Gesetzliche Unfallversicherung im Sport Verwaltungs

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Gesetzliche Unfallversicherung im Sport Verwaltungs
GB3 Finanzen
Gesetzliche Unfallversicherung im Sport
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Die
gesetzliche
Unfallversicherung
ist
neben
der
Renten-,
Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ein wesentlicher
Eckpfeiler des staatlichen Sozialversicherungssystems. Gegenstand
der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei u. a. der Schutz von
Beschäftigten hinsichtlich der gesundheitlichen und finanziellen
Folgen aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die gesetzliche
Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung auch für Sportvereine,
die (wie andere Unternehmen) die Beiträge alleine aufzubringen
haben, während die Versicherten selbst (im Gegensatz zu allen
anderen staatlichen Sozialversicherungen) keine Beiträge entrichten.
Das gilt unabhängig davon, ob der
Verein eine private
Unfallversicherung
hat,
wie
beispielsweise
die
SportUnfallversicherung der ARAG über den BLSV.
Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die
Sportvereine ist die
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in
Hamburg, Deelbögen 4, 22297 Hamburg,
Tel. 040 / 5146-0 bzw. deren Bezirksverwaltungen.
Call Center: 040/5146-2940, E-Mail: [email protected]
Allgemein: Wer ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert?
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass jemand
aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt
wird. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird in § 7 des
Sozialgesetzbuches
IV
näher
definiert.
Der
Begriff
der
nichtselbständigen Arbeit wurde durch die Rechtssprechung
dahingehend definiert, dass eine persönliche Abhängigkeit von einem
Dritten (also Verein) besteht, die sich in einer Weisungsgebundenheit
und Eingliederung in den Verein zeigt. Für die Entscheidung, ob ein
Beschäftigungsverhältnis besteht, wird besonderes Gewicht auf das
Vorhandensein der persönlichen Abhängigkeit gelegt, wie sie im
wesentlichen vorkommt bei Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden,
auch aufgrund eines mit Arbeits- oder Dienstvertrags tätigen
Geschäftsführers, Trainers oder Lizenzspielers eines Sportvereines.
Typischer Personenkreis im Sport
1. Sportler – Berufssportler (z.B. Lizenzspieler) stehen zum Sportverein in
einem Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall besteht gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz bei der VBG, wenn die persönliche und
wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben ist.
2. Für Vertragsamateure besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die
sportliche Betätigung mit vertraglicher Bindung für ein über den
Aufwendungsersatz hinausgehendes Entgelt ausgeübt wird.
Es gibt jedoch auch Individual-Leistungssportler, die aufgrund vertraglicher
Verpflichtung ihren Sport ausüben, hierfür ein Entgelt erhalten und damit
versichert sein können. Es empfiehlt sich dann immer, im Zweifel zunächst
auch eine Unfallmeldung an die VBG.
3. Übungsleiter, Trainer, Platzwarte, Zeugwarte und dgl. sind versichert,
wenn sie ihre Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein
ausüben.
4. Nicht versichert über die VBG sind Vereinsmitglieder, die den Sport aus
Freude, zur Unterhaltung oder als körperliche Ertüchtigung ausüben fern
jeder Erwerbsabsicht.
5. Unversichert sind ebenfalls Schieds- und Kampfrichter.
6. Honorartrainer, Freiberufler/Selbständige haben
freiwillig gegen Arbeitsunfähigkeit zu versichern.
die
Möglichkeit
sich
Wie verhält es sich mit dem Vereinsvorstand?
Vorstandsmitglieder werden ihre Tätigkeit in den überwiegenden Fällen
ehrenamtlich
ausüben,
und
stehen
deshalb
in
keinem
Beschäftigungsverhältnis zum Verein. Somit ist davon auszugehen, dass
der Vorstand nicht zum versicherten Personenkreis zählt.
Freiwillige Ehrenamtsversicherung
Seit Januar 2005 haben satzungsgemäß gewählte Ehrenamtsträger/innen
in gemeinnützigen Einrichtungen – also auch gemeinnützige Sportvereine
– jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Ehrenamtsversicherung
abzuschließen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).
Personen, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles
Amt bekleiden, können durch den Verein mit einem entsprechenden
Sammelantrag über den Bayerischen Landes-Sportverband auf freiwilliger
Basis bei der VBG versichert werden. Das betrifft nicht nur den
Vereinsvorstand, sondern auch die Inhaber anderer satzungsgemäßer
Wahlämter.
Ebenso
können
„beauftragte
Personen“
über
diese
freiwillige
Ehrenamtsversicherung abgesichert werden. Was sind „Beauftragte“:
Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes im
Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der
Satzung verankert sein müssen. Dazu zählen z.B. ehrenamtlich tätige
Schieds-, Wettkampf- und Linienrichter.
Versichert
werden
Positionen,
nicht
Personen.
Die
freiwillige
Ehrenamtsversicherung kann über den BLSV abgeschlossen werden. Der
Beitragssatz beträgt derzeit € 2,73 je freiwillig versicherter Position.
Gegen Arbeitsunfall sind aber auch solche Personen versichert, die wie ein
Versicherter tätig werden. Dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.
Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Voraussetzungen entwickelt, die
sämtlich erfüllt sein müssen:





Es muss sich um eine ernstliche,
einem fremden Unternehmen (Sportverein) dienende Tätigkeit handeln,
die dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Unternehmens
(Sportverein) entspricht,
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Erwerbsleben) zugänglich ist,
im konkreten Einzelfall arbeitnehmerähnlich ausgeübt wird, das heißt,
nicht aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung oder nachbarschaftlicher
Gefälligkeitsleistung oder unternehmerähnlich ausgeübt wird und über die
mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehen.
Wie werden die Beiträge festgelegt?
Der Beitragserhebung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft) geht ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren
voraus, aufgrund dessen die Beschäftigungsunternehmen (Sportverein)
regelmäßig gegenüber der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft einen
Entgeltnachweis zu führen haben, in dem für das jeweils zurückliegende Jahr
Angaben zur Anzahl der Beschäftigten und der dabei angefallenen
Jahreslohnsumme (Bruttolohn) zu machen sind. Auf dieser Grundlage
berechnet die Berufsgenossenschaft dann für die entgeltlich Beschäftigten
nach den entsprechenden Tarifstellen, Gefahrklassen und Beitragssätzen den
Beitrag und stellt diesen den beschäftigenden Unternehmen unmittelbar in
Rechnung. An diesem Verfahren haben vom Grundsatz her alle Vereine
teilzunehmen, die Personen abhängig beschäftigen.
Sportvereine gehören
unterteilt ist in
derzeit
der
Gefahrtarifstelle
16
an,
GTST
Sportunternehmen
Gefahrklasse
16.1
Bezahlte Sportler aus den oberen drei FußballLigen Männer
2011/2012 57,81
ab 2013: 51,31
2011/2012 45,04
…
2015: 81,07
16.2
Sonstige bezahlte Sportler und Sportlerinnen,
16.3
Übrige Versicherte,
Verwaltungs-, Reinigungspersonal,
Platzwarte/innen, Übungsleiter/innen
die
ab 2016: 90,08
2011/2012 2,42
ab 2013: 2,52
Der Mindestbeitrag beträgt ab 2012 € 50,-. Dieser tritt anstelle des regulär
berechneten Beitrages, wenn dieser niedriger ist als der Mindestbeitrag.
Was bedeutet das für die Sportvereine?
Bei Vereinsmitgliedern sind Arbeitsleistungen für den Verein, die auf
allgemeiner Übung beruhen, unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft, also
mitgliedschaftliche Verpflichtung und damit nicht arbeitnehmerähnlich, also
nicht über die VBG versichert. Das sind insbesondere geringfügige
Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die
von den Mitgliedern dementsprechend auch verrichtet werden.
Bei über diesen Rahmen hinausgehenden umfangreichen Arbeiten kann eine
mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung nur angenommen werden, wenn den
Mitgliedern
allgemein z.B. durch
Satzung oder Beschluss eines
Vereinsorganes
(Mitgliederversammlung,
Vorstand)
eine
rechtliche
Verpflichtung zur Arbeitsleistung auferlegt wird. Fehlt eine solche allgemeine
Verpflichtung, kann die Tätigkeit – bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen – als arbeitnehmerähnlich angesehen werden und damit
versichert sein.
Nachdem für unentgeltliche, arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten – wie
das in Sportvereinen häufig ist - gerade wegen der Unentgeltlichkeit
ein Lohnnachweis herkömmlicher Art nicht geführt werden kann,
bedarf es in diesen Fällen besonderer Regelung:
Eine Möglichkeit besteht darin, für bestimmte Unternehmensgruppen
und für einen definierten Personenkreis mit den entsprechenden
Dachorganisationen ein Pauschalabkommen zu vereinbaren.
Die VBG und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) bzw. die
Landessportbünde haben sich für ein solches Pauschalabkommen für den
Sportbereich entschieden.
Dieses Pauschalabkommen mit der VBG bedeutet, dass
 für die im Verein außerhalb einer Mitgliedschaftsverpflichtung unentgeltlich
tätigen Personen sowie
 für Übungsleiter, die jährlich nicht mehr als den Übungsleiterfreibetrag
von derzeit € 2.100,- bekommen
auf das sonst vorgeschriebene jährliche Meldeverfahren gegenüber der VBG
(Entgeltnachweis) verzichtet wird.
Wie werden diese Beiträge erhoben?
Pauschalveranlagung
Die VBG stellt gegenüber den Vereinen für diesen o. g. Personenkreis
keine gesonderte Beitragsrechnung. Stattdessen hat es der BLSV als
Mitgliedsverband des DOSB im Wege der Verwaltungsvereinfachung
übernommen, die für diesen Personenkreis in Bayern anfallenden
Versicherungsbeiträge an die VBG vorauszuzahlen und bei den
Mitgliedsvereinen dann verbandsintern zurückzubelasten.
Die steuer- und sozialversicherungsfreien Aufwandsentschädigungen für
Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu € 2.100,- jährlich sind durch die
Pauschalverträge der Landessportbünde beitragsmäßig abgegolten. Deswegen
sind diese Zahlungen im jährlichen Entgeltnachweis nicht als Entgelt
aufzuführen.
Wird jedoch darüber hinaus eine Vergütung bezahlt, ist diese als steuer- und
sozialversicherungsrechtliches Entgelt zu werten und entsprechend im
Entgeltnachweis anzugeben.
Eine ausführliche Broschüre „Versichert bei der VBG - Informationen für
Sportvereine“ ist zu finden unter www.blsv.de => Vereinsservice =>
Versicherungen => VBG.
04 / 2012