Goldene Regeln für Testamente.

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Goldene Regeln für Testamente.
Goldene Regeln für Testamente.
Praxistipps zur Vermeidung von Fehlern bei
der Vermögensweitergabe.
Mit einer sorgfältigen testamentarischen Verfügung können Sie Ihr
Vermögen sichern und in Ihrem Sinn an die kommende Generation
weitergeben.
Sie als potenzielle Erblasserin bzw. Erblasser allein haben die Mög­
lichkeit – im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (z. B. Pflicht­
teilsrecht) – zu bestimmen, wer nach Ihrem Tod Ihre Vermögens­
werte erhalten soll.
Was müssen Sie beachten, damit Ihre
letztwillige Verfügung gültig ist?
Eine letztwillige Verfügung muss den strengen gesetzlichen Form­
vorschriften entsprechen, da sie ansonsten ungültig ist und in
diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.
• Das Testament sollte eine konkrete Vermögensaufteilung unter
den Nachkommen sowie klare Formulierungen enthalten.
• Die Errichtung des Testaments nach eingehender Beratung mit
einem Notar (oder Rechtsanwalt) zur korrekten Umsetzung Ihres
letzten Willens gegenüber Ihren Erben sowie zur Sicherstellung
der Formgültigkeit ist empfehlenswert.
Formale Erfordernisse, die Sie berücksichtigen sollten.
• Eigenhändiges Testament: Der Text muss von der Erblasserin
bzw. dem Erblasser handschriftlich geschrieben und am Ende
des Textes unterschrieben werden.
• Fremdhändiges Testament (Abfassung des letzten Willens mit
technischen Hilfsmitteln wie z. B. Computer, Schreibmaschine
oder von einer anderen Person geschrieben): Erforderlich sind die
Unterschrift der Erblasserin bzw. des Erblassers, die Erklärung
der Erblasserin bzw. des Erblassers, dass das Schriftstück ihren
bzw. seinen Willen enthält sowie die Unterschrift von drei befä­
higten Zeugen mit Hinweis auf deren Zeugeneigenschaft (zwei
Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein).
• Ehegattentestament: Das eigenhändige gemeinsame Testa­
ment von Ehegatten muss von jedem Ehegatten zur Gänze selbst
geschrieben und unterschrieben werden.
•Zur zeitlichen Einordnung sollten Datum und Ort der Erstellung
unbedingt angeführt werden.
Die gewünschten Regelungen sollten im
Vorfeld gut durchdacht werden.
• Wer soll was erhalten?
• Woraus besteht mein Vermögen?
Ausland?
• Gibt es eventuelle Schenkungen bzw. Vorausvermächtnisse, die
zu berücksichtigen sind?
• Wie kann ich die Zerteilung von Familienbesitz verhindern?
•Sind über die Pflichtteilsansprüche hinaus Liquiditätsengpässe
zu erwarten bzw. wie ist hier vorzusorgen?
•Soll mein/e Ehegatte/Ehegattin bzw. Partner/Partnerin ein Wohn­
recht erhalten?
• Möchte ich schon zu Lebzeiten meinen Nachkommen etwas zu­
kommen lassen?
meine Nachkommen/Erben erst zu einem bestimmten
Zeitpunkt über ihr Erbe verfügen können?
• Gilt es noch Minderjährige abzusichern, deren Ansprüche bei der
Aufteilung des Nachlasses geprüft werden müssen?
•Sollen
Was Sie darüber hinaus nicht vergessen
sollten.
• Die
Eintragung des Testaments ins „Österreichische Zentrale
Testamentsregister“ bei der Österreichischen Notariatskammer
in Wien ist keine Formvorschrift, aber aufgrund der sicheren Hin­
terlegung und Auffindbarkeit empfehlenswert.
• Das Testament sollte in regelmäßigen Abständen – ca. alle drei
bis fünf Jahre – überprüft und gegebenenfalls den geänderten
(familiären oder finanziellen) Verhältnissen angepasst werden.
• Lebensgefährten, nicht eingetragene Partner/innen und nicht
leibliche Kinder (z. B. Stiefkinder, Kinder von Lebensgefährten
und Ehegatten, die aus einer anderen Beziehung stammen)
­haben kein gesetzliches Erbrecht und müssen im Testament
ausdrücklich als Erben bedacht werden.
• Bestehende Testamente können von der Erblasserin bzw. vom
Erblasser jederzeit geändert oder widerrufen werden, selbst
wenn sie bzw. er auf den Widerruf verzichtet hat. Um Unklarhei­
ten zu vermeiden, sollte die Änderung bzw. der Widerruf am Be­
ginn der Erklärung klar formuliert und die älteren Testamente
vernichtet werden.
•Sie können eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstre­
ckerin bzw. Testamentsvollstrecker benennen, die bzw. der im
Verlassenschaftsverfahren die Durchführung Ihres letzten
­Willens überwacht.
Persönliche Beratung.
Für ein individuelles Beratungsgespräch zur Vermögensweiter­gabe
wenden Sie sich bitte an Ihre Private Banking Betreuerin bzw. Ihren
Private Banking Betreuer. Bei Interesse stehen Ihnen bei diesem
Gespräch auch unsere Expertinnen und Experten der Bank Austria
Private Banking Wealth Advisory Services gerne für detaillierte
Fragen zur Verfügung.
Gibt es Vermögenswerte im
Haftungsausschluss.
Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder die Richtigkeit
übernommen werden. Sämtliche Angaben in diesem Kundeninformationsblatt erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren und der Heraus­
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Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, A-1010 Wien, erstellt.
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Stand: Oktober 2012
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