Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

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Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage
Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage
Die Abschreibung oder AfA (Absetzung für Abnutzung) der Investitionskosten
Ihrer Photovoltaik-Anlage erfolgt linear auf 20 Jahre und wird mit 5 Prozent
abgeschrieben. In den Jahren 2009 bis 2010 gab es, im Rahmen des
Konjunkturpakets
I
der
Bundesregierung,
die
Möglichkeit
der
buchhalterischen, degressiven Abschreibung. Seit 2011 ist eine degressive
Abschreibung
nicht
mehr
möglich,
es
wird
standardmäßig
linear
abgeschrieben.
Abschreibungen im Ländervergleich | © Alex1011/wikimedia.com
Möglichkeiten der Abschreibung für Ihre Photovoltaik-Anlage
Kleinunternehmer, die einen Gewinn bis zu 100.000 Euro erwirtschaften oder buchführende Betriebe mit einem Betriebsvermögen von bis zu
235.000 Euro können eine Abschreibung gelten machen. Dies gilt nur, wenn die Photovoltaikanlage auf dem Dach aufliegt. Dann gilt die
Photovoltaik-Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut.
Drei Möglichkeiten der Abschreibung sind hierbei parallel möglich
1. Lineare Abschreibung:
Zwanzig Jahre lineare Abschreibung mit fünf Prozent vom Netto Kaufpreis. Die am häufigsten vorkommende Abschreibung.
2. Investitionsabzug:
Möglich bei einer verbindlichen Bestellung einer Photovoltaikanlage im gleichen Kalenderjahr. Bis zu 40% der voraussichtlichen Kosten können
direkt gewinnmindernd abgezogen werden
3. Sonder-Abschreibung:
Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent, im 1. bis 5. Jahr. Die Verteilung der 20 Prozent kann in den Jahren beliebig aufgeteilt
werden. Das macht vor allem Sinn, wenn ein höherer Gewinn erwartet wird. Die Besteuerung kann durch die Sonderabschreibung vermindert
werden.
ACHTUNG
Die Umsatzsteuer von 19% wird vom Finanzamt sofort erstattet.
Die Abschreibung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Investition in eine Photovoltaikanlage stehen, wie etwa Fahrtkosten,
Dachrenovierung, Leiter und Sicherungsmaterial können als Betriebsausgaben gelten gemacht werden.
Berechnungsbeispiel
Wir zeigen Ihnen an Hand von verschiedenen Berechnungsbeispielen, wie Sie die Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage selbst berechnen
können.
Reduzierung der Mehrwertsteuer
Sie haben eine Photovoltaikanlage für Brutto 15.000 Euro erworben und wollen den produzierten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Sie
sind als Gewerbe angemeldet und bekommen dann 19% Mehrwertsteuer (entspricht: 2.394,96 Euro) zurück. Sie zahlen entsprechend weniger,
nämlich insgesamt 12.605,04 Euro.
Investitionsabzug
Auf das obige Beispiel angewendet:
Berechnungsgrundlage ist eine Solaranlage für 14.000 Euro. Da der private Betreiber vorhat, Solar-Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen, kann
er ein Gewerbe anmelden und somit die 19% Mehrwertsteuer zurückfordern (hier 2.235,29 Euro). Vom Bruttopreis 14.000 Euro zahlt der
Betreiber schlussendlich also nur 11.764,71 Euro. Zusätzlich können über den Investitionsabzug im Vorfeld bis zu 40% der Anschaffungskosten
(4.705,88 Euro) auf die vorher zu zahlenden Steuern angerechnet werden. Über die lineare Abschreibung sind zudem zwanzig Jahre lang jährlich
5% des Anschaffungspreises absetzbar (588,24 Euro). Werden jedoch über die Sonderabschreibung 20% der Kaufsumme (insgesamt 2.352,94
Euro) abgeschrieben, muss nach Anrechnung der kompletten Summe die lineare Abschreibung neu berechnet werden. (Im Beispiel beträgt
diese dann nur noch 470,58 Euro.)
Es lohnt sich also, die komplette Sonderabschreibung der Photovoltaikanlage erst nach vier Jahren in Anspruch zu nehmen, sich also
beispielweise 1% bis zum Schluss des Geltungszeitraums aufzuheben, um möglichst lange den höheren Prozentwert (588,24 Euro) zu behalten.
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Geschrieben von:
Sebastian Zahn
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