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Die Nutzung von Biogas und Biomethan im Kontext des
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Die Nutzung von Biogas und Biomethan im Kontext des
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Stand: Februar 2014
Hinweis: Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der Fachverband Biogas e.V.
keine Haftung.
Mit Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes zum 01.08.2006 ist die verbrauchssteuerrechtliche Begünstigung für Biogas neu geregelt worden. Seitdem ist EnergieStG mehrmals überarbeitet und geändert worden. Im Folgenden sind die Regelungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) im Zusammenhang mit der Nutzung von Biogas bzw. Biomethan zusammengefasst.
1 Einordnung von Biogasanlagen innerhalb des EnergieStG
Biogas fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG unter die Energieerzeugnisse aus den Bereich der gasförmigen Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur. Damit unterliegt Biogas dem Reglungsbereich dieses Gesetzes.
In § 3 EnergieStG wird geregelt, ob eine Stromerzeugungsanlage (darunter fallen auch die Blockheizkraftwerke (BHKW) von Biogasanlagen oder Biomethan-BHKW) als begünstigte Anlage einzuordnen ist. Diese Einordnung ist von großer Bedeutung, da begünstigten Anlagen Steuervergünstigungen
gewährt werden. Stromerzeugungsanlagen können dabei entweder ortsfeste Anlagen sein,
• deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder
• die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen.
Soweit es um eine Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG geht, besteht für diese Anlage
keine Meldepflicht. Begünstigte Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG sind motor- oder
gasturbinenbetriebene Energieerzeugungsanlagen, deren mechanische Energie – unabhängig von
ihrer elektrischen Nennleistung oder ihrem Nutzungsgrad – ausschließlich der Stromerzeugung dient.
Hierzu gehören neben Biogasanlagen mit reiner Stromerzeugung auch Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme in Blockheizkraftwerken. Dabei ist es unerheblich, ob die zwangsläufig anfallende Wärme genutzt wird (vgl. Schaubild „Regelfall“). Die meisten Biogasanlagen fallen unter den Regelfall.
Wird die mechanische Energie nicht ausschließlich zur Stromerzeugung herangezogen, kommt § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG zum Tragen. Hierbei handelt es sich aber um Sonderfälle, bei denen
die mechanische Kraft aus dem Motor nicht komplett an den Generator weitergegeben wird. In diesem
Fall muss zusätzlich ein Jahresnutzungsgrad von 60 % erreicht werden. Zur Überprüfung der Voraussetzungen besteht hier eine Meldepflicht beim Hauptzollamt.
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Schaubild: Einordnung von Stromerzeugungsanlagen nach § 3 EnergieStG
Regelfall:
Verbrennungsmotor
oder Gasturbine
Stromgenerator
Wärmenutzung
unerheblich
mech. Energie dient
ausschließlich der
Stromerzeugung
§3 Abs.1 Nr.1
Energieerzeugnisse z. B. Biogas, Biodiesel
Wärme wird
genutzt
Verbrennungsmotor
oder Gasturbine
Ausnahmefall:
Stromgenerator
Verdichter
mech. Energie dient
nicht ausschließlich
der Stromerzeugung
§3 Abs.1 Nr.2
2 Steuerfreie Nutzung von Biogas
Nach § 23 EnergieStG entsteht die Energiesteuer für gasförmige Kohlenwasserstoffe, und damit auch
für Biogas, bei der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Wenn Biogas jedoch zum Verheizen oder
zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen (siehe oben) eingesetzt wird, besteht grundsätzlich eine Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG. Die Biogasverwendung in einem BHKW ist also steuerbefreit. Ebenfalls befreit ist die Nutzung von Biogas
zur reinen Erzeugung von Wärme:
„Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der
Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewonnen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen…“
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Steuerbefreiung für das Biogas dann nicht in Betracht kommt,
wenn es vor der Verwendung mit anderen Energieerzeugnissen vermischt wird. Dies ist der Fall bei
Biogas, das zu Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist wurde. Die Regelungen
hierzu können im nächsten Kapitel nachgelesen werden.
Für den Verwender, Bezieher oder Abgebenden von Biogas besteht eine vorherige Anzeigepflicht
gegenüber dem Hauptzollamt. Angegeben werden müssen Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer, Art des Energieerzeugnisses nach der Bezeichnung im Gesetz und die voraussichtlichen
Höhe der durchschnittlich in einem Kalendermonat entstehenden Steuer. Aus Vereinfachungsgründen
ist es oftmals ausreichend die produzierte Strommenge anzugeben. Da aktuell keine Vorlage existiert,
können die Unterlagen formlos eingereicht werden.
Letztendlich müssen sich alle Biogasanlagen- und Biogas-BHKW-Betreiber beim Hauptzollamt
anmelden.
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3. Abgabe und Nutzung von Biomethan
Biomethan wird im Kontext des EnergieStG wie Erdgas behandelt. Die Steuer entsteht bei Entnahme
aus dem Erdgasnetz (§ 38 EnergieStG) und ist in der Regel monatlich zu entrichten. Steuerschuldner
ist im Regelfall der Lieferant von Biomethan. Wer Biomethan liefert, benötigt eine Zulassung des zuständigen Hauptzollamtes. Bis zum 15. Tag des folgenden Monats ist eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung: Formular 1103 "Energiesteueranmeldung -Erdgas-" www.zoll.de). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des
folgenden Monats fällig.
Die Steuer beträgt 5,50 €/MWh, wenn das Biomethan in begünstigten Anlagen oder zum Verheizen
eingesetzt wird. Wird das Biomethan als Kraftstoff abgegeben, beträgt der Steuersatz bis 31.12.2018
13,90 €/MWh.
Für Biomethan sind jedoch Möglichkeiten einer Steuerentlastung vorgesehen. Allerdings muss hier
differenziert werden zwischen einer Nutzung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), einer Nutzung als
Kraftstoff und einer Nutzung zur Erzeugung von Wärme (Verheizen).
a) Entlastung für Biomethan zur Nutzung in KWK-Anlagen
Die Entlastung für die Nutzung in KWK-Anlagen wurde im Jahr 2012 neu geregelt, um den Anforderungen der EU gerecht zu werden. Nach wie vor existiert die Entlastung nach § 53 EnergieStG für
Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW (www.zoll.de:
Formular 1131).
Für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme geltend rückwirkend seit dem
01.04.2012 die neuen Paragraphen 53a und 53b. Eine vollständige Entlastung wird nach
§ 53a EnergieStG gewährt (Formular 1132), wenn die KWK-Anlage einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % erreicht und die Kriterien einer hocheffizienten KWK im Sinne des Anhangs III der Richtlinie
2004/8/EG nachweisen kann. Eine KWK Anlage ist hocheffizient, wenn weniger Brennstoff benötigt
wird im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme. In der Regel wird diese Auflage
erfüllt. Für den Nachweis der Hocheffizienz können folgende Nachweise anerkannt werden:
-
Bescheinigung des Umweltgutachters
Bescheinigung eines Ingenieurbüros
Bescheinigung des BHKW Herstellers
Zusätzlich können unter Umständen auch eigene Berechnungen anerkannt werden. Diese müssen
nach der in Kapitel 4 erläuterten Methode durchgeführt werden. Kann eine Hocheffizienz nicht nachgewiesen werden, ist eine teilweise Entlastung nach § 53b möglich (Formular 1133 oder 1134).
Entlastungsberechtigt ist jeweils derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt
wird.
b) Entlastung für Biomethan als Kraftstoff
Biomethan als Kraftstoff ist bis Ende 2015 vollständig steuerentlastet (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG).
Entlastungsberechtigt ist hier der Steuerschuldner direkt. Der Antrag ist wiederum bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu stellen (Formular 1103). Alternativ ist eine Anrechnung auf die Biokraftstoffquote möglich.
c) Entlastung für Biomethan zum Verheizen
Aktuell existieren keine steuerlichen Begünstigungen für den reinen Einsatz von Biomethan in der
Therme.
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Zusammenfassende Hinweise:
1. Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrades sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen (Input-Output-Verhältnis).
2. Vollständige Steuerentlastung §53a EnergieStG:
Für eine vollständige Steuerentlastung sind drei Voraussetzungen zu erfüllen: Hauptbestandteile der Anlage (Motor, Generator, Steuerung) sind noch nicht abgeschrieben, Jahresnutzungsgrad von mindestens 70%, Hocheffiziente Anlage. Sind diese drei Kriterien erfüllt, kann eine Steuerentlastung gewährt werden
Teilweise Steuerentlastung §53b EnergieStG:
Für eine teilweise Steuerentlastung muss die Anlage nur einen Jahresnutzungsgrad von 70%
erreichen, kann jedoch abgeschrieben und nicht hocheffizient sein. Die Steuerentlastung beträgt in diesem Fall 4,42 € pro MWh.
Wenn abgeschriebene Hauptbestandteile durch neue ersetzt werden und dies, durch Einreichen von zwei Vergleichsangeboten, nachweislich 50% der Kosten für eine Neuerrichtung der
Anlage ausmacht kann die vollständige Steuerentlastung erneut beantragt werden.
3. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden
sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
4. Ermittlung der Hocheffizienz inklusive Beispiel
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Primärenergieeinsparung
KWK Wη
Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe
von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Ref Wη
Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung
KWK Eη
Elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis
zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und
KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie
erzeugt, so kann der Jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet
werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie
gleichwertig ist.
Ref Eη
Wirkungsgrad Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung
KorrTempmitt
Korrektur auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahrestemperatur
KorrNetzv
Korrekturfaktor für vermiedene Netzverluste
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Beispiel:
-
500 kW Anlage (Input 70 % Mais und 30 % Rindergülle)
Jährlicher Input: 20.000 m³ Rindergülle und 6.000 t Mais
Im Jahr erzeugte Bruttoenergie: 9.000 MWh (6.600 MWh aus Mais und 3.400 MWh aus Gülle)
Erzeugte Nettoenergie: 3.700 MWhel. und 4.000 MWhtherm.
Wirkungsgrade Real (In Formel KWK Eη und KWK W η):
Elektrisch:
)
3700 - .
0 0,4111 0 23%
9000 - .
*
Thermisch:
)!4
5
4000 - .
0 0,4444 0 22%
9000 - .
Korrektur auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahrestemperatur (In Formel KorrTempmitt)
KorrTempmitt entspricht immer 8,2°C. Dies ist die langjährige Bundesdeutsche Durchschnittstemperatur.
Korrekturfaktor für vermiedene Netzverluste (in Formel KorrNetzv)
Beim Korrekturfaktor muss zunächst prozentual in Eigenverbrauch und Einspeisemenge unterschieden werden. In diesem Beispiel hat der Anlagenbetreiber 3.700 MWhel. produziert. Diese speist er
nicht vollständig in das Netz ein sondern hat einen Eigenstromverbrauch von 10%. Das Verhältnis zu
vor Ort verbrauchtem Strom zu ins Netz eingespeistem Strom beträgt somit 0,1 zu 0,9.
Die Korrekturfaktoren können dem Anhang IV der Richtlinie 2007/74/EG entnommen werden. Nachfolgend ist ein Auszug aus diesem zu finden:
Netzspannung
0,4 – 50 kV
(Mittelspannungsnetz - Trafo
befindet sich auf Betreibergelände)
< 0,4 kV
(Niederspannungsnetz - Trafo
befindet sich nicht auf Betreibergelände)
Ins Netz Eingespeister Strom
0,945
Vor Ort verbrauchter Strom
0,925
0,925
0,860
Die Tabelle besagt, dass bei der Berechnung nicht nur zwischen Eigenstromverbrauch und eingespeister Menge unterschieden werden soll sondern auch nach Netzspannung. Der Anlagenbetreiber
des Beispiels speist in das Mittelspannungsnetz ein. Der Korrekturfaktor wird somit mit folgender Berechnung ermittelt:
KorrNetzv = 0,945 x 0,9 + 0,925 x 0,1 = 0,943 = 94,3%
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Wirkungsgrad-Referenzwerte (In Formel Ref Eη und Ref W η)
Die Referenzwert-Wirkungsgrade unterscheiden sich je nach Inbetriebnahmejahr des BHKW. Sie
können den Anhängen I und II der Richtlinie 2007/74/EG entnommen werden.
Im Beispiel wird ein BHKW mit Inbetriebnahmejahr 2010 gewählt.
Berechnung der Primärenergieeinsparung:
61
22 23
:
89 ;9
H 100%≈40,9%
7
<,<<7 = >7?°@ AB,C°@D = <,EFG
Bei Anlagen mit mehr als 1 MWinst. el. Leistung muss die PEE mindestens 10% betragen bei Anlagen mit weniger als 1 MWinst. el. Leistung muss die PEE größer 0 sein.
5. Einsatz von Energieerzeugnissen zur Zünd- und Stützfeuerung
Beim Einsatz von anderen steuerpflichtigen Energieerzeugnissen (z. B. Heizöl oder Biodiesel) in
BHKW kann ebenfalls eine Steuerentlastung geltend gemacht werden. In Frage kommen auch hier
die Vergünstigungen der §§ 53, 53a, 53b EnergieStG (siehe Kapitel 3 Biomethan – Entlastung für
Biomethan in KWK-Anlagen). Voraussetzung für eine Steuerentlastung nach den genannten Paragraphen ist die Vorversteuerung des Heizöls oder Biodiesels zum Steuertarif nach § 2 Abs. 3 EnergieStG
("Verheizen"-Steuersatz). Das eingesetzte Zündöl muss also als Heizstoff und nicht als Kraftstoff deklariert sein. Entscheidendes Hindernis für eine Entlastung ist bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 2 MW oft die Einhaltung eines Nutzungsgrades von 70 %.
Als Alternative zur Steuerentlastung nach § 53 gibt es auch die Möglichkeit der Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 EnergieStG) sowie für Unternehmen in Sonderfällen (§ 55 EnergieStG). Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.zoll.de.
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