Merkblatt zur Reform des Waffengesetzes
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Merkblatt zur Reform des Waffengesetzes
Merkblatt zur Reform des Waffengesetzes Änderungen ab dem 01.10.2008 Zum 01.04.2008 sind weit reichende Änderungen des Waffengesetzes in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen nicht nur aktive Sportschützen und Jäger, sondern alle Personen, die im Besitz von Waffen sind, egal ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei. Die Reform betrifft nicht nur Schusswaffen, sondern z.B. auch Messer. Eintragung von Wechsel- und Austauschsystemen: Bisher konnten Teile von Schusswaffen, z.B. Wechsel- und Austauschläufe, ohne Erlaubnis besessen werden. Jetzt muss man diese wieder in die Waffenbesitzkarten eintragen lassen. Wer solche Systeme bereits besitzt, muss diese bis spätestens 30.09.2008 in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Vorderschaftrepetierflinten, besser bekannt als Pumpguns, waren in bestimmten Ausführungen bisher schon verboten. Nun sind sie ab 01.10. auch dann grundsätzlich verboten, wenn die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Behandlung ehemaliger Kurz- oder Langwaffen: Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Lurftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Der Grund hierfür ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen – illegal – zurückgebaut wurden. LEP-Waffen sind deshalb ab 01.10.2008 erlaubnispflichtig und die Besitzer dieser Waffen müssen bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis hierfür beantragen. Gefährliche Messer müssen zu Hause bleiben Bereits 2003 wurden einige besonders gefährliche Messer verboten. Neu ist jetzt, dass das Führen von Messern verboten ist, die bisher als weniger gefährlich eingestuft wurden: sog. Einhandmesser - das sind Klappmesser, die mit einer Hand geöffnet werden können - und Messer mit feststehender Klinge von mehr als 12 cm Länge dürfen nun nicht mehr einfach so mitgenommen werden. Nur wenn jemand ein berechtigtes Interesse hat, darf er ein solches Messer bei sich tragen. Das wird anerkannt z.B. für Angler oder Jäger. Wer allerdings ein Messer als Verteidigungsmittel bei sich tragen möchte, sollte darauf achten, dass es nicht unter das neue Verbot fällt. Ein Verstoß dagegen ist ordnungswidrig und kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Das Verbot des Mitführens gilt übrigens auch noch für andere Gegenstände und insbesondere für Attrappen von Schusswaffen. Täuschend echt aussehende Spielzeugwaffen müssen also künftig zu Hause bleiben oder gesichert zum Bestimmungsort transportiert werden! Wegfall des Erbenprivilegs Bisher konnte man als Erbe eines Waffenbesitzers dessen Waffen übernehmen, ohne selbst damit vertraut zu sein. Dieses Privileg für Erben gibt es seit dem 01.04.2008 nicht mehr. Wer nun Waffen erbt und nicht bereits als Jäger, Sportschütze oder Sammler selbst Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, muss die geerbten Waffen mit einem zugelassenen Blockiersystem blockieren lassen, wenn er sie weiter besitzen will. Natürlich können sie aber weiterhin (unblockiert) an berechtigte Personen oder Händler überlassen werden. Da die Waffenbehörde von den Meldeämtern im Kreis über den Tod von Waffenbesitzern benachrichtigt werden muss, wird sich die Behörde wie bisher mit den Erben in Verbindung setzen und diese ausführlich über die notwendigen Schritte informieren. Tresorpflicht für alle Schusswaffen und Munition sind grundsätzlich sicher aufzubewahren. Das heißt, alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen und die zugehörige Munition gehören in einen Tresor! Das ist nicht neu und gilt auch für Waffen, die schon alt sind oder vor langer Zeit angeschafft wurden. Betroffene riskieren ein Bußgeldverfahren! Größe und Beschaffenheit des notwendigen Tresors sind übrigens abhängig von der Anzahl und der Art der Waffen. Ihre Fragen beantworten die Waffen- sowie die Untere Jagdbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg unter den Telefonnummern: Korbach 05631 954260 05631 954264 Frankenberg 06451 743711 Email: [email protected] Juli 2008