Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

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Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
Beilage/Enclosure
(eBAnz. AT 04.09.2012 B3;
*eBAnz. AT 13.09.2012 B4)
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
5. Änderung
der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 22. August 2012
Nach § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, macht die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest bekannt:
Artikel 1
Die Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 7. Oktober 1998 (BAnz. S. 15 531), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 17. November 2008 (BAnz. S. 4372),
wird geändert.
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Außergewöhnlich große Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die einschließlich überragender Ladung eine der folgenden
Abmessungen überschreiten, wobei die angegebenen Tiefgänge (max. Tiefgänge in Frischwasser) unter der Voraussetzung gelten, dass die jeweiligen Sollwassertiefen vorhanden sind und ein mindestens mittleres Auflaufen
der Tide bzw. ein mittlerer Wasserstand zu erwarten ist.“
b) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„Jade
Massengutschiffe:
Länge
350 m
Breite
60 m
Tiefgang einlaufend 18 m
auslaufend 17 m
Alle anderen Fahrzeuge: Länge
400 m
Breite
60 m
Tiefgang einlaufend 18 m
auslaufend 17 m“
2. Die Nummern 7.1.1 und 7.1.2 werden wie folgt gefasst:
„7.1.1
Zwischen den Tonnenpaaren 15/16 und 17/18 für alle Fahrzeuge, die auf die Fahrrinne angewiesen sind.
7.1.2 Ab einer Windstärke von 7 Beaufort gilt das Überholverbot über die in Nummer 7.1.1 genannte Strecke
hinaus auf der Fahrtstrecke zwischen den Tonnenpaaren 7/8 und 21/22 für alle Fahrzeuge untereinander, die auf
die Fahrrinne angewiesen sind, eine Länge von 350 m oder einen Tiefgang von 12,5 m überschreiten.“
3. Die Nummer 7.1.3 wird aufgehoben.
4. Die Nummern 8.1.1 und 8.1.2 werden wie folgt gefasst:
„8.1.1
Zwischen den Tonnenpaaren 17/18 und 21/22 für alle Fahrzeuge, die auf die Fahrrinne angewiesen sind.
8.1.2 Ab einer Windstärke von 7 Beaufort gilt das Überholverbot* über die in Nummer 8.1.1 genannte Strecke
hinaus auf der Fahrtstrecke zwischen den Tonnenpaaren 7/8 und 17/18 für alle Fahrzeuge untereinander, die auf
die Fahrrinne angewiesen sind, eine Länge von 350 m oder einen Tiefgang von 12,5 m überschreiten.“
5. Nummer 8.1.3 wird aufgehoben.
6. Nummer 11.1 wird wie folgt gefasst:
„Jade
11.1.1 Einlaufend ist ab Tonne 33 (Wendeplatz) für alle Massengutschiffe mit einem Tiefgang von mehr als 16,50 m
die Begleitung von Schleppern mit einer Nenn-Pfahlzugleistung von mindestens insgesamt 50 t anzunehmen. Die
Herstellung der Schleppverbindungen muss jederzeit gewährleistet sein.
11.1.2 Einlaufend ist ab Tonne 40 für alle Containerschiffe mit einer Länge von mehr als 350 m die Begleitung von
Schleppern mit einer Nenn-Pfahlzugleistung von mindestens insgesamt 50 t anzunehmen. Die Herstellung der
Schleppverbindungen muss jederzeit gewährleistet sein.“
Fünfte Änderung der Bekanntmachung der WSD Nordwest zur SeeSchStrO – Seite 1 von 2
Fifth amendment of notice of the WSD Nordwest to SeeSchStrO – page 1 of 2
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7. Nummer 14 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 14.1.1 wird die Nummer 14.1.2 wie folgt neu aufgenommen:
„Sprengstoffreede
Die Reede ist für Fahrzeuge bestimmt, die nichtcontainerisierte Ladung der Klasse 1 des IMDG-Codes geladen
haben. Die Benutzung ist ausnahmsweise auch anderen Fahrzeugen gestattet, jedoch nur, soweit die Reede nicht
bereits in Anspruch genommen wird.“
8. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 15.2 wird die Nummer 15.3 wie folgt neu aufgenommen:
„Jade
Für das Bebunkern von Fahrzeugen außerhalb der Häfen ist eine Befreiung des Wasser- und Schifffahrtsamtes
Wilhelmshaven über die Verkehrszentrale einzuholen.“
9. Nummer 16.1 wird wie folgt neu gefasst:
„Jade
16.1.1
Schillig-Reede Nord
16.1.2
Schillig-Reede Süd
16.1.3
Sprengstoffreede
16.1.4
Wanger-Reede
16.1.5
Voslapp-Reede
16.1.6
Wilhelmshaven-Reede“
Artikel 2
Diese Änderung der Bekanntmachung tritt am 20. September 2012 in Kraft.
Aurich, den 22. August 2012
S - 332.3 - SSO/5
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
Im Auftrag
Weßeling
* Berichtigung
der 5. Änderung der Bekanntmachung
zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 6. September 2012
Die 5. Änderung der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. August 2012 (BAnz AT
04.09.2012 B3) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 4 Satz 2 ist das Wort „Überholverbot“ durch das Wort „Begegnungsverbot“ zu ersetzen.
Aurich, den 6. September 2012
S - 332.3 - SSO/5
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
Im Auftrag
Engelbrecht
Fünfte Änderung der Bekanntmachung der WSD Nordwest zur SeeSchStrO – Seite 2 von 2
Fifth amendment of notice of the WSD Nordwest to SeeSchStrO – page 2 of 2