Vorlage 44 - Ostfildern
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Vorlage 44 - Ostfildern
Fachbereich BürgerService Vorlage 2007 Nr. 44 Geschäftszeichen: 32-2-124.20 06. März 2007 VA 21.03.2007 § 7 nö Beratung GR 28.03.2007 § 8 ö Beschluss § Thema Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007 Beschlussantrag Die Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007 - siehe Anl. 1 – wird beschlossen. CH. Bolay Oberbürgermeister H.-U. Steinhilber FB BürgerService Erläuterungen Die Kompetenz zur Regelung des Ladenschlusses ist im Rahmen der Föderalismusreform an die Länder übergegangen. Der baden-württembergische Landtag hat am 14. Februar 2007 das ab 06.03.2007 geltende Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg beschlossen. Danach können die Kommunen für ihr gesamtes Gebiet oder für einzelne Stadtteile jährlich bis zu drei verkaufsoffene Sonntage festsetzen. Im Vergleich zum bisher geltenden Ladenschlussgesetz des Bundes ergibt sich eine Verringerung der maximal möglichen Anzahl an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr von vier auf drei. Für das Jahr 2007 gilt die Übergangsregelung, dass hier pro Stadtteil noch vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage möglich sind. In Ostfildern können auch nach dieser neuen Regelung weiterhin alle bisherigen Sonn- und Feiertagsöffnungen der Ladengeschäfte festgesetzt werden. Das neue Gesetz schreibt vor, dass die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage in Form einer Satzung zu erfolgen hat. Bisher wurden diese in Form einer Rechtsverordnung beschossen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung bleibt weiterhin beim Gemeinderat. Im Stadtteil Ruit soll der erste verkaufsoffene Sonntag als Ostermarkt am Sonntag, den 1. April 2007 stattfinden. Die Satzung muss daher in der GR-Sitzung am 28. März 2007 behandelt werden und soweit Zustimmung erteilt wird, ist die Satzung am 29. März 2007 zu veröffentlichen. Leider hat der Gesetzgeber auf solche, vorhersehbaren Zeitläufe in den Kommunen keine Übergangsregelung für das 2007 beschlossen. Nach dem Gesetz über die Ladenöffnung sind die zuständigen kirchlichen Stellen anzuhören. Das Gesetz wurde am 5. März 2007 veröffentlicht, trat am 6. März 2007 in Kraft und die kirchlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 6. März 2007 angehört. Rückäußerungen wurden bis zum 20. März 2007 erbeten und werden in der Sitzung VA am 21. März 2007 mündlich vorgetragen werden. Bei den Veranstaltungen, die den Anlass für die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage in Ostfildern bilden, gab es in den vergangenen Jahren keine Änderungen. Es wurden somit diese Veranstaltungen in den Entwurf aufgenommen. Auch die örtlichen Vertretungen des Einzelhandels in den Stadtteilen werden angehört und deren Rückäußerungen sind auch bis zum 20. März 2007 zu erwarten. Für 2007 werden jedoch keine Abweichungen erwartet, ab 2008 ff könnten Änderungen ergeben. Der Satzungsentwurf bezieht sich daher bewusst nur auf das Jahr 2007. Bis zum Jahresende wird mit den zu beteiligenden örtlichen Vertretungen des Einzelhandels die zukünftige Regelung zu klären sein. Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden. Anlage 1 Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007 Aufgrund der §§ 8 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in BadenWürttemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ostfildern am 28.03.2007 folgende Satzung beschlossen: §1 Zusätzliche Ladenöffnungszeiten Im Jahr 2007 dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in den jeweiligen Stadtteilen aus Anlass der aufgeführten örtlichen Feste an den folgenden Sonntagen jeweils von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein: Ruit Nellingen Ruit Kemnat Kemnat Nellingen 01.04.2007 06.05.2007 14.10.2007 23.09.2007 21.10.2007 28.10.2007 Ostermarkt Maitreff Kirbe örtliche Leistungsschau Kirbe Kirbe §2 Schutz der Arbeitnehmer Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten. §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Ziffer 1a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. §4 Inkrafttreten - Gültigkeitsdauer Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, am 31.12.2007 tritt sie außer Kraft. Ostfildern, den 28.03.2007 Ch. Bolay Oberbürgermeister