Mietrecht: Anspruch auf Mietminderung

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Mietrecht: Anspruch auf Mietminderung
Mietrecht: Anspruch auf Mietminderung
In Zeiten ständig steigender Heizkosten stellen undichte Fenster, eine nicht ausreichende
Heizleistung bzw. Warmwasserversorgung oder Zugluft aufgrund schlechter Isolierung ein
besonderes Ärgernis dar. Darüber hinaus kann auch eine veraltete und unwirtschaftliche
Heizungsanlage Mietern teuer zu stehen kommen. In diesem Zusammenhang stellt sich die
Frage, welche Rechte einem Mieter gegenüber seinem Vermieter zustehen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin die
Vorauszahlung der Nebenkosten verweigert. Diese Verweigerung hatte die Mieterin damit
begründet, dass die genutzte Heizungsanlage veraltet und damit unwirtschaftlich ist. Das
Gericht hat hierzu ausgeführt, dass dem Vermieter grundsätzlich keine Verpflichtung obliegt,
eine vorhandene alte, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellende
Heizungsanlage zu modernisieren (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 261/06).
Andere Rechte stehen dem Mieter dann zu, wenn die Mietsache, also die Mietwohnung, mit
einem Mangel behaftet ist, z.B. wenn die Heizungsanlage einen Defekt hat. In diesen Fällen
kann der Mieter den Vermieter zur Beseitigung des Mangels auffordern und die Miete
mindern. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über Mängel und die mögliche Höhe der
Mietminderung gegeben werden. Zu beachten ist jedoch, dass die angegebene Mietminderung
in Prozent nur eine erste Orientierung sein kann. Letztendlich kommt es immer auf den
Einzelfall an. Eine Mietminderung ist z.B. möglich bei:
luftdurchlässigen und schwer schließbaren Fenstern (5 % bis 10 %),
einer mangelhaften Warmwasserversorgung (10 % bis 30 %),
Wärmeverlust wegen schlechter Heizleistung (10 %),
einer mangelhaften Isolierung (10 % bis 25 %) oder
zu kleinen, nicht ausreichend wärmenden Heizkörpern (5 % bis 10 %).
Rechtsanwältin Katja Schulze
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