Gesetzliche Unfallversicherung im Sport Verwaltungs
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Gesetzliche Unfallversicherung im Sport Verwaltungs
GB3 Finanzen Gesetzliche Unfallversicherung im Sport Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ein wesentlicher Eckpfeiler des staatlichen Sozialversicherungssystems. Gegenstand der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei u. a. der Schutz von Beschäftigten hinsichtlich der gesundheitlichen und finanziellen Folgen aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung auch für Sportvereine, die (wie andere Unternehmen) die Beiträge alleine aufzubringen haben, während die Versicherten selbst (im Gegensatz zu allen anderen staatlichen Sozialversicherungen) keine Beiträge entrichten. Das gilt unabhängig davon, ob der Verein eine private Unfallversicherung hat, wie beispielsweise die SportUnfallversicherung der ARAG über den BLSV. Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Sportvereine ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg, Deelbögen 4, 22297 Hamburg, Tel. 040 / 5146-0 bzw. deren Bezirksverwaltungen. Call Center: 040/5146-2940, E-Mail: [email protected] Allgemein: Wer ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert? Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass jemand aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt wird. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird in § 7 des Sozialgesetzbuches IV näher definiert. Der Begriff der nichtselbständigen Arbeit wurde durch die Rechtssprechung dahingehend definiert, dass eine persönliche Abhängigkeit von einem Dritten (also Verein) besteht, die sich in einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Verein zeigt. Für die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht, wird besonderes Gewicht auf das Vorhandensein der persönlichen Abhängigkeit gelegt, wie sie im wesentlichen vorkommt bei Angestellten, Arbeitern, Auszubildenden, auch aufgrund eines mit Arbeits- oder Dienstvertrags tätigen Geschäftsführers, Trainers oder Lizenzspielers eines Sportvereines. Typischer Personenkreis im Sport 1. Sportler – Berufssportler (z.B. Lizenzspieler) stehen zum Sportverein in einem Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der VBG, wenn die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben ist. 2. Für Vertragsamateure besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die sportliche Betätigung mit vertraglicher Bindung für ein über den Aufwendungsersatz hinausgehendes Entgelt ausgeübt wird. Es gibt jedoch auch Individual-Leistungssportler, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung ihren Sport ausüben, hierfür ein Entgelt erhalten und damit versichert sein können. Es empfiehlt sich dann immer, im Zweifel zunächst auch eine Unfallmeldung an die VBG. 3. Übungsleiter, Trainer, Platzwarte, Zeugwarte und dgl. sind versichert, wenn sie ihre Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein ausüben. 4. Nicht versichert über die VBG sind Vereinsmitglieder, die den Sport aus Freude, zur Unterhaltung oder als körperliche Ertüchtigung ausüben fern jeder Erwerbsabsicht. 5. Unversichert sind ebenfalls Schieds- und Kampfrichter. 6. Honorartrainer, Freiberufler/Selbständige haben freiwillig gegen Arbeitsunfähigkeit zu versichern. die Möglichkeit sich Wie verhält es sich mit dem Vereinsvorstand? Vorstandsmitglieder werden ihre Tätigkeit in den überwiegenden Fällen ehrenamtlich ausüben, und stehen deshalb in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein. Somit ist davon auszugehen, dass der Vorstand nicht zum versicherten Personenkreis zählt. Freiwillige Ehrenamtsversicherung Seit Januar 2005 haben satzungsgemäß gewählte Ehrenamtsträger/innen in gemeinnützigen Einrichtungen – also auch gemeinnützige Sportvereine – jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Ehrenamtsversicherung abzuschließen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Personen, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden, können durch den Verein mit einem entsprechenden Sammelantrag über den Bayerischen Landes-Sportverband auf freiwilliger Basis bei der VBG versichert werden. Das betrifft nicht nur den Vereinsvorstand, sondern auch die Inhaber anderer satzungsgemäßer Wahlämter. Ebenso können „beauftragte Personen“ über diese freiwillige Ehrenamtsversicherung abgesichert werden. Was sind „Beauftragte“: Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes im Sportverein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. Dazu zählen z.B. ehrenamtlich tätige Schieds-, Wettkampf- und Linienrichter. Versichert werden Positionen, nicht Personen. Die freiwillige Ehrenamtsversicherung kann über den BLSV abgeschlossen werden. Der Beitragssatz beträgt derzeit € 2,73 je freiwillig versicherter Position. Gegen Arbeitsunfall sind aber auch solche Personen versichert, die wie ein Versicherter tätig werden. Dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit. Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Voraussetzungen entwickelt, die sämtlich erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine ernstliche, einem fremden Unternehmen (Sportverein) dienende Tätigkeit handeln, die dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Unternehmens (Sportverein) entspricht, dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Erwerbsleben) zugänglich ist, im konkreten Einzelfall arbeitnehmerähnlich ausgeübt wird, das heißt, nicht aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung oder nachbarschaftlicher Gefälligkeitsleistung oder unternehmerähnlich ausgeübt wird und über die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehen. Wie werden die Beiträge festgelegt? Der Beitragserhebung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) geht ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren voraus, aufgrund dessen die Beschäftigungsunternehmen (Sportverein) regelmäßig gegenüber der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft einen Entgeltnachweis zu führen haben, in dem für das jeweils zurückliegende Jahr Angaben zur Anzahl der Beschäftigten und der dabei angefallenen Jahreslohnsumme (Bruttolohn) zu machen sind. Auf dieser Grundlage berechnet die Berufsgenossenschaft dann für die entgeltlich Beschäftigten nach den entsprechenden Tarifstellen, Gefahrklassen und Beitragssätzen den Beitrag und stellt diesen den beschäftigenden Unternehmen unmittelbar in Rechnung. An diesem Verfahren haben vom Grundsatz her alle Vereine teilzunehmen, die Personen abhängig beschäftigen. Sportvereine gehören unterteilt ist in derzeit der Gefahrtarifstelle 16 an, GTST Sportunternehmen Gefahrklasse 16.1 Bezahlte Sportler aus den oberen drei FußballLigen Männer 2011/2012 57,81 ab 2013: 51,31 2011/2012 45,04 … 2015: 81,07 16.2 Sonstige bezahlte Sportler und Sportlerinnen, 16.3 Übrige Versicherte, Verwaltungs-, Reinigungspersonal, Platzwarte/innen, Übungsleiter/innen die ab 2016: 90,08 2011/2012 2,42 ab 2013: 2,52 Der Mindestbeitrag beträgt ab 2012 € 50,-. Dieser tritt anstelle des regulär berechneten Beitrages, wenn dieser niedriger ist als der Mindestbeitrag. Was bedeutet das für die Sportvereine? Bei Vereinsmitgliedern sind Arbeitsleistungen für den Verein, die auf allgemeiner Übung beruhen, unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft, also mitgliedschaftliche Verpflichtung und damit nicht arbeitnehmerähnlich, also nicht über die VBG versichert. Das sind insbesondere geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dementsprechend auch verrichtet werden. Bei über diesen Rahmen hinausgehenden umfangreichen Arbeiten kann eine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung nur angenommen werden, wenn den Mitgliedern allgemein z.B. durch Satzung oder Beschluss eines Vereinsorganes (Mitgliederversammlung, Vorstand) eine rechtliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung auferlegt wird. Fehlt eine solche allgemeine Verpflichtung, kann die Tätigkeit – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – als arbeitnehmerähnlich angesehen werden und damit versichert sein. Nachdem für unentgeltliche, arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten – wie das in Sportvereinen häufig ist - gerade wegen der Unentgeltlichkeit ein Lohnnachweis herkömmlicher Art nicht geführt werden kann, bedarf es in diesen Fällen besonderer Regelung: Eine Möglichkeit besteht darin, für bestimmte Unternehmensgruppen und für einen definierten Personenkreis mit den entsprechenden Dachorganisationen ein Pauschalabkommen zu vereinbaren. Die VBG und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) bzw. die Landessportbünde haben sich für ein solches Pauschalabkommen für den Sportbereich entschieden. Dieses Pauschalabkommen mit der VBG bedeutet, dass für die im Verein außerhalb einer Mitgliedschaftsverpflichtung unentgeltlich tätigen Personen sowie für Übungsleiter, die jährlich nicht mehr als den Übungsleiterfreibetrag von derzeit € 2.100,- bekommen auf das sonst vorgeschriebene jährliche Meldeverfahren gegenüber der VBG (Entgeltnachweis) verzichtet wird. Wie werden diese Beiträge erhoben? Pauschalveranlagung Die VBG stellt gegenüber den Vereinen für diesen o. g. Personenkreis keine gesonderte Beitragsrechnung. Stattdessen hat es der BLSV als Mitgliedsverband des DOSB im Wege der Verwaltungsvereinfachung übernommen, die für diesen Personenkreis in Bayern anfallenden Versicherungsbeiträge an die VBG vorauszuzahlen und bei den Mitgliedsvereinen dann verbandsintern zurückzubelasten. Die steuer- und sozialversicherungsfreien Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu € 2.100,- jährlich sind durch die Pauschalverträge der Landessportbünde beitragsmäßig abgegolten. Deswegen sind diese Zahlungen im jährlichen Entgeltnachweis nicht als Entgelt aufzuführen. Wird jedoch darüber hinaus eine Vergütung bezahlt, ist diese als steuer- und sozialversicherungsrechtliches Entgelt zu werten und entsprechend im Entgeltnachweis anzugeben. Eine ausführliche Broschüre „Versichert bei der VBG - Informationen für Sportvereine“ ist zu finden unter www.blsv.de => Vereinsservice => Versicherungen => VBG. 04 / 2012