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Zwei Küher werden Burger von
Thun
Schloss Thun
Nach Anfragen verschiedener Familien, samt
ihren Nachkommen zu Burger von hiesiger
Stadt angenommen zu werden, beschliessen
der Rat und die Burger von Thun 1760 deren
Aufnahme unter den folgenden neuen Konditionen1:
1. Dass ein Jeder, der angenommen wird,
schuldig sein solle, sich mit einer Behausung in hiesiger Stadt durch Ankauf oder Erbauung zu versehen.
Ein Jahr später wird sein Schwager Ulrich
Erb auch als Burger angenommen, dieser ist
gesessen im Glockenthal bei Thun, später in
Spiez. Für das Burgerrecht hat er erlegt an
barem Geld 7‘500 Batzen und das Seyrecht
erkauft und bezahlt für 3‘750 Batzen, hat auch
angelobt, wann er einen männlichen Leiberben
bekommen sollte, der das fünfte Jahr erreichen
würde, für ihn auch wegen des Burgerrechts
alsobald 3‘750 Batzen zu bezahlen.
2. dass ein Verheirateter 112‘500 Batzen,
ein Lediger 75‘000 Batzen an liquiden
Mittlen solle vor der Restanzenkammer erzeigen können.
Die Ehefrau Magdalena Erb des Niklaus
Wenger vom Schallenberg war die Schwester
des Ulrich Erb aus der Oberei. Die Mutter der
beiden war eine reiche Täuferin, Anna Haldimann, die 1675 den Hans Erb aus der Oberei
heiratete und längere Zeit mit den Geschwistern von Magdalena und Ulrich landsabwesend
war [siehe auch „Erbs Erben von der Niederei
in der Oberei]. Den Küherfamilien Erb und
Wenger gehörten Alpen im Schallenberg, auf
Stauffen und im Glockental bei Thun. Als Burger von Thun konnten sie am Wochenmarkt
Käse verkaufen, was den Nichtburgern verboten blieb.
Niklaus Wenger, gebürtig von Röthenbach,
ein Küher, verheiratet mit Magdalena Erb und
den Kindern Gabriel, Hans, Ulrich, Barbara
und Margritha wird 1761 aufgenommen. Er
erlegte für das Burgerrecht an barem Geld
15‘000 Batzen und für das Seyrecht [Berechtigung Kühe auf die Alp zu treiben] 3‘750 Batzen.
Siehe den Aufnahmebrief2 von 1761 im Anhang.
Johann Riedweil
1
Röthenbach in alter Zeit
Für die Erben der Burger von Thun brachte
das Burgerrecht nicht nur Geld, sondern auch
hohe Ämter. Johann Ulrich (1768-1849) ein
Nachkomme von Ulrich Erb, war Distriktsrichter, Amts- und Gerichtsstatthalter und Mitglied des Grossen Rates der Stadt und Republik Bern. Dessen Sohn Johann Jakob (17901860) war Mitglied des Grossen Stadtrates von
Thun und Major am eidgenössischen Generalstab. Erbs hatten ein Haus innerhalb der
Stadtmauer an der Ecke obere Hauptgasse
[früher vordere Gass genannt] und Erbgässli
[heute Baumann-Gässli]. Das Erbgässli führte
zum Mühlebach. 1824 fanden es die Burger
von Thun für gut, dass Amtsstatthalter Erbs
Balken und Laden im Feuer-Magazin bereithalten für ein bewegliches Brücklein, um im
Fall der Not das Brücklein zu schlagen und
nachher wieder wegzunehmen. Der Mühlebach
ist heute gedeckt und als Flanierzone von Thun
mit mehreren Restaurationsbetrieben belegt.
Auch die Wengernachkommen waren in Amt
und Würde. Niklaus Wengers Sohn Gabriel
(1740-1802) und dessen Sohn Johann Rudolf
(1781-1837) waren Mitglieder des grossen
Stadtrates von Thun.
Johann Riedweil
Heute sind keine Nachkommen von Erb und
Wenger Burger von Thun3.
Im Burgerbuch4 von 1813 sind die Wappen der
Nachkommen der Familien Erb und Wenger in
Thun [siehe Seite 1] gezeichnet.
Wir danken den Gebrüder Josef und Markus
Muheim, die uns den im Anhang abgebildeten
und transkribierten Einbürgerungsbrief von
1761 gegeben haben. An einem Bildschirm lässt
sich dieser Brief vergrösser, so dass die hohe
Qualität erkenntlich wird. Heute ist dieses
Dokument dem Burgerarchiv von Thun leihweise übergeben worden.
2
Röthenbach in alter Zeit
Anhang: Brief zur Annahme des Burgerrechts
der Stadt Thun.
Wir Schultheiß, Veñer, Räht und Burgere
der Statt Thun, in dem Hochlöblichen Canton
Bern, Thund Kund und Bekeñend öffentlich
Hiermit; Daß auf Heüt Zu Endgemeltem Dato
in aller Gebühr Vor Kommen und Erschienen
Niclaus Wenger, Gebührtig Von Röhtenbach
Ambts Signauw, Welcher Uns Zu Verstehen
geben, daß Er Gesiñet seye, umb Erachteten
Beßeren nutzens, mehrerer Kommlichkeit und
gelegenheit willen, sich Bey Uns Zu Verburgeren, Uns derohalber in aller Gezimmenheit
Ersucht, Ihne, Nebst Hienachbenamseten fünff
Kinderen und Zukünftiger Descendenz, gegen
Erstattung gebührender Erkantlichkeit, Zu
Einem Burger Allhiesiger Statt Großgünstig
Auff- und Anzunemmen. Da Wir nun Ihme
Niclaus Wenger in disem seinem Begehren
geneigtwillig Entsprochen; Alß Bezeügend Wir
Auch Hierdurch, daß Wir denselben Zu Einem
Rechten und Wahren Burger diser Statt Recipirt, Auff- und Angenommen Habind, Also und
dergestalten, daß Er Niclaus Wenger, wie nicht
weniger auch seine drey Söhn, Nahmens Gabriel - Hans - und Ulrich, Item Zwey Töchteren,
Nahmens Barbara und Margrytha Wenger,
samt zukünftigen Ehe- und Leibes Erben, Von
nun an und führohin, Zu Jeh und Allen Zeithen, wegen denen Uns Zuhanden Unßerer
Statt und Fary, So gleich in Paarem Gelt Entricht den Zwey Tausend Pfunden für das Burger Recht, und fünfhundert Pfunden für das
Sey- und Allment Recht,
den Zwey Tausend Pfunden für das Burger
Recht, und fünfhundert Pfunden für das Seyund Allment Recht,
Alß Aufrechte und Wahre Burgere diser Statt
Thun angesehen und Erkent, auch führohin
Aller Burgerlichen Privilegien, Rechten, Gerechtsamme und Genoßamme, in
Allen fählen, und auff alle Weid und Weg, Grad
und Theillhaft seyn und werden sollen, Gleich
wie andere Eingebohrne Natürliche Burgere,
ohne Unterscheid noch Abbruch; Wie dañ im
Gegentheill auch Ermelter Niclaus Wenger, für
Ihne und obangezogene seine Descendenz sich
Eydtlich verbunden, Unßerer Hochen allergnädigsten Landes-Oberkeit, und Hiesiger
Statt Thun Treüw und Wahrheit Zu Leisten,
Dero Nutzen zu förderen, und Schaden zu
wenden, wie auch Alles Dasjenige Getreüwlich
Zu Thuen, und Zu Erstatten, was sothane Burgerliche Pflicht und Schuldigkeit in Eint- und
Anderem von Ihme, und seinen Nachkommenen Erforderen werden. Ohne Alle Gefehrde,
In Kraft dises Burger Recht-Brieffs, Welchen
Wir Ihme Niclaus Wenger für Uns und Unßere
Nachkommende Ertheillt, und Deßen Zu Wahrem Urkund, und Vestem Bestand, mit Unßerer Statt angewohntem Großen Einsigul, nebst
Unßeres Stattschreibers Signatur Verwahren
und Zustellen laßen — Actum, den fünffzechenden Tag Heüwmonath, deß Ein Tausend,
Sibenhundert, Ein und Sechszigsten
Jahrs 1761 Gottl. Dan. Gysj Notar
Stattschreiber Zu Thun
Johann Riedweil
3
Röthenbach in alter Zeit
1
Ratsmanual der Stadt Thun, BAT 81, Seite
302/9
2
Der von den Gebrüdern Muheim in ihrer
Familie aufgefundenen Annahmebrief von 1761.
3
Verzeichnis der Burger von Thun, 1977,
Seite 80.
4
Burgerbuch der Stadt Thun, BAT 504.3,
1813, Seite 47 Erb & Seite 203 Wenger.
Johann Riedweil
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Röthenbach in alter Zeit

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