rechtsratgeber - ROLAND Rechtsschutz

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rechtsratgeber - ROLAND Rechtsschutz
RECHTSRATGEBER
präsentiert von ROLAND Rechtsschutz
INHALTSVERZEICHNIS
Reisemängel
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1. Wie können sich Urlauber wehren, wenn das Hotel nicht den Katalogbeschreibungen entspricht?
2. Wie sollten Reisende auf Mängel vor Ort reagieren? 3. Welche Ansprüche haben Reisende, deren Koffer unterwegs verloren gegangen ist?
Diebstahl im Hotel
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Wer haftet für aus dem Hotel entwendete Gegenstände?
Bahn- und Flugausfall Seite 4
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1. Welche Rechte haben Gäste, wenn Flüge wegen Eis und Schnee oder einer Aschewolke Verspätung haben oder sogar ausfallen?
2. Welche Rechte haben Gäste, wenn Flüge zu spät sind oder nicht starten können, weil das Flugpersonal streikt?
3. Was gilt bei der Deutschen Bahn, wenn Züge wegen schlechten Wetters ausfallen oder zu spät sind?
4. Haben Reisende Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Klimaanlagen oder Heizungen der Deutschen Bahn ausgefallen sind?
Skiurlaub
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1. Welches Recht gilt auf der Piste? 2. Sind grüne Hügel auf der Piste ein Reisemangel?
3. Gibt es eine Promillegrenze für Skifahrer?
4. Wer haftet für die Sicherheit geliehener Skiausrüstungen?
Vorwort
Ein Urlaub soll der Erholung dienen. Entpuppt sich das gebuchte
Hotel jedoch als Reinfall oder startet der Stress schon am Flughafen, weil
gestreikt wird, ist Ärger vorprogrammiert. Wer seine Rechte kennt,
kann sich häufig zumindest im Nachhinein gegen Reisemängel zur
Wehr setzen – und sich so für die entgangene Urlaubszeit entschädigen
lassen.
In diesem Ratgeber präsentiert ROLAND Rechtsschutz ausgewählte
Rechtsfragen rund um das Thema „Reise“. Rechtsanwalt Kai Solmecke
von der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte steht als Experte
Rede und Antwort.
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RECHTSRATGEBER
Reisemängel
1.Wie können sich
Urlauber wehren,
wenn das Hotel nicht
den Katalogbeschreibungen entspricht?
Der Urlauber schließt mit Buchung der
Reise einen Vertrag über die mit dem
Aufenthalt verbundenen Leistungen ab.
Vertragspartner ist bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter oder in anderen
Fällen das Hotel.
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für sämtliche Mängel der Reise
verantwortlich. An ihn müssen sich betroffene Reisende im Mangelfall wenden,
um eine Minderung des Reisepreises geltend zu machen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Hotelbetreiber reicht hier
nicht aus.
Der Urlauber kann Umstände beanstanden, die von den vereinbarten Leistungen abweichen. Wenn er statt der im
Reise- oder Hotelprospekt versprochenen
großen Pool-Landschaft nur ein kleines
Schwimmbecken vorfindet, kann er dies
bemängeln.
Gleiches gilt für das Hotelzimmer. Weicht
beispielsweise die Quadratmeterzahl von
der im Prospekt genannten ab oder findet der Urlauber im Hotelzimmer Schimmel vor, kann er dies beanstanden und
Schadensersatz oder eine Reisepreisminderung geltend machen.
Reisemängel
Kann der Urlauber die Reise gar nicht
erst antreten oder muss er sie gleich zu
Anfang wegen erheblicher Beeinträchtigungen abbrechen – beispielsweise weil
das Hotel noch gar nicht fertiggestellt ist
oder ständig Baulärm herrscht –, kann
er Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit vom Reiseveranstalter verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der
Urlaub so mangelhaft ist, dass er als völlig
oder teilweise nutzlos gelten muss. Hierzu zählen allerdings keine Gründe, die
der höheren Gewalt unterliegen, so zum
Beispiel schlechtes Wetter.
2.Wie sollten Reisende
auf Mängel vor Ort
reagieren?
Um den Reisepreis mindern zu können,
müssen Urlauber bei Pauschalreisen den
örtlichen Reiseleiter des Veranstalters, ansonsten die Hotelleitung) umgehend vor
Ort auf Mängel aufmerksam machen.
Dieser hat dann Gelegenheit, die Mängel
zu beseitigen. Deswegen kann eine Minderung erst dann verlangt werden, wenn
der Mangel angezeigt wurde – auch wenn
er schon vorher bestand.
Nach der Reise sind die Mängel gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines
Monats erneut anzuzeigen und die entsprechenden Minderungs- und Schadensersatzrechte geltend zu machen. Nach
Ablauf dieser Frist können Urlauber in der
Regel keine Ansprüche mehr durchsetzen.
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für sämtliche Mängel der
Reise verantwortlich.
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RECHTSRATGEBER
Reisemängel
Diebstahl im Hotel
Bei Pauschalreisen haftet auch der Reiseveranstalter für verspätet eingetroffenes
oder abhandengekommenes Gepäck.
Es ist empfehlenswert, Mängel genau
zu dokumentieren und zu beschreiben:
Fotos und detaillierte Informationen zu
Dauer und Umfang der Mängel helfen
vor Gericht, etwaige Ansprüche durchzusetzen. Auch die Aussagen von Dritten
sind hilfreich. Falls dies möglich ist, sollte
die Reiseleitung aufgefordert werden, ein
Mängelprotokoll zu unterschreiben.
ist, schriftlich gegenüber der Airline anzeigt werden. Ist aufgegebenes Reisegepäck sogar endgültig verloren gegangen,
können Schadenersatzansprüche nur
geltend gemacht werden, wenn die Luftfahrtgesellschaft den Verlust anerkannt
hat oder 21 Tage vergangen sind, seitdem das Reisegepäck wie geplant hätte
eintreffen sollen.
Im Mangelfall haben Reisende in jedem
Fall das Recht auf einen geminderten Gesamtreisepreis, der je nach Einzelfall und
abhängig von der Schwere des Mangels
festgelegt wird. Einen Gutschein müssen
Betroffene nicht akzeptieren. Sie können
darauf bestehen, den Minderungsbetrag
vom in der Regel schon bezahlten Reisepreis zurückerstattet zu bekommen.
Bei Pauschalreisen haftet auch der Reiseveranstalter für verspätet eingetroffenes
oder abhandengekommenes Gepäck. Da
der Gepäcktransport zu den Reiseleistungen zählt, stellt abhandengekommenes
Gepäck einen Reisemangel dar, der den
Reisenden berechtigt, den Reisepreis zu
mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Dauer des Abhandenkommens und der entsprechenden Beeinträchtigung. Muss der Fluggast Dinge
neu anschaffen, kann das berücksichtigt
werden. Erforderliche Neuanschaffungen, wie beispielsweise Kleidungsstücke
und Pflegemittel, können jedoch – unbeschadet der Minderung – ersetzt verlangt werden. Hierzu sollte der Reisende
unbedingt Quittungen aufheben, um die
Neuanschaffungen entsprechend zu dokumentieren.
3.Welche Ansprüche
haben Reisende, deren
Koffer unterwegs verloren gegangen ist?
Die Fluggesellschaft haftet für Verlust, Beschädigung oder Verspätung in der Regel bis zu einem Betrag von derzeit circa
1.300 Euro je Reisenden. Entschädigt wird
jedoch nur der tatsächliche Schaden.
Trifft der Koffer nicht binnen weniger
Stunden am Bestimmungsort ein und
ist auch nicht in der nächsten Zeit damit
zu rechnen, können die nötigsten Toilettenartikel auf Kosten der Fluggesellschaft
gekauft werden. Bei einer mehrtägigen
Wartezeit muss die Gesellschaft gegebenenfalls auch für den Kauf von Ersatzkleidung aufkommen.
Kommt Reisegepäck verspätet an, müssen die Ansprüche spätestens binnen 21
Tagen, nachdem das Reisegepäck dem
Fluggast zur Verfügung gestellt worden
Nimmt der Empfänger aufgegebenes
Reisegepäck vorbehaltlos an, begründet
dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist. Daher sollte
das Gepäck möglichst nach Erhalt kontrolliert werden. Ist das aufgegebene Reisegepäck beschädigt, muss der Reisende
das direkt bei der Fluggesellschaft reklamieren. Wird der Schaden erst später
entdeckt, müssen die Ansprüche spätestens sieben Tage danach bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Für
die Einhaltung der Frist ist maßgeblich,
an welchem Tag der Schaden angezeigt
wurde.
Diebstahl im Hotel
Wer haftet für aus dem
Hotel entwendete Gegenstände?
Für Diebstähle im Hotel sind Urlauber
zunächst selbst verantwortlich – diese
gelten als allgemeines Lebensrisiko. Ein
Reisemangel liegt ebenfalls nicht vor.
Indem man eine Reisegepäckversicherung abschließt, kann man das Risiko eines finanziellen Schadens verringern. Allerdings trifft den Versicherten
eine Schadensminderungspflicht. Wer
Schmuck oder andere Wertsachen offen
im Zimmer liegen lässt, anstatt sie im
Hotelsafe aufzubewahren, kommt dieser
nicht nach. Damit verringert sich sein An-
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spruch auf Erstattung oder entfällt sogar.
Das Gleiche gilt, wenn zwar der Schmuck
im Hotelsafe deponiert wird, jedoch der
Safe-Schlüssel frei herumliegt.
weis eines Diebstahls. Eine Strafanzeige
vor Ort ist äußerst empfehlenswert, zumal diese von einigen Versicherungen
gefordert wird.
Viele Hausratversicherungen bieten für
maximal drei Monate im Jahr Versicherungsschutz im Ausland. Dieser greift
auch beim Einbruch ins Hotelzimmer.
Problem: Verschwindet die Geldbörse
ohne Einbruchsspuren aus dem Zimmer –
zum Beispiel durch das Hotelpersonal –,
wird die Schadenregulierung durch die
Versicherung schwierig. Einbruchsspuren
sind meist das einzige Mittel zum Nach-
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Diebstahl im Hotel
Bahn- und Flugausfall
Wer Schmuck oder andere Wertsachen
offen im Zimmer liegen lässt, anstatt sie im
Hotelsafe aufzubewahren, kommt seiner
Schadensminderungspflicht nicht nach.
Bahn- und Flugausfall
1.Welche Rechte haben
Gäste, wenn Flüge
wegen Eis und Schnee
oder einer Aschewolke
Verspätung haben
oder sogar ausfallen?
Grundsätzlich stehen dem Fluggast bei
Verspätungen und Ausfall von Flügen
Rechte aus der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu. Sie ist anwendbar,
wenn der Flug von einer Gesellschaft mit
Sitz in einem EU-Staat durchgeführt wird
und/oder sich der Abflugflughafen innerhalb der EU befindet. Das bedeutet: Ein
Flug mit Air France in die USA fällt genauso unter die Fluggastrechte-Verordnung
wie ein Flug mit Emirates von Paris aus.
Zu den Rechten, die sich aus der Fluggastrechte-Verordnung ergeben, gehören
die Erstattung des Flugpreises, ein kostenloser Alternativflug oder eine Hotelunterbringung. Außerdem stehen dem
Fluggast unter Umständen auch Mahlzeiten und Erfrischungen sowie jeweils
zwei unentgeltliche Telefongespräche
oder E-Mails, Faxe etc. zu. Ob er bei Verspätungen eine Entschädigung in Geld
verlangen kann, hängt von der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung ab:
drei Stunden Verspätung bei allen
Flügen über eine Entfernung von
bis zu 1.500 Kilometern:
250 Euro Entschädigung
drei Stunden Verspätung oder mehr
bei allen Flügen innerhalb der EU über
eine Entfernung von mehr als 1.500
Kilometern und bei allen anderen
Flügen über eine Entfernung zwischen
1.500 und 3.500 Kilometern:
400 Euro Entschädigung
drei Stunden oder mehr Verspätung
bei allen anderen Flügen:
600 Euro Entschädigung
Trotz der Fluggastrechte nach der Verordnung gelten weiterhin alle übrigen
Schadenersatzansprüche des Reisenden
gegen die Fluggesellschaft oder bei Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter. Die Ausgleichszahlungen können jedoch unter Umständen auf alle übrigen
Schäden angerechnet werden.
Die Fluggastrechte nach der Verordnung gelten nicht, wenn die Störung auf
außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu
Ob bei Flugverspätungen eine Entschädigung in Geld verlangt werden kann, hängt
von der Flugdistanz und der Dauer der
Verspätung ab.
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Bahn- und Flugausfall
diesen außergewöhnlichen Umständen
gehören zum Beispiel außergewöhnliche
Wetterbedingungen oder der Ausbruch
eines Vulkans und eine damit verbundene Sperrung des Luftraums wegen der
entstandenen Aschewolke.
2.Welche Rechte haben
Gäste, wenn Flüge zu
spät sind oder nicht
starten können, weil
das Flugpersonal
streikt?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Annullierung eines Flugs
wegen eines Flugpersonal-Streiks dann
einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das Luftfahrtunternehmen
geeignete und zumutbare Maßnahmen
ergriffen hat, um die Annullierung zu
vermeiden. Eine solche Maßnahme kann
sein, einen Sonderflugplan aufzustellen.
In solchen Fällen werden Fluggastrechte
womöglich nicht gewährt.
3.Was gilt bei der Deutschen Bahn, wenn
Züge wegen schlechten Wetters ausfallen
oder zu spät sind?
Bei der Verspätung eines Zugs hat der
Fahrgast folgende Entschädigungsrechte
(wahlweise):
Muss ein Fahrgast wegen eines Zugausfalls
oder einer Verspätung übernachten, werden
ihm angemessene Übernachtungskosten
erstattet.
ab 60 Minuten Verspätung:
– Anspruch auf Erstattung von
25 Prozent des Fahrpreises der
einfachen Fahrt oder
– eine vollständige Fahrpreiserstattung,
wenn der Reisende die Fahrt nicht
antritt, oder
– auf Fortsetzung der Fahrt zu einem
späteren Zeitpunkt, auch mit geänderter Streckenführung.
ab 120 Minuten Verspätung:
– Anspruch auf Erstattung von
50 Prozent des Fahrpreises der
einfachen Fahrt oder
– auf Fahrpreiserstattung, wenn der
Reisende die Fahrt nicht antritt, oder
– auf Fortsetzung der Fahrt zu einem
späteren Zeitpunkt, auch mit geänderter Streckenführung.
Hat der Reisende ein Hin- und Rückfahrtticket gekauft, wird die Entschädigung
nach der Hälfte des Fahrtpreises berechnet.
Nutzt er Nahverkehrszüge, will der Reisende natürlich so schnell wie möglich an
sein Ziel kommen. Bei einer absehbaren
Verspätung von mindestens 20 Minuten
kann er jeden beliebigen anderen Zug
nutzen, auch einen Zug des Fernverkehrs. Dies gilt nicht für Sonderfahrten
oder Züge mit Reservierungspflicht.
Bei Nachtfahrten, also Fahrten, die in der
Zeit zwischen 24.00 und 5.00 Uhr enden,
kann der Reisende bei einer Verspätung
von mindestens 60 Minuten jedes andere
Verkehrsmittel, also auch ein Taxi, benutzen – aber nur dann, wenn es keine oder
keine preisgünstigeren Verkehrsmittel
mehr gibt, um das Reiseziel zu erreichen.
Das Gleiche gilt, wenn der fahrplanmäßig letzte Zug des Tages ausfällt und der
Fahrgast seinen Zielbahnhof ohne ein anderes Verkehrsmittel nicht mehr bis 24.00
Uhr erreichen kann. In beiden Fällen wird
dem Fahrgast für die Benutzung eines
anderen Verkehrsmittels jedoch maximal
ein Betrag von 80 Euro erstattet.
Muss ein Fahrgast wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung übernachten
und ist die Fortsetzung der Fahrt am
selben Tag nicht zumutbar, werden ihm
angemessene Übernachtungskosten erstattet. Das ist nicht der Fall, wenn die
Bahn das alternative Verkehrsmittel oder
die Übernachtung selbst zur Verfügung
stellt. Lehnt man dieses Angebot ab,
werden selbst organisierte Alternativen
nicht erstattet.
Zu beachten ist aber Folgendes: Das
Bahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn der Fahrgast den
Reisemangel selbst verschuldet hat, also
beispielsweise zu spät zum Bahnsteig
gekommen ist. Allerdings muss die Bahn
aufgrund eines neuen EUGH-Urteils nun
im Fall von höherer Gewalt die Kunden
entschädigen, die sie allzu lange hat warten lassen.
Außerdem existiert eine Bagatellgrenze:
Liegt der Entschädigungsbetrag unter
4 Euro, muss er nicht gezahlt werden.
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4.Haben Reisende ANspruch auf Schadenersatz, wenn die Klimaanlagen oder Heizungen der Deutschen
Bahn ausgefallen
sind?
einen Teil der Reisekosten. Ob Geld gezahlt wird, entscheidet der Einzelfall.
Fahrgäste haben keinen Rechtsanspruch
darauf, für solche verminderten Reisestandards entschädigt zu werden. Die
Bahn erstattet gegebenenfalls aus Kulanz
In einem solchen Fall sollte der Fahrgast
schnellstmöglich einen Arztbericht einholen und die Ansprüche gegenüber der
Bahn geltend machen.
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Bahn- und Flugausfall
Skiurlaub
Anders liegt der Fall, wenn dem Reisenden
tatsächlich ein Körperschaden entstanden
ist, zum Beispiel ein Kreislaufkollaps aufgrund der Überhitzung des Zugs.
Skiurlaub
Ein Skiläufer muss bei der Abfahrt immer
demjenigen Vorrang gewähren, der am
Hang unterhalb von ihm fährt.
1.Welches Recht gilt auf
der Piste?
Bei Unfällen auf der Piste ist grundsätzlich
das am Unfallort geltende Recht anzuwenden. Wohnen der Verletzte und der
Schädiger jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls in demselben Land, so ist das Recht
dieses Landes anzuwenden.
Darüber hinaus werden insbesondere im Alpenraum häufig die Regeln des
Internationalen Ski-Verbands (FIS) angewandt, um festzustellen, ob ein Skioder Snowboardfahrer sich fahrlässig
verhalten hat. Die FIS-Regeln klären
beispielsweise, wer auf der Piste Vorfahrt hat: Ein Skiläufer muss bei der
Abfahrt immer demjenigen Vorrang gewähren, der am Hang unterhalb von
ihm fährt. Deshalb gilt im Prozess auch der
Beweis des ersten Anscheins. Das heißt,
in einem solchen Fall nimmt das Gericht
an, dass derjenige Schuld hat, der den
Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers
nicht beachtet hat. Dieser Beweis kann
jedoch entkräftet werden, zum Beispiel
wenn der Zusammenprall im spitzen
Winkel während eines fast abgeschlossenen Überholvorgangs stattgefunden hat.
Die Regeln des FIS sind Gewohnheitsrecht und gelten auch für Snowboardfahrer.
Ein Wintersportler haftet für Schäden, die
er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
hat. Deshalb sollte unbedingt eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen
werden.
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RECHTSRATGEBER
Skiurlaub
2.Sind grüne Hügel auf
der Piste ein Reisemangel?
Der Reiseveranstalter haftet dafür in der
Regel nicht, da er nichts für die Wetterlage kann. Wird der Urlaubsort allerdings
im Prospekt als schneesicher oder ganzjährig befahrbares Skigebiet beworben,
liegt ein Reisemangel vor, wenn die Piste
nicht befahrbar ist, da der Reiseveranstalter Schneegarantie zugesichert hat. Denn
es liegt auf der Hand, dass die Angabe
über die Schneesicherheit für denjenigen,
der die Reise bucht, ausschlaggebend für
die Entscheidung zur Buchung ist.
Wird der Urlaubsort im Prospekt als schneesicher oder ganzjährig befahrbares Skigebiet
beworben, liegt ein Reisemangel vor, wenn
die Piste nicht befahrbar ist.
Herausgeber:
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker Straße 46
50679 Köln
Kontakt:
[email protected]
0221 8277-500
Autor:
Rechtsanwalt Kai Solmecke
1. Auflage, Juli 2014
Wintersportler haben in diesem Fall gute
Chancen, eine Reisepreisminderung von
etwa einem Viertel des Gesamtpreises
zu erhalten oder anfallende Kosten für
die Fahrt in ein entfernteres Skigebiet
erstattet zu bekommen. Wenn durch
die Fahrt in ein benachbartes Skigebiet,
in dem ausreichend Schnee liegt, dem
Reisemangel vor Ort zum Teil abgeholfen
werden kann, geht der Ersatz der hiermit
verbundenen Kosten dem Minderungsanspruch vor. Verbleibt darüber hinaus
aber ein Beschwernis, beispielsweise weil
die An- und Abfahrt mit einem besonderen Aufwand verbunden ist, kommt eine
zusätzliche Minderung des Reisepreises in
Betracht. Ist die An- und Abfahrt in ein
entfernteres Skigebiet mit Aufwand verbunden, kann der Reisepreis zusätzlich
gemindert werden.
3.Gibt es eine Promillegrenze für Skifahrer?
Eine Promillegrenze, wie man sie im
Straßenverkehr kennt, existiert im Wintersport nicht. Ebenso wenig gibt es ein
Alkoholverbot.
Wer allerdings alkoholisiert mit Ski oder
Snowboard fährt und an einem Unfall beteiligt ist, trägt eine Mitschuld. Stellt sich
heraus, dass der Unfall infolge der Alkoholisierung verursacht wurde, haftet der
Fahrer für alle aus dem Unfall entstandenen Schäden.
4.Wer haftet für die
Sicherheit geliehener
Skiausrüstungen?
Wer sich für den Wintersport beim Skiund Snowboardverleih ausstatten lässt,
darf eine verkehrssichere Ausrüstung erwarten. Ist eine geliehene, defekte Skioder Snowboardausrüstung Ursache für
einen Unfall, haftet der Verleiher, da dieser seine Verkehrspflicht verletzt hat.
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und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.
Dennoch können weder der Herausgeber noch der jeweilige Autor Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Insbesondere sind diese
Informationen, welche die jeweilige Rechtslage komprimiert und zum
Teil verkürzt darstellen, unverbindlich und sollen die jeweiligen Rechtsthemen jeweils allgemein darstellen. Sie sind keine Rechtsberatung und
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