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Zwei Küher werden Burger von Thun Schloss Thun Nach Anfragen verschiedener Familien, samt ihren Nachkommen zu Burger von hiesiger Stadt angenommen zu werden, beschliessen der Rat und die Burger von Thun 1760 deren Aufnahme unter den folgenden neuen Konditionen1: 1. Dass ein Jeder, der angenommen wird, schuldig sein solle, sich mit einer Behausung in hiesiger Stadt durch Ankauf oder Erbauung zu versehen. Ein Jahr später wird sein Schwager Ulrich Erb auch als Burger angenommen, dieser ist gesessen im Glockenthal bei Thun, später in Spiez. Für das Burgerrecht hat er erlegt an barem Geld 7‘500 Batzen und das Seyrecht erkauft und bezahlt für 3‘750 Batzen, hat auch angelobt, wann er einen männlichen Leiberben bekommen sollte, der das fünfte Jahr erreichen würde, für ihn auch wegen des Burgerrechts alsobald 3‘750 Batzen zu bezahlen. 2. dass ein Verheirateter 112‘500 Batzen, ein Lediger 75‘000 Batzen an liquiden Mittlen solle vor der Restanzenkammer erzeigen können. Die Ehefrau Magdalena Erb des Niklaus Wenger vom Schallenberg war die Schwester des Ulrich Erb aus der Oberei. Die Mutter der beiden war eine reiche Täuferin, Anna Haldimann, die 1675 den Hans Erb aus der Oberei heiratete und längere Zeit mit den Geschwistern von Magdalena und Ulrich landsabwesend war [siehe auch „Erbs Erben von der Niederei in der Oberei]. Den Küherfamilien Erb und Wenger gehörten Alpen im Schallenberg, auf Stauffen und im Glockental bei Thun. Als Burger von Thun konnten sie am Wochenmarkt Käse verkaufen, was den Nichtburgern verboten blieb. Niklaus Wenger, gebürtig von Röthenbach, ein Küher, verheiratet mit Magdalena Erb und den Kindern Gabriel, Hans, Ulrich, Barbara und Margritha wird 1761 aufgenommen. Er erlegte für das Burgerrecht an barem Geld 15‘000 Batzen und für das Seyrecht [Berechtigung Kühe auf die Alp zu treiben] 3‘750 Batzen. Siehe den Aufnahmebrief2 von 1761 im Anhang. Johann Riedweil 1 Röthenbach in alter Zeit Für die Erben der Burger von Thun brachte das Burgerrecht nicht nur Geld, sondern auch hohe Ämter. Johann Ulrich (1768-1849) ein Nachkomme von Ulrich Erb, war Distriktsrichter, Amts- und Gerichtsstatthalter und Mitglied des Grossen Rates der Stadt und Republik Bern. Dessen Sohn Johann Jakob (17901860) war Mitglied des Grossen Stadtrates von Thun und Major am eidgenössischen Generalstab. Erbs hatten ein Haus innerhalb der Stadtmauer an der Ecke obere Hauptgasse [früher vordere Gass genannt] und Erbgässli [heute Baumann-Gässli]. Das Erbgässli führte zum Mühlebach. 1824 fanden es die Burger von Thun für gut, dass Amtsstatthalter Erbs Balken und Laden im Feuer-Magazin bereithalten für ein bewegliches Brücklein, um im Fall der Not das Brücklein zu schlagen und nachher wieder wegzunehmen. Der Mühlebach ist heute gedeckt und als Flanierzone von Thun mit mehreren Restaurationsbetrieben belegt. Auch die Wengernachkommen waren in Amt und Würde. Niklaus Wengers Sohn Gabriel (1740-1802) und dessen Sohn Johann Rudolf (1781-1837) waren Mitglieder des grossen Stadtrates von Thun. Johann Riedweil Heute sind keine Nachkommen von Erb und Wenger Burger von Thun3. Im Burgerbuch4 von 1813 sind die Wappen der Nachkommen der Familien Erb und Wenger in Thun [siehe Seite 1] gezeichnet. Wir danken den Gebrüder Josef und Markus Muheim, die uns den im Anhang abgebildeten und transkribierten Einbürgerungsbrief von 1761 gegeben haben. An einem Bildschirm lässt sich dieser Brief vergrösser, so dass die hohe Qualität erkenntlich wird. Heute ist dieses Dokument dem Burgerarchiv von Thun leihweise übergeben worden. 2 Röthenbach in alter Zeit Anhang: Brief zur Annahme des Burgerrechts der Stadt Thun. Wir Schultheiß, Veñer, Räht und Burgere der Statt Thun, in dem Hochlöblichen Canton Bern, Thund Kund und Bekeñend öffentlich Hiermit; Daß auf Heüt Zu Endgemeltem Dato in aller Gebühr Vor Kommen und Erschienen Niclaus Wenger, Gebührtig Von Röhtenbach Ambts Signauw, Welcher Uns Zu Verstehen geben, daß Er Gesiñet seye, umb Erachteten Beßeren nutzens, mehrerer Kommlichkeit und gelegenheit willen, sich Bey Uns Zu Verburgeren, Uns derohalber in aller Gezimmenheit Ersucht, Ihne, Nebst Hienachbenamseten fünff Kinderen und Zukünftiger Descendenz, gegen Erstattung gebührender Erkantlichkeit, Zu Einem Burger Allhiesiger Statt Großgünstig Auff- und Anzunemmen. Da Wir nun Ihme Niclaus Wenger in disem seinem Begehren geneigtwillig Entsprochen; Alß Bezeügend Wir Auch Hierdurch, daß Wir denselben Zu Einem Rechten und Wahren Burger diser Statt Recipirt, Auff- und Angenommen Habind, Also und dergestalten, daß Er Niclaus Wenger, wie nicht weniger auch seine drey Söhn, Nahmens Gabriel - Hans - und Ulrich, Item Zwey Töchteren, Nahmens Barbara und Margrytha Wenger, samt zukünftigen Ehe- und Leibes Erben, Von nun an und führohin, Zu Jeh und Allen Zeithen, wegen denen Uns Zuhanden Unßerer Statt und Fary, So gleich in Paarem Gelt Entricht den Zwey Tausend Pfunden für das Burger Recht, und fünfhundert Pfunden für das Sey- und Allment Recht, den Zwey Tausend Pfunden für das Burger Recht, und fünfhundert Pfunden für das Seyund Allment Recht, Alß Aufrechte und Wahre Burgere diser Statt Thun angesehen und Erkent, auch führohin Aller Burgerlichen Privilegien, Rechten, Gerechtsamme und Genoßamme, in Allen fählen, und auff alle Weid und Weg, Grad und Theillhaft seyn und werden sollen, Gleich wie andere Eingebohrne Natürliche Burgere, ohne Unterscheid noch Abbruch; Wie dañ im Gegentheill auch Ermelter Niclaus Wenger, für Ihne und obangezogene seine Descendenz sich Eydtlich verbunden, Unßerer Hochen allergnädigsten Landes-Oberkeit, und Hiesiger Statt Thun Treüw und Wahrheit Zu Leisten, Dero Nutzen zu förderen, und Schaden zu wenden, wie auch Alles Dasjenige Getreüwlich Zu Thuen, und Zu Erstatten, was sothane Burgerliche Pflicht und Schuldigkeit in Eint- und Anderem von Ihme, und seinen Nachkommenen Erforderen werden. Ohne Alle Gefehrde, In Kraft dises Burger Recht-Brieffs, Welchen Wir Ihme Niclaus Wenger für Uns und Unßere Nachkommende Ertheillt, und Deßen Zu Wahrem Urkund, und Vestem Bestand, mit Unßerer Statt angewohntem Großen Einsigul, nebst Unßeres Stattschreibers Signatur Verwahren und Zustellen laßen — Actum, den fünffzechenden Tag Heüwmonath, deß Ein Tausend, Sibenhundert, Ein und Sechszigsten Jahrs 1761 Gottl. Dan. Gysj Notar Stattschreiber Zu Thun Johann Riedweil 3 Röthenbach in alter Zeit 1 Ratsmanual der Stadt Thun, BAT 81, Seite 302/9 2 Der von den Gebrüdern Muheim in ihrer Familie aufgefundenen Annahmebrief von 1761. 3 Verzeichnis der Burger von Thun, 1977, Seite 80. 4 Burgerbuch der Stadt Thun, BAT 504.3, 1813, Seite 47 Erb & Seite 203 Wenger. Johann Riedweil 4 Röthenbach in alter Zeit