Die Schwerbehindertenvertretung Saarlouis informiert

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Die Schwerbehindertenvertretung Saarlouis informiert
Die Schwerbehindertenvertretung Saarlouis
informiert
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Januar 2008
Infos zu den Themen:
Öffnungszeiten:
Verletzungsrente
MO. – FR. 9.00-15.30 Uhr
Kündigungsfristen und Altersdiskriminierung
Chronisch krank
Donnerstag keine Sprechst.
Arbeitsunfälle im Betrieb
Hören statt sehen
Altersrente
Warum einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen ( Wichtige Infos)
Verletztenrente gilt bei Hartz - IV-Berechnung als Einkommen
Bei Hartz-IV-Empfängern gilt auch eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung als Einkommen und kann bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden. Das
hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden.
Geklagt hatte ein Koblenzer, dem die Hilfe unter Verweis auf die Rente deutlich gekürzt worden war. Wie die beiden Vorinstanzen urteilten auch die Bundesrichter, dass die Rente voll
angerechnet werden könne, schließlich diene sie dem Lebensunterhalt. Auch die Höhe des
Hartz-IV-Regelsatzes selbst widerspreche nicht dem Grundgesetz. (dpa)
Kündigungsfristen und Altersdiskriminierung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verstößt mit seiner Richtlinie zur Diskriminierung wegen des
Alters gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung. Anstößig ist insbesondere der Paragraph,
dass für die Ermittlung der jeweiligen Kündigungsfristen nur Betriebszugehörigkeiten ab dem
25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Damit werden jüngere Arbeitnehmer ebenso diskriminiert wie ältere, deren Kündigungsfrist auch nur unter Ansatz von Zeiten ihrer Beschäftigung
beim selben Arbeitgeber ab 25 errechnet wird. Die Vorschrift ist deshalb nicht mehr anzuwenden.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.07.2007 - 7 Sa 561/07
Zur Info
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal
wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Entweder Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3
oder aber ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.
Außerdem ist chronisch krank, wer eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der
Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu
erwarten ist. (BMG)
Arbeitsunfälle im Betrieb und beim Arzt dokumentieren
Wir neigen mitunter dazu, mit Arbeitsunfällen etwas lässig umzugehen. Wenn so ein Unfall keine Folgen hat, spielt das auch keine Rolle. Aber was ist, wenn Folgen Jahre später auftreten?
Ein Arbeitsunfall muss sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arzt dokumentiert werden. Ansonsten erhalten Betroffene keine Entschädigungsleistungen der Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht Gießen entschied, es sei Sache der Beschäftigten, einen Unfall nachzuweisen.
Ohne Dokumentation kein Beweis
Das Gericht wies einen Kollegen ab. Der war mit seinem Auge gegen ein Brett gestoßen. Der
Hausarzt hatte sich das Auge angeschaut und nichts gefunden. Fünf Jahre später fand ein Augenarzt eine Beschädigung der Netzhaut. Als der Kollege die Unfallfolge geltend machte, weigerte sich die Berufsgenossenschaf, den Arbeitsunfall anzuerkennen und zu zahlen.
Beweislast bei Beschäftigten
Das Sozialgericht gab der Berufsgenossenschaft recht. Der Arbeitgeber wusste nichts von diesem
Arbeitsunfall. Der Hausarzt konnte keine entsprechende Untersuchung bestätigen. Der Kollege
konnte die Sache nicht beweisen.
Was tun?
• Bei jeden Unfall - und wenn er noch so harmlos erscheint, eine Unfallmeldung machen
• Zum Arzt gehen und darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
• Dafür sorgen, dass es dokumentiert wird.
Dem Kollegen würde es - zumindest finanziell - besser gehen, wenn er sich so verhalten hätte
Sozialgericht Giessen, 11.06.2007 - S 3 U 226/06
Hören statt sehen mit DAISY
Hörbücher für blinde und sehbehinderte Menschen
Was ist DAISY?
DAISY steht für "Digital Accessible Information System" (auf Deutsch: Digitales System für
den Zugang zu Informationen) und bezeichnet die weltweiten Standards und Technologien,
die von Blindenbüchereien für digitale Hörbucher verwendet werden. DAISY ist also ein bestimmter Standard für Multimedia-Inhalte.
Das Hörbuchformat DAISY ist noch relativ neu und den alten Hörkassetten technisch überlegen. Das Spektrum an Hörbüchern in diesem speziellen Format ist breit, auch wenn lange
nicht jede Publikation als DAISY-Hörbuch zur Verfügung steht. Jedoch gibt es eine große und
stetig wachsende Auswahl an Klassikern der Weltliteratur, Liebesromanen, Erzählungen und
Novellen, Kurzgeschichten, Gedichten, Krimis und Abenteuerromanen, historischen Romanen, Science-Fiction und Fantasy, Biografien, Reisebeschreibungen ebenso wie an SachHörbüchern unterschiedlicher Bereiche.
Links zum Thema DAISY und Hörbucher für blinde Menschen:
www.dzb.de - Seite der Deutschen Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig
www.klangkontext.de/boltenhagen/buch2002/blindenbuch.html - Liste von deutschen Hörbüchereien
www.blista.de/dbb/index.htm - Seite der Deutschen Blindenbibliothek
www.medibus.blista.de - Medienkatalog von Medibus, der Mediengemeinschaft für blinde
und sehbehinderte Menschen. Gezielte Suche nach einzelnen Titeln als Hörkassette oder
DAISY-CD möglich
www.daisyleser.de - die Software "DAISY-Leser" als kostenloser Download
www.daisy.org/ - englischsprachige Seite des DAISY-Konsortiums
Altersrente: Wie viel kassiert der Fiskus künftig?
Neues Recht:
Wer derzeit bereits Rente bezieht oder im nächsten Jahr in Rente geht, muss 2005 die
Hälfte seiner Rente versteuern. 50 Prozent der Rente gelten damit als steuerpflichtig.
Das bedeutet allerdings nicht, dass dafür tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen.
Wegen verschiedener Freibeträge fallen für einen allein Stehenden 2005 selbst dann
keine Steuern an, wenn die Rente rund 18.900 Euro im Jahr ( 1.575 Euro im Monat )
beträgt. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag. Wer allerdings zusätzlich noch
Miet – oder Zinseinnahmen hat, muss Künftig häufiger Steuern zahlen.
2006 bis 2040: Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt 2006 auf 52 Prozent und
danach jedes Jahr um weitere zwei Prozentpunkte. Damit werden auch von Jahr zu
Jahr mehr Rentner tatsächlich Steuern zahlen müssen. Für diejenigen, die 2020 in Rente
gehen, sind 80 Prozent der Rente steuerpflichtig. Von da ab steigt der Teil der Rente,
der versteuert werden muss, um einen Prozentpunkt jährlich. 2040 sind dann 100 Prozent erreicht.
Wichtig: Wer einmal in Rente gegangen ist, genießt einen gewissen „Bestandsschutz“ .
Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht 2006 in den Ruhestand. Steuerpflichtig sind 52 Prozent
seiner Rente. 48 Prozent sind steuerfrei. Auf dieser Grundlage wird nun errechnet, wie
hoch der Freibetrag des Rentners ist, der für die Zukunft festgeschrieben wird. Und das
geht so: Entscheidend für die Höhe des Freibetrags sind die Renteneinkünfte im Jahr,
das dem Renteneintritt folgt, also in diesem Fall im Jahr 2007. Wenn der Betroffene im
Jahr 2007 eine Jahresrente in Höhe von 10.000 Euro erhält, sind davon 48 Prozent steuerfrei – das sind 4.800 Euro. Dieser Betrag – und nicht der Satz von 48 Prozent – bleibt
auch in Zukunft steuerfrei. Jede künftige Rentenerhöhung ist aber voll steuerpflichtig.
Ist es sinnvoll, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen?
Was habe ich davon?
Schwer erkrankte oder schwerbehinderte Menschen können beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch IX (§ 69 SGB IX) stellen. Sie erhalten dann einen
Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt und gelten ab einem GdB von mindestens 50 als
schwerbehindert im Sinne des SGB IX.
Wichtig:
Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder
gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung
in allen Lebensbereichen
Anerkannt Schwerbehinderten Menschen stehen bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Durch
diese Nachteilsausgleiche soll etwas von den Nachteilen wett gemacht werden, die Sie in Beruf
und Gesellschaft möglicherweise in Kauf nehmen müssen.
Die wesentlichen Nachteilsausgleiche sind:
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Besonderer Kündigungsschutz (besteht darin, dass das Integrationsamt (IA) einer
Kündigung zustimmen muss. Das Integrationsamt kann bei allen Problemen mit dem
Arbeitsplatz mit eingeschaltet werden),
Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen
Herabsetzung der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung auf das vollendete 63. Lebensjahr* (ein vorzeitiger Bezug ab dem 60.
Lebensjahr ist mit Abzügen möglich); weitere Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit in
der gesetzlichen Rentenversicherung,
Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB),
Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten der Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe, Gleichbehandlungsgrundsatz),
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfe, Hilfsmittelfinanzierung etc., z.B. durch Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt).
* Vertrauensschutz genießt, wer bis zum 16.11.1950 geboren wurde und am
16.11.2000 schwer behindert, berufs- oder erwerbsunfähig war.
Fehlende Unterrichtung bei einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen kann teuer (hier 1000 Euro) werden!
Ein schwerbehinderter Stellenbewerber hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn
aufgrund der fehlenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von seiner eingegangenen Bewerbung eine Benachteiligung vermutet wird und der Arbeitgeber die Vermutung nicht
widerlegen kann.
Gemäß § 81 Abs.2 Nr. 2 SGB IX steht Schwerbehinderten bei Benachteiligungen im Rahmen der
Begründung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses ein Entschädigungsanspruch gegen
den Arbeitgeber zu.
Eine solche Benachteiligung liegt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bereits dann vor,
wenn der Arbeitgeber gegen die Pflichten aus § 81 Abs.1 SGB IX verstößt, indem er die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich von der Bewerbung des Schwerbehinderten informiert (LAG Hamm Urteil vom 16.12.2005 Az: 15 Sa 1698/05; LAG Hessen Urteil vom 22.03.2006
Az: 2 Sa 1686/05).
Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung führt auch dann zur Vermutung einer
Benachteiligung, wenn das Bewerbungsverfahren letztlich ohnehin abgebrochen wird. Entscheidend ist, dass die Vertretung keine unverzügliche Kenntnis vom Eingang der Bewerbung erhalten hat und damit nicht für die Rechte des Schwerbehinderten eintreten konnte, was möglicherweise auch den Fortgang des Bewerbungsverfahrens beeinflusst hätte.
Hessisches LAG, 22.3.2006 - Az: 2 Sa 1686/05