USA Merkblatt
Transcrição
USA Merkblatt
Sicherheitsfragen im Personen- und Warenverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika Einführung Dieses Merkblatt gibt eine Bestandsaufnahme wieder, welche Sicherheitsregeln die Vereinigten Staaten von Amerika bis heute aufgebaut haben, um sich vor terroristischen Angriffen und gefährlichen Transportgütern zu schützen. Weil die Lage in all ihrer Unsicherheit sich ständig ändern kann, muss das Merkblatt gegebenenfalls ergänzt oder geändert werden. Einreise und Visaerteilung Ab 1. März 2003 wird das neu gegründete Department of Homeland Security (DHS), eine Abteilung des Ministeriums für Heimatschutz, dafür verantwortlich sein, die amerikanischen Grenzen zu schützen. Bisher war dafür der U. S. Immigration and Naturalization Service (INS) zuständig. Innerhalb des DHS wird sich das neu errichtete Bureau of Citizenship and Immigration Services (BCIS) ausschließlich auf die Erbringung von Dienstleistungen konzentrieren, die in Zusammenhang mit Anträgen auf die amerikanische Staatsbürgerschaft, die Verwaltung aller Visaprogramme und die Erteilung von Arbeits- und anderen Erlaubnissen stehen. Während das Department of Homeland Security (DHS) eine richtige Neugründung darstellt, besteht der U. S. Immigration and Naturalization Service (INS) offensichtlich nebenher weiter und die beiden Behörden arbeiten im Sinne einer „Null-Toleranz-Politik“ eng zusammen. Beide Stellen stehen unter starkem Druck des US-Kongresses, dass die Einwanderungs- und Visagesetze des Landes ohne Ermessensspielräume durchgesetzt werden. Das Visabefreiungs-Programm (Visa Waiver Program) wird vorerst noch beibehalten. Deutsche und andere benannte Staatsangehörige sind weiterhin für 90 Tage von der Visumpflicht befreit, wenn sie geschäftlich oder als Touristen einreisen. Bei Einreisen, die nur mit Visum möglich sind, wird dringend empfohlen, die Webseiten der amerikanischen Konsulate in Deutschland durchzusehen, um die aktuelle Bearbeitungslage festzustellen. Seit Ende des letzten Jahres verlangt zum Beispiel das US-Konsulat in Frankfurt am Main persönliche Befragungen (interviews) für die meisten Antragsteller von zeitbefristeten Visa. Weil sich die unbearbeiteten Anträge immer mehr aufstauen, sollten Interviewtermine so früh wie möglich beantragt werden. Flugreisende werden vor Reiseantritt überprüft Nach Verhandlungen der US-Behörden mit der Europäischen Kommission im Februar gilt ab 5. März 2003 bei Flugreisen in die Vereinigten Staaten von Amerika die zusätzliche Auflage, dass die Reservierungs- und Check-In-Daten jedes Reisenden vor Antritt des Fluges den amerikanischen Sicherheitsbehörden zugänglich gemacht werden müssen. Nur wer mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten einverstanden ist, kann einen Flug nach USA buchen und das Ticket dafür erwerben. Die Verkaufsstellen müssen den Kunden mündlich darüber informieren, dass seine Daten über die Fluggesellschaft an die amerikanischen Zollbehörden weitergegeben werden. Wer diesem Datentransfer widerspricht, kann nicht in die Vereinigten Staaten fliegen. Die Zusage der amerikanischen Seite besteht, dass die Personendaten der Flugreisenden ausschließlich zum Zweck der Sicherheitsüberprüfung benutzt werden. Warenverkehr: Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT) Unternehmen verpflichten sich freiwillig durch Unterzeichnung des Partnerschafts-Abkommens zur Gewährleistung der Sicherheit in der gesamten Versorgungskette bis hin zum Endabnehmer in den USA. Die Teilnahme an C-TPAT bedingt die Durchführung von Selbsttests zur Sicherheit der gesamten Versorgungskette und die Einhaltung aller US-Bestimmungen. Mit der USZollverwaltung besteht eine ständige Kommunikation und die laufende Beantwortung von Fragebögen über die Sicherheit in der Versorgungskette. Die Partnerunternehmen sind angehalten, Programme zur Erhöhung der Sicherheit zu entwickeln und einzuführen. Verfahrensabläufe sollen optimiert und besondere Beachtung sollen der Gebäudesicherung und der Verschärfung von Zugangskontrollen geschenkt werden. Weiterhin sind mit C-TPAT verbunden: Auswahl geeigneten sowie Prüfung des vorhandenen Personals und Weiterbildungsmaßnahmen. Die Customs-Trade Partnership Against Terrorism hat erhebliche organisatorische Konsequenzen und ist mit viel finanziellem Aufwand verbunden. Was erhalten die Partner als Gegenleistung? Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Verschärfung der Zollabfertigung in den USA werden den Teilnehmern eine bevorzugte Abfertigung mit geringeren Beschauzeiten in Aussicht gestellt. Ihnen werden auch weiterhin Sammelzollverfahren gestattet. Das Eingehen der Partnerschaft ist freiwillig und wird sicher zunächst von amerikanischen Firmen genutzt werden. Gleichwohl geht aus der Darstellung über C-TPAT hervor, dass auch ausländische Unternehmen der Partnerschaft beitreten dürfen. Wer diesen Schritt zu tun beabsichtigt, sollte sich das ganz genau überlegen. Aktuell wird aus den Vereinigten Staaten berichtet, dass sich bereits 2.600 Unternehmen an dem Partnerschaftsprogramm beteiligen. Warenverkehr: Container Security Initiative (CSI) Mit der Container Security Initiative beabsichtigen die USA vor allem die Verhinderung des Transports von Waffen, Munition und Massenvernichtungsmitteln von Terroristen mittels SeeContainer. Hierzu entsenden die USA weltweit eigene Zollbeamte, um in den Seehäfen Risikoanalysen und Containerkontrollen durchzuführen. Die US-Zollverwaltung vereinbart die Anwendung von CSI bilateral mit anderen Ländern. In Deutschland gibt es amerikanische Zollbeamte in Bremerhaven und Hamburg. Weitere CSIPrüfungsstandorte sind: Singapore, Koahiung, Shanghai und Yantian, Hong Kong, Rotterdam, Pusan, Antwerpen, Le Havre, La Spezia, Genua, Felixstowe, Liverpool, Southampton, Thamesport, Tilbury, Algeciras, Kobe, Nagoya, Tokyo, Yokohama, Leam Chabang, Göteborg. Die drei wichtigsten Ziele von CSI sind: 1. Die Identifizierung sogenannter High-Risk-Container, 2. die Durchleuchtung bzw. Durchsuchung von High-Risk-Containern sowie 3. die Benutzung von sicheren Containern. Warenverkehr: 24-Hour-Advance Vessel Manifest Rule Seit dem 2. Februar 2003 sind die Reedereien weltweit verpflichtet, 24 Stunden vor der Beladung des Schiffes ihre Manifestdaten dem US-Zoll zu übermitteln. Weil es sich um unmittelbar geltendes amerikanisches Zollrecht handelt, gibt es von dieser Regelung keine Ausnahmen. Die Übermittlung erfolgt mit einer elektronischen Meldung oder mit dem Vordruck „Cargo Declaration Customs Form 1302“. Werden die Waren in der „Cargo Declaration“ überhaupt nicht oder nicht ausreichend genau beschrieben, droht ein Entladeverbot. Eine aussagekräftige Warenbeschreibung wird zum Drehund Angelpunkt des Voranmeldeverfahrens. Versender-Fehler können geahndet werden. Die Amerikaner wollen, dass sämtliche Meldungen von Seefrachtsendungen öffentlich zugänglich sind. Die Art und Weise, wie das geschehen soll, wurde noch nicht beschrieben. Das bedeutet in der Praxis, dass Warenart, Absender, Schiff sowie Ankunftshafen für jeden ersichtlich sind, den Konkurrenten ebenso wie dem potentiellen Dieb. Diese weitgehende Prognose ist zumindest in einem Artikel der Fachzeitschrift AW-Prax 2/2003 enthalten. In den anderen Unterlagen taucht sie nicht wieder auf. Warenverkehr: Luftfrachten Für Versendungen im normalen Luftfrachtverkehr soll die Vorab-Datenübermittlung voraussichtlich ab 1. Oktober 2003 gelten. Die US-Zollverwaltung muss die Informationen mindestens 12 Stunden vor der Verladung in Flugzeuge zur Verfügung haben. Warenverkehr: Express- und Kurierlieferungen Die Daten über Express- und Kurierlieferungen müssen der US-Zollverwaltung mindestens acht Stunden vor Abgang übermittelt werden. Warenverkehr: Postsendungen Die Daten von Postsendungen in die USA müssen der US-Zollverwaltung ebenfalls mindestens acht Stunden vor Abgang zur Verfügung gestellt werden. Warenverkehr: Lkw-Verkehr und Beförderung mit der Eisenbahn Die amerikanischen Straßen- und Eisenbahntransporteure wehren sich zur Zeit gegen Meldefristen, die möglicherweise auch diesen Verkehrszweigen auferlegt werden. Die Transporteure sehen den „just-in-time“ Produktionsablauf gefährdet. Die US-Administration hat aber schon durchblicken lassen, dass es auch bei Lkw und Bahn zu Fristen zwischen Übermittlung der Sendungsdaten und dem Abgang der Frachtgüter kommen wird. Fristenfazit Die Ausdehnung der Laufzeiten wird wahrscheinlich noch die harmloseste Folge der USSicherheitsmaßnahmen sein, obwohl besonders beim Versand von Ersatzteilen für Geräte, Maschinen und Anlagen, die ohne die Teile nicht mehr laufen, mit erheblichen Problemen zu rechnen ist. Quellenhinweis Die Informationen dieses Merkblatts verdanken wir den folgenden Quellen: 1. Leitfaden für die Einfuhr in die USA, Mendel Verlag OHG in Aachen (Warenverkehre), 2. RA Hilde Holland, Kanzlei Biedermann, Hoenig, Massamillo & Ruff, über German American Chamber of Commerce, Inc. New York (Visafragen), 3. Reisestelle des Deutschen Industrie- und Handelskammertages - DIHK (US-Flugreisen), 4. Washington Info, Informationen des Representative of German Industry and Trade - RGIT (Verkehrszweige Lkw und Bahn) sowie 5. Zeitschrift AW-Prax (Datenöffentlichkeit). Der Inhalt dieses Merkblatts ist von der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main mit Sorgfalt zusammengestellt worden. Alle Angaben sind unverbindlich. Weitere Auskünfte: Zoll- und Verfahrensfragen: Günter Hartinger Tel:0911/1335-395 [email protected] Reise- und Visaauskünfte: Petra Schuster -419 [email protected] Marktinformationen: Doris Schneider -396 [email protected] Stand: April 2003