Referat über General- und Vorsorgevollmacht-LRA BB
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Referat über General- und Vorsorgevollmacht-LRA BB
Referat über General- und Vorsorgevollmacht von Notar Reinhard Christ in Weil der Stadt (Veranstaltung des Landkreises Böblingen am 25.04.2012 in der Stadthalle Weil der Stadt) Ein altes chinesisches Sprichwort sagt: „Was sich noch nicht zeigt, ist leicht zu verhüten.“ Form einer Vollmacht: Die Vollmachtserteilung unterliegt keiner Form. D.h. sie kann - mündlich - schriftlich - schriftlich mit Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar (insbesondere für Grundbuchzwecke zwingend vorgeschrieben) - oder zur Niederschrift eines Notars als öffentliche Urkunde errichtet werden. Die mündlich erteilte Vollmacht kann Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden. Bei der schriftlich erteilten Vollmacht kann der Dritte anzweifeln, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht tatsächlich selbst unterschrieben hat. Bei der mit der Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar versehenen Vollmacht ist die Identität des Vollmachtgebers nachgewiesen und kann auch für Grundbuchzwecke verwendet werden. Der Notar bestätigt nur, dass die vor ihm erscheinende Person die Unterschrift geleistet hat. Der Notar belehrt jedoch nicht über den Inhalt und die möglichen Konsequenzen der Vollmacht. 1 Wird die Vollmacht als öffentliche Urkunde zur Niederschrift eines Notars errichtet, prüft der Notar als allererstes die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Notar wird allerdings bei offensichtlicher Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers die Beurkundung ablehnen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Angehörige des potentiellen Vollmachtgebers, obwohl schon ein Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht anhängig ist, sozusagen „5 vor 12“ noch eine Vollmacht wünschen, um das Betreuungsverfahren doch noch zu vermeiden. Der Notar hat hier gar keine Wahlmöglichkeit! Da er hier im Landesteil Württemberg gleichzeitig auch die Funktion des Betreuungsrichters innehat, muss das Betreuungsverfahren durchgeführt werden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, der Notar diese Zweifel in der Urkunde festhalten muss. Dies würde die Vollmacht aber unbrauchbar machen. Nur wenn der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt ist, wird er die Vollmacht auch beurkunden. Hierbei wird neben der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebes auch dessen Identität festgestellt und der Notar belehrt den Vollmachtgeber über den Inhalt und mögliche Konsequenzen der Urkunde – zeigt ihm also die Auswirkungen und den Umfang der Vollmacht und auch eventuelle mit der Vollmachtserteilung verbundene Risiken auf. Die nachstehenden Erläuterungen gelten grundsätzlich für jede Form der Vollmacht, insbesondere jedoch bei den Vollmachten, die vom Notar beurkundet werden, für diese ggf. speziell. Situationen für eine Vorsorgevollmacht bei Beteiligung des Notars: Der Notar wird als vorsorgendes Organ der Rechtspflege tätig - und zwar auf Antrag des Vollmachtgebers bevor überhaupt ein Bedürfnis für eine rechtliche Betreuung besteht, (eine rechtliche Betreuung kann und darf nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aus physischen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. 2 Dies ist dann der Fall, wenn z.B. eine starke Behinderung vorliegt, die den Betroffenen am Ausserhausgehen hindert oder bei Geschäftsunfähigkeit infolge geistiger Gebrechen), - und wenn der Betroffene die Vollmacht für den Fall wünscht, dass er seine Aufgaben nicht mehr selbst besorgen kann. Er will also selbst entscheiden, ob er einen oder mehrere Bevollmächtigte mit der Besorgung seiner Angelegenheiten betraut. Situation ohne eine Vorsorgevollmacht (mit und ohne Beteiligung des Notars): Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, geschieht zunächst einmal ohne konkreten Anlass überhaupt nichts. Nur wenn ein konkreter Anlass besteht, z.B. bei einer Heimunterbringung, Hausverkauf, Einwilligung, Ablehnung oder Widerruf einer Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen usw. stellt sich die Frage: „Wer handelt für den Betroffenen?“ Hier ist es ganz besonders wichtig zu wissen, dass es keine gesetzliche Stellvertretungsmöglichkeit durch nahe Angehörige, also den Ehegatten oder Kinder, gibt! Wer volljährig ist, ist grundsätzlich auch geschäftsfähig und kann seine Angelegenheiten nur selbst besorgen. Ist der Betroffene jedoch geschäftsunfähig oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, bleibt nur noch die rechtliche Betreuung, wenn der Betroffene nicht bereits vorsorglich in „guten Tagen“ eine Vorsorgevollmacht errichtet hat. Rechtliche Betreuung: Bei der rechtlichen Betreuung wird für den Betroffenen ein Betreuer bestellt (früher war das unter dem Stichwort „Entmündigung“ oder „Pflegschaft“ bekannt.) Das Betreuungsgericht wählt den Betreuer - in erster Linie unter Mitwirkung der Betreuungsbehörde aus dem Kreis der nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) aus, wenn diese, geeignet und in der Lage sind, dieses Amt zu übernehmen, 3 - in zweiter Linie aus dem Kreis der sog. Berufsbetreuer aus, aber wirklich nur dann, wenn kein naher Angehöriger zur Verfügung steht. Vorsorgevollmacht: Wenn der Betroffene jedoch den Fall bedacht hat, dass er möglicherweise einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, und selbst entscheiden will, wer ihn ggf. vertritt, wird er eine Vorsorgevollmacht errichten, die ggf. durch eine Patientenverfügung und auch eine Betreuungsverfügung ergänzt wird. In der Vorsorgevollmacht ermächtigt der Betroffene eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, alle Entscheidungen für ihn zu treffen, sofern diese nicht höchstpersönlich sind (z.B. Testament, Eheschließung). Der Betroffene kann in der Vorsorgevollmacht auch bestimmen, wer ggf. vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn wider Erwarten trotz Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung für einzelne Bereiche angeordnet werden muss (= Betreuungsverfügung). Die ggf. ergänzend errichtete Patientenverfügung gibt Anweisungen an Ärzte und Pflegepersonal, ob und wie der Betroffene bei einer schweren und wohl tödlich verlaufenden Erkrankung behandelt werden möchte. Wichtig ist, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen die Patientenverfügung für die Ärzte und das Pflegepersonal nur dann bindend ist, wenn wenn sie zumindest schriftlich verfasst ist. Die Betreuungsverfügung sagt nur aus, wen der Betroffene/Vollmachtgeber gerne als Betreuer haben möchte, sobald eine rechtliche Betreuung mangels ausreichender Vollmacht notwendig würde. Inhalt der Vorsorgevollmacht etwas genauer betrachtet: - Allgemeine Generalvollmacht: Der Bevollmächtigte darf alles entscheiden, was der Betroffene sonst selbst regeln würde, insbesondere Vermögensangelegenheiten, d.h. Verfügung über Vermögensgegenstände einschließlich sämtlicher Konten und Guthaben, zum Vermögenserwerb, zur Eingehung von Verbindlichkeiten, zum Abschluss eines Heimvertrages, zur Auflösung der Wohnung einschließlich eines even4 tuellen Mietverhältnisses, zur Beantragung von Renten oder von Versorgungsbezügen, Leistungen aus der Pflegeversicherung oder von Sozialhilfe und dergleichen, auch Entgegennahme und Öffnen der Post. Diese Aufzählung ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend. - Vorsorgevollmacht: Sie umfasst insbesondere medizinische Angelegenheiten und Fragen des Aufenthalts. Der Umfang der Vorsorgevollmacht muss anhand von Beispielen konkretisiert werden, wobei sich es sich empfiehlt, die Formulierungen in der Vorsorgevollmacht bei Maßnahmen i.S.d. §§ 1904 und 1906 BGB (also ärztliche Eingriffe bzw. Behandlungen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden nimmt, oder bei freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahmen) möglichst nach dem Gesetzeswortlaut wiederzugeben. Bevollmächtigte können sein - grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person. Es kommt also insbesondere die Bevollmächtigung einer oder mehrerer natürlicher Personen in Betracht. In aller Regel jedoch der Ehegatte, Kinder oder andere Verwandte. Es sind jedoch auch Freunde, gute Bekannte oder Nachbarn denkbar. Da der Bevollmächtigte weitreichende Entscheidungen treffen kann, sollten und dürften nur Personen bevollmächtigt werden, die das absolute Vertrauen des Vollmachtgebers genießen, denn dem Missbrauch der Vorsorgevollmacht kann nur sehr eingeschränkt vorgebeugt werden. Die Bevollmächtigung einer juristischen Person dürfte nicht im Sinne des Vollmachtgebers sein. Diese juristische Person wird nämlich von ihren Organen (Vorstand, Geschäftsführer usw.) vertreten, zu denen der Vollmachtgeber kein besonders ausgeprägtes Vertrauensverhältnis hat, was ja bei der Vorsorgevollmacht von ganz entscheidender Bedeutung ist. 5 Innen- und Aussenverhältnis der Vorsorgevollmacht: - Das Innenverhältnis betrifft den Umstand, wann soll denn der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen können? Der Bevollmächtigte wird vom Vollmachtgeber angewiesen, nur und erst dann tätig zu werden, wenn der Vollmachtgeber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist oder im Einzelfall nicht selbst handeln möchte. Der Vollmachtgeber gibt dem Bevollmächtigten konkrete Anweisungen. Ist dies nicht mehr möglich, muss der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers beachtet werden. Benützt der Bevollmächtigte die Vollmacht vorher oder auftragswidrig, macht er sich zwar dem Vollmachtgeber gegenüber schadensersatzpflichtig, aber die vom Bevollmächtigten abgegebene Erklärung oder die von diesem vorgenommene Handlung ist dennoch wirksam. - Das Aussenverhältnis der Vollmacht betrifft den Umstand, wann von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann. Die vom Vollmachtgeber unterzeichnete Vollmacht gilt sofort und ohne jedwede Einschränkungen. Wenn der Vollmachtgeber das Aussenverhältnis in der Weise einschränkt, dass von der Vollmacht erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Vollmachtgeber krank ist oder seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, ist die Vollmacht praktisch wertlos, da diese Bedingung nur sehr schwer oder mit erheblicher zeitlichen Verzögerung nachprüfbar ist. Vertretungsberechtigung (wie kann vertreten werden): - Einzelvertretungsberechtigung: Hier kann jeder Bevollmächtigte alleine handeln. In diesem Fall ist das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten besonders wichtig! Es muss mehr als unwahrscheinlich sein, dass mehrere Bevollmächtigte sogenannte „Alleingänge“ durchführen. Hier sollten sich mehrere Bevollmächtigte gegenseitig absprechen und dann 6 genügt es, wenn einer der Bevollächtigten die notwendige Erklärung abgibt oder die Handlung durchführt. Darauf sollte der Vollmachtgeber die Bevollmächtigten besonders hinweisen, wenn er sie vom Vorhandensein der Vollmacht in Kenntnis setzt. Werden von mehreren Kindern nicht alle bevollmächtigt, sollte der Vollmachtgeber die nicht ausgewählten Kinder über seine Beweggründe hierfür in Kenntnis setzen. Dazu können örtliche Begebenheiten, Qualifikationen usw. gehören. Hier ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass Bevollmächtigte wegen Abwesenheit (z.B. Urlaub oder berufsbedingt) oder Erkrankung von der Vollmacht keinen Gebrauch machen können. Wenn dann wenigstens einer von mehreren Bevollmächtigten die Vollmacht benützen kann, ist der Vollmachtgeber immer noch ordnungsgemäß vertreten. Die Möglichkeit der Vollmachtsübertragung oder der Untervollmacht sollte wenigstens im Bereich der Generalvollmacht gegeben sein. Dies gilt jedoch nicht bei der Vorsorgevollmacht, denn hier ist es besonders wichtig, dass der Bevollmächtigte den Willen des Vollmachtgebers genau kennt und Entscheidungen getroffen werden, die dem Willen und natürlich auch dem Wohl des Vollmachtgebers entsprechen. Diese Entscheidungen kann ein „Ersatz“-Bevollmächtigter, dem die Vollmacht übertragen wurde oder ein Unterbevollmächtigter in aller Regel nicht treffen, da er den Willen des Vollmachtgebers nicht so genau kennen kann. - Gesamtvertretungsberechtigung: Mehrere Personen werden gemeinsam bevollmächtigt, mit der Maßgabe, dass im Vertretungsfall alle oder zumindest zwei handeln müssen. Wenn aus den vorstehend bereits genannten Gründen, jedoch nicht alle oder aber nur ein Bevollmächtigter zur Verfügung steht, führt das aber dazu, dass von der Vollmacht kein Gebrauch gemacht werden kann. 7 Denkbar wäre natürlich sowohl bei der Einzel- als auch bei der Gesamtvertretungsbefugnis, dass bestimmte Erklärungen oder Handlungen mindestens von zwei Bevollmächtigten abgegeben bzw. durchgeführt werden müssen (z.B. Grundstücksgeschäfte). - Ausfertigungen (nur bei notariellen Urkunden, ansonsten immer Urschrift): Der Bevollmächtigte weist seine Vertretungsmacht Dritten gegenüber durch die Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nach. Diese ersetzt die Urschrift der Vollmacht im Rechtsverkehr. Die Vorlage einer Kopie der Vollmacht oder einer Kopie der Vollmachtsausfertigung sowie einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde genügt nicht! Da der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht für den Vollmachtgeber nachweisen kann, wenn er im Besitz der Ausfertigung der Urkunde ist, sollte die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zunächst beim Vollmachtgeber verbleiben und erst dann an den Bevollmächtigten ausgehändigt werden, wenn der Bedarf einer Stellvertretung besteht. Kann der Vollmachtgeber die Ausfertigung der Urkunde nicht mehr selbst aushändigen, muss der Bevollmächtigte zumindest wissen, wie er an die Ausfertigung gelangen kann. Die Ausfertigung der Vollmacht wird üblicherweise vom Vollmachtgeber bei seinen wichtigen Dokumenten (z.B. Testament, Versicherungs- und Versorgungsunterlagen usw.) zuhause verwahrt. Denkbar wäre auch ein Schließfach bei einem Kreditinstitut. Hier ist aber zu beachten, dass die Legitimation des Bevollmächtigten, das Schließfach zu öffnen, sich in eben diesem Schließfach befindet. Das bedeutet keinen Zugriff auf die Vollmachtsausfertigung. Ausserdem hat das Kreditinstitut bestimmte Öffnungszeiten und nur während dieser Öffnungszeiten gelangt man überhaupt an das Schließfach. Auch besteht keine Gelegenheit in den Besitz der Vollmachtsausfertigung zu gelangen, während der Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden oder an Feiertagen. 8 Es besteht auch die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin gegen einen geringen Gebührensatz registrieren zu lassen (abhängig von der Anzahl der Bevollmächtigten und der Weise der Bezahlung der Eintragungsgebühr ca. € 20,00). Kosten der Vorsorgevollmacht: Wird die Vollmacht vom Vollmachtgeber selbst (ohne Mitwirkung des Notars) schriftlich erteilt, entstehen keine Kosten. Bei notariellen Vollmachten ist für die Berechnung der Beurkundungskosten der Wert des Vermögens des Vollmachtgebers maßgebend, wobei hier das Aktivvermögen ohne Abzug von Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ist. Das Vermögen des Vollmachtgebers kann sich zusammensetzen aus: - Wohneigentum (ETW oder Haus), ggf. auch Vermietobjekte, - Geldvermögen im weitesten Sinne, also Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere usw., - ggf. wertvolle Gegenstände (Schmuck, Bilder, wertvolle Sammlungen usw.). Setzt sich das Vermögen des Vollmachtgebers nur aus relativ geringem Sparvermögen zusammen, dann sind die Beurkundungskosten inkl. USt. und Auslagen sehr moderat (bis zu einem Wert von ca. € 25.000,00 sind dies etwa € 50,00 und bis zu einem Wert von ca. € 100.000,00 sind dies etwa € 125,00). Ist als Vermögen selbstgenutztes Wohneigentum, in dem normalerweise alle Ersparnisse enthalten sind, und eventuell noch Geldvermögen in nicht größerem Umfang vorhanden ergibt sich folgendes Berechnungsbeispiel: Ein Ehepaar hat selbstgenutztes Wohneigentum im Wert von ca. € 280.000,00 und noch Geldvermögen im Wert von € 20.000,00. 9 Die Vermögenswerte stehen den Ehegatten je zur Hälfte zu. Der Wert für jede Vollmacht würde dann € 150.000,00 betragen. Die hieraus resultierende Gebühr des Notars, die bei den Bezirksnotaren im Dienst des Landes BadenWürttemberg zur Staatskasse erhoben wird, beträgt € 141,00 zzgl. Auslagen und USt., somit insgesamt ca. € 175,00. Der Gesetzgeber hat in der für die Notargebühren maßgeblichen Kostenordnung für Vollmachten einen Höchstwert von maximal € 500.000,00 festgesetzt. Nur dann, wenn tatsächlich im Einzelfall einmal der Höchstwert von € 500.000,00, bei Ehegatten somit € 1.000.000,00, erreicht wird, entsteht für eine Vollmacht eine Beurkundungsgebühr in Höhe von jeweils € 403,50 zzgl. Auslagen und USt. Die Gebühr beträgt also rechnerisch betrachtet lediglich 0,08 % des Vermögenswertes. Manchem mag diese Gebühr trotzdem recht hoch erscheinen, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Vollmacht möglicherweise und vor allem hoffentlich, nie benötigt wird. Sie ist ja vorsorglich für den Fall erteilt worden, dass man seine Angelegenheiten einmal nicht mehr selbst besorgen kann. Hierzu sei allerdings der Hinweis erlaubt, dass eine rechtliche Betreuung erhebliche höhere Kosten verursacht, nämlich: - für die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist, wobei diese Kosten individuell verschieden sind, - bei Bestellung eines Berufsbetreuers dessen Vergütung, die gesetzlich geregelt ist (€ 27,00 bis € 44,00 je Stunde des Zeitaufwandes des Betreuers zzgl. USt.), - für die Beaufsichtigung der Betreuung durch das Betreuungsgericht die sogenannte Jahresgebühr gem. § 92 Abs. 1 Kostenordnung). 10 Diese beträgt bei einem Wert von € 150.000,00 in dem vorgenannten Beispielsfall € 125,00. Diese wird solange die Betreuung besteht jährlich erhoben, wird aber das erste Jahr der Beaufsichtigung nicht berechnet. Bei einer Betreuungsdauer von 5 Jahren wären dies bereits € 500,00. Beim Beispielsfall mit einem Wert von € 500.000,00 würde die Jahresgebühr € 495,00 ausmachen. Bei einer Betreuungsdauer von 5 Jahren wären dies dann sogar € 1.980,00. 11