Förderung der Erziehung in der Familie

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Förderung der Erziehung in der Familie
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
G
Förderung der Erziehung in
der Familie
Inhalt
1
DARSTELLUNG DES LEISTUNGSBEREICHES
IM ÜBERBLICK ....................................................................... 3
2
ALLGEMEINE FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG
IN DER FAMILIE .................................................................... 3
2.1
DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................... 3
2.2
UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS NEUBURGSCHROBENHAUSEN ................................................................... 4
2.3
ENTWICKLUNGSZIELE IN DER FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG
IN DER FAMILIE AUS SICHT DER
2.3.1
JUGENDHILFEPLANUNG ............. 10
Entwicklungsziel 1: Darstellung des Informationsangebots
durch die ARGE ........................................................................... 10
2.3.2
Entwicklungsziel 2: Entwicklung einer sozialräumlich orientierten
Angebotsstruktur .......................................................................... 10
2.3.3
Entwicklungsziel 3: Kooperation der Jugendhilfe mit Trägern der
Erwachsenenbildung .................................................................... 11
3
BERATUNG IN FRAGEN DER PARTNERSCHAFT,
TRENNUNG UND SCHEIDUNG........................................... 12
3.1
DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................. 12
3.2
UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS ............................... 12
3.1.1
Fachlicher Hintergrund ................................................................. 12
3.2.1
Angebote im Landkreis................................................................. 13
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G-1
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
3.3
ZUKÜNFTIGE BEDARFSEINSCHÄTZUNG UND ENTWICKLUNGSZIELE
.............................................................................................. 15
4
BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER
AUSÜBUNG DER PERSONENSORGE UND DES
UMGANGSRECHTES........................................................... 15
4.1
DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................. 15
4.2
UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS NEUBURGSCHROBENHAUSEN ................................................................. 16
4.2.1
Fachlicher Hintergrund ................................................................. 16
4.2.2
Angebote im Landkreis ................................................................. 16
4.3
BEDARFSEINSCHÄTZUNG ......................................................... 17
5
GEMEINSAME WOHNFORMEN FÜR MÜTTER/VÄTER
UND KINDER........................................................................ 18
5.1
DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................. 18
5.2
UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS NEUBURGSCHROBENHAUSEN ................................................................. 18
5.2.1
Fachlicher Hintergrund ................................................................. 18
5.2.2
Angebote im Landkreis ................................................................. 19
5.3
BEDARFSEINSCHÄTZUNG ......................................................... 19
6
BETREUUNG UND VERSORGUNG DES KINDES IN
NOTSITUATIONEN .............................................................. 20
6.1
AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ....................... 20
6.2
UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS ............................... 20
6.2.1
Angebote im Landkreis ................................................................. 21
6.3
BEDARFSEINSCHÄTZUNG ......................................................... 21
7
UNTERSTÜTZUNG BEI NOTWENDIGER
UNTERBRINGUNG ZUR ERFÜLLUNG DER SCHULPFLICHT
.............................................................................................. 21
7.1
AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ....................... 21
7.2
UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS ............................... 22
7.2.1
Fachlicher Hintergrund ................................................................. 22
7.2.2
Angebote im Landkreis und Bedarfseinschätzung........................ 22
G-2
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
1 Darstellung des Leistungsbereiches im Überblick
Die in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Verpflichtung, Familien zu schützen und zu fördern, ist sowohl Aufgabe der ganzen Gesellschaft, als auch die des Staates in all seinen Gliederungen.
Die Leistungen dieses Aufgabenbereichs haben die Familie als dem
primären Erziehungsort zum Ziel. Familie ist jedoch nicht mehr nur in
diesem traditionellen Sinne zu verstehen, sondern muss um alleinerziehende Elternteile, andere Erziehungsberechtigte, nichteheliche
Lebensgemeinschaften sowie Stief- bzw. Pflegeeltern erweitert werden. Das Angebot der Jugendhilfe trägt deshalb in der Praxis dieser
veränderten Stellung der Mutter- bzw. Vaterrolle in der Gesellschaft
Rechnung. Aufgabe der Kommunen ist es, vor Ort kinder- und familienfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu fördern.
Mehr als die explizit genannten Hilfen gestalten die unmittelbaren
Lebensraumbedingungen der Familien deren Handlungskompetenz
auch im erzieherischen Bereich ganz wesentlich mit.
Der Aufgabenblock umfasst darüber hinaus insbesondere die Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie
die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen.
2 Allgemeine Förderung der Erziehung in der
Familie
2.1
Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers
§ 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und ju ngen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der
Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu
beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberec htigte ihre Erziehungsverantwortung besser wah rnehmen können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie
sind insbesondere:
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und
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G-3
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
2.
3.
(3)
das
Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unte rschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen ei ngehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinric htungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe
besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partne rschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erzi ehung und Entwicklung junger Me nschen.
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung,
insbesondere in besonderen Familiensituationen, die bei
Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschli eßen.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt
Landesrecht.
2.2
Umsetzung und Situation im Landkreis NeuburgSchrobenhausen
Der Gesetzgeber will mit seiner Beschreibung in diesem Teil des
Kinder- und Jugendhilferechtes die Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Familien durch präventive Angebote stärken. Der Jugendhilfe wird damit die Möglichkeit und der Auftrag gegeben, sich in
Fragen der Verbesserung der Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und Eltern einzubringen und Anregungen zu geben. Ausdruck der Familienorientierung der Jugendhilfe seit 1991 ist es, familienunabhängig von besonderen Problemlagen stützende, fördernde und entlastende Hilfen anzubieten.
Die Förderung der Erziehung in der Familie wird im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen von vielen Angeboten aus anderen Bereichen
unterstützt: der Kindertagesbetreuung, der Jugendarbeit und den
Hilfen zur Erziehung. Diese Angebote flankieren die Förderung der
Erziehung in der Familie, haben jedoch unterschiedlichen Charakter.
Das Angebot der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und
Entwicklung junger Menschen wird u.a. vom Allgemeinen Sozialen
Dienst des Kreisjugendamtes Neuburg-Schrobenhausen vollzogen.
Zur Effizienzsteigerung dieser Arbeit wird auf das an anderer Stelle
(Jugendhilfeplan Teil C) ausführlich beschriebene Projekt der
Selbstevaluation der Sozialarbeit als eine Steuerung der Jugendhilfe
G-4
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
am Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen verwiesen. Damit soll
u. a. eine regelmäßige Bewertung der Zielerreichung sichergestellt
werden.
Für die Familien stehen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen und
in der Region 10 weitere Beratungsangebote zur Verfügung (siehe
Übersicht). Eine umfassende Darstellung der Angebote soll mit dem
Ziel einer verbesserten Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sowohl
nach inhaltlichen wie örtlichen Gesichtspunkten durch die freien und
öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege, kurz ARGE, für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen im kommenden Jahr erarbeitet werden. Dabei gilt es neben traditionellem Infomaterial wie Broschüren
etc. in Zukunft auch die Möglichkeiten neuer Medien wie Internet,
CD-ROM für Fachstellen etc. zu nutzen.
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G-5
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
Adoptions- und Pflegekinderberatung
Schulschwierigkeiten
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
– Kreisjugendamt –
- Adoptionsvermittlungsstelle und
- Pflegekinderdienst Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Schulpsychologische Beratung beim Schulamt
Neuburg-Schrobenhausen
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Frau Kuntscher-Pfahler
Mobile Familie e. V.
Kanalstr. 8
85049 Ingolstadt
Schulpsychologen und Beratungslehrer aller Schulen
des Landkreises Neuburg- Schrobenhausen sind ersichtlich aus der Broschüre „Schulberatung im Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen, die beim Schulamt unter
obiger Adresse abgeholt werden kann!
Frühförderung
Schwangerschaftsberatung
Arbeiterwohlfahrt
- Heilpädagogische Tagesstätte Joseph-Haydn-Str. 14
86633 Neuburg a. d. Donau
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
- Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Arbeiterwohlfahrt
- Frühförderstation Adlerstr. 205
86633 Neuburg a. d. Donau
Sozialdienst kath. Frauen e. V.
Kolpingstr. B 298 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
Arbeiterwohlfahrt
- Frühförderstation Schützenweg 5
86529 Schrobenhausen
Gesundheits-, Sucht- u. Drogenberatung
BRK-Integrationskindergarten
Gregor-Mendel-Str. 1 a
86529 Schrobenhausen
Caritasverband
- Psychosoziale Beratungsstelle für Suchterkrankungen
Kolpingstr. B 298 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
Integrationskindergarten des Vereins
Frühförderung
Fünfzehnerstr. 3
86633 Neuburg a. d. Donau
Caritasverband
- Psychosoziale Beratungsstelle für Suchterkrankungen Im Tal 9
86529 Schrobenhausen
Kinderhaus Maria Montessori
Ried
Hesseloher Str. 15
86633 Neuburg a. d. Donau
Kliniken St. Elisabeth
Kinder- u. Jugendpsychiatrie
Müller-Gnadenegg-Weg 4
86633 Neuburg a. d. Donau
Schuldnerberatung
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
- Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen
Adolf-Kolping-Str. 298 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
- Sozialhilfeverwaltung –
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirkes Ingolstadt
Theresienstr. 187 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
G-6
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
Allgemeine Hilfe und Beratung
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Bayer. Rotes Kreuz
Karl-Konrad-Str. 3
86633 Neuburg a. d. Donau
Caritasverband
Sozialdienst kath. Männer SKM
- Arbeit mit Obdachlosen –
Kolpingstr. B 298 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
Caritas-Kreisstelle
Neuburg-Schrobenhausen
Adolf-Kolping-Str. 45
86633 Neuburg a. d. Donau
Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirkes Ingolstadt
- Beratung ausländischer Flüchtlinge –
Donauwörther Str. B 82
86633 Neuburg a. d. Donau
Caritas-Verband
- Möbel- und Versorgungslager Augsburger Str. 133
86633 Neuburg a. d. Donau
Diakonisches Werk des Evang.-Luth.
Dekanatsbezirks Ingolstadt
Theresienstr. 187 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
Arbeiterwohlfahrt
Joseph-Haydn-Str. 5
86633 Neuburg a. d. Donau
Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirkes Ingolstadt
Zufluchtstätte für Frauen in Not
Am Graben 173 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
- Sozialhilfeverwaltung Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Beratung von Kriminalitätsopfern
Weisser Ring
- Außenstelle Neuburg –
Adam-Brüderle-Str. 40 ¼
86633 Neuburg a. d. Donau
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
- Kreisjugendamt Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Caritasverand für die Diözese Augsburg
- Beratung ausländischer Flüchtlinge –
Donauwörther Str. B 82
86633 Neuburg a. d. Donau
Jugendberatung
Kreisjugendring Neuburg
Fünfzehner Str. 24
86633 Neuburg a. d. Donau
Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen
- Allgemeiner Sozialdienst –
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
Beratung bei Missbrauch von Kindern
Behindertenarbeit, Beratung
u. Einrichtungen
Kliniken St. Elisabeth
- Kinder- und Jugendpsychiatrie Müller-Gnadenegg-Weg 4
86633 Neuburg a. d. Donau
Bayer. Rotes Kreuz
Karl-Konrad-Str. 3
86633 Neuburg a. d. Donau
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche,
Eltern und Familien
Fünfzehner Str. 28
86633 Neuburg a. d. Donau
Arbeiterwohlfahrt
- Sophie-Scholl-Schule –
- Offene Behindertenarbeit –
- Heilpädag. Tagesstätte –
Joseph-Haydn-Str. 14
86633 Neuburg a. d. Donau
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche,
Eltern und Familien
- Außenstelle –
Regensburger Str. 5
86529 Schrobenhausen
VdK Kreisverband
Invalidengässchen 222
86633 Neuburg a. d. Donau
in Vorbereitung:
Koordinationsstelle bei sexueller Gewalt
gegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
- Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
- Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Lebenshilfe-Werkstätten der
Region 10 GmbH
Nördl. Grünauer Str. 38
86633 Neuburg a. d. Donau
Behindertenwerk St. Johannes
- Wohn- u. Betreuungsheim –
Adolf-Kolping-Str. 45
86633 Neuburg a. d. Donau
Ausländer- und Aussiedlerberatung
Caritaskreisstelle Neuburg
Kolpingstr. B 298 ½
86633 Neuburg a. d. Donau
Kliniken St. Elisabeth
- Tagesklinik der Kinder- u. Jugendpsychiatrie Müller-Gnadenegg-Weg 4
86633 Neuburg a. d. Donau
Diakonisches Werk
Theresienstr. B 182
86633 Neuburg a. d. Donau
Isabella-Braun-Schule
Fünfzehner Str. 22
86633 Neuburg a. d. Donau
Bayer. Rotes Kreuz
Karl-Konrad-Str. 3
86633 Neuburg a. d. Donau
Adolf-Kolping-Berufsschule
Bgm.-Sing-Str. B 142
86633 Neuburg a. d. Donau
Bernhard-Mazillis-Schule
Monheimer Str. 60
86633 Neuburg a. d. Donau
Erwin-Lesch-Schule
Georg-Leinfelder-Str. 8 a
86529 Schrobenhausen
G-8
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
Beratung von straffälligen Jugendlichen
Bewährungshilfe beim
Landgericht Ingolstadt
Esplanade 18
85049 Ingolstadt
Verein Jugendhilfe der Region 10
Hohe Schulstr. 8
85049 Ingolstadt
Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen
- Jugendgerichtshilfe –
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Arbeitslosenberatung und –hilfe
Kolping-Bildungswerk
- Diözesanverband Eichstätt –
Leuchtenbergstr. 2
85072 Eichstätt
Arbeitsamt der Region 10
- Arbeitslosenhilfe und –beratung - Dienststelle Neuburg –
Holzgartenstr. 74
86633 Neuburg a. d. Donau
Brunnenhof – Sozialprojekt
- Beschäftigungsfördernde Maßnahmen Alte Schulgasse 2
86529 Schrobenhausen
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G-9
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
2.3
Entwicklungsziele in der Förderung der Erziehung in der Familie aus Sicht der
Jugendhilfeplanung
2.3.1 Entwicklungsziel 1:
Darstellung des Informationsangebots durch die ARGE
Problem
Abgeleitetes Ziel
Maßnahme(n)
Angebote finden sich verteilt in verschiedenen
Broschüren, Zeitungsanzeigen, Berichten u.ä.
Für Familien ist es schwierig, sich einen Überblick von bestehenden inhaltlichen wie örtlichen Angeboten zu verschaffen. Bestehende
Angebote werden somit mangels Kenntnis
nicht bedarfsgerecht genutzt.
Erhöhung des Bekanntheitsgrades der in diesen Bereich der §§16 – 21 SGB VIII fallenden
Angebote, um den Präventionscharakter besser nutzen zu können.
1.
2.
3.
Erstellung einer Übersicht
Nutzung neuer Kommunika
Pflege der Daten und Aust
ROM.
2.3.2 Entwicklungsziel 2:
Entwicklung einer sozialräumlich orientierten Angebotsstruktur
Problem
Abgeleitetes Ziel
Viele Angebote der Förderung der Erziehung in Angebote bedarfsgerechter in den örtlichen
der Familie werden von den Trägern an ihrem Blickpunkt der Bevölkerungsgruppen stellen,
jeweiligen Sitz angeboten. Bisher ergaben sich die diese Angebote benötigen.
aber wenig bedarfsgerechte sozialräumliche
Schwerpunktsetzungen mit dem Ziel, die Nut-
G - 10
Maßnahme(n)
1.
2.
Zugrundelegung der beste
und Stadtviertel des Landk
Augenmerk auf Klientenstr
aler Dienste.
Dementsprechende stadtte
FÖRDERUNG
zer stärker in ihrem direkten Lebensumfeld zu
erreichen, da sich die Komm-Struktur insbesondere hier als nicht zielführend erweist.
3.
ten.
Erarbeitung des Bedarfs un
auf die örtlich gefragten An
2.3.3 Entwicklungsziel 3:
Kooperation der Jugendhilfe mit Trägern der Erwachsenenbildung
Problem
Abgeleitetes Ziel
Die Jugendhilfe agiert in diesem Bereich zu sehr Kooperation zwischen Ämtern und freien Trägern
in ihrer eigenen Binnenstruktur. Es besteht kein
mit dem Ziel des gegenseitigen Austausches.
Austausch mit den anderen Anbietern insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung.
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Maßnahme(n)
1. Ermittlung der Träger, die
men.
2. Sammlung der Inhalte fü
3. Zusammenarbeit der Jug
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
3 Beratung in Fragen der Partnerschaft,
Trennung und Scheidung
3.1 Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers
§ 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe A nspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie
für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder
tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie
aufzubauen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewä ltigen,
3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für
eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderl iche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter
angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugen dlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts
für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen;
dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche
Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung
oder Scheidung dienen.
(3) Die Gerichte teilen die Rechtsanhängigkeit von Sche idungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder
vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugen damt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot
der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
3.2 Umsetzung und Situation im Landkreis
3.1.1 Fachlicher Hintergrund
Aufgabe der Jugendhilfe ist eine am Kindeswohl orientierte Beratung. Vor diesem Hintergrund soll Eltern Hilfe nicht erst im Falle
größerer Konflikte oder einer Scheidung angeboten werden.
Die Trennungs- und Scheidungsberatung ist sowohl beim Jugendamt als auch bei freien Trägern möglich. Trennungs- und Scheidungsberatung kann durch einen Mediator / eine Mediatorin beraterisch geleitet und unterstützt werden. Dieses Angebot wird vorzugs-
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
weise nicht beim Jugendamt, sondern bei einer Beratungsstelle angegliedert .
In begrenztem Umfang ist in diesem Bereich die landkreiseigene
Erziehungsberatungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien tätig. Eine inhaltliche Ausweitung nach dem sog. “Regensburger Modell“, in dem eine Beratungsfachkraft z.B. in einer Unterbrechung
der Hauptverhandlung im Nebenzimmer des Familienrichters tätig
werden kann, erscheint reizvoll, erfordert aber eine personelle Ausweitung der Stelle. Hier ist noch Klärungsbedarf über Chancen und
Auswirkungen gegeben, nachdem die Planungsreife noch nicht so
weit fortgeschritten ist.
Die Auswirkungen des neuen Kindschaftsrechtes haben die Praxis
der Beratung in Fragen der Trennung und Scheidung verändert. Es
ist davon auszugehen, dass zunehmend nicht mehr die Frage des
Sorgerechtes bzw. die Frage, wem das Sorgerecht genommen wird,
im Vordergrund der Beratungen stehen wird. Es bleibt zu hoffen,
dass dadurch die Fähigkeit und Bereitschaft sich trennender Eltern,
die Sichtweise des Kindes (oder der Kinder) stärker in Ihre Überlegungen miteinzubeziehen, gesteigert wird. Gemeinsame elterliche
Sorge ist nach dem neuen Kind-schaftsrecht die Regelform auch
nach der Scheidung. Dadurch muss in der Regel keine gerichtliche
Entscheidung mehr über das Sorgerecht im Scheidungsfall getroffen
werden. Gerichtliche Überprüfungen und Entscheidungen sowie
dementsprechende Stellungnahmen des Jugendamtes werden zukünftig nur noch in den Fällen benötigt, in denen ein Elternteil Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt oder wegen Gefahr für das
Kindeswohl eine Sorgerechtsregelung erforderlich erscheint.
Seit 01.07.1998 können auch nicht miteinander verheiratete Eltern
gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, was in diesen Fällen das
partnerschaftliche Bemühen um eine gemeinsame Linie in Erziehungsfragen unterstützt.
3.1.2 Angebote im Landkreis
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G - 13
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
Die Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung wird im
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in fünf Beratungsstellen sowie
im Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes durchgeführt.
In der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien
wird seit 1998 eine Gruppe speziell für Kinder aus Scheidungsfamilien angeboten.
Träger
Landkreis
NeuburgSchrobenhausen,
Platz der Deutschen Einheit 1,
86633 Neuburg a.
d. Donau
Diözese Augsburg,
Postfach,
86010 Augsburg
Einrichtung
Zielgruppe und Angebot
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern
und Familien,
Fünfzehner Str. 28,
86633 Neuburg a. d.
Donau
Gesamte Familie zu
Fragen der Entwicklung,
Erziehung, Problemen
von Kindern, persönlichen Probleme, bei
Konflikten in der Partnerschaft von Eltern,
schwerwiegenden persönlichen Problemen,
Regensburger Str. 5,
86529 Schrobenhausen bei Schwierigkeiten von
Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Psychologische Beratungsstelle für Ehe-,
Familien- und Lebensfragen,
Alte Schulgasse 5,
86529 Schrobenhausen
Lebensberatung, Beratung
kinderloser Ehepaare,
Familien mit Kindern, Beratung im Umfeld von
Trennung
(Sprechtage in der
Fünfzehner Str. 28 in
Neuburg a. d. Donau)
Diakonisches Werk Lebensberatung,
des Evang. Luth.
Schrannenstr. 5,
Dekanatsbezirkes, 85049 Ingolstadt
Schrannenstr. 5,
85049 Ingolstadt
Hilfe durch Gespräche
zur Überwindung von
Krisen und Problemen
Landkreis
NeuburgSchrobenhausen,
Kreisjugendamt,
Platz der Deut-
Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung
nach § 17 SGB VIII
G - 14
Allgemeiner Sozialdienst
01/2000
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
schen Einheit 1,
86633 Neuburg a.
d. Donau
3.3 Zukünftige Bedarfseinschätzung und Entwicklungsziele
Eltern, die bei Gericht die Scheidung einreichen, werden im Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen
durch
das
Familien-
/Vormundschaftsgericht auf die Möglichkeit einer Trennungs- und
Scheidungsberatung hingewiesen. Ebenso bietet das Kreisjugendamt, das nach wie vor durch das Amtsgericht von Scheidungen informiert wird, Eltern per Faltblatt dieses Angebot an. Die Beratungen
in diesem Bereich sind seit dem 01.07.1998 zurückgegangen. Inwieweit dieser Trend Bestand haben wird, kann aus momentaner
Sicht noch nicht endgültig beurteilt werden.
4 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes
4.1
Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers
§18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der
Personensorge
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben
Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der
Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unte rhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder J ugendlichen.
(2) Die Mutter, der die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht, hat Anspruch auf
Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer U nterhaltsansprüche nach § 1615 I des Bürgerlichen Geset zbuchs.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und
Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unte rstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§
1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit
ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl
Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie
Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben A n-
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G - 15
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
spruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des
Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönl ichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herste llung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtl icher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und
in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzanspr üchen.
4.2
Umsetzung und Situation im Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen
4.2.1 Fachlicher Hintergrund
Auch nach der Reform des Kindschaftsrechts ist das Umgangsrecht
nach Trennung oder Scheidung ein zentraler Konfliktbereich bei
vielen Eltern. Die Beratungshilfen für alleinerziehende Elternteile
werden daher weiter an Bedeutung gewinnen. Dies schließt auch die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit einem zunehmenden Beratungs- und Unterstützungsbedarf mit ein.
4.2.2 Angebote im Landkreis
Die Beratung für die Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes wird vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes ebenso wie von der Familienberatungsstelle angeboten.
Insbesondere die veränderte Situation von Vätern nichtehelicher
Kinder schafft ein hohes Konfliktpotential, das ein verstärktes Beratungs- und Begleitungsangebot des Allgemeinen Sozialen Dienstes
notwendig macht.
Die ehemalige Amtspflegschaft ist durch die sog. Beistandschaft ersetzt worden. Sowohl über diesen Weg als auch über die nach wie
vor bestehende Unterhaltsvorschussregelung können Alleinerziehende Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen.
G - 16
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
Beschreibung der
Aufgabe
1) Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung der Personensorge
Zielgruppe
Sorgeberechtigte
Mütter und Väter
Gesetzl.
Grundlage
im SGB VIII
Träger
§ 18 Abs. 1
Kreisjugendamt
- Allgemeiner
Sozialdienst und
Beistand -
2) Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Sorgeberechtigte
Mütter und
Väter
§ 18 Abs. 1
Kreisjugendamt
- Beistand -
3) Beratung bei der Geltendmachung von Entbindungskosten
Mütter nichtehe- § 18 Abs. 2
lich
geborener Kinder
Kreisjugendamt
- Beistand -
4) Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
des Umgangsrechts
Kinder und Jugendliche
§ 18 Abs. 3
- Allgemeiner
Sozialdienst –
und Erziehungsberatungsstelle
5) Beratung junger Volljähriger bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Junge Volljährige bis zum 21.
Lebensjahr
§ 18 Abs. 4
Kreisjugendamt
- Beistand -
4.3
Bedarfseinschätzung
Noch lässt die kurze Zeitdauer seit In-Kraft-Treten des neuen Kindschaftsrechtes keine endgültige Bedarfseinschätzung zu. Es deutet
sich allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt an, dass der Allgemeine Soziale Dienst des Kreisjugendamtes jetzt, wo nicht mehr die
Sorgerechtsfrage im Mittelpunkt steht, verstärkt Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Ausübung des Umgangsrechts anbieten
muss. Im Fachbereich “Beistandschaft“ hat eine eindeutige Verlagerung von der Unterhaltsdurchsetzung zur Beratungstätigkeit stattgefunden-
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
5 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter
und Kinder
5.1
Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers
§ 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs
Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in e iner geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie
auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der
Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedü rfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, s ofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat.
Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in
der Wohnform betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass
die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche
Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit
aufnimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der b etreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe von §40
umfassen.
5.2
Umsetzung und Situation im Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen
5.2.1 Fachlicher Hintergrund
Hier liegen auf Elternseite oft erziehungsmäßige und soziale Defizite
vor, die eine eigenverantwortliche Betreuung Ihres Kindes noch
nicht ermöglichen.
Ziel des Angebots ist es, die bisweilen noch minderjährigen oder
recht jungen Eltern zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben
besser zu befähigen. Diese Hilfestellung unter Beibehaltung des
Kontaktes zum Kind ermöglichen ein "Nachreifen" von Mutter
und/oder Vater. Sie soll dann in Erwägung gezogen werden, wenn
begründete Aussicht auf die dadurch erreichte Verselbständigung im
späteren Erziehungsalltag von Mutter und/oder Vater besteht.
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
5.2.2 Angebote im Landkreis
Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen selbst stehen bisher solche
Angebote nicht zur Verfügung. Deshalb wird im Bedarfsfall auf auswärtige Einrichtungen zurückgegriffen.
Innerhalb der letzten 3 Jahre ist diese Hilfeart nur einmal am Kreisjugendamt Bestandteil einer Hilfe gewesen.
5.3
Bedarfseinschätzung
Der Bedarf scheint hier auch vom Angebot gesteuert zu werden, und
sog. Mutter-Kind Heime gibt es wenige. Im Grunde wäre es für eine
ganze Reihe von Klienten sinnvoll, dass sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen einer geeigneten Wohnform gemeinsam mit ihrem Kind betreut werden. Zukünftig gilt es, auch im
Zusammenhang mit dem Fachbereich "Erzieherische Hilfen" diese
Form der Hilfestellung je nach Brauchbarkeit stärker mit einzubeziehen und dementsprechend zu entwickeln.
Der Allgemeine Soziale Dienst signalisiert in diesem Bereich einen
großen Bedarf an niederschwelligeren, nachgehenden Hilfen, noch
im Vorfeld gegenüber den expliziten Hilfen zur Erziehung.
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
6 Betreuung und Versorgung des Kindes in
Notsituationen
6.1
Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers
§ 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des
Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe
aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so
soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung
des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage
ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen
oder in Tagespflege nicht ausreichen.
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide
Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut
werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
6.2
Umsetzung und Situation im Landkreis
Nicht immer sind es nur die erzieherischen Defizite, die Jugendhilfeleistungen erfordern. So geraten heute Familien z.B. durch Autounfälle, Krankheiten und unvorhersehbare Entwicklungen in eine
Situation, für die keine Vorsorge möglich war. In diesen Situationen
soll den Familien eine Hilfestellung gegeben werden, damit eine
Trennung der Kinder und Unterbringung außerhalb des Haushalts
vermieden werden kann. In der Praxis erweist sich allerdings die
Ausrichtung dieses Gesetzes auf die Betreuung und Versorgung des
im Haushalt lebenden Kindes jugendhilfemäßig als Problem. Förderangebote in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege werden deshalb häufig vorrangig in Anspruch genommen.
Bei krankheitsbedingtem Ausfall der überwiegenden Betreuungsperson sieht die Krankenversicherung grundsätzlich ebenfalls Leistungen vor, die sich jedoch ausschließlich auf die finanzielle Erstattung,
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
nicht auf persönliche Beratung oder konkrete Hilfsangebote beziehen.
6.1.1 Angebote im Landkreis
In der Praxis des Landkreises kann häufig auf das verwandtschaftliche Umfeld zurückgegriffen werden. Bei den neu hinzugezogenen
Familien besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Der Allgemeine Soziale Dienst des Kreisjugendamtes ist in solchen Situationen um z.T.
arbeitsintensive Einzellösungen bemüht. Es arbeitet in diesen Situationen u.a. mit dem Maschinenring e. V. zusammen und der öffentliche Träger der Jugendhilfe kann entstehende Kosten nach Prüfung
übernehmen.
6.3
Bedarfseinschätzung
Bisher sind es nur Einzelfälle, in denen eine Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen im Sinne des § 20 SGB VIII notwendig wird. Das im Notfall einsetzende Krisenmanagement des
Allgemeinen Sozialen Dienstes gerät derzeit zu einem äußerst zeitaufwendigen Suchen nach einer Lösung. Deshalb erscheint eine
verstärkte Zusammenarbeit der in Frage kommenden Helfer und Organisationen angezeigt.
7
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
7.1
Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers
§ 21 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer berufl ichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfü llung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht
sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbri ngung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben
sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten
Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das
Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschlie ßlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übe rnommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem J ugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Verm ögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die
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FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE
Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus überno mmen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht
abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres.
7.2
Umsetzung und Situation im Landkreis
7.2.1 Fachlicher Hintergrund
Dieses Unterstützungsangebot des Gesetzgebers zielt auf besondere Bedarfslagen von einzelnen Berufsgruppen (Kindern von Zirkusleuten, Schaustellern etc.) mit ständigem Ortswechsel ab.
7.2.2 Angebote im Landkreis und Bedarfseinschätzung
Institutionalisierte Angebote sind im Landkreis nicht vorhanden. Hier
gibt es speziell in München eine stationäre Einrichtung für Kinder
aus Schaustellerfamilien. In der Vergangenheit waren es im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Einzelfälle; es handelt sich in der
Regel um Kinder, deren Eltern ein Schaustellergewerbe unterhalten.
Zu prüfen ist im Einzelfall, ob das Kind Bedarf an Hilfen zur Erziehung hat. Grundsätzlich ist jedoch von einem sehr geringen Bedarf
auszugehen.
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