rechtsratgeber - ROLAND Rechtsschutz
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RECHTSRATGEBER präsentiert von ROLAND Rechtsschutz INHALTSVERZEICHNIS Reisemängel Seite 3 1. Wie können sich Urlauber wehren, wenn das Hotel nicht den Katalogbeschreibungen entspricht? 2. Wie sollten Reisende auf Mängel vor Ort reagieren? 3. Welche Ansprüche haben Reisende, deren Koffer unterwegs verloren gegangen ist? Diebstahl im Hotel Seite 3 Seite 3 Seite 4 Seite 4 Wer haftet für aus dem Hotel entwendete Gegenstände? Bahn- und Flugausfall Seite 4 Seite 5 1. Welche Rechte haben Gäste, wenn Flüge wegen Eis und Schnee oder einer Aschewolke Verspätung haben oder sogar ausfallen? 2. Welche Rechte haben Gäste, wenn Flüge zu spät sind oder nicht starten können, weil das Flugpersonal streikt? 3. Was gilt bei der Deutschen Bahn, wenn Züge wegen schlechten Wetters ausfallen oder zu spät sind? 4. Haben Reisende Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Klimaanlagen oder Heizungen der Deutschen Bahn ausgefallen sind? Skiurlaub Seite 5 Seite 6 Seite 6 Seite 7 Seite 7 1. Welches Recht gilt auf der Piste? 2. Sind grüne Hügel auf der Piste ein Reisemangel? 3. Gibt es eine Promillegrenze für Skifahrer? 4. Wer haftet für die Sicherheit geliehener Skiausrüstungen? Vorwort Ein Urlaub soll der Erholung dienen. Entpuppt sich das gebuchte Hotel jedoch als Reinfall oder startet der Stress schon am Flughafen, weil gestreikt wird, ist Ärger vorprogrammiert. Wer seine Rechte kennt, kann sich häufig zumindest im Nachhinein gegen Reisemängel zur Wehr setzen – und sich so für die entgangene Urlaubszeit entschädigen lassen. In diesem Ratgeber präsentiert ROLAND Rechtsschutz ausgewählte Rechtsfragen rund um das Thema „Reise“. Rechtsanwalt Kai Solmecke von der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte steht als Experte Rede und Antwort. Seite 7 Seite 8 Seite 8 Seite 8 3 RECHTSRATGEBER Reisemängel 1.Wie können sich Urlauber wehren, wenn das Hotel nicht den Katalogbeschreibungen entspricht? Der Urlauber schließt mit Buchung der Reise einen Vertrag über die mit dem Aufenthalt verbundenen Leistungen ab. Vertragspartner ist bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter oder in anderen Fällen das Hotel. Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für sämtliche Mängel der Reise verantwortlich. An ihn müssen sich betroffene Reisende im Mangelfall wenden, um eine Minderung des Reisepreises geltend zu machen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Hotelbetreiber reicht hier nicht aus. Der Urlauber kann Umstände beanstanden, die von den vereinbarten Leistungen abweichen. Wenn er statt der im Reise- oder Hotelprospekt versprochenen großen Pool-Landschaft nur ein kleines Schwimmbecken vorfindet, kann er dies bemängeln. Gleiches gilt für das Hotelzimmer. Weicht beispielsweise die Quadratmeterzahl von der im Prospekt genannten ab oder findet der Urlauber im Hotelzimmer Schimmel vor, kann er dies beanstanden und Schadensersatz oder eine Reisepreisminderung geltend machen. Reisemängel Kann der Urlauber die Reise gar nicht erst antreten oder muss er sie gleich zu Anfang wegen erheblicher Beeinträchtigungen abbrechen – beispielsweise weil das Hotel noch gar nicht fertiggestellt ist oder ständig Baulärm herrscht –, kann er Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit vom Reiseveranstalter verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Urlaub so mangelhaft ist, dass er als völlig oder teilweise nutzlos gelten muss. Hierzu zählen allerdings keine Gründe, die der höheren Gewalt unterliegen, so zum Beispiel schlechtes Wetter. 2.Wie sollten Reisende auf Mängel vor Ort reagieren? Um den Reisepreis mindern zu können, müssen Urlauber bei Pauschalreisen den örtlichen Reiseleiter des Veranstalters, ansonsten die Hotelleitung) umgehend vor Ort auf Mängel aufmerksam machen. Dieser hat dann Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen. Deswegen kann eine Minderung erst dann verlangt werden, wenn der Mangel angezeigt wurde – auch wenn er schon vorher bestand. Nach der Reise sind die Mängel gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats erneut anzuzeigen und die entsprechenden Minderungs- und Schadensersatzrechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Urlauber in der Regel keine Ansprüche mehr durchsetzen. Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für sämtliche Mängel der Reise verantwortlich. 4 RECHTSRATGEBER Reisemängel Diebstahl im Hotel Bei Pauschalreisen haftet auch der Reiseveranstalter für verspätet eingetroffenes oder abhandengekommenes Gepäck. Es ist empfehlenswert, Mängel genau zu dokumentieren und zu beschreiben: Fotos und detaillierte Informationen zu Dauer und Umfang der Mängel helfen vor Gericht, etwaige Ansprüche durchzusetzen. Auch die Aussagen von Dritten sind hilfreich. Falls dies möglich ist, sollte die Reiseleitung aufgefordert werden, ein Mängelprotokoll zu unterschreiben. ist, schriftlich gegenüber der Airline anzeigt werden. Ist aufgegebenes Reisegepäck sogar endgültig verloren gegangen, können Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Luftfahrtgesellschaft den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage vergangen sind, seitdem das Reisegepäck wie geplant hätte eintreffen sollen. Im Mangelfall haben Reisende in jedem Fall das Recht auf einen geminderten Gesamtreisepreis, der je nach Einzelfall und abhängig von der Schwere des Mangels festgelegt wird. Einen Gutschein müssen Betroffene nicht akzeptieren. Sie können darauf bestehen, den Minderungsbetrag vom in der Regel schon bezahlten Reisepreis zurückerstattet zu bekommen. Bei Pauschalreisen haftet auch der Reiseveranstalter für verspätet eingetroffenes oder abhandengekommenes Gepäck. Da der Gepäcktransport zu den Reiseleistungen zählt, stellt abhandengekommenes Gepäck einen Reisemangel dar, der den Reisenden berechtigt, den Reisepreis zu mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Dauer des Abhandenkommens und der entsprechenden Beeinträchtigung. Muss der Fluggast Dinge neu anschaffen, kann das berücksichtigt werden. Erforderliche Neuanschaffungen, wie beispielsweise Kleidungsstücke und Pflegemittel, können jedoch – unbeschadet der Minderung – ersetzt verlangt werden. Hierzu sollte der Reisende unbedingt Quittungen aufheben, um die Neuanschaffungen entsprechend zu dokumentieren. 3.Welche Ansprüche haben Reisende, deren Koffer unterwegs verloren gegangen ist? Die Fluggesellschaft haftet für Verlust, Beschädigung oder Verspätung in der Regel bis zu einem Betrag von derzeit circa 1.300 Euro je Reisenden. Entschädigt wird jedoch nur der tatsächliche Schaden. Trifft der Koffer nicht binnen weniger Stunden am Bestimmungsort ein und ist auch nicht in der nächsten Zeit damit zu rechnen, können die nötigsten Toilettenartikel auf Kosten der Fluggesellschaft gekauft werden. Bei einer mehrtägigen Wartezeit muss die Gesellschaft gegebenenfalls auch für den Kauf von Ersatzkleidung aufkommen. Kommt Reisegepäck verspätet an, müssen die Ansprüche spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist. Daher sollte das Gepäck möglichst nach Erhalt kontrolliert werden. Ist das aufgegebene Reisegepäck beschädigt, muss der Reisende das direkt bei der Fluggesellschaft reklamieren. Wird der Schaden erst später entdeckt, müssen die Ansprüche spätestens sieben Tage danach bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Für die Einhaltung der Frist ist maßgeblich, an welchem Tag der Schaden angezeigt wurde. Diebstahl im Hotel Wer haftet für aus dem Hotel entwendete Gegenstände? Für Diebstähle im Hotel sind Urlauber zunächst selbst verantwortlich – diese gelten als allgemeines Lebensrisiko. Ein Reisemangel liegt ebenfalls nicht vor. Indem man eine Reisegepäckversicherung abschließt, kann man das Risiko eines finanziellen Schadens verringern. Allerdings trifft den Versicherten eine Schadensminderungspflicht. Wer Schmuck oder andere Wertsachen offen im Zimmer liegen lässt, anstatt sie im Hotelsafe aufzubewahren, kommt dieser nicht nach. Damit verringert sich sein An- 5 spruch auf Erstattung oder entfällt sogar. Das Gleiche gilt, wenn zwar der Schmuck im Hotelsafe deponiert wird, jedoch der Safe-Schlüssel frei herumliegt. weis eines Diebstahls. Eine Strafanzeige vor Ort ist äußerst empfehlenswert, zumal diese von einigen Versicherungen gefordert wird. Viele Hausratversicherungen bieten für maximal drei Monate im Jahr Versicherungsschutz im Ausland. Dieser greift auch beim Einbruch ins Hotelzimmer. Problem: Verschwindet die Geldbörse ohne Einbruchsspuren aus dem Zimmer – zum Beispiel durch das Hotelpersonal –, wird die Schadenregulierung durch die Versicherung schwierig. Einbruchsspuren sind meist das einzige Mittel zum Nach- RECHTSRATGEBER Diebstahl im Hotel Bahn- und Flugausfall Wer Schmuck oder andere Wertsachen offen im Zimmer liegen lässt, anstatt sie im Hotelsafe aufzubewahren, kommt seiner Schadensminderungspflicht nicht nach. Bahn- und Flugausfall 1.Welche Rechte haben Gäste, wenn Flüge wegen Eis und Schnee oder einer Aschewolke Verspätung haben oder sogar ausfallen? Grundsätzlich stehen dem Fluggast bei Verspätungen und Ausfall von Flügen Rechte aus der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu. Sie ist anwendbar, wenn der Flug von einer Gesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat durchgeführt wird und/oder sich der Abflugflughafen innerhalb der EU befindet. Das bedeutet: Ein Flug mit Air France in die USA fällt genauso unter die Fluggastrechte-Verordnung wie ein Flug mit Emirates von Paris aus. Zu den Rechten, die sich aus der Fluggastrechte-Verordnung ergeben, gehören die Erstattung des Flugpreises, ein kostenloser Alternativflug oder eine Hotelunterbringung. Außerdem stehen dem Fluggast unter Umständen auch Mahlzeiten und Erfrischungen sowie jeweils zwei unentgeltliche Telefongespräche oder E-Mails, Faxe etc. zu. Ob er bei Verspätungen eine Entschädigung in Geld verlangen kann, hängt von der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung ab: drei Stunden Verspätung bei allen Flügen über eine Entfernung von bis zu 1.500 Kilometern: 250 Euro Entschädigung drei Stunden Verspätung oder mehr bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern: 400 Euro Entschädigung drei Stunden oder mehr Verspätung bei allen anderen Flügen: 600 Euro Entschädigung Trotz der Fluggastrechte nach der Verordnung gelten weiterhin alle übrigen Schadenersatzansprüche des Reisenden gegen die Fluggesellschaft oder bei Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter. Die Ausgleichszahlungen können jedoch unter Umständen auf alle übrigen Schäden angerechnet werden. Die Fluggastrechte nach der Verordnung gelten nicht, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu Ob bei Flugverspätungen eine Entschädigung in Geld verlangt werden kann, hängt von der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung ab. 6 RECHTSRATGEBER Bahn- und Flugausfall diesen außergewöhnlichen Umständen gehören zum Beispiel außergewöhnliche Wetterbedingungen oder der Ausbruch eines Vulkans und eine damit verbundene Sperrung des Luftraums wegen der entstandenen Aschewolke. 2.Welche Rechte haben Gäste, wenn Flüge zu spät sind oder nicht starten können, weil das Flugpersonal streikt? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Annullierung eines Flugs wegen eines Flugpersonal-Streiks dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das Luftfahrtunternehmen geeignete und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. Eine solche Maßnahme kann sein, einen Sonderflugplan aufzustellen. In solchen Fällen werden Fluggastrechte womöglich nicht gewährt. 3.Was gilt bei der Deutschen Bahn, wenn Züge wegen schlechten Wetters ausfallen oder zu spät sind? Bei der Verspätung eines Zugs hat der Fahrgast folgende Entschädigungsrechte (wahlweise): Muss ein Fahrgast wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung übernachten, werden ihm angemessene Übernachtungskosten erstattet. ab 60 Minuten Verspätung: – Anspruch auf Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises der einfachen Fahrt oder – eine vollständige Fahrpreiserstattung, wenn der Reisende die Fahrt nicht antritt, oder – auf Fortsetzung der Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt, auch mit geänderter Streckenführung. ab 120 Minuten Verspätung: – Anspruch auf Erstattung von 50 Prozent des Fahrpreises der einfachen Fahrt oder – auf Fahrpreiserstattung, wenn der Reisende die Fahrt nicht antritt, oder – auf Fortsetzung der Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt, auch mit geänderter Streckenführung. Hat der Reisende ein Hin- und Rückfahrtticket gekauft, wird die Entschädigung nach der Hälfte des Fahrtpreises berechnet. Nutzt er Nahverkehrszüge, will der Reisende natürlich so schnell wie möglich an sein Ziel kommen. Bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten kann er jeden beliebigen anderen Zug nutzen, auch einen Zug des Fernverkehrs. Dies gilt nicht für Sonderfahrten oder Züge mit Reservierungspflicht. Bei Nachtfahrten, also Fahrten, die in der Zeit zwischen 24.00 und 5.00 Uhr enden, kann der Reisende bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten jedes andere Verkehrsmittel, also auch ein Taxi, benutzen – aber nur dann, wenn es keine oder keine preisgünstigeren Verkehrsmittel mehr gibt, um das Reiseziel zu erreichen. Das Gleiche gilt, wenn der fahrplanmäßig letzte Zug des Tages ausfällt und der Fahrgast seinen Zielbahnhof ohne ein anderes Verkehrsmittel nicht mehr bis 24.00 Uhr erreichen kann. In beiden Fällen wird dem Fahrgast für die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels jedoch maximal ein Betrag von 80 Euro erstattet. Muss ein Fahrgast wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung übernachten und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden ihm angemessene Übernachtungskosten erstattet. Das ist nicht der Fall, wenn die Bahn das alternative Verkehrsmittel oder die Übernachtung selbst zur Verfügung stellt. Lehnt man dieses Angebot ab, werden selbst organisierte Alternativen nicht erstattet. Zu beachten ist aber Folgendes: Das Bahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn der Fahrgast den Reisemangel selbst verschuldet hat, also beispielsweise zu spät zum Bahnsteig gekommen ist. Allerdings muss die Bahn aufgrund eines neuen EUGH-Urteils nun im Fall von höherer Gewalt die Kunden entschädigen, die sie allzu lange hat warten lassen. Außerdem existiert eine Bagatellgrenze: Liegt der Entschädigungsbetrag unter 4 Euro, muss er nicht gezahlt werden. 7 4.Haben Reisende ANspruch auf Schadenersatz, wenn die Klimaanlagen oder Heizungen der Deutschen Bahn ausgefallen sind? einen Teil der Reisekosten. Ob Geld gezahlt wird, entscheidet der Einzelfall. Fahrgäste haben keinen Rechtsanspruch darauf, für solche verminderten Reisestandards entschädigt zu werden. Die Bahn erstattet gegebenenfalls aus Kulanz In einem solchen Fall sollte der Fahrgast schnellstmöglich einen Arztbericht einholen und die Ansprüche gegenüber der Bahn geltend machen. RECHTSRATGEBER Bahn- und Flugausfall Skiurlaub Anders liegt der Fall, wenn dem Reisenden tatsächlich ein Körperschaden entstanden ist, zum Beispiel ein Kreislaufkollaps aufgrund der Überhitzung des Zugs. Skiurlaub Ein Skiläufer muss bei der Abfahrt immer demjenigen Vorrang gewähren, der am Hang unterhalb von ihm fährt. 1.Welches Recht gilt auf der Piste? Bei Unfällen auf der Piste ist grundsätzlich das am Unfallort geltende Recht anzuwenden. Wohnen der Verletzte und der Schädiger jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls in demselben Land, so ist das Recht dieses Landes anzuwenden. Darüber hinaus werden insbesondere im Alpenraum häufig die Regeln des Internationalen Ski-Verbands (FIS) angewandt, um festzustellen, ob ein Skioder Snowboardfahrer sich fahrlässig verhalten hat. Die FIS-Regeln klären beispielsweise, wer auf der Piste Vorfahrt hat: Ein Skiläufer muss bei der Abfahrt immer demjenigen Vorrang gewähren, der am Hang unterhalb von ihm fährt. Deshalb gilt im Prozess auch der Beweis des ersten Anscheins. Das heißt, in einem solchen Fall nimmt das Gericht an, dass derjenige Schuld hat, der den Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers nicht beachtet hat. Dieser Beweis kann jedoch entkräftet werden, zum Beispiel wenn der Zusammenprall im spitzen Winkel während eines fast abgeschlossenen Überholvorgangs stattgefunden hat. Die Regeln des FIS sind Gewohnheitsrecht und gelten auch für Snowboardfahrer. Ein Wintersportler haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Deshalb sollte unbedingt eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. 8 RECHTSRATGEBER Skiurlaub 2.Sind grüne Hügel auf der Piste ein Reisemangel? Der Reiseveranstalter haftet dafür in der Regel nicht, da er nichts für die Wetterlage kann. Wird der Urlaubsort allerdings im Prospekt als schneesicher oder ganzjährig befahrbares Skigebiet beworben, liegt ein Reisemangel vor, wenn die Piste nicht befahrbar ist, da der Reiseveranstalter Schneegarantie zugesichert hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die Angabe über die Schneesicherheit für denjenigen, der die Reise bucht, ausschlaggebend für die Entscheidung zur Buchung ist. Wird der Urlaubsort im Prospekt als schneesicher oder ganzjährig befahrbares Skigebiet beworben, liegt ein Reisemangel vor, wenn die Piste nicht befahrbar ist. Herausgeber: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln Kontakt: [email protected] 0221 8277-500 Autor: Rechtsanwalt Kai Solmecke 1. Auflage, Juli 2014 Wintersportler haben in diesem Fall gute Chancen, eine Reisepreisminderung von etwa einem Viertel des Gesamtpreises zu erhalten oder anfallende Kosten für die Fahrt in ein entfernteres Skigebiet erstattet zu bekommen. Wenn durch die Fahrt in ein benachbartes Skigebiet, in dem ausreichend Schnee liegt, dem Reisemangel vor Ort zum Teil abgeholfen werden kann, geht der Ersatz der hiermit verbundenen Kosten dem Minderungsanspruch vor. Verbleibt darüber hinaus aber ein Beschwernis, beispielsweise weil die An- und Abfahrt mit einem besonderen Aufwand verbunden ist, kommt eine zusätzliche Minderung des Reisepreises in Betracht. Ist die An- und Abfahrt in ein entfernteres Skigebiet mit Aufwand verbunden, kann der Reisepreis zusätzlich gemindert werden. 3.Gibt es eine Promillegrenze für Skifahrer? Eine Promillegrenze, wie man sie im Straßenverkehr kennt, existiert im Wintersport nicht. Ebenso wenig gibt es ein Alkoholverbot. Wer allerdings alkoholisiert mit Ski oder Snowboard fährt und an einem Unfall beteiligt ist, trägt eine Mitschuld. Stellt sich heraus, dass der Unfall infolge der Alkoholisierung verursacht wurde, haftet der Fahrer für alle aus dem Unfall entstandenen Schäden. 4.Wer haftet für die Sicherheit geliehener Skiausrüstungen? Wer sich für den Wintersport beim Skiund Snowboardverleih ausstatten lässt, darf eine verkehrssichere Ausrüstung erwarten. Ist eine geliehene, defekte Skioder Snowboardausrüstung Ursache für einen Unfall, haftet der Verleiher, da dieser seine Verkehrspflicht verletzt hat. Die in diesem Ratgeber veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Aussagen des Verfassers stellen nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers dar. 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