Förderung der Erziehung in der Familie
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Förderung der Erziehung in der Familie
FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE G Förderung der Erziehung in der Familie Inhalt 1 DARSTELLUNG DES LEISTUNGSBEREICHES IM ÜBERBLICK ....................................................................... 3 2 ALLGEMEINE FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE .................................................................... 3 2.1 DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................... 3 2.2 UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS NEUBURGSCHROBENHAUSEN ................................................................... 4 2.3 ENTWICKLUNGSZIELE IN DER FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE AUS SICHT DER 2.3.1 JUGENDHILFEPLANUNG ............. 10 Entwicklungsziel 1: Darstellung des Informationsangebots durch die ARGE ........................................................................... 10 2.3.2 Entwicklungsziel 2: Entwicklung einer sozialräumlich orientierten Angebotsstruktur .......................................................................... 10 2.3.3 Entwicklungsziel 3: Kooperation der Jugendhilfe mit Trägern der Erwachsenenbildung .................................................................... 11 3 BERATUNG IN FRAGEN DER PARTNERSCHAFT, TRENNUNG UND SCHEIDUNG........................................... 12 3.1 DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................. 12 3.2 UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS ............................... 12 3.1.1 Fachlicher Hintergrund ................................................................. 12 3.2.1 Angebote im Landkreis................................................................. 13 01/2000 G-1 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 3.3 ZUKÜNFTIGE BEDARFSEINSCHÄTZUNG UND ENTWICKLUNGSZIELE .............................................................................................. 15 4 BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER AUSÜBUNG DER PERSONENSORGE UND DES UMGANGSRECHTES........................................................... 15 4.1 DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................. 15 4.2 UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS NEUBURGSCHROBENHAUSEN ................................................................. 16 4.2.1 Fachlicher Hintergrund ................................................................. 16 4.2.2 Angebote im Landkreis ................................................................. 16 4.3 BEDARFSEINSCHÄTZUNG ......................................................... 17 5 GEMEINSAME WOHNFORMEN FÜR MÜTTER/VÄTER UND KINDER........................................................................ 18 5.1 DIE AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ................. 18 5.2 UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS NEUBURGSCHROBENHAUSEN ................................................................. 18 5.2.1 Fachlicher Hintergrund ................................................................. 18 5.2.2 Angebote im Landkreis ................................................................. 19 5.3 BEDARFSEINSCHÄTZUNG ......................................................... 19 6 BETREUUNG UND VERSORGUNG DES KINDES IN NOTSITUATIONEN .............................................................. 20 6.1 AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ....................... 20 6.2 UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS ............................... 20 6.2.1 Angebote im Landkreis ................................................................. 21 6.3 BEDARFSEINSCHÄTZUNG ......................................................... 21 7 UNTERSTÜTZUNG BEI NOTWENDIGER UNTERBRINGUNG ZUR ERFÜLLUNG DER SCHULPFLICHT .............................................................................................. 21 7.1 AUFGABENBESCHREIBUNG DES GESETZGEBERS ....................... 21 7.2 UMSETZUNG UND SITUATION IM LANDKREIS ............................... 22 7.2.1 Fachlicher Hintergrund ................................................................. 22 7.2.2 Angebote im Landkreis und Bedarfseinschätzung........................ 22 G-2 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 1 Darstellung des Leistungsbereiches im Überblick Die in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Verpflichtung, Familien zu schützen und zu fördern, ist sowohl Aufgabe der ganzen Gesellschaft, als auch die des Staates in all seinen Gliederungen. Die Leistungen dieses Aufgabenbereichs haben die Familie als dem primären Erziehungsort zum Ziel. Familie ist jedoch nicht mehr nur in diesem traditionellen Sinne zu verstehen, sondern muss um alleinerziehende Elternteile, andere Erziehungsberechtigte, nichteheliche Lebensgemeinschaften sowie Stief- bzw. Pflegeeltern erweitert werden. Das Angebot der Jugendhilfe trägt deshalb in der Praxis dieser veränderten Stellung der Mutter- bzw. Vaterrolle in der Gesellschaft Rechnung. Aufgabe der Kommunen ist es, vor Ort kinder- und familienfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen und zu fördern. Mehr als die explizit genannten Hilfen gestalten die unmittelbaren Lebensraumbedingungen der Familien deren Handlungskompetenz auch im erzieherischen Bereich ganz wesentlich mit. Der Aufgabenblock umfasst darüber hinaus insbesondere die Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen. 2 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 2.1 Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers § 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und ju ngen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberec htigte ihre Erziehungsverantwortung besser wah rnehmen können. (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere: 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und 01/2000 G-3 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 2. 3. (3) das Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unte rschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen ei ngehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinric htungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partne rschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erzi ehung und Entwicklung junger Me nschen. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in besonderen Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschli eßen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt Landesrecht. 2.2 Umsetzung und Situation im Landkreis NeuburgSchrobenhausen Der Gesetzgeber will mit seiner Beschreibung in diesem Teil des Kinder- und Jugendhilferechtes die Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Familien durch präventive Angebote stärken. Der Jugendhilfe wird damit die Möglichkeit und der Auftrag gegeben, sich in Fragen der Verbesserung der Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und Eltern einzubringen und Anregungen zu geben. Ausdruck der Familienorientierung der Jugendhilfe seit 1991 ist es, familienunabhängig von besonderen Problemlagen stützende, fördernde und entlastende Hilfen anzubieten. Die Förderung der Erziehung in der Familie wird im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen von vielen Angeboten aus anderen Bereichen unterstützt: der Kindertagesbetreuung, der Jugendarbeit und den Hilfen zur Erziehung. Diese Angebote flankieren die Förderung der Erziehung in der Familie, haben jedoch unterschiedlichen Charakter. Das Angebot der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen wird u.a. vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes Neuburg-Schrobenhausen vollzogen. Zur Effizienzsteigerung dieser Arbeit wird auf das an anderer Stelle (Jugendhilfeplan Teil C) ausführlich beschriebene Projekt der Selbstevaluation der Sozialarbeit als eine Steuerung der Jugendhilfe G-4 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE am Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen verwiesen. Damit soll u. a. eine regelmäßige Bewertung der Zielerreichung sichergestellt werden. Für die Familien stehen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen und in der Region 10 weitere Beratungsangebote zur Verfügung (siehe Übersicht). Eine umfassende Darstellung der Angebote soll mit dem Ziel einer verbesserten Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sowohl nach inhaltlichen wie örtlichen Gesichtspunkten durch die freien und öffentlichen Träger der Wohlfahrtspflege, kurz ARGE, für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen im kommenden Jahr erarbeitet werden. Dabei gilt es neben traditionellem Infomaterial wie Broschüren etc. in Zukunft auch die Möglichkeiten neuer Medien wie Internet, CD-ROM für Fachstellen etc. zu nutzen. 01/2000 G-5 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE Adoptions- und Pflegekinderberatung Schulschwierigkeiten Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen – Kreisjugendamt – - Adoptionsvermittlungsstelle und - Pflegekinderdienst Platz der Deutschen Einheit 1 86633 Neuburg a. d. Donau Schulpsychologische Beratung beim Schulamt Neuburg-Schrobenhausen Platz der Deutschen Einheit 1 86633 Neuburg a. d. Donau Frau Kuntscher-Pfahler Mobile Familie e. V. Kanalstr. 8 85049 Ingolstadt Schulpsychologen und Beratungslehrer aller Schulen des Landkreises Neuburg- Schrobenhausen sind ersichtlich aus der Broschüre „Schulberatung im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, die beim Schulamt unter obiger Adresse abgeholt werden kann! Frühförderung Schwangerschaftsberatung Arbeiterwohlfahrt - Heilpädagogische Tagesstätte Joseph-Haydn-Str. 14 86633 Neuburg a. d. Donau Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1 86633 Neuburg a. d. Donau Arbeiterwohlfahrt - Frühförderstation Adlerstr. 205 86633 Neuburg a. d. Donau Sozialdienst kath. Frauen e. V. Kolpingstr. B 298 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau Arbeiterwohlfahrt - Frühförderstation Schützenweg 5 86529 Schrobenhausen Gesundheits-, Sucht- u. Drogenberatung BRK-Integrationskindergarten Gregor-Mendel-Str. 1 a 86529 Schrobenhausen Caritasverband - Psychosoziale Beratungsstelle für Suchterkrankungen Kolpingstr. B 298 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau Integrationskindergarten des Vereins Frühförderung Fünfzehnerstr. 3 86633 Neuburg a. d. Donau Caritasverband - Psychosoziale Beratungsstelle für Suchterkrankungen Im Tal 9 86529 Schrobenhausen Kinderhaus Maria Montessori Ried Hesseloher Str. 15 86633 Neuburg a. d. Donau Kliniken St. Elisabeth Kinder- u. Jugendpsychiatrie Müller-Gnadenegg-Weg 4 86633 Neuburg a. d. Donau Schuldnerberatung Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1 86633 Neuburg a. d. Donau Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen Adolf-Kolping-Str. 298 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Sozialhilfeverwaltung – Platz der Deutschen Einheit 1 86633 Neuburg a. d. Donau Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirkes Ingolstadt Theresienstr. 187 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau G-6 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE Allgemeine Hilfe und Beratung Hilfe in besonderen Lebenslagen Bayer. Rotes Kreuz Karl-Konrad-Str. 3 86633 Neuburg a. d. Donau Caritasverband Sozialdienst kath. Männer SKM - Arbeit mit Obdachlosen – Kolpingstr. B 298 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau Caritas-Kreisstelle Neuburg-Schrobenhausen Adolf-Kolping-Str. 45 86633 Neuburg a. d. Donau Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirkes Ingolstadt - Beratung ausländischer Flüchtlinge – Donauwörther Str. B 82 86633 Neuburg a. d. Donau Caritas-Verband - Möbel- und Versorgungslager Augsburger Str. 133 86633 Neuburg a. d. Donau Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Ingolstadt Theresienstr. 187 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau Arbeiterwohlfahrt Joseph-Haydn-Str. 5 86633 Neuburg a. d. Donau Diakonisches Werk des Evang.-Luth. Dekanatsbezirkes Ingolstadt Zufluchtstätte für Frauen in Not Am Graben 173 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Sozialhilfeverwaltung Platz der Deutschen Einheit 1 86633 Neuburg a. d. Donau Beratung von Kriminalitätsopfern Weisser Ring - Außenstelle Neuburg – Adam-Brüderle-Str. 40 ¼ 86633 Neuburg a. d. Donau Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Kreisjugendamt Platz der Deutschen Einheit 1 86633 Neuburg a. d. Donau Caritasverand für die Diözese Augsburg - Beratung ausländischer Flüchtlinge – Donauwörther Str. B 82 86633 Neuburg a. d. Donau Jugendberatung Kreisjugendring Neuburg Fünfzehner Str. 24 86633 Neuburg a. d. Donau Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen - Allgemeiner Sozialdienst – Platz der Deutschen Einheit 1 86633 Neuburg a. d. Donau 01/2000 G-7 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE Beratung bei Missbrauch von Kindern Behindertenarbeit, Beratung u. Einrichtungen Kliniken St. Elisabeth - Kinder- und Jugendpsychiatrie Müller-Gnadenegg-Weg 4 86633 Neuburg a. d. Donau Bayer. Rotes Kreuz Karl-Konrad-Str. 3 86633 Neuburg a. d. Donau Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien Fünfzehner Str. 28 86633 Neuburg a. d. Donau Arbeiterwohlfahrt - Sophie-Scholl-Schule – - Offene Behindertenarbeit – - Heilpädag. Tagesstätte – Joseph-Haydn-Str. 14 86633 Neuburg a. d. Donau Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien - Außenstelle – Regensburger Str. 5 86529 Schrobenhausen VdK Kreisverband Invalidengässchen 222 86633 Neuburg a. d. Donau in Vorbereitung: Koordinationsstelle bei sexueller Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1 86633 Neuburg a. d. Donau Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Gesundheitsamt Müller-Gnadenegg-Weg 1 86633 Neuburg a. d. Donau Lebenshilfe-Werkstätten der Region 10 GmbH Nördl. Grünauer Str. 38 86633 Neuburg a. d. Donau Behindertenwerk St. Johannes - Wohn- u. Betreuungsheim – Adolf-Kolping-Str. 45 86633 Neuburg a. d. Donau Ausländer- und Aussiedlerberatung Caritaskreisstelle Neuburg Kolpingstr. B 298 ½ 86633 Neuburg a. d. Donau Kliniken St. Elisabeth - Tagesklinik der Kinder- u. Jugendpsychiatrie Müller-Gnadenegg-Weg 4 86633 Neuburg a. d. Donau Diakonisches Werk Theresienstr. B 182 86633 Neuburg a. d. Donau Isabella-Braun-Schule Fünfzehner Str. 22 86633 Neuburg a. d. Donau Bayer. Rotes Kreuz Karl-Konrad-Str. 3 86633 Neuburg a. d. Donau Adolf-Kolping-Berufsschule Bgm.-Sing-Str. B 142 86633 Neuburg a. d. Donau Bernhard-Mazillis-Schule Monheimer Str. 60 86633 Neuburg a. d. Donau Erwin-Lesch-Schule Georg-Leinfelder-Str. 8 a 86529 Schrobenhausen G-8 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE Beratung von straffälligen Jugendlichen Bewährungshilfe beim Landgericht Ingolstadt Esplanade 18 85049 Ingolstadt Verein Jugendhilfe der Region 10 Hohe Schulstr. 8 85049 Ingolstadt Kreisjugendamt Neuburg-Schrobenhausen - Jugendgerichtshilfe – Platz der Deutschen Einheit 1 86633 Neuburg a. d. Donau Arbeitslosenberatung und –hilfe Kolping-Bildungswerk - Diözesanverband Eichstätt – Leuchtenbergstr. 2 85072 Eichstätt Arbeitsamt der Region 10 - Arbeitslosenhilfe und –beratung - Dienststelle Neuburg – Holzgartenstr. 74 86633 Neuburg a. d. Donau Brunnenhof – Sozialprojekt - Beschäftigungsfördernde Maßnahmen Alte Schulgasse 2 86529 Schrobenhausen 01/2000 G-9 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 2.3 Entwicklungsziele in der Förderung der Erziehung in der Familie aus Sicht der Jugendhilfeplanung 2.3.1 Entwicklungsziel 1: Darstellung des Informationsangebots durch die ARGE Problem Abgeleitetes Ziel Maßnahme(n) Angebote finden sich verteilt in verschiedenen Broschüren, Zeitungsanzeigen, Berichten u.ä. Für Familien ist es schwierig, sich einen Überblick von bestehenden inhaltlichen wie örtlichen Angeboten zu verschaffen. Bestehende Angebote werden somit mangels Kenntnis nicht bedarfsgerecht genutzt. Erhöhung des Bekanntheitsgrades der in diesen Bereich der §§16 – 21 SGB VIII fallenden Angebote, um den Präventionscharakter besser nutzen zu können. 1. 2. 3. Erstellung einer Übersicht Nutzung neuer Kommunika Pflege der Daten und Aust ROM. 2.3.2 Entwicklungsziel 2: Entwicklung einer sozialräumlich orientierten Angebotsstruktur Problem Abgeleitetes Ziel Viele Angebote der Förderung der Erziehung in Angebote bedarfsgerechter in den örtlichen der Familie werden von den Trägern an ihrem Blickpunkt der Bevölkerungsgruppen stellen, jeweiligen Sitz angeboten. Bisher ergaben sich die diese Angebote benötigen. aber wenig bedarfsgerechte sozialräumliche Schwerpunktsetzungen mit dem Ziel, die Nut- G - 10 Maßnahme(n) 1. 2. Zugrundelegung der beste und Stadtviertel des Landk Augenmerk auf Klientenstr aler Dienste. Dementsprechende stadtte FÖRDERUNG zer stärker in ihrem direkten Lebensumfeld zu erreichen, da sich die Komm-Struktur insbesondere hier als nicht zielführend erweist. 3. ten. Erarbeitung des Bedarfs un auf die örtlich gefragten An 2.3.3 Entwicklungsziel 3: Kooperation der Jugendhilfe mit Trägern der Erwachsenenbildung Problem Abgeleitetes Ziel Die Jugendhilfe agiert in diesem Bereich zu sehr Kooperation zwischen Ämtern und freien Trägern in ihrer eigenen Binnenstruktur. Es besteht kein mit dem Ziel des gegenseitigen Austausches. Austausch mit den anderen Anbietern insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung. 01/2000 Maßnahme(n) 1. Ermittlung der Träger, die men. 2. Sammlung der Inhalte fü 3. Zusammenarbeit der Jug FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 3 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung 3.1 Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers § 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe A nspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewä ltigen, 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderl iche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugen dlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen. (3) Die Gerichte teilen die Rechtsanhängigkeit von Sche idungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugen damt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet. 3.2 Umsetzung und Situation im Landkreis 3.1.1 Fachlicher Hintergrund Aufgabe der Jugendhilfe ist eine am Kindeswohl orientierte Beratung. Vor diesem Hintergrund soll Eltern Hilfe nicht erst im Falle größerer Konflikte oder einer Scheidung angeboten werden. Die Trennungs- und Scheidungsberatung ist sowohl beim Jugendamt als auch bei freien Trägern möglich. Trennungs- und Scheidungsberatung kann durch einen Mediator / eine Mediatorin beraterisch geleitet und unterstützt werden. Dieses Angebot wird vorzugs- G - 12 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE weise nicht beim Jugendamt, sondern bei einer Beratungsstelle angegliedert . In begrenztem Umfang ist in diesem Bereich die landkreiseigene Erziehungsberatungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien tätig. Eine inhaltliche Ausweitung nach dem sog. “Regensburger Modell“, in dem eine Beratungsfachkraft z.B. in einer Unterbrechung der Hauptverhandlung im Nebenzimmer des Familienrichters tätig werden kann, erscheint reizvoll, erfordert aber eine personelle Ausweitung der Stelle. Hier ist noch Klärungsbedarf über Chancen und Auswirkungen gegeben, nachdem die Planungsreife noch nicht so weit fortgeschritten ist. Die Auswirkungen des neuen Kindschaftsrechtes haben die Praxis der Beratung in Fragen der Trennung und Scheidung verändert. Es ist davon auszugehen, dass zunehmend nicht mehr die Frage des Sorgerechtes bzw. die Frage, wem das Sorgerecht genommen wird, im Vordergrund der Beratungen stehen wird. Es bleibt zu hoffen, dass dadurch die Fähigkeit und Bereitschaft sich trennender Eltern, die Sichtweise des Kindes (oder der Kinder) stärker in Ihre Überlegungen miteinzubeziehen, gesteigert wird. Gemeinsame elterliche Sorge ist nach dem neuen Kind-schaftsrecht die Regelform auch nach der Scheidung. Dadurch muss in der Regel keine gerichtliche Entscheidung mehr über das Sorgerecht im Scheidungsfall getroffen werden. Gerichtliche Überprüfungen und Entscheidungen sowie dementsprechende Stellungnahmen des Jugendamtes werden zukünftig nur noch in den Fällen benötigt, in denen ein Elternteil Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt oder wegen Gefahr für das Kindeswohl eine Sorgerechtsregelung erforderlich erscheint. Seit 01.07.1998 können auch nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, was in diesen Fällen das partnerschaftliche Bemühen um eine gemeinsame Linie in Erziehungsfragen unterstützt. 3.1.2 Angebote im Landkreis 01/2000 G - 13 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE Die Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung wird im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in fünf Beratungsstellen sowie im Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes durchgeführt. In der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien wird seit 1998 eine Gruppe speziell für Kinder aus Scheidungsfamilien angeboten. Träger Landkreis NeuburgSchrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1, 86633 Neuburg a. d. Donau Diözese Augsburg, Postfach, 86010 Augsburg Einrichtung Zielgruppe und Angebot Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien, Fünfzehner Str. 28, 86633 Neuburg a. d. Donau Gesamte Familie zu Fragen der Entwicklung, Erziehung, Problemen von Kindern, persönlichen Probleme, bei Konflikten in der Partnerschaft von Eltern, schwerwiegenden persönlichen Problemen, Regensburger Str. 5, 86529 Schrobenhausen bei Schwierigkeiten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen, Alte Schulgasse 5, 86529 Schrobenhausen Lebensberatung, Beratung kinderloser Ehepaare, Familien mit Kindern, Beratung im Umfeld von Trennung (Sprechtage in der Fünfzehner Str. 28 in Neuburg a. d. Donau) Diakonisches Werk Lebensberatung, des Evang. Luth. Schrannenstr. 5, Dekanatsbezirkes, 85049 Ingolstadt Schrannenstr. 5, 85049 Ingolstadt Hilfe durch Gespräche zur Überwindung von Krisen und Problemen Landkreis NeuburgSchrobenhausen, Kreisjugendamt, Platz der Deut- Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung nach § 17 SGB VIII G - 14 Allgemeiner Sozialdienst 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE schen Einheit 1, 86633 Neuburg a. d. Donau 3.3 Zukünftige Bedarfseinschätzung und Entwicklungsziele Eltern, die bei Gericht die Scheidung einreichen, werden im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen durch das Familien- /Vormundschaftsgericht auf die Möglichkeit einer Trennungs- und Scheidungsberatung hingewiesen. Ebenso bietet das Kreisjugendamt, das nach wie vor durch das Amtsgericht von Scheidungen informiert wird, Eltern per Faltblatt dieses Angebot an. Die Beratungen in diesem Bereich sind seit dem 01.07.1998 zurückgegangen. Inwieweit dieser Trend Bestand haben wird, kann aus momentaner Sicht noch nicht endgültig beurteilt werden. 4 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes 4.1 Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers §18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unte rhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder J ugendlichen. (2) Die Mutter, der die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht, hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer U nterhaltsansprüche nach § 1615 I des Bürgerlichen Geset zbuchs. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unte rstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben A n- 01/2000 G - 15 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE spruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönl ichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herste llung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtl icher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzanspr üchen. 4.2 Umsetzung und Situation im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 4.2.1 Fachlicher Hintergrund Auch nach der Reform des Kindschaftsrechts ist das Umgangsrecht nach Trennung oder Scheidung ein zentraler Konfliktbereich bei vielen Eltern. Die Beratungshilfen für alleinerziehende Elternteile werden daher weiter an Bedeutung gewinnen. Dies schließt auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit einem zunehmenden Beratungs- und Unterstützungsbedarf mit ein. 4.2.2 Angebote im Landkreis Die Beratung für die Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechtes wird vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes ebenso wie von der Familienberatungsstelle angeboten. Insbesondere die veränderte Situation von Vätern nichtehelicher Kinder schafft ein hohes Konfliktpotential, das ein verstärktes Beratungs- und Begleitungsangebot des Allgemeinen Sozialen Dienstes notwendig macht. Die ehemalige Amtspflegschaft ist durch die sog. Beistandschaft ersetzt worden. Sowohl über diesen Weg als auch über die nach wie vor bestehende Unterhaltsvorschussregelung können Alleinerziehende Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen. G - 16 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE Beschreibung der Aufgabe 1) Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge Zielgruppe Sorgeberechtigte Mütter und Väter Gesetzl. Grundlage im SGB VIII Träger § 18 Abs. 1 Kreisjugendamt - Allgemeiner Sozialdienst und Beistand - 2) Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Sorgeberechtigte Mütter und Väter § 18 Abs. 1 Kreisjugendamt - Beistand - 3) Beratung bei der Geltendmachung von Entbindungskosten Mütter nichtehe- § 18 Abs. 2 lich geborener Kinder Kreisjugendamt - Beistand - 4) Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts Kinder und Jugendliche § 18 Abs. 3 - Allgemeiner Sozialdienst – und Erziehungsberatungsstelle 5) Beratung junger Volljähriger bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr § 18 Abs. 4 Kreisjugendamt - Beistand - 4.3 Bedarfseinschätzung Noch lässt die kurze Zeitdauer seit In-Kraft-Treten des neuen Kindschaftsrechtes keine endgültige Bedarfseinschätzung zu. Es deutet sich allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt an, dass der Allgemeine Soziale Dienst des Kreisjugendamtes jetzt, wo nicht mehr die Sorgerechtsfrage im Mittelpunkt steht, verstärkt Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Ausübung des Umgangsrechts anbieten muss. Im Fachbereich “Beistandschaft“ hat eine eindeutige Verlagerung von der Unterhaltsdurchsetzung zur Beratungstätigkeit stattgefunden- 01/2000 G - 17 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 5 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder 5.1 Die Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in e iner geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedü rfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, s ofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der b etreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe von §40 umfassen. 5.2 Umsetzung und Situation im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 5.2.1 Fachlicher Hintergrund Hier liegen auf Elternseite oft erziehungsmäßige und soziale Defizite vor, die eine eigenverantwortliche Betreuung Ihres Kindes noch nicht ermöglichen. Ziel des Angebots ist es, die bisweilen noch minderjährigen oder recht jungen Eltern zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben besser zu befähigen. Diese Hilfestellung unter Beibehaltung des Kontaktes zum Kind ermöglichen ein "Nachreifen" von Mutter und/oder Vater. Sie soll dann in Erwägung gezogen werden, wenn begründete Aussicht auf die dadurch erreichte Verselbständigung im späteren Erziehungsalltag von Mutter und/oder Vater besteht. G - 18 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 5.2.2 Angebote im Landkreis Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen selbst stehen bisher solche Angebote nicht zur Verfügung. Deshalb wird im Bedarfsfall auf auswärtige Einrichtungen zurückgegriffen. Innerhalb der letzten 3 Jahre ist diese Hilfeart nur einmal am Kreisjugendamt Bestandteil einer Hilfe gewesen. 5.3 Bedarfseinschätzung Der Bedarf scheint hier auch vom Angebot gesteuert zu werden, und sog. Mutter-Kind Heime gibt es wenige. Im Grunde wäre es für eine ganze Reihe von Klienten sinnvoll, dass sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen einer geeigneten Wohnform gemeinsam mit ihrem Kind betreut werden. Zukünftig gilt es, auch im Zusammenhang mit dem Fachbereich "Erzieherische Hilfen" diese Form der Hilfestellung je nach Brauchbarkeit stärker mit einzubeziehen und dementsprechend zu entwickeln. Der Allgemeine Soziale Dienst signalisiert in diesem Bereich einen großen Bedarf an niederschwelligeren, nachgehenden Hilfen, noch im Vorfeld gegenüber den expliziten Hilfen zur Erziehung. 01/2000 G - 19 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE 6 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 6.1 Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen. (2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist. 6.2 Umsetzung und Situation im Landkreis Nicht immer sind es nur die erzieherischen Defizite, die Jugendhilfeleistungen erfordern. So geraten heute Familien z.B. durch Autounfälle, Krankheiten und unvorhersehbare Entwicklungen in eine Situation, für die keine Vorsorge möglich war. In diesen Situationen soll den Familien eine Hilfestellung gegeben werden, damit eine Trennung der Kinder und Unterbringung außerhalb des Haushalts vermieden werden kann. In der Praxis erweist sich allerdings die Ausrichtung dieses Gesetzes auf die Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes jugendhilfemäßig als Problem. Förderangebote in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege werden deshalb häufig vorrangig in Anspruch genommen. Bei krankheitsbedingtem Ausfall der überwiegenden Betreuungsperson sieht die Krankenversicherung grundsätzlich ebenfalls Leistungen vor, die sich jedoch ausschließlich auf die finanzielle Erstattung, G - 20 01/2000 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE nicht auf persönliche Beratung oder konkrete Hilfsangebote beziehen. 6.1.1 Angebote im Landkreis In der Praxis des Landkreises kann häufig auf das verwandtschaftliche Umfeld zurückgegriffen werden. Bei den neu hinzugezogenen Familien besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Der Allgemeine Soziale Dienst des Kreisjugendamtes ist in solchen Situationen um z.T. arbeitsintensive Einzellösungen bemüht. Es arbeitet in diesen Situationen u.a. mit dem Maschinenring e. V. zusammen und der öffentliche Träger der Jugendhilfe kann entstehende Kosten nach Prüfung übernehmen. 6.3 Bedarfseinschätzung Bisher sind es nur Einzelfälle, in denen eine Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen im Sinne des § 20 SGB VIII notwendig wird. Das im Notfall einsetzende Krisenmanagement des Allgemeinen Sozialen Dienstes gerät derzeit zu einem äußerst zeitaufwendigen Suchen nach einer Lösung. Deshalb erscheint eine verstärkte Zusammenarbeit der in Frage kommenden Helfer und Organisationen angezeigt. 7 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht 7.1 Aufgabenbeschreibung des Gesetzgebers § 21 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer berufl ichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfü llung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbri ngung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschlie ßlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übe rnommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem J ugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Verm ögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die 01/2000 G - 21 FÖRDERUNG DER ERZIEHUNG IN DER FAMILIE Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus überno mmen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. 7.2 Umsetzung und Situation im Landkreis 7.2.1 Fachlicher Hintergrund Dieses Unterstützungsangebot des Gesetzgebers zielt auf besondere Bedarfslagen von einzelnen Berufsgruppen (Kindern von Zirkusleuten, Schaustellern etc.) mit ständigem Ortswechsel ab. 7.2.2 Angebote im Landkreis und Bedarfseinschätzung Institutionalisierte Angebote sind im Landkreis nicht vorhanden. Hier gibt es speziell in München eine stationäre Einrichtung für Kinder aus Schaustellerfamilien. In der Vergangenheit waren es im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Einzelfälle; es handelt sich in der Regel um Kinder, deren Eltern ein Schaustellergewerbe unterhalten. Zu prüfen ist im Einzelfall, ob das Kind Bedarf an Hilfen zur Erziehung hat. Grundsätzlich ist jedoch von einem sehr geringen Bedarf auszugehen. G - 22 01/2000