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Rechtliche Grundlagen zum Einbau, Betrieb und zur Überwachung von Kleinkläranlagen 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ Das Gesetz ist ein Vertrag, worin man sich gegenseitig Recht verbürgt. Aber es ist nicht imstande die Bürger zu Sittlichkeit und Gerechtigkeit zu erziehen. Lykophron (Gelehrter und Dichter aus Alexandrien) 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 2 Inhalt − Wasserrahmenrichtlinie − Wasserhaushaltsgesetz − Thüringer Wassergesetz − Thüringer Kleinkläranlagenverordnung − Sächsisches Wassergesetz − Sächsische Kleinkläranlagenverordnung − Zulassungsgrundsätze des DIBt 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 3 Gesetzliche Rahmenbedingungen für Kleinkläranlagen Die Wasserpolitik der Europäischen Union WasserrahmenrichtlinieEU der Europäischen Union EG-Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie Bundesrepublik Deutschland Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Bund Wasserverbandsgesetz (WVG) Abwasserverordnung (AbwV) Grundwasserverordnung (GRWV) Thüringen Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung – ThürAbwEKVO Thüringer Kleinkläranlagenverordnung –ThürKKAVO Thüringer Wassergesetz –ThürWG Sachsen Sächsisches Wassergesetz – SächsWG Sächsische Kleinkläranlagenverordnung SächsKKAVO Anwendungshinweise zur Sächs KKAVO Entwässerungs- und/oder Abwassersatzungen der Städte und Gemeinden 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 4 EU RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) (Europäische Wasserrahmenrichtlinie) Ziel § 4(1a) Guter Zustand in den Oberflächengewässern § 4(1b) Guter Zustand im Grundwasser 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 5 Bund Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist. • • • • • • • • • § 1 Zweck § 3 Begriffsbestimmungen § 9 Benutzungen § 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer § 60 Abwasseranlagen § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 6 Bund Wasserhaushaltsgesetz § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) "Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist„ Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 7 Bund Wasserhaushaltsgesetz § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer (3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2 oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.. T. 31.12.2015 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 8 Realisierung am Beispiel Sachsen • offiziell noch ca. 93.000* zu errichtende Anlagen in Sachsen: • 806 (Netto 577) verbleibende Tage bis 31.12.2015 ca. 168 Anlagen pro Nettotag zu errichten oder ca. 21 Anlagen pro Nettostunde sportlich * Zahlen aus Regionalkonferenz 16.09.2013 Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 9 Thüringer Wassergesetz ThürWG Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (Neuer Gesetzentwurf der Staatsregierung veröffentlicht am 6.12.2012) • • • • § 55 Anpassung an die Regeln der Technik § 57 Abwasser § 58 Abwasserbeseitigungspflicht § 60 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 10 Sächsisches Wassergesetz Das Sächsische Wassergesetz und die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung (Stand: Vom 12. Juli 2013*) • § 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG) • § 48 Abwasserbeseitigung (zu § 54 WHG) • § 49 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (zu § 55 WHG) • § 50 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu den §§ 8 und 56 WHG) • § 52 Kleinkläranlagen (zu § 8 WHG) • § 53 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG) • § 54 Selbstüberwachung (zu § 61 WHG) 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 11 Sächsisches Wassergesetz § 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG) Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser Gewässer – AbwV) die nicht in dem Stand der(Abwasserverordnung Technik in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Befristete Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. ? 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ und dann 12 Sächsisches Wassergesetz § 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG) Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage …… die nicht dem Stand der Technik …… entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. ? und dann 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 13 Kleinkläranlagenverordnung Kleinkläranlagenverordnung Thüringer Verordnung über Anforderungen an Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen (Thüringer Kleinkläranlagenverordnung -ThürKKAVO-) Vom 26. März 2010 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) Vom 19. Juni 2007 Anwendungshinweise zu der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBI. S. 281) 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 14 Kleinkläranlagenverordnung Kleinkläranlagenverordnung Thüringen Sachsen §1 Anwendungsbereich §1 §2 Begriffsbestimmung §2 §3 Erstkontrolle vor Inbetriebnahme § 3 §4 §5 §6 Eigenkontrolle Wartung Betriebsbuch Kontrolle durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. ThürWG §7 §8 Datenerhebung und -verarbeitung §9 § 10 § 11 § 12 § 13 Ordnungswiedrigkeiten DIN - Normen Übergangsbestimmung Gleichstellungsbestimmung Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24.10.2013 §4 §5 §6 Begriffsbestimmung Anforderungen und Fristen für Kleineinleitungen Anforderungen und Fristen bei indirekt einleitenden Kleinkläranlagen Eigenkontrolle und Wartung Überwachung Ordnungswidrigkeiten §7 Inkrafttreten 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 15 Kleinkläranlagenverordnung Kleinkläranlagenverordnung Thüringen Sachsen § 2 Begriffsbestimmung § 1 Begriffsbestimmung nach § 2 ThWHG - 8 m³ bis 50 E 8 m³ direkt/indirekt direkt/indirekt oberirdisches Gewässer oder Versickerung Einleitgewässer ist das Gewässer in das eingeleitet wird Fachbetrieb Bauartzulassung 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 16 Kleinkläranlagenverordnung Kleinkläranlagenverordnung Thüringen Sachsen § 4 Eigenkontrolle § 4 Eigenkontrolle/Wartung Betreiber hat Störungen/Mängel anzuzeigen Betreiber hat Störungen/Mängel zu beseitigen 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 17 Kleinkläranlagenverordnung Kleinkläranlagenverordnung Thüringen Sachsen § 5 Wartung § 4 Eigenkontrolle/Wartung Wartung nach Zulassung Keine Zulassung, dann: DIN 4261-2/4 DWA-A 262 (PKA) DWA-A 201 (Abw.-Teiche) Wartung durch Fachfirma mit Mindestausstattung ? Anwendungshin weise zur KKA Verordnung Bei online-Messung der Ablaufwerte kann einmal jährlich gemessen werden 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 18 Zulassungsgrundsätze Zulassungsgrundsätze für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Kleinkläranlagen (Stand Februar 2006) D E U T S C H E S I N ST I T U T F Ü R B A U T E C H N I K 1 2 Anwendungsbereich 5.7 Getauchte Festbettanlagen Reinigungsleistung – Anforderungen an den 5.8 Wirbel-/Schwebebettanlagen Ablauf – 5.9 Kombinationsanlagen 3 Bemessungsgrundlagen 5.10 Sandfilterschächte 3.1 Bemessungswerte und Schmutzwasserzufluss 6 Einbau 4 Allgemeine Baugrundsätze 6.1 Allgemeines 4.1 Grundsätzliches 6.2 Einbaustelle 4.2 Schlammabzug und Schlammspeicher 6.3 Prüfung der Wasserdichtheit nach dem Einbau 4.2.1 getrennte Schlammspeicherung 7 Inbetriebnahme 4.2.2 gemeinsame Schlammspeicherung 8 Betrieb und Wartung 4.3 Nachklärbecken 8.1 Allgemeines 4.4 Anlagen mit Phosphatfällung 8.2 Betrieb und Anforderungen an den Betreiber 5 Abwasserbehandlung, klärtechnische Systeme (beispielhaft für Belebungsanlagen) 5.1 Allgemeines 8.3 Wartung (beispielhaft für Belebungsanlagen) 5.2 Tropfkörperanlagen 5.3 Belebungsanlagen 5.4 Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb 5.5 Belebungsanlagen mit Membranfiltration 5.6 Tauchkörperanlagen 19 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ Zulassungsgrundsätze 1 Anwendungsbereich − Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung − Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers − 8 m3/d - 50 EW Die Kleinkläranlagen dienen der aeroben biologischen Behandlung häuslichen Schmutzwassers. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 20 Zulassungsgrundsätze 6.2 Allgemeine Bestimmungen Der Einbau − fachliche Erfahrungen − ausreichend geschultes Personal Der Einbau ist gemäß der Einbauanleitung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Randbedingungen, die dem Standsicherheitsnachweis zugrunde gelegt werden, vorzunehmen. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 21 “qualifizierter“ Einbau - Beispiel Einbauort Einbau Montage 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 22 Zulassungsgrundsätze 8 Betrieb und Wartung 8.1 Allgemeines − Kleinkläranlagen müssen stets betriebsbereit sein. Störungen an technischen Einrichtungen müssen akustisch und/oder optisch angezeigt werden. − Alle Kleinkläranlagen müssen mit einer netzunabhängigen Stromausfallüberwachung mit akustischer und/oder optischer Alarmgebung ausgestattet sein. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 23 Zulassungsgrundsätze 8.2 Betrieb und Anforderungen an den Betreiber (beispielhaft für Belebungsanlagen) − Arbeiten durch eine sachkundige Person durchführen lassen, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt. − Der Betreiber hat …..alle Arbeiten durchzuführen, die … die Funktionskontrolle der Anlage sowie ggf. die Messung der wichtigsten Betriebsparameter…. • Tägliche Kontrolle Es ist zu kontrollieren, ob die Anlage in Betrieb ist. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 24 Zulassungsgrundsätze 8.2 Betrieb und Anforderungen an den Betreiber (beispielhaft für Belebungsanlagen) • Monatliche Kontrollen Es sind folgende Kontrollen durchzuführen: − Sichtprüfung des Ablaufes auf Schlammabtrieb − Kontrolle der Zu- und Abläufe auf Verstopfung (Sichtprüfung) − Feststellung von eventuell vorhandenem Schwimmschlamm und gegebenenfalls Beseitigung des Schwimmschlammes (in den Schlammspeicher) − Ablesen des Betriebsstundenzählers des Gebläses und der Pumpen und Eintragen in das Betriebsbuch Festgestellte Mängel oder Störungen sind unverzüglich vom Betreiber bzw. von einem beauftragten Fachmann zu beheben und im Betriebsbuch zu vermerken. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 25 Zulassungsgrundsätze Alter unter 20 20 - 65 65 und mehr unter 20 20 - 65 65 und mehr 2010 598 2 517 2020 Sachsen 2030 Rückggang/ Zuwachs 625 2 178 559 1 864 - 7% - 26 % 1 106 1 212 +18 % Thüringen 317 303 1 390 1 151 255 935 - 20 % - 33 % 652 + 27% 1 025 515 574 Wie hoch ist die Erwartungshaltung an einen Betreiber (geistig, körperlich)? 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 26 Zulassungsgrundsätze 8.3. Wartung (beispielhaft für Belebungsanlagen) Der Inhalt der Wartung ist mindestens folgender: • Einsichtnahme in das Betriebsbuch (Soll-Ist-Vergleich). • Funktionskontrolle Anlageteile • Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion. • Einstellen optimaler Betriebswerte (Sauerstoffversorgung und Schlammvolumenanteil) • Beseitigung von Schlammablagerungen • Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung / Schlammspeicher. Gegebenenfalls Veranlassung der Schlammabfuhr durch den Betreiber. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage ist eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Die Schlammentsorgung ist spätestens bei 50% Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen. • die durchgeführte Wartung ist im Betriebshandbuch zu vermerken. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 27 Zulassungsgrundsätze 8.3. Wartung (beispielhaft für Belebungsanlagen) Untersuchungen im Belebungsbecken: – Sauerstoffkonzentration – Schlammvolumenanteil mindestens folgende Werte zu überprüfen: – Temperatur – pH-Wert – absetzbare Stoffe – CSB Zusätzlich bei Anlagen mit Nitrifikation - NH4-N Zusätzlich dazu bei Anlagen mit Denitrifikation: - Nanorg Zusätzlich bei Anlagen mit P-Elimination: - Pges Zusätzlich bei Anlagen mit Hygienisierung: - Trübungsmessung bei 520 nm (fällt die Wartung mit dem Austausch der Membran zusammen, kann diese Überprüfung entfallen) 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 28 Beispiel einer Zulassung: belüftetes Festbett 4.4 Wartung − Kontrolle der ausreichenden Be- und Entlüftung Die Wartung ist von einem Fachbetrieb (Fachkundige)" − die durchgeführte Wartung ist im Betriebshandbuch zu mindestens zweimal im Jahr (im Abstand von ca. vermerken sechs Monaten) durchzuführen. Im Rahmen der Wartung ist eine Stichprobe des Der Inhalt der Wartung ist mindestens folgender: Ablaufes zu entnehmen. Dabei sind folgende Werte zu überprüfen: Einsichtnahme in das Betriebsbuch mit Feststellung des regelmäßigen Betriebes (Soll-Ist- Vergleich) − Temperatur Funktionskontrolle der betriebswichtigen maschinellen, − pH-Wert elektrotechnischen und sonstigen Anlageteile wie − absetzbare Stoffe Gebläse und Pumpen − CSB Wartung von Gebläse und Pumpen nach Angaben der Hersteller Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion Einstellen optimaler Betriebswerte wie Sauerstoffversorgung und Schlammrückführung Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung mit Schlammspeicher. Gegebenenfalls Veranlassung der Schlammabfuhr durch den Betreiber. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage ist eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Die Schlammentsorgung ist spätestens bei 50 % Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen − Durchführung von allgemeinen Reinigungsarbeiten, z. B. Beseitigung von Ablagerungen − Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 29 Beispiel einer Zulassung: SSB - Verfahren 4.4 Wartung Kontrolle der ausreichenden Be- und Entlüftung Die Wartung ist von einem Fachbetrieb (Fachkundige)" die durchgeführte Wartung ist im Betriebshandbuch zu mindestens zweimal im Jahr (im Abstand von ca. vermerken sechs Monaten) durchzuführen. Untersuchungen im Belebungsbecken: Der Inhalt der Wartung ist mindestens folgender: − Sauerstoffkonzentration − Einsichtnahme in das Betriebsbuch mit Feststellung des− Schlammvolumenanteil regelmäßigen Betriebes (Soll-Ist- Vergleich) Im Rahmen der Wartung ist eine Stichprobe des Ablaufes Funktionskontrolle der betriebswichtigen maschinellen, zu entnehmen. Dabei sind folgende Werte zu elektrotechnischen und sonstigen Anlageteile wie überprüfen: Gebläse und Pumpen − Temperatur Wartung von Gebläse. Belüfter und Pumpen nach − pH-Wert Angaben der Hersteller absetzbare Stoffe Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion CSB Einstellen optimaler Betriebswerte wie Sauerstoffversorgung und Schlammvolumenanteil Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung mit Schlammspeicher. Gegebenenfalls Veranlassung der Schlammabfuhr durch den Betreiber. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage ist eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Die Schlammentsorgung ist spätestens bei 50 % Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen. Durchführung von allgemeinen Reinigungsarbeiten, z. B. Beseitigung von Ablagerungen Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 30 Unterschiede aus Beispiel belüftetes Festbett / SSB - Verfahren belüftetes Festbett o kein Belüfter zu kontrollieren o kein Sauerstoff zu bestimmen Warum 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 31 Anzahl der zertifizierten Anlagen / Hersteller Übersicht der Verfahren nach: 8 13 7 8 3 2 9 1 3 27 6 15 4 3 3 5 3 3 9 6 3 2 210 1 33 2 8 2 1 2 2 1 1 WSB/ MF 40 3 13 2 5 1 6 5 0 8 0 0 2 2 89 2 1 21 2 0 0 0 0 0 0 0 0 20 0 1 6 0 BB BF CBR FB MF PKA RTK TK SBR SSB STRB WSB - Anzahl der zertifizierten Anlagen - Anzahl der zertifizierten Firmen - Anzahl der Ablaufklassen - Anzahl der Anlagen mit CEKennzeichen - Anzahl der Anlagen als Nachrüstsatz 71 Hersteller 336 zertifizierte Anlagen 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 32 Zulassungsgrundsätze Probenahme 5 Abwasserbehandlung, klärtechnische Systeme 5.4 Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb Betriebliche Hinweise Aus dem Belebungsbecken ist regelmäßig selbsttätig Überschussschlamm abzuziehen. Unabhängig vom Betriebszustand muss eine Probenahmevorrichtung vorhanden sein, aus der jederzeit eine ausreichende Abwassermenge aus dem letzten Reinigungszyklus als Probe entnommen werden kann. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 33 Zulassungsgrundsätze 8.1 Allgemeines Betrieb und Wartung sind so einzurichten, dass − die Kleinkläranlagen in ihrem Bestand und in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden − das für die Einleitung vorgesehene Gewässer nicht über das erlaubte Maß hinaus belastet oder sonst nachteilig verändert wird 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 34 Fazit Gesetzgeber haben: • auf Bevölkerungsrückgang zu reagieren (Alter, Geburtenrate, Abwanderung) • Gesetzlichkeiten den fachlichen Anforderungen anzupassen • Zuständigkeiten sinnvoll und einheitlich (länderübergreifend!) zu regeln • fachlich sinnvolle Entscheidungen zu gewährleisten • KKA – Betreibern keine unverhältnismäßigen Kosten aufzuerlegen 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 35 Fazit Abwasserbeseitigungspflichtige und Behörden haben: • die Betreiber fachlich besser zu unterstützen • Arbeitsaufwand der Behörden für KKA steigt (nach Erfüllung der Umrüstung auf Stand der Technik) bundesweit einheitliches - vorgehen - KKA - Kataster 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 36 Fazit Hersteller / DIBt haben: • einfache KKA herzustellen bzw. zuzulassen, die den Anforderungen der Zulassungbedingungen und einem abwassertechnisch sinnvollen Betrieb gerecht werden (Probenahmesysteme, Wartungsfreundlichkeit, betreiberunabhängig) und somit die Einhaltefiktion garantieren 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 37 Fazit Wartungsfirmen haben: • sich fachlich ständig weiter zu bilden • Wartungen nicht als Dienstleistung am Kunden sondern als Beitrag für die Umwelt zu betrachten (bundesweiter Standard ist erforderlich) 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 38 Fazit WIR ALLE wollen einen guten Zustand der Oberflächengewässer, des Grundwassers und somit eine lebenswerte Umwelt, ….. 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 39 Denn, das öffentliche Wohl soll das oberste Gesetz sein. Cicero (römischer Politiker, Anwalt, Schriftsteller und Philosoph) 24.10.2013 10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ 40