Ausgabe Nr.42 / 2010
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Ausgabe Nr.42 / 2010
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2010 Nr. 42 MONTAG, 18. OKTOBER 2010 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 2322 Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 4 der Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . . 2327 Vorhaben des Landkreises Fulda, Basaltlavatagebau Kalbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2329 Bau der Hochwasserrückhaltebecken „Keilsberg“ und „Wartekuppe“ sowie Renaturierung des Eselsgrabens in Kassel-Niederzwehren; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 2329 Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 2330 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2330 Hessisches Kultusministerium Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Erzdiözese Paderborn für den im Lande Hessen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 2324 Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche im Rheinland für die im Lande Hessen gelegenen Gebietsteile für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 . . . . . . 2325 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4 der Anreizregulierungsverordnung zur Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Beschaffung von Verlustenergie für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen . . . . . . . . . . 2325 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2326 Der Landeswahlleiter für Hessen Nachfolge der Landtagsabgeordneten Silke Lautenschläger – CDU . . . . . . . . 2327 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Silz in der kreisfreien Stadt Darmstadt vom 23. 9. 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2328 Vorhaben der Bioenergie ZiWiRe GmbH & Co. KG, Butzbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 2328 Anerkennung der OKEANOS Stiftung für das Meer mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2328 Anerkennung der „Renate Gräfe-VespaStiftung Frankfurt“ mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung 2328 Anerkennung der „ABF-Stiftung“ mit Sitz in Bad Homburg als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . 2328 KASSEL Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel in 34590 Wabern-Uttershausen . . . 2329 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminar des Verwaltungsseminars Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . 2330 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2331 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2332 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2343 Andere Behörden und Körperschaften Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 2344 Stadt Vellmar; hier: Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises . . . . . . 2344 Seite 2322 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 Nr. 42 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 877 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 1 1 Elektro-Deichsel-Hochhubwagen, Hersteller: Firma Lagertechnik Fischer GmbH, Modell: LECI 125E, Baujahr: 1996, Eigengewicht: 670 kg, Tragfähigkeit: 1250 kg, inklusive Batterieladegerät Datenschutztresor, Hersteller Firma Lampertz, Modell: Dis-Data-Safe S 15, Baujahr: 1998, Eigengewicht 922 kg, Fassungsvermögen 590 Liter, H B T (Außenmaße) 1850 1193 918 mm verwendungsfähig Oberfinanzdirektion Frankfurt Zum Gottschalkhof 3 60594 Frankfurt am Main Ansprechpartnerin: Frau Pfeil Tel.: 069 58303-1017 Notebooks Armada E500 PIII, Compaq Monitorständer, Baujahr: 2000 Compaq Armada Ministationen Power Edge 2400/733/256 PIII Latitude C 800, Pentium II 850 MHz Latitude C/Dook II Notebook mit Docking-Station Dell Latitude C 800 Notebooks mit Docking-Station Dell Latitude C800 Pentium III, SDRAM 512 MB, ohne Festplatte Latitude D600 Notebook Latitude D600 Notebook, Pentium M 1,6 GHz, SDRAM 512 MB, ohne Festplatte 73 GB SCSI Ultra 320 verwendungsfähig Hochschule Darmstadt Bau und Liegenschaften Haardtring 100 64295 Darmstadt Ansprechpartnerin: Frau Weiland Tel.: 06151 16-8095 1 2 2 2 1 1 1 1 2 2 1 1 2 3 1 3 18 2 2 4 4 2 1 2 1 1 1 2 8 13 6 2 4 690 150 4 1 1 1 1 19-Zoll-Schrank Rittal mit Deckenventilatoren und verwendungsfähig Glastür vorne, Metall-Seitenwände ohne Böden Bay Networks Bay Stack 101 10 Base-THub (12 Ports) Alcatel Omni Stack 4024 (24 Ports) Alcatel Omni Core 5010 (20 Ports) Alcatel Omni Switch 5024 (24 Ports) Alcatel Omni Switch 6600-48 (48 Ports) Alcatel Omni Switch 6624 (24 Ports) Alcatel Omni Switch 6648 (48 Ports) Alcatel Omni Switch/Router mit nachfolgenden Modulen OmniS/R-P55-375-Netzteile MPX 10 GSX mm ESX-K 10/100 (32 Ports) Alcatel Omni Switch 7800 mit nachfolgenden Modulen Netzteile OS7-ENI-C24 (24 Ports) OS7-GNI-U2 OS7-GNI-U12 OS7800-CMM Patchkabel KAT5, Länge 2 Meter Patchkabel KAT5, Länge 3 Meter Hessisches Competence Center Mainzer Straße 75 65189 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Manns Tel.: 0611 7038-857 Endotoxin-Messgerät, Hersteller: Firma Kinetic-QCL verwendungsfähig anthos 2001, Typ: 10710 Kryostat, Hersteller: Firma Haake, Typ: 002-4276 Prüfgasapparatur, Selbstbau mit Massenflussreglern ohne Prozessüberwachung Kolbenbürette, Hersteller: Firma Schott, Typ: Titronic T 200 Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Brohmann Tel.: 0561 2000-185 Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 Seite 2323 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 5 4 Winterreifen auf Alufelgen für Mercedes E, verwendungsfähig Typ 211, Teile-Nr. 211 4013402, 7-Stern, Größe 8J 16 H2 ET36, 225/55 R16 96H, DOT 41/07, Profiltiefe 2 6 mm, 1 5 mm und 1 4 mm Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Stanger Tel.: 0561 106-1121 6 1 zahnärztliche Behandlungseinheit ohne Kompressor, gut erhalten Siemens Sirona M1/90, Baujahr: 1994 Siemens Amalgamabscheider Typ D 3181, Baujahr: 1994 Dürr V 600 Zentrale Saugmaschine mit Steuereinheit und Kondensatabscheider für bis zu 3 Arbeitsplätze, bei 2 Behandlern gleichzeitig, Baujahr: 2008 Espe CapMix (Kapselmischgerät), Baujahr: 2008 Vivadent Heliolux GTE, Polymerisationsgerät für lichthärtende Materialien Elektrokochkessel 230 Ltr. verwendungsfähig Modell GNKE/Lambach, Baujahr: 2006 100-Ltr.-Kessel Roeder/Juno 150-Ltr.-Kessel Roeder/Juno Kipp-Bratpfanne Küppersbusch, Baujahr: 2005 Kipp-Bratpfanne Neft Justizvollzugsanstalt Kassel I Theodor-Fliedner-Straße 12 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Koch Tel.: 0561 9286-723 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 7 1 Nadelmarkiersystem SIC Wostor Ec7 – ep7/e7 – V1, Baujahr: 2006 verwendungsfähig Hessisches Staatstheater Wiesbaden Christian-Zais-Straße 3 65189 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Zerbe Tel.: 0611 132-301 8 2 6 Power Macintosch, Mac, Baujahr: 2006 MAC PRO Quad, Mac, Baujahr: 2006 verwendungsfähig Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611 3802-952 9 10 2 18 8 6 20 PC Athlon 64 3200, 512 MB RAM, 76-GB-Festplatte verwendungsfähig PC Celeron 2,4 GHz, 248 MB RAM, 38-GB-Festplatte PC Celeron 2,6 GHz, 512 MB RAM, 38-GB-Festplatte PC Celeron 2,8 GHz, 512 MB RAM, 38-GB-Festplatte PC Celeron D 3,2, 512 MB RAM, 76-GB-Festplatte PC Pentium 4 2,4 GHz, 512 MB RAM, 38-GB-Festplatte Hessisches Ministerium der Finanzen Friedrich-Ebert-Allee 8 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Kunz Tel.: 0611 322-355 10 1 Röntgenstrahler, Hersteller: Smiths Heimann, Typ: Hi-Ray 8, HS 5030 si, Baujahr: 2008 sehr gut Amtsgericht Offenbach am Main Kaiserstraße 16 63065 Offenbach am Main Ansprechpartner: Herr Paschen Tel.: 069 8057-1130 11 1 Flockeneisbereiter Scotsmann Typ AF 10/AE, Baujahr: 1989 verwendungsfähig Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Florschütz Tel.: 0561 2000-151 12 1 Gasflaschencontainer zur vorschriftsmäßigen Außen- gut lagerung von Druckgasbehältern L B H 1370 1220 2100 mm, verzinkt, stabile Stahlblechausführung mit Tür und Gitterrostboden, Baujahr: 2000 VDE-Testgerät Gossen-Secutest SII inkl. Protokollund Datenbanksoftware sowie Zubehör Gerät zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel inkl. Dokumentation der Prüfergebnisse. Baujahr: 2005 Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Meisenbornweg 13 35398 Gießen Ansprechpartner: Herr Hofmann Tel.: 0641 7961-114 Drucker HP Laser Jet 4100TN (davon 9 mit zusätzlichem 500-Blatt-Papierfach) Drucker HP Laser Jet 4050 Drucker HP Laser Jet 4600n Röhrenmonitore Belinea 21 Zoll Flachbildschirme Belinea 15 Zoll Faxgerät Samsung, SF-6800P Faxgerät Panasonic, KX-FL611G Staatsanwaltschaft Gießen Marburger Straße 2 35390 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Brückel Tel.: 0641 934-3225 1 13 10 1 1 2 5 1 1 verwendungsfähig Seite 2324 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 13 1 1 Faxgerät Panasonic, KX-FL540G Faxgerät Panasonic, UF-5100 14 10 5 5 1 1 1 15 5 5 14 10 1 15 1 1 1 1 1 1 1 Nr. 42 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort Monitore Belinea 10 17 15, 17˝-TFT-Display, 3J VOS, Baujahr: 2003/2004 Monitore ViewSonic VE 170 m, Baujahr: 2002 Monitore ViewSonic VE 150 m, Baujahr: 2002 Monitor TARGA TFT 17˝, Baujahr: 2001 Monitor SAMPO zu Elisa, Baujahr: 2001 Monitor ELSA Ecomo 341 LCD, Baujahr: 2001 Monitore EIZO FlexScan L367, Baujahr: 2002–2008 Monitore Belinea 1745S1, 17˝ TFT, Baujahr: 2006/2007 Monitore Belinea 10 17 35, 17˝ TFT, Baujahr: 2006 Monitore Belinea 10 17 30, 17˝ TFT, Baujahr: 1999–2005 Monitore Belinea 10 17 25, 17˝ TFT, Baujahr: 2003 Monitor Acer AL 1712, Baujahr: 2004 verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße 60 35392 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Roos Tel.: 0641 4800-5105 Postversendeanlage ITM BB500 mit Kernschneider, 21 Anlagestationen, Baujahr: 1993/2003 Kunststoffumreifungsmaschine Mosca Typ RO-MP-04, Baujahr: 2001 Elektro-Gabelstapler Linde E 15 NG, Baujahr: 1986 Hydraulik-Ballenpresse HVBP 05, Baujahr: 1986 Aktenvernichter Big Boss 550 E, Baujahr: 1986 Schwerlastregal – 23 lfd. Meter, Baujahr: 1986 Defibrillator AED Heartstart FR2+, Baujahr: 2008 Abgabetermin April/Mai 2011 verwendungsfähig Finanzamt Eschwege-Witzenhausen Verwaltungsstelle Eschwege Schlesienstraße 2 37269 Eschwege Ansprechpartner: Herr Eberle Tel.: 05651 926714 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 15. November 2010 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, 5. Oktober 2010 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 – Ld 1010 StAnz. 42/2010 S. 2322 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 878 Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Erzdiözese Paderborn für den im Lande Hessen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich folgenden, vom Erzbischof von Paderborn am 10. September 2010 mit Zustimmung des Kirchensteuerbeirates für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn erlassenen Kirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011: In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2011 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 vom Hundert erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 sowohl des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. I 2006 S. 716) als auch des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2011 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind. Wiesbaden, 4. Oktober 2010 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 870.400.000 – 67 StAnz. 42/2010 S. 2324 Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 Seite 2325 c) Ein Kirchgeld bis zu 6 Euro als festes und von 3 Euro bis 15 Euro als gestaffeltes Kirchgeld. 879 Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche im Rheinland für die im Lande Hessen gelegenen Gebietsteile für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 die Kirchensteuersätze der Evangelischen Kirche im Rheinland für die im Land Hessen gelegenen Gebietsteile. In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden im Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 folgende Kirchensteuern erhoben: a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) mit einem Hebesatz von 9 vom Hundert. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17. November 2006 (BStBl. I 2006 S. 716) als auch des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetz von dem letztgenannten Erlass Gebrauch macht. b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 vom Hundert. d) ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, nach folgender festgelegter Tabelle: Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Kirchensteuerordnung (KiStO) Stufe Euro 1 30.000 bis 37.499 96 2 37.500 bis 49.999 156 3 50.000 bis 62.499 276 4 62.500 bis 74.999 396 5 75.000 bis 87.499 540 6 87.500 bis 99.999 696 7 100.000 bis 124.999 840 8 125.000 bis 149.999 1.200 9 150.000 bis 174.999 1.560 10 175.000 bis 199.999 1.860 11 200.000 bis 249.999 2.220 12 250.000 bis 299.999 2.940 300.000 3.600 13 ab Wiesbaden, 4. Oktober 2010 Kirchgeld in Euro Hessisches Kultusministerium Z.3 – 870.400.000 – 66 StAnz. 42/2010 S. 2325 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 880 Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zur Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Beschaffung von Verlustenergie für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Landesregulierungsbehörde hat gemäß § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) gegenüber den Elektrizitätsverteilnetzbetreibern • GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG, 64625 Bensheim • Kreiswerke Main-Kinzig GmbH, 63571 Gelnhausen • Stadtwerke Haiger, 35708 Haiger • Energieversorgung Rüsselsheim GmbH, 65428 Rüsselsheim • enwag energie- und wassergesellschaft mbH, 35576 Wetzlar mit Datum vom 14. September 2010 eine Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Beschaffung von Verlustenergie entsprechend den Vorgaben der Freiwilligen Selbstverpflichtung (FSV) für ein verbindliches Anreizsystem für die Beschaffung von Verlustenergie und den Umgang mit den daraus resultierenden Kosten getroffen. Die Festlegung ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Der vollständige Text der Festlegung sowie der Text der Freiwilligen Selbstverpflichtung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.wirtschaft.hessen.de) veröffentlicht. Wiesbaden, 14. September 2010 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Landesregulierungsbehörde III 2 – 075 q 04 – 03 # 009 StAnz. 42/2010 S. 2325 Seite 2326 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 Nr. 42 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 881 Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 20. September 2010 Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter: I. Rechtsgeschäftliche Vertretung 1. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört. Als Dienststelle im Sinne dieser Anordnung gelten auch Landesbetriebe. 2. In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei a) dem Erwerb von Grundstücken für das Land, b) der Veräußerung landeseigener Grundstücke, c) der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren, d) dem Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen, e) der Wahrung der dinglichen Rechte am Grundbesitz wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie den Landesbetrieb Hessen-Forst im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten. 3. Die vorherige Zustimmung des Ministeriums ist einzuholen bei der Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung, insbesondere wenn eine Wertgrenze von 500 000 Euro überschritten wird oder zu Lasten des Landes Abweichungen von den Musterverträgen vereinbart werden. II. Prozessvertretung 4. In Verfahren vor den Zivil- und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie den Landesbetrieb Hessen-Forst vertreten. 5. In Verfahren vor den Arbeits- und den Sozialgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie den Landesbetrieb Hessen-Forst vertreten. 6. In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend. 7. In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen. 8. Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu besorgen ist. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. Sie müssen unter Wahrung der Belange des Datenschutzes folgende Angaben enthalten: a) die Höhe des eingeklagten Betrages, b) den (nur sachlich bezeichneten) Gegenstand des Rechtsstreits und c) den Haushaltstitel, aus dem im Falle des Unterliegens des Landes die ausgeurteilte Summe zu zahlen ist. Rechtsstreitigkeiten gegen dieselben Gegner sind als Einheit zu behandeln, wenn der Streitgegenstand gleich ist. 9. In allen Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig und umfassend zu berichten. Ein solches Verfahren ist insbesondere dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder mit Auswirkungen auf andere Verfahren geht oder der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder dem Streitgegenstand politische Bedeutung beizumessen ist. In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels und des Abschlusses eines Vergleiches, rechtzeitig zu berichten. Regelungen über weitergehende Berichtspflichten bleiben unberührt. 10. Ich behalte mir vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. 11. Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist. III. Vertretung im Einzelfall 12. Die mir nach § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben. IV. Drittschuldnervertretung 13. Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten a) bei der Pfändung von Dienst- und sonstigen Bezügen, Versorgungsbezügen, Entgelten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle und im Übrigen durch die Dienststelle, die die Zahlung des Entgelts angeordnet hat, b) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat. Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen. V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen 14. Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmal oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie dem Landesbetrieb Hessen-Forst übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne meine Zustimmung und die des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel oder des Wirtschaftsplans Gebrauch machen. 15. Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, werden den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie dem Landesbetrieb Hessen-Forst mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu • 50 000 Euro (Ausnahme: Landesbetrieb Hessen-Forst 200 000 Euro) zu stunden, Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 • 50 000 Euro (Ausnahme: Landesbetrieb Hessen-Forst 100 000 Euro) befristet niederzuschlagen, • 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und • 10 000 Euro zu erlassen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt. 16. Die Entscheidung der nach Nrn. 14 und 15 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn – unabhängig von der Höhe des Betrages – die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. Entscheidungen zur Niederschlagung oder zum Erlass von in Prüfungsmitteilungen des zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes und in Prüfungsmitteilungen oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofs erörterten Ansprüchen des Landes bedürfen wegen der nach § 98 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erforderlichen Anhörung des Rechnungshofs meiner vorherigen Zustimmung. 17. Nr. 15 gilt nicht für a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind, b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Entgelte, c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen. VI. Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis 18. Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Für das Land Hessen, vertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf welche die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist. Seite 2327 VII. Schlussvorschriften 19. Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 13. Februar 2005 (StAnz. S. 918) wird aufgehoben. 20. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Wiesbaden, 20. September 2010 Die Hessische Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gez. P u t t r i c h Staatsministerin – Gült.-Verz. 132 – StAnz. 42/2010 S. 2326 882 Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 4 der Indirekteinleiterverordnung Die Firma Sachverständigenbüro Schnitker & Kienholz, Sudetenstraße 38 in 35444 Biebertal wird gemäß der Indirekteinleiterverordnung widerruflich als sachverständige Stelle für den Prüfbereich Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2011. Wiesbaden, 6. September 2010 DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN 883 Nachfolge der Landtagsabgeordneten Silke Lautenschläger – CDU Die Abgeordnete des 18. Hessischen Landtags Silke Lautenschläger hat auf ihr Abgeordnetenmandat verzichtet. Gemäß § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) ist an die Stelle von Silke Lautenschläger der Ersatzbewerber des Wahlkreises 52 – Darmstadt-Dieburg II – Herr Manfred Pentz Versicherungsbetriebswirt Beethovenstraße 33 64846 Groß-Zimmern getreten. Die Feststellung über die Nachfolge habe ich am heutigen Tage getroffen. Wiesbaden, 1. Oktober 2010 Der Landeswahlleiter für Hessen II 12 – 03 e 06.21.06 – 03 – 10/003 StAnz. 42/2010 S. 2327 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W 2 – S – 258 – 786 –2010 StAnz. 42/2010 S. 2327 Seite 2328 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 Nr. 42 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 884 DARMSTADT Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Silz in der kreisfreien Stadt Darmstadt Vom 23. September 2010 Aufgrund des § 31b Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie § 13 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes – HWG – vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird verordnet: §1 Feststellung und Abgrenzung (1) An der Silz wird in der Stadt Darmstadt von km 4,894 bis km 0,000 ein Überschwemmungsgebiet festgestellt. (2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Stadt Darmstadt Gemarkung Arheilgen Fluren 2, 7, 8, 22, 27 bis 29, 32 und 33 Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. (3) Grundlage des Überschwemmungsgebietes ist ein 100-jährliches Überschwemmungsereignis. Bei weitergehenden Überschwemmungsereignissen oder bei Versagen der technischen Hochwasserschutzanlagen kann es auch zur Überflutung von Gebieten außerhalb des Überschwemmungsgebietes kommen. (4) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Katasterkarten im Maßstab 1 : 2.500 (Karten-Nrn. 1 bis 4). Sie sind durch eine rote, durchgezogene Linie gekennzeichnet. (5) Diese Karten sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt – – obere Wasserbehörde –, Wilhelminenstraße 1–3, 64283 Darmstadt, und beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Grünflächen- und Umweltamt – Technisches Rathaus, Bessunger Straße 125 – Block B/C, 64295 Darmstadt, archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Karten befindet sich beim Herrn Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg – Abteilung Amt für den ländlichen Raum –, Rheinstraße 94, 64295 Darmstadt. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 23. September 2010 Biogasanlage zu errichten und zu betreiben, die eine Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von drei Tonnen bis weniger als 30 Tonnen beinhalten wird. Die Anlage soll in 35510 Butzbach, Gemarkung Nieder-Weisel, Flur 2, Flurstück 58/1 errichtet werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 29. September 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.4 – 1326/12 – Gen 43/10 StAnz. 42/2010 S. 2328 886 Anerkennung der OKEANOS Stiftung für das Meer mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 19. Mai 2009 und Stiftungsverfassung vom 18. Juni 2010 errichtete OKEANOS Stiftung für das Meer mit Sitz in Darmstadt mit Stiftungsurkunde vom 30. September 2010 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 30. September 2010 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (11) – 143 StAnz. 42/2010 S. 2328 887 Anerkennung der „Renate Gräfe-Vespa-Stiftung Frankfurt“ mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 30. Juli 2010 errichtete Renate Gräfe-Vespa-Stiftung Frankfurt mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 30. September 2010 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 30. September 2010 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 692 StAnz. 42/2010 S. 2328 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 42/2010 S. 2328 888 Anerkennung der „ABF-Stiftung“ mit Sitz in Bad Homburg als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts 885 Vorhaben der Bioenergie ZiWiRe GmbH & Co. KG, Butzbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Bioenergie ZiWiRe GmbH & Co. KG mit Sitz in Butzbach, beantragt in der Gemeinde Butzbach, Ortsteil Nieder-Weisel, eine Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungsverfassung vom 15. September 2010 errich- Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 tete ABF-Stiftung mit Sitz in Bad Homburg mit Stiftungsurkunde vom 5. Oktober 2010 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 5. Oktober 2010 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 182 StAnz. 42/2010 S. 2328 889 KASSEL Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel in 34590 Wabern-Uttershausen Herr Bernd Otto hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 83.953 Stallplätzen, einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen, in 34590 Wabern-Uttershausen Gemarkung: Uttershausen Flur: 10 Flurstück: 13 Er beabsichtigt hierzu die bestehende baurechtlich genehmigte Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 29.750 Stallplätzen durch einen Stallneubau auf insgesamt 83.953 Stallplätze auszubauen. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 7.1 c) des Anhanges der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel. Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 25. Oktober 2010 (erster Tag) bis 24. November 2010 (letzter Tag) • beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 2.01, und • im Bürgerbüro, Zimmer 6, Landgrafenstraße 9, 34590 Wabern, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 25. Oktober 2010 (erster Tag) bis 8. Dezember 2010 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 18. Januar 2011 Uhrzeit: 10.00 Uhr Ort: Dorfgemeinschaftshaus Hebel, Neue Straße 15, 34590 Wabern-Hebel. Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Seite 2329 Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bad Hersfeld, 18. Oktober 2010 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld 33 53 e 621 1.0 Otto/we StAnz. 42/2010 S. 2329 890 Vorhaben des Landkreises Fulda, Basaltlavatagebau Kalbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Landkreis Fulda betreibt auf der Grundlage eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses den Basaltlavatagebau Kalbach in der Gemeinde Kalbach. Der Landkreis Fulda beabsichtigt, diesen Planfeststellungsbeschluss zu ändern. Gegenstand des Änderungsantrags ist, auf einer Teilfläche eines Grundstücks in der Gemarkung Oberkalbach, Flur 10, Flurstück 39/1 die bisher vorgesehene Wiedernutzbarmachung zu ändern. Für dieses Vorhaben war nach § 52 Abs. 2c BBergG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 29. September 2010 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 34/Hef 76 d 716 – 1/357 StAnz. 42/2010 S. 2329 891 Bau der Hochwasserrückhaltebecken „Keilsberg“ und „Wartekuppe“ sowie Renaturierung des Eselsgrabens in Kassel-Niederzwehren; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Kasseler Entwässerungsbetrieb, Gartenstraße 90, 34125 Kassel, hat die Genehmigung für den Bau der Hochwasserrückhaltebecken „Keilsberg“ und „Wartekuppe“ sowie die Renaturierung des Eselsgrabens in Kassel-Niederzwehren beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für dieses Vorhaben war nach § 3c, Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Kassel, 6. Oktober 2010 Regierungspräsidium Kassel 31.2/Ks – P 1809 StAnz. 42/2010 S. 2329 Seite 2330 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 892 Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gemäß § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 5. Oktober 2010 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Auf Antrag des Herrn Markus Fuhrmann, Lange Straße 7, 34590 Wabern-Zennern vom 15. September 2009 wird nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in: 34590 Wabern Gemarkung: Zennern Flur: 12, Flurstück: 36 eine Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit insgesamt 53.300 Tierplätzen (Einstallplätzen) zu errichten und zu betreiben. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, erhoben werden. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom Dienstag, den 19. Oktober 2010 (erster Tag) bis zum Montag, den 1. November 2010 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel, Zimmer 806, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Nr. 42 Hinweis: Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 2. November 2010 und läuft bis zum 1. Dezember 2010. Kassel, 5. Oktober 2010 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 1.1 Fuhrmann – Li StAnz. 42/2010 S. 2330 893 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) habe ich Herrn Marco Ortwein mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk MR 8 des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 30. September 2017. Kassel, 30. September 2010 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – MR 8 StAnz. 42/2010 S. 2330 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 894 Fortbildungsseminar des Verwaltungsseminars Wiesbaden Methoden: Vortrag, Moderation beim Ausfüllen eines Muster-EKS-Formulares, Diskussion, Fallbeispiele Das Verwaltungsseminar Wiesbaden bietet folgendes Fortbildungsseminar an: Einkommensermittlung bei Selbstständigen unter Anwendung des SGB II Kurs Nr. 7009 8 Unterrichtstunden 160 Euro für Mitglieder 176 Euro für Nichtmitglieder Termine und Informationen Teilnehmerkreis: Leistungssachbearbeiterinnen und -bearbeiter aus dem SGB-IIBereich Ihr Nutzen: Sie erhalten auf der Basis des SGB II Kenntnisse zur Beurteilung von Unterlagen hilfebedürftiger Selbstständiger sowie im Bereich Betriebswirtschaft, die der Begleitung eines Selbstständigen im SGB-II-Bezugszeitraum dienlich sind. Damit gewinnen Sie mehr Sicherheit bei der Beurteilung des Einkommens und können vorbeugend Widersprüche und Klagen abwehren. Termin: Wiesbaden: 17. November 2010, von 8.30 bis 15.30 Uhr Inhalt: • Notwendige Unterlagen • Unternehmerpflichten • Gewinnerzielungsverpflichtung laut EStG • Wo und wie erhalte ich Vergleichs-Informationen und -Kennzahlen zum Unternehmen der Kundin/des Kunden? • Inhalte einer BWA – wie man sie liest und prüft • Jahresabschluss mit Anlagenspiegel • Investitionen im Bezugszeitraum • Betriebseinnahmen und -ausgaben • Plausibilitätsprüfung von Angaben • Anwendung des EKS-Formulares, praktische Beispiele mit Verarbeitung von betrieblichen Zahlen • Fehlende Mitwirkung, Grenzen der Mitwirkung • Unterschiede zur steuerlichen Betrachtungsweise im Hinblick auf mögliche Widersprüche Lehrbeauftragte: Dietmar Kübler, EbK-Existenzgründerberatung & Unternehmensberatung, Büdingen & Friedberg Ort: Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden Ihre Ansprechpartnerin: Verwaltungsseminar Wiesbaden Tanja Pfeiffer, Telefon: 0611 15799-87 E-Mail: [email protected] Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte können beim Verwaltungsseminar Wiesbaden unter der Rufnummer 0611 15799-87 (Frau Pfeiffer) oder per Fax 0611 15799-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: [email protected]. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.hvsv.de. Wiesbaden, 1. Oktober 2010 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 42/2010 S. 2330 Nr. 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010 Seite 2331 BUCHBESPRECHUNGEN Die Verwaltungsentscheidung. Von Werner Volkert. 5. Aufl., 2010, 292 S., 22,80 Euro, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Stuttgart, München. ISBN 978-3-415-04489-0. Das vorliegende Standardwerk hat zum Ziel, bei der Bewältigung eines praktischen Falls während und nach der juristischen Referendarausbildung bzw. dem Studium an einer Hochschule für öffentliche Verwaltung behilflich zu sein, ohne allerdings ein Lehrbuch des Verwaltungsrechts zu ersetzen. Gleichwohl werden die Verbindungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht aufgezeigt. Der Autor gliedert seine Bearbeitung in nachstehende Kapitel: 1. Der Bescheid 2. Der Widerspruchsbescheid 3. Der Abhilfebescheid 4. Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5. Öffentlich-rechtliche Verträge 6. Formlose Schreiben und 7. Die Dokumentation der Verwaltungsentscheidung – der Verwaltungsvorgang. Konsequenterweise finden sich zu Anfang Ausführungen zur Erkennbarkeit der handelnden Behörde unter Hinweis auf mögliche Fehlerquellen (S. 21 f.) und das Buch endet mit der Darstellung der Schlusszeichnung (S. 288), wobei sogar das sog. Käsekästchen Organisationseinheit Namenszeichen Organisationseinheit Namenszeichen Organisationseinheit Namenszeichen Organisationseinheit Namenszeichen Organisationseinheit Namenszeichen erwähnt wird. Detailliert und für die Praxis außerordentlich förderlich befasst sich der Bearbeiter mit den wesentlichen Aspekten, die bei den einzelnen Gegenständen von Interesse sind. Im Folgenden sind exemplarisch Themengebiete angeführt, um potenziellen Nutzern einen Eindruck über die übrigen Inhalte zu verschaffen: • Bei den unterschiedlichen Möglichkeiten der Bekanntgabe eines Bescheides werden jeweils die Vor- und Nachteile erläutert und zugleich bewertet der Verfasser diese (S. 30 f.); Gleiches findet sich bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (S. 34 ff.). • Die Erläuterungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (S. 59 ff.) umfassen deren Funktion, den spezialgesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, die auch mögliche Beschränkung der Anordnung aufschiebenden Wirkung einschließlich der Tenorierung sowie die Verbindung mit einer auflösenden Bedingung bei einem Leistungsbescheid, der nicht öffentliche Abgaben und Kosten betrifft. • Bei der zwangsweisen Durchsetzung von Bescheiden durch Vollstreckungsmaßnahmen widmet sich Volkert eingehend den Voraussetzungen, der Fristsetzung, den Zwangsmitteln und den gebotenen Formulierungen (S. 62 ff.). • Zur Kommunikation und der dem Adressaten gegenüber zum Ausdruck zu bringenden Wertschätzung gibt der Bearbeiter eine klare Orientierung (S. 80), die durch die Erörterungen zur Sprache (S. 82 ff.) noch präzisiert wird. Auch die Beschreibung, wie mit unsachlichen Angriffen und Vorwürfen (S. 87 f.) umzugehen ist, dürfte dankbar aufgegriffen werden. • Die grundsätzliche Bedeutung von Verwaltungsvorschriften erklärt der Autor und warnt zutreffend davor, norminterpretierende Verwaltungsvorschriften mit Rechtsnormen gleichzusetzen (S. 107 ff.). • Eingehend widmet sich Volkert der Rechtsbehelfsbelehrung und den möglichen Fehlerquellen (S. 115 ff.). • Die Ausführungen zum Widerspruchsbescheid (ab S. 125) und ebenso diejenigen zum Abhilfebescheid (ab S. 183) gehen detailliert den diesbezüglich auftretenden Fragestellungen nach (z. B. die evtl. doppelte Adressierung, wenn neben dem Begünstigten noch ein Drittwiderspruchsführer zu berücksichtigen ist, der Prüfungsmaßstab, Kostenentscheidung). • Im Zusammenhang mit der Klageerwiderung mahnt der Bearbeiter die Reflexion der Verwaltung an, um erforderlichenfalls Fehler nachzubessern (S. 201 ff.). • Der einleitende Appell bei öffentlich-rechtlichen Verträgen eine klare Struktur einzuhalten, Konflikte und Risiken zuzuweisen sowie ggf. Problemlösungsmechanismen zu etablieren und die juristische oder technische Fachsprache von einem qualitativ hochstehenden Sprachstil zu unterstützen, erscheint zwar auf den ersten Blick als eine Auflistung von Selbstverständlichkeiten, aber die Wirklichkeit sieht doch anders aus. Für eine Folgeauflage wäre es aus Sicht der Rezensentin wünschenswert, wenn die Randziffern sowie die Fußnoten durchgängig nummeriert würden und nicht für jedes Kapitel neu beginnend. Bei der Nennung von Vorschriften des Waffengesetzes (S. 96 Rn. 167, S. 113 Rn. 194) ist offensichtlich eine veraltete Fassung dieses Rechtsgebiets zugrunde gelegt worden. Das neue Instrument der Genehmigungsfiktion (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz) sollte noch eingearbeitet werden. Diese punktuellen Verbesserungsvorschläge vermögen jedoch nicht die positive Einschätzung dieses Werks in Frage stellen. Durch viele nützliche Einzelheiten – etwa die Versandkosten eines Standardbriefs als Einwurfeinschreiben (Fn. 41 auf S. 30), der Verweis auf die DIN 5008 in Bezug auf den Betreff (S. 40), der offene Umgang mit Beschwerden, um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Gang zu bringen (S. 250 f.) – haben die Leser ein ausgezeichnetes Nachschlagewerk für nahezu sämtliche zu beachtende Details im Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen. Da der Kaufpreis durchaus moderat ausfällt, sollte das Buch nicht nur von Studierenden angeschafft werden, sondern darf in keiner Behörde fehlen. Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer Nr. 42 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2343 Stellenausschreibungen Beim Regierungspräsidium Gießen ist ab sofort im Dezernat 32 „Bau- und Wohnungswesen“ ein Dienstposten/eine Stelle im Bereich der oberen Bauaufsicht zu besetzen. Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/A 14/A 15 BBesG zur Verfügung, die jedoch nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ausgeschöpft werden kann. Im Beschäftigtenverhältnis ist die Funktion je nach Berufserfahrung mit Entgeltgruppe 13 bzw. 14 TV-H bewertet. Das Aufgabengebiet umfasst alle mit der Fach- und Rechtsaufsicht über die Untere Bauaufsicht (UBA) zusammenhängenden Aufgaben. Dazu gehört insbesondere: • Die Beratung der UBA, hauptsächlich bei der Lösung schwieriger Einzelfallentscheidungen, aber auch bei organisatorischen Fragestellungen • Weisungsbefugnis gegenüber der UBA • Durchführung von Erfahrungsaustausch und Dienstbesprechungen mit den UBA • Schwerpunktthema „Sonderbauten“ • Beratung von Antragstellern, Planern und Behörden (z. B. bei der Vorbereitung von Hochbaumaßnahmen) sowie von anderen Dezernaten des Hauses bei baurechtlichen Fragestellungen • Beteiligung bei der Erarbeitung von Gesetzesänderungen und Änderung von Verordnungen, Erlassen und Handlungsempfehlungen Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen besitzen (Bauassessor/-in). Notwendig sind darüber hinaus umfassende Kenntnisse im gesamten Bauordnungsrecht, einschließlich der technischen Baubestimmungen und des Städtebaurechts. Außerdem wird ein Fachwissen hinsichtlich bauaufsichtlichen Zulassungen und EU-Regelungen bezüglich der Prüfzeichen für Bauprodukte erwartet. Ebenso sollte die Bewerberin/der Bewerber über Kenntnisse im sog. Baunebenrecht (z. B. DenkmalSchG, HENatG, HForstG, Brandschutz) verfügen. Für die Ausübung der Tätigkeiten ist ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Durchsetzungsfähigkeit sowie eine rasche Auffassungsgabe unerlässlich. Ein zielgerichtetes und effizientes Arbeiten sowie Überzeugungsfähigkeit und Entscheidungsfreude sind ebenso unabdingbar. Darüber hinaus werden eine gute Teamfähigkeit und eine kooperative Zusammenarbeit u. a. mit den Vertretern der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie ein souveränes und gewandtes Auftreten verbunden mit einem ausgeprägten Verhandlungsgeschick erwartet. Das Regierungspräsidium Gießen ist aufgrund des Frauenförderplans zur Erhöhung des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, ihre aussagekräftige Bewerbung mit Kopie des aktuellen Arbeitszeugnisses bzw. der aktuellen Beurteilung (nicht älter als ein Jahr) bis spätestens 15. November 2010 zu richten an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.9, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen. Ich weise darauf hin, dass die eingereichten Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet werden, es sei denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend frankierter Rükkumschlag beigefügt. Aus diesem Grund bitte ich Sie, zunächst ausschließlich Kopien (ohne Bewerbungsmappen oder Hüllen etc.) vorzulegen. Seite 2344 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 42 Adressenfeld Stellenausschreibungen STADT GRÜNBERG DER MAGISTRAT Die Stadt Grünberg (ca. 14.500 Einwohner), anerkannter Luftkurort in attraktiver Lage zwischen der Universitätsstadt Gießen und dem landschaftlich reizvollen Vulkangebirge Vogelsberg, sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen/eine Leiter/-in des Fachbereiches Verwaltungssteuerung Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Die Vollzeitstelle ist nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. nach vergleichbarer Entgeltgruppe TVÖD bewertet. Ihr Aufgabengebiet beinhaltet folgende Schwerpunkte: • verantwortliche Leitung des Fachbereiches Verwaltungssteuerung • Angelegenheiten der städtischen Gremien einschließlich Sitzungsdienst • Bearbeitung von Grundsatzfragen der Kommunalverfassung und allgemeiner Rechtsangelegenheiten • Erarbeiten von Konzepten, Vorbereitung von Vorlagen in grundsätzlichen Angelegenheiten • Leitende Funktion im Bereich Verwaltungsorganisation, Personalwesen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Stadtmarketing, Tourismus und kulturelle Veranstaltungen, Archivwesen, Museum, Jugendbüro, Ambulanter Pflegedienst, Stadtbücherei Ihr Profil: Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung. Sie sollten über Erfahrung in der Wahrnehmung von Führungsverantwortung in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht verfügen. Voraussetzung sind umfassende, möglichst in der Praxis erprobte Kenntnisse und Erfahrungen im Kommunalverfassungs- und Verwaltungsrecht. Neben einer strukturierten und zielorientierten Arbeitsweise mit einem hohen Maß an analytischen bzw. konzeptionellen Fähigkeiten, Strategiekompetenz und Kreativität erwarten wir von Ihnen gutes Organisationsgeschick, hohe Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Führungs- und Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsstärke. Hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift werden ebenso vorausgesetzt wie gute Kenntnisse von MS-Office sowie spezifischer Fachprogramme. Die Bereitschaft zum überdurchschnittlichen Einsatz über die normale Arbeitszeit hinaus wird erwartet. Wir bieten ein vielfältiges, zukunftsorientiertes, innovatives und verantwortungsvolles Aufgabengebiet. Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan ergibt sich, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Die Stelle ist grundsätzlich teilbar. Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt berücksichtigt. Wir freuen uns auf Ihre aussagefähige Bewerbung, die Sie bitte bis zum 6. November 2010 richten an den Magistrat der Stadt Grünberg Herrn Bürgermeister Frank Ide Rabegasse 1, 35305 Grünberg. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt Einleitung von Änderungsverfahren Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 22. September 2010 beschlossen: Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt werden die Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Vilbel, Stadtteil Bad Vilbel, Gebiet: „Im Schleid – West“ und 9. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt für den Bereich der Stadt Schwalbach am Taunus, Gebiet: „Die ehemalige Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge“ eingeleitet. Der Verbandsvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren, insbesondere die Abstimmung nach § 2 (2) BauGB, die Beteiligung nach § 4 (1) BauGB sowie, soweit erforderlich, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen. Frankfurt am Main, 18. Oktober 2010 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Der Verbandsvorstand gez. Heiko K a s s e c k e r t , Verbandsdirektor Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises Der für den Arbeiter Viktor Herlein von der Stadt Vellmar ausgestellte Dienstausweis Nr. 77 ist in Verlust geraten. Er wird hiermit für ungültig erklärt. Vellmar, 7. Oktober 2010 Der Magistrat der Stadt Vellmar Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010. Der Umfang der Ausgabe Nr. 42 vom 18. Oktober 2010 beträgt 24 Seiten.