Mustercurriculum Universitätslehrgang
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Mustercurriculum Universitätslehrgang
Technische Universität Graz Mustercurriculum für Universitätslehrgänge Laut Beschluss des Senates der Technischen Universität Graz vom ………. (Datum) wird gemäß § 25 Abs.1 Z.10 UG 2002 folgende Verordnung erlassen: Verordnung zur Einrichtung des Universitätslehrganges Name an der Technischen Universität Graz Gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F wird an der Technischen Universität Graz der Universitätslehrgang „XXX“ eingerichtet. Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 1 Technische Universität Graz 2. Curriculum zum Universitätslehrgang „NAME“ (entsprechende inhaltlichen Ausführungen – siehe nachfolgende Seiten): Allgemeine Bestimmungen §1 Qualifikationsprofil §2 ECTS Credits §3 Dauer und Gliederung §4 Unterrichtssprache Lehrgangsorganisation §5 Lehrgangsleitung §6 Lehrgangsbeitrag Zulassung §7 Zulassungsvoraussetzungen §8 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren §9 Studienplätze Unterrichtsplan §10 Lehrveranstaltungen §11 Prüfungsordnung §12 Anerkennung von Prüfungen §13 Master Thesis Abschluss §14 Abschließende kommissionelle Prüfung §15 Akademischer Grad / Bezeichnung der Absolventinnen und Absolventen Schlussbestimmung §16 Inkrafttreten des Curriculums §17 Veranstalter Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 2 Technische Universität Graz Allgemeine Bestimmungen §1 Qualifikationsprofil Beinhaltet folgende Punkte: i. ii. iii. iv. v. vi. Ziele des Universitätslehrganges Zielgruppen, an die sich das Angebot richtet Zukünftige Arbeitsfelder Lernergebnisse Lehr- und Lernkonzept Beurteilungskonzept Siehe auch Dokument „Erstellung eines Qualifikationsprofils“ §2 ECTS-Credits Im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System) sind den einzelnen Leistungen ECTS- Credits zugeordnet, welche den Arbeitsaufwand der Studierenden widerspiegeln. Das Arbeitspensum eines Vollzeit-Studienjahres beträgt 60 ECTS- Credits. §3 Dauer und Gliederung (1) Der Lehrgang dauert …. (Anzahl) Semester und umfasst ….. (Anzahl) ECTSCredits. (2) Es sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von ….. (Anzahl) ECTS- Credits sowie ein Seminarprojekt (fakultativ) (….ECTS- Credits) zu absolvieren, und es ist die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit ("Master Thesis"; Aufwand ….. ECTS- Credits) vorgeschrieben (fakultativ, siehe dazu die Richtlinie zur Erstellung eines Curriculums für Universitätslehrgänge bzw. § 15 Akademischer Grad des Mustercurriculums). (3) Fakultativ: Die Lehrveranstaltungen des Lehrgangs umfassen Pflichtfächer im Ausmaß von …… ECTS- Credits und aus Lehrveranstaltungskatalogen wählbare Wahlfächer im Ausmaß von ……..ECTS- Credits. (4) [Optional]: Ausführungen zur Gliederung des Universitätslehrganges in Module, Aufteilung in Präsenzzeiten und Fernlehre. §4 Unterrichtssprache (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach Bedarf in deutscher (fakultativ: oder englischer Sprache) angeboten. Skripten und unterstützende Literatur sollen bevorzugt in ……….. (Angabe der entsprechenden Sprache) angeboten werden. [Optional, wenn ein Nachweis von Sprachkenntnissen erforderlich erscheint]: (2) Der Lehrgangsleitung obliegt die Feststellung ausreichender sprachlicher Kenntnisse der LehrgangsteilnehmerInnen Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 3 Technische Universität Graz (Minimale Punkte/Eignungsstufen bei den einschlägigen Sprachtests: TOEFL: 600 Punkte; Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang: Niveaustufe DSH-2; Test Deutsch als Fremdsprache: Niveaustufe TDN 4. Teilnehmer/innen mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen, die die Niveaustufe DSH-1 bzw. TDN 3 erreichen, können von der Lehrgangsleitung unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie parallel zum Lehrgang einen Sprachkurs besuchen.) Lehrgangsorganisation §5 Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleiter/in ist durch die zuständige akademische Behörde ein/e fachlich qualifizierte/r Angehörige/r der Fakultät für ………….. der Technischen Universität Graz mit Lehrbefugnis in einem einschlägigen Fach zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleiterin bzw. der Lehrgangsleiter ernennt nach Maßgabe des organisatorischen Bedarfs weitere administrative Leitungsfunktionen. Mitarbeiter/innen in fachliche und (3) Zum Zwecke der Lehrgangsevaluierung, der Fort- und Weiterentwicklung dieses Lehrganges kann ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. (4) Mit der wissenschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Unterstützung des Lehrgangs wird das Institut für ………… der Technischen Universität Graz beauftragt. §6 Lehrgangsbeitrag (1) Zur kostendeckenden Führung des Universitätslehrganges wird ein Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Lehrgangsleitung und des Rektorates vom Senat durch Verordnung festgesetzt und bei Bedarf den budgetären Erfordernissen angepasst. (2) Dem Rektorat ist jährlich ein Universitätslehrganges vorzulegen. Finanzbericht zur Gebarung des Zulassung §7 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang (NAME………). können sein (Festlegung durch die Lehrgangsleitung): • Der Abschluss eines einschlägigen Bachelor- oder Masterstudiums an einer inländischen Universität. Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 4 Technische Universität Graz • Ein gleichwertiger Abschluss einer einschlägigen in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung • mehrjährige einschlägige Berufserfahrung (2) Die endgültige Entscheidung über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen obliegt der Lehrgangsleitung. (3) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann von der Aufnahmekommission verlangt werden (vergleiche § 4). §8 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren (1) Die Bewerbung für einen Studienplatz innerhalb des Universitätslehrgangs erfolgt schriftlich an die Lehrgangsleitung. (2) Das Verfahren für die Zuerkennung eines Studienplatzes besteht aus der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und erforderlichenfalls aus Bewerbungsgespräch. Ein Aufnahmetest kann vorgesehen werden. einem (3) Die Zuerkennung eines Studienplatzes erfolgt schriftlich durch die Lehrgangsleitung. Die Zulassung und Aufnahme als außerordentliche/r Studierende/r erfolgt durch das Rektorat, administriert durch den Studienservice. §9 Studienplätze Die Höchstzahl an Studienplätzen, die für einen Lehrgang zur Verfügung stehen, ist von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. Unterrichtsplan § 10 Lehrveranstaltungen Der Universitätslehrgang umfasst die im Anhang angeführten Fächer, die im Rahmen von einzelnen Lehrveranstaltungen angeboten werden. §11 Prüfungsordnung (1) Sämtliche Prüfungen sind in schriftlicher und/oder mündlicher Form abzuhalten [Anmerkung: Entscheidung der Lehrgangsleitung]. (2) Ob die Prüfung der einzelnen Fächer schriftlich und/oder mündlich abgenommen wird, ist den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Leiterin bzw. den Leiter der Lehrveranstaltung mitzuteilen. (3) Negativ beurteilte Prüfungen können maximal viermal wiederholt werden. Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 5 Technische Universität Graz §12 Anerkennung von Prüfungen Positiv beurteilte Prüfungen von gleichwertigen Lehrveranstaltungen anerkannter in- und ausländischer postsekundärer und außeruniversitärer Bildungseinrichtungen können auf Antrag der/des Studierenden durch die Lehrgangsleitung anerkannt werden. §13 Master Thesis (fakultativ, siehe Anmerkungen in den Richtlinien) (1) Der Inhalt der Master Thesis orientiert sich an aktuellen Untersuchungen, Analysen, Entwicklungen und/oder Forschungsgebieten im entsprechenden Fachbereich. (2) [Optional]: Die Arbeit kann / soll in Kooperation mit einem industriellen Partner durchgeführt werden. (3) Der Name der Betreuerin/des Betreuers, der Arbeitstitel der Master Thesis sowie deren Inhaltsbeschreibung sind im Grobentwurf der Lehrgangsleitung vor Beginn der Arbeit zur Genehmigung vorzulegen. (4) Für die Durchführung der Master Thesis ist im Curriculum das 4. Semester vorgesehen [Abweichungen möglich, siehe Anmerkungen in der Richtlinie zur Erstellung eines Curriculums für Universitätslehrgänge]. (5) Nach Beendigung der Arbeit ist diese der Betreuerin/dem Betreuer zur Beurteilung vorzulegen. Abschluss §14 Abschließende kommissionelle Prüfung (1) Voraussetzungen für die Anmeldung zur abschließenden kommissionellen Prüfung sind der Nachweis der positiven Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen (siehe § 11) sowie [fakultativ] der Nachweis der positiv beurteilten Master Thesis (§ 13). (2) Im Falle eines Universitätslehrganges mit Masterabschluss: Die abschließende kommissionelle Prüfung findet vor einem aus drei Personen bestehenden Prüfungssenat statt, welcher von der Lehrgangsleiterin bzw. vom Lehrgangsleiter benannt wird. Dem Prüfungssenat hat jedenfalls die Betreuerin/der Betreuer der Master Thesis anzugehören. Bei deren/dessen Verhinderung kann diese/dieser einen Ersatz vorschlagen. Die Prüfung erfolgt über das Prüfungsfach, dem das Thema der Master Thesis zugeordnet ist, sowie assoziierte Fächer. Dabei ist auch der Inhalt der Master Thesis zu verteidigen. (3) Bei Universitätslehrgängen, die nicht mit einem Master abschließen: Prüfung über spezielle Fächer, festgelegt durch die Lehrgangsleitung. Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 6 Technische Universität Graz §15 Akademischer Grad bzw. Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der abschließenden kommissionellen Prüfung ist der/dem Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen und der akademische Grad „Master of Engineering (……..)“, abgekürzt „MEng. (…)………“, per Bescheid zu verleihen [siehe dazu die Erläuterungen in den Richtlinien zur Erstellung eines Curriculums für Universitätslehrgänge]. (2) [Fakultativ]: Verleihung der Berufsbezeichnung „Akademische…“ bzw. „Akademischer…“ plus Zusatz [siehe dazu die Erläuterungen in den Richtlinien zur Erstellung eines Curriculums für Universitätslehrgänge]. Schlussbestimmung §16 Inkrafttreten des Curriculums Datumsangabe, z.B. 1.10.JJJJ § 17 Veranstalter Technische Universität Graz Wenn der Lehrgang in Kooperation mit einer anderen Einrichtung durchgeführt wird: Der Lehrgang wird gemäß § 56 UG 2002 idgF zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit (Institution) durchgeführt. Die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner werden in einem Kooperationsvertrag geregelt (siehe dazu Richtlinie zur Erstellung eines Curriculums für Universitätslehrgänge). Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 7 Technische Universität Graz Darstellung der Lehrinhalte Genaue Beschreibung der Lehrveranstaltungen bzw. Module: Muster: 1.1.1. Übersicht 1.1.2. Tabelle Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 8 Technische Universität Graz Anhang zum Curriculum für Universitätslehrgänge Dieser Teil wird nicht veröffentlicht. 1. Liste der Vortragenden (inkl. Kurzprofil) 2. Gegebenenfalls Liste der Kooperationspartner (inkl. Kurzprofil, z.B. Rechtsform, Tätigkeitsbereich, Branche) 3. Konkrete Daten zu Lehrgangsbeitrag und Terminen 4. Ausführungen zu den geplanten Maßnahmen der Qualitätssicherung und – Entwicklung 5. Im Falle, dass der ULG mit einem Master abschließt: Nachweis gem. § 58 Abs.1 UG 2002, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender internationaler Masterstudien vergleichbar sind. 6. Finanzplan (unter Berücksichtigung von §91 Abs.7/ UG 2002), in Abstimmung mit TU Graz LLL: Allfällige Personalkosten Sachkosten Sonstige Kosten (z.B. Werbungskosten) Einnahmen aus Lehrgangsbeiträgen, Sponsorbeiträgen, sonstige Eventuelle Ermäßigungen des Lehrgangsbeitrages sind auszuweisen Kostenersatzregelung nach der geltenden Fassung Mustercurriculum für Universitätslehrgänge, TU Graz Version vom 12.03.2007 9