Die Nutzung von Biogas und Biomethan im Kontext des
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Die Nutzung von Biogas und Biomethan im Kontext des
Fachverband Biogas e.V. Angerbrunnenstraße 12 85356 Freising Telefon +49(0)81 61/98 46 60 Telefax +49(0)81 61/98 46 70 E-Mail [email protected] Die Nutzung von Biogas und Biomethan im Kontext des Energiesteuergesetz (EnergieStG) Stand: Februar 2014 Hinweis: Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernimmt der Fachverband Biogas e.V. keine Haftung. Mit Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes zum 01.08.2006 ist die verbrauchssteuerrechtliche Begünstigung für Biogas neu geregelt worden. Seitdem ist EnergieStG mehrmals überarbeitet und geändert worden. Im Folgenden sind die Regelungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) im Zusammenhang mit der Nutzung von Biogas bzw. Biomethan zusammengefasst. 1 Einordnung von Biogasanlagen innerhalb des EnergieStG Biogas fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG unter die Energieerzeugnisse aus den Bereich der gasförmigen Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur. Damit unterliegt Biogas dem Reglungsbereich dieses Gesetzes. In § 3 EnergieStG wird geregelt, ob eine Stromerzeugungsanlage (darunter fallen auch die Blockheizkraftwerke (BHKW) von Biogasanlagen oder Biomethan-BHKW) als begünstigte Anlage einzuordnen ist. Diese Einordnung ist von großer Bedeutung, da begünstigten Anlagen Steuervergünstigungen gewährt werden. Stromerzeugungsanlagen können dabei entweder ortsfeste Anlagen sein, • deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder • die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen. Soweit es um eine Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG geht, besteht für diese Anlage keine Meldepflicht. Begünstigte Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG sind motor- oder gasturbinenbetriebene Energieerzeugungsanlagen, deren mechanische Energie – unabhängig von ihrer elektrischen Nennleistung oder ihrem Nutzungsgrad – ausschließlich der Stromerzeugung dient. Hierzu gehören neben Biogasanlagen mit reiner Stromerzeugung auch Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme in Blockheizkraftwerken. Dabei ist es unerheblich, ob die zwangsläufig anfallende Wärme genutzt wird (vgl. Schaubild „Regelfall“). Die meisten Biogasanlagen fallen unter den Regelfall. Wird die mechanische Energie nicht ausschließlich zur Stromerzeugung herangezogen, kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG zum Tragen. Hierbei handelt es sich aber um Sonderfälle, bei denen die mechanische Kraft aus dem Motor nicht komplett an den Generator weitergegeben wird. In diesem Fall muss zusätzlich ein Jahresnutzungsgrad von 60 % erreicht werden. Zur Überprüfung der Voraussetzungen besteht hier eine Meldepflicht beim Hauptzollamt. Seite 1 von 6 Fachverband Biogas e.V. Angerbrunnenstraße 12 85356 Freising Telefon +49(0)81 61/98 46 60 Telefax +49(0)81 61/98 46 70 E-Mail [email protected] Schaubild: Einordnung von Stromerzeugungsanlagen nach § 3 EnergieStG Regelfall: Verbrennungsmotor oder Gasturbine Stromgenerator Wärmenutzung unerheblich mech. Energie dient ausschließlich der Stromerzeugung §3 Abs.1 Nr.1 Energieerzeugnisse z. B. Biogas, Biodiesel Wärme wird genutzt Verbrennungsmotor oder Gasturbine Ausnahmefall: Stromgenerator Verdichter mech. Energie dient nicht ausschließlich der Stromerzeugung §3 Abs.1 Nr.2 2 Steuerfreie Nutzung von Biogas Nach § 23 EnergieStG entsteht die Energiesteuer für gasförmige Kohlenwasserstoffe, und damit auch für Biogas, bei der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Wenn Biogas jedoch zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen (siehe oben) eingesetzt wird, besteht grundsätzlich eine Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG. Die Biogasverwendung in einem BHKW ist also steuerbefreit. Ebenfalls befreit ist die Nutzung von Biogas zur reinen Erzeugung von Wärme: „Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewonnen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen…“ Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Steuerbefreiung für das Biogas dann nicht in Betracht kommt, wenn es vor der Verwendung mit anderen Energieerzeugnissen vermischt wird. Dies ist der Fall bei Biogas, das zu Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist wurde. Die Regelungen hierzu können im nächsten Kapitel nachgelesen werden. Für den Verwender, Bezieher oder Abgebenden von Biogas besteht eine vorherige Anzeigepflicht gegenüber dem Hauptzollamt. Angegeben werden müssen Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer, Art des Energieerzeugnisses nach der Bezeichnung im Gesetz und die voraussichtlichen Höhe der durchschnittlich in einem Kalendermonat entstehenden Steuer. Aus Vereinfachungsgründen ist es oftmals ausreichend die produzierte Strommenge anzugeben. Da aktuell keine Vorlage existiert, können die Unterlagen formlos eingereicht werden. Letztendlich müssen sich alle Biogasanlagen- und Biogas-BHKW-Betreiber beim Hauptzollamt anmelden. Seite 2 von 6 Fachverband Biogas e.V. Angerbrunnenstraße 12 85356 Freising Telefon +49(0)81 61/98 46 60 Telefax +49(0)81 61/98 46 70 E-Mail [email protected] 3. Abgabe und Nutzung von Biomethan Biomethan wird im Kontext des EnergieStG wie Erdgas behandelt. Die Steuer entsteht bei Entnahme aus dem Erdgasnetz (§ 38 EnergieStG) und ist in der Regel monatlich zu entrichten. Steuerschuldner ist im Regelfall der Lieferant von Biomethan. Wer Biomethan liefert, benötigt eine Zulassung des zuständigen Hauptzollamtes. Bis zum 15. Tag des folgenden Monats ist eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung: Formular 1103 "Energiesteueranmeldung -Erdgas-" www.zoll.de). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig. Die Steuer beträgt 5,50 €/MWh, wenn das Biomethan in begünstigten Anlagen oder zum Verheizen eingesetzt wird. Wird das Biomethan als Kraftstoff abgegeben, beträgt der Steuersatz bis 31.12.2018 13,90 €/MWh. Für Biomethan sind jedoch Möglichkeiten einer Steuerentlastung vorgesehen. Allerdings muss hier differenziert werden zwischen einer Nutzung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), einer Nutzung als Kraftstoff und einer Nutzung zur Erzeugung von Wärme (Verheizen). a) Entlastung für Biomethan zur Nutzung in KWK-Anlagen Die Entlastung für die Nutzung in KWK-Anlagen wurde im Jahr 2012 neu geregelt, um den Anforderungen der EU gerecht zu werden. Nach wie vor existiert die Entlastung nach § 53 EnergieStG für Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW (www.zoll.de: Formular 1131). Für Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme geltend rückwirkend seit dem 01.04.2012 die neuen Paragraphen 53a und 53b. Eine vollständige Entlastung wird nach § 53a EnergieStG gewährt (Formular 1132), wenn die KWK-Anlage einen Nutzungsgrad von mindestens 70 % erreicht und die Kriterien einer hocheffizienten KWK im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG nachweisen kann. Eine KWK Anlage ist hocheffizient, wenn weniger Brennstoff benötigt wird im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme. In der Regel wird diese Auflage erfüllt. Für den Nachweis der Hocheffizienz können folgende Nachweise anerkannt werden: - Bescheinigung des Umweltgutachters Bescheinigung eines Ingenieurbüros Bescheinigung des BHKW Herstellers Zusätzlich können unter Umständen auch eigene Berechnungen anerkannt werden. Diese müssen nach der in Kapitel 4 erläuterten Methode durchgeführt werden. Kann eine Hocheffizienz nicht nachgewiesen werden, ist eine teilweise Entlastung nach § 53b möglich (Formular 1133 oder 1134). Entlastungsberechtigt ist jeweils derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. b) Entlastung für Biomethan als Kraftstoff Biomethan als Kraftstoff ist bis Ende 2015 vollständig steuerentlastet (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG). Entlastungsberechtigt ist hier der Steuerschuldner direkt. Der Antrag ist wiederum bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu stellen (Formular 1103). Alternativ ist eine Anrechnung auf die Biokraftstoffquote möglich. c) Entlastung für Biomethan zum Verheizen Aktuell existieren keine steuerlichen Begünstigungen für den reinen Einsatz von Biomethan in der Therme. Seite 3 von 6 Fachverband Biogas e.V. Angerbrunnenstraße 12 85356 Freising Telefon +49(0)81 61/98 46 60 Telefax +49(0)81 61/98 46 70 E-Mail [email protected] Zusammenfassende Hinweise: 1. Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrades sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen (Input-Output-Verhältnis). 2. Vollständige Steuerentlastung §53a EnergieStG: Für eine vollständige Steuerentlastung sind drei Voraussetzungen zu erfüllen: Hauptbestandteile der Anlage (Motor, Generator, Steuerung) sind noch nicht abgeschrieben, Jahresnutzungsgrad von mindestens 70%, Hocheffiziente Anlage. Sind diese drei Kriterien erfüllt, kann eine Steuerentlastung gewährt werden Teilweise Steuerentlastung §53b EnergieStG: Für eine teilweise Steuerentlastung muss die Anlage nur einen Jahresnutzungsgrad von 70% erreichen, kann jedoch abgeschrieben und nicht hocheffizient sein. Die Steuerentlastung beträgt in diesem Fall 4,42 € pro MWh. Wenn abgeschriebene Hauptbestandteile durch neue ersetzt werden und dies, durch Einreichen von zwei Vergleichsangeboten, nachweislich 50% der Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage ausmacht kann die vollständige Steuerentlastung erneut beantragt werden. 3. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. 4. Ermittlung der Hocheffizienz inklusive Beispiel 1 0,1% 1 15° !! " ( ' 100% # !$% & PEE Primärenergieeinsparung KWK Wη Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Ref Wη Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung KWK Eη Elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der Jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Ref Eη Wirkungsgrad Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung KorrTempmitt Korrektur auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahrestemperatur KorrNetzv Korrekturfaktor für vermiedene Netzverluste Seite 4 von 6 Fachverband Biogas e.V. Angerbrunnenstraße 12 85356 Freising Telefon +49(0)81 61/98 46 60 Telefax +49(0)81 61/98 46 70 E-Mail [email protected] Beispiel: - 500 kW Anlage (Input 70 % Mais und 30 % Rindergülle) Jährlicher Input: 20.000 m³ Rindergülle und 6.000 t Mais Im Jahr erzeugte Bruttoenergie: 9.000 MWh (6.600 MWh aus Mais und 3.400 MWh aus Gülle) Erzeugte Nettoenergie: 3.700 MWhel. und 4.000 MWhtherm. Wirkungsgrade Real (In Formel KWK Eη und KWK W η): Elektrisch: ) 3700 - . 0 0,4111 0 23% 9000 - . * Thermisch: )!4 5 4000 - . 0 0,4444 0 22% 9000 - . Korrektur auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahrestemperatur (In Formel KorrTempmitt) KorrTempmitt entspricht immer 8,2°C. Dies ist die langjährige Bundesdeutsche Durchschnittstemperatur. Korrekturfaktor für vermiedene Netzverluste (in Formel KorrNetzv) Beim Korrekturfaktor muss zunächst prozentual in Eigenverbrauch und Einspeisemenge unterschieden werden. In diesem Beispiel hat der Anlagenbetreiber 3.700 MWhel. produziert. Diese speist er nicht vollständig in das Netz ein sondern hat einen Eigenstromverbrauch von 10%. Das Verhältnis zu vor Ort verbrauchtem Strom zu ins Netz eingespeistem Strom beträgt somit 0,1 zu 0,9. Die Korrekturfaktoren können dem Anhang IV der Richtlinie 2007/74/EG entnommen werden. Nachfolgend ist ein Auszug aus diesem zu finden: Netzspannung 0,4 – 50 kV (Mittelspannungsnetz - Trafo befindet sich auf Betreibergelände) < 0,4 kV (Niederspannungsnetz - Trafo befindet sich nicht auf Betreibergelände) Ins Netz Eingespeister Strom 0,945 Vor Ort verbrauchter Strom 0,925 0,925 0,860 Die Tabelle besagt, dass bei der Berechnung nicht nur zwischen Eigenstromverbrauch und eingespeister Menge unterschieden werden soll sondern auch nach Netzspannung. Der Anlagenbetreiber des Beispiels speist in das Mittelspannungsnetz ein. Der Korrekturfaktor wird somit mit folgender Berechnung ermittelt: KorrNetzv = 0,945 x 0,9 + 0,925 x 0,1 = 0,943 = 94,3% Seite 5 von 6 Fachverband Biogas e.V. Angerbrunnenstraße 12 85356 Freising Telefon +49(0)81 61/98 46 60 Telefax +49(0)81 61/98 46 70 E-Mail [email protected] Wirkungsgrad-Referenzwerte (In Formel Ref Eη und Ref W η) Die Referenzwert-Wirkungsgrade unterscheiden sich je nach Inbetriebnahmejahr des BHKW. Sie können den Anhängen I und II der Richtlinie 2007/74/EG entnommen werden. Im Beispiel wird ein BHKW mit Inbetriebnahmejahr 2010 gewählt. Berechnung der Primärenergieeinsparung: 61 22 23 : 89 ;9 H 100%≈40,9% 7 <,<<7 = >7?°@ AB,C°@D = <,EFG Bei Anlagen mit mehr als 1 MWinst. el. Leistung muss die PEE mindestens 10% betragen bei Anlagen mit weniger als 1 MWinst. el. Leistung muss die PEE größer 0 sein. 5. Einsatz von Energieerzeugnissen zur Zünd- und Stützfeuerung Beim Einsatz von anderen steuerpflichtigen Energieerzeugnissen (z. B. Heizöl oder Biodiesel) in BHKW kann ebenfalls eine Steuerentlastung geltend gemacht werden. In Frage kommen auch hier die Vergünstigungen der §§ 53, 53a, 53b EnergieStG (siehe Kapitel 3 Biomethan – Entlastung für Biomethan in KWK-Anlagen). Voraussetzung für eine Steuerentlastung nach den genannten Paragraphen ist die Vorversteuerung des Heizöls oder Biodiesels zum Steuertarif nach § 2 Abs. 3 EnergieStG ("Verheizen"-Steuersatz). Das eingesetzte Zündöl muss also als Heizstoff und nicht als Kraftstoff deklariert sein. Entscheidendes Hindernis für eine Entlastung ist bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 2 MW oft die Einhaltung eines Nutzungsgrades von 70 %. Als Alternative zur Steuerentlastung nach § 53 gibt es auch die Möglichkeit der Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 EnergieStG) sowie für Unternehmen in Sonderfällen (§ 55 EnergieStG). Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.zoll.de. Seite 6 von 6