Wirtschaftsweg - ELER-PAUL
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Wirtschaftsweg - ELER-PAUL
Gemeindliche Wirtschaftswege aus kommunaler Sicht Biedesheim, 15. November 2012 RA Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg was ist das eigentlich? Legaldefinition des Straßengesetzes Wirtschaftswege sind Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (§ 1 Abs. 5 LStrG). Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg als multifunktionales Mehrzweckinstitut Solche Wege gibt es aber nicht! Tatsächlich und rechtlich dienen Wirtschaftswege zahlreichen weiteren Zwecken, u. a. als Zuwegung zu Rohstoffbetrieben, Wind-, und Solaranlagen, gewerblichen Biogasanlagen, Gaststätten, Deponien, Gewässern und Wochenendgebieten, ebenso dienen sie als Schleichweg für Anlieger, der Führung von Rad- und Wanderwegen sowie der Erholung und Verlegung von Leitungen. Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg als multifunktionales Mehrzweckinstitut Die Diskrepanz zwischen - vermeintlich ausschließlicher - gesetzlicher Zweckbestimmung und tatsächlicher Nutzung ist ein wesentlicher Faktor für zahlreiche Nutzungskonflikte, die i. d. R. durch die bestehenden Regelungen (LStrG, LNatschG, LWaldG, StVO, Satzungen etc.) nicht bzw. unvollständig gelöst werden. Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg gesetzliche Nutzungsansprüche I Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr aber dessen Zugangsanspruch ist begrenzt: (1) kein Durchgangsverkehr (OVG 27.1.1997, 7 B 13531/96.OVG - Wirtschaftswege sind gemeindliche Einrichtungen i. S. v. § 14 GemO; deshalb auch hat auch der auswärtige Landwirt keinen Zugangsanspruch, der zwar ein Grundstück in der Gemeinde hat, die Nutzung des Weges zu dessen Bewirtschaftung aber nicht erforderlich ist (VG Trier, 13.7.2012, 5 L 700/12.TR) Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg gesetzliche Nutzungsansprüche (2) Nutzung jenseits der Tragfähigkeit ist unzulässig, da der Ausbauzustand die Zweckbestimmung mitbestimmt (Schadensersatzpflicht des Schädigers) lediglich Anspruch auf Benutzung des Vorhanden, auch dann, wenn der Weg selbst mit einem Traktor nicht befahren werden kann (OVG RP, 20.11.1997, 1 A 12771/96.OVG) Ausnahme: Flurbereinigungsteilnehmer können einen Anspruch auf funktionsgerechte Unterhaltung haben stets ausgeschlossen ist ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Anpassung der Tragfähigkeit oder Breite der Wege an die sich wandelnden Anforderungen der modernen Landwirtschaft Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg gesetzliche Nutzungsansprüche II Erholungssuchende - § 33 Abs. 1 LNatschG Das Betreten der Flur auf Wirtschaftswegen ist zum Zwecke der Erholung gestattet, § 33 Abs. 1 Satz 1 LNatschG. Der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/3877) ist zu entnehmen, dass mit dem Wort Betreten ein Befahren nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden soll (Rollstuhl, Kinderwagen). Betreten umfasst auch nichtlandwirtschaftliches Radfahren (vgl. LT-Drs. 10/2453, gesetzliche Klarstellung wäre sinnvoll). Das Reiten und Kutschfahren ist auf Wirtschaftswegen gestattet, § 33 Abs. 1 Satz 2 LNatschG. Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg gesetzliche Nutzungsansprüche III Gemeingebrauchsberechtigte grundsätzlich besteht kein Gemeingebrauch auf Wirtschaftswegen (zuletzt OVG RP, 23.6.1994, 1 A 12639/93.OVG) aber bei Umleitungen gem. § 21 Abs. 3 LStrG öffentlicher Straßen über Wirtschaftswege (Lorenz/Will § 35 StrWG BW Rn. 27) IV Betreiber von Telekommunikationslinien Duldungspflicht des Eigentümers (i. d. R. der [Orts-]Gemeinde) gem. § 76 Abs. 1 TKG Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg Ansprüche auf Vertragsabschluss I Befahren der Wege Inhaber öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Baugenehmigung, Genehmigung zum Abbau von Rohstoffen) Bauwerber für planungsrechtlich privilegierte Vorhaben (Windenergieanlagen, Mobilfunkmast [dazu OVG Sachsen, 27.12.2012, 1 A 432/09]) gewährt die Rechtsprechung einen notwegeähnlichen Zugangsanspruch bei (zu) schlechtem Ausbauzustand muss die Gemeinde in diesen Fällen ein zumutbares Erschließungsangebot der dem Grunde nach Berechtigten annehmen Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg Ansprüche auf Vertragsabschluss II Leitungsverlegung Stromkabel zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern, § 46 Abs. 1 EnWG (BGH NVwZ-RR 2009, 197) im Übrigen aus Gründen der Gleichbehandlung und des Wettbewerbsrechts (Gemeinde ist i. d. R. markbeherrschendes Unternehmen) Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Wirtschaftsweg – was ist das eigentlich? Wirtschaftswege sind ein kleines multifunktionales Mehrzweckinstitut ......... mit der Folge zahlreicher Nutzungskonflikte Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Lösungsmöglichkeiten Angepasste Planung des Wirtschaftswegenetzes Ausweisung von Haupterschließungs- und Nebenwegen (z. B. in der Flurbereinigung) Abstimmung mit der Nachbargemeinde erforderlich (regionales Wegenetz) prioritäre Förderung derartiger Wege - auch unter Einbeziehung bereits in den 50er oder 60er Jahren geförderter Wege, die für heutige Anforderungen ungeeignet sind Verkehrliche Entmischung (ungeachtet Praktikabilität) durch Schranke, aber Zulässigkeit zumindest bei in der Flurbereinigung geschaffenen Wegen streitig, VG Koblenz, 7.11.2011, 4 K 349/11 Satzung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LNatschG Einzelfall Gemarkungstausch Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer Beispiel für untauglichen, weil rechtswidrigen Versuch zur Lösung verkehrlicher Nutzungskonflikte: auf Wirtschaftswegen gilt die Straßenverkehrsordnung: kein Vorrang des landwirtschaftlichen Verkehrs ein Vorrang kann auch nicht angeordnet werden daher rechtswidrig: allenfalls: Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer