USA Merkblatt

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USA Merkblatt
Sicherheitsfragen im Personen- und Warenverkehr mit den
Vereinigten Staaten von Amerika
Einführung
Dieses Merkblatt gibt eine Bestandsaufnahme wieder, welche Sicherheitsregeln die Vereinigten
Staaten von Amerika bis heute aufgebaut haben, um sich vor terroristischen Angriffen und
gefährlichen Transportgütern zu schützen. Weil die Lage in all ihrer Unsicherheit sich ständig
ändern kann, muss das Merkblatt gegebenenfalls ergänzt oder geändert werden.
Einreise und Visaerteilung
Ab 1. März 2003 wird das neu gegründete Department of Homeland Security (DHS), eine
Abteilung des Ministeriums für Heimatschutz, dafür verantwortlich sein, die amerikanischen
Grenzen zu schützen. Bisher war dafür der U. S. Immigration and Naturalization Service (INS)
zuständig. Innerhalb des DHS wird sich das neu errichtete Bureau of Citizenship and Immigration
Services (BCIS) ausschließlich auf die Erbringung von Dienstleistungen konzentrieren, die in
Zusammenhang mit Anträgen auf die amerikanische Staatsbürgerschaft, die Verwaltung aller
Visaprogramme und die Erteilung von Arbeits- und anderen Erlaubnissen stehen. Während das
Department of Homeland Security (DHS) eine richtige Neugründung darstellt, besteht der U. S.
Immigration and Naturalization Service (INS) offensichtlich nebenher weiter und die beiden
Behörden arbeiten im Sinne einer „Null-Toleranz-Politik“ eng zusammen. Beide Stellen stehen
unter starkem Druck des US-Kongresses, dass die Einwanderungs- und Visagesetze des Landes
ohne Ermessensspielräume durchgesetzt werden.
Das Visabefreiungs-Programm (Visa Waiver Program) wird vorerst noch beibehalten. Deutsche
und andere benannte Staatsangehörige sind weiterhin für 90 Tage von der Visumpflicht befreit,
wenn sie geschäftlich oder als Touristen einreisen. Bei Einreisen, die nur mit Visum möglich sind,
wird dringend empfohlen, die Webseiten der amerikanischen Konsulate in Deutschland
durchzusehen, um die aktuelle Bearbeitungslage festzustellen. Seit Ende des letzten Jahres
verlangt zum Beispiel das US-Konsulat in Frankfurt am Main persönliche Befragungen (interviews)
für die meisten Antragsteller von zeitbefristeten Visa. Weil sich die unbearbeiteten Anträge immer
mehr aufstauen, sollten Interviewtermine so früh wie möglich beantragt werden.
Flugreisende werden vor Reiseantritt überprüft
Nach Verhandlungen der US-Behörden mit der Europäischen Kommission im Februar gilt ab 5.
März 2003 bei Flugreisen in die Vereinigten Staaten von Amerika die zusätzliche Auflage, dass die
Reservierungs- und Check-In-Daten jedes Reisenden vor Antritt des Fluges den amerikanischen
Sicherheitsbehörden zugänglich gemacht werden müssen. Nur wer mit der Offenlegung seiner
personenbezogenen Daten einverstanden ist, kann einen Flug nach USA buchen und das Ticket
dafür erwerben. Die Verkaufsstellen müssen den Kunden mündlich darüber informieren, dass
seine Daten über die Fluggesellschaft an die amerikanischen Zollbehörden weitergegeben werden.
Wer diesem Datentransfer widerspricht, kann nicht in die Vereinigten Staaten fliegen. Die Zusage
der amerikanischen Seite besteht, dass die Personendaten der Flugreisenden ausschließlich zum
Zweck der Sicherheitsüberprüfung benutzt werden.
Warenverkehr: Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT)
Unternehmen verpflichten sich freiwillig durch Unterzeichnung des Partnerschafts-Abkommens zur
Gewährleistung der Sicherheit in der gesamten Versorgungskette bis hin zum Endabnehmer in
den USA. Die Teilnahme an C-TPAT bedingt die Durchführung von Selbsttests zur Sicherheit der
gesamten Versorgungskette und die Einhaltung aller US-Bestimmungen. Mit der USZollverwaltung besteht eine ständige Kommunikation und die laufende Beantwortung von
Fragebögen über die Sicherheit in der Versorgungskette. Die Partnerunternehmen sind
angehalten, Programme zur Erhöhung der Sicherheit zu entwickeln und einzuführen.
Verfahrensabläufe sollen optimiert und besondere Beachtung sollen der Gebäudesicherung und
der Verschärfung von Zugangskontrollen geschenkt werden. Weiterhin sind mit C-TPAT
verbunden: Auswahl geeigneten sowie Prüfung des vorhandenen Personals und
Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Customs-Trade Partnership Against Terrorism hat erhebliche organisatorische Konsequenzen
und ist mit viel finanziellem Aufwand verbunden. Was erhalten die Partner als Gegenleistung? Vor
dem Hintergrund der zu erwartenden Verschärfung der Zollabfertigung in den USA werden den
Teilnehmern eine bevorzugte Abfertigung mit geringeren Beschauzeiten in Aussicht gestellt. Ihnen
werden auch weiterhin Sammelzollverfahren gestattet. Das Eingehen der Partnerschaft ist freiwillig
und wird sicher zunächst von amerikanischen Firmen genutzt werden. Gleichwohl geht aus der
Darstellung über C-TPAT hervor, dass auch ausländische Unternehmen der Partnerschaft
beitreten dürfen. Wer diesen Schritt zu tun beabsichtigt, sollte sich das ganz genau überlegen.
Aktuell wird aus den Vereinigten Staaten berichtet, dass sich bereits 2.600 Unternehmen an dem
Partnerschaftsprogramm beteiligen.
Warenverkehr: Container Security Initiative (CSI)
Mit der Container Security Initiative beabsichtigen die USA vor allem die Verhinderung des
Transports von Waffen, Munition und Massenvernichtungsmitteln von Terroristen mittels SeeContainer. Hierzu entsenden die USA weltweit eigene Zollbeamte, um in den Seehäfen
Risikoanalysen und Containerkontrollen durchzuführen. Die US-Zollverwaltung vereinbart die
Anwendung von CSI bilateral mit anderen Ländern.
In Deutschland gibt es amerikanische Zollbeamte in Bremerhaven und Hamburg. Weitere CSIPrüfungsstandorte sind: Singapore, Koahiung, Shanghai und Yantian, Hong Kong, Rotterdam,
Pusan, Antwerpen, Le Havre, La Spezia, Genua, Felixstowe, Liverpool, Southampton,
Thamesport, Tilbury, Algeciras, Kobe, Nagoya, Tokyo, Yokohama, Leam Chabang, Göteborg. Die
drei wichtigsten Ziele von CSI sind:
1. Die Identifizierung sogenannter High-Risk-Container,
2. die Durchleuchtung bzw. Durchsuchung von High-Risk-Containern sowie
3. die Benutzung von sicheren Containern.
Warenverkehr: 24-Hour-Advance Vessel Manifest Rule
Seit dem 2. Februar 2003 sind die Reedereien weltweit verpflichtet, 24 Stunden vor der Beladung
des Schiffes ihre Manifestdaten dem US-Zoll zu übermitteln. Weil es sich um unmittelbar geltendes
amerikanisches Zollrecht handelt, gibt es von dieser Regelung keine Ausnahmen. Die
Übermittlung erfolgt mit einer elektronischen Meldung oder mit dem Vordruck „Cargo Declaration
Customs Form 1302“.
Werden die Waren in der „Cargo Declaration“ überhaupt nicht oder nicht ausreichend genau
beschrieben, droht ein Entladeverbot. Eine aussagekräftige Warenbeschreibung wird zum Drehund Angelpunkt des Voranmeldeverfahrens. Versender-Fehler können geahndet werden.
Die Amerikaner wollen, dass sämtliche Meldungen von Seefrachtsendungen öffentlich zugänglich
sind. Die Art und Weise, wie das geschehen soll, wurde noch nicht beschrieben. Das bedeutet in
der Praxis, dass Warenart, Absender, Schiff sowie Ankunftshafen für jeden ersichtlich sind, den
Konkurrenten ebenso wie dem potentiellen Dieb. Diese weitgehende Prognose ist zumindest in
einem Artikel der Fachzeitschrift AW-Prax 2/2003 enthalten. In den anderen Unterlagen taucht sie
nicht wieder auf.
Warenverkehr: Luftfrachten
Für Versendungen im normalen Luftfrachtverkehr soll die Vorab-Datenübermittlung voraussichtlich
ab 1. Oktober 2003 gelten. Die US-Zollverwaltung muss die Informationen mindestens 12 Stunden
vor der Verladung in Flugzeuge zur Verfügung haben.
Warenverkehr: Express- und Kurierlieferungen
Die Daten über Express- und Kurierlieferungen müssen der US-Zollverwaltung mindestens acht
Stunden vor Abgang übermittelt werden.
Warenverkehr: Postsendungen
Die Daten von Postsendungen in die USA müssen der US-Zollverwaltung ebenfalls mindestens
acht Stunden vor Abgang zur Verfügung gestellt werden.
Warenverkehr: Lkw-Verkehr und Beförderung mit der Eisenbahn
Die amerikanischen Straßen- und Eisenbahntransporteure wehren sich zur Zeit gegen
Meldefristen, die möglicherweise auch diesen Verkehrszweigen auferlegt werden. Die
Transporteure sehen den „just-in-time“ Produktionsablauf gefährdet. Die US-Administration hat
aber schon durchblicken lassen, dass es auch bei Lkw und Bahn zu Fristen zwischen Übermittlung
der Sendungsdaten und dem Abgang der Frachtgüter kommen wird.
Fristenfazit
Die Ausdehnung der Laufzeiten wird wahrscheinlich noch die harmloseste Folge der USSicherheitsmaßnahmen sein, obwohl besonders beim Versand von Ersatzteilen für Geräte,
Maschinen und Anlagen, die ohne die Teile nicht mehr laufen, mit erheblichen Problemen zu
rechnen ist.
Quellenhinweis
Die Informationen dieses Merkblatts verdanken wir den folgenden Quellen:
1. Leitfaden für die Einfuhr in die USA, Mendel Verlag OHG in Aachen (Warenverkehre),
2. RA Hilde Holland, Kanzlei Biedermann, Hoenig, Massamillo & Ruff, über German American
Chamber of Commerce, Inc. New York (Visafragen),
3. Reisestelle des Deutschen Industrie- und Handelskammertages - DIHK (US-Flugreisen),
4. Washington Info, Informationen des Representative of German Industry and Trade - RGIT
(Verkehrszweige Lkw und Bahn) sowie
5. Zeitschrift AW-Prax (Datenöffentlichkeit).
Der Inhalt dieses Merkblatts ist von der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main mit
Sorgfalt zusammengestellt worden. Alle Angaben sind unverbindlich.
Weitere Auskünfte:
Zoll- und Verfahrensfragen: Günter Hartinger Tel:0911/1335-395 [email protected]
Reise- und Visaauskünfte: Petra Schuster
-419 [email protected]
Marktinformationen:
Doris Schneider
-396 [email protected]
Stand: April 2003