Hausarbeit Zivilrecht SS 2009

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Hausarbeit Zivilrecht SS 2009
Professor Dr. Dr. h.c. Jan Schröder (A – K)
Privatdozent Dr. Dieter Waibel (L – Z)
Übung im Zivilrecht für Anfänger
im Sommersemester 2009
1. (Ferien-) Hausarbeit
Freiherr F ist in großen Vermögensschwierigkeiten. Aufgrund von Fehlspekulationen ist er stark
überschuldet. Er überlegt daher, seinen leerstehenden Herrensitz „Schloss Seewiese“ wirtschaftlich zu nutzen und einen Teil seiner Gemäldegalerie zu verkaufen. Auf einer Party lernt er den
eloquenten R kennen, der gerade das Büro „Legal Consulting & More“ eröffnet hat. F hält R für
sympathisch und kompetent. Es wird vereinbart, dass sich R um die rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des F kümmert. In dem im September 2008 geschlossenen Beratervertrag
heißt es unter § 2: „Zu den Aufgaben von R gehört insbesondere die umfassende rechtliche Beratung, das Aushandeln und das Abschließen von Verträgen.“
R beschäftigt in seinem Büro die Mitarbeiterin M. Sie ist für einfache Büroarbeiten zuständig. M
muss feststellen, dass R seine Geschäfte zunehmend vernachlässigt und selten im Büro erscheint.
Viele Akten und Mandate bleiben unbearbeitet, die Eingangspost größtenteils ungeöffnet. M geht
von einer vorübergehenden Lebenskrise des R aus. Sie versucht daher manche Dinge selbst zu
regeln – soweit ihr das möglich ist. R nimmt auch davon keine Kenntnis. Da M Zugang zu Rs EMail-Account hat, erfährt sie von einer Anfrage des Ehepaars E, das auf der Suche nach einem
Veranstaltungsort für die Feier ihrer kirchlichen Trauung ist. Über die E-Mail-Adresse Rs wird
über die Kosten verhandelt und schließlich ein Besichtigungstermin vereinbart, bei dem weder F
noch R anwesend sind. Herr und Frau E sind begeistert und einigen sich mit M im Januar 2009 auf
die Ausrichtung der Hochzeitsfeier im Sommer 2009 auf dem Anwesen von F. In der vertraglichen Vereinbarung (auf dem Geschäftspapier des R) heißt es: „Mietvertrag über die Überlassung
von Schloss Seewiese des Herrn Freiherrn F. […]. Gez. M.“
Als E im März 2009 die Hochzeitsfeier konkreter planen wollen, erfahren sie, dass F das Grundstück für den vorgesehen Termin dem Unternehmen U für eine Präsentation zur Verfügung gestellt hat. Von einer Vereinbarung mit den Eheleuten will er nichts wissen. M sei nur eine einfache
Sekretärin, die er nicht unmittelbar beauftragt habe. Der von ihr ausgehandelte Preis liege auch
weit unter seinen Vorstellungen. Über R habe er in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht, dass
dieser kein richtiger Rechtsanwalt ist und nicht über eine fundierte juristische Ausbildung verfügt.
Das erste juristische Staatsexamen in Deutschland habe R nicht bestanden und stattdessen nur gegen Geld einen nicht anerkannten Abschluss an einer privaten ausländischen „Hochschule“ erworben. Ein solcher Scharlatan dürfe unzweifelhaft überhaupt nicht Rechtsrat erteilen.
Herr und Frau E sind sehr verärgert. Sie finden zwar noch kurzfristig einen anderen Veranstaltungsort, dieser kostet sie jedoch 1.000 Euro mehr. Sie hatten außerdem bereits für insgesamt
350 Euro Einladungskarten gedruckt und verschickt, die sie nun erneut versenden müssen. Sie
wollen wissen, von wem sie Ersatz ihres Schadens bekommen können.
F hat in der Zwischenzeit Anwalt A aus der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Winkel &
Kollegen mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. A soll vor allem Fs Gemäldesammlung an das staatliche Museum M verkaufen. Die Vorverhandlungen führt A mit Museumsdirektor D. Am 12. März 2009 gibt D gegenüber A ein schriftliches Kaufangebot für die
gesamte Sammlung in Höhe von 250.000 Euro ab. A schreibt D am 15. März 2009, dass er das
Angebot im Namen des F annehme. Nunmehr will D nichts mehr von einem Vertrag wissen. Aufgrund von kritischen Berichten in der Presse über den Ankauf minderwertiger Gemälde möchte er
Abstand von dem Erwerb nehmen. Er zweifelt die Legitimation As an, da dieser zwar für F aufgetreten sei, aber bei Abschluss des Vertrages keine anwaltliche Vollmacht vorgelegt habe. Doch
D ändert seine Meinung, als Anfang April herauskommt, dass sich unter den Gemälden nicht nur
Werke kaum bekannter Künstler befinden. In der Expertise eines von F bestellten Kunstsachverständigen werden mehrere Landschaftsmalereien dem Romantiker Philipp Otto Runge zugerechnet, so dass der Kaufpreis insgesamt gerechtfertigt ist. Nun aber will F, dem das ebenso wie A
ebenfalls nicht bekannt war, seine Sammlung mit den höherwertigen Gemälden lieber für sich
behalten.
Wie ist die Rechtslage?
Bearbeitungshinweis:
Die Arbeit ist zu Beginn der Vorlesung am 20. April 2009 um 8.30 Uhr im Audimax oder spätestens bis
12 Uhr am Lehrstuhl abzugeben. Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens sollte bei Schriftgröße 12
und 1,5-fachem Zeilenabstand einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten. Bitte lassen Sie einen einseitigen Korrekturrand von 7 cm. Der Arbeit ist die Kopie eines Fallbesprechungsscheins beizufügen.
Die Arbeit muß den Grundsätzen des wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen. Auf § 3 Abs. 4, Abs. 5
StuPrO 2003 wird hingewiesen. Eine entsprechende Erklärung ist mit der Arbeit abzugeben. Die Vorlage
hierfür finden Sie auf der Internetseite des Lehrstuhls.
Zur computergestützten Überprüfung der Arbeit auf Täuschungsversuche und Plagiate ist die Arbeit zudem
in digitaler Form einzureichen. Hierzu ist die Arbeit als ungeschützte PDF-Datei unter
http://www.jura.uni-tuebingen.de/einrichtungen/pruefungsamt/onlineabgabe
hochzuladen. Beachten Sie unbedingt auch die dort angegebenen weiteren Informationen. Bei technischen
Fragen bezüglich der Onlineabgabe der Arbeit wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Computerzentrum
der juristischen Fakultät.

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