Gehaltstarifvertrag - handel

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Gehaltstarifvertrag - handel
2015 / 2016
Gehaltstarifvertrag
Lohntarifvertrag
Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf
für den
Hessischen Einzelhandel
1
Inhaltsverzeichnis:
Gehaltstarifvertrag, gültig ab 01.04.2015
Seite 3
Lohntarifvertrag, gültig ab 01.04.2015
Seite 11
Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf
Seite 16
Erklärung zum Tarifvertrag zur Warenverräumung
im Verkauf
Seite 18
2
Gehaltstarifvertrag
Zwischen dem
Handelsverband Hessen e.V.
einerseits
und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Hessen
andererseits
wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
___________________________________________________________________
§1
Geltungsbereich
Dieser Gehaltstarifvertrag gilt:
1.
räumlich:
für das Gebiet des Landes Hessen.
2.
fachlich:
für alle Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Einzelhandels, einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe, des
Versandhandels, einschließlich rechtlich selbständiger Hauptverwaltungen, Dach- und Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen.
3.
persönlich:
für die Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildenden, soweit sie
Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind.* )
4.
Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG.
§2
Gehaltsregelung
1. Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in
eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen unter Beachtung des § 99
BetrVG eingestuft. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten
als Richtbeispiele.
*)
Protokollnotiz gültig ab 1. Januar 1985:
Stellt eine Tarifvertragspartei fest, dass in mindestens einer Vertriebsform des Einzelhandels Tätigkeiten aus dem Unternehmen in Form von Heimarbeit regelmäßig vergeben werden, werden die
Tarifvertragsparteien Verhandlungen über die Aufnahme dieser Arbeitnehmer/innen in den Geltungsbereich der Tarifverträge aufnehmen.
3
2. Die Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die
Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung erforderlich ist.
3. Der abgeschlossenen Berufsausbildung werden gleichgesetzt
a) eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in;
b) eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren,
im Übrigen von vier Jahren.
4. Die festgelegten Gehaltssätze sind Mindestgehälter. Die Vergütung erfolgt in der
Gehaltsgruppe I a) nach Berufsjahren und in den Gehaltsgruppen II - IV nach Tätigkeitsjahren.
5. Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziffer 2 oder 3) sind zu
berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige
Tätigkeit ausgeübt wurde.
Bei Überwechseln aus dem gewerblichen Tätigkeitsbereich in den Angestelltentätigkeitsbereich innerhalb desselben Betriebes/Unternehmens werden die Berufsjahre einer branchenverwandten Tätigkeit angerechnet, dabei ist der tarifliche Besitzstand zu wahren.
6. a) Der Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres entsteht nach abgeschlossener
2jähriger Ausbildung zum/r Verkäufer/in.
b) Nach abgeschlossener 3jähriger Berufsausbildung (z.B. Kaufmann/-frau im
Einzelhandel) entsteht der Gehaltsanspruch des 3. Berufsjahres.
c) Bei Arbeitnehmer/innen in Anlernberufen (z.B. Bürogehilfen/innen) entsteht der
Gehaltsanspruch des 2. Berufsjahres nach Beendigung des Anlernverhältnisses.
d) Im Übrigen gilt § 14 Ziff. 2 BBiG.
7. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu vier Monaten im Jahr ist bei
der Errechnung der Berufsjahre nicht anzurechnen.
8. Bei der Berechnung von Berufs- bzw. Tätigkeitsjahren der Angestellten werden
die Kriegs- und Kriegsgefangenenjahre sowie folgende Ersatzzeiten angerechnet:
a) Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder Zivildienstes, der
aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht, freiwilliger Verpflichtung bis zu
zwei Jahren oder während des Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten der
Kriegsgefangenschaft und einer anschließenden Krankheit,
b) Zeiten der Internierung oder der Verschleppung sowie Zeiten einer anschließenden Krankheit,
c) Zeiten, in denen der Angestellte ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen ist,
4
d) Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 des Bundesentschädigungsgesetzes (Konzentrationslager, politische Strafhaft u. ä.), Zeiten einer anschließenden Krankheit,
e) militärähnliche Dienstzeiten, wie z.B. bei Wehrmachts- und Flakhelfern und
-helferinnen, bei freiwilliger Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,
f) der Dienst aufgrund der Notdienstverordnung, das heißt bei Dienstverpflichtungen für militärähnliche Einheiten oder für die Industrie,
g) ferner berufsfeldbezogene Umschulungs- und tätigkeitsbezogene Fortbildungsmaßnahmen.
h) Das gleiche gilt entsprechend der gesetzlichen Regelung für Angestellte für
derzeit längstens 36 Monate, wenn sie wegen Erziehung ihres Kindes ihre Berufstätigkeit im gleichen Betrieb oder Unternehmen unterbrochen haben.
i) Bei der Berechnung der Berufsjahre wird der Zeitraum des Elternurlaubs entsprechend § 14 MTV angerechnet.
9. Das Entgelt der aushilfsweise tätigen Arbeitnehmer/innen beträgt bei stundenweiser Berechnung 1/163 des tarifvertraglichen Monatsentgeltes.
10.Bei Versetzung in eine höhere Gehaltsgruppe erhalten die Angestellten das ihrem
bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gehaltsgruppe, die
dem höheren Gehalt entsprechenden Jahre der Tätigkeit gelten in diesem Falle
als zurückgelegt.1 )
11.Vorübergehend zugewiesene Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung eines/r anderen Arbeitnehmers/in einer höheren Gruppe durch eine/n solchen niederer Gruppe begründen einen Anspruch auf höheres Gehalt, wenn diese Stellvertretung länger als zusammenhängend sechs Wochen dauert. Wird diese Frist
überschritten, so hat er/sie einen Anspruch auf das höhere Gehalt für die gesamte
Zeit der Stellvertretung.
12.Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit
nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.
13.Jungkaufleute, die infolge Absolvierung einer höheren oder Handelsschule mit
entsprechendem Schulabschluss die Lehrzeit erst nach dem 15. Lebensjahr beginnen, sollen dadurch bei Eingliederung in die Gehaltsgruppe keine grundsätzlichen Nachteile haben. Die Eingruppierung ist deshalb so vorzunehmen, dass die
erforderliche längere Schulzeit durch entsprechende Einstufung in die Berufsjahre
angerechnet wird.
14.Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Maßstäbe der tariflichen Eingruppierung wie für Vollzeitbeschäftigte. Leistungen dieses Tarifvertrages sind anteilig im
1 )
Protokollnotiz gültig ab 1. März 1980:
Durch diese Bestimmung dürfen Angestellte, die von Gehaltsgruppe I a) oder I b) nach Gehaltsgruppe II umgruppiert werden, auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter gestellt sein,
als wären sie in der Gehaltsgruppe I a) oder I b) verblieben.
5
Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit zu gewähren.
Das Entgelt der Teilzeitbeschäftigten beträgt pro Stunde bei stundenweiser Berechnung 1/163 des tarifvertraglichen Monatsentgeltes.
§3
Beschäftigungsgruppen
A.
Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung
Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung oder
Angestellte, die die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 3a oder b nicht erfüllen, erhalten
im 1. Jahr der Tätigkeit
im 2. Jahr der Tätigkeit
im 3. Jahr der Tätigkeit
€ 1.464,00
€ 1.530,00
€ 1.585,00
ab 01.07.2015
€ 1.501,00
€ 1.568,00
€ 1.625,00
ab 01.04.2016
€ 1.531,00
€ 1.599,00
€ 1.658,00
Mit Beginn des 4. Tätigkeitsjahres (§ 2 Ziffer 3a oder b) bei einer kaufmännischen
Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf erfolgt die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, im Übrigen erfolgt die Einstufung in die
Beschäftigungsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 1. Berufsjahr.
B.
Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung
(§ 2 Ziffer 2 oder 3)
Gehaltsgruppe I a)
Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit
Beispiele:
Verkäufer/in, Kassierer/in (auch in Selbstbedienungsläden), Stenotypist/in für einfache Tätigkeit, Telefonist/in, Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in, Angestellte/r
mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw., Angestellte/r
mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, Angestellte/r in Werbeabteilungen, Kontrolleur/in an Packtischen bzw. Warenausgaben,
Personalkontrolleur/in.
1. Berufsjahr
2. Berufsjahr
3. Berufsjahr
4. Berufsjahr
5. Berufsjahr
n.d.5.Berufsjahr
€ 1.658,00
€ 1.710,00
€ 1.853,00
€ 1.921,00
€ 2.035,00
€ 2.364,00
ab 01.07.2015
€ 1.699,00
€ 1.753,00
€ 1.899,00
€ 1.969,00
€ 2.086,00
€ 2.423,00
ab 01.04.2016
€ 1.733,00
€ 1.788,00
€ 1.937,00
€ 2.008,00
€ 2.128,00
€ 2.471,00
Gehaltsgruppe I b)
Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen
Tätigkeiten mit vertieften Warenkenntnissen, die beratungs- und bedienungsintensiv
regelmäßig eingesetzt werden
- mit einer Berufsausbildung, die in der Tätigkeit angewandt wird und
6
- mindestens 5 Jahre Tätigkeit in der G I a) nach Erreichen der Endstufe sowie
- einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren
€ 2.389,00
ab 01.07.2015
€ 2.448,00
ab 01.04.2016
€ 2.496,00
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere
Verantwortung erfordern
Beispiele:
Erste Kraft im Verkauf*), Kassierer/in mit zusätzlichen, die Kassenführung betreffenden Aufgaben, Lagererste/r, Abteilungsaufsicht, Telefonist/in, der/die mehr als 3
Amtsanschlüsse zu bedienen hat, Erste Kraft in Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation,
Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik, Warenannahme, Lager, Versand und Werbung*), Schauwerbegestalter/in und Plakatmaler/in,
Exportfakturist/in, Importfakturist/in, Stenotypist/in mit gehobener Tätigkeit, Materialverwalter/in.
*) Mehrere Erste Kräfte in einer Abteilung oder Verkaufsstelle möglich.
1. Jahr der Tätigkeit
2. Jahr der Tätigkeit
3. Jahr der Tätigkeit
4. Jahr der Tätigkeit
5. Jahr der Tätigkeit
n.d.5. Jahr der Tätigkeit
€ 2.044,00
€ 2.096,00
€ 2.175,00
€ 2.314,00
€ 2.374,00
€ 2.621,00
ab 01.07.2015
€ 2.095,00
€ 2.148,00
€ 2.229,00
€ 2.372,00
€ 2.433,00
€ 2.687,00
ab 01.04.2016
€ 2.137,00
€ 2.191,00
€ 2.274,00
€ 2.419,00
€ 2.482,00
€ 2.741,00
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und
mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen
Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden
Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als vier bis acht unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden
Gehaltsstaffel c) mit in der Regel mehr als acht unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden sowie staatl. geprüfte
Krankenschwestern
(Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in
Vollbeschäftigte umgerechnet.)
Beispiele:
Substitut/in, Marktleiterassistent/in, Erste Kraft in Schauwerbegestaltung und Plakatmalerei mit selbständigen Gestaltungsaufgaben, Leiter/in von Unterabteilungen in
Werbung, Disponent/in, Erste/r Verkäufer/in mit Einkaufsbefugnis, Lagererste/r mit
Einkaufsbefugnis, Erste/r Kassierer/in, Sekretär/in, Sortimentskontrolleur/in, Etagenaufsicht, Kassenaufsicht, Verkaufsaufsicht, Gruppenführer/in in der Buchhaltung in
Hauptverwaltungen, Registrator/in in Hauptverwaltungen, Verwalter/in von Warenan7
nahme und/oder Versand, Akquisiteur/in für Raumgestaltung, Direktrice, Zuschneider/in, hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r, staatlich geprüfte/r Kindergärtner/in, Maschinenmeister/in.
Gehaltsstaffel a)
1.u.2. J.d. Tätigkeit
3.u.4. J.d. Tätigkeit
n.d.4. J.d. Tätigkeit
€ 2.352,00
€ 2.520,00
€ 2.760,00
ab 01.07.2015
€ 2.411,00
€ 2.583,00
€ 2.829,00
ab 01.04.2016
€ 2.459,00
€ 2.635,00
€ 2.886,00
Gehaltsstaffel b)
1.u.2. J.d. Tätigkeit
3.u.4. J.d. Tätigkeit
n.d.4. J.d. Tätigkeit
€ 2.503,00
€ 2.741,00
€ 3.019,00
€ 2.566,00
€ 2.810,00
€ 3.094,00
€ 2.617,00
€ 2.866,00
€ 3.156,00
Gehaltsstaffel c)
1.u.2. J.d. Tätigkeit
3.u.4. J.d. Tätigkeit
n.d.4. J.d. Tätigkeit
€ 2.740,00
€ 3.017,00
€ 3.255,00
€ 2.809,00
€ 3.092,00
€ 3.336,00
€ 2.865,00
€ 3.154,00
€ 3.403,00
Gehaltsgruppe IV
Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen
Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden
Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als vier bis acht unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden
Gehaltsstaffel c) mit in der Regel mehr als acht unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschl. der Auszubildenden sowie hauptamtliche
Personalausbildungsleiter/in
(Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in
Vollbeschäftigte umgerechnet.)
Beispiele:
Abteilungsleiter/in, Einkäufer/in, Hauptkassierer/in, Oberaufsicht (Hausaufsicht), Einkäufer/in und Abteilungsleiter/in, Büroleiter/in (Bürochef/in), Haupt- und Bilanzbuchhalter/in, der/die die Bilanz verantwortlich erstellt, Filialrevisor/in, Hausinspektor/in,
Leiter/in von technischen Abteilungen (Techn. Leiter/in), Atelierleiter/in, Leiter/in von
Warenannahmeabteilungen, Leiter/in in der Versandabteilung, Chefschauwerbegestalter/in, Lagerhausleiter/in, Leiter/in der Verwaltung, Filialleiter/in, Marktleiter/in,
Verbundeinkäufer/in bzw. Einkäufer/in für mehrere Filialen, Warengruppenleiter/in in
großen Verbrauchermärkten, Planer/in von Arbeitsprogrammen.
Gehaltsstaffel a)
1.u.2. J.d. Tätigkeit
3.u.4. J.d. Tätigkeit
n.d.4. J.d. Tätigkeit
8
€ 2.788,00
€ 2.994,00
€ 3.145,00
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 2.858,00
€ 3.069,00
€ 3.224,00
€ 2.915,00
€ 3.130,00
€ 3.288,00
Gehaltsstaffel b)
1.u.2. J.d. Tätigkeit
3.u.4. J.d. Tätigkeit
n.d.4. J.d. Tätigkeit
Gehaltsstaffel c)
1.u.2. J.d. Tätigkeit
3.u.4. J.d. Tätigkeit
n.d.4. J.d. Tätigkeit
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 2.973,00
€ 3.121,00
€ 3.445,00
€ 3.047,00
€ 3.199,00
€ 3.531,00
€ 3.108,00
€ 3.263,00
€ 3.602,00
€ 3.117,00
€ 3.523,00
€ 4.086,00
€ 3.195,00
€ 3.611,00
€ 4.188,00
€ 3.259,00
€ 3.683,00
€ 4.272,00
§4
Vergütung für Auszubildende
Die Vergütungen für Auszubildende betragen
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
ab 01.04.2015
€ 750,00
€ 820,00
€ 945,00
€ 730,00
€ 800,00
€ 920,00
ab 01.04.2016
€ 765,00
€ 840,00
€ 965,00
§5
Spesensätze
Soweit Angestellte Anspruch auf Auslagenersatz haben, gelten die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen.
§6
Sozialzulagen
Angestellte, die einzige Ernährer/in ihrer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie sind, erhalten eine monatliche Sozialzulage
von
mit einem Kind von
ab zwei Kindern von
€ 5,11
€ 10,23
€ 15,34
Der Kinderzuschlag ist zu zahlen bis zur Beendigung der Volksschulpflicht, im Falle
eines weiteren Schulbesuches jedoch höchstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Zur Familie sind nur solche Personen zu zählen, für die gesetzliche Unterhaltspflicht
besteht. Arbeitslosenunterstützung und Sozialrente gelten nicht als Einkommen.
§7
Arbeitsvertragliche Sonderregelungen
Zur Erreichung günstiger Grenzen der Lohnsteuer, der Beiträge zur Sozialversicherung oder ähnlicher Grenzen können die Arbeitsvertragsparteien auf Wunsch des/r
Arbeitnehmers/in Vereinbarungen treffen, in denen auf Spitzenbeträge der Bezüge
verzichtet wird. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
9
§8
Schlussbestimmungen
1. Dieser Gehaltstarifvertrag tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gehaltstarifvertrag vom 11.12.2013, gültig ab 01.04.2013, außer Kraft.
2. Dieser Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines
Kalendermonats, erstmals zum 31.03.2017, kündbar.
3. Seither gewährte Zulagen können auf die neuen Tarifgehälter angerechnet werden. Das gilt nicht für die tariflichen Sozialzulagen und ausdrücklich aufgrund besonderer Leistungen (Leistungszulagen) gewährte Zulagen.
4. Bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Bedingungen dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert
werden.
Frankfurt am Main, 10.07.2015
Handelsverband Hessen e.V.
Andreas Conrad
Markus Kneflowski
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Hessen
Bernhard Schiederig
Jürgen Bothner
Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Vervielfältigung - auch auszugsweise - ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertragspartei zulässig. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsverbot ist strafbar (§ 106 UrhG).
10
Lohntarifvertrag
Zwischen dem
Handelsverband Hessen e.V.
einerseits
und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Hessen
andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
___________________________________________________________________
§1
Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
1.
räumlich:
für das Gebiet des Landes Hessen.
2.
fachlich:
für alle Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Einzelhandels, einschließlich deren Hilfs- und Nebenbetriebe, des
Versandhandels, einschließlich rechtlich selbständiger Hauptverwaltungen, Dach- und Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen.
3.
persönlich:
für die Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildenden, soweit sie

Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind.* )
§2
Lohnregelung
1. Die festgelegten Lohnsätze sind Mindest-Monatslöhne, die für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen zu zahlen sind.
2. Lohngruppen
Lohngruppe I
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer
Einweisung ausgeführt werden.
*)
Protokollnotiz gültig ab 1. Januar 1985:
Stellt eine Tarifvertragspartei fest, dass in mindestens einer Vertriebsform des Einzelhandels Tätigkeiten aus dem Unternehmen in Form von Heimarbeit regelmäßig vergeben werden, werden die
Tarifvertragsparteien Verhandlungen über die Aufnahme dieser Arbeitnehmer/innen in den Geltungsbereich der Tarifverträge aufnehmen.
11
Lohnstaffel a)
Küchenhilfe, Putzkraft,
Spülkraft, Bote/in
Lohnstaffel b)
Abpacker/in, Abwieger/in,
Etikettierer/in
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 1.695,00
€ 1.737,00
€ 1.772,00
€ 1.815,00
€ 1.860,00
€ 1.897,00
Lohnstaffel c)
Beifahrer/in, Büfettpersonal an Bier- und Küchenbüfett, Milchbar, Hilfsarbeiter/in
(Hof, Platz, Keller, Lager), Nachtwächter/in, Wagenpfleger/in, Auffüller/in
€ 2.004,00
€ 2.054,00
€ 2.095,00
Lohngruppe II
Arbeitskräfte,
a) die ihre Ausbildungszeit beendet haben und in ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt
sind,
b) die die Voraussetzungen der Ziffer a) nicht erfüllen, aber in diese Tätigkeit eingewiesen sind und eine mindestens 4jährige Tätigkeit darin nachweisen können,
c) mit gewissen Fertigkeiten.
Lohnstaffel a)
Annonceuse, Kaltmamsell, Elektrokarrenfahrer/in, Fahrstuhlführer/in, Packer/in, Näher/in, Pelznäher/in, Putzmacher/in, Büfettkraft, Friseur/in, Fotolaborant/in ohne Verkaufstätigkeit, Pförtner/in, Bügler/in, Gardinennäher/in mit einfachen Arbeiten, Beifahrer/in mit Teilverantwortung für Ware und Zustellung, Sortierer/in für Abfallwirtschaft,
Arbeiter/in (Hof, Platz, Keller, Lager), Kommissionierer/in
€ 2.088,00
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 2.140,00
€ 2.183,00
Lohnstaffel b)
Beikoch/-köchin in Küchen (Erfrischungsräumen), Koch/Köchin in Betriebsküchen,
Schneider/in, der/die mit Änderungsarbeiten an der Herrenoberbekleidung oder mit
Änderungsarbeiten an der Damenoberbekleidung beschäftigt ist, Tank- und Garagenwart/in, der/die alle vorkommenden Arbeiten verrichtet, Fotolaborant/in mit Verkaufstätigkeit, Gabelstaplerfahrer/in, Möbelfachpacker/in, Gardinennäher/in mit
schwierigen Arbeiten
€ 2.398,00
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 2.458,00
€ 2.507,00
Lohnstaffel c)
Koch/Köchin für Erfrischungsräume, Fleischer/in, Schneider/in, der/die Maßanfertigungen an Herren- und Damenoberbekleidung durchführt, Abstecker/in, Beizer/in,
Heizer/in, Kraftfahrer/in, Obertankwart/in der/die für die Abrechnung verantwortlich ist
und praktisch mitarbeitet, Kosmetiker/in
€ 2.545,00
12
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 2.609,00
€ 2.661,00
Lohnstaffel d)
Heizer/in mit abgelegter Prüfung, Schreiner/in, Kraftfahrzeughandwerker/in, Weißbinder/in, Schuster/in, Fleischer/in im Verkauf (Ladengeselle/in), Fußbodenverleger/in, Möbelauslieferungstischler/in, Innendekorateur/in, Facharbeiter/in in Hausdruckereien, Uhrmacher/in, Büromaschinenmechaniker/in, Weinküfer/in, Elektriker/in,
Fernseh- und Rundfunkmechaniker/in, Obertankwart/in, der/die für die Einteilung und
Abrechnung der Schicht verantwortlich ist (Schichtführer/in) und praktisch mitarbeitet,
Kürschner/in, Mechaniker/in, Polsterer/in, Schlosser/in, Sattler/in, Bäcker/in und Konditor/in, Installateur/in
€ 2.621,00
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 2.687,00
€ 2.741,00
Lohngruppe III
Arbeitnehmer/innen, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe I oder II erfüllen
und denen Anweisungsbefugnis über mehr als drei ständig beschäftigte Arbeitnehmer/innen übertragen ist, erhalten auf die Sätze der für sie in Frage kommenden
Lohnstaffel der Lohngruppe I oder II einen Zuschlag von 20 %.
Lohngruppe IV
Bedienungspersonal in Erfrischungsräumen, Restauration und Imbißecken
monatlicher Garantielohn
€ 2.097,00
ab 01.07.2015
ab 01.04.2016
€ 2.149,00
€ 2.192,00
3. Beschäftigungen, die einer freien Vereinbarung unterliegen (nicht jedoch unter
Lohngruppe II d) und Lohngruppe III, soweit die Voraussetzungen der Lohngruppe
III erfüllt sind), Erste/r Koch/Köchin (Chefkoch/-köchin, Küchenmeister/in), Erste/r
Konditor/in und Bäcker/in (Backstubenleiter/in, -meister/in), Ladenmeister/in in
Fleischwarenabteilungen, Leiter/in der Hausdruckerei, Hausmeister/in, Metzgereileiter/in (Meister/in), Handwerksmeister/in
4. Zusatzvereinbarungen für das Tankstellen- und Garagengewerbe (ausgenommen
sind Tankstellenabteilungen in Einzelhandelsbetrieben)
a) Für Arbeitnehmer/innen im Tankstellen- und Garagengewerbe kann - wenn die
Arbeitszeit in erheblichem Umfange aus Arbeitsbereitschaft besteht - die Arbeitszeit auf bis zu 50 Stunden wöchentlich verlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen darf jedoch höchstens zehn Stunden
werktäglich betragen.
b) Die im Tankstellen- und Garagengewerbe von der Betriebsleitung unter Beachtung des § 87 BetrVG angeordneten Nachtarbeitsstunden (von 19.30 Uhr bis
6.00 Uhr) sowie Sonntagsstunden (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) sind mit 1/163
des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 50 % je Stunde zu vergüten.
Diese Bestimmungen finden auf den normalen Wachdienst, die Schichtarbeit im
Tankstellen- und Garagengewerbe und sonstige durchlaufende Dienste während der Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen keine Anwendung.
13
§3
Vergütung für Auszubildende
Die Vergütungen für Auszubildende betragen
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr *
* (im Lohnbereich)
€ 730,00
€ 800,00
€ 920,00
€ 982,00
ab 01.04.2015
ab 01.04.2016
€ 750,00
€ 820,00
€ 945,00
€ 1.010,00
€ 765,00
€ 840,00
€ 965,00
€ 1.035,00
§4
Spesensätze
Kraftfahrer/innen, Beifahrer/innen sowie andere im Außendienst tätige Arbeitnehmer/innen, die über sechs Stunden ununterbrochen auswärts unterwegs und gezwungen sind, sich auswärts zu verpflegen, erhalten unter Berücksichtigung der
Lohnsteuer-Richtlinien ein Zehrgeld von
und
€ 3,07 für Mittagessen
€ 2,56 für Nachtessen
Der Anspruch auf den Spesensatz für Nachtessen liegt vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in mindestens zwei Stunden nach Ladenschluss zu seinem/ihrem Arbeitsplatz
zurückkehrt.
Für notwendig werdende Übernachtungen ist ein Übernachtungsgeld von € 12,78 zu
gewähren. Sind in besonderen Fällen höhere Ausgaben für Übernachtungen erforderlich, so sind diese durch Belege nachzuweisen.
Durch Betriebsvereinbarung kann eine günstigere Regelung vereinbart werden.
§5
Sozialzulagen
Verheiratete gewerbliche Arbeitnehmer/innen, die überwiegend Ernährer/in ihrer Familie sind und nach dem Lohntarifvertrag des Hessischen Einzelhandels entlohnt
werden, erhalten zu ihrem regelmäßigen Lohn monatlich einen Zuschlag von € 8,69.
Diese Regelung gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften.
§6
Arbeitsvertragliche Sonderregelungen
Zur Erreichung günstiger Grenzen der Lohnsteuer, der Beiträge zur Sozialversicherung oder ähnlicher Grenzen können die Arbeitsvertragsparteien auf Wunsch des/
der Arbeitnehmers/in Vereinbarungen treffen, in denen auf Spitzenbeträge der Bezüge verzichtet wird. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
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§7
Schlussbestimmungen
1. Dieser Lohntarifvertrag tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohntarifvertrag vom 11.12.2013, gültig ab 01.04.2013, außer Kraft.
2. Dieser Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines
Kalendermonats, erstmals zum 31.03.2017, kündbar.
3. Seither gewährte Zulagen können auf die neuen Lohnsätze angerechnet werden.
Das gilt nicht für tarifliche Sozialzulagen und ausdrücklich aufgrund besonderer
Leistungen (Leistungszulagen) gewährte Zulagen.
4. Soweit gewerbliche Tätigkeiten im Einzelhandel in diesem Lohntarifvertrag nicht
erfasst sind, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien im Bedarfsfalle eine Einigung herbeizuführen.
5. Bestehende, für die Arbeitnehmer/innen günstigere Bedingungen dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert
werden.
Frankfurt am Main, den 10.07.2015
Handelsverband Hessen e.V.
Andreas Conrad
Markus Kneflowski
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Hessen
Bernhard Schiederig
Jürgen Bothner
Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Vervielfältigung - auch auszugsweise - ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertragspartei zulässig. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsverbot ist strafbar (§ 106 UrhG).
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Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf
Zwischen dem
Handelsverband Hessen e.V.
einerseits
und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Hessen
andererseits
wird für den Geltungsbereich des § 1 des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer/innen
im Hessischen Einzelhandel vom 11.12.2013, der dem Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages vom 10.07.2015 und des Lohntarifvertrages vom 10.07.2015 entspricht,
und soweit nicht speziellere Regelungen zum Geltungsbereich getroffen wurden, folgender Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf abgeschlossen:
1. Persönlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit einem an die Tarifverträge des Einzelhandels gebundenen Unternehmen ab dem 01.01.2014 begründet wurde und die ausschließlich mit Warenverräum- und Auffülltätigkeiten beschäftigt werden. Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Sinne dieser Tarifvereinbarung sind einfache oder leichte Tätigkeiten in Verkaufsräumen*), bei denen es ausschließlich um die Wiederherstellung der Warenträger durch Bestückung mit Ware nach einem vorgegebenen Muster (z.B. „Alt vor
Neu“, Beachtung von MHD-Vorgaben) geht. Erfasst sind damit unmittelbar verbundene Tätigkeiten z.B. bezüglich Ordnung und Sauberkeit, Preisauszeichnung und
ähnliches und darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als Inventurhilfe.
*) Lagerflächen, die auch als Verkaufsflächen genutzt werden und bei denen die Auffülltätigkeit einer körperlich
schweren Lagerarbeit entspricht, sind hier nicht erfasst.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind Mischtätigkeiten (z.B. mit regelmäßiger Inventurtätigkeit; Kundenkontakten, die über Grundformen des höflichen Umgangs hinausgehen; Verkaufs- und Beratungsgespräche; Tätigkeiten, die kaufmännische Entscheidungen erfordern wie Disposition, Abschriften und Kontrollen). Gemeint ist ausdrücklich nicht eine überwiegende Tätigkeit (§ 5 Ziffer 2 MTV ist nicht anwendbar).
Schon ein geringfügiger Anteil von anderen Tätigkeiten führt zum Ausschluss aus
dem Geltungsbereich dieser Regelung.
2. Fachlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener
Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten, und zwar entweder
a)
b)
c)
in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder
in Form einer Betriebsvereinbarung oder
in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird.
Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gemäß b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder Handelsverband
Hessen) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft ver.di
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(Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit
dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam.
Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der
Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen.
In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf
den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt - frühestens zum
übernächsten Monatsersten - wieder Abstand zu nehmen.
Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder
Handelsverband Hessen) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft ver.di (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam.
In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter
gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Lohntarifvertrag Einzelhandel des Landes Hessen. Sollten in den Vereinbarungen gemäß a) und b) dazu
abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor.
Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen.
3. Im Geltungsbereich dieser Regelung werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt vergütet:
Stundenvergütung brutto ab dem
01.07.2015
Stundenvergütung brutto ab dem
01.04.2016
Für Zeiten von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr:
Für Zeiten von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr:
9,98 €
10,18 €
Für Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und zwischen 04.00 Uhr und
06.00 Uhr (Spät- und Frühverräumung) wird abweichend von § 4 Ziffer 1 MTV ein
Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % gewährt. Für Arbeitszeiten zwischen 22.00
Uhr und 04.00 Uhr gilt der tarifliche Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziffer 1 MTV in
Höhe von 55 %.
4. Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.2015 in Kraft.
5. Dieser Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines
Kalendermonats, erstmals zum 31.03.2017, kündbar. Er entfällt ohne Nachwirkung
sobald ein neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt.
Frankfurt am Main, den 10.07.2015
Handelsverband Hessen e.V.
Andreas Conrad
Markus Kneflowski
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Hessen
Bernhard Schiederig
Jürgen Bothner
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Erklärung der Tarifparteien zum Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf:
Mit dieser Tarifvereinbarung leisten die Tarifparteien einen Beitrag dazu, die vielfach
anzutreffende Ausgliederung der Warenverräumung im Verkauf auf Fremddienstleister wieder zurückzuführen.
Die Gewerkschaft ver.di hatte in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen,
dass die Arbeitsverhältnisse bei Fremddienstleistern aus ihrer Sicht in aller Regel als
prekär zu bewerten seien. Der Schutz der Tarifverträge im Einzelhandel erreiche die
Beschäftigten von Fremddienstleistern nicht.
Aus Sicht der Arbeitgeber ist das Werkvertragsmodell grundsätzlich eine über die
Vertragsfreiheit abgesicherte Alternative. Die Möglichkeiten der Rückführung der Tätigkeiten auf das eigene Personal sei von wirtschaftlichen Erwägungen und damit
auch von geeigneten tariflichen Rahmenbedingungen abhängig.
Daraus ergab sich das gemeinsame Ziel, über die tarifliche Regelung in Teil 4 die
Rückführung von ausgegliederten Warenverräum- und Auffülltätigkeiten in den Geltungsbereich der Einzelhandelstarifverträge zu fördern, indem die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass diese Tätigkeiten verstärkt mit eigenen Beschäftigten
der Einzelhandelsunternehmen durchgeführt werden können. Keine Zielsetzung ist es,
Modelle, bei denen bestehende Funktionen getrennt und damit geringer qualifizierte
Stellenanforderungen geschaffen werden, zu fördern.
Diese Tarifvereinbarung ist eine Übergangsregelung bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltstruktur. Sie stellt keinen Eingriff in die derzeit geltende Eingruppierungssystematik dar und greift auch nicht der gemeinsam zu erarbeitenden zukünftigen
Entgeltstruktur im Einzelhandel vor.
Frankfurt am Main, den 10.07.2015
Handelsverband Hessen e.V.
Andreas Conrad
Markus Kneflowski
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Hessen
Bernhard Schiederig
Jürgen Bothner
Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Vervielfältigung - auch auszugsweise - ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertragspartei zulässig. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsverbot ist strafbar (§ 106 UrhG).
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Notizen:
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Diese Tarifbroschüre ist gedruckt für die Mitglieder der Einzelhandelsorganisation in Hessen.
Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe des Wortlauts der zur Zeit gültigen Tarifverträge. In
Auslegungs- und Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren Verband.
Handelsverband Hessen e.V.
Rheinstraße 36, 65185 Wiesbaden
Telefon (0611) 37 26 85, Telefax (0611) 30 25 47
[email protected]
Handelsverband Hessen-Süd e.V.
Flughafenstraße 4a, 60528 Frankfurt am Main
Telefon (069) 13 30 91 0, Telefax (069) 13 30 91 99
[email protected]
Einzelhandelsverband Hessen-Nord e.V.
Pestalozzistraße 27, 34119 Kassel
Telefon (0561) 789 68 68, Telefax (0561) 12 460
[email protected]
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