Vortrag

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Vortrag
Rechtliche Grundlagen zum
Einbau, Betrieb und zur
Überwachung von
Kleinkläranlagen
10. Workshop
„Wartung von Kleinkläranlagen“
Das Gesetz ist ein Vertrag, worin man sich
gegenseitig Recht verbürgt. Aber es ist nicht
imstande die Bürger zu Sittlichkeit und
Gerechtigkeit zu erziehen.
Lykophron
(Gelehrter und Dichter aus Alexandrien)
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
2
Inhalt
−
Wasserrahmenrichtlinie
−
Wasserhaushaltsgesetz
−
Thüringer Wassergesetz
−
Thüringer Kleinkläranlagenverordnung
−
Sächsisches Wassergesetz
−
Sächsische Kleinkläranlagenverordnung
−
Zulassungsgrundsätze des DIBt
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
3
Gesetzliche Rahmenbedingungen für Kleinkläranlagen
Die Wasserpolitik der Europäischen Union
WasserrahmenrichtlinieEU
der Europäischen Union
EG-Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie
Bundesrepublik Deutschland
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Bund
Wasserverbandsgesetz (WVG)
Abwasserverordnung (AbwV)
Grundwasserverordnung (GRWV)
Thüringen
Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung – ThürAbwEKVO
Thüringer Kleinkläranlagenverordnung –ThürKKAVO
Thüringer Wassergesetz –ThürWG
Sachsen
Sächsisches Wassergesetz – SächsWG
Sächsische Kleinkläranlagenverordnung SächsKKAVO
Anwendungshinweise zur Sächs KKAVO
Entwässerungs- und/oder Abwassersatzungen der Städte und Gemeinden
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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EU
RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)
(Europäische Wasserrahmenrichtlinie)
Ziel
§ 4(1a) Guter Zustand in den Oberflächengewässern
§ 4(1b) Guter Zustand im Grundwasser
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
5
Bund
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
§ 1 Zweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 9 Benutzungen
§ 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung
§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer
§ 60 Abwasseranlagen
§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und
Abwasseranlagen
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Bund
Wasserhaushaltsgesetz
§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der
Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem
Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserverordnung - AbwV)
"Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
(BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973) geändert worden ist„
Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Bund
Wasserhaushaltsgesetz
§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer
(3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen nicht den
Anforderungen nach Absatz 2 oder entsprechenden
Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28.
Februar 2010 geltenden Fassung, so sind die erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen
durchzuführen..
T. 31.12.2015
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Realisierung am Beispiel Sachsen
• offiziell noch ca. 93.000* zu errichtende Anlagen in
Sachsen:
• 806 (Netto 577) verbleibende Tage bis 31.12.2015
ca. 168 Anlagen pro Nettotag zu errichten oder
ca. 21 Anlagen pro Nettostunde
sportlich
* Zahlen aus Regionalkonferenz 16.09.2013 Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Thüringer Wassergesetz
ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009
(Neuer Gesetzentwurf der Staatsregierung veröffentlicht am
6.12.2012)
•
•
•
•
§ 55 Anpassung an die Regeln der Technik
§ 57 Abwasser
§ 58 Abwasserbeseitigungspflicht
§ 60 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der
Abwasseranlagen
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Sächsisches Wassergesetz
Das Sächsische Wassergesetz und die Sächsische
Wasserzuständigkeitsverordnung (Stand: Vom 12. Juli
2013*)
• § 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für
Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG)
• § 48 Abwasserbeseitigung (zu § 54 WHG)
• § 49 Grundsätze der Abwasserbeseitigung (zu § 55 WHG)
• § 50 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu den §§ 8 und 56
WHG)
• § 52 Kleinkläranlagen (zu § 8 WHG)
• § 53 Einleiten von Abwasser in öffentliche
Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)
• § 54 Selbstüberwachung (zu § 61 WHG)
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Sächsisches Wassergesetz
§ 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für
Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG)
Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer
Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht den Anforderungen
nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an
das Einleiten von Abwasser
Gewässer
– AbwV)
die nicht in
dem
Stand der(Abwasserverordnung
Technik
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108),
die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf
des 31. Dezember 2015. Befristete Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und
Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie
deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, bleiben unberührt.
?
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
und dann
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Sächsisches Wassergesetz
§ 10 Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für
Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG)
Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage
……
die nicht dem Stand der Technik
……
entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
?
und dann
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Kleinkläranlagenverordnung
Kleinkläranlagenverordnung
Thüringer Verordnung über Anforderungen an Wartung und Kontrolle von
Kleinkläranlagen (Thüringer Kleinkläranlagenverordnung -ThürKKAVO-)
Vom 26. März 2010
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und
Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie
deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) Vom 19. Juni 2007
Anwendungshinweise zu der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den
Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren
Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung
(Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBI. S. 281)
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Kleinkläranlagenverordnung
Kleinkläranlagenverordnung
Thüringen
Sachsen
§1
Anwendungsbereich
§1
§2
Begriffsbestimmung
§2
§3
Erstkontrolle vor Inbetriebnahme § 3
§4
§5
§6
Eigenkontrolle
Wartung
Betriebsbuch
Kontrolle durch den
Abwasserbeseitigungspflichtigen
nach § 58 Abs. 1 und 4. ThürWG
§7
§8
Datenerhebung und -verarbeitung
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnungswiedrigkeiten
DIN - Normen
Übergangsbestimmung
Gleichstellungsbestimmung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
24.10.2013
§4
§5
§6
Begriffsbestimmung
Anforderungen und Fristen für
Kleineinleitungen
Anforderungen und Fristen bei indirekt
einleitenden Kleinkläranlagen
Eigenkontrolle und Wartung
Überwachung
Ordnungswidrigkeiten
§7
Inkrafttreten
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Kleinkläranlagenverordnung
Kleinkläranlagenverordnung
Thüringen
Sachsen
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 1 Begriffsbestimmung
nach § 2 ThWHG - 8 m³ bis 50 E
8 m³
direkt/indirekt
direkt/indirekt
oberirdisches Gewässer oder
Versickerung
Einleitgewässer ist das Gewässer in
das eingeleitet wird
Fachbetrieb
Bauartzulassung
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10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Kleinkläranlagenverordnung
Kleinkläranlagenverordnung
Thüringen
Sachsen
§ 4 Eigenkontrolle
§ 4 Eigenkontrolle/Wartung
Betreiber hat Störungen/Mängel
anzuzeigen
Betreiber hat Störungen/Mängel zu
beseitigen
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Kleinkläranlagenverordnung
Kleinkläranlagenverordnung
Thüringen
Sachsen
§ 5 Wartung
§ 4 Eigenkontrolle/Wartung
Wartung nach Zulassung
Keine Zulassung, dann:
DIN 4261-2/4
DWA-A 262 (PKA)
DWA-A 201 (Abw.-Teiche)
Wartung durch Fachfirma mit
Mindestausstattung
?
Anwendungshin
weise zur KKA Verordnung
Bei online-Messung der Ablaufwerte
kann einmal jährlich gemessen
werden
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
Zulassungsgrundsätze für allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen für Kleinkläranlagen (Stand Februar 2006)
D E U T S C H E S I N ST I T U T F Ü R B A U T E C H N I K
1
2
Anwendungsbereich
5.7 Getauchte Festbettanlagen
Reinigungsleistung – Anforderungen an den
5.8 Wirbel-/Schwebebettanlagen
Ablauf –
5.9 Kombinationsanlagen
3 Bemessungsgrundlagen
5.10 Sandfilterschächte
3.1 Bemessungswerte und Schmutzwasserzufluss 6 Einbau
4 Allgemeine Baugrundsätze
6.1 Allgemeines
4.1 Grundsätzliches
6.2 Einbaustelle
4.2 Schlammabzug und Schlammspeicher
6.3 Prüfung der Wasserdichtheit nach dem Einbau
4.2.1
getrennte Schlammspeicherung
7 Inbetriebnahme
4.2.2
gemeinsame Schlammspeicherung
8 Betrieb und Wartung
4.3 Nachklärbecken
8.1 Allgemeines
4.4 Anlagen mit Phosphatfällung
8.2 Betrieb und Anforderungen an den Betreiber
5 Abwasserbehandlung, klärtechnische Systeme
(beispielhaft für Belebungsanlagen)
5.1 Allgemeines
8.3 Wartung (beispielhaft für Belebungsanlagen)
5.2 Tropfkörperanlagen
5.3 Belebungsanlagen
5.4 Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb
5.5 Belebungsanlagen mit Membranfiltration
5.6 Tauchkörperanlagen
19
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
Zulassungsgrundsätze
1
Anwendungsbereich
−
Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung
−
Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers
−
8 m3/d - 50 EW
Die Kleinkläranlagen dienen der aeroben biologischen Behandlung
häuslichen Schmutzwassers.
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
6.2
Allgemeine Bestimmungen
Der Einbau
−
fachliche Erfahrungen
−
ausreichend geschultes Personal
Der Einbau ist gemäß der Einbauanleitung des Antragstellers unter
Berücksichtigung der Randbedingungen, die dem
Standsicherheitsnachweis zugrunde gelegt werden, vorzunehmen.
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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“qualifizierter“ Einbau - Beispiel
Einbauort
Einbau
Montage
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
8 Betrieb und Wartung
8.1
Allgemeines
− Kleinkläranlagen müssen stets betriebsbereit sein. Störungen an
technischen Einrichtungen müssen akustisch und/oder optisch
angezeigt werden.
− Alle Kleinkläranlagen müssen mit einer netzunabhängigen
Stromausfallüberwachung mit akustischer und/oder optischer
Alarmgebung ausgestattet sein.
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
8.2
Betrieb und Anforderungen an den Betreiber (beispielhaft für
Belebungsanlagen)
− Arbeiten durch eine sachkundige Person durchführen lassen,
wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.
− Der Betreiber hat …..alle Arbeiten durchzuführen, die … die
Funktionskontrolle der Anlage sowie ggf. die Messung der
wichtigsten Betriebsparameter….
• Tägliche Kontrolle
Es ist zu kontrollieren, ob die Anlage in Betrieb ist.
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
8.2
Betrieb und Anforderungen an den Betreiber (beispielhaft
für Belebungsanlagen)
• Monatliche Kontrollen
Es sind folgende Kontrollen durchzuführen:
− Sichtprüfung des Ablaufes auf Schlammabtrieb
− Kontrolle der Zu- und Abläufe auf Verstopfung (Sichtprüfung)
− Feststellung von eventuell vorhandenem Schwimmschlamm
und gegebenenfalls Beseitigung des Schwimmschlammes (in
den Schlammspeicher)
− Ablesen des Betriebsstundenzählers des Gebläses und der
Pumpen und Eintragen in das Betriebsbuch
Festgestellte Mängel oder Störungen sind unverzüglich vom Betreiber
bzw. von einem beauftragten Fachmann zu beheben und im
Betriebsbuch zu vermerken.
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
Alter
unter 20
20 - 65
65 und mehr
unter 20
20 - 65
65 und mehr
2010
598
2 517
2020
Sachsen
2030
Rückggang/
Zuwachs
625
2 178
559
1 864
- 7%
- 26 %
1 106
1 212
+18 %
Thüringen
317
303
1 390
1 151
255
935
- 20 %
- 33 %
652
+ 27%
1 025
515
574
Wie hoch ist die Erwartungshaltung an einen Betreiber (geistig, körperlich)?
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
8.3.
Wartung (beispielhaft für Belebungsanlagen)
Der Inhalt der Wartung ist mindestens folgender:
•
Einsichtnahme in das Betriebsbuch (Soll-Ist-Vergleich).
•
Funktionskontrolle Anlageteile
•
Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion.
•
Einstellen optimaler Betriebswerte (Sauerstoffversorgung und Schlammvolumenanteil)
•
Beseitigung von Schlammablagerungen
•
Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung / Schlammspeicher. Gegebenenfalls
Veranlassung der Schlammabfuhr durch den Betreiber. Für einen ordnungsgemäßen
Betrieb der Kleinkläranlage ist eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Die
Schlammentsorgung ist spätestens bei 50% Füllung des Schlammspeichers mit
Schlamm zu veranlassen.
•
die durchgeführte Wartung ist im Betriebshandbuch zu vermerken.
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Zulassungsgrundsätze
8.3.
Wartung (beispielhaft für Belebungsanlagen)
Untersuchungen im Belebungsbecken:
– Sauerstoffkonzentration
– Schlammvolumenanteil
mindestens folgende Werte zu überprüfen:
– Temperatur
– pH-Wert
– absetzbare Stoffe
– CSB
Zusätzlich bei Anlagen mit Nitrifikation
- NH4-N
Zusätzlich dazu bei Anlagen mit Denitrifikation:
- Nanorg
Zusätzlich bei Anlagen mit P-Elimination:
- Pges
Zusätzlich bei Anlagen mit Hygienisierung:
- Trübungsmessung bei 520 nm (fällt die Wartung mit dem Austausch der Membran
zusammen, kann diese Überprüfung entfallen)
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Beispiel einer Zulassung: belüftetes Festbett
4.4 Wartung
−
Kontrolle der ausreichenden Be- und Entlüftung
Die Wartung ist von einem Fachbetrieb (Fachkundige)"
−
die durchgeführte Wartung ist im Betriebshandbuch zu
mindestens zweimal im Jahr (im Abstand von ca.
vermerken
sechs Monaten) durchzuführen.
Im Rahmen der Wartung ist eine Stichprobe des
Der Inhalt der Wartung ist mindestens folgender:
Ablaufes zu entnehmen. Dabei sind folgende Werte
zu überprüfen:
Einsichtnahme in das Betriebsbuch mit Feststellung des
regelmäßigen Betriebes (Soll-Ist- Vergleich)
−
Temperatur
Funktionskontrolle der betriebswichtigen maschinellen, −
pH-Wert
elektrotechnischen und sonstigen Anlageteile wie
−
absetzbare Stoffe
Gebläse und Pumpen
−
CSB
Wartung von Gebläse und Pumpen nach Angaben der
Hersteller
Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion
Einstellen optimaler Betriebswerte wie
Sauerstoffversorgung und Schlammrückführung
Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung mit
Schlammspeicher. Gegebenenfalls Veranlassung der
Schlammabfuhr durch den Betreiber. Für einen
ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage ist eine
bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Die
Schlammentsorgung ist spätestens bei 50 % Füllung
des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen
−
Durchführung von allgemeinen Reinigungsarbeiten, z.
B. Beseitigung von Ablagerungen
−
Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Beispiel einer Zulassung: SSB - Verfahren
4.4 Wartung
Kontrolle der ausreichenden Be- und Entlüftung
Die Wartung ist von einem Fachbetrieb (Fachkundige)"
die durchgeführte Wartung ist im Betriebshandbuch zu
mindestens zweimal im Jahr (im Abstand von ca.
vermerken
sechs Monaten) durchzuführen.
Untersuchungen im Belebungsbecken:
Der Inhalt der Wartung ist mindestens folgender:
−
Sauerstoffkonzentration
−
Einsichtnahme in das Betriebsbuch mit Feststellung des−
Schlammvolumenanteil
regelmäßigen Betriebes (Soll-Ist- Vergleich)
Im Rahmen der Wartung ist eine Stichprobe des Ablaufes
Funktionskontrolle der betriebswichtigen maschinellen,
zu entnehmen. Dabei sind folgende Werte zu
elektrotechnischen und sonstigen Anlageteile wie
überprüfen:
Gebläse und Pumpen
−
Temperatur
Wartung von Gebläse. Belüfter und Pumpen nach
−
pH-Wert
Angaben der Hersteller
absetzbare Stoffe
Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion
CSB
Einstellen optimaler Betriebswerte wie
Sauerstoffversorgung und Schlammvolumenanteil
Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung mit
Schlammspeicher. Gegebenenfalls Veranlassung der
Schlammabfuhr durch den Betreiber. Für einen
ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage ist eine
bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Die
Schlammentsorgung ist spätestens bei 50 % Füllung
des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen.
Durchführung von allgemeinen Reinigungsarbeiten, z.
B. Beseitigung von Ablagerungen
Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Unterschiede aus Beispiel belüftetes Festbett / SSB - Verfahren
belüftetes Festbett
o kein Belüfter zu kontrollieren
o kein Sauerstoff zu bestimmen
Warum
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
31
Anzahl der zertifizierten Anlagen / Hersteller
Übersicht der Verfahren nach:
8 13
7 8
3 2
9
1
3
27 6
15 4
3 3
5
3
3
9
6
3
2 210
1 33
2 8
2
1
2
2
1
1
WSB/
MF
40
3
13
2
5
1
6
5
0
8
0
0
2
2
89
2
1
21
2
0
0
0
0
0
0
0
0
20
0
1
6
0
BB BF CBR FB MF PKA RTK TK SBR SSB STRB WSB
- Anzahl der zertifizierten Anlagen
- Anzahl der zertifizierten Firmen
- Anzahl der Ablaufklassen
- Anzahl der Anlagen mit CEKennzeichen
- Anzahl der Anlagen als Nachrüstsatz
71 Hersteller
336 zertifizierte Anlagen
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
32
Zulassungsgrundsätze
Probenahme
5
Abwasserbehandlung, klärtechnische Systeme
5.4
Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb
Betriebliche Hinweise
Aus dem Belebungsbecken ist regelmäßig selbsttätig
Überschussschlamm abzuziehen.
Unabhängig vom Betriebszustand muss eine
Probenahmevorrichtung vorhanden sein, aus der jederzeit eine
ausreichende Abwassermenge aus dem letzten Reinigungszyklus als
Probe entnommen werden kann.
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
33
Zulassungsgrundsätze
8.1 Allgemeines
Betrieb und Wartung sind so einzurichten, dass
− die Kleinkläranlagen in ihrem Bestand und in ihrer
bestimmungsgemäßen Funktion nicht beeinträchtigt oder gefährdet
werden
− das für die Einleitung vorgesehene Gewässer nicht über das erlaubte
Maß hinaus belastet oder sonst nachteilig verändert wird
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
34
Fazit
Gesetzgeber
haben:
• auf Bevölkerungsrückgang zu reagieren (Alter,
Geburtenrate, Abwanderung)
• Gesetzlichkeiten den fachlichen Anforderungen
anzupassen
• Zuständigkeiten sinnvoll und einheitlich
(länderübergreifend!) zu regeln
• fachlich sinnvolle Entscheidungen zu gewährleisten
• KKA – Betreibern keine unverhältnismäßigen Kosten
aufzuerlegen
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
35
Fazit
Abwasserbeseitigungspflichtige und Behörden
haben:
• die Betreiber fachlich besser zu unterstützen
• Arbeitsaufwand der Behörden für KKA steigt (nach Erfüllung
der Umrüstung auf Stand der Technik)
bundesweit einheitliches - vorgehen
- KKA - Kataster
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
36
Fazit
Hersteller / DIBt haben:
• einfache KKA herzustellen bzw. zuzulassen, die den
Anforderungen der Zulassungbedingungen und einem
abwassertechnisch sinnvollen Betrieb gerecht werden
(Probenahmesysteme, Wartungsfreundlichkeit, betreiberunabhängig)
und
somit die Einhaltefiktion garantieren
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Fazit
Wartungsfirmen haben:
• sich fachlich ständig weiter zu bilden
• Wartungen nicht als Dienstleistung am Kunden sondern
als Beitrag für die Umwelt zu betrachten (bundesweiter
Standard ist erforderlich)
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Fazit
WIR ALLE
wollen einen guten Zustand der
Oberflächengewässer, des Grundwassers und
somit eine lebenswerte Umwelt, …..
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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Denn,
das öffentliche Wohl soll das oberste Gesetz sein.
Cicero
(römischer Politiker, Anwalt, Schriftsteller und Philosoph)
24.10.2013
10. Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“
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