Mietrecht: Anspruch auf Mietminderung
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Mietrecht: Anspruch auf Mietminderung
Mietrecht: Anspruch auf Mietminderung In Zeiten ständig steigender Heizkosten stellen undichte Fenster, eine nicht ausreichende Heizleistung bzw. Warmwasserversorgung oder Zugluft aufgrund schlechter Isolierung ein besonderes Ärgernis dar. Darüber hinaus kann auch eine veraltete und unwirtschaftliche Heizungsanlage Mietern teuer zu stehen kommen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Rechte einem Mieter gegenüber seinem Vermieter zustehen. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin die Vorauszahlung der Nebenkosten verweigert. Diese Verweigerung hatte die Mieterin damit begründet, dass die genutzte Heizungsanlage veraltet und damit unwirtschaftlich ist. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass dem Vermieter grundsätzlich keine Verpflichtung obliegt, eine vorhandene alte, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellende Heizungsanlage zu modernisieren (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 261/06). Andere Rechte stehen dem Mieter dann zu, wenn die Mietsache, also die Mietwohnung, mit einem Mangel behaftet ist, z.B. wenn die Heizungsanlage einen Defekt hat. In diesen Fällen kann der Mieter den Vermieter zur Beseitigung des Mangels auffordern und die Miete mindern. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über Mängel und die mögliche Höhe der Mietminderung gegeben werden. Zu beachten ist jedoch, dass die angegebene Mietminderung in Prozent nur eine erste Orientierung sein kann. Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine Mietminderung ist z.B. möglich bei: luftdurchlässigen und schwer schließbaren Fenstern (5 % bis 10 %), einer mangelhaften Warmwasserversorgung (10 % bis 30 %), Wärmeverlust wegen schlechter Heizleistung (10 %), einer mangelhaften Isolierung (10 % bis 25 %) oder zu kleinen, nicht ausreichend wärmenden Heizkörpern (5 % bis 10 %). Rechtsanwältin Katja Schulze Durch die verkürzte Darstellung ist eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich und kann daher eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung ist die Haftung ausgeschlossen. Rechtsanwälte Schulze & Greif Partnerschaftsgesellschaft, Zwickauer Straße 154, Chemnitz Telefon: 0371/433 111 0 Fax: 0371/433 111 11 E-Mail: [email protected] Homepage: www.schulze-greif.de