emmer Juristisches Repetitorium Strafrecht

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Strafrecht
Fall 12- Lösung - Seite 1
Lösung Fall 12:
Vertiefungsfall zur selbständigen Bearbeitung
ÜBERSICHT FALL 12
II.
Strafbarkeit des P
§ 263 I, II, 22, 23 I ggü. der Firma K zu deren
Nachteil durch Provisionsbeantragung (+)
III. Konkurrenzen:
TK 1: “Drogengeschäft”
I. § 263 I ggü. M
1.
Obj. TB
(P) Vermögensbegriff
- rein juristischer Vermögensbegriff
- juristisch-ökonomischer Vermö.begriff
- rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff
2.
Subj. TB, RW und Schuld (+)
3.
Ergebnis: § 263 I (+)
Versuchter § 263 z.N. der Firma K / vollendeter
§ 263 z.N. der RAe: Tatmehrheit, § 53
TK 3: Der Racheakt gegenüber K
§ 263 I ggü. N z. N. des K
1.
a)
b)
c)
Obj. TB
Täuschung, Irrtum (+)
(P): Dreiecksbetrug:
Vermögensverfügung oder Wegnahme mit Hilfe
des N als gutgl. Werkzeug?
Befugnistheorie (-), widerspricht wirtschaftl.
Betrachtungsweise
nach Näheverhältnistheorie (+)
ebenso nach Lagertheorie (+) Ö Verm.Verf. (+)
Schaden des K (+)
2.
Subj. TB: Vorsatz und rw Bereicherungsabsicht
TK 2: P’s Tätigkeit als Vertreter
I. § 263 I ggü. den RAen zum Nachteil der RAe
1.
a)
Ö
Ö
b)
c)
Ö
Ö
Obj. TB
Täuschungshandlung
Angebot unter normalem Preis
Erweiterbarkeit
Irrtum (+) , Vermögensverfügung (+)
Vermögensschaden
Wirtschaftl. Vermögensbegriff
Saldierung: obj. Kompensation!
aber: Berücksichtigung des sog. individ.
Schadenseinschlages
bei
vertragl.
Verpflichtungen:
Fallgruppe
der
völligen
Unbrauchbarkeit;
Erweiterbarkeit
war
als
vertraglicher Zweck vereinbart.
-
3.
Ö
RW + Schuld (+)
§ 263 I (+)
2.
a)
b)
Subj. TB
Vorsatz (+)
Bereicherungsabsicht
?
Streben nach Vermögensvorteil:
aa) Sich bereichern ?
zunächst (+), aber Stoffgleichheit (-), da
angestrebter Vorteil (Provision) nicht unmittelbar
aus dem Vermögen des Geschädigten stammen
sollte
bb) Drittbereicherung (+)
ausreichend, wenn diese notwendiges Mittel zur
Erlangung der Provision sein soll; insoweit
Stoffgleichheit (+)
c)
RW des erstrebten Vorteils, diesbzgl. Vorsatz (+)
3.
RW + Schuld (+)
Ö § 263 I (+)
h/w – Dr. Ronneberg/ Dr. Berberich 04/2007
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Fall 12- Lösung - Seite 2
Eine andere Ansicht geht dagegen von einem
juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff aus,
was grds. dazu führt, bei rechts- oder
sittenwidrigen
Rechtsgeschäften
einen
Vermögensschaden zu verneinen.
Strafbarkeit des Pichel
Tatkomplex 1: “Drogengeschäft”
I.
Betrug, § 263 I
Durch das Erwirken der Herausgabe der 100 €
könnte sich P eines Betruges schuldig gemacht
haben.
1. Objektiver Tatbestand
P müsste den Tatbestand des § 263 StGB
verwirklicht haben. Dazu ist erforderlich, dass er
einen Menschen getäuscht und dadurch bei diesem
einen Irrtum hervorgerufen hat, der dazu führte,
dass
dieser
eine
Vermögensverfügung
vorgenommen hat, aus der ein Vermögensschaden
beim Opfer resultiert.
P hat M wohl auch über seine Fähigkeit, zumindest
aber über seine Bereitschaft zur Veräußerung von
Heroin getäuscht und dadurch bei M einen
entsprechenden Irrtum hervorgerufen. M hat mit
der Hingabe des Geldes eine unmittelbar das
Vermögen mindernde Handlung und damit eine
Vermögensverfügung vorgenommen.
Fraglich könnte allenfalls sein, ob er dadurch auch
einen Vermögensschaden erlitten hat. Dies
erscheint insofern zweifelhaft, als er aus dem mit P
geschlossenen Kaufvertrag über das Rauschgift,
der die Grundlage für die Hingabe des Geldes war,
keinen wirksamen Anspruch auf dasselbe erworben
hat, da dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig war.
Dann ist aber für die Frage nach einem
Konditionsanspruch gemäß § 817 BGB zu
beachten, der einen solchen gem. S.2 ebenfalls
ausschließt. Somit könnte M das Geleistete
zivilrechtlich nicht zurückverlangen. Ob dann aber
in strafrechtlicher Hinsicht (dennoch) ein
Vermögensschaden bei solchen rechts- und
sittenwidrigen Geschäften in Betracht kommt, ist
umstritten. Fraglich ist insoweit, wie der
Vermögensbegriff bei § 263 StGB zu verstehen ist.
Nach dem rein juristischen Vermögensbegriff
stellen nur die einzelnen Vermögensrechte einer
Person deren Vermögen dar. Nichtige Ansprüche
gehören grundsätzlich nicht zum geschützten
Vermögen. Um einen solchen handelt es sich hier
aber, vgl. § 817 S.2 BGB. Diese Ansicht wird
jedoch weitgehend abgelehnt. Gegen sie lässt sich
anführen, dass der Betrugstatbestand den
Vermögensschutz bezweckt. Dem wird eine rein
juristische
Betrachtungsweise
aber
nicht
vollständig gerecht, denn sie verkennt, dass auch
Rechte wertlos sein können und andererseits
tatsächliche Positionen, wie etwa die Arbeitskraft
einen Wert besitzen, der nach diesem Begriff nicht
erfasst wäre.
Begründet wird dies damit, dass der Tatbestand des
§ 263 StGB einen Eingriff in das rechtlich
geschützte Vermögen anderer voraussetze, also in
geldwerte Rechte oder Anwartschaften sowie
tatsächliche Erwerbsaussichten, die dem Einzelnen
ohne Missbilligung der Rechtsordnung zustehen.
Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Getäuschte
eine sein Vermögen tatsächlich mindernde
Aufwendung auf Grund der Vorspiegelung einer
Gegenleistung erbracht hat, die eine unsittliche
oder unerlaubte Handlung darstellen würde. Der
Staat könne eine Verletzung solcher Verträge, deren
rechtliche Anerkennung er versage, nicht strafrechtlich ahnden.
Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der
Rechtsordnung käme es zu unauflösbaren und
untragbaren Wertungswidersprüchen, wenn das
Strafrecht
eine
wirtschaftlich
nutzbare
Vermögensposition anerkenne, während andere
Teile der Rechtsordnung deren Realisierung
verbieten und missbilligen. Der Getäuschte leiste in
solchen Fällen in Kenntnis der rechtlichen
Unwirksamkeit solcher Verträge auf eigene Gefahr.
Es sei nicht die Aufgabe der Betrugsstrafbarkeit,
das Vertrauen in die täuschungsfreie Abwicklung
eines verbotenen Rechtsgeschäftes zu schützen,
sondern es sei vielmehr erforderlich, diesen Schutz
zu versagen, da dies im Interesse der Vermeidung
der in Aussicht genommenen Rechtsgutsverletzung
unbedingt erforderlich sei.
Schließlich sei die Versagung von Vertrauensschutz
in derartigen Fällen gerade auch der Zweck des
§ 817 S.2 BGB.
Schließlich wird vertreten, den Vermögensbegriff
im Rahmen des § 263 StGB rein wirtschaftlich zu
verstehen. Danach ist das Vermögen die Summe
aller
wirtschaftlich
wertvollen
Vermögenspositionen
einer
Person.
Ein
Vermögensschaden liegt demzufolge in jeder
Minderung der Wertsumme dieser Positionen. Eine
Einschränkung des geschützten Vermögens auf
Grund der Rechts- oder Sittenwidrigkeit des
Geschäfts findet gerade nicht statt.
Begründet wird diese Ansicht damit, dass gerade
derjenige, der keinen nachträglichen Ausgleich
seiner Vermögenseinbuße erlangen kann, als
Geschädigter anzusehen sei. § 817 S.2 BGB
berühre die Frage nach dem Schaden gerade nicht,
sondern versage nur die Rückforderung des
Geleisteten.
h/w – Dr. Ronneberg/ Dr. Berberich 04/2007
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Fall 12- Lösung - Seite 3
Die unterschiedliche Betrachtung des Vermögens
im Straf- und Zivilrecht sei auf Grund der
Verschiedenartigkeit ihrer Aufgaben gerechtfertigt
und führe keineswegs zu unauflösbaren
Widersprüchen. Vielmehr dürfe die Verfolgung
verbotener Zwecke durch den Getäuschten trotz
des Interesses der Vermeidung solcher Geschäfte
keinen Freibrief für den Schädiger darstellen.
Vielmehr müsse der Strafanspruch des Staates
gerade in diesen Fällen eingreifen. Der Bruch der
Rechtsordnung werde nicht dadurch beseitigt, dass
sich der Angegriffene selbst nicht mit ihr in
Einklang befunden hat.
Tatkomplex 2: Die Vertretertätigkeit des P
I.
Betrug zum Nachteil der RAe durch den
Verkauf der Computeranlage, § 263 I
1.
Objektiver Tatbestand
a)
Täuschungshandlung
P hat den Computer angeblich weit unter dem
normalen Preis angeboten und er hat erklärt, die
Anlage könne auf ein 10-Platzsystem erweitert
werden, während es sich tatsächlich um den
Listenpreis
handelte
und
keine
Erweiterungsmöglichkeit bestand.
Schließlich müsse die Rechtsordnung auch im
Verhältnis von Verbrechern untereinander Geltung
behalten.
Die
Einschränkung
des
Vermögensbegriffs führe zu ihrerseits untragbaren
Strafbarkeitslücken und damit zu einer Art
rechtsfreiem Raum, in dem Straftaten wie Betrug
und Erpressung gutgeheißen würden.
Eine Täuschung kann sich aber nur auf Tatsachen
beziehen. Dies sind alle konkreten vergangenen
oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände
der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens,2
die reglm. dem Beweis zugänglich sind.
Diese Argumente überzeugen. Nur so wird
vermieden, dass ein „rechtsfreier Raum“ entstehen
kann. Ein Vermögensschaden des M lag damit vor,
als er Pichel die 100 € übergab.
Den Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen bilden
die Urteile oder Meinungsäußerungen, bei denen
durch die Mitteilung von subjektiven persönlichen
Wertungen Tatsachen zu Normen in Beziehung
gesetzt
werden.3
Solche
reinen
Meinungsäußerungen oder Werturteile unterfallen
nicht dem Tatbestand des § 263.
Anmerkung: Sicherlich ist es auch gut vertretbar,
dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff zu
folgen. Aber auch dann könnte vorliegend ein
Vermögensschaden des M bejaht werden. Zwar war
das zwischen P und M geschlossene Geschäft
sittenwidrig und damit nichtig. Doch gab M „gutes
Geld“ her, so dass er damit jedenfalls sein
Besitzrecht verlor. Die §§ 858 ff. BGB
differenzieren nicht zwischen rechtmäßig und
unrechtmäßig begründeten Besitz, so dass auch der
unrechtmäßig entstandene Besitz unter einem
gewissen Schutz der Rechtsordnung steht1. Der
Vermögensschaden des M besteht mit dieser
Argumentation im Besitzverlust bezüglich der
100 €.
Soweit P den Rechtsanwälten vorgespiegelt hat, der
Preis für den Computer liege weit unter dem
Listenpreis, also dem, zu dem die Anlage
normalerweise verkauft werde, handelt es sich um
eine Behauptung von Tatsachen und nicht um die
Abgabe eines Werturteils wie z.B. bei der
Anpreisung einer Ware als besonders preisgünstig.
Ebenso stellte die Erklärung über die
Erweiterbarkeit
der
Anlage
eine
Tatsachenbehauptung dar.
In beiden Fällen handelte es sich um die
Vorspiegelung falscher Tatsachen, da die als
bestehend dargestellten Tatsachen in Wirklichkeit
nicht bestanden.
2. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und
Schuld
A handelte auch vorsätzlich und in der Absicht,
sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen
ebenfalls vor.
b)
Dadurch erregte er bei den Rechtsanwälten einen
Irrtum darüber, dass die Anlage zu einem weit
unter dem normalen Preis liegenden angeboten
werde und dass sie erweiterbar sei.
c)
Vermögensverfügung
3. Ergebnis
Durch die Erlangung des Geldes hat sich P des
Betruges gem. § 263 StGB schuldig gemacht.
Durch den Irrtum muss der Getäuschte zu einer
Vermögensverfügung veranlasst worden sein. Es
handelt sich hierbei um ein ungeschriebenes
2
1
Tr./Fi. § 263 Rn. 54; Rengier BT I Rn. 59.
3
Sch/Sch, § 263, Rn 8.
Sch/Sch, § 263, Rn 9.
h/w – Dr. Ronneberg/ Dr. Berberich 04/2007
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Fall 12- Lösung - Seite 4
Tatbestandsmerkmal, das nach h.M. den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und
Vermögensschaden herstellt.4
Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden
oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung
unmittelbar herbeiführt, wobei jede tatsächliche
Einwirkung auf das Vermögen ausreicht, sodass
eine Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechts
oder auch nur eine Willenserklärung nicht
erforderlich ist.5
Prüfungshinweis: Wollte man an dieser Stelle die
Definition für die Vermögensverfügung vollständig
subsumieren, könnte man bereits an dieser Stelle
den Vermögensschaden prüfen, da das Handeln,
Dulden bzw. Unterlassen ja zu einer
Vermögensminderung führen müsste. Um die
Lösung des Falles entsprechend den Regeln der
Subsumtion zu finden und dem allgemeingültigen
Aufbau des objektiven Tatbestandes des Betruges
nicht
zu
widersprechen,
ist
bei
der
Vermögensverfügung im o.g. Sinne zu ermitteln, ob
eine tatsächliche Vermögensminderung vorliegt; ob
diese dann auch eine betrugsrelevante Minderung
zum Inhalt hat, ist erst beim Vermögensschaden zu
prüfen. Demnach erübrigen sich bei der Prüfung
der
Vermögensverfügung
auch
jegliche
Ausführungen zum Vermögensbegriff des § 263.
Ein solcher könnte im vorliegenden Fall fraglich
sein, da die Computeranlage zum Listenpreis
verkauft wurde.
aa) Eine
Vermögensschädigung
erfordert
eine
Wertminderung des Vermögens. Die h.M. verfährt
heute bei der Schadensberechnung nach dem
Saldierungsprinzip,
d.h.,
es
werden
die
Vermögenslagen des Opfers vor und nach der
Verfügung
ohne
Beachtung
einzelner
Vermögenspositionen miteinander verglichen. Nur
dann, wenn beim Vergleich der Gesamtvermögen
eine Differenz zu ungunsten des Verfügenden
entstanden ist, errechnet sich grundsätzlich ein
Schaden.8 Dabei muss auch die Gegenleistung
Berücksichtigung finden.
Hier haben die Rechtsanwälte zunächst für die
Eingehung der Kaufpreisverbindlichkeit einen
Liefer- und Übereignungsanspruch auf die
Computeranlage erworben. Da der Kaufvertrag
dann beiderseitig erfüllt wurde, ist hierauf
abzustellen.
Der Computer entsprach in seinem Marktwert dem
hingegebenen Kaufpreis, denn dies ist der Preis, zu
dem er üblicherweise verkauft wird. Daher hätten
die Rechtsanwälte nach dieser objektiven
Betrachtungsweise keinen Schaden erlitten,
sondern ein vollwertiges Äquivalent erhalten. Ihr
Vermögen hätte sich lediglich in seinen
Bestandteilen geändert; an die Stelle des
Geldbetrages in Höhe von 20.000 Euro ist die
ihnen übereignete Anlage im Wert von 20.000 Euro
getreten.
In der Zahlung des Kaufpreises liegt eine solche
Vermögensverfügung, sodass die umstrittene
Frage, ob bereits der Abschluss des Kaufvertrages
zur Begründung des Betrugs herangezogen werden
kann, offen bleiben kann.
Die Vermögensverfügung wurde durch den Irrtum
über die Tatsachen, dass die Anlage zu einem weit
unter dem normalen Preis liegenden zu haben sei
und dass sie erweiterbar sei, veranlasst, sodass der
erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen
Täuschungshandlung und Verfügung gegeben ist.
Im Übrigen reicht es aus, dass die Erregung des
Irrtums für die Vermögensverfügung des
Getäuschten mitbestimmend war; sie braucht nicht
deren alleinige Ursache gewesen zu sein.6
d)
Vermögensschaden
Die Verfügung muss zu einem Vermögensschaden
geführt haben.7
4
5
6
7
Sch/Sch, § 263, Rn 54.
Sch/Sch, § 263, Rn 55.
Wessels, BT 2, Rn 520.
Sch/Sch, § 263, Rn 78.
bb) Ob die Rechtsanwälte sich geschädigt fühlen, spielt
insoweit keine Rolle, da ihre subjektive
Einschätzung nicht maßgeblich ist. Ihr Vertrauen
darauf, im Vergleich zum normalen Preis einen
Gewinn zu erzielen, bleibt außer Betracht, da § 263
seiner Schutzrichtung nach nur die Verhinderung
von Vermögensschäden bezweckt, nicht aber
Gewinnerwartungen schützt. Es darf auch nicht
darauf abgestellt werden, dass die Rechtsanwälte
die Anlage bei Kenntnis des wahren Listenpreises
nicht gekauft hätten, denn wenn man hieraus den
Schaden begründen würde, würde § 263 zur
Vorschrift zum Schutz der Dispositionsfreiheit
umgedeutet. Die Verfügungsfreiheit als solche ist
jedoch nur in §§ 240, 253, nicht aber gegen
Täuschung geschützt.9
cc) Nach der h.M. bleibt es jedoch nicht bei diesem
oben dargestellten objektiven Maßstab, sondern
vielmehr findet bei der Schadensberechnung in
8
9
vgl. BGHSt 16, 220, 221 ff.
zum Vermögensbegriff vgl. Wessels, BT 2, Rn 530 ff.
h/w – Dr. Ronneberg/ Dr. Berberich 04/2007
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Fall 12- Lösung - Seite 5
einem zweiten Schritt ein sog. individueller
Einschlag Beachtung. Der Schaden lässt sich
nämlich nicht gänzlich unabhängig von der
Bedürfnissituation des Geschädigten bestimmen.10
Für die Frage, ob trotz wirtschaftlicher
Ausgeglichenheit
aufgrund
besonderer
individueller Umstände beim Verfügenden dennoch
ein Schaden entstanden ist, kommt es nach der
h.M. auf das vernünftige Urteil eines unbeteiligten
Dritten an.
In dem grundlegenden "Melkmaschinenfall"11 hat
der BGH diesen Gesichtspunkt dahingehend
zusammengefasst, dass ein Schaden aufgrund
"individuellen
Einschlags"
insbesondere
anzunehmen ist, wenn der Erwerber
(1) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem
Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck
oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann
oder
(2) durch die eingegangene Verpflichtung zu
vermögensschädigenden Maßnahmen gezwungen
wird oder
(3) infolge der Verpflichtung nicht mehr über die
Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für
eine
seinen
persönlichen
Verhältnissen
angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung
unerlässlich sind.
dd) Ein Vermögensschaden liegt also vor. Hieran
ändert sich auch nichts durch etwaige
Ausgleichsansprüche. Nach ganz einhelliger
Auffassung sind gesetzliche Ansprüche, die dem
Betroffenen gerade aufgrund der Täuschung
erwachsen,
wie
Schadensersatzoder
Bereicherungsansprüche, bei der Bestimmung des
Schadens außer Ansatz zu lassen. § 263 würde
ansonsten gänzlich leer laufen. Auch das
zivilrechtliche
Anfechtungsrecht
und
der
Anfechtungsanspruch nach dem AnfechtungsG
mindern nicht den Schaden, sondern beseitigen ihn
lediglich nachträglich, was für das Strafrecht ohne
Bedeutung ist. Demnach bleibt es bei dem
Vermögensschaden der Rechtsanwälte.
Dieser beruht auch unmittelbar auf der
Vermögensverfügung, nämlich dem Abschluss des
Kaufvertrages bzw. der Zahlung des Kaufpreises.
2.
Subjektiver Tatbestand
a)
P handelte mit dem Vorsatz, in den Rechtsanwälten
durch Täuschung einen Irrtum zu erregen und sie
so zu einer schädigenden Vermögensverfügung zu
veranlassen.
b)
Daneben muss er Bereicherungsabsicht gehabt
haben, also einen Vermögensvorteil erstrebt haben.
Der Vermögensvorteil ist das Gegenstück zum
Vermögensschaden des Geschädigten. Daher stellt
jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage,
jede Erhöhung des Vermögenswertes einen
Vermögensvorteil dar.12 Hier kommt sowohl die
Alternative "sich einen Vermögensvorteil zu
verschaffen" als auch die Alternative "einem
anderen..." in Betracht.
Die beiden letzteren Punkte sind allerdings
umstritten, da es dabei zumindest fraglich ist,
inwieweit
die
Unmittelbarkeit
zwischen
Vermögensschaden und erstrebter Bereicherung
(Stoffgleichheit) zu bejahen ist. I.Ü. ist es
inkonsequent, dass zugunsten des Täters eine
nachträgliche
Schadensbeseitigung
nicht
berücksichtigt wird, zu seinen Lasten hier aber
spätere Ereignisse beachtet werden.
Ersteres im Hinblick auf die von P angestrebte
Provision, durch die sein eigenes Vermögen
vermehrt werden sollte und letzteres im Hinblick
auf den von den Rechtsanwälten zu zahlenden und
gezahlten Kaufpreis in Höhe von 20.000 Euro, der
der Lieferfirma K zufließen und deren Vermögen
mehren sollte.
Im vorliegenden Fall kommt es aber hierauf nicht
an, da es sich um den typischen Fall handelt, dass
der Erwerber die Gegenleistung zu dem vertraglich
vorausgesetzten Zweck nicht verwenden kann,
denn es wurde ausdrücklich eine Anlage bestellt,
die nach dem Zweck des Vertrages die
Erweiterungsmöglichkeit bietet.
Tatsächlich fehlte ihr diese Eigenschaft, sodass die
Leistung, die die Rechtsanwälte erhielten, im Hinblick auf ihre speziellen Bedürfnisse und Zwecke
kein ausreichendes Äquivalent für die von ihnen
erbrachte Gegenleistung darstellte.
10
11
vgl. BGHSt 16, 321, 325 ff.
BGHSt 16, 321 ff.
12
Sch/Sch, § 263, Rn 167.
h/w – Dr. Ronneberg/ Dr. Berberich 04/2007
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Fall 12- Lösung - Seite 6
aa) Nach allg. Ansicht muss darüber hinaus zwischen
Vermögensschaden
und
erstrebtem
Vermögensvorteil
objektiv
"Stoffgleichheit"
bestehen, da der Betrug, anders als die Untreue, ein
Vermögensverschiebungsdelikt ist; diesbezüglich
muss der Täter vorsätzlich handeln. Dies fordert
zwar keine Identität der Gegenstände, da der
Betrug kein Eigentums- sondern Vermögensdelikt
ist, aber es ist erforderlich, dass der Vorteil die
Kehrseite des Schadens ist.
rechtswidriger Vermögensvorteil. Diesbezüglich
handelte P auch vorsätzlich.
dd) P handelte somit mit Bereicherungsabsicht.
3.
Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
4.
Ergebnis: P ist des (fremdnützigen) Betruges
schuldig.
Voraussetzung ist, dass Schaden und Vorteil durch
ein
und
dieselbe
Vermögensverfügung
herbeigeführt werden. Dies könnte hier evtl. noch
bejaht werden, da dieselbe Vermögensverfügung,
der Vertragsschluss mit den Rechtsanwälten, den
Schaden der Rechtsanwälte und die konkrete
Aussicht auf Provision bei P entstehen lässt.
II. Versuchter Betrug zum Nachteil der Firma K
durch die Beantragung der Provision, §§ 263, I,
II, 22
1.
Weiterhin ist aber für das Vorliegen der
Stoffgleichheit zusätzlich erforderlich, dass der
Vorteil ohne Umweg über eine andere
Vermögensmasse unmittelbar aus dem Vermögen
des Geschädigten dem Bereicherten zuwächst.13
Ein Vermögensschaden bei K ist nicht eingetreten,
sodass die Tat nicht vollendet ist.
2.
Der Versuch ist strafbar gem. § 263 II.
3.
Tatentschluss
Daran fehlt es aber, wenn der Täter, wie hier P, in
der Absicht handelt, für die Vermögensschädigung
des Opfers eine Belohnung durch einen Dritten zu
erhalten. Der von P erstrebte Vorteil, die Provision,
stammt nicht unmittelbar aus dem Vermögen der
Rechtsanwälte, sondern von der Firma K.
P müsste Vorsatz bezüglich aller objektiven
Tatbestandsmerkmale des § 263 und weiterhin die
Absicht gehabt haben, sich oder einem anderen
einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu
verschaffen.
bb) Hier handelte P aber in der Absicht, der Firma K
einen Vermögensvorteil zu verschaffen, da er die
erstrebte Provision nur dadurch erlangt, dass der
Firma K ein stoffgleicher, aus dem Vermögen der
Rechtsanwälte stammender Vorteil zufließt.
a)
P wollte der Firma durch schlüssiges Verhalten
vorspiegeln, es sei mit den Rechtsanwälten ein
gültiger, unanfechtbarer Kaufvertrag zustande
gekommen.
Eine Betrugsabsicht im Sinne zielgerichteten
Handelns ist im Hinblick auf diesen Vorteil auch
dann gegeben, wenn dieser nur notwendiges Mittel
zur Erlangung der vom Täter erstrebten Provision
ist.14
b)
Hierdurch sollte bei K ein Irrtum, nämlich der über
die Unanfechtbarkeit des Geschäfts, erregt oder
aufrechterhalten werden, sodass P Vorsatz
bezüglich der Irrtumserregung hatte.
Zwischen dem Vorteil, der der Firma K zufließt,
und dem Schaden der Rechtsanwälte besteht somit
Stoffgleichheit.
c)
K sollte dem P die beantragte Provision auszahlen,
also eine Vermögensverfügung vornehmen.
d)
Hierdurch sollte das Vermögen der K verringert
werden. Da der Kaufvertrag mit den
Rechtsanwälten anfechtbar war, stünde diesem
Verlust auch keine gleichwertige Gegenleistung
gegenüber; mithin läge ein Vermögensschaden bei
K vor.
cc) Der erstrebte Vorteil muss rechtswidrig sein.
Die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung
ist zu bejahen, wenn die vom Täter erstrebte
Verschiebung des fremden Vermögenswertes in
sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten
durch die Rechtsordnung nicht gebilligt wird, er
also materiell keinen Anspruch darauf hat.
Daher ist hier die von P erstrebte Vermehrung des
Vermögens der Firma K um 20.000 Euro ein
13
14
Sch/Sch, § 263, Rn 168.
Sch/Sch, § 263, Rn 169.
Somit hatte P den Vorsatz bezüglich aller
Tatbestandsmerkmale des § 263.
e)
P wollte sich die Provision, also einen
Vermögensvorteil verschaffen. Zwischen diesem
Vermögensvorteil und dem Schaden der Firma K
durch Auszahlung der Provision hätte auch
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Stoffgleichheit bestanden.
ausreichen, dass der Getäuschte rein tatsächlich in
der Lage war, über das Vermögen des
Geschädigten zu verfügen.
Der erstrebte Vermögensvorteil war des Weiteren
rechtswidrig, da P keinen Provisionsanspruch hatte,
denn das Geschäft konnte von den Rechtsanwälten
noch angefochten werden, sodass K berechtigt
gewesen wäre, die Zahlung der Provision
zurückzuhalten.15
Damit hatte P auch
Bereicherungsabsicht.
4.
die
Denn ansonsten wäre eine Abgrenzung zum
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nicht möglich,
bei dem auch Voraussetzung ist, dass das Werkzeug
auf das Vermögen des Geschädigten eingewirkt
hat.17
erforderliche
Unmittelbares
Ansetzen
Tatbestandsverwirklichung
zur
Mit der Vornahme der auf Täuschung abzielenden
Handlung (Stellung des Provisionsantrages) hat P
zur Verwirklichung des Tatbestandes nach seiner
Vorstellung unmittelbar angesetzt.16
5.
Die Tat war rechtswidrig und schuldhaft.
6.
Ergebnis und Konkurrenzen
P hat sich eines versuchten Betruges zum Nachteil
der Firma K gem. §§ 263 I, II, 22, 23 I schuldig
gemacht. Zu dem vorangehenden Betrug zum
Nachteil der Rechtsanwälte besteht Tatmehrheit,
§ 53.
aa) Nach der Befugnistheorie muss der Verfügende
sich auf eine entsprechende Befugnisgrundlage
berufen können, warum er auf das Vermögen des
Geschädigten einwirken konnte.18 Das Vorliegen
einer Vertretungsmacht für P kann wohl kaum
angenommen werden, sodass nach dieser
Auffassung ein Betrug ausscheiden würde.
bb) Die Rspr. stellt auf ein besonderes Näheverhältnis
des Verfügenden zum Vermögen des Geschädigten
ab, welches den Verfügenden in eine engere
Beziehung dazu bringt als irgendeinen beliebigen
Außenstehenden;19 ein solches Näheverhältnis
wäre hier zu bejahen.
cc) Zum selben Ergebnis kommen auch die Vertreter
der Lagertheorie, die eine Vermögensverfügung
dann bejahen, wenn der Verfügende im Lager des
Geschädigten steht.
Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass
damit die - auch von diesen Autoren anerkannte Variante des Prozessbetruges nicht erklärt werden
kann. (Kann man aber hier natürlich auch offen
lassen, da im konkreten Fall dasselbe Ergebnis wie
beim Ansatz des BGH erzielt wird)
Tatkomplex 3: Der Racheakt gegenüber K
Betrug ggü N zum Nachteil des K, § 263 I
1.
Objektiver Tatbestand
a)
P hat den N darüber getäuscht, dass er als Bruder
des K in dessen Auftrag den Zweitwagen holen
solle.
b)
N ist einem entsprechenden Irrtum unterlegen.
c)
Fraglich ist, ob eine Vermögensverfügung vorliegt
oder ob nicht eine Wegnahme in mittelbarer
Täterschaft mit Hilfe des N als gutgläubigem
Werkzeug in Betracht kommt. Es stellt sich somit
das Problem der Abgrenzung des sog.
Dreiecksbetruges vom Diebstahl in mittelbarer
Täterschaft.
Für die Annahme einer Vermögensverfügung in der
Form des Dreiecksbetruges kann es nicht
Die Ansicht, die eine Ermächtigung des
Verfügenden von Seiten des Geschädigten fordert,
ist indes mit dem wirtschaftlich ausgerichteten
Vermögensbegriff des § 263 nicht zu vereinbaren.
Der Verfügungsbegriff orientiert sich an faktischen
Verhältnissen, bei denen rechtliche Erwägungen
keinen Platz haben.20
Damit liegt eine Vermögensverfügung seitens des
N vor, da N im Übrigen zweifelsfrei den
Gewahrsam übertragen wollte.
17
18
15
16
vgl. Sch/Sch, § 263, Rn 169.
vgl. Sch/Sch, § 263, Rn 179.
19
20
vgl. Wessels, BT 2, Rn 637 ff.
SK-Hoyer, § 263, Rn 142.
vgl. BGHSt 18, 221, 223 f.; Sch/Sch, § 263, Rn 66.
Wessels, BT 2, Rn 639.
h/w – Dr. Ronneberg/ Dr. Berberich 04/2007
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Strafrecht
Fall 12- Lösung - Seite 8
d)
Durch die Verfügung ist dem K ein Schaden
entstanden.
2.
Subjektiver Tatbestand
P handelte vorsätzlich und mit rechtswidriger
Bereicherungsabsicht.
3.
Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
4.
Ergebnis: § 263 I ist damit erfüllt.
ZUR NACHBEREITUNG DES
HAUPTKURSES:
Die nachfolgend unter A. aufgeführten Inhalte sind
die Lernschwerpunkte des Falles und sollten von
Ihnen gezielt nachgearbeitet und anschließend
beherrscht werden. Die in der schriftlichen
Falllösung aufgeführten Aufbauanleitungen sollten
Sie auf Karteikarten vermerken.
Für die Nachbereitung des Hauptkurses ist
außerdem die Bearbeitung der unter B.
aufgeführten
Wiederholungsund
Vertiefungsfragen unerlässlich.
B.
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:
1.
Welches sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 I
und wie müssen Sie miteinander verbunden sein?
2.
Worauf muss sich die Täuschungshandlung
beziehen, wann liegt eine solche vor und in
welchen Formen kann sie vorgenommen werden?
3.
Ist zwischen Getäuschtem, Verfügendem und
Geschädigtem Identität erforderlich?
4.
Wie wird der Dreiecksbetrug vom Diebstahl in
mittelbarer Täterschaft abgegrenzt?
5.
Wie ist die Prüfung des Vermögensschadens in der
Klausur aufzubauen?
6.
Welche Vermögensbegriffe werden im Rahmen des
§ 263 vertreten?
7.
Lösen Sie folgenden Fall:
A beauftragt B mit der Tötung seiner Frau. B tötet
die Frau des A. Wie von vornherein beabsichtigt,
bezahlt A dem B nicht den vereinbarten „Lohn“.
Wie hat A sich strafbar gemacht?
Sie sollten diese daher ebenfalls auf Karteikarten
schriftlich beantworten.
Die regelmäßige und sorgfältige Beantwortung der
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen garantiert
kontinuierliches und aktives Lernen und dient der
ehrlichen Selbstkontrolle.
A.
Lernschwerpunkte im Fall 12
1.
Urkundenfälschung/Zusammengesetzte
und Beweiszeichen
2.
8.
Wann liegt eine Schadenskompensation vor?
9.
In welchen Fällen ist der
Schadenseinschlag
bei
Verpflichtungen anerkannt?
sog. subjektive
vertraglichen
10. Was ist unter Stoffgleichheit zu verstehen?
Urkunde
Betrug,
insb.
Tatbestandsaufbau,
Vermögensverfügung und Vermögensschaden inkl.
individueller Schadenseinschlag bei vertraglichen
Verpflichtungen, Stoffgleichheit, Abgrenzung
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zum
Dreiecksbetrug
11. Wo wird die Stoffgleichheit in der Klausur geprüft?
12. Welche Vorsatzform muss
Stoffgleichheit beziehen?
h/w – Dr. Ronneberg/ Dr. Berberich 04/2007
sich
auf
die

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