Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS
Transcrição
Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS) Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178) und der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in ihrer Sitzung am 25.09.2014 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten beschlossen: § 1 Allgemeines Die Gemeinde Bad Zwesten erhebt eine Zweitwohnungssteuer. § 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (3) Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (4) Eine Wohnung dient als Zweitwohnung im Sinne des Hessischen Melderechts, wenn sie von einer in der Gemeinde Bad Zwesten mit Nebenwohnsitz gemeldeten Person bewohnt wird. (5) Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind 1. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem der beiden Elternteile innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet. 2. Wohnungen, die ausschließlich für die Schulausbildung gehalten werden, soweit sich die Hauptwohnung bei den Eltern oder bei einem der beiden Elternteile befindet. § 3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, welche im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete oder als Lebenspartnerschaft führende Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde Bad Zwesten innehat. -2§ 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand (Absatz 2 bis 5). (2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Inhaber der Zweitwohnung nach seinem Mietvertrag für den Besteuerungszeitraum zu zahlen hat. Hierbei ist die monatliche Nettokaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der Steuerpflicht anzusetzen, multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die Steuerpflicht im Besteuerungszeitraum besteht. (3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich sämtlicher Nebenkosten, aber ohne Heiz- und Warmwasserkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Miete einschließlich Neben-, Heiz- und Warmwasserkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete. (4) Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts. (5) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, oder ungenutzt sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Bad Zwesten - Steueramt – in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. (6) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBI. I S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614, 2628) ergebende Wohnfläche. § 5 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 10 von Hundert der Bemessungsgrundlage. § 6 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. (2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen des Absatzes 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Sätze 2 und 3 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. (3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt -3§ 7 Festsetzung und Fälligkeit, Rundung (1) Die Gemeinde Bad Zwesten setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. (2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zu den Fälligkeitsterminen aus Absatz 3 jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. (3) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch als Jahressteuer zum 01.07. eines Kalenderjahres entrichtet werden. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (4) Endet die Steuerpflicht, so wird die zu viel bezahlte Steuer erstattet. § 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten (1) Wer eine Zweitwohnung nach § 2 bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Gemeinde Bad Zwesten - Steueramt - innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Gemeinde Bad Zwesten - Steueramt - innerhalb von einem Monat anzuzeigen. (2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde Bad Zwesten Steueramt - alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Bad Zwesten Steueramt – mitzuteilen und gegebenenfalls auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. § 9 Steuererklärung (1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Bad Zwesten aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 4 eine Steuererklärung abzugeben. (3) Die nach dem Formblatt der Gemeinde Bad Zwesten zu erstellende Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. (4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen. -4§ 10 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten – z. B. Vermieter, Grundstücksoder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung – ergeben sich aus § 93 AO in der bei Beschlussfassung über die Einführung dieser Satzung geltenden Fassung. § 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. § 12 Datenübermittlung von der Meldebehörde Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde für den Vollzug der Zweitwohnungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Bewohner, die in der Gemeinde Bad Zwesten mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden: 1. Familienname 2. Vorname 3. Doktorgrad 4. Anschriften 5. Tag des Ein- und Auszuges 6. Sterbetag § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bad Zwesten, den 26.09.2014 Der Gemeindevorstand gez. Michael Köhler Bürgermeister