Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki

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Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Helsinki
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Helsinki
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Merkblatt
zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Finnland
Die Geltendmachung von Forderungen gegen Schuldner in Finnland kann außergerichtlich oder
gerichtlich erfolgen. Eine außergerichtliche Geltendmachung erfolgt regelmäßig durch Mahnung und
ähnliche Maßnahmen bis hin zur Androhung eines Konkursantrages. Hilfe bei der Rechtsverfolgung
kann ein Gläubiger bei der Deutsch-Finnischen Handelskammer, bei Inkassounternehmen oder
Rechtsanwälten erhalten. Sollten eigene Bemühungen des Gläubigers sowie die in Anspruch
genommene Hilfe erfolglos geblieben sein, kann auch die Deutsche Botschaft um Hilfe ersucht
werden.
Eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt vor dem im Einzelfall zuständigen finnischen oder
ausländischen Gericht oder Schiedsgericht. Urteile deutscher Gerichte und Schiedsurteile sind in
Finnland vollstreckbar.
Seit Dezember 2008 kann der Kläger einer bezifferten Geldforderung statt eines nationalen Verfahrens
alternativ auch ein Europäisches Mahnverfahren in Gang setzen. Dieses ermöglicht Gläubigern die
Beitreibung unbestrittener Forderungen in Zivil- und Handelssachen nach einem einheitlichen
Verfahren.
A. Unterstützung durch Institutionen
I.
Unterstützung durch die Deutsch-Finnische Handelskammer
Forderungs- und Inkassoangelegenheiten zwischen Unternehmen werden nicht durch die deutschen
Auslandsvertretungen, sondern von den deutschen Handelskammern bearbeitet.
Die Deutsch-Finnische Handelskammer besteht seit 1977 und ist erreichbar unter folgender
Anschrift:
Saksalais-Suomalainen Kauppakamari
Mikonkatu 25, FIN-00100 Helsinki
Postanschrift: Postfach: 83, FIN-00101 Helsinki
Tel.: 00 358 9 612 21 20
Fax: 00 358 9 64 28 59
E-mail: [email protected] Internet: http://www.dfhk.fi
Die Deutsch-Finnische Handelskammer führt Inkassoangelegenheiten durch und interveniert, soweit
Schwierigkeiten bei der Forderungseintreibung entstehen. Für ihre Tätigkeit erhebt sie in der Regel
eine Grundgebühr und eine Erfolgsprämie. Einzelheiten sollten direkt bei der Deutsch-Finnischen
Handelskammer erfragt werden.
II. Einschaltung eines finnischen Inkassobüros
Für die Beitreibung einer Forderung kann man sich auch eines Inkassobüros bedienen. Eine aktuelle
Liste der im Verband der Finnischen Inkassobüros (Suomen Perimistoimistojen Liitto r.y.) zusammengeschlossenen Inkassounternehmen findet sich im Internet
(http://www.suomenperimistoimistojenliitto.fi/jasenet.html).
Deutsche sowie international tätige Inkassounternehmen haben in der Regel auch die Möglichkeit einer
Zusammenarbeit mit finnischen Inkassounternehmen. Korrespondenzsprache ist in der Regel Englisch.
Krogiuksentie 4 B
FIN-00340 Helsinki (Kuusisaari)
Finnland
Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 9.00-12.00 Uhr
Telefon: (09) 458 580
Fax: (09) 458 58 590
Mail: [email protected]
Internet : www.helsinki.diplo.de
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Die Gebührensätze richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse und bestehen aus einer
Erfolgsprämie und ggf. einer Grundgebühr, die bei den entsprechenden Inkassofirmen erfragt werden
können.
III. Vertretung durch einen finnischen Anwalt / Rechtsweg
Wenn ein finnischer Anwalt mit einer Forderungssache beauftragt worden ist, wird er meist zuerst ein
Mahnschreiben an den Schuldner senden. In dem Mahnschreiben wird eine Frist gesetzt, wonach im
Falle der Nichtzahlung ein Prozess eingeleitet werden kann. Bei unstreitigen Forderungen kann der
Schuldner zudem unter Androhung eines Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens zur Zahlung
aufgefordert werden. Eine solche Androhung ist dem Schuldner zuzustellen.
Um ein vollstreckbares Urteil zu erlangen, muss Klage erhoben werden. In dringenden Fällen besteht
die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.
Es gibt in Finnland - anders als in Deutschland - keine Rechtsanwaltsgebührenordnung. Das
Anwaltshonorar wird frei vereinbart. Es richtet sich im Wesentlichen nach der zur Bearbeitung der
Angelegenheit aufgewendeten Zeit, der Höhe der Forderung und dem Schwierigkeitsgrad. Der
Stundensatz und die Art der Abrechnung sollten vorab vereinbart werden. Die finnische
Rechtsanwaltskammer
(Suomen
Asianajajaliitto
http://www.asianajajaliitto.fi/english)
hat Leitlinien über Anwaltshonorare herausgegeben. Diese sind in englischer Sprache (Stand: März
2009) auf der Homepage der finnischen Rechtsanwaltskammer abrufbar:
(http://www.asianajajaliitto.fi/asianajajaliitto/in_english/advocates/professional_ethics/fee_guideline).
Die üblichen Stundensätze können je nach Schwierigkeitsgrad, Bedeutung des Falles und Kanzlei
zwischen 100 und 400 € oder auch höher liegen.
Die Gerichtskosten sind in einer vom Justizministerium herausgegebenen Verwaltungsvorschrift
festgelegt. Eine Übersicht findet sich auf Finnisch unter: http://www.oikeus.fi/5835.htm und auf
Englisch unter: http://www.oikeus.fi/17610.htm
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden beim Schuldner von der
Zwangsvollstreckungsbehörde eingezogen. Bei erfolglosem Pfändungsversuch entstehen dem
Gläubiger allerdings Kosten in Höhe von ca. 25 €.
Erfahrungsgemäß betragen die Kosten im Ganzen für die Erwirkung eines Vollstreckungstitels und
Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in einfachen Angelegenheiten 1000 bis 5000 €. Es
handelt sich hierbei um Schätzungen, die lediglich auf Erfahrungswerten beruhen und nicht verbindlich
sind.
Zwar besteht nach dem finnischen Gesetz über den Einzug von Forderungen auch die Möglichkeit,
einen Teil der Vollstreckungskosten vom Schuldner zu verlangen. Ob dies die gesamten
Vollstreckungskosten abdeckt, muss im Einzelfall mit einem Anwalt oder Inkassounternehmen geklärt
werden, wobei auch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu beachten ist.
Die finnischen Anwälte sind Mitglieder des Finnischen Anwaltsverbandes und bei allen Gerichten des
Landes und in jeder Instanz zugelassen.
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IV. Liste von Rechts- und Patentanwälten
Bei Wunsch nach einer anwaltlichen Vertretung und einer eingehenden Rechtsberatung verweist die
Botschaft auch auf die Liste von deutschsprachigen Rechtsanwälten in Finnland, welche auf der
Internetseite der Botschaft (www.helsinki.diplo.de) abrufbar ist.
V. Vermittelnde Bemühungen der Botschaft
Soweit andere Bemühungen erfolglos geblieben sind, unterstützen auch die Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik Deutschland deutsche Gläubiger im Rahmen ihrer konsularischen Aufgaben bei der
Geltendmachung von Forderungen im Ausland. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass das
Eintreiben von Forderungen nicht zu den Kernaufgaben der Deutschen Auslandsvertretungen gehört.
Ein Tätigwerden erfordert daher, dass eigene Bemühungen des Gläubigers unter zumutbarer
Inanspruchnahme Dritter (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte, Dolmetscher) erfolglos geblieben sind.
Der Deutschen Botschaft stehen zudem keine Zwangsmittel zur Beitreibung von Forderungen zur
Verfügung. Die unterstützenden Maßnahmen finden ihre Grenzen in den allgemein für die Tätigkeit
der deutschen Auslandsvertretungen geltenden Grundsätzen - insbesondere den Bestimmungen des
Gastlandes (z.B. Unabhängigkeit der finnischen Gerichte).
Die Botschaft schickt in Forderungsangelegenheiten auf entsprechende Bitte des deutschen Gläubigers
eine schriftliche Zahlungsmahnung an den finnischen Schuldner und weist diesen gleichzeitig darauf
hin, dass dem Gläubiger notfalls rechtliche Schritte empfohlen werden. Da eine deutsche
Auslandsvertretung in rechtlichen Angelegenheiten, also auch bei Forderungen, nicht anwaltlich tätig
werden kann, wird sich die Unterstützung in der Regel auf den Versuch beschränken, den Schuldner
auf gütliche Weise zu einer Zahlung zu bewegen. Die Gebühr für ein Mahnschreiben der Botschaft
beträgt gem. Ziff. 210 Anl. 1 zur AKostV je nach Aufwand zwischen 25 und 100 €. Muss zunächst die
aktuelle Anschrift des Schuldners ermittelt werden, werden zusätzlich Gebühren gem. Ziff. 110 Anl. 1
zur AKostV erhoben (in einfachen Fällen in der Regel 30 €).
B. Vorgehen auf Grundlage des Rechtes der Europäischen Union und internationaler Abkommen
I. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäisches
Mahnverfahrens
Eine bezifferte Geldforderung in Zivil- und Handelssachen kann auch durch das sogenannte
Europäische Mahnverfahren verfolgt werden. Das Verfahren zielt darauf ab, einen Europäischen
Zahlungsbefehl zu erlangen, auf dessen Grundlage gegenüber dem Schuldner vollstreckt werden kann.
Das Verfahren findet seine Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 v. 12.12.2006
(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_399/l_39920061230de00010032.pdf).
Das Europäische Mahnverfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden,
ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Eine „grenzüberschreitende Rechtssache" liegt
vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.
Für die Einleitung des Verfahrens hat der Gläubiger unter Verwendung des Formblattes A (https://ejustice.europa.eu/content_european_payment_order_forms-156-de.do) einen Antrag bei dem
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zuständigen Gericht einzureichen. Die Geldforderung muss zu diesem Zeitpunkt fällig sein und
beziffert werden.
Welches Gericht international zuständig ist, richtet sich gem. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr.
1896/2006 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Danach ist der Antrag auf Erlass
eines Europäischen Zahlungsbefehls grundsätzlich in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem der
Antragsgegner seinen Sitz/Wohnsitz hat. Eine Ausnahme von dieser Verweisung ergibt sich aus Art. 6
Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006. Danach sind Forderungen die sich gegen einen Verbraucher
richten und ihre Grundlage in einem Verbrauchervertrag haben, immer in dem Mitgliedstaat zu
verfolgen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Sind finnische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen
Zahlungsbefehls beim Amtsgericht in Helsinki eingereicht werden.
Anschrift:
Helsingin käräjäoikeus
Porkkalankatu 13
00180 Helsinki (Besucheradresse)
PL 650, 00181 Helsinki (Postanschrift)
Telefon: 00358 (0)29 56 44200, Fax: 00358 (0)29 56 44218,
E-mail: helsinki.ko(at)oikeus.fi,
Internet: http://www.oikeus.fi/6061.htm
Ist der Antrag vollständig, wird auf dieser Grundlage der Europäische Zahlungsbefehl erlassen. Legt
der Antragsgegner gegen den Europäischen Zahlungsbefehl keinen Einspruch ein, wird der
Europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar. Er wird in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks
anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Legt der Antragsgegner
aber Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ein, geht das Verfahren in einen Zivilprozess
nach den Regelungen des zuständigen Mitgliedstaates über. Der Antragssteller kann allerdings bereits
bei Antragsstellung angeben, dass bei Einspruchseinlegung das Verfahren beendet sein soll.
Weitere Informationen und Formblätter unter:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/epo_information_de.htm und
http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/judicial_cooperation_in_civil_matter
s/l16023_de.htm
II. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Die Verordnung ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen (diesen
sind öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche gleichgestellt) eines Mitgliedstaates in Zivilund Handelssachen in einem anderen Mitgliedstaat, ohne dass die sachliche Entscheidung des Gerichts
des Ursprungslandes überprüft wird. Die Verordnung kann abgerufen werden unter: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0044:de:HTML
Der Antrag ist schriftlich zu richten an das erstinstanzliche Gericht (karäjäoikeus/tingsrätt), in dessen
Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden
soll. Es ist auch möglich, den Antrag an das finnische Justizministerium zu senden, von wo aus er dann
an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, was dem Antragsteller die selbständige Ermittlung des
zuständigen Gerichts erspart.
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Anschrift:
Oikeusministeriö
Eteläesplanadi 10, PL 1, 00131 Helsinki (Besucheradresse)
PO BOX 25, FI-00023 (Postanschrift)
Tel: 00358 (0)29 51 6001
Fax: 00358 (0)9 1606 7730
Internet: http://oikeusministerio.fi/en/
Dem Antrag ist eine Ausfertigung der Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, Rechtskraftund Vollstreckbarkeitsvermerk sowie eine Bescheinigung nach Art. 54 der o.g. Verordnung
beizufügen. Die Ausfertigung muss unter Verwendung des Formblattes in Anlage V der Verordnung
(unter: https://e-justice.europa.eu/content_judgements_in_civil_and_commercial_matters_forms-273de.do) von dem Gericht oder der sonst befugten Stelle des Mitgliedstaates, in dem die Entscheidung
ergangen ist, ausgestellt werden.
In der Regel sind den Unterlagen beglaubigte Übersetzungen in die finnische oder schwedische
Sprache beizufügen. Es empfiehlt sich dabei darauf zu achten, ob der Schuldner finnisch- oder
schwedischsprachig ist bzw. ob er in einem schwedisch- oder finnischsprachigen Teil Finnlands
ansässig ist. Der Schuldner hat nämlich das Recht, Zustellungen in einer ihm nicht geläufigen Sprache
nur nach vorheriger Übersetzung anzunehmen, was Zustellung und Vollstreckung entsprechend
verzögern kann.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/rc_jccm_information_de.htm
III. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen
Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
Durch diese Verordnung werden alle bislang erforderlichen Kontrollen und Zwischenmaßnahmen in
dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, für Entscheidungen aus einem
anderen Mitgliedstaat, abgeschafft. Die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen
werden danach automatisch anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines Zwischenverfahrens
(sogenanntes Exequaturverfahren) bedarf.
Erforderlich ist, dass Entscheidungen von dem Mitgliedsstaat, in dem sie ergangen sind, als
Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Dies erfolgt mittels eines Formblattes.
Die entsprechenden Formblätter und weitere Informationen finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/rc_eeo_information_de.htm
Für das Vollstreckungsverfahren gilt das Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Vollstreckung
stattfinden soll. Der Gläubiger muss den Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaates
Folgendes vorlegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung,
eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel,
gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder
eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder
eine andere Sprache, die dieser Staat zulässt.
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Die Vollstreckungsbehörde für Helsinki ist:
Anschrift:
Helsingin ulosottovirasto
Mäkelänkatu 2 A, FIN-00500 Helsinki
PL 190, 00511 Helsinki
Tel: 00358 (0)29 56 22600; Fax: 00358 (0)29 56 22611
Mail: [email protected]
Internet: www.oikeus.fi/uo/helsinki
Dem Gläubiger steht es frei, die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung auch nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (siehe Ausführungen weiter oben) zu betreiben. Die
Verordnung lässt zudem die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten unberührt.
IV. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen („europäisches Bagatellverfahren“)
Die Verordnung, welche seit dem 01.01.2009 in Kraft ist, schafft für bestimmte Zivil- und
Handelssachen ein einheitliches europäisches Verfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaten der
EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Grenzüberschreitende Forderungen bis 2.000
Euro können damit leichter durchgesetzt werden.
Während die Europäische Vollstreckungs-VO nur unstreitige Forderungen betrifft und die Europäische
Mahnverfahren-VO dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren vorschaltet, sieht die Europäische
Bagatellverfahrens-VO (EuBagVVO) ein vereinfachtes Klageverfahren für streitige Forderungen bis
zu einem Nettobetrag von 2.000 € (Wertgrenze) vor. Zur Einleitung des Verfahrens füllt der
Antragsteller das sog. Klageformblatt aus und reicht es beim zuständigen Gericht persönlich, per Post,
Fax oder Email ein (Formulare: https://e-justice.europa.eu/content_small_claims_forms-177-de.do).
Diesem sind zudem alle Beweisunterlagen wie z.B. Quittungen, Rechnungen usw. beizufügen.
Das Verfahren erfolgt schriftlich. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es nur im Ausnahmefall,
wenn das Gericht eine solche für erforderlich hält oder eine Partei sie beantragt. Ein Anwalt ist nicht
erforderlich.
Ist der eingereichte Antrag zulässig, füllt das Gericht seinen Teil des "Antwortformblatts" aus. Es stellt
dem Beklagten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Klageformblatts eine Kopie des
Klageformblatts zusammen mit dem Antwortformblatt zu. Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen zu
antworten, indem er seinen Teil des Antwortformblatts ausfüllt. Das Gericht muss innerhalb von 14
Tagen eine Kopie der Antwort an den Kläger absenden. Das Gericht erlässt innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt der Antwort des Beklagten (sofern dieser antwortet) ein Urteil zu der Forderung oder
fordert die Parteien schriftlich zu weiteren Angaben auf. Unter Umständen lädt es die Parteien zu einer
mündlichen Verhandlung vor. Mit dem Formblatt und einer Kopie des Urteils ist dieses sofort
vollstreckbar und wird mit Ausnahme von Dänemark in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Kosten
des Verfahrens trägt in der Regel die unterlegene Partei.
Weitere Informationen sowie die erforderlichen Formblätter finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/sc_documents_de.htm
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V. Internationale Abkommen: Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II, S. 121)
Das für Deutschland am 28.09.1961 in Kraft getretene Übereinkommen ermöglicht die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Finnland ist diesem Übereinkommen am 19.04.1962
beigetreten. Schiedssprüche im Sinne dieses Übereinkommens sind nicht nur Schiedssprüche von
Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines
ständigen Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterworfen haben.
1) Der Antrag ist schriftlich zu richten an das erstinstanzliche Gericht (karäjäoikeus/tingsrätt, eine
Hilfestellung zum Finden des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts in Finnland, finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/cc_searchmunicipality_de.jsp#statePage0).
Dessen örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners oder in Ermangelung eines solchen - nach dem Bezirk, in dem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll.
Dem Antrag ist die beglaubigte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren
Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, beizufügen. Ferner ist dem Antrag
die Urschrift oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Schiedsklausel oder der
Schiedsabrede beizugeben.
Der Antragsteller hat eine Übersetzung des Schiedsspruches und der Schiedsvereinbarung in die
finnische oder schwedische Sprache beizubringen; die Übersetzung muss von einem vereidigten
Übersetzer vorgenommen und mit einer Apostille versehen sein.
2) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf von dem angerufenen Gericht nur
unter engen Voraussetzungen verweigert werden. Die Versagungsgründe beziehen sich im
Wesentlichen auf Fragen der formellen Wirksamkeit des Schiedsspruches und der Vollstreckungsreife.
Die Beweislast für die Versagungsgründe trägt diejenige Partei, gegen die die Anerkennung und
Vollstreckung des Schiedsspruches geltend gemacht wird. Die Versagungsgründe sind größtenteils nur
auf Antrag des Vollstreckungsgegners zu beachten. Bei Anerkennung des Schiedsspruches durch das
Gericht leitet dieses das Vollstreckungsverfahren ein.
C. Unterhaltsforderungen
Zur Vorgehensweise bei Unterhaltsforderungen verweist die Botschaft auf ein gesondertes Merkblatt,
welches auf der Internetseite der Botschaft abrufbar ist (www.helsinki.diplo.de).
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum
Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhaltes kann
jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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