„Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde?
Transcrição
„Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde?
„Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde?∗ Malte-Christian Gruber 1. Rechtsstellungen – inner- und außerhalb des Rechts Wenn von „Würde im Außerhumanbereich“ die Rede sein soll, dann erwarten die meisten Menschen, oder zumindest die Juristen unter ihnen, Ausführungen zu einem Gegenstand, der – jedenfalls aus rechtsdogmatischer Sicht – bloß den ‚Außerrechtsbereich‘1 betrifft: Eine ‚Tierwürde‘, geschweige denn eine ‚Pflanzenwürde‘, ist dem geltenden deutschen Recht fremd, und auch der in Art. 120 der Schweizerischen Bundesverfassung (SBV)2 verankerte Schutz der „Würde der Kreatur“ gilt hierzulande noch immer als ein nationalstaatlicher Sonderweg ohne nennenswerte praktische Wirkung. Wer die bisherige Entwicklung des ethischen Tierschutzrechts3, des Naturschutzrechts und auch des Umweltrechts kennt, den wird die juristische Ablehnung einer wie auch immer zu bestimmenden „Außerhumanwürde“ kaum überraschen: Selbst wesentlich vorsichtigere Formulierungen einzelner Gesetzesnovellen, die sich auch nur auf eine generelle Verbesserung der Rechtsstellung der Tiere im Vergleich zu Sachen richteten, gelten unter Rechtwissenschaftlern in der Regel als rechtsfremde Normtexte. Das ∗ Für konstruktive Hinweise danke ich besonders Heike Baranzke, Gunnar Duttge und Frederik von Harbou. 1 ‚Außerrechtsbereich‘ kann insoweit nur bedeuten, dass eine in diesem Sinn außerhalb des Rechts begriffene Würde keine durchsetzbaren Rechtsansprüche gewähren könnte und allenfalls als moralischer Appell aufzufassen wäre. Als Achtungsanspruch kann Würde im Grunde genommen aber ebenso wenig außerhalb des Rechts verstanden werden, wie sie außerhalb des Humanen begründet werden kann: Schließlich sind es menschliche Kommunikationen über Rechte, denen sie ihre Bedeutung verdankt. 2 Die Norm wurde ursprünglich im Jahre 1992 als Art. 24 Abs. 3 SBV eingeführt und 1999 in Art. 120 Abs. 2 SBV übertragen. Vgl. hierzu Baranzke 2003, 231ff. 3 Das deutsche Tierschutzgesetz orientiert sich seinem eigenen Anspruch nach nicht primär an menschlichen Interessen, sondern soll Tieren einen eigenen, individuellen, unmittelbaren Schutz um ihrer selbst willen gewähren, der das moderne Tierschutzrecht als ‚ethisch‘ qualifiziert. Näher dazu Gruber 2006, 18ff. und 170f. Malte-Christian Gruber bekannteste Beispiel bildet wohl § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht“ vom 20. August 19904 in Kraft getreten ist: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“5 Die Regelung beendete damit zwar die bis auf die römischrechtlichen „Ädilischen Edikte“ zurückzuführende Gleichsetzung von Tieren mit Sachen.6 Praktische Konsequenzen für die Rechtsanwendung wurden daraus aber nicht gezogen – im Gegenteil: Von Anfang an bewertete die herrschende Lehre die Neuregelung des § 90a BGB etwa als „Begriffskosmetik“7 oder als „gefühlige Deklamation ohne wirklich rechtlichen Inhalt“8. Auch die im Jahr 2002 in Art. 20a GG eingeführte Staatszielbestimmung Tierschutz hatte auf die Rechtspraxis so gut wie keinen Einfluss, obwohl mit ihr die Tiere erstmals im Grundgesetz Erwähnung fanden: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Zwar hat sich der Gesetzgeber bei der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Art. 20a GG explizit auf die dem Tierschutzgesetz zugrunde liegende Forderung nach Achtung der Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit bezogen.9 Es könnte also auf den ersten Blick so scheinen und wäre im Übrigen auch gut zu begründen, dass mit dem neuen Art. 20a GG eine „Tierwürde“ von verfassungsmäßigem Rang statuiert worden sei. Eine solche Überlegung wird aber von vornherein gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Menschenwürde und die damit vermeintlich zu unterstellende anthropozentrische Grundausrichtung des Grundgesetzes ausgespielt. Der verfassungsrechtliche Tierschutz tritt daher praktisch in den meisten Konfliktfällen hinter den entgegenstehenden menschlichen Interessen zurück, denen in Gestalt der Grundrechte regelmäßig ein größeres Gewicht beigemessen wird.10 Ähnlich wie BGBl. I, 1762. §§ 90a, 251 Abs. 2 Satz 2, 903 Satz 2 BGB; 765a Abs. 1 Satz 3, 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 6 Vgl. hierzu Steding 1996, 963. 7 So bis heute Medicus 2010, Rn. 1178a (481). 8 Unverändert Palandt – Ellenberger 2011, BGB, § 90a, Rn. 1; vgl. zum Ganzen Gruber 2006, 22f. sowie 169ff. 9 Vgl. BT-Drucksache 14/8860, 3. 10 Vgl. dazu Gruber 2006, 175ff.; sowie ders. 2008, 30ff.: Vorrang haben etwa religiöse Riten wie das Schächten (vgl. BVerfGE 104, 337; BVerwGE 127, 183), aber auch rein wirtschaftliche Interessen (Massenschlachtungen zur Stützung des Rindfleischmarktes: VG Frankfurt am Main NJW 2001, 1295). 4 5 2 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? die zivilrechtliche Gesetzesänderung zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres leidet auch Art. 20a GG n.F. unter dem verbreiteten Vorbehalt, dass er lediglich als ein politisches Zugeständnis gegenüber den tierethischen Vorstellungen einer Mehrheit rechtsunkundiger Wähler entstanden sei.11 Das alles hat zur Folge, dass die Rede von einer Tierwürde aus der Sicht des geltenden Rechts im günstigsten Fall noch als ein einfacher rechtspolitischer Appell aufzufassen ist, ansonsten aber als eine rein tierethische, ja womöglich sogar bloß ‚gefühlige‘ Spekulation ‚ohne wirklich rechtlichen Inhalt‘. Wer angesichts dieser Argumentationslage noch immer die Frage nach einer „Würde im Außerhumanbereich“ stellt, droht leicht ins Abseits des Außerjuristischen zu geraten. Es empfiehlt sich daher, eine etwas andere Richtung einzuschlagen, die möglichst frei von solchen ‚ethischen‘, ‚gefühligen‘, gar ‚unjuristischen‘ Überlegungen auf die Frage nach der ‚Würde im Außerhumanbereich‘ zielt. Die durchaus klärungsbedürftige Frage, ob Würde ausschließlich als Menschenwürde gelten dürfte – ob Würde also notwendig an Menschlichkeit geknüpft sei, so dass sie Menschen alleine zukommen könnte – oder ob daneben auch nichtmenschliche Wesen eine Würde haben könnten, soll aus diesem Grund zunächst auf einer von spezifisch tierethischen Vorstellungen abstrahierenden Ebene angegangen werden. Um diese Ebene jedoch zu erreichen, bedarf es über die juristische Vorstellungskraft hinaus besonderer Anregungen aus der nicht-juristischen Literatur. 2. Menschen- oder Maschinenwürde? Ein irritierender Literaturfall 2.1 „The Bicentennial Man“ Mit dem folgenden Beispielsfall lässt sich eine weitere Assoziation aufnehmen, die – wenngleich in einem ganz anderen Zusammenhang – an den Begriff des „Außerhumanen“ anschließt: Es handelt sich dabei um das aus der ScienceFiction-Literatur bekannte Thema handlungsfähiger Nichtmenschen in Gestalt von Maschinen, Robotern und anderen künstlichen Intelligenzen. Isaac Asimov ist einer der bekanntesten Autoren zu diesem Thema – und „The Bicentennial Man“ aus dem Jahr 1976 eine seiner bekanntesten Novellen. Die Geschichte des „Zweihundertjährigen“ ist zwar, wie Asimov selbst erläutert, eine durchaus „pathetische Robotergeschichte“12. Dennoch wird davon auszugehen sein, dass Menschen, Juristen zumindest, anders als im Angesicht leidender Tiere und sterbender Lebewesen zu einer derartigen technizistischen Fiktion eine gewisse innere Distanz halten können. Eine distanzierte Haltung gegenüber dem 11 12 Vgl. etwa Mihm 2002, 2. Asimov 2010, 641. 3 Malte-Christian Gruber Fallbeispiel könnte am Ende hilfreich sein, um den erneuten Verdacht einer ‚ethischen‘, ‚gefühligen‘, ‚unjuristischen‘ Spekulation auszuräumen.13 In diesem Sinn soll sich die Inhaltsangabe auf eine möglichst nüchterne, tatbestandsartige Aufzählung der wesentlichen Aspekte der Geschichte beschränken. Die Handlung beginnt in einer Zeit, in der die technologische Entwicklung von künstlicher Intelligenz und Robotermechanik es ermöglicht, Maschinen als autonome Automaten in artifiziellen Körpern zu konstruieren und als Produkte zu vermarkten. Eines dieser Produkte, ein Haushaltsroboter mit der Seriennummer „NDR“, wird an eine Familie namens Martin geliefert. Die jüngste Tochter kann sich die Seriennummer nicht merken und gibt ihm schon bald den Namen „Andrew“, den auch die übrigen Familienmitglieder später übernehmen. Andrew stellt auf Befehl, aber auch aus „Spaß“, wie er selbst sagt, erstaunliche Kunstwerke her, die der Familienvater gewinnbringend verkaufen kann. Für die erzielten Einnahmen richtet dieser ein Konto auf den Namen „Andrew Martin“ ein und zahlt dort einen Teil des Gewinns ein. Mit dem Guthaben finanziert Andrew zunächst seine im Laufe der Zeit anfallenden Reparaturen. Nach einiger Zeit bietet Andrew – unterstützt von der jüngsten Tochter – dem Familienvater sein gesamtes Geld an, um sich „freizukaufen“. Der Vater weigert sich jedoch: „Jetzt hören Sie mir einmal zu, Sie! Ich kann Sie nur auf legalem Weg frei machen, und wenn die Sache offiziell eingereicht wird, dann wird man Ihnen die Freiheit, das heißt genau genommen die Bürgerrechte, nicht nur verweigern, man wird auch von Ihrem Vermögen Kenntnis bekommen. Es heißt, dass ein Robot kein Recht hat, Geld zu verdienen. Ist dieses Hirngespinst es wert, dass Sie Ihr Vermögen verlieren?“14 Schließlich kommt es zu einem Rechtsstreit, den ein Richterspruch zugunsten des Roboters entscheidet: „Freiheit […] kann keinem Objekt abgesprochen werden, das geistig fortgeschritten genug ist, den Begriff zu verstehen und den Zustand wünschenswert zu finden.“15 Einige Zeit später, der Familienvater ist bereits verstorben, beginnt Andrew, Kleidung zu tragen. Von den meisten Menschen wird er deswegen belächelt. Nachdem zwei Fremde bemerken, dass Andrew niemandem gehört, dessen Eigentum verletzt werden könnte, greifen Damit ist keineswegs ausgesagt, dass eine distanzierte Haltung gegenüber Parteien oder Betroffenen die Richtigkeit juristischer Urteile garantieren könnte. Im Gegensatz dazu stehen schon die zunehmend vernehmbaren Forderungen nach richterlicher Empathie; vgl. hierzu etwa Posner 2008, 117; ferner Gruber 2012, 9ff. 14 Asimov 2010, 685. 15 Asimov 2010, 687. Es gehört freilich zu den provokativen Zumutungen dieser wie anderer Science-Fiction-Erzählungen, dass hier einem artifiziellen Objekt ‚Wünsche‘, also intentionale Zustände zugeschrieben werden. Doch gerade diese irritierende Sichtweise macht deutlich, dass geistig-personale Eigenschaften eben nicht ohne weiteres im ‚Inneren‘ eines Wesens gegeben und unmittelbar erkennbar sind, sondern erst aufgrund sozialer Verhaltens- und Interaktionsweisen zugeschrieben werden, etwa wenn sich das beobachtete Wesen als ein ‚intentionales System‘ erweist. Siehe hierzu insbesondere Dennett 1971, 87 ff.; 1982, 155 ff. 13 4 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? Sie den Roboter tätlich an. Aufgrund dieses Vorfalls setzt sich Andrews Familie erfolgreich für ein neues Gesetz zum Schutz von Robotern ein. Andrew fasst in der folgenden Zeit weitere Pläne: Er beginnt, ein historisches Werk über Roboter, ihre Erlebnisse und Empfindungen, zu schreiben. Außerdem versucht er, nunmehr auch in körperlicher Hinsicht menschlich zu werden. Deshalb lässt er von seiner alten Herstellerfirma seinen gesamten (Maschinen-)Körper – mit Ausnahme seines Gehirns als „Sitz“ seiner Persönlichkeit und als „Besitzer“ seines Körpers – gegen einen menschenähnlichen (Androiden-)Körper austauschen. Er lässt sich weitere Organprothesen implantieren, die ebenso bei menschlichen Patienten eingesetzt werden können. Andrew muss jedoch noch immer feststellen, dass er trotz seiner Bemühungen nicht als Mensch im Rechtssinne anerkannt wird, mithin auch keine Menschenrechte genießt. Enttäuscht stellt er fest: „De facto ein Mensch zu sein genügt mir nicht. Ich möchte nicht nur wie ein Mensch behandelt werden, ich möchte offiziell als Mensch identifiziert werden. Ich möchte de jure ein Mensch sein.“16 Die ersehnte Anerkennung als Mensch erlangt Andrew schließlich erst, nachdem er sein künstliches Gehirn in ein sterbliches Organ verwandeln lässt. Wie alle anderen Menschen auch muss er sterben. 2.2 Menschwerdung des Individuums – Phylogenese der Würde Die Geschichte des Zweihundertjährigen lässt sich als eine soziale Entwicklungsgeschichte eines Roboters lesen, in deren Verlauf dieser allmählich zu einem Mitglied der Menschengesellschaft heranwächst. Es ist gewissermaßen die fiktive Nacherzählung einer ‚moralisch-rechtlichen Geburt‘, durch die der in diesem Sinne ‚Neugeborene‘ rechtsfähig wird – ganz den Maßstäben entsprechend, nach denen unser heutiges Recht noch immer die Geburt zur Bedingung der (vollen) Rechtspersonalität macht: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“ (§ 1 BGB). Nur scheinbar knüpfen die Voraussetzungen dieser Norm an unmittelbar Beobachtbares, sozusagen an natürliche Evidenzen, an: Denn weder der genaue Zeitpunkt der Geburt noch die Eigenschaft, ein Mensch zu sein, lassen sich rein empirisch bestimmen.17 Wer wann als Rechtsgenosse in die soziale Gemeinschaft aufgenommen wird, ist und bleibt eine Frage der Wertung. Asimov 2010, 717. ‚Natürlich-evident‘ und in diesem Sinn ‚rein empirisch‘ bestimmbar erscheint allenfalls die jedem einzelnen Menschen zukommende biologische Eigenschaft, ein lebendiges Naturwesen aus Fleisch und Blut zu sein. Das unterscheidet Menschen aber noch nicht von anderen Lebewesen, sondern unterstreicht vielmehr deren Gemeinsamkeiten. Wenn es allerdings um eine biologischnaturalistische Bestimmung des spezifisch Menschlichen geht, wird man nicht mehr ohne eine normative Bestimmung der (biologischen) Kriterien für ‚Menschlichkeit‘ auskommen. Es ist beispielsweise eine normative und keine empirische Frage, ob bestimmte körperliche oder 16 17 5 Malte-Christian Gruber Welche Kriterien dabei eine Rolle spielen könnten, zeigt der geschilderte Sachverhalt des Zweihundertjährigen. Als menschliche Eigenschaften werden dort mehr oder weniger explizit beschrieben: Kreativität und künstlerische Fähigkeit, Freiheitsliebe, Denk- und Bewusstseinsleistungen, (historisch/biographisch-)narrative Identität, Körper- und Schamgefühl, und schließlich sogar die gesamte Gestalt eines menschlichen Körpers. Doch obwohl Andrew alle diese Eigenschaften aufweist oder sich zumindest später aneignet, scheitern seine Versuche, als Mensch geachtet zu werden. Auf den ersten Blick scheinen seine wenigen verbliebenen nichtmenschlichen Eigenschaften der Grund dafür zu sein – Andrew ist künstlich und nicht lebendig, gemacht und nicht gezeugt, und nicht zuletzt: unsterblich. Erst nachdem es ihm in einem buchstäblich letzten Schritt gelungen ist, sich durch einen operativen Eingriff sterblich machen zu lassen, wird Andrew als Mensch anerkannt. Dabei bleibt aber fraglich, warum ausgerechnet seine Sterblichkeit eine entscheidende Grundlage für die Anerkennung von Menschlichkeit und somit auch für die Zuerkennung von Menschenrechten und Menschenwürde bilden sollte. Plausibler erscheint es demgegenüber anzunehmen, dass es im Kern der kommunikative Prozess der sozialen Anerkennung sei, in dessen gesamtem Verlauf Andrew dann doch, ganz allmählich, zum Menschen wird. Die wichtigsten Etappen dieser lebensgeschichtlich fortschreitenden Menschwerdung lassen sich etwa folgendermaßen zusammenstellen: (1) Zusammenleben: Den ersten Schritt zur moralisch-rechtlichen Geburt bildet die tatsächliche Aufnahme des Roboters ins Familienleben, durch die er in die sozialen Nähebeziehungen der menschlichen Gemeinschaft eintritt.18 (2) Name: Mit seinem Namen „Andrew“ erhält er eine „soziale Adresse“ – er wird als Kommunikationspartner identifiziert, an den sich bestimmte Erwartungen richten. Die im Namen als soziale Adresse gebündelten Erwartungen zeigen, dass Andrew nunmehr eine eigene gesellschaftliche „Rolle“ spielt.19 genetische Merkmale als spezifische Eigenschaften ‚des Menschen‘ – und das heißt: der menschlichen Gattung – gelten können. 18 Zur Bedeutung des Zusammenlebens in Nähebeziehungen für die Anerkennung des personalen Status etwa Gruber 2006, 93f. 19 In dieser Hinsicht besonders aufschlussreich ist das systemtheoretische Verständnis von „sozialer Adresse“. Nach Luhmann (1984, 426ff.) knüpfen sich an soziale Adressen Bündel von Erwartungen in Gestalt von Rollenzuschreibungen. Personalität ist demnach keine quasi-naturale Eigenschaft, sondern das Ergebnis eines kommunikativen Zuschreibungsprozesses. Weiter dazu Fuchs 1997, 57ff.; sowie ders. 2003, 16: „Wenn man im systemtheoretischen Kontext sein Augenmerk auf die soziale Adresse richtet, meint man eine spezifische Struktur der Kommunikation. Es geht (und das sagt ja auch das Wort Adresse) nicht um Leute oder LeuteÄquivalente wie etwa Organisationen, sondern darum, daß durch eine Rolle oder einen Namen, 6 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? (3) Vermögen: Die Einrichtung eines Kontos macht Andrew – wenngleich zunächst nur faktisch aufgrund einer treuhänderischen Vorgehensweise des Familienvaters20 – vermögensfähig. (4) Emanzipation: Nach gerichtlicher Anerkennung wird Andrew für frei erklärt; er bleibt jedoch danach schutzlos, gerade weil er nunmehr als herrenlos gilt. In gewissem Sinn lässt sich Andrews soziale Position zu diesem Zeitpunkt als ‚vogelfrei‘ charakterisieren: Obwohl er inzwischen von Rechts wegen als freies Individuum gilt, bleibt ihm die volle Anerkennung als Person versagt. Dies lässt sich nicht nur an den gewaltsamen Übergriffen ablesen, sondern auch an vermeintlich harmloseren Expressionen der Missachtung, wie etwa dem Belächeln seiner Kleidung: Die Menschen nehmen Andrew zwar visuell wahr; dennoch bleibt er in einem sozialen Sinn als personales Gegenüber für sie unsichtbar.21 (5) Objektiver Rechtsschutz: In Reaktion auf die gewaltsamen Angriffe gegen Andrew wird ein Gesetz zum Schutz der Roboter – etwa vergleichbar mit dem Tierschutzgesetz – verabschiedet, ohne diesen jedoch eigene, subjektive Klageoder Durchsetzungsmöglichkeiten einzuräumen. (6) Subjektive Menschenrechte: Erst nach operativer Einleitung eines Sterbeprozess wird Andrew die volle Anerkennung als Mensch durch einen Richterspruch zuteil. Sicherlich ist es auch hier keineswegs die Eigenschaft, sterblich zu sein, die ihn automatisch zum Menschen macht. Vielmehr ist es seine Tat, die er im Kampf um Anerkennung22 gegen sich selbst verübt, und mit der er den Menschen seine Sehnsucht23 danach nahebringt. Indem er etwas völlig Unerwartetes tut, bewegt er die Menschen, bringt sie dazu, ihn als Ihresgleichen anzuerkennen. Es scheint also schon an dieser Stelle deutlich zu werden, dass es keine Eigenschaften oder Fähigkeiten gibt, die ein ‚Wesen‘, sei es lebendig oder sei es gar menschlich, per se und ohne weiteres zum (personalen) Menschen als Träger der genannt wird, Erwartungen dirigiert und an Rollen/Positionen oder Namen ‚vertäut‘ werden.“ 20 Die Parallele zur gesellschaftlichen Stellung von Hausangehörigen nach Maßgabe der alten römisch-rechtlichen „patria potestas“ ist kaum zu übersehen. Vgl. hierzu etwa Gestrich/Krause/Mitterauer 2003, 95ff., 132ff.; Gardner 1998, 6ff. Zu dem damit angesprochenen Zusammenhang von Rechts- und Vermögensfähigkeit, insbesondere zur Differenz von Vermögens- und Verfügungs- bzw. Handlungsfähigkeit, vgl. vor allem Ehrlich 1907, 139; 1909, 1ff. 21 Ein derartiges Nichtsehen(wollen) im sozialen Sinn beschreibt Axel Honneth treffend als eine besondere Form der sozialen Missachtung, Demütigung, anders ausgedrückt: als Würdeverletzung. Vgl. hierzu Honneth 2003, 10ff. 22 Vgl. hierzu wiederum Honneth 1992. 23 Vgl. etwa Hoerster 2001, 46: „Nur wer die Sehnsucht kennt. Wann immer das Leben beginnen mag, das Lebensrecht beginnt erst mit der Fähigkeit, Wünsche zu haben.“ 7 Malte-Christian Gruber eigener Rechte machen.24 De jure ist der einzelne Mensch erst dann ein Mensch, wenn er als solcher in seinen gesellschaftlichen Beziehungen zu anderen anerkannt ist. Der Anerkennungsprozess selbst stellt dabei kein schlichtes einstufiges Verfahren dar, sondern lässt sich eher als ein sozialer Prozess der allmählich voranschreitenden Menschwerdung beschreiben. Wenn es nun darum geht, die Entstehungsbedingungen der Würde als Merkmal und Ausdruck sozialer Anerkennung zu verstehen, dann liegt eine dem entsprechende Deutung nahe: Würde ist demzufolge nicht etwas von vornherein Gegebenes, sondern das Ergebnis einer vielstufigen Entstehungsgeschichte. Sie bildet sich in einem normativen Prozess der Zuerkennung von Achtungsund Unverfügbarkeitsansprüchen heraus, die allen Wesen einer danach bestimmten Art zustehen sollen und die – wenn man so will – als das Ergebnis einer sozialen Phylogenese der Würde erscheinen. Im Sinne der Menschenwürde ist es also erst die Anerkennung der Menschlichkeit, die einen Anspruch auf „den vollen rechtlichen Status“25, auf ein „Recht auf Rechte“26 begründet. 3. Der Regelfall: Menschenwürde 3.1 Menschenwürde als „oberster Wert“ und „Seinsgegebenheit“ Diese Feststellung scheint kaum vereinbar mit der traditionellen Verfassungsinterpretation, die in der Menschenwürdegarantie einen „obersten Wert des Grundgesetzes“27 sieht, der jeder rechtlichen und politischen Ordnung unverfügbar vorausliege. Demzufolge komme dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu, die sich in der Feststellung einer „Seinsgegebenheit“ erschöpfe. In diesem Sinn schreibt etwa Günter Dürig in seiner inzwischen historischen Kommentierung des Art. 1 GG aus dem Jahr 1958: „Die normative Aussage des objektiven Verfassungsrechts, daß die Würde des Menschen unantastbar ist, beinhaltet eine Wertaussage, der ihrerseits aber eine So sind etwa auch menschliche Embryonen keine „Menschen“ im Sinne des Strafgesetzbuchs, obgleich ihnen aus verfassungsrechtlicher Perspektive freilich schon Würde zukommen soll – vgl. nur BVerfGE 39, 1 (41): „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu […].“ 25 Ebenso formuliert der „Zweihundertjährige“ seine Forderung in der Romanfassung „Der positronische Mann“ (Asimov/Silverberg 1998, 262). 26 Vgl. Menke 2009, Rn. 9, der sich im Zitat auf Enders 1997, 501ff. beruft, inhaltlich jedoch vielmehr auf Hannah Arendts (1955, 476) Formel vom „Recht, Rechte zu haben“ rekurriert. Vgl. ferner Böckenförde 2003a, 811f. 27 BVerfGE 45, 187 (227); 96, 375 (399). 24 8 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? Aussage über eine Seinsgegebenheit zugrundeliegt. Diese Seinsgegebenheit ‚Menschenwürde‘, die unabhängig von Zeit und Raum ‚ist‘ und rechtlich verwirklicht werden ‚soll‘, besteht in folgendem: Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewußt zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten. […] Der allgemein menschliche Eigenwert der Würde ist auch als vorhanden zu denken, wenn ein konkreter Mensch (etwa der Geisteskranke) die Fähigkeit zur freien Selbst- und Lebensgestaltung von vornherein nicht hat. […] Da der allgemein menschliche Eigenwert der Würde unabhängig von der Realisierung beim konkret existierenden Menschen ist, kann ein Angriff die Menschenwürde als solche auch verletzen, wenn der konkrete Mensch noch nicht geboren oder bereits tot ist. […] Wer von Menschen gezeugt wurde und wer Mensch war, nimmt an der Würde ‚des Menschen‘ teil.“28 Zweifelsohne bestätigt diese Auslegung des Art. 1 GG, dass das Grundgesetz an die Kantische Moralphilosophie und den Gedanken einer in jeder Person liegenden ‚Sittlichkeit‘ und ‚Menschheit‘ anknüpft. Es ist die sittliche Autonomie jedes geborenen, rechtsfähigen Menschen, durch die er Zweck an sich selbst ist,29 also einen inneren Wert hat, nämlich die „Würde eines vernünftigen Wesens, das keinem Gesetze gehorcht, als dem, das es zugleich selbst gibt“, 30 und das heißt: Menschenwürde. Die in der Person ruhende „Menschheit“ als eine von physischen Bestimmungen unabhängige Persönlichkeit („homo noumenon“)31 bildet schließlich auch eine erste Grundlage für die heutige juristische Konstruktion eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.32 „Persönlichkeit“ ist aber demzufolge nicht mehr nur auf die in der sittlichen Autonomie begründeten Pflichten des Menschen „gegen sich selbst“33 beschränkt, sondern gewährt vielmehr ein umfassendes Recht auf Achtung und freie Entfaltung der Persönlichkeit.34 Neben denjenigen Rechten, die den inneren Kreis der menschlichen Privatsphäre, insbesondere die körperliche und personale Integrität in Gestalt der Menschenwürde, aber auch die Ehre und das soziale Ansehen schützen, gelangen damit auch solche Güter in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in denen sich die Persönlichkeit bloß materialisiert: Bildnisse, Briefe, Tagebücher, Bild- und Maunz/Dürig – Dürig 1958, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 17ff. Vgl. Kant 1785/1968, BA 65 ff. (60ff.). 30 Kant 1785/1968, BA 77 (67). 31 Kant 1797/1968, AB 48 (347); näher zur Unterscheidung von homo noumenon und homo phaenomenon Hruschka 2002, 463ff. 32 Ebenso Wiethölter 1968, 190; vgl. ferner Martin 2007, 114. 33 Kant 1797/1968, A 65 (550). 34 Vgl. insoweit bereits Neuner 1866, 15: „Unter dem Rechte der Persönlichkeit verstehen wir aber das Recht der Person, sich selbst Zweck zu sein, sich als Selbstzweck zu behaupten und zu entfalten.“ 28 29 9 Malte-Christian Gruber Tonaufnahmen.35 Hinzu kommen schließlich noch die zahlreichen besonderen Persönlichkeitsrechte,36 etwa in Gestalt von Urheberpersönlichkeitsrechten, die sich auf die schöpferisch-geistige Leistung des Menschen als Persönlichkeit stützen.37 Derartige Erweiterungen des Persönlichkeitsschutzes beziehen sich weniger auf eine im menschlichen Individuum angelegte Sphäre körperlicher und geistiger Integrität, als vielmehr auf die Bedingungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Gründe dafür lassen sich im Verlust einer einheitlichen Bestimmung des Menschen als Person, vor allem in Abgrenzung zu einer als Objektwelt begriffenen Natur, finden. Soziale Differenzierung und zunehmende Technisierung ursprünglicher Naturgegebenheiten haben dazu geführt, dass es kein allgemein akzeptiertes Menschenbild, geschweige denn eine klar bestimmbare ‚Natur des Menschen‘ mehr gibt. Soweit sich daher ‚der Mensch‘ nicht mehr einheitlich – auch nicht als ‚Durchschnittsmensch‘ – ermitteln lässt, sollen dann wenigstens seine Entfaltungsmöglichkeiten als Funktionen des gesellschaftlichen Zusammenlebens geschützt werden.38 Diese können jedoch nur noch als „spezifische sozial-kulturelle Sondereinschätzungen spezifischer Menschen“39 in eine entsprechende Vielzahl bereichsspezifischer Persönlichkeitsrechte übersetzt werden. Eine solche Vielzahl persönlichkeitsrechtlicher Konkretisierungsmöglichkeiten, die allesamt weiterhin auf die Menschenwürde rekurrieren, aber ebenso miteinander in Konflikt geraten können, scheint eine Relativierung der Menschenwürde selbst nahezulegen. Dementsprechend gelangen jüngere Verfassungsinterpreten wie Matthias Herdegen inzwischen zu der Auffassung, dass es sich bei der Menschenwürde lediglich um ein Grundrecht handele, welches zwar noch immer einen „Höchstwert der Verfassung“40 darstelle, das sich aber im Konflikt mit anderen Lebensgütern und Freiheitsrechten zu bewähren habe.41 Menschenwürde wird dabei zu einem Begriff des positiven Rechts herabgestuft: „Mit der Menschenwürdegarantie knüpft das Grundgesetz an eine dem Recht vorausliegende Dimension der menschlichen Person (ähnlich wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beim ‚Leben‘ oder in Art. 5 Abs. 2 GG bei der ‚persönlichen Ehre‘) an. Dazu im Überblick Götting 2008, § 1 (1ff.). Zur Differenzierung allgemeiner und besonderer Persönlichkeitsrechte vgl. etwa Götting 2008, § 11 (204ff.). 37 Vgl. Götting 2008, § 4 (49ff.). 38 Exemplarisch Hubmann 1953, 140ff., unter Zugrundelegung bestimmter gesellschaftlicher Persönlichkeitsvorstellungen. 39 So Wiethölter 1968, 190. 40 Maunz/Dürig – Herdegen 2010, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 4. 41 Maunz/ Dürig – Herdegen 2009, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 29. 35 36 10 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? Jedoch hat die Menschenwürde als Gegenstand einer Garantie des positiven Rechts 42 notwendig einen Inhalt, der sich ganz aus juristischer Auslegung erschließt.“ „Die Würde des Menschen war unantastbar“43 – so überschrieb der Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde den von ihm konstatierten „Epochenbruch“ in der von Herdegen seit 2003 überarbeiteten Menschenwürde-Kommentierung des von Theodor Maunz und Günter Dürig begründeten Grundgesetzkommentars. Er kritisierte dabei insbesondere, dass die Bestimmung der Menschenwürde aus ihrer „metapositiven Verankerung“ abgelöst und der positiv-juristischen Ausgestaltung des Würdeschutzes überantwortet werde: „Was dann bleibt“, so Böckenförde, „ist die Spannweite der staatsrechtlichen Exegese“ mit ihrem „weiten Deutungsspektrum“.44 3.2 Menschenwürde als rechtliche Rekonstruktion Bei aller berechtigten Kritik an dieser völligen Isolierung der Menschenwürdebestimmung von ihren außerrechtlichen Quellen findet sich in Herdegens Neukommentierung zumindest ein wichtiger Punkt: Mag es sich bei der Menschenwürde auch um eine vorrechtliche Seinsgewissheit handeln, so muss sie dennoch – soll sie als solche auch rechtlich erkannt werden – im Recht, genauer: in der spezifischen (Code-)Sprache des Rechts kommuniziert werden.45 In Anbetracht der Vielzahl fragmentierter Vorstellungen von Menschlichkeit, Menschenbildern und Menschennaturen ist es kaum noch vertretbar, die Menschenwürde als einen absoluten inhaltlichen Maßstab zur Lösung konkreter Konflikte heranzuziehen. Die Gefahr besteht darin, dass partikulare Vorstellungen von Menschlichkeit auf Kollisionen unterschiedlicher gesellschaftlicher Rationalitäten angewendet werden und somit zu einer „Tyrannei der Würde“46 führen. Es ist daher gewiss richtig, die vorpositiven Kriterien zu hinterfragen, nach denen sich „Menschenwürde“ (oder auch „Würde“) inhaltlich bestimmen soll. Die Inhaltsbestimmung ist aber auch nicht – wie Herdegen zu glauben scheint – alleine aus dem positiven Recht zu gewinnen.47 Der juristische Begriff der Maunz/Dürig – Herdegen 2009, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 20. Böckenförde 2003b, 33. 44 Vgl. Böckenförde 2003b, 33, der dabei auf Herdegens eigene Wortwahl zurückgreift. 45 Zur Bestimmung von Kommunikationen als Rechtskommunikationen durch Zuordnung zum binären Code Recht/Unrecht vgl. Luhmann 1993, 38ff., 66ff. 46 Vgl. Neumann 1998, 153. 47 Allerdings scheint sich der Glaube an eine systemimmanente Produktivkraft des Rechts zunehmend zu verbreiten, die es ermöglichen könnte, normative Aussagen zur Lösung neuer gesellschaftliche Konflikte alleine aus dem gesetzten Recht mittels traditioneller juristischer Methoden zu gewinnen – und auf diese Weise etwa zur „Rationalisierung einer historisch und ethisch überfrachteten Debatte“ beizutragen (vgl. Hufen 2001, 849ff.; ferner ders. 2004, 313ff.). Die dabei vorausgesetzten Prämissen (im Fall der Menschenwürde für gewöhnlich: Primat einer mit konkreten Willensäußerungen gleichgesetzten Selbstbestimmung) brauchen dann freilich 42 43 11 Malte-Christian Gruber Menschenwürde kann nicht von seinen Grundlagen, seiner verfassungsrechtlichen Entstehungsgeschichte und vorrechtlichen Wurzeln isoliert werden. Er kann aber sehr wohl im Hinblick auf seine ursprüngliche Aufgabe neu justiert werden: Anstatt die Menschenwürdebestimmung zu relativieren und für eine Vielzahl von Konflikten mit anderen Rechten abwägbar zu machen, muss es vielmehr um eine Rückbesinnung auf die Kernfunktion der „Menschenwürde“ gehen – wie sie vor allem Christoph Menke treffend formuliert: „Würde und damit Rechtsfähigkeit hat der Mensch, sofern es seine Bestimmung ist, 48 soziales Mitglied zu sein. Das ist sein ‚Recht auf Rechte‘.“ Mit „Mensch“ ist dabei keineswegs allein das individuelle Naturwesen „Mensch“ gemeint, sondern auch der Mensch in seiner sozialen Bestimmung. Das bedeutet nach Menke aber zugleich, dass die Menschenwürde dem menschlichen Individuum einen Anspruch darauf gewähre, hinsichtlich seiner individuellen Besonderheiten, die nicht sozial integriert werden könnten, außerhalb der Gesellschaft zu bleiben.49 Vor allem ist es die Selbstachtung des individuellen Menschen als Naturwesen, seine psychische und physische Integrität, sein leibliches und seelisches Innenleben, aber auch seine biologisch-materielle Existenz als Mensch aus Fleisch und Blut, die im Gegensatz zu den zahlreichen bereichsspezifischen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts nicht schon Teil der sozialen Kommunikation ist, sondern im phänomenalen Selbsterleben lebendiger Wesen verborgen liegt.50 Trotz dieser „Unantastbarkeit“ im Sinne kommunikativer Unerreichbarkeit liegt in deren lebendigen Reaktionen und Selbsterhaltungsprozessen, ja auch in ihren Kämpfen um Anerkennung und Selbstbehauptung, ein vorrechtlicher, vorpolitischer und vorgesellschaftlicher Schlüssel zu den von Gunther Teubner so genannten (außerrechtlichen) „latenten Eigenrechten“51, die als „Eigenansprüche der Menschen aus Fleisch und Blut“52 ins Recht übersetzt genau dies bedeuten: Würde menschlicher Individuen. An dieser Stelle finden die existentiellen Forderungen der außerrechtlichen, aus lebendigen Wesen und deren Lebensgeschichten zusammengesetzten nicht mehr reflektiert zu werden. Ganz andere Perspektiven eröffnen sich freilich solchen „rechtsimmanent“ ansetzenden Konzeptionen, die nach dem Funktionswert der (unverfügbaren) Menschenwürde in der modernen, sozial differenzierten Gesellschaft fragen; vgl. Ladeur/Augsberg, 2008, 1ff. 48 Menke 2009, Rn. 9. 49 Menke 2009, Rn. 10, mit besonderen Hinweisen zu den Vorgängern eines solchen radikalen Individualismus: Adorno, Plessner, Luhmann. Eingehend zu den damit bezeichneten „zwei Seiten der Rechtsperson“ auch Menke 2008, 90ff. 50 Vgl. hierzu Gruber 2009, 305ff. 51 Teubner 2006, 171. 52 Teubner 2006, 172. 12 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? Umwelten des Rechts schließlich doch Eingang in die rechtliche Kommunikation: Indem sie nämlich Recht und Gesellschaft in einem solchen Maß irritieren, dass sie in Rechtskonflikte übersetzt werden, deren Lösung am Ende doch einen absoluten, nicht-abwägbaren, mithin unantastbaren Grundbestand von Eigenrechten beachten muss. Das also ist der Kern der Menschenwürde: Berücksichtigung des Menschen als ein lebendiges Individuum und zugleich Berechtigung des Menschen als ein soziales Wesen. Es geht demnach also darum, die ‚Würde des Menschen‘ sowohl in dessen natürlicher Individualität als auch in seiner sozialen Integrität als ein Rechtssubjekt zu garantieren, ihn gleichermaßen als „Seinsgegebenheit“ und als gesellschaftlichen Akteur zu berücksichtigen. Im rechtlichen Kontext bedarf daher auch die Menschenwürde einer Anerkennung, die über eine rein deklaratorische Feststellung hinausgeht. Anerkennung bedeutet in diesem Sinne zunächst festzulegen, inwieweit der Mensch zur sozialen Teilnahme berechtigt und verpflichtet sein soll. Des Weiteren gilt es zu bestimmen, welche Teile der individuellen Menschlichkeit in ihrer Besonderheit geschützt werden sollen, obwohl (oder gerade weil) sie sich außerhalb der gesellschaftlichen Kommunikation befinden: Damit sind nicht nur aktuell vernunftfähige Menschen gemeint, sondern auch alle anderen menschlichen Wesen an den Randbereichen ihrer Existenz, vom Embryo bis hin zum Sterbenden. Wie weit reicht hier die Menschlichkeit der Würde? Wie weit reicht sie insbesondere, wenn es nicht nur um die Würde der Menschen geht, die über ihre Bedeutung selbst bestimmen können, sondern auch um die Würde für Menschen? Kein Zweifel besteht offenbar daran, dass zumindest biologisch geborene Menschen auch dann als Rechtspersonen anerkannt werden, wenn sie – vorübergehend oder dauerhaft – zu keinen autonomen Entscheidungen fähig sind. Im Interesse eines erträglichen Zusammenlebens in Menschengesellschaft erscheint es als unverzichtbar, die Würde des Menschen ganz generell, und das heißt: als Würde aller Menschen anzuerkennen.53 Mit dieser notwendigen Generalisierung überschreitet die Menschenwürdegarantie bereits die Grenzen aller rein individualistischen Interpretationsversuche54 und bildet in ihrer sozialen Dimension die legitimatorische Grundlage der von Jürgen Habermas im Rahmen einer „Gattungsethik“ geforderten Solidarität mit den Angehörigen der eigenen Spezies.55 Die personale Haltung56, die alle in Menschengesellschaft lebenden Wesen im Verhältnis zueinander einnehmen, wird dabei allerdings nicht im Sinne eines kruden Speziesismus mit der bloßen Zugehörigkeit zur Vgl. hierzu Gruber 2003, 140ff.; 2006, 92f.; 2007, 1550. Exemplarisch Maunz/ Dürig – Herdegen 2009, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 32; vgl. demgegenüber Menke 2009, Rn. 9. 55 Vgl. Habermas 2001, 70ff. 56 Zu den notwendigen reaktiven und personalen Haltungen im zwischenmenschlichen Bereich etwa Strawson 1988, 208ff. 53 54 13 Malte-Christian Gruber menschlichen Gattung gerechtfertigt, sondern vielmehr mit dem Gesichtspunkt der sozialen Nähe. Dahinter verbirgt sich die fundamentale Bedeutung, welche die Nächstenliebe für das gesellschaftliche Leben trägt. Sie ermöglicht es, dass Menschen auch denjenigen Menschen eine uneingeschränkte Rechtspersonalität zuerkennen, welche nicht über volles, ‚personales‘ Bewusstsein oder Autonomie verfügen. Deren Rechtssubjektivität gründet weniger in den von der Kantischen Moralphilosophie besonders betonten symmetrischen Reziprozitätsbeziehungen zu anderen Personen,57 als vielmehr in asymmetrischen Verhältnissen der Zuwendung, Obhut und Fürsorge.58 Solche einseitigen Sorgebeziehungen bilden mithin eine weitere wesentliche Legitimationsbasis des rechtlichen Personenstatus. Deshalb kann nur eine Rechtsbegründung, die auch den fürsorgeethischen Zusammenhängen des gesellschaftlichen Zusammenlebens Rechnung trägt, dem normativen Gehalt der Menschenwürde in vollem Umfang gerecht werden. Dies zwingt allerdings zu dem Eingeständnis, dass sich Personalitätszuschreibungen auch schon innerhalb der menschlichen Spezies in Grenzfällen wie dem ungeborenen Leben als problematisch erweisen können.59 Hier zeigt sich in besonderer Weise, dass der bloße Verweis auf die Gattungszugehörigkeit nicht hinreicht und zahlreiche andere Aspekte weitaus bedeutsamer sind, welche insbesondere auf Entwicklungsstadien, Lebensgeschichten und gesellschaftliches Beteiligtsein rekurrieren.60 Je mehr man sich indes vom anthropozentrischen Maßstab der Gattungszugehörigkeit – sozusagen von der Menschlichkeit als Anerkennungsvoraussetzung von Würde – löst, desto entscheidender dürfte die Rolle der bereits erwähnten Verhältnisse sozialer Nähe sein. Daraus folgt allerdings zugleich, dass es prinzipiell möglich ist, auch andere, nicht vernunftfähige Wesen als Personen anzuerkennen. In einer solchen normativen Anerkennung kommt die besondere Fähigkeit der Menschen zum Ausdruck, die in ihrer symbolischen Bedeutungswelt61 dazu imstande sind, gemeinschaftlich eine soziale Wirklichkeit62 zu errichten, indem sie Statusfunktionen verleihen, institutionelle Tatsachen schaffen, und Vgl. hierzu Kant 1785/1968, BA 66ff. (61ff.); ders. 1788/1968, A 155f. (210); sowie ders. 1797/1968, A 139f. (600f.). 58 Vgl. Gruber 2003, 145f.; 2006, 110ff.; 2007, 1551f. 59 Vgl. dazu nur die Abtreibungsurteile des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 39, 1; 88, 203. 60 Vgl. etwa Böckenförde 2003a, 811; Herdegen 2001, 774; Hufen 2004, 315; Ipsen 2001, 991f. 61 Vgl. Cassirer 1996, 47ff.; dazu Gruber 2006, 98ff.; ders. 2007, 1551. 62 Vgl. Searle 1997, 41ff.; ders. 2001, 134ff. 57 14 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? insbesondere über die Zuerkennung von Personalität gegenüber Anderen, mitunter Nicht-Vernunftfähigen, entscheiden.63 4. Die Würde des Lebendigen als Analogiefall: Tier- und Biowürde 4.1 Rechtliche Reproduktion Nach alledem entscheiden menschliche Näheverhältnisse und fürsorgliche Beziehungen darüber, inwiefern Personalität noch weiteren Individuen zugeschrieben werden kann. Eine solche Zuschreibung beruht freilich im epistemischen Sinn64 weiterhin auf einer in reziproken zwischenmenschlichen Anerkennungsverhältnissen begründeten Moral. Im Übrigen ist sie hinsichtlich ihrer praktischen Durchsetzbarkeit darauf angewiesen, mittels advokatorischer Prozeduren einer treuhänderischen Interessenvertretung durch menschliche ‚Vollpersonen‘ im Recht verwirklicht zu werden. Dennoch hält sie im extensionalen Sinn einige Kriterien bereit, die für die Bestimmung des moralischen und rechtlichen Status Nicht-Vernunftfähiger, insbesondere auch für die Frage nach der Würde nichtmenschlicher Wesen, von entscheidender Bedeutung sein dürften. Spielen demnach weder die Vernunftfähigkeit noch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung eine vorrangige Rolle, so liegt es jedenfalls nicht mehr fern, möglicherweise auch einige Tiere als personale Wesen in Betracht zu nehmen. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob und inwieweit diese in das gesellschaftliche Zusammenleben der Menschen integriert sind und in welcher Weise sie mit Menschen interagieren. Diese Frage der sozialen Einbindung von nichtmenschlichen Lebewesen ist zwar nur auf normativer Ebene zu beantworten. Sie setzt aber gewisse empirische Tatsachen voraus – insbesondere diejenigen, welche typischerweise als Zeichen von Personalität gelten: Da Menschen nur zu solchen Wesen ein soziales Näheverhältnis eingehen und unterhalten können, die eine gewisse Fähigkeit zur sozialen Interaktion haben, müssen diese mit Menschen zumindest insoweit vergleichbar sein, dass sie ihnen mit einer personalen Haltung begegnen, d.h. sie als Personen behandeln können. Als Kriterien der spezifischen Vergleichbarkeit mit Menschen lassen sich neben der bloßen genetischen Verwandtschaft gewisse Eigenschaften der Hierzu auch – mit besonderem Augenmerk auf Personifizierungen als Strategien der Unsicherheitsbewältigung und Handlungsermöglichung im Rahmen verselbständigter Kommunikationen – Teubner 2008, 6ff. 64 Zur häufig übersehenen Differenz zwischen Moral- oder Rechtsbegründungen im epistemischen und im moralischen (extensionalen) Sinn vgl. insbesondere Krebs 1997, 342ff. 63 15 Malte-Christian Gruber Individualität, Responsivität und Soziabilität benennen.65 Um andere, nichtmenschliche Wesen als menschengleiche Interaktionspartner, womöglich sogar als Personen mit eigenen Rechten zu erkennen, müssen sie als menschenähnlich wahrnehmbar und erfahrbar sein, insbesondere eine ausreichende geistige wie auch körperliche Identität aufweisen, darüber hinaus zumindest in einem rudimentär verstandenen Sinn handeln und nach Zuwendung oder Anerkennung streben können, und nicht zuletzt wenigstens teilweise sozial- und verständigungsfähig sein. Wesen, die sich insoweit zumindest teilweise als individualisierbar, responsibel und sozialfähig zeigen, können von Menschen als menschenähnliche (partielle)66 Personen wahrgenommen werden, die menschliche Nähe, Sympathie und Mitleid, ja auch fürsorgliches Handeln und tätigen Schutz, und schließlich: Rechtsschutz ihrer eigenen, insoweit personal begründeten Würde verdienen. Ein solcher Rechtsschutz, der auch die Einräumung bestimmter, existentiell wichtiger Klagerechte einschließt, könnte zuallererst den in Menschengesellschaft gehaltenen Menschenaffen und hochentwickelten Haustieren gewährt werden.67 Damit sind bereits die wichtigsten Bedingungen des Mechanismus der moralischen und rechtlichen Reproduktion benannt, die es möglich machen, dass auch nichtmenschliche Individuen als Personen anerkannt werden können, indem auf sie die erwähnten Kriterien der spezifischen Vergleichbarkeit Anwendung finden.68 Doch nicht nur die typischen Eigenschaften menschlicher Personen vermögen eine Nähe zu bestimmten Tieren und in letzter Konsequenz deren ‚Tierwürde‘ zu begründen. Andere nichtmenschliche Lebewesen sind mit Menschen zwar gewiss nicht hinsichtlich ihrer kognitiven Leistungen vergleichbar, erscheinen ihnen aber immer noch in einer ganz grundlegenden Weise als verwandte ‚Mitgeschöpfe‘. Schon indem sie wie alle anderen menschlichen und nichtmenschlichen Lebewesen eigenständig wachsen, ihre physischen Bedürfnisse decken und insoweit leben ‚wollen‘69, machen sie den Menschen ihre gemeinsame Her- und Zukunft im Evolutionsgeschehen bewusst. Es ist diese allgemeine Verwandtschaft im lebendigen Kontinuum der Evolution, welche alles Lebendige, ob menschlich oder nichtmenschlich, lebensgeschichtlich verbindet und somit einen jeder Art von Leben inhärenten Wert begründet. Dieser (Eigen-)Wert hat weder Äquivalent noch Preis im Kantischen Sinn;70 er ist von anderer Qualität als der Vermögenswert Vgl. Gruber 2006, 121ff. Zur Gradualisierbarkeit der Rechtspersönlichkeit in Gestalt eines Modells der teilrechtsfähigen „partiellen Person“ vgl. Gruber 2003, 148; ders. 2006, 110ff. 67 Vgl. hierzu Gruber 2006, 128ff., 137ff.; ders. 2007, 1553 ff.; vgl. ferner Teubner 2008, 22ff. 68 Ausführlich dazu Gruber 2006, 108ff. 69 Vgl. Schweitzer 2008, 111; näher dazu Gruber 2006, 120f. 70 Vgl. Kant 1785/1968, BA 77 (68). 65 66 16 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? verfügbarer Gegenstände und in diesem Sinn „über allen Preis erhaben“, er hat einen „innern Wert“, und das eben erlaubt die Rede von einer ‚Biowürde‘ als einer einfachen Grundform der Würde.71 Wenngleich damit noch keinerlei Forderungen nach subjektiven Klagerechten verbunden sind, so stellt die Anerkennung einer Biowürde immerhin klar, dass prinzipiell jede Lebensform um ihrer selbst willen einen im Vergleich zu bloßen Vermögensobjekten verbesserten Rechtsschutz verdient. 4.2 Rechtliche Realisierung Die den unterschiedlichen Bestimmungen des moralischen und rechtlichen Status von Menschen und Nichtmenschen entsprechenden Würdebegriffe reichen demnach von der Menschenwürde über eine abgestufte Form der partiellen Personenwürde bis zu den einfacheren Formen der Tier- und Biowürde. Den verschiedenen Würdebegriffen entspricht wiederum die inhaltliche und formelle Ausgestaltung des Rechtsschutzes zugunsten der jeweils Berechtigten: Während die Menschenwürde alle Menschen als lebendige Individuen und als soziale Wesen zugleich berücksichtigt und uneingeschränkt zu Rechtspersonen macht, erfassen die übrigen Stufen der Würde jeweils nur einen Teilaspekt des vollen Würdeschutzes. Selbst die als partielle Personen in Betracht kommenden Menschenaffen und Haustiere haben selbstverständlich keinen Anspruch, gewiss aber auch gar kein Interesse an einem der menschlichen Personenwürde vergleichbaren Schutz der personalen Integrität, geschweige denn an der Vielzahl sozialbereichsspezifischer Konkretisierungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ihr Achtungsanspruch als soziale Wesen beschränkt sich auf den wesentlichen, gegebenenfalls aber durch Vertreter einklagbaren Schutz ihrer eigenen sozialen Existenz: Aufrechterhaltung der benötigten Fürsorge, Zuwendung und Pflege unter möglichst artgerechten Bedingungen.72 Ebenso wie sich ihre sozialen Existenzansprüche aus dem Status ableiten, den sie im lebensgeschichtlichen Rahmen ihrer eigenen Phylogenese der Würde erlangt haben, richten sich auch ihre Ansprüche als natürliche Lebewesen nach ihren je spezifischen Bedürfnissen und Verletzbarkeiten. Es geht hierbei also vorrangig um die Erhaltung ihrer physischen Existenz, insbesondere um die Vermeidung von grundlosen Schmerzen, Leiden oder Schäden. Der zuletzt genannte Teilaspekt des Würdeschutzes kommt schließlich auch den übrigen Trägern einer Tier- oder Biowürde zu, und zwar ebenfalls nach der Maßgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und Verletzbarkeiten. Soweit Vgl. hierzu Gruber 2003, 146; ders. 2006, 120 und 144ff. Wie eine solche Sicherung der sozialen Existenz von domestizierten oder in menschlicher Gesellschaft gehaltenen Tieren inhaltlich ausgestaltet werden könnte, zeigen die jüngsten Rechtsentwicklungen in der Schweiz, insbesondere das dort am 1. September 2008 in Kraft getretene Tierschutzgesetz (abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/4/455.de.pdf, eingesehen am 26.07.2011). 71 72 17 Malte-Christian Gruber diese jedoch eine ausreichende Individualität, Reponsivität oder Soziabilität vermissen lassen, können sie nicht als Rechtssubjekte identifiziert werden. Anders als personale oder partiell personale Individuen sind sie gar nicht erst als individuelle Interessenträger bestimmbar und können schon allein aus diesem Grund keinen subjektiven Individualrechtsschutz beanspruchen. Das schließt allerdings keineswegs aus, dass ihnen noch andere Formen des kollektiven Rechtsschutzes zu Gute kommen könnten, wie sie etwa in Gestalt der tierschutzrechtlichen Verbandsklage73, möglicherweise auch in Formen gesetzlicher Vertretung für Biotope oder Landschaften als juristische Personen verwirklicht werden könnten. Daneben erfüllen gewiss auch die objektiven Schutznormen des Tierschutzgesetzes sowie ein unter dem Eindruck zunehmender Umweltschäden verstärkt an ökozentrischen Argumenten zu bemessendes Umweltrecht74 die wichtige Funktion eines objektiven Rechtsschutzes für nichtmenschliches Leben, der sich insoweit ebenfalls als Konkretisierung der Tier- und Biowürde versteht. 5. Würde: Recht auf Rechtsschutz Die soeben skizzierte Konzeption eines gestuften Würdeschutzes ist insgesamt darauf angelegt, nicht bloß bestimmten Arten von Lebewesen einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren. Rechtsschutz kann also nicht etwa von vornherein anthropozentrisch auf die menschliche Spezies reduziert oder auch im pathozentrischen Sinn auf den Kreis der Empfindungsfähigen beschränkt werden. Vielmehr hat das Recht den unterschiedlichen Würdeformen in der Weise Rechnung zu tragen, dass es dem Schutz jeglichen Lebens in der ihm eigenen Existenzform dient. Daraus sind zwar keine absoluten Lebensrechte oder Garantien auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten.75 Das Recht beweist aber dennoch insofern seine lebensschützende Funktion, indem es bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsschutzes für menschliche wie auch nichtmenschliche Wesen darauf Rücksicht nimmt, in welchen Sphären Diese Forderung nach einer tierschutzrechtlichen Verbandsklage scheint sich allmählich auf Länderebene durchzusetzen, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen: Vgl. dazu den Regierungsentwurf zu einem „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine“, LT-Drucksache 15/2380 vom 13.07.2011. http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-2380.pdf, eingesehen am 26.07.2011. 74 Zu den besonderen Problemen des anhaltenden Biodiversitätsverlusts und den daraus zu ziehenden ökozentrischen Konsequenzen vgl. Gruber 2011, 468ff. 75 Wie sich etwa Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG entnehmen lässt, gewährt auch die Menschenwürdegarantie keinen absoluten Lebens- oder Körperschutz. 73 18 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? Lebewesen jeweils verletzbar sind und welche Behandlung als Demütigung oder Missachtung der ihnen eigenen Würde aufzufassen ist.76 Diese Würde bestimmt sich nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, nach besonderen empirischen Merkmalen wie etwa den körperlichen oder kognitiven Fähigkeiten der betreffenden Lebewesen, sondern stützt sich in erster Linie auf den beschriebenen Gesichtspunkt der sozialen Nähe. Erst auf dieser normativen Ebene des gesellschaftlichen Zusammenlebens – der Ebene der Zuerkennung von Achtungs- und Unverfügbarkeitsansprüchen – werden bestimmte Eigenschaften (mittelbar) relevant, sofern sie Wesen zu sozialen Interaktionen mit Menschen befähigen. Nähebeziehungen erfordern demnach zum einen die Erfüllung gewisser Vergleichskriterien, zum anderen aber auch – und das ist ganz entscheidend – eine gewisse Anerkennung in Menschengesellschaft, sozusagen ein ‚Zursozialen-Welt-Kommen‘, mit anderen Worten: eine moralisch-rechtliche Geburt, wie sie auch in Asimovs Geschichte der Menschwerdung des Roboters Andrew zu finden ist. Danach scheint die Frage allerdings weniger zu sein, ob auch nichtmenschliche Lebewesen eine Würde haben, als vielmehr: ob auch nicht-lebendige oder artifizielle Wesen eine Würde haben können. Die zweite Voraussetzung der rechtlichen Reproduktion, namentlich die soziale und rechtliche Aufnahme in Menschengesellschaft, ist nur mit Blick auf den tatsächlichen Umgang von Menschen mit nichtmenschlichen Lebewesen, sozusagen als besondere Variante einer ‚Phylogenese der Tier- oder Biowürde‘ nachzuvollziehen und vermittelt insoweit zwischen den Spannungspolen gesellschaftlicher Faktizität und rechtlicher Geltung. Es sind die gesellschaftlich praktizierten Verhältnisse, reziproke Verträge unter Menschen bis hin zu asymmetrischen, fürsorgeethisch motivierten Nähebeziehungen zwischen Menschen und Nichtmenschen, die als sozial verwirklichte ‚Seinsgegebenheiten‘ in Lebensgeschichten eingehen und ihre eigene Normativität entfalten. Darauf muss sich das Recht, sofern es seine gesellschaftlichen Funktionen der gerechten Konfliktlösung, der Stabilisierung von Verhaltenserwartungen zumindest,77 erfüllen soll, mit entsprechend differenziert rekonstruierten Formen der Würde einlassen. Und mehr noch: Es muss den als natürliche ‚Seinsgegebenheiten‘ wahrnehmbaren Eigenrechten aller Lebewesen gerecht werden, indem es deren Überlebenskämpfe, ihr Streben nach Selbsterhaltung und Vermeidung von Leiden und Schmerzen, im Modus seiner eigenen Operationen kommunikativ rekonstruiert und auf diese Weise zu einer empathischen Normierungspraxis gegenüber menschlichen wie nichtmenschlichen Wesen findet.78 Die Phylogenese der Würde verläuft dabei auf vielen Bahnen: Der zu Anfang geschilderte soziale Prozess der Menschwerdung unterliegt schließlich Vgl. hierzu Gruber 2006, 123f. Vgl. Luhmann 1993, 124ff. 78 Vgl. hierzu Gruber 2009, 306f.; vgl. ferner Gruber 2012, 15f. 76 77 19 Malte-Christian Gruber anderen Bedingungen als die gesellschaftliche Anerkennung einer Tier- oder Biowürde. Diese Formen der Würde sind zwar nicht – etwa in Gestalt einer universellen Verbindlicherklärung des ethischen Tierschutzes79 – aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG abzuleiten.80 Sie widersprechen ihr aber auch ebenso wenig wie einer vermeintlichen „anthropozentrischen Ausrichtung“81 des Grundgesetzes; vor allem schwächen sie nicht die Bedeutung der Menschenwürde als höchstem Wert der Verfassung.82 Die hohen Anforderungen der Menschenwürde ernst zu nehmen heißt deshalb nicht, nichtmenschlichen Lebewesen ihre eigene, außerhumane Würde absprechen zu müssen. Bio- oder Tierwürde, oder auch die Würde der Kreatur, sind zwar etwas anderes als Menschenwürde, bedeuten aber – im Gegensatz zu einem bloßen Sach- oder Vermögenswert – dennoch Würde: Würde des unverfügbaren Lebendigen als ‚Seinsgegebenheit‘ – Würde dessen, was einen Anspruch auf einen seinen spezifischen Lebensweisen, Bedürfnissen und Verletzbarkeiten angemessenen Rechtsschutz hat.83 Und das ist sein Recht auf Rechte. Literaturverzeichnis Arendt, H.: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Frankfurt am Main 1955. Asimov, I.: Alle Robotergeschichten. Köln 2. Aufl. 2010. Asimov, I./ Silverberg, R.: Der positronische Mann. München 1998. Baranzke, H.: „Würde der Kreatur“ und „Mitgeschöpflichkeit“ – Indikatoren für einen bioethisch induzierten Paradigmenwechsel in Ethik und Recht? In: Bobbert, M./ Düwell, M./ Jax, K. (Hg.): Umwelt – Ethik – Recht, Tübingen 2003, 230–264. Böckenförde, E.-W. (2003a): Menschenwürde als normatives Prinzip. Die Grundrechte in der bioethischen Debatte. In: Juristenzeitung. Bd 58, 2003, 809–815. Böckenförde, E.-W. (2003b): „Die Würde des Menschen war unantastbar. Abschied von den Verfassungsvätern: Die Neukommentierung von Artikel 1 des Grundgesetzes markiert einen Epochenbruch. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 3. September 2003, 33. Vgl. Leondarakis 2006, 42ff. Demgegenüber insoweit zu Recht kritisch Maunz/Dürig – Herdegen 2009, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 32. 81 Zur „anthropozentrischen Ausrichtung“ des Grundgesetz im Allgemeinen etwa Maunz/ Dürig – Herdegen 2010, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 4; zur missbräuchlichen Verwendung im Sinne eines absoluten Vorrangs menschlicher Belange beispielhaft VG Frankfurt am Main NJW 2001, 1295f. (vgl. bereits oben, Fn. 10). 82 Vgl. entsprechend Caspar 1999, 155ff. 83 Dem entspricht etwa auch das „schützenswerte Recht des Tieres als Mitgeschöpf“, von dem in einer beachtenswerten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. April 2003, NuR 2003, 506-508, ausdrücklich die Rede ist, 79 80 20 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? Caspar, J.: Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft: Eine rechtliche Neukonstruktion auf philosophischer und historischer Grundlage. Baden-Baden 1999. Cassirer, E.: Versuch über den Menschen. Einführung in eine Philosophie der Kultur. Hamburg 1996. Dennett, D. C.: Intentional Systems. In: The Journal of Philosophy LXVIII (1971), 87106. Dennett, D. C.: Mechanism and Responsibility. In: Watson, G. (Hg.): Free Will, Oxford 1982, 150-173. Ehrlich, E.: Zur Frage der juristischen Person [1907]. In: Gesetz und lebendes Recht. Vermischte kleinere Schriften (hg. v. M. Rehbinder). Berlin 1986, 133–145. Ehrlich, E.: Die Rechtsfähigkeit. Berlin 1909 (Neudruck Aalen 1973). Enders, C.: Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung: zur Dogmatik des Art. 1 GG. Tübingen 1997. Fuchs, P.: Adressabilität als Grundbegriff der soziologischen Systemtheorie. In: Soziale Systeme. Bd. 3, H. 1, 1997, 57–79. Fuchs, P.: Der Eigen-Sinn des Bewußtseins. Die Person, die Psyche, die Signatur. Bielefeld 2003. Gardner, J. F.: Family and „Familia“ in Roman Law and Life, Oxford 1998. Gestrich, A./ Krause, J.-U./ Mitterauer, M.: Geschichte der Familie, Stuttgart 2003. Götting, H.-P./ Schertz, C./ Seitz, W.: Handbuch des Persönlichkeitsrechts. München 2008. Gruber, M.-C.: Vom Kontinuum der Herkunft ins Kontinuum der Zukunft. Zur Relevanz von Argumenten der Potentialität bei der Bestimmung des rechtlichen Status von Biofakten. In: Karafyllis, N. (Hg.): Biofakte. Versuch über den Menschen zwischen Artefakt und Lebewesen. Paderborn 2003, 131–154. Gruber, M.-C.: Rechtsschutz für nichtmenschliches Leben. Der moralische Status des Lebendigen und seine Implementierung in Tierschutz-, Naturschutz- und Umweltrecht. Baden-Baden 2006. Gruber, M.-C.: Die Rechte des Lebendigen: Wege zum Rechtsschutz nichtmenschlichen Lebens und natürlicher Lebensgesamtheiten. In: Aktuelle Juristische Praxis/ Pratique Juridique Actuelle 12/2007, 1546–1556. Gruber, M.-C.: Verzehren, Verbrauchen, Verbrennen. Vom Nutzen des ökonomischen Umweltschutzes. In: Engel, G./ Scholz, S. (Hg.): Essenskulturen. Berlin 2008, 25– 39. Gruber, M.-C.: Lebenswerk. In: Calliess, G.-P./ Fischer-Lescano, A./ Wielsch, D./ Zumbansen, P. (Hg.): Soziologische Jurisprudenz. Festschrift für Gunther Teubner zum 65. Geburtstag. Berlin 2009, 299–314. Gruber, M.-C.: Biodiversitätsschutz als Forderung intergenerationeller Gerechtigkeit. Zugang zu genetischen Ressourcen, Vorteilsausgleich und Verantwortung für zukünftige Generationen. In: Natur und Recht. Bd. 33, 2011, 468–479. Gruber, M.-C.: Normen der Empathie – zur Einfühlung. In: Gruber, M.-C./ Häußler, S. (Hg.): Normen der Empathie. Berlin 2012, 9–20. 21 Malte-Christian Gruber Habermas, J.: Die Zukunft der menschlichen Natur. Auf dem Weg zu einer liberalen Eugenik? Frankfurt am Main 2001. Herdegen, M.: Die Menschenwürde im Fluß des bioethischen Diskurses. In: Juristenzeitung. Bd. 56, 2001, 773–779. Hoerster, N.: Nur wer die Sehnsucht kennt. Wann immer das Leben beginnen mag, das Lebensrecht beginnt erst mit der Fähigkeit, Wünsche zu haben. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24. Februar 2001, 46. Honneth, A.: Kampf um Anerkennung. Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte. Frankfurt am Main 1992. Honneth, A.: Unsichtbarkeit. Über die moralische Epistemologie von „Anerkennung“. In: ders.: Unsichtbarkeit. Stationen einer Theorie der Intersubjektivität. Frankfurt am Main 2003, 10–27. Hruschka, J.: Die Würde des Menschen bei Kant. In: Archiv für Sozial- und Rechtsphilosophie. Bd. 88, 2002, 463-480. Hubmann, H.: Das Persönlichkeitsrecht. Münster/ Köln 1953. Hufen, F.: In dubio pro dignitate. Selbstbestimmung und Grundrechtsschutz am Ende des Lebens. In: Neue Juristische Wochenschrift. Bd. 54, 2001, 849–857. Hufen, F.: Erosion der Menschenwürde? In: Juristenzeitung. Bd. 59, 2004, 313–318. Ipsen, J.: Der „verfassungsrechtliche Status“ des Embryos in vitro. Anmerkungen zu einer aktuellen Debatte. In: Juristenzeitung. Bd. 56, 989–996. Kant, I. (1785/1968): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Riga 1785 (A) und Riga 2. Aufl. 1786 (B). In: Weischedel, W. (Hg.): Werkausgabe. Bd. VII, Frankfurt am Main 1968. Kant, I. (1788/1968): Kritik der praktischen Vernunft. Riga 1788 (A). In: Weischedel, W. (Hg.): Werkausgabe. Bd. VII, Frankfurt am Main 1968. Kant, I. (1797/1968): Die Metaphysik der Sitten in zwey Theilen. Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre. Königsberg 1797 (A). In: Weischedel, W. (Hg.): Werkausgabe. Bd. VIII, Frankfurt am Main 1968. Krebs, A. (1997): Naturethik im Überblick. In: dies. (Hg.): Naturethik. Grundtexte der gegenwärtigen tier- und ökoethischen Diskussion. Frankfurt am Main 1997, 337– 379. Ladeur, K.-H./ Augsberg, I.: Die Funktion der Menschenwürde im Verfassungsstaat. Humangenetik – Neurowissenschaft – Medien. Tübingen 2008. Leondarakis, K.: Menschenrecht „Tierschutz“. Die Verletzung von Menschenrechten durch die Verletzung von Belangen von Tieren. Baden-Baden 2006. Luhmann, N.: Soziale Systeme. Grundriß einer allgemeinen Theorie. Frankfurt am Main 1984. Luhmann, N.: Das Recht der Gesellschaft. Frankfurt am Main 1993. Martin, K.: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner historischen Entwicklung. Hamburg 2007. Maunz, T./ Dürig, G.: Grundgesetz. Kommentar. Loseblattsammlung, München 1958– 2011. 22 „Menschenwürde“ – Menschlichkeit als Bedingung der Würde? Medicus, D.: Allgemeiner Teil des BGB. Heidelberg 10. Aufl. 2010. Menke, C.: Subjektive Rechte: Zur Paradoxie der Form. In: Zeitschrift für Rechtssoziologie. Bd. 29, 2008, 81–108. Menke, C.: Subjektive Rechte und Menschenwürde. Zur Einleitung. In: Trivium, 32009, http://trivium.revues.org/index3296.html, eingesehen am 01.07.2011. Mihm, A.: Tierschutz im Grundgesetz. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.05.2002, Nr. 114, S. 2. Neumann, U.: Die Tyrannei der Würde. Argumentationstheoretische Erwägungen zum Menschenwürdeprinzip. In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Bd. 84, 1998, 153–166. Neuner, G. C.: Wesen und Arten der Privatrechtsverhältnisse. Eine civilistische Ausführung, nebst einem Anhange, den Grundriß zu einem neuen Systeme für die Darstellung des Pandektenrechts enthaltend. Kiel 1866. Palandt, O.: Bürgerliches Gesetzbuch. München 70. Aufl. 2011. Posner, R.A.: How Judges Think. Cambridge (MA), London 2008. Schweitzer, A.: Das Problem des Ethischen in der Entwicklung des menschlichen Denkens. In: Bähr, H.W. (Hg.): Die Ehrfurcht vor dem Leben. München 9. Aufl. 2008, 99–112. Searle, J. R.: Die Konstruktion der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Zur Ontologie sozialer Tatsachen. Reinbek 1997. Searle, J. R.: Geist, Sprache und Gesellschaft. Philosophie in der wirklichen Welt. Frankfurt am Main 2001. Steding, R.: § 90a BGB: nur juristische Begriffskosmetik? – Reflexionen zur Stellung des Tieres im Recht. In: Juristische Schulung. Bd. 36, 1996, 962–964. Strawson, P.F.: Freiheit und Übelnehmen. In: Pothast, U. (Hg.): Seminar: Freies Handeln und Determinismus. Frankfurt am Main 2. Aufl. 1988, 201–233. Teubner, G.: Die anonyme Matrix: Zu Menschenrechtsverletzungen durch „private“ transnationale Akteure. In: Der Staat. Bd. 45, 2006, 161–187. Teubner, G.: Elektronische Agenten und grosse Menschenaffen: Zur Ausweitung des Akteursstatus in Recht und Politik. In: Becchi, P./ Graber, C.B./ Luminati, M. (Hg.): Interdisziplinäre Wege in der juristischen Grundlagenforschung. Bd. 25, Zürich, Basel, Genf 2008, 1–30. Wiethölter, R.: Rechtswissenschaft. Frankfurt am Main, Hamburg 1968 (Neudruck Basel, Frankfurt am Main 1986). 23