Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS

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Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer
im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten
(Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
01.04.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178)
und der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März
1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der
Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in ihrer Sitzung am 25.09.2014 folgende
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Bad
Zwesten beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Bad Zwesten erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für
seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner
Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung
nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird.
(3) Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum
Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
(4) Eine Wohnung dient als Zweitwohnung im Sinne des Hessischen Melderechts, wenn sie
von einer in der Gemeinde Bad Zwesten mit Nebenwohnsitz gemeldeten Person
bewohnt wird.
(5) Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind
1. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den
Eltern oder bei einem der beiden Elternteile innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am
Studien- oder Ausbildungsort befindet.
2. Wohnungen, die ausschließlich für die Schulausbildung gehalten werden, soweit sich
die Hauptwohnung bei den Eltern oder bei einem der beiden Elternteile befindet.
§ 3 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, welche im Gemeindegebiet eine
Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3) Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete oder als Lebenspartnerschaft führende
Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine
Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten innehat.
-2§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand (Absatz 2 bis 5).
(2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Inhaber der Zweitwohnung
nach seinem Mietvertrag für den Besteuerungszeitraum zu zahlen hat. Hierbei ist die
monatliche Nettokaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der Steuerpflicht
anzusetzen, multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die Steuerpflicht im
Besteuerungszeitraum besteht.
(3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich sämtlicher Nebenkosten, aber ohne
Heiz- und Warmwasserkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen
Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Miete
einschließlich Neben-, Heiz- und Warmwasserkosten) vereinbart wurde, gilt als
Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.
(4) Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten
Überlassungsentgelts.
(5) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, dem Steuerpflichtigen
unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind,
oder ungenutzt sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird
von der Gemeinde Bad Zwesten - Steueramt – in Anlehnung an die Nettokaltmiete
geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung
regelmäßig gezahlt wird.
(6) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall
die sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBI. I S. 2178),
zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614, 2628)
ergebende Wohnfläche.
§ 5 Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit
Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen
oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am
ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem
der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den
Fällen des Absatzes 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Sätze 2 und 3 ermäßigt sich die Steuer auf
den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und
für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung
des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt
-3§ 7 Festsetzung und Fälligkeit, Rundung
(1) Die Gemeinde Bad Zwesten setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die
Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des
Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die
Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die
Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur
Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zu den
Fälligkeitsterminen aus Absatz 3 jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu
entrichten.
(3) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch als Jahressteuer zum 01.07.
eines Kalenderjahres entrichtet werden. Für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
(4) Endet die Steuerpflicht, so wird die zu viel bezahlte Steuer erstattet.
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Wer eine Zweitwohnung nach § 2 bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält
oder aufgibt, hat das der Gemeinde Bad Zwesten - Steueramt - innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies
der Gemeinde Bad Zwesten - Steueramt - innerhalb von einem Monat anzuzeigen.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde Bad Zwesten Steueramt - alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der
Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bad Zwesten Steueramt – mitzuteilen und gegebenenfalls auf Verlangen entsprechende Unterlagen
vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten
Tatbestände ändern.
§ 9 Steuererklärung
(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur
Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Bad
Zwesten aufgefordert wird.
(2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung
der Bemessungsgrundlage nach § 4 eine Steuererklärung abzugeben.
(3) Die nach dem Formblatt der Gemeinde Bad Zwesten zu erstellende Steuererklärung ist
eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere Mietverträge und
Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
-4§ 10 Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die
Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten – z. B. Vermieter, Grundstücksoder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der
jeweils geltenden Fassung – ergeben sich aus § 93 AO in der bei Beschlussfassung über die
Einführung dieser Satzung geltenden Fassung.
§ 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über
kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 12 Datenübermittlung von der Meldebehörde
Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde für den Vollzug der Zweitwohnungssteuer
die nachstehenden Daten derjenigen Bewohner, die in der Gemeinde Bad Zwesten mit
Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden:
1. Familienname
2. Vorname
3. Doktorgrad
4. Anschriften
5. Tag des Ein- und Auszuges
6. Sterbetag
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bad Zwesten, den 26.09.2014
Der Gemeindevorstand
gez. Michael Köhler
Bürgermeister