Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. Vereinssatzung
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Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. Vereinssatzung
Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. gegründet 1961 Vereinssatzung Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Stettbach hat in ihrer Sitzung vom 30.01.04 die folgende Vereinssatzung beschlossen: §1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stettbach“. (2) Der Verein beantragt den Eintrag in das Vereinsregister. Danach lautet der Name „Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V.“ (3) Der Sitz des Vereins ist Seeheim-Jugenheim. §2 Zweck des Vereins (1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Stettbach hat die Aufgabe a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Seeheim-Jugenheim zu fördern. b) für den Brandschutzgedanken zu werben. c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen. d) die Jugendfeuerwehr zu fördern. e) zuständige öffentliche und private Stellen über Angelegenheiten des Brandschutzes zu beraten. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. §3 Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus a) b) c) d) e) den Mitgliedern der Einsatzabteilung, den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung den Ehrenmitgliedern, den fördernden Mitgliedern FFW Stettbach e.V., Am Hang 5, 64342 Seeheim-Jugenheim www.ff-stettbach.de 1. Vorsitzender: Günther Roßmann, Hof Hainzenklingen, 64342 Seeheim-Jugenheim 2. Vorsitzender: Heinz Schaaf, Talstraße 4, 64342 Seeheim-Jugenheim Rechner: Michael Müller, Am Hang 9, 64342 Seeheim-Jugenheim Bankverbindung: Konto 606 626, Sparkasse Darmstadt (BLZ: 508 501 50) Steuernummer: 07 250 51928 Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. gegründet 1961 Vereinssatzung §4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und setzt den Tag des Beginns der Mitgliedschaft fest. (2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Brandschutzsatzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim der Einsatzabteilung angehören. (3) Mitglieder in der Ehren- und Altersabteilung sind solche, die gemäß der Brandschutzsatzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim der öffentlich-rechtlichen Ehren- und Altersabteilung angehören. (4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen vorgeschlagen werden, die sich besondere Verdienste um die Freiwillige Feuerwehr Stettbach erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. (5) Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. §5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. (3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Angabe aller hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (4) Für die Aberkennung der Ehren-Mitgliedschaft und das hierfür maßgebliche Verfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. §6 Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch FFW Stettbach e.V., Am Hang 5, 64342 Seeheim-Jugenheim www.ff-stettbach.de 1. Vorsitzender: Günther Roßmann, Hof Hainzenklingen, 64342 Seeheim-Jugenheim 2. Vorsitzender: Heinz Schaaf, Talstraße 4, 64342 Seeheim-Jugenheim Rechner: Michael Müller, Am Hang 9, 64342 Seeheim-Jugenheim Bankverbindung: Konto 606 626, Sparkasse Darmstadt (BLZ: 508 501 50) Steuernummer: 07 250 51928 Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. gegründet 1961 Vereinssatzung a) Beiträge der Mitglieder. Die Beiträge für die Mitglieder gemäß § 3 a, b, c setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe der Beiträge für die fördernden Mitglieder gemäß § 3 e werden freigestellt. Sie müssen jedoch mindestens die Höhe der Beiträge der Mitglieder der Einsatzabteilung betragen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. b) Freiwillige Zuwendungen c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln §7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung. b) der Vereinsvorstand. §8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung. (3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter geleitet. Im Bedarfsfall kann die Versammlung ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen. (4) Anträge auf Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform bei dem Vereinsvorsitzenden eingegangen sein. (5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. §9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) b) c) d) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von jeweils 5 Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Genehmigung der Jahresrechnung. FFW Stettbach e.V., Am Hang 5, 64342 Seeheim-Jugenheim www.ff-stettbach.de 1. Vorsitzender: Günther Roßmann, Hof Hainzenklingen, 64342 Seeheim-Jugenheim 2. Vorsitzender: Heinz Schaaf, Talstraße 4, 64342 Seeheim-Jugenheim Rechner: Michael Müller, Am Hang 9, 64342 Seeheim-Jugenheim Bankverbindung: Konto 606 626, Sparkasse Darmstadt (BLZ: 508 501 50) Steuernummer: 07 250 51928 Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. gegründet 1961 Vereinssatzung e) f) g) h) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers Wahl der Kassenprüfer Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein. § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 10 v.H. der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die alsdann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abstimmen. (3) Alle durch die Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung hat die Wahlen auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (4) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu bescheinigen ist. (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. § 11 Vereinsvorstand (1) Der Vereinsvorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Rechnungsführer, d) dem Schriftführer, e) den zwei Beisitzern (2) Der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer, der Vertreter der Einsatzabteilung, der Jugendwart sowie der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stettbach sind, soweit sie nicht durch Wahl dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder. Im Verhinderungsfalle sind die jeweiligen Vertreter zu den Sitzungen einzuladen. (3) Der Vorsitzende kann weitere Personen zu den Sitzungen des Vorstandes einladen. Über deren Stimmberechtigung ist von Fall zu Fall zu entscheiden. (4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die FFW Stettbach e.V., Am Hang 5, 64342 Seeheim-Jugenheim www.ff-stettbach.de 1. Vorsitzender: Günther Roßmann, Hof Hainzenklingen, 64342 Seeheim-Jugenheim 2. Vorsitzender: Heinz Schaaf, Talstraße 4, 64342 Seeheim-Jugenheim Rechner: Michael Müller, Am Hang 9, 64342 Seeheim-Jugenheim Bankverbindung: Konto 606 626, Sparkasse Darmstadt (BLZ: 508 501 50) Steuernummer: 07 250 51928 Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. gegründet 1961 Vereinssatzung Sitzungen ist vom Schriftführer jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 12 Geschäftsführender Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Rechnungsführer. § 13 Geschäftsführung und Vertretung (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam § 14 Rechnungswesen (1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (4) Der Rechnungsführer erstattet der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht. (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht. FFW Stettbach e.V., Am Hang 5, 64342 Seeheim-Jugenheim www.ff-stettbach.de 1. Vorsitzender: Günther Roßmann, Hof Hainzenklingen, 64342 Seeheim-Jugenheim 2. Vorsitzender: Heinz Schaaf, Talstraße 4, 64342 Seeheim-Jugenheim Rechner: Michael Müller, Am Hang 9, 64342 Seeheim-Jugenheim Bankverbindung: Konto 606 626, Sparkasse Darmstadt (BLZ: 508 501 50) Steuernummer: 07 250 51928 Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. gegründet 1961 Vereinssatzung § 15 Jugendfeuerwehr Die Organisation und die Aufgaben der Jugendfeuerwehr ergeben sich aus der Jugendordnung für die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in der jeweils gültigen Fassung. § 16 Auflösung (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und diese mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden in der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Auf diese Bestimmung muss in der Ladung zu der zweiten Sitzung besonders hingewiesen werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.02.2004 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Satzung außer Kraft. Seeheim-Jugenheim, den 30.01.2004 FFW Stettbach e.V., Am Hang 5, 64342 Seeheim-Jugenheim www.ff-stettbach.de 1. Vorsitzender: Günther Roßmann, Hof Hainzenklingen, 64342 Seeheim-Jugenheim 2. Vorsitzender: Heinz Schaaf, Talstraße 4, 64342 Seeheim-Jugenheim Rechner: Michael Müller, Am Hang 9, 64342 Seeheim-Jugenheim Bankverbindung: Konto 606 626, Sparkasse Darmstadt (BLZ: 508 501 50) Steuernummer: 07 250 51928