Einzelfragen bei der Gründung von Equity Joint Ventures mit einem

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Einzelfragen bei der Gründung von Equity Joint Ventures mit einem
Право и финансы | Recht und Finanzen
Vasily Yermolin
Rechtsanwalt, Partner, BEITEN BURKHARDT Moskau
Y Einzelfragen bei der Gründung von Equity Joint
Ventures mit einem russischen Vertragspartner
При создании совместных предприятий возникает большое количество вопросов, которые необходимо решить еще до подписания обязывающих соглашений. В каждом конкретном случае должны учитываться свои особенности, но тем не менее можно обозначить некоторые общие правила, которые и будут представлены в данной статье.
Bei der Gründung von Joint Ventures gibt es eine Vielzahl
von Fragen, die noch vor Unterzeichnung der bindenden Vereinbarungen unbedingt geklärt werden sollten. In jedem Einzelfall sind Besonderheiten zu beachten, dennoch lassen sich
einige allgemeine Regeln aufstellen, die nachfolgend vorgestellt werden.
Wie gut kenne ich meinen Verhandlungspartner?
Wenn erst nach Unterzeichnung der Joint Venture-Vereinbarung die Frage gestellt wird, wer eigentlich Vertragspartner ist,
dann ist etwas nicht richtig gelaufen. Vor Durchführung der
Verhandlung ist es ratsam, sich über den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer sowie die gesellschaftsrechtliche
Struktur des Vertragspartners eingehend zu erkundigen. Diese
Informationen helfen, richtige Strategien und Regeln für einen
etwaigen change of control zu formulieren. Anderenfalls wissen Sie nicht, wer z. B. Zugang zu den vertraulichen Informationen und dem Know-how des Joint Ventures hat.
Organkompetenz zur Eingehung eines Joint Ventures sowie
mögliche Einschränkung der Befugnisse eines russischen Generaldirektors
Die Kompetenz zum Abschluss von Beteiligungen an anderen
Unternehmen, also auch an Joint Ventures (ausgenommen
sind lediglich die Beteiligung an Industrie- und Finanzgruppen, Assoziationen oder anderen Vereinigungen gewerblich
tätiger Organisationen) fällt nach dem russischen Aktiengesetz in die Zuständigkeit des Direktorenrats. Etwas Anderes
kann in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen sein, etwa indem diese Kompetenz dem Generaldirektor zugewiesen wird.
Sollte eine Beteiligung an einem Joint Venture unter Verstoß
gegen die Organkompetenz eingegangen werden, kann die
vertragliche Regelung des Joint Ventures nach Art. 168 des
Zivilgesetzbuches (ZGB) nichtig sein. Ausländische Geschäfts-
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führer vertrauen in der Praxis schlicht dem russischen Generaldirektor – als gesetzlichem Vertreter des Joint Venture-Partners – und nehmen an, dass er insoweit alle Vollmachten besitzt. Nach einer Entscheidung des Obersten Wirtschaftsgerichts soll ein gutgläubiger Vertragspartner aber wie bei Großgeschäften oder Geschäften, an deren Abschluss ein
besonderes Interesse besteht, geschützt werden. Der Gründungsvertrag wäre in diesem Fall also nicht nichtig, könnte unter Umständen aber anfechtbar sein. Derartigen Streit sollte
man daher unbedingt vermeiden.
Nicht selten enthalten die Satzungen russischer Gesellschaften diverse Einschränkungen der Befugnisse des Generaldirektors. Bei Missachtung dieser Einschränkungen findet Art. 174
ZGB Anwendung. Das Rechtsgeschäft kann für unwirksam erklärt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Vertragspartner von diesen Einschränkungen gewusst hat oder hätte wissen müssen. Mit anderen Worten heißt das, dass die Gutgläubigkeit des ausländischen Vertragspartners hinsichtlich der
Zuständigkeit und des Umfangs der Befugnisse des russischen
Vertragspartners das Rechtsgeschäft zur Gründung des Joint
Ventures retten kann. Das Handlungsprinzip sollte dennoch
sein: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Besonderheiten bei Organkompetenz in den Staatskorporationen
Staatskorporationen spielen eine durchaus wichtige Rolle in
der russischen Wirtschaft, als Beispiel kann man etwa Rostechnologija, Olimpstroi, ROSNANO oder ROSATOM nennen.
ROSATOM etwa ist eine juristische Person, die durch ein eigenes Föderales Gesetz „Über die staatliche Korporation für
Atomenergie ‚ROSATOM‘“ organisiert ist. Der Aufsichtsrat der
Korporation fungiert als oberstes Leitungsorgan der juristischen Person. Zu seinen Befugnissen gehört unter anderem
die Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie über Investitionen in russische und ausländische Unternehmen.
Wenn ROSATOM eine Beteiligung erworben hat, wird die Stellung als Aktionär im Beteiligungsunternehmen durch den Vor-
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stand von ROSATOM wahrgenommen. Die von ROSATOM vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder im Beteiligungsunternehmen erhalten Weisungen zur Abstimmung vom Generaldirektor der Korporation.
Da ROSATOM keine direkte Joint Venture eingeht, findet die
Sonderregulierung unmittelbare Anwendung allerdings nur
auf direkte Beteiligungsunternehmen der Staatskorporation.
Die Beteiligungsunternehmen der ROSATOM wiederum beteiligen sich an anderen Joint Ventures. In diesem Fall gelten die
allgemeinen Regeln etwa des Aktiengesetzes mit den oben beschriebenen Besonderheiten.
ture scheitern daran, dass zu Beginn der Zusammenarbeit
grundlegende Regeln der Vorsicht außer Acht gelassen wurden.
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Geleistete Einlage und Sicherung der erforderlichen Eintragungen
Joint Ventures werden in der Regel mit einem sehr geringen
Kapital gegründet. Erst wenn die Gründung erfolgte und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Stammkapital
erhöht. Nicht später als ein Monat nach Ablauf der Frist zur
Einbringung der Einlagen müssen nach dem russischen
GmbH-Gesetz die Ergebnisse der Kapitalerhöhung durch die
Gesellschafterversammlung bestätigt werden sowie die entsprechende Satzungsänderung beschlossen werden. Wiederum innerhalb eines Monats nach dieser Bestätigung muss
der Generaldirektor des Joint Ventures die Registrierung der
geänderten Angaben zu den Gesellschafteranteilen sowie der
Satzungsänderungen beantragen.
Die Kapitalerhöhung gilt als nicht erfolgt, wenn diese Fristen
zur staatlichen Registrierung (Eintragung in das russische Register der juristischen Personen) nicht beachtet wurden. Die
Gesellschafter haben in diesem Fall das Recht, die geleisteten
Einlagen zurück zu verlangen. Zur Vermeidung von bösen
Überraschungen sollte auch hier das Handlungsprinzip sein:
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Fazit
Gelegentlich vergleicht man Joint Venture mit einer Ehe. In
beiden Fällen gilt der Satz, dass man vor Eingehung der Bindung den Partner genau prüfen muss. Nicht wenige Joint Ven-
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