WIchtIGes zuM theMa PfleGe

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WIchtIGes zuM theMa PfleGe
WIchtIGes zuM
theMa PfleGe
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde,
wir möchten sie mit dieser Broschüre über die entwicklungen
im thema Pflegeversicherung informieren. aus den Medien
kennen sie vielleicht die hitzigen Diskussionen innerhalb der
regierungskreise. In den letzten Jahren haben wir uns intensiv
mit den entwicklungen beschäftigt und ulf rother hat seine
Bachelorarbeit zu diesem thema verfasst.
Die texte und Grafiken dieser Pflegebroschüre wurden der
Bachelorarbeit entnommen. Wir denken, dass es wichtig ist,
sich mit diesem thema zu beschäftigen und die erkenntnisse
in seine eigenen finanziellen überlegungen mit einzubeziehen.
Grundlage dieser überlegungen können die fakten dieser Broschüre sein.
uns hat dieses thema tief berührt und wir denken, dass es für
sie ähnlich spannend ist.
Wir wünschen Ihnen informative Momente.“
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Inhaltsverzeichnis
1. Gesetzliche Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
1.1 Pflegekassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
1.2 Pflegebedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
1.3 Die Pflegestufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2. Kosten der Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2.1 Derzeitige Kosten im Pflegefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2.1.1 Kosten eines ambulanten Pflegedienstes . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.1.2 Exkurs Investitionskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.1.3 Kosten der vollstationären Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.2 Mögliche Entwicklung der Pflegekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2.3 Haftung für nicht gedeckte Pflegekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
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1. Gesetzliche Pflegeversicherung
Im ersten Teil dieser Broschüre möchten wir die wichtigen Begriffe des Themas
Pflegeversicherung erläutern.
Am 01.01.1995 wurde die Gesetzliche Pflegeversicherung als fünfte Säule der
Sozialversicherung in Deutschland eingeführt. Grundlage für die Pflegeversicherung ist das SGB XI. In diesem Gesetzestext sind sämtliche Bestimmungen
zur Pflegeversicherung festgehalten. Im SGB XI wurde festgelegt, dass die Träger der Pflegeversicherung die Pflegekassen sind.
1.1 Pflegekassen
Die Pflegekassen arbeiten eng mit den Trägern der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung zusammen. In der Praxis hat jede Krankenversicherung ihre eigene Pflegekasse, wobei der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dafür Sorge zu tragen hat, dass eine einheitliche Rechtsanwendung
stattfindet.
Die Pflegekassen erbringen Leistungen der Pflegeversicherung für ihre Versicherten. Dazu zählen Sach- und Geldleistungen ebenso wie Dienstleistungen.
Da die Pflegekassen auch für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung
ihrer Mitglieder verantwortlich sind, arbeiten sie mit allen an der gesundheitlichen, sozialen und pflegerischen Versorgung Beteiligten zusammen.
Die Pflegekassen koordinieren die dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Mittel um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Gleichzeitig ist es Aufgabe der Pflegekassen, ihre Mitglieder über die möglichen Leistungen zu beraten.
Seit Januar 2009 haben alle Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, einen Anspruch auf einen Pflegeberater, der sie über die zur Verfügung
stehenden Leistungen unabhängig berät. Die Sicherstellung dieser Beratungsleistung ist eine Hauptaufgabe der Pflegekassen.
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Die Pflegekassen sind gehalten Schulungen und Pflegekurse für Pflegepersonen durchzuführen, zahlen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Pflegepersonen und
müssen ein Versichertenverzeichnis führen sowie bestimmte Statistiken erstellen. Sie ziehen die ihnen zustehenden Beiträge ein, verwalten ihre Finanzmittel
und legen darüber Rechenschaft ab. Die Pflegekassen müssen darauf hinwirken, dass eine flächendeckende Versorgungsstruktur hinsichtlich der Pflege
erreicht und erhalten wird.
Pflegekassen haben theoretisch die Möglichkeit, eigene Pflegekräfte zu stellen. In der Praxis geschieht das allerdings selten bis gar nicht.
In Zusammenarbeit mit den Trägern der Kranken- und Rentenversicherung
sind die Pflegekassen gehalten, durch Prävention sowie Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Aufgabe der Pflegekasse ist es außerdem, Verträge mit den Erbringern von
Pflegeleistungen zu schließen (Pflegesachleistung).
1.2 Pflegebedürftigkeit
Im Paragraf 14 SGB XI Abs. 1 heißt es dazu: „Pflegebedürftig im Sinne dieses
Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§15)
der Hilfe bedürfen.“. Dabei wird die Pflegebedürftigkeit nach §15 SGB XI in
drei Pflegestufen eingeteilt. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des genauen Pflegegrades ist im §18 SGB XI geregelt. Danach wird
die Pflegebedürftigkeit und die genaue Pflegestufe durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen festgestellt. Diese Untersuchung muss im häuslichen
Umfeld des zu Untersuchenden stattfinden. Gibt der Pflegebedürftige dazu
keine Erlaubnis, kann die Pflegekasse die beantragte Leistung verweigern.
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1.3 Die Pflegestufen
Nach SGB XI gibt es drei Pflegestufen. Pflegestufe I entspricht einer erheblichen Pflegebedürftigkeit mit einem durchschnittlichen täglichen Pflegebedarf
von mindestens 90 Minuten, wobei davon mindestens 45 Minuten auf die
Grundpflege entfallen müssen. Grundpflege beinhaltet die Hilfe bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Körperpflege, der Nahrungsaufnahmen und der Mobilität.
Erheblich pflegebedürftig sind Personen, die einmal täglich für wenigstens
zwei Verrichtungen aus den Bereichen Ernährung, Mobilität oder Körperpflege
Hilfe benötigen. Die zwei Verrichtungen können aus einem Bereich oder aus
mehreren Bereichen sein. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfsbedarf
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen.
Die Pflegestufe II wird als schwere Pflegebedürftigkeit bezeichnet und bedingt,
dass täglich mindestens drei Stunden Pflegebedarf besteht wovon mindestens
zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Schwerpflegebedürftige sind Personen die bei Ernährung, Mobilität oder Körperpflege mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten Hilfe benötigen
und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrmals in der Woche Unterstützung erhalten müssen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III werden laut §15 SGB XI als Schwerstpflegebedürftige bezeichnet, die bei Ernährung, Mobilität oder Körperpflege rund
um die Uhr, also auch nachts Hilfe benötigen. Mehrmals wöchentlich ist Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig.
Der tägliche Pflegebedarf muss mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf
die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unterteilt nach ambulanten
Sachleistungen, Pflegegeld und vollstationärer Versorgung. In der unten stehenden 1 ist die Entwicklung der einzelnen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung vom Jahre 2008 bis zum Jahre 2012 zu erkennen.
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Darstellung Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung
Quelle: http://www.solidaris.de/publikationen/informationen/2007_11_seite02.php, zugriff am 22.08.2010
Man kann deutlich die steigerungen des Pflegegeldes und der ambulanten
sachleistungen für alle Pflegestufen erkennen. Die leistungen für die vollstationäre versorgung werden lediglich für die Pflegestufe III angepasst. Das unterstreicht den Grundsatz der gesetzlichen Pflegeversicherung, ambulante Pflege
im häuslichen umfeld der vollstationären unterbringung vorzuziehen.
Dieser Grundsatz ist in §3 sGB XI festgeschrieben. sinngemäß steht an dieser
stelle im Gesetzestext, dass die leistungen der Pflegeversicherung vorrangig
dazu dienen sollen, die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der angehörigen und nachbarn zu unterstützen. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege gehen den leistungen der vollstationären unterbringung vor.
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2. Kosten der Pflege
Nachdem wir im Vorfeld die Leistungen der Pflegeversicherung erläutert haben, werden wir in diesem Kapitel die tatsächlich anfallenden Kosten während
der einzelnen Pflegestadien beleuchteten.
Im Dezember 2007 waren in Deutschland 2,25 Mio. Menschen pflegebedürftig. Davon erhielten 1,033 Mio. Menschen nur Pflegegeld, das bedeutet
sie wurden ausschließlich im privaten Umfeld durch Angehörige gepflegt.
504.000 Menschen wurden vollständig oder teilweise mit Unterstützung von
ambulanten Pflegekräften in ihrem bisherigen Wohnumfeld betreut. In Pflegeheimen wurden im Dezember 2007 709.000 Menschen gepflegt.
Daraus herleitend kann man drei Pflegearten unterscheiden: Zum einen die
Pflege durch Angehörige, zum zweiten die Pflege durch ambulante Pflegedienste und zum dritten die Pflege in Pflegeheimen.
Anhand der Zahlen von 2007 erkennt man, dass mehr als zwei Drittel der
Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld durch Angehörige und ambulante
Pflegedienste gepflegt werden. Lediglich 32 % aller Pflegefälle werden in einem Pflegeheim versorgt.
In den Zahlen spiegelt sich der Grundanspruch der Pflegeversicherung wieder.
Ziel der Pflegeunterstützung ist es, die Pflegebedürftigen so lange wie möglich
im eigenen häuslichen Umfeld durch Angehörige und ambulante Pflegedienste zu versorgen. Zum einen geht es bei diesem Grundsatz um das Wohlbefinden der zu pflegenden Menschen und zum anderen ist die ambulante Pflege
erheblich billiger als die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim.
2.1 Derzeitige Kosten im Pflegefall
Da keine direkten Pflegekosten bei der Pflege durch Angehörige anfallen,
drängt sich der Eindruck auf, dass diese Pflegeform kostenlos wäre. Die Unterbringung erfolgt in den eigenen vier Wänden und die Mahlzeiten mussten bis
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zum eintritt des Pflegefalles auch selbst bestritten werden.
Wenn man allerdings berücksichtigt, dass ein pflegender angehöriger entweder nicht mehr vollzeit tätig sein kann oder von der eigenen kostbaren freizeit
einbüßt, fallen zusätzliche, nicht bezifferbare Kosten ins Gewicht.
2.1.1 Kosten eines ambulanten Pflegedienstes
Wird die Pflege vollständig oder auch nur teilweise durch einen ambulanten
Pflegedienst durchgeführt, so entstehen bezifferbare Kosten, welche beispielhaft in der unten stehenden 2 aufgezeigt werden. es handelt sich dabei um
das Preisverzeichnis des hamburger Pflegedienstes.
Darstellung Kosten ambulanter Pflege
Quelle: http://www.hanse-pflegedienst.de/kostentraeger, zugriff am 18.06.2010.
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aus der oben gezeigten Darstellung kann man die Preise für die einzelnen
Dienstleistungen des Pflegedienstes entnehmen. Da es sich dabei um Preise
je Dienstleistung handelt, muss man, um Monatspreise zu erhalten, die einzelnen leistung jeweils mit der häufigkeit je tag und anschließend mit der
anzahl der tage im Monat multiplizieren, an denen man die leistung erhalten
will. Die ergebnisse einer solchen rechnung sind in der unten stehenden 3 zu
erkennen. es handelt sich um eine rechnungskopie einer Monatsrechnung der
Johanniter.
Darstellung Rechnung Johanniter Juni 2010
Quelle: vorhandene originalrechnung aus dem persönlichen umfeld des autors
Deutlich kann man die unterdeckung bei Pflegestufe I erkennen. Die Pflegekosten beliefen sich im Monat Juni 2010 auf 735,92 € zuzüglich der In-
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vestitionsumlage in Höhe von 36,78 €. Daraus ergibt sich ein Eigenanteil von
332,30 €. Der Anteil der Pflegekasse, in diesem Falle die Bundesknappschaft,
beträgt 440,00 €. Somit trägt die Pflegekasse weniger als 57 % der Gesamtrechnung für die Pflegestufe I.
2.1.2 Exkurs Investitionskosten
Die Preise je Leistungskomplex einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes dürfen keine Investitionskosten enthalten. Die Investitionskosten müssen
vielmehr dem Pflegebedürftigen gemäß §82 SGB XI gesondert in Rechnung
gestellt werden. Investitionskosten sind Aufwendungen, um die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen,
zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen. Es dürfen nur die Investitionsbeträge in Rechnung gestellt werden, die nicht durch öffentliche Zuschüsse
und Förderungen finanziert wurden.
2.1.3 Kosten der vollstationären Pflege
2007 betrugen die durchschnittlichen monatlichen Kosten für die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim in der Pflegeklasse I in der Bundesrepublik Deutschland 1.915 €. In der Pflegeklasse II betrug dieser Satz 2.341 € und
für die Heimpflege in der Pflegestufe III waren es 2.766 €.
Dabei ist das Gefälle zwischen den einzelnen Bundesländern relativ groß. In
den fünf neuen Bundesländern ist der Kostensatz geringer als im Bundesdurchschnitt. Die geringsten Kosten fallen in Sachsen Anhalt mit 2.250 € und
in Sachsen mit 2.280 € für die Pflegestufe III an.
Die höchsten Kostensätze wurden in Nordrhein – Westphalen mit 3.131 €
und in Hamburg mit 3.040 € ermittelt. Stichtag dieser Ermittlung war der
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15.12.2007 und Berechnungsgrundlage waren 30,4 Tagessätze. Gesonderte
Kosten wie zum Beispiel die Umlage für die Investitionsaufwendungen werden
in der Pflegestatistik nicht erfasst.
Allerdings wurde durch ergänzende Auswertungen der Pflegedatenbank PAULA der Betriebskrankenkassen ein durchschnittlicher Betrag in Höhe von circa
367 € monatlich ermittelt.
Somit betrugen die durchschnittlichen Zuzahlungen 892 € für die Pflegestufe I, 1.062 € für Pflegestufe II und 1.296 € für Pflegestufe III. Zusätzlich fallen
noch die Investitionsumlage von circa 367 € und das monatliche Taschengeld
von circa 200 € an.
Die derzeitigen, durchschnittlichen Altersrenten betragen für Männer in den
alten Bundesländern 990 € und für Männer in den neuen Bundesländern
1.069 €. Für Frauen belaufen sich die durchschnittlichen Altersrenten in den
alten Bundesländern auf 487 € und in den neuen Bundesländern auf 702 €.
Auf Grundlage diese Zahlen muss man feststellen, dass sich im Durchschnitt
kein Rentner einen vollstationären Pflegeplatz leisten konnte.
Die durchschnittliche monatliche Unterdeckung erstreckte sich bei einer vollstationären Unterbringung die von 390 € für ostdeutsche Männer in der Pflegestufe I bis 1.376 € für westdeutsche Frauen in Pflegestufe III.
2.2 Mögliche Entwicklung der Pflegekosten
Die bisher beschriebenen Zahlen deuten bereits auf einen erheblichen Handlungsbedarf der vom Pflegerisiko bedrohten Menschen hin.
An dieser Stelle soll ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Kosten der
Pflege erfolgen. Das Statistische Bundesamt hat Prognosen über die Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland erstellt. Das Ergebnis der Vorausschau ist
in der 4 zu sehen.
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Darstellung Entwicklung der Bevölkerung mit erhöhtem Krankheits- und Pflegerisiko
Quelle: statistische Ämter des Bundes und der länder, Demografischer Wandel in Deutschland, s. 6.
Die statistischen Ämter des Bundes und der länder rechnen bis zum Jahre
2030 mit einem Bevölkerungsrückgang von 6,3 % in der Bundesrepublik
Deutschland. Gleichzeitig wächst die Bevölkerungsgruppe der über 60-jährigen Personen in Deutschland von rund 20,5 Mio. Menschen im Jahr 2005 auf
circa 28,35 Mio. Menschen im Jahre 2030. Das entspricht einem Wachstum
dieser Bevölkerungsgruppe von über 40 %.Bei der dargestellten entwicklung,
die ein schrumpfen der Gesamtbevölkerung bei gleichzeitigem Wachstum der
besonders durch Pflegebedürftigkeit bedrohten Bevölkerungsgruppe prognostiziert, drängt sich die frage nach der entwicklung der Pflegefälle in der
zukunft förmlich auf.
Die statistischen Ämter des Bundes und der länder haben in ihrer Broschüre Demografischer Wandel in Deutschland die entwicklung der Pflegefälle in
Deutschland von 1999 bis 2030 dargestellt. Diese hochrechnung wurde in der
5 abgebildet. laut dieser hochrechnungen werden im Jahre 2030 circa 3,4
Mio. Pflegefälle in Deutschland hilfe benötigen.
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Darstellung Entwicklung der Pflegebedürftigen von 1999 bis 2030
Quelle: statistische Ämter des Bundes und der länder, Demografischer Wandel in Deutschland, heft 2, s. 25.
Ähnliche überlegungen wurden im statistischen landesamt in Baden Württemberg durchgeführt. Im ergebnis wurde eine Prognose für die benötigten
Pflegekräfte für das Jahr 2030 erstellt. laut dieser Prognose, die in 6 gezeigt
wird, werden im vergleich zum Jahr 2005 über 65 % mehr Pflegekräfte im
Jahr 2030 in Baden–Württemberg benötigt.
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Darstellung Bedarf an Pflegekräften in Baden–Württemberg
Quelle: statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 8/2007, s. 23.
Wenn man nun die Bevölkerungsentwicklung diesem Bedarf gegenüberstellt,
sieht man sich unweigerlich mit der frage konfrontiert, wer diese Pflegearbeit
erledigen soll. Genau diese aufteilung der Bevölkerung wurden in der 7 als
ergebnis einer studie der allianz Global Investors dargestellt.
Darstellung Bevölkerungsentwicklung
Quelle: analysen und trends: zukunftssicherung, Globaler trend: Demografie, s. 7 Datengrundlage statistisches Bundesamt 2006.
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In die Bevölkerungsentwicklung wurden ein abhängigkeitsquotient und ein
altenquotient eingezeichnet. Der abhängigkeitsquotient ist ein verhältnis zwischen den Menschen von 0 Jahren bis 15 Jahren sowie 65 Jahren und älter
auf der einen seite und den Menschen zwischen 15 Jahren und 65 Jahren auf
der anderen seite. Derzeitig liegt dieser Quotient bei circa 50 %, das bedeutet dass im Durchschnitt zwei Menschen zwischen 15 Jahren und 65 Jahren
für die versorgung eines rentners oder eines Kindes verantwortlich sind. Im
Jahr 2030 liegt dieser Quotient schon bei über 70 %. Der altenquotient, der
rentner mit Personen zwischen 15 Jahren und 65 Jahren ins verhältnis setzt,
wird 2030 vorrausichtlich bei 50 % liegen. unberücksichtigt bleiben bei dieser
Betrachtung die arbeitslosigkeit, die verlängerten ausbildungszeiten und die
frühverrentung.
In einer Publikation der Deutsche Bank research wird die entwicklung des
informellen Pflegepersonals im vergleich zu der entwicklung der Pflegebedürftigen betrachtet. als informelles Pflegepersonal werden in diesem zusammenhang Personen, wie lebenspartner, nachbarn, freunde und angehörige
bezeichnet, die in der lage sind, ambulante Pflege im häuslichen umfeld
grundsätzlich zu übernehmen.
aus der 8 kann man deutlich entnehmen, dass sich die zahle der Pflegefälle
voraussichtlich vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2050 mehr als verdoppeln wird,
während das informelle Pflegepersonal im Jahr 2050 sogar unter dem vom
Jahr 2006 liegen könnte.
Darstellung Entwicklung Pflegebedürftige und informelles Pflegepersonal
Quelle: Deutsche Pflegeversicherung vor massiven
herausforderungen, Deutsche Bank research, s.21.
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Somit wird es in Zukunft immer schwieriger dem sogenannten Heim – Sog – Effekt entgegenzuwirken. Dieser Effekt beschreibt das Verdrängen der Pflegebedürftigen aus ihrem häuslichen Umfeld in Pflegeheime. Gefährlich ist dieser
Prozess sowohl für die Pflegebedürftigen wie für die Angehörigen als auch
für die gesetzliche Pflegeversicherung, weil die Pflegekosten in Pflegeheimen
erheblich höher sind, als die Kosten der ambulanten Pflege.
Wie in Abschnitt 3.1 dargestellt wurde, gibt es heute bereits bei jeder Heimunterbringung eine statistische Unterdeckung bei der Heimunterbringung. Wenn
man nun von einer steigenden Heimquote, also einem steigenden Anteil an
Heimpflegeplätzen im Verhältnis zu allen Pflegebedürftigen, ausgeht, werden
immer mehr Pflegebedürftige ihre eigenen Pflegekosten nicht mehr aus ihren
monatlichen Einnahmen bestreiten können. Die Finanzierung der Kosten die
nicht durch die eigenen Mittel des Pflegebedürftigen getragen werden können, betrachtet der nächste Abschnitt.
2.3 Haftung für nicht gedeckte Pflegekosten
In der Sonderedition I/2010 der Fachzeitschrift AssCompact wurde unter der
Überschrift „Generationsrisiko Pflegefall“ durch den Trainer der Deutschen
Makler Akademie Schrehardt dargestellt, dass nicht nur die eigenen Einkommen und Vermögenswerte des Pflegebedürftigen zur Tilgung der Kosten herangezogen werden, sondern auf Grundlage des BGB auch die des Ehegatten,
der Kinder und der Enkel. Im §99 SGB X ist zudem eine Auskunftspflicht über
die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Verwandten gerader Linie
verfügt.
Gemäß §93 SGB XII und §94 SGB XII gehen die Leistungsverpflichtungen gemäß der Sozialgesetzbücher auf die Unterhaltspflichtigen über, solange diese
leistungsfähig sind. Ein Widerspruch oder eine Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, wenn das Sozialamt aufgrund der Auskunftspflicht
einen Unterhaltspflichtigen gefunden hat, kann es diesen zur Erstattung der
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Kosten heranziehen, wobei ein etwaiger Streit über diesen Verwaltungsakt
nicht von der sofortigen Kostenbeteiligung befreit.
Im Jahr 2008 erhielten 397.000 Bürger Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII. Bei
2,25 Mio. Pflegefällen in Deutschland erhielten somit 17,64 % eine staatliche
Unterstützung zur Finanzierung der monatlichen Pflegekosten. Das bedeutet,
dass bei mehr als jedem sechsten Pflegefall der Staat die Unterdeckung zunächst ausgleicht, jedoch die Angehörigen der zu pflegenden Personen eine
Beteiligung an den Pflegekosten zu erwarten haben.
Im §1601 BGB heißt es wörtlich: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“. Verwandte gerader Linie sind nach
§1589 BGB Personen die voneinander abstammen, wobei die Zahl der sie
vermittelnden Geburten den Verwandtschaftsgrad angibt. Da im §1601 BGB
nichts über den Verwandtschaftsgrad bestimmt ist, sondern nur die Art der
Verwandtschaft bezeichnet wurde, haften alle Personen die in einem derartigen Verwandtschaftsverhältnis stehen füreinander.
Zusätzlich ist in §1360 BGB die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander
geregelt. Genauer heißt es dazu in §1360 Satz 1 BGB: „Die Ehegatten sind
einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie
angemessen zu unterhalten.“.
Aufgrund der eben genannten gesetzlichen Haftungsregeln, der erheblichen
Kosten und des bevorstehenden Anstiegs der Anzahl der Pflegebedürftigen
ist eine zusätzliche private Pflegeabsicherung notwendig. Es ist die einzige
Möglichkeit um sowohl seine eigenen Vermögenswerte, als auch die Vermögenswerte seiner Eltern und der Kinder zu erhalten. Über detaillierte Absicherungsmöglichkeiten informieren wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
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