bezüglich der Versorgungslastenteilung die §§ 78 ff. LBeamtVGBW.
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Umsetzung - Allgemeines
Zu unterscheiden ist zwischen Versetzung (§ 15 BeamtStG, § 24 LBG), Abordnung
(§ 14 BeamtStG, § 25 LBG) und Zuweisung (§ 20 BeamtStG). Während die Versetzung eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen
Dienststelle beinhaltet (§ 24 Abs. 1 LBG), ist die Abordnung vorübergehender Natur.
40
Wer versetzt wird, gehört der neuen Dienststelle und gegebenenfalls dem neuen
Dienstherrn an. Prozessual ist § 54 Abs. 4 BeamtStG zu beachten (vgl. dort).
Das Institut der Zuweisung ist im § 20 BeamtStG abschließend geregelt. Sie ermöglicht eine Tätigkeit bei Einrichtungen ohne Dienstherrnfähigkeit.
Die Umsetzung ist weiterhin gesetzlich nicht geregelt. Damit ist die Übertragung einer
anderen Tätigkeit bei derselben Dienststelle desselben Dienstherrn gemeint.
Übertritt und Übernahme bei Umbildungen von Körperschaften - Allgemeines
Bei der vollständigen Eingliederung von Körperschaften in eine andere Körperschaft
treten die Beamtinnen und Beamten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaft über (§ 26 Abs. 1 LBG, § 16 Abs. 1 BeamtStG). Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen (§ 26 Abs. 2 LBG, § 16 Abs. 2 BeamtStG). Die §§ 26 ff. LBG
beziehungsweise die §§ 16 ff. BeamtStG regeln die Rechtsfolgen, die sich in einem
solchen Fall für die betroffenen Beamtinnen und Beamten ergeben.
Die Umbildung einer Körperschaft ist zu unterscheiden von der Auflösung einer Behörde. Besondere Regelungen für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die
von der Auflösung einer Behörde betroffen sind, finden sich in § 24 Abs. 2 LBG.
Die Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gemeindeeingliederungen ist im Landesbeamtengesetz nicht mehr geregelt. Bei Gemeindeumbildungen
sind spezielle Regelungen zu treffen, die Raum für entsprechende Bestimmungen
bieten.
I.
Wechsel innerhalb Baden-Württembergs
Versetzung, § 24 LBG
Wie bisher ist nach Absatz 2 eine Versetzung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen möglich. Sie bedarf nicht der Zustimmung,
wenn die neue Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder der Berufsausbildung der Beamtin oder dem Beamten zumutbar und das Amt mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden ist. Bei der Versetzung handelt es sich um eine Ermessensent41
scheidung, so dass insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist.
Zudem ist die persönliche Situation der Beamtin oder des Beamten zu beachten. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Eine Versetzung in einen Stellenpool ohne
Übertragung einer amtsangemessenen Funktion ist nicht möglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2008, Az. 2 C 8/07).
Die betroffenen Beamtinnen und Beamten sind vorher anzuhören. Da dies schon der
allgemeine verwaltungsrechtliche Anhörungsgrundsatz gebietet (vgl. § 28 LVwVfG),
ist die Anhörung nicht mehr ausdrücklich im Landesbeamtengesetz geregelt (vgl. § 36
Abs. 1 Satz 3 LBG-alt).
Bei der Auflösung einer Behörde oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder
der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer oder
mehreren anderen Behörden ist wie bisher (§ 36 Abs. 3 LBG-alt) die Versetzung von
Beamtinnen und Beamten, deren Aufgabengebiet davon berührt ist, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn möglich. Dabei muss das
Grundgehalt mindestens demjenigen des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder
der Beamte vor dem bisherigen Amt hatte. Derartige Versetzungen sind aber nur
ausnahmsweise im Einzelfall möglich und nur, wenn weniger einschneidende Versetzungsmöglichkeiten nicht gegeben sind. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der
Dienstherr verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten möglichst bald wieder ein
dem bisherigen Amt entsprechendes Amt zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2008, Az. 2 C 8/07).
Nach Absatz 3 sind Beamtinnen und Beamte wie bisher verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, wenn sie in eine andere Laufbahn versetzt werden,
um die nötige Befähigung zu erwerben. Mit der Qualifizierungspflicht geht das Recht
der Betroffenen einher, an diesen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen zu dürfen.
Absatz 4 regelt Näheres zum Verfahren der Versetzung und zur Fortsetzung des
Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn. Absatz 5 trifft Verfahrensvorschriften für die Versetzung zu einem Dienstherrn in einem anderen Land oder im Bereich des Bundes. Derartige Versetzungen richten sich materiell nach den §§ 13 und
15 BeamtStG.
42
Abordnung, § 25 LBG
Im Gegensatz zur Versetzung ist gemäß Absatz 1 die Abordnung von vornherein vorübergehender Natur. Die Abordnung kann zu einer dem Amt der Beamtin oder des
Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle erfolgen. Wie die Versetzung ist auch die Abordnung auf Antrag
oder aus dienstlichen Gründen möglich.
Nach Absatz 2 ist die Abordnung aus dienstlichen Gründen zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit der Beamtin oder dem Beamten aufgrund der Vorbildung oder der Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei kommt auch die Abordnung zu einer Tätigkeit in Betracht,
die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht. Nach Absatz 3 ist in diesen Fällen wie bisher die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten erforderlich,
wenn die Abordnung länger als zwei Jahre dauert oder wenn sie zu einem anderen
Dienstherrn erfolgt. Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis zur Abordnung zu
einem anderen Dienstherrn besteht, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
Wie die Versetzung ist die Abordnung eine Ermessensentscheidung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Ebenso ist die persönliche Situation der Beamtin oder des Beamten bei der Entscheidung zu beachten. Vor der Abordnungsentscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.
Absatz 4 regelt das Verhältnis zwischen den Dienstherren. Absatz 5 trifft Verfahrensvorschriften für die Abordnung zu einem Dienstherrn in einem anderen Land oder im
Bereich des Bundes. Derartige Abordnungen richten sich materiell nach den §§ 13
und 14 BeamtStG.
II.
Länderübergreifende Abordnung und Versetzung, Abordnung und Versetzung in die Bundesverwaltung
Das Beamtenstatusgesetz regelt die Voraussetzungen einer länderübergreifenden
Abordnung und Versetzung sowie der Abordnung und Versetzung in die Bundesverwaltung (§ 13 BeamtStG).
43
Abordnung, § 14 BeamtStG
Die Regelungen über die Abordnung in § 14 BeamtStG entsprechen weitgehend den
Vorschriften über die Abordnung in § 25 LBG. Bei Abordnungen von einem badenwürttembergischen Dienstherrn in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes gelten nach § 25 Abs. 5 LBG die Verfahrensvorschriften des § 24 Abs. 4 LBG
entsprechend.
Versetzung, § 15 BeamtStG
Auch die Regelungen über die Versetzung in § 15 BeamtStG entsprechen weitgehend den Vorschriften über die Versetzung in § 24 LBG. Bei Versetzungen von einem
baden-württembergischen Dienstherrn in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes gelten gemäß § 24 Abs. 5 LBG die Verfahrensvorschriften des § 24
Abs. 4 LBG entsprechend. Eine erneute Ernennung ist hier nicht nötig. Denn § 15
BeamtStG ist im Vergleich zu § 8 BeamtStG spezieller. Er regelt in Absatz 3 Satz 2,
dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird.
III.
Zuweisung, § 20 BeamtStG
Die Zuständigkeit für Zuweisungen entspricht der für Versetzungen und Abordnungen. Sie richtet sich für Landesbeamtinnen und -beamte nach §§ 7, 2 Nr. 1 Buchst. d,
§ 4 ErnG. Im Übrigen sind die Dienstvorgesetzten zuständig.
Die Zuweisung ist der Abordnung nachgebildet. Die Zuweisung kann auch zu einer
privaten Einrichtung erfolgen. Im Rahmen der Zuweisung bleiben aber die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten bestehen. Der Dienstherr behält die Möglichkeit,
auch im Zuweisungsverhältnis auf die Erfüllung der Pflichten hinzuwirken. Da Zuweisungen zu einer Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft in die statusrechtliche
Stellung der Beamtinnen und Beamten eingreifen, ist sie nur mit deren Zustimmung
zulässig.
Nach Absatz 1 kann Beamtinnen und Beamten mit ihrer Zustimmung vorübergehend
ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen
Einrichtung des Auslands oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
zugewiesen werden. Eine solche Zuweisung setzt das Vorliegen eines dienstlichen
oder öffentlichen Interesses voraus. Dies kann ein Einzelinteresse einer Dienststelle
oder ein allgemeines öffentliches Interesse sein. Für Zuweisungen zu internationalen
44
oder supranationalen öffentlichen Einrichtungen besteht das öffentliche Interesse die
deutsche Präsenz dort zu erhöhen. (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes
und der Länder, Gesamtausgabe B, Teil B, § 20 Rn. 6)
Auch für Zuweisungen zu privaten Einrichtungen erfordert Absatz 1 Nr. 2 das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Diese Einrichtungen können national oder international sein. Auch hier müssen jedoch öffentliche Interessen eine Zuweisung erfordern.
In Betracht kommen z. B. das Erlernen von Methoden außerhalb des öffentlichen
Dienstes und das Sammeln von Erfahrungen. Dies dient auch dem Austausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft.
Absatz 2 ermöglicht bei Umorganisationen von öffentlichen Stellen in privater Trägerschaft die Möglichkeit der Zuweisung ohne Zustimmung der Betroffenen. Absatz 3
stellt klar, dass die Zuweisung die Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten nicht
berührt.
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6.
Beendigung des Beamtenverhältnisses, §§ 21 bis 32 BeamtStG, §§ 31
bis 46 LBG
Allgemeines
Der Abschnitt 5 des Beamtenstatusgesetzes regelt im Wesentlichen die Tatbestände
für die Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 21 BeamtStG legt als Beendigungsgründe fest:
1. die Entlassung,
2. den Verlust der Beamtenrechte,
3. die Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen und
4. den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand.
Während das Beamtenstatusgesetz in den §§ 21 bis 32 die Voraussetzungen für die
Beendigung des Beamtenverhältnisses festlegt, trifft das Landesbeamtengesetz im
Fünften Teil weitere Regelungen zur Entlassung, zum Verlust der Beamtenrechte
zum Ruhestand, zur Verabschiedung und zur Dienstunfähigkeit. Zur Entfernung aus
dem Dienst wird auf das Landesdisziplinargesetz (LDG) verwiesen (vgl. § 31 LDG).
I.
Entlassung, §§ 21 Nr. 1, 22, 23 BeamtStG, 31, 32 LBG
Das Beamtenstatusgesetz unterscheidet zwischen der Entlassung kraft Gesetzes
(§ 21 Nr. 1, § 22 BeamtStG) und der Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 21 Nr. 1,
§ 23 BeamtStG). Die Zuständigkeit für die Entlassungsverfügung beziehungsweise
-feststellung und die Rechtsfolgen der Entlassung sind in den §§ 31 und 32 LBG geregelt.
Entlassung kraft Gesetzes, §§ 21 Nr. 1, 22 BeamtStG
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG hat für Beamtinnen und Beamte der Verlust einer
der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG aufgeführten Staatsangehörigkeiten die Entlassung
kraft Gesetzes zur Folge. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sie gleichzeitig eine
andere Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG annehmen.
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte entlassen, wenn sie
die Altersgrenze erreichen und ihr Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet. Diese Fälle dürften eher selten sein.
46
Nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist eine Beamtin oder ein Beamter entlassen, wenn ein
öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder
einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder
durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Eine solche landesrechtliche Regelung trifft das Landesbeamtengesetz nicht.
§ 22 Abs. 3 BeamtStG bestimmt, dass die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung
in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen ist, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft. Solche abweichenden Regelungen trifft das Landesbeamtengesetz nicht.
Nach § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf grundsätzlich
mit Ablauf des Tages der Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung
oder deren endgültigem Nichtbestehen, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 22 Abs. 5 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis in Führungsfunktion auf
Probe (vgl. § 8 LBG) mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen
Dienstherrn.
Entlassung durch Verwaltungsakt, § 23 BeamtStG
§ 23 BeamtStG regelt die Fälle, in denen die Entlassung nicht kraft Gesetzes eintritt,
sondern gesondert in einem Verwaltungsakt zu verfügen ist.
Absatz 1 regelt die Fälle, in denen die Entlassung zu verfügen ist, wenn die in Absatz
1 Satz 1 genannten Gründe vorliegen.
Nummer 1 verlangt dies für den Fall, dass Beamtinnen und Beamte den nach § 38
BeamtStG i. V. m. § 47 LBG zu leistenden Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern.
Nummer 2 verlangt die Entlassung von Beamtinnen und Beamten, die nicht in den
Ruhestand versetzen werden können, weil sie nicht die nach § 32 BeamtStG, § 18
Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVGBW erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf
Jahren erfüllt haben. Die Betroffenen sind gegebenenfalls nachzuversichern.
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Nummer 3 regelt die Fälle dauernd dienstunfähiger Beamtinnen und Beamter, die
nicht in den Ruhestand versetzt werden können, weil sie z. B. in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sind. Beamtinnen und Beamte auf Probe sind bei Eintritt der
Dienstunfähigkeit zu entlassen, wenn sie nicht nach § 28 BeamtStG in den Ruhestand versetzt werden.
Die Nummern 4 und 5 regeln die Entlassung auf Antrag beziehungsweise die Entlassung von Beamtinnen und Beamten, die nach Erreichen der Altersgrenze eingestellt
worden sind.
Nach Absatz 2 können Beamtinnen und Beamte entlassen werden, wenn sie die
deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, obwohl die Aufgaben es erfordern, dass nur
Deutsche im Sinne des Artikel 11 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfen. Bei der Ermessensabwägung wird insbesondere darauf abzustellen sein, ob die Beamtin oder der Beamte unter Wahrung des beamtenrechtlichen
Status außerhalb eines unter den Stellenvorbehalt des § 7 Abs. 2 BeamtStG fallenden Aufgabenbereichs verwendet werden kann.
Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Beamtinnen und Beamte
auf Probe entlassen werden können. Der Entlassungstatbestand der Nummer 2 des
Satzes 1 steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in einer Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Satz 1 Nr. 2 regelt
die regelmäßige Rechtsfolge für Beamtinnen und Beamte auf Probe, wenn sie trotz
einer eventuell verlängerten Probezeit mangels Bewährung nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden können.
In Absatz 4 ist die jederzeit mögliche Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf
Widerruf geregelt. Dabei gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Betroffenen im Regelfall Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben.
Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung, § 31 LBG
§ 31 Abs. 1 LBG regelt die Zuständigkeit für die Entlassung. Danach wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, verfügt die
oberste Dienstbehörde die Entlassung.
48
Absatz 2 verlangt Schriftform für die Entlassungsverfügung. Bei einer Entlassung kraft
Gesetzes ist der Entlassungstag festzustellen. Die Verfügung ist der Beamtin oder
dem Beamten bekanntzugeben (vgl. dazu § 5 LBG).
Absatz 3 regelt die Behandlung von Anträgen auf Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BeamtStG. Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf jederzeitige
Entlassung. Die Entlassung ist also zum beantragten Zeitpunkt zu verfügen. Für ein
Hinausschieben der beantragten Entlassung müssen zwingende dienstliche Gründe
vorliegen. Der regelmäßige Aufwand, der mit der Neubesetzung einer Stelle beziehungsweise mit dem Aufgabenübergang auf einen anderen Bearbeiter verbunden ist,
genügt dafür nicht. Liegen zwingende dienstliche Gründe vor, kann die Entlassung
um längstens drei Monate ab der Antragsstellung hinaus geschoben werden. Satz 3
regelt die Rücknahme des Entlassungsantrags.
Absatz 4 regelt die für die Entlassung durch Verwaltungsakt geltenden Fristen. Bei
der Entlassung durch Gesetz findet dieser Absatz keine Anwendung. In diesen Fällen
tritt die Wirkung der Entlassung in dem Zeitpunkt ein, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Absatz 5 übernimmt die 6-Monats-Frist des § 43 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 LBG-alt für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen
der Umbildung oder Auflösung einer Behörde oder Körperschaft.
Rechtsfolgen der Entlassung, § 32 LBG
Absatz 1 entspricht § 48 Satz 1 LBG-alt. Diese Vorschrift schließt Ansprüche der früheren Beamtinnen und Beamten auf Leistungen gegen den Dienstherrn nach der Entlassung aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. So erhalten z. B. frühere
Beamtinnen und Beamte, die durch einem Dienstunfall verletzt wurden und deren
Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, neben dem
Heilverfahren einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Schädigungsfolgen (§ 53
LBeamtVGBW). Auch haben frühere Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf
ein Dienstzeugnis (§ 51 Abs. 3 LBG). Gleichzeitig bleiben bestimmte Pflichten aus
dem Beamtenverhältnis auch nach der Entlassung bestehen, z. B. die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder das Verbot der Annahme von
Geschenken nach § 42 Abs. 1 BeamtStG. Bei auf Antrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 4
BeamtStG entlassenen Beamtinnen und Beamten ist zudem der Bezug von Altersgeld nach §§ 84 ff. LBeamtVGBW möglich.
Absatz 2 entspricht § 48 Satz 2 und § 105 Abs. 3 LBG-alt. Entlassene Beamtinnen
und Beamte dürfen im Gegensatz zu denen im Ruhestand die Bezeichnung „außer
49
Dienst“ („a.D.“) führen, wenn es die für die Entlassung zuständige Behörde nach einer
Ermessensentscheidung ausdrücklich erlaubt. Die Erlaubnis ist widerruflich, wenn
sich die frühere Beamtin oder der frühere Beamte ihrer nicht würdig erweist.
Absatz 3 entspricht § 69 Abs. 3 LBG-alt und bestimmt, dass in Fällen der Entlassung
von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf oder auf Probe wegen eines Verhaltens
der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art § 35 Abs. 2 LBG (vgl.
dort) entsprechend gilt. Der Verweis auf § 35 Abs. 2 LBG stellt klar, dass in diesem
Fall der Beamte auf Probe nicht nach § 35 Abs. 1 LBG Anspruch auf ein entsprechendes Amt sowie die damit verbundenen Bezüge hat. Während des Entlassungsverfahrens (vgl. § 13 Abs. 3 LBG i. V. m. den dort genannten Vorschriften des LDG)
kann er zudem diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er zumindest ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat, das mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (vgl. hierzu § 29 LDG).
II.
Verlust der Beamtenrechte
Verlust der Beamtenrechte, § 24 BeamtStG
Absatz 1 entspricht weitgehend § 66 LBG-alt. Danach endet das Beamtenverhältnis
mit Rechtskraft des Strafurteils bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat
zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (Satz 1 Nr. 1) oder wegen bestimmter
Staatschutzdelikte. Außerdem endet sie nach Satz 1 Nr. 2 bei einer Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, sofern
sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht. Die Bestechlichkeit als
Straftat im Amt wurde zur besseren Bekämpfung der Korruption in den Katalog der
Straftaten aufgenommen, die bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führen. Nach Satz 2
gilt entsprechendes, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt
wird. Dies ist bei bestimmten staatsrelevanten Straftaten mögliche Nebenfolge einer
Strafe und überschneidet sich in vielen Fällen mit den Beendigungsgründen nach
Satz 1 Nr. 2. Außerdem endet ein Beamtenverhältnis, wenn das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung nach Artikel 18 GG auf Verwirkung eines Grundrechts
einer Beamtin oder eines Beamten erkennt.
Absatz 2 enthält eine Regelung für Fälle, in denen das Strafgericht im Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 359 ff. der Strafprozessordnung (StPO) feststellt, dass jemand zu Unrecht rechtskräftig z. B. zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Dessen Beamtenverhältnis war nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechts50
kraft des ursprünglichen Urteils beendet. Stellt sich im Wiederaufnahmeverfahren
heraus, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgte, z. B. weil ein Belastungszeuge einen Meineid geleistet hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (vgl.
auch § 35 LBG.)
Folgen des Verlusts der Beamtenrechte, § 33 LBG
Wie bei der Entlassung haben Beamtinnen und Beamte mit Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 BeamtStG keinen Anspruch auf Leistungen gegen
den Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift entspricht § 67 LBG-alt. Wie bei der Entlassung erhalten im Falle des Verlust der Beamtenrechte ehemalige Beamtinnen und Beamte, die bei einem Dienstunfall verletzt
wurden, einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Schädigungsfolgen (§ 53
LBeamtVGBW), die Kosten für Heilverfahren (§ 48 LBeamtVGBW) und Pflegekosten
(§ 49 LBeamtVGBW). Sie behalten auch den Anspruch auf ein Dienstzeugnis (§ 51
Abs. 3 LBG). Gleichzeitig bleiben bestimmte Pflichten bestehen, z. B. die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und das Verbot der Annahme von
Geschenken nach § 42 Abs. 1 BeamtStG. Im Unterschied zur Entlassung dürfen sie
jedoch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ihre Amtsbezeichnung und im
Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel nicht führen. Denn bereits der Beendigungsgrund nach § 24 Abs. 1 BeamtStG beinhaltet die Unwürdigkeit für diese Amtsbezeichnung im Sinne des § 32 Abs. 2 LBG. Auch sind solche Beamtinnen und Beamten nicht altersgeldberechtigt (vgl. § 6 LBeamtVGBW).
Gnadenerweis, § 34 LBG
Der Ministerpräsident hat bezüglich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht. Der Gnadenerweis wird im Nachgang wie ein Wiederaufnahmeverfahren behandelt. Die Vorschrift entspricht § 68 LBG-alt.
Weitere Folgen eines Wiederaufnahmeverfahrens, § 35 LBG
§ 35 LBG bezieht sich auf das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359
ff. StPO, wenn das Beamtenverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 24
Abs. 1 BeamtStG geendet hat und die Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben worden ist.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 69 LBG-alt.
51
Nach § 359 Abs. 1 StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein schon
rechtskräftig abgeurteiltes Verfahren wieder „aufgerollt“ werden, z. B. wenn sich im
Nachhinein herausstellt, dass eine belastende Urkunde gefälscht war. Wird das Urteil,
das den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte, aufgehoben, ist es erforderlich,
auch die beamtenrechtlichen Folgen der ursprünglichen Verurteilung rückgängig zu
machen. Dies geschieht über § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 35 Abs. 1 LBG. Während
§ 24 Abs. 2 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis in diesem Fall nicht als unterbrochen gilt, schreibt § 35 Abs. 1 LBG vor, wie diese Anordnung umzusetzen ist.
Demnach ist den Betroffenen ein dem bisherigen Amt gleichwertiges Amt mit den
entsprechenden Bezügen zu übertragen.
Absatz 2 regelt sozusagen die Ausnahme von der Ausnahme. Er ist in folgender
Konstellation anwendbar: Die Beamtin oder der Beamte ist zwar nach der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ihrer bzw. seiner Beamtenrechte nicht verlustig
gegangen mit der Folge, dass das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als
nicht unterbrochen anzusehen ist. Gleichzeitig ist das Fehlverhalten der Beamtin oder
des Beamten aber derart gravierend, dass sie oder er auch unabhängig von der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren disziplinarrechtlich aus dem Dienst zu entfernen ist. In diesen Fällen können die Betroffenen auch schon während des anschließenden Disziplinarverfahrens keine Ansprüche nach Absatz 1 geltend machen
(Absatz 2 Satz 2).
Nach Absatz 3 müssen sich Beamtinnen und Beamte im Falle des Absatzes 1 bis ihnen ein neues Amt übertragen wird, auf ihre aus dem alten Amt gezahlte Besoldung
(Abs. 1 Halbsatz 2) anrechnen lassen, was sie aus anderem Arbeitseinkommen beziehungsweise Unterhaltsbeiträgen erhalten. Darüber besteht Auskunftspflicht.
III.
Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit
Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes wegen Erreichens der Altersgrenzen
oder Endes der Amtszeit (§ 25 BeamtStG, §§ 36 bis 39 LBG)
§ 25 BeamtStG bestimmt die materiellen Voraussetzungen für den Eintritt von Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand. Danach treten sie mit Erreichen
der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand. Nach § 6 BeamtStG gilt dies
grundsätzlich auch für Zeitbeamtinnen und Zeitbeamte. § 37 LBG regelt für die Zeitbeamtinnen und Zeitbeamten den Ruhestandseintritt vor Erreichen der Altersgrenze
wegen Ablaufs der Amtszeit. § 38 LBG trifft für den Ruhestand von kommunalen
52
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten wegen Ablaufs der Amtszeit besondere Regelungen.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird das aktive Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt. Die Ruhestandsbeamtinnen und -beamten
erhalten auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (§ 46 LBG).
Wann die Altersgrenzen erreicht und damit die Voraussetzungen für den Eintritt in
den Ruhestand kraft Gesetzes erfüllt sind, bestimmt nicht das Beamtenstatusgesetz,
sondern das Landesbeamtengesetz. An den bisherigen Regelungen des Ruhestandseintritts kraft Gesetzes haben sich nur die Altersgrenzen geändert, die um zwei
Jahre erhöht werden. Diese Altersgrenzen greifen erst ab dem Jahr 2029; bis dahin
gelten die Übergangsvorschriften für die schrittweise Erhöhung der Altersgrenzen
(Art. 62 § 3 DRG). Die bisherigen Vorschriften über den Ruhestandseintritt kraft Gesetzes sind außerdem in den §§ 36 bis 38 LBG wie folgt zusammengefasst:
Regelaltersgrenze
ab 2029
LBG
Anhebung durch
Übergangsvorschrift
§ 36 Abs. 1
Beamtinnen und Beamte
Ende des Monats, in dem Art. 62
sie das 67. Lebensjahr § 3 Abs. 2 DRG
vollenden.
§ 36 Abs. 2
Lehrerinnen und Lehrer
(außer an Hochschulen)
Ende des Schuljahres, in Art. 62
dem sie das 66. Lebens- § 3 Abs. 3 DRG
jahr vollenden.
§ 36 Abs. 3
Polizeivollzugsbeamtinnen Ende des Monats, in dem Art. 62
sie das 62. Lebensjahr § 3 Abs. 4 DRG
und -beamte,
vollenden.
Vollzugsbeamtinnen und
-beamte im allgemeinen
Vollzugsdienst und im
Werkdienst bei den Justizvollzugseinrichtungen,
Einsatzbeamtinnen
und
-beamte der Feuerwehr
§ 36 Abs. 4
Hauptamtliche
kommu- Ende des Monats, in dem Art. 62
nale Wahlbeamtinnen und sie das 68. Lebensjahr § 5 Abs. 3 DRG
vollenden.
Wahlbeamte
(neu für Landrätinnen und
Landräte sowie Beigeordnete)
53
LBG
§ 37
§ 38
Regelaltersgrenze
ab 2029
Anhebung durch
Übergangsvorschrift
Zeitbeamtinnen und Zeit- Frühestens ab Vollendung Art. 62
§ 3 Abs. 7,
beamte nach Ablauf der des 47. Lebensjahres
§ 5 Abs. 1 und 2
Amtszeit
und
§§ 6 und 7 DRG
Sonderregelungen
zu
§ 37 für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
Für Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf gelten die vorgenannten
Regelungen nicht.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte treten nicht in den Ruhestand, sie werden verabschiedet. Die Altersgrenzen für die Verabschiedung entsprechen nach § 41 LBG den
vorgenannten Regelungen (vgl. zur Übergangsregelung Art. 62 § 3 Abs. 6 DRG).
Hinausschiebung der Altersgrenze, § 39 LBG
Die Regelung ersetzt die §§ 51 und 60 Abs. 2 LBG-alt. Die Beamtinnen und Beamten
auf Lebenszeit und Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 8 LBG können beantragen, den Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Jahr hinauszuschieben. Eine
mehrmalige Hinausschiebung ist möglich, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung
des 68. Lebensjahrs, bei Vollzugsbeamtinnen und -beamten nach § 36 Abs. 3 LBG
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Hinausschiebung kann auch bei Zeitbeamtinnen und Zeitbeamten erfolgen, soweit deren Amtszeit dies zulässt.
Voraussetzung für die Genehmigung des Antrags ist das Vorliegen des dienstlichen
Interesses. In der Übergangszeit, solange die Altersgrenzen angehoben werden, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen (Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG).
Die Beamtinnen und Beamten müssen den Antrag grundsätzlich spätestens sechs
Monate vor Erreichen der Altersgrenze stellen, um der Personalplanung genügend
Zeit zu geben, sich darauf einzustellen. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist;
die Personalverwaltung kann auch bei einem später gestellten Antrag den Ruhestandseintritt hinausschieben. Das Erfordernis, den Antrag sechs Monate vorher zu
stellen, gilt allerdings nicht, wenn die Hinausschiebung im ersten Halbjahr 2011 erfol-
54
gen soll (Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG); in diesem Fall ist der Antrag möglichst frühzeitig zu
stellen.
Für die Zeit, um welche die Altersgrenze hinausgeschoben ist, erhalten die Beamtinnen und Beamten einen Zuschlag zur Besoldung nach den §§ 73, 74 LBesGBW, soweit die Zeit nicht versorgungswirksam wird, d.h. wenn der Höchstversorgungssatz
für die Berechnung des Ruhegehalts noch nicht erreicht ist. Auch ist eine Weiterarbeit
in Teilzeit möglich.
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, § 40 LBG
Das Beamtenstatusgesetz verlangt für die Versetzung in den Ruhestand die Erfüllung
einer versorgungsrechtlichen Wartezeit (§ 32 BeamtStG, § 18 LBeamtVGBW). Die
näheren Regelungen zur Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit
und auf Zeit in den Ruhestand auf Antrag trifft das Landesbeamtengesetz.
Aus dem alten Landesbeamtengesetz übernommen ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, nach
dem Beamtinnen und Beamte auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt werden können, wenn sie mindestens 63 Jahre alt sind. Durch
die höhere Regelaltersgrenze (künftig 67 Jahre) führt dies allerdings dazu, dass Versorgungsabschläge für den vorzeitigen Ruhestand für einen längeren Zeitraum von
bis zu vier Jahren berechnet werden. Die Berechnung ist abhängig davon, in welchem Lebensalter Beamtinnen oder Beamte nach Vollendung des 63. Lebensjahres
auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 100
Abs. 1 LBeamtVGBW).
Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 können schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf
Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Die
Regelung ersetzt § 52 Nr. 2 LBG-alt und hebt die Antragsaltersgrenze für diese Beamtinnen und Beamten schrittweise um zwei Jahre an. Für Beamtinnen und Beamte,
die vor 1969 geboren sind, gilt die Übergangsregelung in Art. 62 § 3 Abs. 5 DRG
i. V. m. § 100 Abs. 2 LBeamtVGBW. Die Referenzaltersgrenze, bis zu welcher der
Versorgungsabschlag berechnet wird (die bisher beim 63. Lebensjahr lag), wird für
diese Beamtinnen und Beamten auf das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, schrittweise erhöht (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 100 Abs. 2
LBeamtVGBW).
Neu ist nach Satz 2 für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des
Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes und des
55
Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen die Antragsaltersgrenze von 60
Jahren für den Eintritt in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. Beamtinnen und Beamte, die davon Gebrauch machen, haben Versorgungsabschläge
von der Ruhestandsversetzung bis zur maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze von
62 Jahren bzw. bis zu der nach den Übergangsregelungen jeweils maßgeblichen Altersgrenze zu tragen (Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG, § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
LBeamtVGBW).
Über die Versetzungen in den Ruhestand nach Absatz 1 entscheidet in der Regel die
Ernennungsbehörde nach Ermessen (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 LBG).
Neu ist die Regelung des Absatz 2. Danach besteht für Beamtinnen und Beamte ein
Anspruch, auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 45 ruhegehaltfähigen
Dienstjahren erreicht haben. Dann entfällt für diese Beamtinnen und Beamte der Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 3 LBeamtVGBW. Werden die Beamtinnen und Beamten bereits vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt,
fällt der Versorgungsabschlag bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze an. Zur 45-jährigen Dienstzeit zählen Dienstzeiten im Beamtenverhältnis und vergleichbare Zeiten,
Wehr- und Zivildienst, bestimmte Vordienstzeiten bis zu fünf Jahren, Pflegezeiten sowie Zeiten der Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang angerechnet. Beamtinnen und Beamte des
Polizeivollzugsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei
den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr können
sich ohne Versorgungsabschlag in den Ruhstand versetzen lassen, wenn sie das 60.
Lebensjahr vollendet und eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 45 Jahren erreicht haben.
Einstweiliger Ruhestand, §§ 30, 31 BeamtStG, § 42 LBG
In den einstweiligen Ruhestand können sogenannte politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 BeamtStG) versetzt werden. Ferner können Beamtinnen und Beamte auf
Lebenszeit bei der Umbildung oder Auflösung von Behörden in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 31 BeamtStG). Das Landesbeamtengesetz trifft für die
letztere Fallgestaltung in § 42 ergänzende Regelungen in Anlehnung an die Regelungen zu Körperschaftsumbildungen.
56
Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Reaktivierung - Allgemeines
(§§ 26 bis 29 BeamtStG, §§ 43, 44 LBG)
Die §§ 26 bis 29 BeamtStG regeln die materiellen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit, der begrenzten Dienstfähigkeit und der Reaktivierung von Beamtinnen und
Beamten. Das Landesbeamtengesetz trifft wenige ergänzende Regelungen und bestimmt das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung, §§ 26 bis 29
BeamtStG, § 43 LBG
Die Voraussetzungen für Dienstunfähigkeit sind dieselben wie bisher. Dies gilt ebenso für die Polizeidienstunfähigkeit bzw. Feuerwehrdienstunfähigkeit, die aufgrund von
§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG jetzt in § 43 Abs. 2 LBG mit der Neuerung geregelt ist,
dass die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit auch polizeiärztlich getroffen werden kann.
Im Zusammenhang mit der Feststellung von Dienstunfähigkeit ist ferner § 53 LBG
(vgl. dort) zu beachten. Danach können Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden,
sich bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit nach dienstlicher Weisung ärztlich untersuchen oder, wenn dies amtsärztlich für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu
lassen.
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist weiterhin das äußerste
Mittel. Beibehalten ist der Grundsatz der „Rehabilitation vor Versorgung“, um dem
Verbleiben im aktiven Dienst Vorrang einzuräumen. Soweit möglich sind Beamtinnen
und Beamten statt einer Versetzung in den Ruhestand anderweitig zu verwenden. Ihnen kann auch - unter Beibehaltung ihres bisherigen Amtes - eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. In die Ermessensentscheidung muss die Dienstbehörde
auch die Möglichkeit einer Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27
BeamtStG einbeziehen. § 43 Abs. 3 LBG räumt dem Verbleiben im Dienst in einer
Vollbeschäftigung den Vorrang vor einer Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit
ein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit sogenannter
Arbeitsversuche (§ 68 Abs. 3 LBG).
Dieselben Grundsätze gelten nach § 29 BeamtStG für die Wiederberufung von Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, wenn die Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist (Reaktivierung). Demnach ist
auch eine Wiederberufung in eine anderweitige Verwendung, in eine geringerwertige
57
Tätigkeit oder in eine Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit möglich. Nach
§ 43 Abs. 4 LBG können Beamtinnen und Beamte vor Ablauf von fünf Jahren die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragen, wenn sie wieder dienstfähig
geworden sind.
Verfahren bei Dienstunfähigkeit, § 44 LBG
Das Landesbeamtengesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift mehr, dass eine
Beamtin oder ein Beamter die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
beantragen kann. Wegen der generellen Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten nach
§ 4 Abs. 1 LBG und der Möglichkeit der Beamtinnen und Beamten, in eigenen Angelegenheiten jederzeit Anträge stellen zu können (§ 49 Abs. 1 LBG), bedurfte es keiner
entsprechenden Regelung mehr. Wer sich für dienstunfähig hält, kann also weiterhin
einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen.
Beim Verfahren für eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auf Veranlassung
der Dienststelle und bei den besoldungsrechtlichen Konsequenzen haben sich keine
inhaltlichen Änderungen ergeben (§ 44 LBG). Lediglich die Berechung des Versorgungsabschlags in Fällen von Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, wurde verändert. Die Referenzaltersgrenze, bis zu welcher der Versorgungsabschlag berechnet wird (die bisher beim 63. Lebensjahr lag), wird für dienstunfähige
Beamtinnen und Beamten auf das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr
vollenden, schrittweise erhöht (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, § 100 Abs. 3 LBeamtVGBW). Der
Versorgungsabschlag bleibt auf 10,8 Prozent begrenzt (§ 27 Abs. 2 Satz 2
LBeamtVGBW). Für dienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen liegt die Referenzaltersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlags beim vollendeten
60. Lebensjahres (§ 27 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 LBeamtVGBW); auch in diesen Fällen ist der Versorgungsabschlag auf 10,8 Prozent begrenzt.
Absatz 1 entspricht § 55 Satz 1 und 2 und § 53a Abs. 4 LBG-alt und verlangt die Bekanntgabe von Maßnahmen im Zusammenhang mit Dienstunfähigkeit bzw. begrenzter Dienstfähigkeit. Absatz 2 trifft entsprechend § 55 Satz 3 und 4 LBG-alt eine Regelung zur Einbehaltung des die Versorgungsbezüge übersteigenden Teils der
Dienstbezüge vor Bestandskraft der Versetzung in den Ruhestand.
58
Form, Zuständigkeit und Beginn des Ruhestands und des einstweiligen Ruhestands, §§ 45, 46 LBG
Mit den Formvorschriften, den Zuständigkeitsregelungen und den Wirkungen der Zurruhesetzungen sind keine inhaltlichen Neuerungen verbunden.
59
7.
Allgemeine Pflichten und Rechte, Nichterfüllung von Pflichten, §§ 33
bis 39, 42, 47 bis 49 BeamtStG, §§ 47 bis 59 LBG
Im Beamtenstatusgesetz sind die Rechte und Pflichten von Beamtinnen und Beamten
in weiten Teilen bundeseinheitlich geregelt. Das neue Landesbeamtengesetz trifft
teilweise ergänzende Regelungen. Die §§ 33 bis 39, 42, 47 und 48 BeamtStG ersetzen die §§ 70, 72 bis 75, 78 bis 80, 89, 95 und 96 LBG-alt größtenteils, bleiben aber
inhaltlich weitgehend gleich:
Beamtenstatusgesetz
Landesbeamtengesetz (alt)
§ 33 Grundpflichten
§ 70 Amtsführung
§ 72 Politische Betätigung
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Ver- § 73 Besondere Beamtenpflichten
halten
§ 35 Weisungsgebundenheit
§ 74 Pflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 36 Verantwortung für die Rechtmä- § 75 Abs. 1 bis 3 Verantwortung für
ßigkeit
Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 79 Umfang (Amtsverschwiegenheit)
§ 80 Aussagegenehmigung
§ 39 Verbot der Führung der Dienstge- § 78 Abs. 1 Verbot der Führung der
schäfte
Dienstgeschäfte
§ 42 Verbot der Annahme von Beloh- § 89 Annahme von Belohnungen
nungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
§ 95 Begriff des Dienstvergehens, Verfahren
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
§ 96 Abs. 1 Verpflichtung zum Schadensersatz, Rückgriff
Einige Regelungen sind entfallen. So sind die beamtenrechtlichen Folgen der Ausübung eines Mandats oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. § 76 LBG-alt) nicht
mehr gesondert geregelt. Die Folgen solcher Tätigkeiten ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Spezialgesetzen. Bestehen keine spezialgesetzlichen Regelungen, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des
Landesbeamtengesetzes.
Auch eine Regelung über Presseauskünfte (vgl. § 81 LBG-alt) besteht nicht mehr. Es
ist die organisatorische Aufgabe einer Behördenleitung zu bestimmen, wer Presseauskünfte erteilen darf.
60
Grundpflichten, § 33 BeamtStG
§ 33 Abs. 1 BeamtStG entspricht § 70 LBG-alt. Beamtinnen und Beamte dienen dem
gesamten Volk, nicht einer Partei. Außerdem haben Beamtinnen und Beamte ihr Amt
zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Nach § 70 LBG-alt war auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Absatz 1 Satz 3 verpflichtet Beamtinnen und Beamte
auf die freiheitliche demokratische Grundordnung und entspricht damit § 70 Abs. 2
LBG-alt. Begeht jemand einen konkreten Verstoß gegen die Grundpflicht kann dies
zu disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
führen. Absatz 2 verlangt wie § 72 LBG-alt politische Mäßigung.
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten, § 34 BeamtStG
§ 34 BeamtStG entspricht § 73 LBG-alt. Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Dies soll deutlich machen, dass das Beamtenverhältnis einen gesteigerten Einsatz unter Zurückstellung anderer Interessen verlangt. Wie bisher sind die Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen (Satz 2).
Weiterhin muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Das außerdienstliche Verhalten ist
nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Dies trägt dem gewandelten Verständnis des Beamtenverhältnisses Rechnung. So hat nicht mehr jedes außerdienstliche Verhalten Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gegenüber dem Beamtenberuf (vgl. in diesem
Zusammenhang auch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu außerdienstlichen Dienstvergehen).
Weisungsgebundenheit, § 35 BeamtStG
§ 35 BeamtStG entspricht § 74 LBG-alt und beschreibt die dienstliche Gehorsamspflicht von Beamtinnen und Beamten. Allerdings gilt die Gehorsamspflicht jetzt ausdrücklich nur für dienstliche Weisungen und Richtlinien. Anordnungen im Bezug auf
die persönliche Rechtsstellung von Beamtinnen und Beamten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und können nicht allein auf das Weisungsrecht gestützt werden.
61
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, § 36 BeamtStG, § 48 LBG
§ 36 BeamtStG entspricht § 75 LBG-alt weitgehend. § 48 LBG regelt für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Regelung trägt der besonderen Situation in polizeilichen Lagen Rechnung, die eine sofortige Maßnahme verlangen.
Nach § 36 Abs. 1 BeamtStG tragen Beamtinnen und Beamte wie bisher die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Damit
ist die allgemeine Dienstpflicht zur Beachtung der Gesetze verbunden.
Absatz 2 regelt die Remonstrationspflicht der Beamtinnen und Beamte bei Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen ihrer Vorgesetzten. Die Bestätigung von Anordnungen nach Satz 3 kann von allen höheren Vorgesetzten erfolgen.
Verschwiegenheitspflicht, Korruptionsbekämpfung, § 37 BeamtStG, § 57 LBG
Absatz 1 stellt klar, dass die Verschwiegenheitspflicht auch für Angelegenheiten gilt,
die Beamtinnen und Beamten bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden.
In Absatz 2 sind die Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht geregelt. Weiterhin
sind dies Mitteilungen, die der dienstliche Verkehr gebietet, und offenkundige beziehungsweise nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 LBGalt).
Hinzugekommen ist in § 37 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG die ausdrückliche Entbindung von
der Schweigepflicht für die Mitteilung des Verdachts über Korruptionsstraftaten gegenüber zuständigen obersten Dienstbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder durch
Landesrecht bestimmten weiteren Stellen. § 57 LBG greift diese Regelung zur Korruptionsbekämpfung auf und bestimmt, dass die Schweigepflicht auch gegenüber bestellten Vertrauensanwälten für Korruptionsverhütung nicht gilt. Diesen Vertrauensanwälten gegenüber können Beamtinnen und Beamte sowie andere Personen den
durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat anzeigen (vgl. dazu
auch die VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung). Außerdem können elektronische Systeme eingerichtet werden, um Korruptionsanzeigen anzubringen. In beiden
Fällen ist es nicht erforderlich die Identität des Hinweisgebers offen zu legen. Dies
kann dazu beitragen, Verwaltungsbedienstete in begründeten Fällen zu Anzeigen zu
ermutigen.
62
§ 37 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG stellt klar, dass die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Anzeige von Straftaten (§ 138 StGB) beziehungsweise für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG) der Verschwiegenheitspflicht vorgehen. Dies gilt nur soweit, wie es die
Anzeigeverpflichtung erfordert.
Nach Absatz 3 dürfen Beamtinnen und Beamte ohne Genehmigung über dienstliche
Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
geworden sind, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. Für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist der oder die unmittelbare
Dienstvorgesetzte zuständig (vgl. § 4 Abs. 1 LBG). Bis die Genehmigung erteilt ist,
gilt die Verschwiegenheitspflicht.
Absatz 4 regelt die Versagung der Aussagegenehmigung. Die Versagung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Für die Versagung der Aussagegenehmigung ist
nach § 4 Abs. 4 LBG die oberste Dienstbehörde beziehungsweise oberste Aufsichtsbehörde zuständig (vgl. auch dort).
Absatz 5 regelt die Versagung der Aussagegenehmigung, wenn Beamtinnen oder Beamte selbst Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren sind oder ihr
Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dient. In diesem Fall
kann die zuständige Stelle die Aussagegenehmigung nur versagen, wenn dies unabweisbar geboten ist. Im Gegenzug hat sie den Betroffenen entsprechenden Schutz zu
gewähren.
Diensteid, § 38 BeamtStG, § 47 LBG
§ 38 Abs. 1 BeamtStG entspricht dem alten § 40 Abs. 1 BRRG und verpflichtet Beamtinnen und Beamte einen Diensteid mit Verpflichtung auf das Grundgesetz zu leisten. Absatz 2 ermöglicht Beamtinnen und Beamten, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchten, ein Gelöbnis abzulegen. Weiterhin ist nach
§ 38 Abs. 3 BeamtStG für ausländische Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer
Ausnahme nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eingestellt werden, ein Gelöbnis möglich (vgl.
§ 47 Abs. 4 LBG).
§ 47 LBG gestaltet den Diensteid genauer aus und schreibt in Absatz 1 die Eidesformel vor, die mit der bisherigen übereinstimmt. Die in Artikel 78 der Landesverfassung
(LV) vorgeschriebene Eidesformel wird hierbei modifiziert, da § 38 Abs. 1 BeamtStG
63
die Verpflichtung auf das Grundgesetz erfordert, die in Artikel 78 der Landesverfassung nicht enthalten ist.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, § 39 BeamtStG
Die Vorschrift ersetzt § 78 Abs. 1 und § 144 Abs. 1 LBG-alt. Zuständig für das Verbot
der Führung der Dienstgeschäfte ist nach § 4 Abs. 1 LBG nicht mehr die oberste
Dienstbehörde sondern der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Der Anhörungsgrundsatz
gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz weiterhin (§ 28 LVwVfG). Die begleitenden
Verbote des § 144 LBG-alt sind jetzt in § 55 Abs. 4 LBG geregelt (vgl. dort). Inhaltlich
hat sich nichts geändert.
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen,
§ 42 BeamtStG
§ 42 BeamtStG entspricht § 89 LBG-alt mit einigen gesetzlichen Klarstellungen. So ist
der Wortlaut an § 331 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) angepasst und umfasst
ausdrücklich jeden Vorteil in Bezug auf ein Amt. Insgesamt ergänzt § 42 BeamtStG
die Pflichten zu unparteiischer, gerechter und uneigennütziger Amtsführung. Insbesondere müssen Beamtinnen und Beamte jeden Anschein vermeiden, für persönliche
Vorteile in Bezug auf ihr Amt empfänglich zu sein. In Bezug auf ein Amt gewährt sind
Vorteile, die davon mitbestimmt sind, dass die Empfängerseite ein bestimmtes Amt
inne hat oder hatte. Dabei muss der Vorteil nicht an eine bestimmte Handlung anknüpfen. Ausschließlich aufgrund privater Beziehungen gewährte Vorteile haben keinen Amtsbezug, sofern die Zuwenderseite keine dienstbezogenen Erwartungen hegt.
Nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen der Zustimmung des gegenwärtigen oder
letzten Dienstherrn. Die Zustimmung zu einer solchen Zuwendung sollte schriftlich erfolgen.
Nichterfüllung von Pflichten, § 47 BeamtStG, § 58 LBG
§ 47 BeamtStG und § 58 LBG entsprechen § 95 LBG-alt. Weiterhin stellen schuldhafte Verletzungen von Dienstpflichten Dienstvergehen dar. Außerhalb des Dienstes
gilt dies nur, wenn das Verhalten im Einzelfall besonders geeignet ist, das Vertrauen
für das jeweilige Amt in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.
64
Für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte gilt es als Dienstvergehen, wenn sie gegen
die genannten nachwirkenden Pflichten aus dem Dienstverhältnis verstoßen. Sie begehen wie bisher Dienstvergehen, wenn sie sich zum Beispiel gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder wenn sie
schuldhaft gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG i. V. m. § 57
LBG, die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten nach § 41 BeamtStG i. V. m § 66 LBG
oder das Verbot der Vorteilsannahme nach § 42 BeamtStG verstoßen.
Von der Ermächtigung des Landesgesetzgebers nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG,
weitere Handlungen als Dienstvergehen zu definieren, ist in § 58 LBG Gebrauch gemacht. Nach dessen Nr. 1 gilt es wie bisher als Dienstvergehen, wenn Ruhstandsbeamtinnen und -beamte einer erneuten Dienstverpflichtung nach § 29 Abs. 2 oder 3,
§ 30 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG nicht nachkommen (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 4 LBG-alt).
Neu ist die Regelung des § 58 Nr. 2 LBG. Danach gilt es als Dienstvergehen, wenn
Beamtinnen oder Beamte ihrer Pflicht, an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit
mitzuwirken, bzw. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ihrer Pflicht, die
Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, schuldhaft nicht nachkommen (§ 29
Abs. 4 und 5 BeamtStG). Die Vorschrift erleichtert die Möglichkeiten diese Pflichten
disziplinarisch durchzusetzen.
Pflicht zum Schadenersatz, § 48 BeamtStG, § 59 LBG
§ 48 BeamtStG regelt die Pflicht von Beamtinnen und Beamten zum Schadensersatz
für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen gegenüber dem Dienstherrn
dem Grunde nach. Inhaltlich hat sich insoweit gegenüber der alten Rechtslage nichts
geändert.
Neu geregelt ist in § 59 Abs. 1 LBG die Verjährung derartiger Ansprüche. Im Interesse der Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften besteht keine dem § 96
Abs. 2 LBG-alt entsprechende Sonderregelung mehr. Vielmehr sind nach § 59 Abs. 1
LBG die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB)
anzuwenden.
Durch Absatz 1 Satz 2 wird sichergestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte
nicht auf Verjährung berufen kann, wenn der Dienstherr gegenüber einem Dritten
noch schadensersatzpflichtig ist. Außerdem ist in Absatz 2 wie in § 96 Abs. 3 LBG-alt
der Übergang der Ersatzansprüche gegen Dritte auf die Beamtinnen und Beamten
geregelt.
65
Übermittlung bei Strafverfahren, § 49 BeamtStG
§ 49 BeamtStG entspricht dem alten § 125 c BRRG und regelt, welche Entscheidungen zu welchem Zweck im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Beamtinnen
und Beamte zu übermitteln sind und welche sonstigen in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen mitgeteilt werden dürfen. Lediglich die Verfahrensregelung zur Übermittlung im alten § 125 c Abs. 7 BRRG ist weggefallen.
Anträge, Beschwerden, Vertretung, § 49 LBG
§ 49 LBG gibt Beamtinnen und Beamten ausdrücklich das Recht, Anträge zu stellen,
Beschwerden zu erheben und sich von Gewerkschaften und Berufsverbänden dabei
vertreten zu lassen. Absatz 1 entspricht § 117 LBG-alt. Absatz 2 entspricht § 114
Abs. 1 Satz 2 LBG-alt.
Im Übrigen können Beamtinnen und Beamte das Grundrecht des Artikel 9 Abs. 3
Satz 1 GG auf Koalitionsfreiheit für sich beanspruchen. Sie können sich nach § 52
BeamtStG in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenschließen. Dadurch
dürfen ihnen keine dienstlichen Nachteile entstehen.
Fortbildung, § 50 LBG
Im Sinne des lebenslangen Lernens ist die Verpflichtung zur Fortbildung im Landesbeamtengesetz aufgenommen. Bisher war sie in § 54 LVO geregelt. Die Dienstherren
haben die Verpflichtung Fortbildungen zu fördern und nach Möglichkeit positiv zu berücksichtigen.
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis, § 51 LBG
Mit dieser Regelung sind keine inhaltlichen Neuerungen verbunden; sie entspricht inhaltlich den §§ 115 und 116 LBG-alt.
Befreiung von Amtshandlungen, § 52 LBG
§ 52 LBG entspricht inhaltlich dem § 77 LBG-alt. Weiterhin sind Beamtinnen und Beamte von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige
66
richten. Auch bleiben spezialgesetzliche Regelungen weiterhin unberührt (vgl. § 77
Abs. 3 LBG-alt). Dies ist als allgemeiner Grundsatz nicht mehr ausdrücklich erwähnt.
Ärztliche Untersuchungen, genetische Untersuchungen und Analysen, § 53
LBG
Bisher waren die Verpflichtungen, sich ärztlich untersuchen beziehungsweise beobachten zu lassen, in den Ruhestandsregelungen wegen Dienstunfähigkeit enthalten.
Da ärztliche Untersuchungen und Beobachtungen aber auch in anderen Bereichen
notwendig sein können, z. B. um die gesundheitliche Eignung für bestimmte Dienstaufgaben festzustellen, sind die Regelungen im Bereich der Dienstpflichten neu zusammengefasst. Neu aufgenommen sind in § 53 LBG Regelungen, welche das Gendiagnostikgesetz im Beamtenbereich umsetzen (vgl. dazu auch § 75 Abs. 2 LBG).
Ärztliche Gutachten sollten jeweils eine Prognoseentscheidung über die gesundheitliche Entwicklung, die dienstliche Einsatzfähigkeit und über Behandlungsmöglichkeiten der Untersuchten beinhalten. Dazu müssen die Vorgesetzten der Ärztin
oder dem Arzt die näheren dienstlichen Umstände detailliert darlegen (z. B. Fehlzeitenentwicklung, Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Entlastung).
Absatz 1 entspricht weitgehend § 53 Abs. 1 Satz 3 bis 5 LBG-alt, ist allerdings etwas
weiter gefasst. Jetzt genügt eine einzige Aufforderung zur Untersuchung. Eine zweite
schriftliche Aufforderung ist nicht mehr erforderlich um Dienstunfähigkeit annehmen
zu können.
Absatz 2 verlangt wie § 57a Abs. 3 Satz 1 LBG-alt, die Beamtin oder den Beamten zu
Beginn der ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung auf den Zweck der Untersuchung und die Befugnis, das Untersuchungsergebnis an die die Untersuchung oder
Beobachtung veranlassenden Dienststelle zu übermitteln, hinzuweisen.
Absatz 3 regelt wie zuvor § 57a LBG-alt Inhalt und Verfahren bei der Übermittlung der
Untersuchungsergebnisse.
Neu hinzugekommen ist in Absatz 4 das Verbot, vor Ernennungen oder bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen genetische Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten beziehungsweise von Bewerberinnen und Bewerbern zu verlangen. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte von Beamtinnen und Beamten.
67
Absatz 5 ermöglicht bestimmte genetische Untersuchungen in bestimmten Fällen
zum Schutz der Beamtin oder des Beamten im Rahmen des Arbeitsschutzes. Der
vollständige Verzicht auf genetische Untersuchungen würde Beamtinnen und Beamten ein wirksames Instrument des persönlichen Gesundheitsschutzes vorenthalten.
Für eine genetische Untersuchung innerhalb einer solchen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist stets ihre Einwilligung erforderlich.
Absatz 6 stellt klar, dass auch Ergebnisse einer früheren genetischen Untersuchung
weder verlangt noch entgegengenommen werden dürfen.
Aufenthaltsort, § 54 LBG
§ 54 LBG regelt Wohnsitznahme und Aufenthaltsort. Dabei fasst er die §§ 92, 93, 140
und 147 LBG-alt zusammen.
Die Absätze 1 und 2 entsprechen weitgehend § 92 LBG-alt. Klargestellt ist die ausdrückliche Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, ihre Adresse dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die alte Regelung zur Anweisung eine Dienstwohnung zu beziehen ist entfallen.
Absatz 3 fasst die §§ 140 und 147 LBG-alt zusammen. Die oberste Dienstbehörde
kann Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes anweisen, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Nach Satz 2 sind bei Härten Ausnahmen vorzusehen. Damit soll die persönliche
und insbesondere die familiäre Situation der Beamtinnen und Beamte angemessen
berücksichtigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann für die Anordnung nach der
Art des Anlasses differenzieren. Sie kann ihre Anordnungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Absatz 4 entspricht § 93 LBG-alt.
Dienstkleidung, § 55 LBG
Absatz 1 entspricht § 94 LBG-alt und verpflichtet Beamtinnen und Beamte nach den
Bestimmungen ihrer obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen. Für die entsprechenden Bestimmungen bezüglich Landesbeamtinnen und -beamten ist nicht
mehr die Landesregierung sondern ebenfalls die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zuständig.
68
Absatz 2 regelt den Anspruch auf freie Dienstkleidung und ersetzt die Bestimmungen
der §§ 142, 149 Abs. 2 und § 150 LBG-alt. Absatz 3 entspricht § 148 LBG-alt.
Amtsbezeichnung, § 56 LBG
§ 56 LBG ersetzt die §§ 104 und 105 LBG-alt. Weiterhin setzt der Ministerpräsident
die Amtsbezeichnungen der Landesbeamtinnen und -beamten fest, wenn sie nicht
gesetzlich bestimmt sind (vgl. die Anlagen 1 bis 5 zum LBesGBW). Ein Anspruch auf
Anrede mit der Amtsbezeichnung besteht weiterhin nicht, auch wenn dies nicht mehr
ausdrücklich im Gesetz erwähnt ist.
Wie bisher dürfen nach Absatz 3 Beamtinnen und Beamte im Ruhestand ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (a.D.) führen. Für entlassene Beamtinnen und Beamte gilt dies nur, wenn ihnen nach § 32 Abs. 2 LBG das Führen der
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz erlaubt ist (siehe auch Absatz 4).
Zur Verschwiegenheitspflicht nach § 57 LBG, siehe die Ausführungen zu § 37
BeamtStG.
Zur Nichterfüllung von Pflichten, § 58 LBG, siehe die Ausführungen zu § 47
BeamtStG.
Zur Pflicht zum Schadenersatz nach § 59 LBG siehe die Ausführungen zu § 48
BeamtStG.
69
8.
Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG, §§ 60 bis 66 LBG)
Im Nebentätigkeitsrecht sind bewährte Regelungen beibehalten worden. Die Regelungen zu Form und Zeitpunkt der Anzeige sind praxisgerechter ausgestaltet worden.
Nebentätigkeit, § 40 BeamtStG
Nach § 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigpflichtig und unter
Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, wenn dienstliche Interessen dadurch beeinträchtigt werden könnten.
Dienstliche Interessen sind solche, die mit der jeweiligen Verwaltung direkt verbunden
sind. Ein allgemeines öffentliches Interesse an der Untersagung einer Nebentätigkeit
genügt nicht. So kann eine Nebentätigkeit beispielsweise nicht allein deshalb untersagt werden, um Konkurrenz für die örtliche Wirtschaft zu vermeiden.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, § 41 BeamtStG
Nach § 41 BeamtStG haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die in
dieser Vorschrift näher bezeichneten Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen anzuzeigen. Der zeitliche Rahmen für die Anzeigepflicht ist in § 66 LBG geregelt (vgl. dort). Die Regelung soll verhindern, dass durch die private Verwertung von
Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird. Ob durch eine solche Anschlusstätigkeit dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können, kann nur überprüft werden, wenn der Dienstherr Kenntnis von der Tätigkeit erlangt.
Nebentätigkeit, § 60 LBG
§ 60 LBG definiert in Absatz 1 Satz 1 den Begriff der Nebentätigkeit. Danach sind Nebentätigkeiten alle Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die
nicht zum Hauptamt gehören. Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die zur
persönlichen Lebensgestaltung gehören (z. B. Hobbys). Die Definition entspricht
weitgehend der früher in § 1 der Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) enthaltenen. Sie unterscheidet nicht mehr zwischen Nebenamt und Nebenbeschäftigung,
da eine solche für die Anwendung des Nebentätigkeitsrechts nicht von Bedeutung ist.
70
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Tätigkeiten, die der persönlichen Lebensgestaltung,
zuzurechnen sind, beispielsweise Arbeiten in Haus und Hof, Nachbarschaftshilfe,
Hobbys, Engagement in Vereinen, Parteien, sozialen Einrichtungen oder ähnliches,
keine Nebentätigkeiten sind. Wird für eine solche Tätigkeit allerdings eine Vergütung
gezahlt, handelt es sich um eine Nebentätigkeit.
Absatz 2 entspricht weitgehend § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG-alt und nimmt öffentliche Ehrenämter (vgl. § 1 LNTVO), unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften vom Nebentätigkeitsbegriff aus. Weggefallen ist die Voraussetzung, dass die
betreute Person Angehöriger sein muss. Dies soll derartiges soziales Engagement erleichtern, welches ohnehin häufig moralischen Verpflichtungen geschuldet ist, die einer Familienverbindung vergleichbar sind. Die Übernahme solcher Tätigkeiten ist weiterhin den Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
Nebentätigkeit auf Verlangen, § 61 LBG
Dienstvorgesetzte können Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 Satz 1 zur Übernahme von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verpflichten. Welche Tätigkeiten
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind oder Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst gleichstehen, ist in § 2 LNTVO geregelt. Nach Absatz 1 Satz 2 können Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden, Nebentätigkeiten, die zwar außerhalb des öffentlichen Dienstes stattfinden, die aber zur Wahrung dienstlicher Interessen erforderlich sind, zu übernehmen. Diese Regelung trägt der zunehmenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben Rechnung.
Verpflichtet ein Vorgesetzter jemanden zur Übernahme einer Nebentätigkeit, muss
diese wie bisher der Vorbildung beziehungsweise der Berufsausbildung der Beamtin
oder des Beamten entsprechen und darf keine übergebührliche Beanspruchung bedeuten. Der Dienstvorgesetzte hat seine Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) zu beachten, z. B. durch Entlastung im Hauptamt.
Absatz 2 regelt Regressansprüche der Beamtinnen und Beamten gegen den Dienstherrn, wenn sie aus einer Nebentätigkeit auf Verlangen in Haftung genommen werden. Er entspricht weitgehend § 85 LBG-alt.
Absatz 3 ersetzt § 86 LBG-alt. Anstelle der bisherigen Beendigung von Nebentätigkeiten auf Verlangen kraft Gesetzes, wird eine Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten festgelegt, solche Nebentätigkeiten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu ihrem Dienstherrn zu beenden, soweit nichts anderes bestimmt wird. Insbe71
sondere in Fällen, in denen das Rechtsverhältnis zwischen der Beamtin oder dem
Beamten und dem Auftraggeber der Nebentätigkeit durch Bundesrecht geregelt (z. B.
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft) oder vertraglich festgelegt ist,
kann die Tätigkeit nicht ohne Weiteres durch Landesrecht beendet werden. Zudem
können Ausnahmen von der Beendigungspflicht in Frage kommen, weil ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Nebentätigkeit auf Verlangen besteht.
Nebentätigkeiten, die zwar „im Zusammenhang mit dem Hauptamt“ übertragen wurden (vgl. § 86 LBG-alt), welche die Betroffenen aber weitgehend unabhängig vom
Dienstherrn ausüben, unterliegen nicht mehr der Beendigungspflicht. Die Übertragung derartiger Tätigkeiten beruht häufig auf der besonderen Sachkunde der Betroffenen (z. B. Lehr-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten). Es ist nicht erforderlich, die
Beamtinnen und Beamten zu ihrer Beendigung zu verpflichten.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, § 62 LBG
Die Genehmigungspflicht im § 62 LBG ist weitgehend so geregelt wie zuvor in § 83
LBG-alt.
Für die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG zu prüfen,
ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit zu besorgen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht,
dass die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Ganz fernliegende Gefahren
genügen dafür nicht, andererseits muss die Gefahr der Beeinträchtigung aber auch
nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vom 26.6.1980, Az. 2 C 37/78, BVerwGE 60, 254, 256). Ist eine
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, ist die Genehmigung zu versagen.
§ 62 LBG führt beispielhaft Versagungsgründe auf, die nicht abschließend sind. Sie
entsprechen weitgehend denen des § 83 Abs. 2 LBG-alt, sind aber gegliedert nach
Versagungsgründen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten (§ 62 Abs. 2 LBG)
und solchen im Bereich der Arbeitskraft der Beamtinnen und Beamten (§ 62 Abs. 3
LBG).
In § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LBG sind beispielhaft die Versagungsgründe im Zusammenhang mit Interessenkollisionen aufgeführt. Ein Versagungsgrund liegt danach vor,
wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen
Pflichten bringen kann (Nr. 1), die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin
72
oder des Beamten beeinflussen kann (Nr. 2), er oder sie in Zukunft in der dienstlichen
Verwendbarkeit wesentlich eingeschränkt wäre (Nr. 3) oder die Nebentätigkeit sonst
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Nr. 4).
Der Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG-alt ist weggefallen. Danach
waren Nebentätigkeiten in Angelegenheiten zu versagen, in denen die Beschäftigungsbehörde selbst tätig war oder tätig werden konnte. So führte bereits das
schlichte Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit zur Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung, ohne dass es auf die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts ankam. Diese Folge erschien zu weitgehend. Insbesondere bei Behörden mit breitem Aufgabenspektrum liefe dies auf den Ausschluss
einer Vielzahl eigentlich unproblematischer Nebentätigkeiten hinaus. Die Untersagungsgründe der Nummern 1 bis 4 genügen, um Interessenkonflikte zu verhindern.
§ 62 Abs. 3 LBG stellt den Ausgleich her zwischen einerseits der persönlichen individuellen und beruflichen Freiheit von Beamtinnen und Beamten und andererseits deren Verpflichtung sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (vgl.
§ 33 BeamtStG). Wie bisher gilt grundsätzlich die sogenannte Fünftelvermutung der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 4 AzUVO) als Grenze für den zeitlichen Umfang
der Nebentätigkeiten. Dafür sind alle Nebentätigkeiten zusammenzurechnen.
Der mögliche Umfang von Nebentätigkeiten beurlaubter und teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter ist in Absatz 3 maßvoll angehoben um den prozentualen Anteil, um den die Wochenarbeitszeit ermäßigt ist, maximal auf 12 Stunden pro Woche
(vgl. auch § 69 Abs. 9 Satz 6 LBG). Die Nebentätigkeit darf dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwider laufen (§ 62 Abs. 3
Satz 4 Halbsatz 2 LBG).
Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist keine feste Arbeitszeit vorgeschrieben. Daher regelt § 83 Abs. 3 Satz 5 LBG, dass für diesen Personenkreis ein
durchschnittlicher Arbeitstag als Berechnungsgrundlage dient. Für diesen Personenkreis ist trifft die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNTVO) weitere Regelungen.
In der Genehmigung sollte auf eine eventuell bestehende Ablieferungspflicht (§ 5
Abs. 3 LNTVO) hingewiesen werden. Außerdem ist eine Nebentätigkeit unter Umständen nur mit Auflagen und Bedingungen genehmigungsfähig. Denn ein Versagungsgrund besteht nur, soweit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.
73
Absatz 4 regelt die Angabe- und Nachweispflichten, denen auch in elektronischer
Form nachgekommen werden kann. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
Nach Absatz 5 soll die Genehmigung auf längstens fünf Jahre erteilt werden. Damit
ist in Ausnahmefällen eine längere Genehmigung möglich, z. B. für unproblematische
rein private Nebentätigkeiten. Eine Kontrolle ist durch die Verpflichtung zur jährlichen
Abgabe der Nebentätigkeitserklärung nach § 8 LNTVO gewährleistet.
Absatz 6 übernimmt die bisher in § 4 Abs. 1 und 2 LNTVO enthaltenen Regelungen
zur allgemeinen Genehmigung von Nebentätigkeiten. Diese Nebentätigkeiten bleiben
aber anzeigepflichtig. Lediglich für Bagatellfälle einmaliger Nebentätigkeiten im Kalenderjahr, deren Vergütung 200 Euro nicht übersteigt, besteht keine Anzeigepflicht.
Die Widerrufspflicht in Absatz 7 greift Platz, wenn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn jemand eine zusätzliche
Nebentätigkeit aufnimmt, oder bei einem Dienstpostenwechsel, wenn die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen im Hinblick auf die neue Funktion beeinträchtigt.
Durch Satz 3 wird klargestellt, dass neben der Widerrufspflicht nach Satz 1 auch die
allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessensvorschriften über die Rücknahme und den Widerruf sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens Anwendung
finden können.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, § 63 LBG
§ 63 listet in Absatz 1 abschließend die Nebentätigkeiten auf, die nicht genehmigungspflichtig sind. Im Unterschied zur früheren Rechtslage gelten unentgeltliche
Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften nicht mehr als Nebentätigkeiten
(vgl. Hinweise zu § 60 Abs. 2). Auch für unentgeltliche Testamentsvollstreckungen
besteht keine Genehmigungspflicht mehr, da sie in der Regel im Angehörigenkreis
oder in ähnlichen Konstellationen übernommen werden.
Nach Absatz 2 sind einige genehmigungsfreie Nebentätigkeiten weiterhin dem
Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Grundsätzlich genügt für gleichartige, regelmäßig
wiederkehrenden Nebentätigkeiten eine einmalige jährliche Anzeige; die obersten
Dienstbehörden können abweichende Regelung zu treffen. Das Gesetz erleichtert
auch die Form der Anzeige, indem es die Schriftform nicht mehr vorschreibt. Der
Dienstvorgesetzte kann aber eigene Regelungen für Form und Umfang der Anzeige
treffen (vgl. § 62 Abs. 4 LBG).
74
Nach Absatz 3 sind geringfügige Nebentätigkeiten weiterhin nicht anzeigepflichtig.
Dies entspricht § 83 Abs. 2 Satz 5 LBG-alt und § 4 Abs. 3 LNTVO alte Fassung.
Absatz 4 regelt die Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung von nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, bei deren Ausübung eine Beamtin oder ein Beamter dienstliche Pflichten verletzt. Im Falle einer Untersagung soll der Beamtin oder
dem Beamten über den Verweis auf § 62 Abs. 7 Satz 2 eine angemessene Frist zur
Beendigung der Nebentätigkeit eingeräumt werden.
Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, § 64 LBG
Nach Absatz 1 dürfen Beamtinnen und Beamte Nebentätigkeiten weiterhin grundsätzlich nur in der Freizeit ausüben. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im
neuen § 4 LNTVO beschrieben. So dürfen Nebentätigkeiten auf Verlangen auch während der Dienststunden ausgeübt werden. Außerdem kann der Dienstvorgesetzte auf
Antrag die Ausübung der Nebentätigkeit ganz oder teilweise während der Dienstzeit
zulassen, wenn er ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkennt. Gleichzeitig muss er eine Entscheidung treffen, ob und in welchem Umfang die versäumte
Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird (§ 4 Abs. 1 LNTVO). Im Übrigen kann er auf Antrag die Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstzeit zulassen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Beamtin oder der Beamte die versäumte Arbeitszeit nachholt
(§ 4 Abs. 2 LNTVO). Es handelt sich jeweils um Ermessensentscheidungen.
Absatz 2 trifft Regelungen über die Benutzung von Einrichtungen und Material sowie
die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn (vgl. § 87 LBG-alt). Klargestellt
ist jetzt, dass eine solche Inanspruchnahme auch bei dienstlichem Interesse genehmigt werden kann. Die §§ 10 und 11 LNTVO enthalten genauere Regelungen über
das dafür fällige Entgelt. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 LNTVO kann ein Entgelt bei einem
dienstlichen Interesse an einer Nebentätigkeit entfallen.
Absatz 3 regelt die Ablieferungspflicht der Vergütung von Nebentätigkeiten, die eine
Beamtin oder ein Beamter im öffentlichen Dienst, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung ausübt. Nähere Regelungen
über die Höhe der Ablieferungsfreigrenzen in diesen Fällen trifft § 5 Abs. 3 LNTVO.
§ 2 LNTVO bestimmt, welche Nebentätigkeiten zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zählen. Der Begriff der Vergütung ist in § 3 LNTVO bestimmt. Dazu gehören auch geldwerte Vorteile und pauschalierte Aufwandsentschädigungen.
75
Absatz 4 verpflichtet Beamtinnen und Beamte, die Dienstvorgesetzten über Änderungen von genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen oder auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeiten zu informieren. Dabei ist im Sinne der Vereinfachung wie bei den § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 keine besondere Form mehr gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können Dienstvorgesetzte entsprechende Bestimmungen treffen. Absatz 4 Satz 4 gibt Dienstvorgesetzten die Möglichkeit, aus begründetem Anlass Auskunft über die ausgeübte Nebentätigkeit und die Vorlage der
erforderlichen Nachweise zu verlangen.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, § 66 LBG
Nach dieser Vorschrift müssen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen Tätigkeiten anzeigen,
wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommen worden sind und mit der dienstlichen Tätigkeit in den
letzten fünf Jahren vor dem Ende des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang stehen. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und gegebenenfalls für eine Untersagung ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
76
9.
Arbeitszeit und Urlaub, §§ 43, 44 BeamtStG, §§ 67 bis 74 LBG
Das Beamtenstatusgesetz bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen ist
(§ 43 BeamtStG) und Beamtinnen und Beamten jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zusteht (§ 44 BeamtStG). Die weitere Ausgestaltung des Regelungsbereichs Arbeitszeit und Urlaub findet im Landesbeamtengesetz beziehungsweise in der zugehörigen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) statt.
Arbeitszeit, § 67 LBG
Die Landesregierung bestimmt nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßige Arbeitszeit, also den Umfang der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und
Beamten beim Land und bei den vom Land beaufsichtigten Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung. Wie bisher finden
sich die Vorschriften im Zweiten Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung. In
welchem Arbeitszeitmodell die Arbeitszeit erbracht wird (gleitende Arbeitszeit, feststehende Arbeitszeit o. a.) und wie dieses Modell im Einzelnen ausgestaltet wird, regelt nach Satz 2 die jeweilige oberste Dienstbehörde, für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags.
Dabei sind nach Satz 3 die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen der
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom
18.11.2003, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu beachten. Dies gilt insbesondere für Höchstarbeitszeiten, die Bezugszeiträume, die
Pausen während der täglichen Arbeitszeit, die Ruhezeiten nach der täglichen Arbeitszeit oder die Nachtarbeit.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt die im Durchschnitt zulässige wöchentliche Höchstdauer
der Arbeitszeit, wenn der Dienst in Bereitschaft besteht. Die Arbeitszeit darf in diesem
Falle im Durchschnitt nicht über 48 Stunden pro Woche liegen, denn Bereitschaftsdienst zählt als volle Arbeitszeit, auch wenn in dieser Zeit nicht aktiv gearbeitet wird
(vgl. Art. 6 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG). Kein Bereitschaftsdienst im Sinne
dieser Vorschrift ist die Rufbereitschaft, bei der sich Beamtinnen und Beamte nicht
am Dienstort zur jederzeitigen Dienstaufnahme bereithalten, sondern in ihrer Freizeit
erreichbar sein müssen.
Satz 2 ff. ermöglicht erstmalig, durch Individualvereinbarungen (auch bekannt unter
dem Begriff des „opt-out“) die Ausnahmemöglichkeiten des Art. 22 der EU-Arbeitszeit77
richtlinie zu nutzen, um eine Wochenarbeitszeit von im Durchschnitt mehr als 48
Stunden pro Woche zu ermöglichen. So können Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst, eingeschlossen dem Bereitschaftsdienst, die Arbeitszeit auf im Durchschnitt
bis zu 54 Stunden pro Woche verlängern. Sie müssen schriftlich einwilligen. Sie haben die Möglichkeit diese Einwilligung jederzeit mit einer Zwei-Monats-Frist zu widerrufen, worauf sie schriftlich hinzuweisen sind. Der Verweis auf § 75 Abs. 1 LBG stellt
klar, dass den Betroffenen kein Nachteil daraus entstehen darf, wenn sie die Verlängerung ihrer Arbeitszeit über 48 Wochenstunden hinaus ablehnen (vgl. auch Art. 22
Abs 1 Buchst. a EU-Arbeitszeitrichtlinie) oder eine getroffene Individualvereinbarung
widerrufen. Eine zusätzliche Vergütung für die über 48 Stunden pro Woche hinaus
geleistete Arbeit wird nicht gezahlt.
Darüber hinaus haben die Dienststellen die Beamtinnen und Beamte, die ihre Arbeitszeit durch Individualvereinbarung verlängert haben, in aktuell zu haltenden Listen
zu erfassen, damit die Aufsichtsbehörden, die auch über die Arbeitsschutzvorschriften
wachen, darüber unterrichtet werden und bestimmte Arbeitszeiten unterbinden oder
einschränken können.
Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechen § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG-alt. Danach sind
Beamtinnen und Beamte bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen verpflichtet, ohne
Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten. Dies bedingt,
dass es sich um ausnahmsweise und zeitlich begrenzt anfallende Sonderbelastungen
handelt - mithin, dass es „brennt“. Es ist z. B. nicht zulässig, auf diese Weise längerfristig nicht ausreichendes Personal zu ersetzen. Die regelmäßige Arbeitszeit in diesem Sinne ist die von der jeweiligen Dienststelle festgesetzte tägliche Regelarbeitszeit (§ 12 Abs. 1 AzUVO).
Wenn die wegen zwingender dienstlicher Verhältnisse angeordnete oder genehmigte
Mehrarbeit fünf Stunden im Monat überschreitet, ist den Beamtinnen und Beamten
innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dabei ist die volle, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit auszugleichen. Es ist also nicht
zulässig, pro Monat fünf Stunden von der geleisteten Mehrarbeit abzuziehen. Beschränkt sich die Mehrarbeit auf maximal fünf Stunden im Monat, erfolgt kein Ausgleich. Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte reduzieren sich die fünf Stunden entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang.
Die Mehrarbeitsregelung ist zu unterscheiden von flexiblen Arbeitszeitregelungen im
Rahmen von Gleitzeiten. Gleitzeiten müssen im Gegensatz zur Mehrarbeit nicht ausdrücklich angeordnet oder genehmigt sein. Der Arbeitszeitumfang wird im Einzelfall
nicht erhöht, sondern ermöglicht den Beamtinnen und Beamten, ihre Arbeit in einem
78
gewissen zeitlichen Rahmen auf der Grundlage der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
selbst einzuteilen.
Nach Satz 3 ist die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern in bestimmten Bereichen
ausnahmsweise zu vergüten, wenn entsprechende Dienstbefreiung aus zwingenden
dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
richtet sich nach § 65 LBesGBW. Satz 4 ermöglicht den Ministerien des Landes für ihren Geschäftsbereich abweichende oder ergänzende Regelungen über die Dienstbefreiung nach Satz 2 und die Vergütung von Mehrarbeitszeiten nach Satz 3 zu treffen.
Dies dient dazu, in bestimmten Bereichen anfallenden besonderen Aufwand bei der
Verwaltung von Mehrarbeitszeiten auf verschiedenen Konten zu vermeiden (z. B. bei
der Polizei). Die Ermächtigung erfasst jedoch nicht die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Bei ihnen bleibt es bei den gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsmöglichkeiten.
Allerdings können diese von den Vergütungssätzen für Mehrarbeit durch Satzungsregelung abweichen (§ 65 Abs. 7 LBesGBW).
Fernbleiben vom Dienst, Krankheit, § 68 LBG
Die Absätze 1 und 2 ersetzen § 91 LBG-alt und bringen keine Veränderungen.
Absatz 3 schafft für Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung nach längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. So kann gegebenenfalls eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermieden
werden (vgl. auch zu § 26 BeamtStG). Die Beamtinnen und Beamten können wieder
langsam, in der Regel stundenweise, an den Dienst herangeführt werden. Sie gelten
in diesen Fällen weiterhin als dienstunfähig und sind insoweit zur Dienstleistung nicht
verpflichtet, nehmen aber probeweise wieder am Dienstbetrieb teil, indem sie freiwillig
ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass dies
nach ärztlicher Beurteilung möglich ist und die vollständige Genesung nicht verzögert
oder verhindert. Dabei kann eine Arbeitszeiterfassung stattfinden, jedoch nicht um
Minderarbeitszeiten entstehen zu lassen, sondern die ärztlichen Maßgaben hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung zu dokumentieren.
Beispiel: Der Beamte O.K. ist nach einem Herzinfarkt k.o. und ist nach einem
längeren Krankenhausaufenthalt zunächst in Kur. Danach möchte er wieder
seinen Dienst leisten, ist aber aufgrund seiner Erkrankung zunächst nur bedingt belastbar. Er kann mit seiner oder seinem Dienstvorgesetzten eine Vereinbarung schließen, wonach er zunächst einige Stunden arbeitet, später zur
79
Hälfte, um am Ende wieder vollständig in den Dienst eingegliedert zu werden,
wenn er wieder voll dienstfähig ist. In der Zeit bis O.K. wieder voll dienstfähig
ist, gilt er als krank und nimmt probeweise am Dienstbetrieb teil.
Teilzeitbeschäftigung, § 69 LBG
§ 69 LBG ermöglicht, wie § 43 BeamtStG verlangt, die Teilzeitbeschäftigung. Neben
der Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die in § 70 LBG geregelt ist, gibt es nach § 69 LBG verschiedene Ausgestaltungen der Teilzeitbeschäftigung. Besoldungsrechtlich ist bei Teilzeitbeschäftigung § 8 LBesGBW zu beachten.
Nach Absatz 1 haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Bewilligung von
(familiärer) Teilzeitarbeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Voraussetzung dafür
ist die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder die Pflege von nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen. Die im Vergleich zu den
§§ 153e und 153b LBG-alt deutlicher gefasste Formulierung stellt klar, dass auch eine nach ärztlichem Gutachten vorliegende Pflegebedürftigkeit eines volljährigen Kindes einen Anspruch auf Teilzeitarbeit begründet.
Absatz 2 erweitert Absatz 1 um die Möglichkeit, in diesen Fällen auch mit weniger als
50 Prozent, aber mindestens mit 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten. Allerdings besteht kein Anspruch auf eine Reduzierung unter 50 Prozent, sondern nur der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der jeweiligen Dienstvorgesetzten. § 73 Abs. 1 LBG begrenzt die Dauer der unterhälftigen Teilzeit und des
Urlaubs aus familiären Gründen nach § 72 LBG auf insgesamt 15 Jahre (vgl. dort).
Absatz 3 ermöglicht die unterhälftige Teilzeit während der Elternzeit nach § 76 LBG
i. V. m. §§ 40 ff. AzUVO sogar zu nur 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Voraussetzung ist, dass dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Während bei einer Reduzierung nach Absatz 1 oder 2 die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich zum
Dienst verpflichtet sind und mithin ihre ohnehin bestehende Arbeitsverpflichtung reduzieren, ist die Situation in der Elternzeit umgekehrt. Nach § 76 Nr. 2 LBG in Verbindung mit § 40 AzUVO ist das Elternteil nicht zum Dienst verpflichtet, erhält aber
nach § 69 Abs. 3 LBG die Möglichkeit dennoch zu mindestens 25 Prozent zu arbeiten. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass dies im Interesse des Dienstherrn liegt.
Dabei enthält der Wortlaut des Absatz 3 „mit weniger als der Hälfte“ keine Begrenzung der Arbeitszeit nach oben auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die
Höchstgrenze der Arbeitszeit während der Elternzeit ergibt sich weiterhin aus § 42
Abs. 1 AzUVO und beträgt 30 Stunden wöchentlich.
80
Absatz 4 ermöglicht eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung mit mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Begrenzung des Bewilligungszeitraums besteht für derartige Teilzeit
nicht.
Absatz 5 erlaubt das sogenannte Sabbatjahr. Dabei darf der Freistellungszeitraum
maximal ein Jahr betragen. So kann man z. B. auf zwei Drittel der Arbeitszeit reduzieren, für sechs Monate zu 100 Prozent weiterarbeiten aber nur zwei Drittel der Bezüge
erhalten und für weitere drei Monate weiterhin zwei Drittel der Bezüge beziehen, ohne zu arbeiten. Im Vergleich zu bisher (§ 153g Abs. 1 LBG-alt) ist die Regelung um
die Möglichkeiten erweitert, Freistellungen bis vor den Eintritt in den Ruhestand aufzuschieben beziehungsweise mehrere Sabbatjahre zu kumulieren. Allerdings entscheidet die jeweilige oberste Dienstbehörde, ob sie eine Sabbatjahrregelung einrichtet. Für Landesbedienstete ist dies bisher nur für Lehrkräfte im Bereich des Kultusministeriums möglich.
Absatz 6 entspricht § 153g Abs. 2 LBG-alt und regelt die Rückabwicklung einer Sabbatzeit, wenn die Freistellung unmöglich geworden ist. Dann kann die Bewilligung
auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Dabei ist aber nur der
Widerruf der gesamten Bewilligung möglich. Die Betroffenen sind finanziell also so zu
stellen, wie es der bis dahin tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit entspricht.
Absatz 7 regelt die Fälle, in denen die Bewilligung einer Sabbatzeit zwingend zu widerrufen ist. So ist es bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Nr. 1 erforderlich, die angefallenen Ansprüche auszugleichen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des
Dienstherrn nach Nr. 2. Denn sonst würden entweder die erworbenen Freistellungsansprüche verfallen, oder ein neuer Arbeitgeber wäre mit einem nicht bei ihm erarbeiteten Freistellungsjahr konfrontiert.
Nach Nr. 3 ist die Bewilligung der Sabbatzeit ebenfalls rückabzuwickeln, wenn jemand nachträglich in längerfristigen Urlaub ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis
zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LBG geht. Dasselbe gilt bei Urlaub nach § 31 Abs. 2 AzUVO zur Aufnahme einer Tätigkeit bei einer privatrechtlich
organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand. Auch in diesen Fällen besteht ansonsten die Gefahr, dass erworbene Freistellungsansprüche verfallen oder der neue
Arbeitgeber diese ausgleichen muss, ohne einen Nutzen davon gehabt zu haben.
Absatz 8 bezieht sich auf die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Sie verlängert
sich um den Zeitraum, in dem die oder der Dienstvorgesetzte jemandem längerfristigen Urlaub genehmigt. Davon ausgenommen ist Urlaub, der nach § 72 Abs. 2 Nr. 2
81
LBG bis zum Eintritt in den Ruhestand dauert oder nach § 31 Abs. 2 AzUVO der Ausübung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung dient. So kann z. B. ein Oberstudienrat eine Teilzeitbeschäftigung mit Sabbatjahr aufnehmen, dann zur Betreuung
seines Kindes nach § 72 Abs. 1 LBG längerfristigen Urlaub nehmen, um im Anschluss wieder in seine Sabbatjahrregelung einzutreten.
Absatz 9 ermöglicht unter anderem Auflagen für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung. So kann die oder der Dienstvorgesetzte eine bestimmte Mindestdauer, einen
bestimmten Umfang oder eine bestimmte Festlegung der Arbeitszeiten zur Voraussetzung machen. Bei Teilzeit zur Betreuung oder Pflege von Kindern und nahen Angehörigen muss er aber immer beachten, dass er damit nicht den Zweck der Teilzeitbeschäftigung unterläuft. Dies könnte z. B. durch bestimmte Festlegungen der Arbeitszeiten geschehen.
Absatz 10 ermöglicht, die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung anzupassen bis hin
zu deren Aufhebung, wenn sie nicht weiter zumutbar ist. Im Unterschied zu früher besteht hierauf ein Anspruch, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Altersteilzeit, § 70 LBG
Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte ist eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung,
um schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten einen gleitenden Übergang in den
Ruhestand zu ermöglichen. Wer in Altersteilzeit beschäftigt ist, erhält nach § 69
LBesGBW zusätzlich zur Besoldung einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Die
oder der Dienstvorgesetzte entscheidet auf Antrag (wie bisher nach § 153 h LBG-alt)
nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Altersteilzeit unter Berücksichtigung der Belange der Schwerbehinderten. Es sind jetzt 60 Prozent (nach alten
Recht: 50 Prozent) der bisherigen Arbeitszeit zu leisten. Eine andere Verringerung als
auf 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit ist nicht möglich.
Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen für die Altersteilzeit:
•
Die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX im Zeitpunkt
der Antragstellung muss festgestellt sein. Dies ist der Fall, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die Betroffenen ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX
rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
•
Die Beamtin oder der Beamte muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
82
•
Die Beamtin oder der Beamte muss in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt gewesen sein und
•
es dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Der Antrag muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Dabei
darf die oder der Dienstvorgesetzte die Teilzeitbeschäftigung nur mit 60 Prozent der
bisherigen Arbeitszeit bewilligen. Dafür ist aber eine zusätzliche Höchstgrenze vorgeschrieben. Die auf 60 Prozent reduzierte Arbeitszeit darf nämlich auch nicht
60 Prozent der in den vergangenen zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit übersteigen. Dies soll verhindern, dass jemand vor Beginn der Altersteilzeit
kurzfristig die bisherige Teilzeitbeschäftigung auf 100 Prozent erhöht und damit auch
höhere Ansprüche auf Besoldung und den Altersteilzeit-Zuschlag nach § 69
LBesGBW hat.
Beispiele:
1. Eine schwerbehinderte Beamtin war in den letzten zwei Jahren vor der Altersteilzeit zunächst 18 Monate vollbeschäftigt und dann sechs Monate zu
50 Prozent teilzeitbeschäftigt. Die Altersteilzeit beträgt in diesem Fall 60 Prozent
der 50-prozentigen Teilzeitbeschäftigung, also 30 Prozent.
2. Ein schwerbehinderter Beamter war in den letzten zwei Jahren vor der Altersteilzeit für 23 Monate zu 50 Prozent teilzeitbeschäftigt und für einen Monat zu
100 Prozent vollbeschäftigt. Ohne die Höchstbegrenzung würde die Altersteilzeit
60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Allerdings ist in diesem Fall
der Durchschnitt der Beschäftigung in den letzten zwei Jahren zu bilden, also ca.
52,1 Prozent. Die Altersteilzeit beträgt dann 60 Prozent von 52,1 Prozent, also
31,2 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von derzeit 41 Stunden.
Absatz 2 ermöglicht wie bisher die Altersteilzeit im Teilzeit- oder im Blockmodell.
Im Teilzeitmodell nach Nummer 1 ist im gesamten Bewilligungszeitraum 60-prozentige Teilzeit der vollen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 4 AzUVO (derzeit 41
Stunden) zu leisten.
Nummer 2 ermöglicht die Altersteilzeit im Blockmodell. Nach diesem Modell ist während der ersten drei Fünftel des Altersteilzeit-Zeitraums die volle bisherige Arbeitszeit
zu erbringen (Arbeitsphase). Auch hier stellt die in den letzten zwei Jahren durchschnittlich geleistete Arbeitszeit wie im Absatz 1 die Obergrenze dar. In den restlichen
zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums erfolgt die volle Freistellung vom Dienst
(Freistellungsphase). Die Beamtin oder der Beamte erhält während des gesamten
83
Zeitraums Besoldungsbezüge nebst Zuschlag für die Altersteilzeit nach § 69
LBesGBW.
Aus Satz 2 ergibt sich, dass in den Fällen der Altersteilzeit mit weniger als 60 Prozent
der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 4 AzUVO nur das Blockmodell möglich ist. Denn
eine volle Freistellung gibt es nur im Blockmodell. Somit ist Altersteilzeit im Teilzeitmodell nicht mit weniger als 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit möglich.
Beispiel: Eine schwerbehinderte Beamtin arbeitet bisher Teilzeit mit 80 Prozent
der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie beantragt Altersteilzeit, weiß aber noch nicht,
ob sie das Teilzeit- oder das Blockmodell wählen soll. Maßgeblich für die Berechnung der Altersteilzeit ist die bisherige Arbeitszeit von 80 Prozent, also 32
Stunden und 48 Minuten in der Woche. Von diesen 80 Prozent beträgt die Altersteilzeit 60 Prozent, also 48 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit, beziehungsweise 19 Stunden und 41 Minuten. Die Beamtin muss jetzt feststellen,
dass dies weniger als 60 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41
Stunden sind. Für sie kommt daher nur das Blockmodell in Frage, in dem sie
z. B. für drei weitere Jahre zu 80 Prozent arbeitet und anschließend für zwei Jahre bei gleichen Bezügen (inklusive Besoldungszuschlag nach § 69 LBesGBW)
freigestellt ist.
Bei dieser Berechnung bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Als geringfügige Unterschreitungen sind bis zu
10 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit anzusehen. Damit ist auch bei einer bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu 90 Prozent das Teilzeitmodell mit 60 Prozent von
90 Prozent also mit 54 Prozent möglich. Dies kann insbesondere relevant sein, wenn
für die bisherige Arbeitszeit der Durchschnitt der letzten zwei Jahre zu berechnen ist
(vgl. Absatz 1).
Nach Satz 3 muss sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis Beginn des Ruhestands erstrecken. Schwerbehinderte, die das Blockmodell wählen, müssen also bereits mit dem Antrag verbindlich und unwiderruflich erklären, ob sie mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchten oder ob und auf welchen Zeitpunkt sie einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 40 LBG stellen.
Absatz 3 stellt klar, dass auch in Altersteilzeit die Ausübung von Nebentätigkeiten
nach den §§ 40, 41 BeamtStG i. V. m. §§ 60 bis 66 LBG zulässig ist (Verweis auf
§ 69 Abs. 9 Satz 6 LBG). Außerdem ist durch den Verweis auf § 69 Abs. 10 LBG der
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn die Altersteilzeit nicht weiter
zumutbar ist. Gleichzeitig darf die Altersteilzeit nicht zu einer Benachteiligung führen
(Verweis auf § 75 LBG).
84
Urlaub, § 71 LBG
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung den Urlaub (Erholungsurlaub,
Sonderurlaub und Urlaub aus sonstigen Gründen) sowie damit verbundene Fragen,
u. a. der Fortzahlung der Besoldung für alle Dienstherren, für die das Landesbeamtengesetz gilt. Die Regelungen stehen im 3. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung.
Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, § 72 LBG
Absatz 1 entspricht weitgehend § 153b LBG-alt, stellt aber gleichzeitig klar, dass
auch die Pflegebedürftigkeit volljähriger Kinder einen Anspruch auf Urlaub ohne
Dienstbezüge begründet, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Höchstgrenze für derartigen Urlaub sowie unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
aus derartigen Gründen ist in § 73 Abs. 1 LBG auf 15 Jahre festgelegt (vgl. dort).
Nach Absatz 2 ist Urlaub ohne Dienstbezüge auch aus anderen Gründen bis zu
sechs Jahren beziehungsweise ab dem 56. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich. Anders als nach § 153c LBG-alt ist dafür kein Bewerberüberhang
mehr erforderlich. Jedoch erlaubt § 72 LBG nicht Urlaub zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Derartige Beurlaubungen sind aus dienstlichen Gründen zu Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn nur unter den Voraussetzungen
des § 31 AzUVO möglich; in den anderen Fällen geht die gesetzliche Regelung vor.
Nach Absatz 3 kann der Dienstherr den Urlaub über den Verweis auf § 69 Abs. 9
Satz 1 Nr. 1 LBG von einer bestimmten Mindestdauer abhängig machen. Anträge auf
Verlängerung sind spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums zu
stellen (§ 69 Abs. 9 Satz 5 LBG). Außerdem stellt die Verweisung auf § 69 Abs. 9
Satz 6 LBG klar, dass Nebentätigkeiten nach den allgemeinen Regeln erlaubt sind.
Absatz 4 Satz 1 gewährt Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Beendigung
des Urlaubs, wenn dieser ihnen nicht weiter zumutbar ist und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Außerdem soll der Dienstherr nach Satz 2 die Bewilligung des
Urlaubs nach Absatz 1 widerrufen, wenn die Gründe dafür weggefallen sind, z. B.
weil das Kind volljährig geworden ist.
85
Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub, § 73 LBG
Nach Absatz 1 beträgt die Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeit zur Betreuung von
Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nach § 69 Abs. 2 LBG und von Urlaub
von längerer Dauer ohne Dienstbezüge nach § 72 Abs. 1 und 2 LBG insgesamt 15
Jahre. Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit (vgl. Satz 2) sowie Pflegezeiten beziehungsweise Teilzeit in der Pflegezeit nach § 74 Abs. 2 bleiben von dieser Berechnung ausgenommen. Hat eine Beamtin oder ein Beamter nach § 72 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 LBG Urlaub vom 55. Geburtstag bis zum Beginn des Ruhestands beantragt, gilt die Höchstgrenze von 15 Jahren nicht, wenn eine Rückkehr zu Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Dies betrifft vor allem die Fälle, in
denen eine Beamtin oder ein Beamter schon beurlaubt ist, in dieser Zeit das 55. Lebensjahr vollendet und dann Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt.
Absatz 2 hat im Schul- und Hochschuldienst organisatorische Bedeutung, da der Ablauf eines Schuljahres beziehungsweise Semesters oder Trimesters bereits zu dessen jeweiligen Beginn organisiert ist. Da es hier schwierig ist, rückkehrende Beamtinnen und Beamte während der jeweiligen Periode in den Dienstbetrieb zu integrieren,
kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende der jeweiligen Periode ausgedehnt werden.
Pflegezeiten, § 74 LBG (§ 29 Abs. 2, §§ 48 ff. AzUVO)
§ 74 LBG dient der Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Beruf angelehnt an die
Vorschriften des Pflegezeitgesetzes.
Absatz 1 räumt Beamtinnen und Beamten einen Anspruch darauf ein, ohne Genehmigung bis zu zwei Wochen dem Dienst fernzubleiben, um in einer akut aufgetretenen
Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege für pflegebedürftige nahe Angehörige zu
organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Zu diesen Angehörigen zählen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern; Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptivoder Pflegekinder; die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes).
Diese sind gemäß § 48 Abs. 1 AzUVO, §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig, wenn
sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
86
Während dieser zwei Wochen erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienstbezüge. Die Beihilfeberechtigung besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Beihilfeverordnung
fort.
§ 74 Abs. 1 LBG ist von der Regelung des § 29 Abs. 2 AzUVO zu unterscheiden. Danach ist Voraussetzung für Sonderurlaub, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder, unabhängig von dieser Altersgrenze, ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist,
erkrankt ist und daher ein Elternteil zuhause bleiben muss, um das Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen. In diesem Fall haben die betroffenen Beamtinnen und Beamten Anspruch auf Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge
bis zu sieben Arbeitstage im Kalenderjahr pro erkranktem Kind, maximal bis zu 18 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage
jeweils.
Das Fernbleiben vom Dienst ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 LBG unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind die Voraussetzungen dafür nach Satz 3 auf Verlangen nachzuweisen. Nähere Regelungen zur Art des Nachweises trifft § 48 Abs. 1 AzUVO.
Absatz 2 gibt Beamtinnen und Beamten in Satz 1 einen Anspruch auf Urlaub zur
Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen von bis zu sechs Monaten unter
Wegfall der Dienstbezüge (Pflegezeit). Alternativ können die Betroffenen nach Satz 2
auch in mindestens 30-prozentiger Teilzeit arbeiten, wenn dringende dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen. Satz 3 schließlich stellt klar, dass die Pflegezeit von
einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 LBG oder einem Urlaub nach § 72 LBG unabhängig ist. Damit kommt auch zum Ausdruck, dass Pflegezeiten nicht auf die Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 73 LBG anzurechnen sind.
§ 48 Abs. 2 und 3 AzUVO regelt die Nachweispflichten und eine Zweiwochenfrist zur
Beantragung von Pflegezeiten oder Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen. Nach § 48 a AzUVO erhalten Beamtinnen und Beamte in Pflegezeit die
Leistungen der §§ 46 und 47 AzUVO also Krankenfürsorge und die Erstattung von
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in bestimmten Fällen. Unter den in § 67
LBeamtVGBW normierten Voraussetzungen kommt ein Pflegeergänzungszuschlag
zum Ruhegehalt in Betracht.
§ 48 b AzUVO erlaubt die Verlängerung einer beantragten Pflegezeit auf bis zu maximal sechs Monate pro pflegebedürftige Person. Beamtinnen und Beamte in Pflegezeit müssen ihrem Dienstherrn unverzüglich mitteilen, wenn der Grund für die Pflegezeit entfallen ist, z. B. weil die gepflegte Person in ein Pflegeheim aufgenommen wur87
de. Dies gilt auch, wenn die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist, z. B.
wegen eines plötzlichen zusätzlichen Verdienstausfalls in der Familie. In diesen Fällen endet die Pflegezeit vier Wochen, nachdem die veränderten Umstände eingetreten sind.
Nach Absatz 3 sind die Regelungen auch auf Auszubildende in öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnissen anzuwenden (vgl. dazu § 16 Abs. 5 LBG), soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist (vgl. z. B. den Ausschluss von Pflegezeiten nach § 74
LBG für Rechtsreferendare in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes
(JAG), auf die aber die Vorschriften des Pflegezeitgesetzes direkte Anwendung finden).
Absatz 4 ermächtigt die Landesregierung in einer Rechtsverordnung die Vorschriften
des Pflegezeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte näher auszugestalten. Dies ist in
den §§ 48, 48a und 48b AzUVO erfolgt.
Art. 62 § 4 des Dienstrechtsreformgesetzes - Übergangsbestimmungen
§ 4 der Übergangsbestimmungen des Dienstrechtsreformgesetzes bestimmt, dass
sich Beurlaubungen aus familiären Gründen und bei Bewerberüberhang, Sabbatjahrvereinbarungen, die das Sabbatjahr unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt legen,
sowie Altersteilzeitvereinbarungen kraft Gesetzes nach den alten gesetzlichen Regelungen richten. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anträge vor dem 1.
Januar 2011 bewilligt und die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung an diesem
Stichtag tatsächlich angetreten oder aufgenommen waren. Dies bedeutet, dass die
Beamtinnen und Beamten in diesen Fällen von der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nicht betroffen sind.
88
10.
Fürsorge und Schutz, §§ 45, 46 BeamtStG, §§ 75 bis 82 LBG
Die Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamtinnen und Beamten ist Gegenstück zu
deren Treuepflicht. Der Dienstherr ist nach § 45 BeamtStG verpflichtet, für sie und ihre Familien zu sorgen, auch noch, wenn das Beamtenverhältnis bereits beendet ist.
Zudem hat er die Verpflichtung, sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und in
ihrer Stellung zu schützen. § 46 BeamtStG unterstreicht die Schutz- und Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn im Rahmen des Mutterschutzes und der Elternzeit. Das
Landesbeamtengesetz und die AzUVO regeln die Einzelheiten.
Benachteiligungsverbot, § 75 LBG
Absatz 1 Satz 1 verbietet es den Dienstherren, Beamtinnen und Beamte in Teilzeit
bei ihrem beruflichen Fortkommen zu benachteiligen. Satz 2 stellt klar, dass das Benachteiligungsverbot auch im Hinblick auf Zeiten einer Schwangerschaft, den Mutterschutz, die Elternzeit, Pflegezeit, Telearbeit und Urlaub von längerer Dauer gilt. Eine
unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie aus zwingenden sachlichen
Gründen gerechtfertigt ist.
Absatz 2 verbietet jede Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften. Die
Vorschrift setzt insoweit das Gendiagnostikgesetz im Beamtenbereich um. Der Verweis auf die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Satz 3
stellt klar, dass sich der Dienstherr schadensersatzpflichtig machen kann.
Mutterschutz, Elternzeit, § 76 LBG
§ 76 LBG ermächtigt die Landesregierung, in einer Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(Nr. 1) sowie des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (Nr. 2) zu regeln. Dies erfolgte in den §§ 32 ff. AzUVO für den Mutterschutz und den §§ 40 ff. AzUVO für die
Elternzeit. Neu ist, dass nach § 40 Abs. 1a AzUVO auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit haben, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind
selbst erziehen und betreuen. Dies gilt aber nur, wenn das Elternteil des Kindes
selbst noch minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Ausbildung befindet und nicht selbst Elternzeit genommen hat. Die Auszahlung des Elterngeldes richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
89
Arbeitsschutz, § 77 LBG
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt für Beamtinnen und Beamte unmittelbar. Lediglich über die Anwendung von Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach
§ 18 ArbSchG können die Länder nach § 20 ArbSchG selbst entscheiden. Dabei
handelt es sich um Verordnungen, die besondere Verhaltenspflichten zur Erfüllung
des Arbeitsschutzgesetzes vorschreiben.
Absatz 1 erklärt die aufgrund des § 18 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen für
entsprechend anwendbar auf Beamtinnen und Beamte. Dies galt über die Ermächtigung des § 100a Abs. 1 LBG-alt und § 49 Abs. 1 AzUVO schon bisher. So war z. B.
in der Verwaltungsvorschrift zu § 100a LBG-alt besonders § 6 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) erwähnt.
Absatz 2 entspricht weitgehend § 100a Abs. 2 LBG-alt. Er ermöglicht den Ressorts
für ihren Bereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familien und Senioren Ausnahmen von den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes
und den danach erlassenen Rechtsverordnungen, wenn öffentliche Belange dies
zwingend erfordern. Dies ist vor allem zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beziehungsweise zur Gefahrenabwehr denkbar, z. B. im Hinblick auf Gefahren im
Polizeivollzugsdienst oder bei der Feuerwehr. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung
für diese besonderen Situationen eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzregelungen zu treffen und dabei die Ziele des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Absatz 3 ersetzt § 100 LBG-alt und verlangt von der Landesregierung, die Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Beamte entsprechend den
Eigenarten des öffentlichen Dienstes zu regeln. Dies ist in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung geschehen, die für jugendliche Beamtinnen und Beamte Sonderregeln vorsieht. Jugendliche Beamtinnen und Beamte sind nach § 2 Abs. 4 AzUVO diejenigen unter 18 Jahren.
Beihilfe, § 78 LBG
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 101 LBG-alt und bestimmt den Rahmen
für die Gewährung von Beihilfe. Nach Absatz 2 hat das Finanzministerium das Nähere im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.
Diese Regelungen finden sich weiterhin in der Beihilfeverordnung (BVO), die sich ihrerseits im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes inhaltlich nicht geändert hat.
90
Heilfürsorge, § 79 LBG
§ 79 LBG fasst die bisherigen §§ 141, 147 und 150 Abs. 1 LBG-alt zusammen und
passt sie an die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts an.
Die Vorschrift bestimmt den Rahmen für die Gewährung von Heilfürsorge an die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst, auch wenn sie in Planstellen des
Landesamtes für den Verfassungsschutz eingewiesen sind, im Einsatzdienst der
Feuerwehr und des technischen Dienstes bei der Landesfeuerwehrschule. Nach Absatz 6 hat das Innenministerium das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch die neue Heilfürsorgeverordnung vom 3. Januar 2011 (GBl. S. 16) geregelt.
Ersatz von Sachschaden, § 80 LBG
§ 80 LBG entspricht inhaltlich § 102 LBG-alt.
Absatz 1 regelt den Ersatz von Sachschäden. Der Dienstherr kann Beamtinnen und
Beamte einen Sachschaden ersetzen, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der
Dienstausübung eingetreten ist, ohne dass ein Körperschaden entstand. Satz 2 verweist auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW, der regelt, welche Tätigkeiten zur Dienstausübung gehören. Über den Ersatz der Sachschäden ist
in einer Ermessensentscheidung zu entscheiden, bei der zum Beispiel ein Selbstverschulden eine Rolle spielen kann oder die Frage, ob die beschädigten Gegenstände
bei der Dienstausübung typischerweise mitgeführt werden. Die Entscheidung müssen
im Unterschied zu bisher die Dienstvorgesetzten treffen. Dies ergibt sich aus § 4
Abs. 1 LBG.
Absatz 2 erweitert die Möglichkeit des Schadensersatzes auf Beschädigungen an
Kraftfahrzeugen im Rahmen von Dienstreisen durch plötzliche äußere Einwirkung.
Absatz 3 begrenzt die Höhe des Schadensersatzes und schließt diesen aus, wenn jemand den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder ihn nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten, bei Kraftfahrzeugschäden innerhalb eines Monats, der oder dem
Dienstvorgesetzten beziehungsweise der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle meldet.
Absatz 4 ermächtigt das Finanzministerium zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift.
Bisher gilt die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 102 des Landesbe91
amtengesetzes (LBG-alt) und zu § 14 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 30. Dezember 2003 (GABl. 2004, S. 241).
Übergang des Schadenersatzanspruchs, § 81 LBG
§ 81 LBG entspricht weitgehend § 110 LBG-alt. Er regelt den Übergang von Schadenersatzansprüchen, die Beamtinnen und Beamten beziehungsweise Versorgungsberechtigten gegenüber Dritten zustehen, auf den Dienstherrn beziehungsweise eine
Versorgungskasse. Diese Ansprüche gehen über, soweit der Dienstherr aufgrund einer Körperverletzung oder Tötung zu Leistungen verpflichtet ist. Dies gilt nach Satz 2
auch für gesetzliche Schadensersatzansprüche für die Beschädigung, Wegnahme
oder Zerstörung von Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Prothesen. Außerdem gehen Erstattungsansprüche über. Der Anspruchsübergang darf für Verletzte oder Hinterbliebene keinen Nachteil bedeuten. Vor dem Hintergrund der Regelung soll sich ein
Schädiger nicht deshalb seiner Haftung entziehen können, weil die Beamtin oder der
Beamte Leistungen vom Dienstherrn erhält.
Absatz 2 erweitert den Anspruchsübergang auf Ansprüche im Zusammenhang mit
dem im Dienstrechtsreformgesetz neu eingeführten Altersgeld.
Dienstjubiläen, § 82 LBG
§ 82 LBG entspricht § 103 LBG-alt und regelt die Jubiläumsgabe bei Dienstjubiläen
durch den jeweiligen Dienstherrn. Das Nähere regelt die Jubiläumsgabenverordnung.
92
11.
Personalakten, §§ 50 BeamtStG, §§ 83 bis 88 LBG
Personalakte, § 50 BeamtStG
Um Wechsel des Dienstherrn bundesweit zu ermöglichen und damit die Mobilität in
der Beamtenschaft zu gewährleisten, bestimmt § 50 BeamtStG, dass für jede Beamtin und jeden Beamten eine Personalakte zu führen ist. Die Personalakte enthält alle
Unterlagen, welche die Beamtin oder den Beamten in einem unmittelbaren inneren
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis betreffen (Personalaktendaten). § 50 Satz
3 BeamtStG schreibt die vertrauliche Behandlung dieser Personalaktendaten vor. Sie
dürfen nur zu Zwecken der Personalwirtschaft und Personalverwaltung verwendet
werden, es sei denn die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Für Ausnahmefälle kann durch Landesrecht eine abweichende Verwendung
vorgesehen werden.
Das Beamtenstatusgesetz setzt gleichzeitig die nicht ausdrücklich aufgeführten
Grundsätze des Personalaktenrechts voraus. So ergibt sich aus dem Grundsatz der
Richtigkeit der Personalakte, dass unrichtige Inhalte zu entfernen sind (Personalaktenwahrheit). Außerdem sind Beihilfeakten beziehungsweise vergleichbare Akten getrennt von den übrigen Personalakten zu führen. Dies soll verhindern, dass Gesundheitsdaten unberechtigten Einfluss auf Personalentscheidungen gewinnen. Dem entspricht die Bearbeitung der Beihilfeakten und der Personalakten durch verschiedene
Stellen (Grundsatz der Abschottung, vgl. § 84 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 LBG).
Erhebung, § 83 LBG
§ 83 LBG entspricht - unter redaktioneller Anpassung - weitgehend § 113 Abs. 4 Satz
1 LBG-alt.
Speicherung, Veränderung und Nutzung, § 84 LBG
Nach Absatz 1 darf der Dienstherr die Personalaktendaten nur speichern, verändern
oder nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Personalverwaltung erforderlich ist. Der Dienstherr darf die Personalaktendaten, die er im Rahmen des § 83 LBG
erhoben hat, also nur zu den dort genannten Zwecken verwenden.
Absatz 2 bestimmt, dass Personalaktendaten über Beihilfe sowie über Heilfürsorge
und Heilverfahren grundsätzlich nur für Zwecke der Beihilfe bzw. für Zwecke der Heil93
fürsorge und Heilverfahren genutzt werden dürfen. Die in diesen Akten enthaltenen
gesundheitlichen Daten sollen keinen Einfluss auf Personalentscheidungen im dienstlichen Betrieb haben. Die Speicherung oder Nutzung derartiger Daten für andere
Zwecke als die genannten ist nur unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 oder 3
LBG zulässig. Neben einer ausdrücklichen Einwilligung (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 LBG)
kommen hierfür beispielsweise die Durchführung eines Gerichtsverfahrens (Nr. 2), die
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl (Nr. 3) oder die Berechnung der
Besoldung (§ 85 Abs. 3) in Betracht. Die Regelung entspricht insoweit § 113a Abs. 2
LBG-alt.
Absatz 3 beschränkt die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten über
medizinische und psychologische Untersuchungen auf deren Ergebnisse. Sonstige
Untersuchungsdaten dürfen nach Satz 2 nur gespeichert werden, soweit ihre Kenntnis zur Entscheidung über eine konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt wurde, erforderlich ist.
Absatz 4 stellt klar, dass die Grundsätze des Absatz 1 auch im Zusammenhang mit
der Versorgungsauskunft und der Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes nach den §§ 77 und 96 LBeamtVGBW gelten.
Übermittlung, § 85 LBG
Absatz 1 bestimmt, an welche Stellen für welchen Zweck Personalaktendaten übermittelt werden dürfen. Übermittelt werden dürfen die Daten jeweils nur, soweit dies
zur Erfüllung von Aufgaben der personalverwaltenden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Dabei muss die übermittelnde Stelle, anhand einer substantiierten und
im Einzelnen mit Tatsachen belegten Darstellung die Erforderlichkeit der Datenübermittlung sorgfältig prüfen.
Absatz 2 regelt die Übermittlung von Personalaktendaten über Beihilfe sowie über
Heilfürsorge und Heilverfahren. Die Übermittlung solcher Daten ist nur zulässig,
- wenn die Betroffenen eingewilligt haben (Nr. 1),
- wenn ein behördliches oder gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit
einem Beihilfeverfahren dies erfordert (Nr. 2) (z. B. im Zusammenhang mit
Beihilfebetrug) oder
- wenn es zur Abwehr erheblicher Nachteile des Gemeinwohls beziehungsweise einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
94
oder die Rechte einer anderen Person (z. B. bei einer ansteckenden gefährlichen Krankheit) erforderlich ist.
Es genügt, wenn einer der genannten Gründe vorliegt. Die Vorschrift entspricht § 113
Abs. 2 LBG-alt.
Absatz 3 regelt die Übermittlung von Personalaktendaten über Beihilfe sowie über
Besoldung und Versorgung für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Heilfürsorge oder des Anspruchs auf Kindergeld. Absatz 4 gibt wie
bisher § 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes den Bezüge zahlenden Stellen
die Ermächtigung, die für den Familienzuschlag notwendigen Daten auszutauschen.
Absatz 5 verweist auf die Beihilfeverordnung und die Heilfürsorgeverordnung.
Löschung, § 86 LBG
§ 86 LBG regelt die Löschung der Personalaktendaten.
Nach Absatz 1 sind Personalaktendaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Absatz 8 untersagt die Berücksichtigung von gelöschten Personalaktendaten
bei Personalmaßnahmen (Verwertungsverbot).
Absatz 2 bestimmt, dass Personalaktendaten zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für
die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren. Für den Beginn
der Fünf-Jahres-Frist sind in Nummer 1 bis 4 nähere Regelungen getroffen. Beispielsweise erlaubt Nummer 2, die Daten nach dem Tod einer Beamtin oder eines
Beamten ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene nach Ablauf des Todesjahres
noch bis zu fünf Jahre aufzubewahren.
Nach Absatz 3 Satz 1 sind die Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf welche die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich
unabhängig von einem Antrag der Beamtin oder des Beamten zu löschen, falls sie
sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben. Falls sie für die Beamtin oder den
Beamten ungünstig oder nachteilig sind, sind sie gemäß Nummer 2 nach Ablauf von
zwei Jahren zu löschen; dies gilt nicht für dienstliche Bewertungen. Satz 2 entspricht
§ 113e Abs. 1 LBG-alt, Satz 3 entspricht § 113e Abs. 1 LBG-alt.
Nach Absatz 4 sind Personalaktendaten über strafgerichtliche Verurteilungen und andere Entscheidungen in Straf-, Bußgeld- oder sonstigen Ermittlungsverfahren, die
nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, nach zwei Jahren mit Zustimmung
95
der Beamtin oder des Beamten zu löschen. Die Vorschrift entspricht § 113 Abs. 2
LBG-alt.
Nach Absatz 6 sind Personalaktendaten über Beihilfe, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- oder Reisekosten nach drei Jahren zu löschen; Belege sind unverzüglich auszusondern, wenn sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr benötigt werden.
Nach Absatz 7 sind Personalaktendaten über Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld zehn Jahre nach der letzten Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenengeldzahlung zu löschen. Besteht die Möglichkeit, dass ein Anspruch wieder auflebt, beträgt die Speicherdauer 30 Jahre.
Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten, § 87 LBG
Nach Absatz 1 haben Beamtinnen und Beamte ein Recht auf Einsicht in alle über sie
gespeicherten Personalaktendaten. Dazu gehören neben der Personalakte in Aktenform, auch alle elektronisch oder anderweitig gespeicherten die Beamtin oder den
Beamten betreffenden Daten, die in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit ihrem
oder seinem Beamtenverhältnis stehen. Auch die Einsicht in Sachakten ist zu gewähren, wenn dort personenbezogene Daten über die Beamtin oder den Beamten gespeichert sind. Einschränkungen des Einsichtsrechts können sich ergeben, wenn die
Daten mit den Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden
sind, dass ihre Trennung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In
diesen Fällen besteht ein Recht auf Auskunft.
Nach Absatz 2 dürfen auch Bevollmächtigte Einsicht nehmen beziehungsweise Auskunft verlangen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für
Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn sie ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen.
Nach Absatz 3 bestimmt die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle (vgl. § 3
Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes - LDSG) wo und in welcher Form die Akteneinsicht im Einzelfall gewährt wird. Im Regelfall wird dies in den Diensträumen der zuständigen Behörde in Anwesenheit von Personal stattfinden, das mit der Personalverwaltung betraut ist. Werden Daten automatisiert gespeichert, steht den Beamtinnen
und Beamten auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person gespeicherten Personalaktendaten sowie ein Verzeichnis der zum Zugriff auf ihre Personalaktendaten berechtigten Stellen zu. Den Beamtinnen und Beamten stehen Kopien oder Ausdrucke
zu, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
96
Nach Absatz 4 sind Beamtinnen und Beamte zu Behauptungen, Beschwerden oder
Bewertungen, die für sie ungünstig sind, vor deren Speicherung als Personalaktendaten zu hören. Erfolgt eine Speicherung, so ist nach Satz 2 auch eine etwaige Äußerung der Beamtin oder des Beamten in die Personalakte aufzunehmen.
Absatz 5 verlangt wie bisher § 113g Abs. 5 LBG-alt, die Beamtinnen und Beamten vor
der erstmaligen elektronischen Verarbeitung von Personalaktendaten zu informieren.
Gliederung von Personalaktendaten, Zugriff auf Personalaktendaten, § 88 LBG
Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Gliederung der Personalakten in einen Grunddatenbestand und Teildatenbestände. Nach Satz 2 dürfen die Behörden Teilakten über die
Aufgabenbereiche führen, für die sie zuständig sind.
Nach Satz 3 sind Beihilfe-, Heilfürsorge- und Heilverfahrensakten stets als Teildatenbestände zu führen. Sie sollen von einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
Satz 4 ermöglicht es den Beschäftigungsstellen, die nicht gleichzeitig für die Personalverwaltung verantwortlich sind, Nebendatenbestände zu führen und auf den
Hauptdatenbestand lesend zuzugreifen, soweit dessen Kenntnis zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
Satz 6 verpflichtet die personalaktenführende Stelle schriftlich festzulegen, welche
Aktenteile in welcher Form zu führen sind, wenn nicht die gesamte Personalakte in
Schriftform oder vollständig automatisiert geführt wird. Diese Festlegung ist in die Liste über die Teil- und Nebenaktenbestände aufzunehmen.
Nach Absatz 2 bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Stelle welche Datenbestände führen.
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 113 Abs. 3 LBG-alt.
Nach Absatz 4 darf der Zugriff auf Personalaktendaten, an deren Geheimhaltung die
Beamtin oder der Beamte ein besonderes Interesse hat (z. B. ärztliche Zeugnisse
oder strafrechtliche Verfahren), nur insoweit erfolgen, als diese Daten für eine konkrete beamtenrechtliche Entscheidung erforderlich sind. Dabei ist die Dokumentationspflicht nach Satz 2 zu beachten.
97
12.
Besondere Beamtengruppen, §§ 91, 92 LBG
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, § 91 LBG
Absatz 1 stellt klar, dass für Ehrenbeamtinnen und -beamte grundsätzlich die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes gelten. Allerdings sind nach den Nummern 1
und 2 einige Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes davon ausgenommen. Dies ist aufgrund der landesrechtlichen Öffnungsklausel des § 5 Abs. 2 BeamtStG möglich, soweit nicht das Beamtenstatusgesetz wie für
die Entlassung in § 22 Abs. 2 BeamtStG eine ausdrücklich auf Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte anwendbare Regelung trifft. Nummer 3 ermöglicht die Berufung in ein
Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit.
Absatz 2 erklärt die Vorschriften über Besoldung und Versorgung im Ehrenbeamtenverhältnis für nicht anwendbar, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Dies ist z. B. in § 75 LBeamtVGBW der Fall, der bei Dienstunfällen im Ehrenbeamtenverhältnis einen Anspruch auf ein Heilverfahren regelt und den Ersatz von Sachschäden und einen Unterhaltsbeitrag ermöglicht.
Nach Absatz 3 sind im Übrigen die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften auch
auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte anzuwenden. Absatz 4 fordert die Anzeige
eines Ehrenbeamtenverhältnisses an den Dienstherrn. Absatz 5 verknüpft die Entlassungsvorschriften ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamtinnen und -beamter mit
den Vorschriften für die Ablehnung einer gemeindlichen ehrenamtlichen Tätigkeit
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO.
Die Verabschiedung von Ehrenbeamten ist jetzt in § 41 LBG geregelt.
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, § 92 LBG
§ 92 LBG regelt die Anwendung des Landesbeamtengesetzes auf kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte und nimmt dabei Rücksicht auf die damit verbundenen
Besonderheiten. Nach Nummer 1 ist die Rechtsaufsichtsbehörde grundsätzlich für die
Ernennung zuständig und nimmt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem
Landesbeamtengesetz wahr. Außerdem nimmt sie in bestimmten Fällen die Aufgaben
der Dienstvorgesetzten wahr, z. B. im Zusammenhang mit der Genehmigung von Nebentätigkeiten nach den §§ 60 bis 66 LBG. Ansonsten hätten z. B. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als ranghöchste Amtsträger ihrer Gemeinde keine Dienstvorgesetzten. Nach Nummer 2 beginnt das Beamtenverhältnis von Bürgermeisterinnen
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und Bürgermeistern mit dem Amtsantritt, nachdem es durch rechtsgültige Wahl begründet ist. Die Nummern 3 und 4 treffen Sonderbestimmungen über die Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Die Ruhestandsvorschriften der kommunalen Wahlbeamten finden sich in §§ 37, 38
LBG. Die Besoldung ist im Landeskommunalbesoldungsgesetz beziehungsweise im
Aufwandsentschädigungsgesetz geregelt.
13.
Rechtsweg, § 54 BeamtStG
§ 54 BeamtStG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 126 BRRG und eröffnet den
Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für Klagen aus dem Beamtenverhältnis. Zuvor ist grundsätzlich ein Vorverfahren durchzuführen. Prozessual ist zudem zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung
oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben.
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