Ausgabe Nr.42 / 2010

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Ausgabe Nr.42 / 2010
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2010
Nr. 42
MONTAG, 18. OKTOBER 2010
Seite
Seite
Seite
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 2322
Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 4 der Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . . 2327
Vorhaben des Landkreises Fulda, Basaltlavatagebau Kalbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2329
Bau der Hochwasserrückhaltebecken
„Keilsberg“ und „Wartekuppe“ sowie
Renaturierung des Eselsgrabens in Kassel-Niederzwehren; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 2329
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 2330
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2330
Hessisches Kultusministerium
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Erzdiözese Paderborn für
den im Lande Hessen gelegenen Teil für
das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 2324
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche im
Rheinland für die im Lande Hessen
gelegenen Gebietsteile für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 . . . . . . 2325
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1
Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung
mit § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4
der Anreizregulierungsverordnung zur
Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Beschaffung von
Verlustenergie für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen . . . . . . . . . . 2325
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Anordnung über die Vertretung des
Landes Hessen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2326
Der Landeswahlleiter für Hessen
Nachfolge der Landtagsabgeordneten
Silke Lautenschläger – CDU . . . . . . . . 2327
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Verordnung über die Feststellung des
Überschwemmungsgebietes der Silz in
der kreisfreien Stadt Darmstadt vom
23. 9. 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2328
Vorhaben der Bioenergie ZiWiRe GmbH
& Co. KG, Butzbach; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 2328
Anerkennung der OKEANOS Stiftung
für das Meer mit Sitz in Darmstadt als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2328
Anerkennung der „Renate Gräfe-VespaStiftung Frankfurt“ mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung 2328
Anerkennung der „ABF-Stiftung“ mit
Sitz in Bad Homburg als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . 2328
KASSEL
Vorhaben: Errichtung und Betrieb
einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel in 34590 Wabern-Uttershausen . . . 2329
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsseminar des Verwaltungsseminars Wiesbaden . . . . . . . . . . . . . . . 2330
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2331
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2332
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2343
Andere Behörden und Körperschaften
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Änderung des
Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 2344
Stadt Vellmar; hier: Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises . . . . . . 2344
Seite 2322
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
Nr. 42
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
877
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
1
1
Elektro-Deichsel-Hochhubwagen, Hersteller: Firma
Lagertechnik Fischer GmbH, Modell: LECI 125E,
Baujahr: 1996, Eigengewicht: 670 kg,
Tragfähigkeit: 1250 kg, inklusive Batterieladegerät
Datenschutztresor, Hersteller Firma Lampertz,
Modell: Dis-Data-Safe S 15, Baujahr: 1998,
Eigengewicht 922 kg, Fassungsvermögen 590 Liter,
H B T (Außenmaße) 1850 1193 918 mm
verwendungsfähig
Oberfinanzdirektion Frankfurt
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
Ansprechpartnerin: Frau Pfeil
Tel.: 069 58303-1017
Notebooks Armada E500 PIII, Compaq Monitorständer, Baujahr: 2000
Compaq Armada Ministationen
Power Edge 2400/733/256 PIII
Latitude C 800, Pentium II 850 MHz
Latitude C/Dook II
Notebook mit Docking-Station Dell Latitude C 800
Notebooks mit Docking-Station
Dell Latitude C800 Pentium III, SDRAM 512 MB,
ohne Festplatte
Latitude D600 Notebook
Latitude D600 Notebook, Pentium M 1,6 GHz,
SDRAM 512 MB, ohne Festplatte
73 GB SCSI Ultra 320
verwendungsfähig
Hochschule Darmstadt
Bau und Liegenschaften
Haardtring 100
64295 Darmstadt
Ansprechpartnerin: Frau Weiland
Tel.: 06151 16-8095
1
2
2
2
1
1
1
1
2
2
1
1
2
3
1
3
18
2
2
4
4
2
1
2
1
1
1
2
8
13
6
2
4
690
150
4
1
1
1
1
19-Zoll-Schrank Rittal mit Deckenventilatoren und verwendungsfähig
Glastür vorne, Metall-Seitenwände ohne Böden
Bay Networks Bay Stack 101 10 Base-THub
(12 Ports)
Alcatel Omni Stack 4024 (24 Ports)
Alcatel Omni Core 5010 (20 Ports)
Alcatel Omni Switch 5024 (24 Ports)
Alcatel Omni Switch 6600-48 (48 Ports)
Alcatel Omni Switch 6624 (24 Ports)
Alcatel Omni Switch 6648 (48 Ports)
Alcatel Omni Switch/Router mit nachfolgenden
Modulen
OmniS/R-P55-375-Netzteile
MPX 10
GSX mm
ESX-K 10/100 (32 Ports)
Alcatel Omni Switch 7800 mit nachfolgenden Modulen
Netzteile
OS7-ENI-C24 (24 Ports)
OS7-GNI-U2
OS7-GNI-U12
OS7800-CMM
Patchkabel KAT5, Länge 2 Meter
Patchkabel KAT5, Länge 3 Meter
Hessisches Competence Center
Mainzer Straße 75
65189 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Manns
Tel.: 0611 7038-857
Endotoxin-Messgerät, Hersteller: Firma Kinetic-QCL verwendungsfähig
anthos 2001, Typ: 10710
Kryostat, Hersteller: Firma Haake, Typ: 002-4276
Prüfgasapparatur, Selbstbau mit Massenflussreglern
ohne Prozessüberwachung
Kolbenbürette, Hersteller: Firma Schott,
Typ: Titronic T 200
Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Brohmann
Tel.: 0561 2000-185
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
Seite 2323
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
5
4
Winterreifen auf Alufelgen für Mercedes E,
verwendungsfähig
Typ 211, Teile-Nr. 211 4013402, 7-Stern,
Größe 8J 16 H2 ET36, 225/55 R16 96H, DOT 41/07,
Profiltiefe 2 6 mm, 1 5 mm und 1 4 mm
Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Stanger
Tel.: 0561 106-1121
6
1
zahnärztliche Behandlungseinheit ohne Kompressor, gut erhalten
Siemens Sirona M1/90, Baujahr: 1994
Siemens Amalgamabscheider Typ D 3181,
Baujahr: 1994
Dürr V 600 Zentrale Saugmaschine mit Steuereinheit
und Kondensatabscheider für bis zu 3 Arbeitsplätze,
bei 2 Behandlern gleichzeitig, Baujahr: 2008
Espe CapMix (Kapselmischgerät), Baujahr: 2008
Vivadent Heliolux GTE, Polymerisationsgerät für
lichthärtende Materialien
Elektrokochkessel 230 Ltr.
verwendungsfähig
Modell GNKE/Lambach, Baujahr: 2006
100-Ltr.-Kessel Roeder/Juno
150-Ltr.-Kessel Roeder/Juno
Kipp-Bratpfanne Küppersbusch, Baujahr: 2005
Kipp-Bratpfanne Neft
Justizvollzugsanstalt Kassel I
Theodor-Fliedner-Straße 12
34121 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Koch
Tel.: 0561 9286-723
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
7
1
Nadelmarkiersystem SIC Wostor
Ec7 – ep7/e7 – V1, Baujahr: 2006
verwendungsfähig
Hessisches Staatstheater Wiesbaden
Christian-Zais-Straße 3
65189 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Zerbe
Tel.: 0611 132-301
8
2
6
Power Macintosch, Mac, Baujahr: 2006
MAC PRO Quad, Mac, Baujahr: 2006
verwendungsfähig
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611 3802-952
9
10
2
18
8
6
20
PC Athlon 64 3200, 512 MB RAM, 76-GB-Festplatte verwendungsfähig
PC Celeron 2,4 GHz, 248 MB RAM, 38-GB-Festplatte
PC Celeron 2,6 GHz, 512 MB RAM, 38-GB-Festplatte
PC Celeron 2,8 GHz, 512 MB RAM, 38-GB-Festplatte
PC Celeron D 3,2, 512 MB RAM, 76-GB-Festplatte
PC Pentium 4 2,4 GHz, 512 MB RAM,
38-GB-Festplatte
Hessisches Ministerium der Finanzen
Friedrich-Ebert-Allee 8
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Kunz
Tel.: 0611 322-355
10
1
Röntgenstrahler, Hersteller: Smiths Heimann,
Typ: Hi-Ray 8, HS 5030 si, Baujahr: 2008
sehr gut
Amtsgericht Offenbach am Main
Kaiserstraße 16
63065 Offenbach am Main
Ansprechpartner: Herr Paschen
Tel.: 069 8057-1130
11
1
Flockeneisbereiter Scotsmann Typ AF 10/AE,
Baujahr: 1989
verwendungsfähig
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Florschütz
Tel.: 0561 2000-151
12
1
Gasflaschencontainer zur vorschriftsmäßigen Außen- gut
lagerung von Druckgasbehältern
L B H 1370 1220 2100 mm, verzinkt,
stabile Stahlblechausführung mit Tür und
Gitterrostboden, Baujahr: 2000
VDE-Testgerät Gossen-Secutest SII inkl. Protokollund Datenbanksoftware sowie Zubehör
Gerät zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel
inkl. Dokumentation der Prüfergebnisse.
Baujahr: 2005
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge
Meisenbornweg 13
35398 Gießen
Ansprechpartner: Herr Hofmann
Tel.: 0641 7961-114
Drucker HP Laser Jet 4100TN
(davon 9 mit zusätzlichem 500-Blatt-Papierfach)
Drucker HP Laser Jet 4050
Drucker HP Laser Jet 4600n
Röhrenmonitore Belinea 21 Zoll
Flachbildschirme Belinea 15 Zoll
Faxgerät Samsung, SF-6800P
Faxgerät Panasonic, KX-FL611G
Staatsanwaltschaft Gießen
Marburger Straße 2
35390 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Brückel
Tel.: 0641 934-3225
1
13
10
1
1
2
5
1
1
verwendungsfähig
Seite 2324
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
13
1
1
Faxgerät Panasonic, KX-FL540G
Faxgerät Panasonic, UF-5100
14
10
5
5
1
1
1
15
5
5
14
10
1
15
1
1
1
1
1
1
1
Nr. 42
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
Monitore Belinea 10 17 15, 17˝-TFT-Display,
3J VOS, Baujahr: 2003/2004
Monitore ViewSonic VE 170 m, Baujahr: 2002
Monitore ViewSonic VE 150 m, Baujahr: 2002
Monitor TARGA TFT 17˝, Baujahr: 2001
Monitor SAMPO zu Elisa, Baujahr: 2001
Monitor ELSA Ecomo 341 LCD, Baujahr: 2001
Monitore EIZO FlexScan L367, Baujahr: 2002–2008
Monitore Belinea 1745S1, 17˝ TFT,
Baujahr: 2006/2007
Monitore Belinea 10 17 35, 17˝ TFT, Baujahr: 2006
Monitore Belinea 10 17 30, 17˝ TFT,
Baujahr: 1999–2005
Monitore Belinea 10 17 25, 17˝ TFT, Baujahr: 2003
Monitor Acer AL 1712, Baujahr: 2004
verwendungsfähig
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Roos
Tel.: 0641 4800-5105
Postversendeanlage ITM BB500 mit Kernschneider,
21 Anlagestationen, Baujahr: 1993/2003
Kunststoffumreifungsmaschine Mosca
Typ RO-MP-04, Baujahr: 2001
Elektro-Gabelstapler Linde E 15 NG, Baujahr: 1986
Hydraulik-Ballenpresse HVBP 05, Baujahr: 1986
Aktenvernichter Big Boss 550 E, Baujahr: 1986
Schwerlastregal – 23 lfd. Meter, Baujahr: 1986
Defibrillator AED Heartstart FR2+, Baujahr: 2008
Abgabetermin April/Mai 2011
verwendungsfähig
Finanzamt Eschwege-Witzenhausen
Verwaltungsstelle Eschwege
Schlesienstraße 2
37269 Eschwege
Ansprechpartner: Herr Eberle
Tel.: 05651 926714
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 15. November 2010
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden.
Wiesbaden, 5. Oktober 2010
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
StAnz. 42/2010 S. 2322
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
878
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Erzdiözese Paderborn für den im Lande Hessen gelegenen Teil
für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I
S. 981), genehmige ich folgenden, vom Erzbischof von Paderborn
am 10. September 2010 mit Zustimmung des Kirchensteuerbeirates
für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn
erlassenen Kirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011:
In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn
werden im Steuerjahr 2011 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 vom Hundert erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der
Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt,
wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 sowohl des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. I 2006
S. 716) als auch des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung
der Einkommensteuer nach § 37b EStG vom 28. Dezember 2006
(BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den
31. Dezember 2011 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin
neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Wiesbaden, 4. Oktober 2010
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 870.400.000 – 67
StAnz. 42/2010 S. 2324
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
Seite 2325
c) Ein Kirchgeld bis zu 6 Euro als festes und von 3 Euro bis 15 Euro
als gestaffeltes Kirchgeld.
879
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche im Rheinland für die im Lande Hessen gelegenen Gebietsteile für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr)
2011
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I
S. 981), genehmige ich für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011
die Kirchensteuersätze der Evangelischen Kirche im Rheinland für
die im Land Hessen gelegenen Gebietsteile.
In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden im Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 folgende Kirchensteuern erhoben:
a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) mit einem Hebesatz von
9 vom Hundert. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der
Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses
der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17. November 2006 (BStBl. I 2006 S. 716) als auch des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der
Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetz von dem letztgenannten Erlass Gebrauch
macht.
b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 vom Hundert.
d) ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren
Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, nach folgender festgelegter Tabelle:
Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Kirchensteuerordnung (KiStO)
Stufe
Euro
1
30.000 bis 37.499
96
2
37.500 bis 49.999
156
3
50.000 bis 62.499
276
4
62.500 bis 74.999
396
5
75.000 bis 87.499
540
6
87.500 bis 99.999
696
7
100.000 bis 124.999
840
8
125.000 bis 149.999
1.200
9
150.000 bis 174.999
1.560
10
175.000 bis 199.999
1.860
11
200.000 bis 249.999
2.220
12
250.000 bis 299.999
2.940
300.000
3.600
13
ab
Wiesbaden, 4. Oktober 2010
Kirchgeld
in Euro
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 870.400.000 – 66
StAnz. 42/2010 S. 2325
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
880
Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 2 Satz 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
zur Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung
für die Beschaffung von Verlustenergie für Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Landesregulierungsbehörde hat gemäß § 29 Abs. 1
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32
Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4 der Anreizregulierungsverordnung
(ARegV) gegenüber den Elektrizitätsverteilnetzbetreibern
• GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG,
64625 Bensheim
• Kreiswerke Main-Kinzig GmbH, 63571 Gelnhausen
• Stadtwerke Haiger, 35708 Haiger
• Energieversorgung Rüsselsheim GmbH, 65428 Rüsselsheim
• enwag energie- und wassergesellschaft mbH, 35576 Wetzlar
mit Datum vom 14. September 2010 eine Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Beschaffung von Verlustenergie entsprechend den Vorgaben der Freiwilligen Selbstverpflichtung (FSV) für ein verbindliches Anreizsystem für die
Beschaffung von Verlustenergie und den Umgang mit den daraus
resultierenden Kosten getroffen.
Die Festlegung ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Der vollständige Text der Festlegung sowie der Text der Freiwilligen Selbstverpflichtung ist auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde (www.wirtschaft.hessen.de) veröffentlicht.
Wiesbaden, 14. September 2010
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Landesregulierungsbehörde
III 2 – 075 q 04 – 03 # 009
StAnz. 42/2010 S. 2325
Seite 2326
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
Nr. 42
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
881
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 20. September 2010
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009
(StAnz. S. 3546) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur
Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter:
I. Rechtsgeschäftliche Vertretung
1. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu
deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört. Als Dienststelle im Sinne dieser Anordnung gelten auch Landesbetriebe.
2. In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei
a) dem Erwerb von Grundstücken für das Land,
b) der Veräußerung landeseigener Grundstücke,
c) der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren,
d) dem Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen,
e) der Wahrung der dinglichen Rechte am Grundbesitz
wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen sowie den Landesbetrieb Hessen-Forst im jeweiligen
Geschäftsbereich vertreten.
3. Die vorherige Zustimmung des Ministeriums ist einzuholen bei
der Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder
besonderer Bedeutung, insbesondere wenn eine Wertgrenze von
500 000 Euro überschritten wird oder zu Lasten des Landes Abweichungen von den Musterverträgen vereinbart werden.
II. Prozessvertretung
4. In Verfahren vor den Zivil- und den Finanzgerichten wird das
Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft
Hessen sowie den Landesbetrieb Hessen-Forst vertreten.
5. In Verfahren vor den Arbeits- und den Sozialgerichten wird das
Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch das Hessische Landesamt für Umwelt
und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie den Landesbetrieb
Hessen-Forst vertreten.
6. In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der
Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend.
7. In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
8. Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu
unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder
bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende
finanzielle Belastung des Landes zu besorgen ist. Berichte über
solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur
Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. Sie
müssen unter Wahrung der Belange des Datenschutzes folgende
Angaben enthalten:
a) die Höhe des eingeklagten Betrages,
b) den (nur sachlich bezeichneten) Gegenstand des Rechtsstreits und
c) den Haushaltstitel, aus dem im Falle des Unterliegens des
Landes die ausgeurteilte Summe zu zahlen ist.
Rechtsstreitigkeiten gegen dieselben Gegner sind als Einheit zu
behandeln, wenn der Streitgegenstand gleich ist.
9. In allen Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig
und umfassend zu berichten. Ein solches Verfahren ist insbesondere dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder mit Auswirkungen auf andere Verfahren geht oder der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder
dem Streitgegenstand politische Bedeutung beizumessen ist. In
diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung,
die eine Instanz abschließt, insbesondere im Hinblick auf die
Frage der Einlegung eines Rechtsmittels und des Abschlusses
eines Vergleiches, rechtzeitig zu berichten. Regelungen über
weitergehende Berichtspflichten bleiben unberührt.
10. Ich behalte mir vor, die Führung eines nach dieser Anordnung
auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens
jederzeit an mich zu ziehen.
11. Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das
Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte
oder -beteiligter ist.
III. Vertretung im Einzelfall
12. Die mir nach § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen zu
übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben.
IV. Drittschuldnervertretung
13. Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land
Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten
a) bei der Pfändung von Dienst- und sonstigen Bezügen, Versorgungsbezügen, Entgelten, für deren Zahlung die Hessische
Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle
und im Übrigen durch die Dienststelle, die die Zahlung des
Entgelts angeordnet hat,
b) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde,
die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung
eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat
diese das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Stelle
weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter
Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss
von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum
Erlass von Ansprüchen
14. Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit
der Nachteil des Landes im Einzelfall einmal oder jährlich nicht
mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen,
soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen
oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden den Regierungspräsidien, dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessisches
Landeslabor, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie
dem Landesbetrieb Hessen-Forst übertragen. Von den in Satz 1
übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne meine
Zustimmung und die des Ministeriums der Finanzen nur im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel oder des Wirtschaftsplans Gebrauch machen.
15. Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder
zu erlassen, werden den Regierungspräsidien, dem Hessischen
Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen sowie dem Landesbetrieb Hessen-Forst mit der Maßgabe
übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
• 50 000 Euro (Ausnahme: Landesbetrieb Hessen-Forst 200 000
Euro) zu stunden,
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
•
50 000 Euro (Ausnahme: Landesbetrieb Hessen-Forst 100 000
Euro) befristet niederzuschlagen,
• 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und
• 10 000 Euro zu erlassen,
soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt.
16. Die Entscheidung der nach Nrn. 14 und 15 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner
Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen,
wenn – unabhängig von der Höhe des Betrages – die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
Entscheidungen zur Niederschlagung oder zum Erlass von in
Prüfungsmitteilungen des zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes und in Prüfungsmitteilungen oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofs erörterten Ansprüchen des Landes bedürfen wegen der nach § 98 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erforderlichen Anhörung des Rechnungshofs meiner vorherigen Zustimmung.
17. Nr. 15 gilt nicht für
a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind,
b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Entgelte,
c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten,
Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
VI. Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
18. Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen,
dass den Worten „Für das Land Hessen, vertreten durch ...“
die Stelle hinzugefügt wird, auf welche die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
Seite 2327
VII. Schlussvorschriften
19. Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im
Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 13. Februar 2005
(StAnz. S. 918) wird aufgehoben.
20. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Wiesbaden, 20. September 2010
Die Hessische Ministerin
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. P u t t r i c h
Staatsministerin
– Gült.-Verz. 132 –
StAnz. 42/2010 S. 2326
882
Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle
gemäß § 4 der Indirekteinleiterverordnung
Die Firma Sachverständigenbüro Schnitker & Kienholz, Sudetenstraße 38 in 35444 Biebertal wird gemäß der Indirekteinleiterverordnung widerruflich als sachverständige Stelle für den Prüfbereich
Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49) in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2011.
Wiesbaden, 6. September 2010
DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN
883
Nachfolge der Landtagsabgeordneten Silke Lautenschläger
– CDU
Die Abgeordnete des 18. Hessischen Landtags Silke Lautenschläger hat auf ihr Abgeordnetenmandat verzichtet.
Gemäß § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) ist an die
Stelle von Silke Lautenschläger der Ersatzbewerber des Wahlkreises 52 – Darmstadt-Dieburg II –
Herr Manfred Pentz
Versicherungsbetriebswirt
Beethovenstraße 33
64846 Groß-Zimmern
getreten.
Die Feststellung über die Nachfolge habe ich am heutigen Tage getroffen.
Wiesbaden, 1. Oktober 2010
Der Landeswahlleiter für Hessen
II 12 – 03 e 06.21.06 – 03 – 10/003
StAnz. 42/2010 S. 2327
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W 2 – S – 258 – 786 –2010
StAnz. 42/2010 S. 2327
Seite 2328
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
Nr. 42
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
884
DARMSTADT
Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Silz in der kreisfreien Stadt Darmstadt
Vom 23. September 2010
Aufgrund des § 31b Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) sowie § 13 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
– HWG – vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305 ff.), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird verordnet:
§1
Feststellung und Abgrenzung
(1) An der Silz wird in der Stadt Darmstadt von km 4,894 bis km
0,000 ein Überschwemmungsgebiet festgestellt.
(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Stadt Darmstadt
Gemarkung Arheilgen
Fluren 2, 7, 8, 22, 27 bis 29, 32 und 33
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer.
(3) Grundlage des Überschwemmungsgebietes ist ein 100-jährliches
Überschwemmungsereignis. Bei weitergehenden Überschwemmungsereignissen oder bei Versagen der technischen Hochwasserschutzanlagen kann es auch zur Überflutung von Gebieten außerhalb des Überschwemmungsgebietes kommen.
(4) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
den Katasterkarten im Maßstab 1 : 2.500 (Karten-Nrn. 1 bis 4). Sie
sind durch eine rote, durchgezogene Linie gekennzeichnet.
(5) Diese Karten sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim
Regierungspräsidium Darmstadt
– Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt –
– obere Wasserbehörde –,
Wilhelminenstraße 1–3,
64283 Darmstadt,
und beim
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
– Grünflächen- und Umweltamt –
Technisches Rathaus,
Bessunger Straße 125 – Block B/C,
64295 Darmstadt,
archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
Eine weitere Ausfertigung der Karten befindet sich beim
Herrn Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg
– Abteilung Amt für den ländlichen Raum –,
Rheinstraße 94,
64295 Darmstadt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 23. September 2010
Biogasanlage zu errichten und zu betreiben, die eine Lagerung von
brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
drei Tonnen bis weniger als 30 Tonnen beinhalten wird.
Die Anlage soll in 35510 Butzbach, Gemarkung Nieder-Weisel,
Flur 2, Flurstück 58/1 errichtet werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob
die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 29. September 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.4 – 1326/12 – Gen 43/10
StAnz. 42/2010 S. 2328
886
Anerkennung der OKEANOS Stiftung für das Meer mit Sitz
in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 19. Mai 2009 und Stiftungsverfassung vom 18. Juni
2010 errichtete OKEANOS Stiftung für das Meer mit Sitz in Darmstadt mit Stiftungsurkunde vom 30. September 2010 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 30. September 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (11) – 143
StAnz. 42/2010 S. 2328
887
Anerkennung der „Renate Gräfe-Vespa-Stiftung Frankfurt“
mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 30. Juli 2010 errichtete Renate
Gräfe-Vespa-Stiftung Frankfurt mit Sitz in Frankfurt am Main
mit Stiftungsurkunde vom 30. September 2010 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 30. September 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 692
StAnz. 42/2010 S. 2328
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 42/2010 S. 2328
888
Anerkennung der „ABF-Stiftung“ mit Sitz in Bad Homburg
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
885
Vorhaben der Bioenergie ZiWiRe GmbH & Co. KG, Butzbach;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Bioenergie ZiWiRe GmbH & Co. KG mit Sitz in Butzbach, beantragt in der Gemeinde Butzbach, Ortsteil Nieder-Weisel, eine
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungsverfassung vom 15. September 2010 errich-
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
tete ABF-Stiftung mit Sitz in Bad Homburg mit Stiftungsurkunde
vom 5. Oktober 2010 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 5. Oktober 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 182
StAnz. 42/2010 S. 2328
889
KASSEL
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Halten
von Mastgeflügel in 34590 Wabern-Uttershausen
Herr Bernd Otto hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 83.953 Stallplätzen, einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen,
in
34590 Wabern-Uttershausen
Gemarkung: Uttershausen
Flur:
10
Flurstück:
13
Er beabsichtigt hierzu die bestehende baurechtlich genehmigte Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit 29.750 Stallplätzen durch
einen Stallneubau auf insgesamt 83.953 Stallplätze auszubauen.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 7.1 c) des Anhanges der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium
Kassel.
Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit den
nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 25. Oktober 2010 (erster Tag) bis 24. November 2010 (letzter Tag)
• beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 2.01,
und
• im Bürgerbüro, Zimmer 6, Landgrafenstraße 9, 34590 Wabern,
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 25. Oktober 2010 (erster Tag) bis 8. Dezember
2010 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum: 18. Januar 2011
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Ort:
Dorfgemeinschaftshaus Hebel, Neue Straße 15,
34590 Wabern-Hebel.
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Seite 2329
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln
beruhen.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und
fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers
oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bad Hersfeld, 18. Oktober 2010
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld
33 53 e 621 1.0 Otto/we
StAnz. 42/2010 S. 2329
890
Vorhaben des Landkreises Fulda, Basaltlavatagebau
Kalbach;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Landkreis Fulda betreibt auf der Grundlage eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses den Basaltlavatagebau Kalbach in der Gemeinde Kalbach. Der Landkreis Fulda beabsichtigt,
diesen Planfeststellungsbeschluss zu ändern. Gegenstand des Änderungsantrags ist, auf einer Teilfläche eines Grundstücks in der
Gemarkung Oberkalbach, Flur 10, Flurstück 39/1 die bisher vorgesehene Wiedernutzbarmachung zu ändern.
Für dieses Vorhaben war nach § 52 Abs. 2c BBergG in Verbindung
mit § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 29. September 2010
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
34/Hef 76 d 716 – 1/357
StAnz. 42/2010 S. 2329
891
Bau der Hochwasserrückhaltebecken „Keilsberg“ und
„Wartekuppe“ sowie Renaturierung des Eselsgrabens in
Kassel-Niederzwehren;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Kasseler Entwässerungsbetrieb, Gartenstraße 90, 34125 Kassel, hat die Genehmigung für den Bau der Hochwasserrückhaltebecken „Keilsberg“ und „Wartekuppe“ sowie die Renaturierung des
Eselsgrabens in Kassel-Niederzwehren beantragt. Es handelt sich
um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau gemäß § 68 des
Wasserhaushaltsgesetzes.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c, Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob
das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird
daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Kassel, 6. Oktober 2010
Regierungspräsidium Kassel
31.2/Ks – P 1809
StAnz. 42/2010 S. 2329
Seite 2330
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
892
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Gemäß § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 5. Oktober 2010
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet:
Auf Antrag des Herrn Markus Fuhrmann, Lange Straße 7, 34590
Wabern-Zennern vom 15. September 2009 wird nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Genehmigung erteilt, auf dem
Grundstück in:
34590 Wabern
Gemarkung:
Zennern
Flur:
12,
Flurstück:
36
eine Anlage zum Halten von Mastgeflügel mit insgesamt 53.300
Tierplätzen (Einstallplätzen) zu errichten und zu betreiben.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, erhoben werden.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom Dienstag, den
19. Oktober 2010 (erster Tag) bis zum Montag, den 1. November 2010
(letzter Tag) beim Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117
Kassel, Zimmer 806, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Nr. 42
Hinweis:
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 2. November 2010 und läuft bis zum 1. Dezember 2010.
Kassel, 5. Oktober 2010
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 Fuhrmann – Li
StAnz. 42/2010 S. 2330
893
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) habe ich
Herrn Marco Ortwein mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk MR 8 des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestellt. Die Bestellung ist befristet
bis zum 30. September 2017.
Kassel, 30. September 2010
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – MR 8
StAnz. 42/2010 S. 2330
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
894
Fortbildungsseminar des Verwaltungsseminars Wiesbaden
Methoden:
Vortrag, Moderation beim Ausfüllen eines Muster-EKS-Formulares, Diskussion, Fallbeispiele
Das Verwaltungsseminar Wiesbaden bietet folgendes Fortbildungsseminar an:
Einkommensermittlung bei Selbstständigen unter Anwendung des
SGB II
Kurs Nr. 7009
8 Unterrichtstunden
160 Euro für Mitglieder
176 Euro für Nichtmitglieder
Termine und Informationen
Teilnehmerkreis:
Leistungssachbearbeiterinnen und -bearbeiter aus dem SGB-IIBereich
Ihr Nutzen:
Sie erhalten auf der Basis des SGB II Kenntnisse zur Beurteilung
von Unterlagen hilfebedürftiger Selbstständiger sowie im Bereich
Betriebswirtschaft, die der Begleitung eines Selbstständigen im
SGB-II-Bezugszeitraum dienlich sind. Damit gewinnen Sie mehr
Sicherheit bei der Beurteilung des Einkommens und können vorbeugend Widersprüche und Klagen abwehren.
Termin:
Wiesbaden: 17. November 2010, von 8.30 bis 15.30 Uhr
Inhalt:
• Notwendige Unterlagen
• Unternehmerpflichten
• Gewinnerzielungsverpflichtung laut EStG
• Wo und wie erhalte ich Vergleichs-Informationen und -Kennzahlen zum Unternehmen der Kundin/des Kunden?
• Inhalte einer BWA – wie man sie liest und prüft
• Jahresabschluss mit Anlagenspiegel
• Investitionen im Bezugszeitraum
• Betriebseinnahmen und -ausgaben
• Plausibilitätsprüfung von Angaben
• Anwendung des EKS-Formulares, praktische Beispiele mit Verarbeitung von betrieblichen Zahlen
• Fehlende Mitwirkung, Grenzen der Mitwirkung
• Unterschiede zur steuerlichen Betrachtungsweise im Hinblick
auf mögliche Widersprüche
Lehrbeauftragte:
Dietmar Kübler, EbK-Existenzgründerberatung & Unternehmensberatung, Büdingen & Friedberg
Ort:
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden
Ihre Ansprechpartnerin:
Verwaltungsseminar Wiesbaden
Tanja Pfeiffer, Telefon: 0611 15799-87
E-Mail: [email protected]
Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an das
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden.
Nähere Auskünfte können beim Verwaltungsseminar Wiesbaden
unter der Rufnummer 0611 15799-87 (Frau Pfeiffer) oder per Fax
0611 15799-90 eingeholt werden.
Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: [email protected].
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter
http://www.hvsv.de.
Wiesbaden, 1. Oktober 2010
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 42/2010 S. 2330
Nr. 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. Oktober 2010
Seite 2331
BUCHBESPRECHUNGEN
Die Verwaltungsentscheidung. Von Werner Volkert. 5. Aufl., 2010, 292
S., 22,80 Euro, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Stuttgart,
München. ISBN 978-3-415-04489-0.
Das vorliegende Standardwerk hat zum Ziel, bei der Bewältigung eines
praktischen Falls während und nach der juristischen Referendarausbildung bzw. dem Studium an einer Hochschule für öffentliche Verwaltung behilflich zu sein, ohne allerdings ein Lehrbuch des Verwaltungsrechts zu ersetzen. Gleichwohl werden die Verbindungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht aufgezeigt.
Der Autor gliedert seine Bearbeitung in nachstehende Kapitel:
1. Der Bescheid
2. Der Widerspruchsbescheid
3. Der Abhilfebescheid
4. Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5. Öffentlich-rechtliche Verträge
6. Formlose Schreiben und
7. Die Dokumentation der Verwaltungsentscheidung – der Verwaltungsvorgang.
Konsequenterweise finden sich zu Anfang Ausführungen zur Erkennbarkeit der handelnden Behörde unter Hinweis auf mögliche Fehlerquellen (S. 21 f.) und das Buch endet mit der Darstellung der Schlusszeichnung (S. 288), wobei sogar das sog. Käsekästchen
Organisationseinheit
Namenszeichen
Organisationseinheit
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Organisationseinheit
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Organisationseinheit
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erwähnt wird. Detailliert und für die Praxis außerordentlich förderlich
befasst sich der Bearbeiter mit den wesentlichen Aspekten, die bei den
einzelnen Gegenständen von Interesse sind. Im Folgenden sind exemplarisch Themengebiete angeführt, um potenziellen Nutzern einen Eindruck über die übrigen Inhalte zu verschaffen:
• Bei den unterschiedlichen Möglichkeiten der Bekanntgabe eines Bescheides werden jeweils die Vor- und Nachteile erläutert und zugleich
bewertet der Verfasser diese (S. 30 f.); Gleiches findet sich bei der
Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (S. 34 ff.).
• Die Erläuterungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
(S. 59 ff.) umfassen deren Funktion, den spezialgesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, die auch
mögliche Beschränkung der Anordnung aufschiebenden Wirkung
einschließlich der Tenorierung sowie die Verbindung mit einer auflösenden Bedingung bei einem Leistungsbescheid, der nicht öffentliche Abgaben und Kosten betrifft.
• Bei der zwangsweisen Durchsetzung von Bescheiden durch Vollstreckungsmaßnahmen widmet sich Volkert eingehend den Voraussetzungen, der Fristsetzung, den Zwangsmitteln und den gebotenen
Formulierungen (S. 62 ff.).
•
Zur Kommunikation und der dem Adressaten gegenüber zum Ausdruck zu bringenden Wertschätzung gibt der Bearbeiter eine klare
Orientierung (S. 80), die durch die Erörterungen zur Sprache
(S. 82 ff.) noch präzisiert wird. Auch die Beschreibung, wie mit unsachlichen Angriffen und Vorwürfen (S. 87 f.) umzugehen ist, dürfte
dankbar aufgegriffen werden.
•
Die grundsätzliche Bedeutung von Verwaltungsvorschriften erklärt
der Autor und warnt zutreffend davor, norminterpretierende Verwaltungsvorschriften mit Rechtsnormen gleichzusetzen (S. 107 ff.).
•
Eingehend widmet sich Volkert der Rechtsbehelfsbelehrung und
den möglichen Fehlerquellen (S. 115 ff.).
•
Die Ausführungen zum Widerspruchsbescheid (ab S. 125) und ebenso
diejenigen zum Abhilfebescheid (ab S. 183) gehen detailliert den diesbezüglich auftretenden Fragestellungen nach (z. B. die evtl. doppelte
Adressierung, wenn neben dem Begünstigten noch ein Drittwiderspruchsführer zu berücksichtigen ist, der Prüfungsmaßstab, Kostenentscheidung).
•
Im Zusammenhang mit der Klageerwiderung mahnt der Bearbeiter
die Reflexion der Verwaltung an, um erforderlichenfalls Fehler
nachzubessern (S. 201 ff.).
•
Der einleitende Appell bei öffentlich-rechtlichen Verträgen eine
klare Struktur einzuhalten, Konflikte und Risiken zuzuweisen sowie ggf. Problemlösungsmechanismen zu etablieren und die juristische oder technische Fachsprache von einem qualitativ hochstehenden Sprachstil zu unterstützen, erscheint zwar auf den ersten Blick
als eine Auflistung von Selbstverständlichkeiten, aber die Wirklichkeit sieht doch anders aus.
Für eine Folgeauflage wäre es aus Sicht der Rezensentin wünschenswert, wenn die Randziffern sowie die Fußnoten durchgängig nummeriert würden und nicht für jedes Kapitel neu beginnend. Bei der Nennung von Vorschriften des Waffengesetzes (S. 96 Rn. 167, S. 113 Rn. 194)
ist offensichtlich eine veraltete Fassung dieses Rechtsgebiets zugrunde
gelegt worden. Das neue Instrument der Genehmigungsfiktion (§ 42a
Verwaltungsverfahrensgesetz) sollte noch eingearbeitet werden. Diese
punktuellen Verbesserungsvorschläge vermögen jedoch nicht die positive Einschätzung dieses Werks in Frage stellen. Durch viele nützliche
Einzelheiten – etwa die Versandkosten eines Standardbriefs als Einwurfeinschreiben (Fn. 41 auf S. 30), der Verweis auf die DIN 5008
in Bezug auf den Betreff (S. 40), der offene Umgang mit Beschwerden,
um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Gang zu bringen
(S. 250 f.) – haben die Leser ein ausgezeichnetes Nachschlagewerk für
nahezu sämtliche zu beachtende Details im Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen. Da der Kaufpreis durchaus moderat ausfällt,
sollte das Buch nicht nur von Studierenden angeschafft werden, sondern darf in keiner Behörde fehlen.
Regierungsdirektorin Sabine Weidtmann-Neuer
Nr. 42
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 2343
Stellenausschreibungen
Beim Regierungspräsidium Gießen ist ab sofort im Dezernat 32
„Bau- und Wohnungswesen“ ein Dienstposten/eine Stelle im Bereich der
oberen Bauaufsicht
zu besetzen.
Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/A 14/A 15
BBesG zur Verfügung, die jedoch nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ausgeschöpft werden kann. Im Beschäftigtenverhältnis ist die Funktion je nach Berufserfahrung mit
Entgeltgruppe 13 bzw. 14 TV-H bewertet.
Das Aufgabengebiet umfasst alle mit der Fach- und Rechtsaufsicht
über die Untere Bauaufsicht (UBA) zusammenhängenden Aufgaben.
Dazu gehört insbesondere:
• Die Beratung der UBA, hauptsächlich bei der Lösung schwieriger Einzelfallentscheidungen, aber auch bei organisatorischen
Fragestellungen
• Weisungsbefugnis gegenüber der UBA
• Durchführung von Erfahrungsaustausch und Dienstbesprechungen mit den UBA
• Schwerpunktthema „Sonderbauten“
• Beratung von Antragstellern, Planern und Behörden (z. B. bei
der Vorbereitung von Hochbaumaßnahmen) sowie von anderen
Dezernaten des Hauses bei baurechtlichen Fragestellungen
• Beteiligung bei der Erarbeitung von Gesetzesänderungen und
Änderung von Verordnungen, Erlassen und Handlungsempfehlungen
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für den
höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen besitzen (Bauassessor/-in).
Notwendig sind darüber hinaus umfassende Kenntnisse im gesamten Bauordnungsrecht, einschließlich der technischen Baubestimmungen und des Städtebaurechts.
Außerdem wird ein Fachwissen hinsichtlich bauaufsichtlichen Zulassungen und EU-Regelungen bezüglich der Prüfzeichen für Bauprodukte erwartet.
Ebenso sollte die Bewerberin/der Bewerber über Kenntnisse im
sog. Baunebenrecht (z. B. DenkmalSchG, HENatG, HForstG,
Brandschutz) verfügen.
Für die Ausübung der Tätigkeiten ist ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Durchsetzungsfähigkeit sowie eine rasche
Auffassungsgabe unerlässlich. Ein zielgerichtetes und effizientes
Arbeiten sowie Überzeugungsfähigkeit und Entscheidungsfreude
sind ebenso unabdingbar. Darüber hinaus werden eine gute Teamfähigkeit und eine kooperative Zusammenarbeit u. a. mit den
Vertretern der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie ein souveränes und gewandtes Auftreten verbunden mit einem ausgeprägten
Verhandlungsgeschick erwartet.
Das Regierungspräsidium Gießen ist aufgrund des Frauenförderplans zur Erhöhung des Frauenanteils verpflichtet. Bewerbungen
von Frauen sind daher besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen
und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, ihre aussagekräftige Bewerbung mit Kopie des aktuellen Arbeitszeugnisses
bzw. der aktuellen Beurteilung (nicht älter als ein Jahr) bis spätestens 15. November 2010 zu richten an das
Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 12.9,
Postfach 10 08 51, 35338 Gießen.
Ich weise darauf hin, dass die eingereichten Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet werden, es
sei denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend frankierter Rükkumschlag beigefügt. Aus diesem Grund bitte ich Sie, zunächst
ausschließlich Kopien (ohne Bewerbungsmappen oder Hüllen etc.)
vorzulegen.
Seite 2344
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 42
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
STADT GRÜNBERG
DER MAGISTRAT
Die Stadt Grünberg (ca. 14.500 Einwohner), anerkannter Luftkurort in attraktiver Lage zwischen der Universitätsstadt Gießen
und dem landschaftlich reizvollen Vulkangebirge Vogelsberg,
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen/eine
Leiter/-in des
Fachbereiches Verwaltungssteuerung
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Die Vollzeitstelle ist nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw.
nach vergleichbarer Entgeltgruppe TVÖD bewertet.
Ihr Aufgabengebiet beinhaltet folgende Schwerpunkte:
• verantwortliche Leitung des Fachbereiches Verwaltungssteuerung
• Angelegenheiten der städtischen Gremien einschließlich Sitzungsdienst
• Bearbeitung von Grundsatzfragen der Kommunalverfassung
und allgemeiner Rechtsangelegenheiten
• Erarbeiten von Konzepten, Vorbereitung von Vorlagen in
grundsätzlichen Angelegenheiten
• Leitende Funktion im Bereich Verwaltungsorganisation, Personalwesen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Stadtmarketing, Tourismus und kulturelle Veranstaltungen, Archivwesen, Museum, Jugendbüro, Ambulanter Pflegedienst,
Stadtbücherei
Ihr Profil:
Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung.
Sie sollten über Erfahrung in der Wahrnehmung von Führungsverantwortung in personeller, organisatorischer und finanzieller
Hinsicht verfügen. Voraussetzung sind umfassende, möglichst
in der Praxis erprobte Kenntnisse und Erfahrungen im Kommunalverfassungs- und Verwaltungsrecht.
Neben einer strukturierten und zielorientierten Arbeitsweise mit
einem hohen Maß an analytischen bzw. konzeptionellen Fähigkeiten, Strategiekompetenz und Kreativität erwarten wir von
Ihnen gutes Organisationsgeschick, hohe Einsatzbereitschaft
und Belastbarkeit, Führungs- und Verhandlungsgeschick sowie
Durchsetzungsstärke. Hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit in
Wort und Schrift werden ebenso vorausgesetzt wie gute Kenntnisse von MS-Office sowie spezifischer Fachprogramme. Die
Bereitschaft zum überdurchschnittlichen Einsatz über die normale Arbeitszeit hinaus wird erwartet.
Wir bieten ein vielfältiges, zukunftsorientiertes, innovatives und
verantwortungsvolles Aufgabengebiet.
Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan ergibt sich, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind besonders
erwünscht.
Die Stelle ist grundsätzlich teilbar.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir freuen uns auf Ihre aussagefähige Bewerbung, die Sie bitte
bis zum 6. November 2010 richten an den
Magistrat der Stadt Grünberg
Herrn Bürgermeister Frank Ide
Rabegasse 1, 35305 Grünberg.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt
Einleitung von Änderungsverfahren
Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 22. September 2010
beschlossen:
Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt werden die Verfahren zur
13. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Bad Vilbel, Stadtteil Bad Vilbel,
Gebiet: „Im Schleid – West“
und
9. Änderung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes
Frankfurt für den Bereich der Stadt Schwalbach am Taunus,
Gebiet: „Die ehemalige Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge“
eingeleitet.
Der Verbandsvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren, insbesondere die Abstimmung nach § 2 (2) BauGB, die Beteiligung nach
§ 4 (1) BauGB sowie, soweit erforderlich, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen.
Frankfurt am Main, 18. Oktober 2010
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Der Verbandsvorstand
gez. Heiko K a s s e c k e r t , Verbandsdirektor
Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises
Der für den Arbeiter Viktor Herlein von der Stadt Vellmar ausgestellte Dienstausweis Nr. 77 ist in Verlust geraten. Er wird hiermit
für ungültig erklärt.
Vellmar, 7. Oktober 2010
Der Magistrat der Stadt Vellmar
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 42 vom 18. Oktober 2010 beträgt 24 Seiten.