Merkblatt zur Steuerberaterprüfung (Stand: März 2006)

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Merkblatt zur Steuerberaterprüfung (Stand: März 2006)
Oberfinanzdirektion Chemnitz
Postfach 234
09002 Chemnitz
(0371) 457 – 6413 oder 6431
Bearbeiter: Frau Schramm, Frau Armes
Merkblatt zur Steuerberaterprüfung (Stand: März 2006)
I. Allgemeines
Rechtsgrundlagen für den Beruf des Steuerberaters, insbesondere die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, die
Abnahme der Prüfung und die Bestellung als Steuerberater, sind
1. das Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.11.1975 (BGBl. I S. 2735),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl
und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21. Dezember 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 3599, 3601),
2. die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12.11.1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember
2003 (BGBl. Teil I 2003, S. 2645, 2672).
Als Steuerberater darf nach § 35 StBerG nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder
von dieser Prüfung befreit worden ist. Eine Befreiung von der Prüfung kommt lediglich unter den in § 38 StBerG
genannten Voraussetzungen in Betracht (z. B. für Professoren, ehemalige Finanzrichter sowie ehemalige Beamte und
vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung nach bestimmten Tätigkeitszeiten).
Die Steuerberaterprüfung wird einmal jährlich durchgeführt; der schriftliche Teil der Prüfung beginnt voraussichtlich
jeweils am ersten Dienstag nach dem 3. Oktober.
Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag
vorliegen. Ist die Vorbildungsvoraussetzung der qualifizierten mehrjährigen praktischen Tätigkeit (dazu unter II. 1.)
zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung unter dem Vorbehalt erfolgen, dass sie bis zum
Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt und nachgewiesen wird.
II. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
Die Vorbildungsvoraussetzungen sind in § 36 Abs. 1 und 2 StBerG geregelt. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
setzt danach voraus, dass der Bewerber
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ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium
mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern
erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG) oder
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ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium
mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als acht
Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach drei Jahre praktisch tätig gewesen ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 2
StBerG).
Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
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eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige
Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten
Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist (§ 36
Abs. 2 Nr. 1 StBerG) oder
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der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder
angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung
praktisch tätig gewesen ist (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).
Die in § 36 Abs. 1 und 2 StBerG geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens
16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken
(§ 36 Abs. 3 StBerG).
Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
amtlichen Vordrucks zu erbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung
beizufügen.
Die Vordrucke können im Internet unter http://www.smf.sachsen.de über die Links >> Steuern >> Steuerrecht im
Überblick (Vordrucke für Sie) >> sonstige Vordrucke >> Steuerberaterprüfung oder unter der Adresse
http://www.sachsen.de/de/bf/staatsregierung/ministerien/smf/steuern/download/index.html über die Links >>
sonstige Vordrucke >> Steuerberaterprüfung aufgerufen werden.
a) Praktische Tätigkeit
Neben den verschiedenen Ausbildungsqualifikationen ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den
Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erforderlich, die nach Beendigung der jeweiligen
Abschlussprüfung ausgeübt worden sein muss; sie soll dazu dienen, die theoretisch erworbenen Kenntnisse praktisch
anzuwenden, um eine gewisse spezifische Berufserfahrung zu gewinnen.
Das Erfordernis der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern dient dazu, nur solche Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen und ggf. später als
Steuerberater zu bestellen, die auch durch eine gewisse berufsspezifische Erfahrung die Gewähr für eine
sachgerechte und qualifizierte, selbstständige Berufsausübung bieten. Damit soll sichergestellt werden, dass die
praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters bezieht.
Deshalb muss die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern den Hauptinhalt der Berufstätigkeit des Bewerbers
ausmachen. Praktische Vortätigkeiten auf den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren,
reichen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht aus. Dies gilt beispielsweise für eine Berufstätigkeit auf
dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter, bei deren Erledigung steuerliche Fragen lediglich mit zu
berücksichtigen sind. Auch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt nicht ohne weiteres die berufspraktische
Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.
aa) Auf die erforderlichen Tätigkeitszeiten sind die Zeit des Grundwehrdienstes, der Wehrübungen sowie des
Zivildienstes anrechenbar, soweit dadurch bei der geforderten mehrjährigen Tätigkeit nach der
Lehrabschlussprüfung eine Zeit von 1 Jahr nicht unterschritten wird. Auch die Wehrdienstzeit der Soldaten auf
Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren ist anrechenbar. Bei einem Soldaten auf
Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwei aber nicht mehr als drei Jahren werden nur die Zeiten des
Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren
Zeiten mit der Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes, derzeit 10 Monate, angerechnet. Eine freiwillige
zusätzliche Verlängerung des Grundwehrdienstes wird bei der Anrechnung nicht berücksichtigt. Die
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Wehrdienstzeiten bei Zeitsoldaten mit einer Verpflichtungsdauer von über drei Jahren werden nicht
angerechnet.
Der in der ehemaligen DDR abgeleistete Grundwehrdienst bei der NVA ist wie der in der Bundesrepublik
Deutschland geleistete Grundwehrdienst zu behandeln. Die Zeiten des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes
werden entsprechend der Grundwehrdienstzeiten in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet.
Wie sich aus Satz 1 ergibt, ist für die in § 36 Abs. 1 StBerG geforderte praktische Tätigkeit keine Anrechnung
der vorgenannten Tätigkeitszeiten möglich.
bb) Der gesetzliche Mutterschutz (14 Wochen) gilt als praktische Tätigkeit, nicht aber die Elternzeit.
cc) Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung stellen keine praktische Tätigkeit dar.
dd) Tätigkeitsunterbrechungen durch über den regelmäßigen Erholungsurlaub hinausgehende Beurlaubung und
längere Krankheiten sind nicht anrechenbar.
ee) Eine Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern wird nur
dann als berufspraktische Tätigkeit anerkannt, wenn sie der Bewerber befugtermaßen, z. B. als Angestellter
oder als freier Mitarbeiter einer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person oder Vereinigung ausgeübt
hat.
b) Für Studienabschlüsse in der ehemaligen DDR gilt Folgendes:
Rechtsgrundlage für die Bewertung von in der ehemaligen DDR erworbenen Bildungsabschlüssen ist Art. 37 Abs. 1
Satz 2 des Einigungsvertrages (EV). Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 E. V. genannten Gebiet
oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder
erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig
sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich
einander angenäherte Ausbildungen voraus, deshalb ist eine „Niveaugleichheit“ der Abschlüsse ausreichend (vgl.
Urteil des BVerwG vom 10.12. 1997; Az.: 6 C 7.97).
Bei den an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche absolvierten und mit dem Erwerb des akademischen Grades
„Diplom-Jurist“ abgeschlossenen Studiengängen hat die Zulassungsbehörde zu prüfen, ob das Studium seinem
wissenschaftlichen Inhalt und seiner Intensität nach vergleichbare systematisch rechtswissenschaftliche
Befähigungen wie ein in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium
vermittelt hat. Da die Juristische Hochschule Potsdam-Eiche die Aufgabe hatte, den juristischen Nachwuchs des
Staatssicherheitsdienstes der DDR zu schulen und diese Ausbildung nur dem Namen nach, nicht aber ihrem Inhalte
nach ein juristisches Studium darstellte, muss von den Bewerbern der Nachweis geführt werden, dass ihre
Ausbildung mit einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Hochschule in den alten Bundesländern oder an
den übrigen juristischen Hochschulen der ehemaligen DDR vergleichbar ist (vgl. Urteil des FG Berlin vom
23.09.1998; Az.: 2 K 2015/98).
c) Hochschulstudien mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
Ein solches Studium liegt vor, wenn
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in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Grundlage eines fest
umrissenen Studienplans besucht werden,
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die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte nach einer schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung in
einem Zeugnis ausgewiesen werden,
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die wirtschaftswissenschaftliche Ausrichtung des gesamten Studiengangs in der Abschlussprüfung zum Ausdruck
kommt,
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das wirtschaftswissenschaftliche Nebenfach nicht nur der Abrundung von Kenntnissen dient.
d) Abschlüsse an Berufsakademien
Die Ausbildung an einer Berufsakademie ist dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer
Fachhochschule gleichwertig, wenn die Gleichstellung im Berufsakademiegesetz des betreffenden Landes normiert
ist.
Gleichwertigkeit besteht beispielsweise bei einem Abschluss an der Berufsakademie Berlin, der Berufsakademie
Sachsen und an der Berufsakademie Mannheim.
III. Zulassungsverfahren
Über Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung und Befreiung von der Prüfung entscheidet in Sachsen die
Oberfinanzdirektion Chemnitz. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung in
Sachsen vorwiegend beruflich tätig ist, oder sofern er keine Tätigkeit ausübt, in Sachsen seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz bis zu einem vom
Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt (jährlich im Bundessteuerblatt
veröffentlicht) nach amtlichem Vordruck zu stellen.
Die Oberfinanzdirektion prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer
Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.
Über die Entscheidung erteilt die Oberfinanzdirektion Chemnitz einen schriftlichen Bescheid.
Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Befreiung von der
Prüfung beträgt gemäß § 39 Abs. 1 StBerG fünfundsiebzig Euro und ist entweder sofort bei der Antragstellung durch
Beifügung eines Verrechnungsschecks oder erst nach Ergehen einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zu
entrichten.
IV. Verbindliche Auskunft
Soweit der Bewerber Zweifel hat, ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
oder für die Befreiung von der Prüfung erfüllt sind, kann er hierzu eine verbindliche Auskunft beantragen (vgl.
§ 38 a StBerG).
Auch dieser Antrag ist bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz zu stellen. Für die Bearbeitung des Antrages werden
ebenfalls fünfundsiebzig Euro erhoben (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Auskunft wird schriftlich erteilt. Die Gebühr ist
wie beim Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sofort bei der Antragstellung durch Beifügung eines
Verrechnungsschecks oder erst nach Ergehen einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zu entrichten.
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V. Prüfungsverfahren
1. Prüfungsablauf
Die Prüfung wird in Sachsen vor dem Prüfungsausschuss für Steuerberater beim Sächsischen Staatsministerium der
Finanzen abgelegt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Die schriftliche Prüfung umfasst drei Aufsichtsarbeiten, die an regelmäßig drei aufeinander folgenden Werktagen
anzufertigen sind.
Die hierfür zugelassenen Hilfsmittel werden in der Ladung genannt. Sie sind von den Bewerbern selbst zu
beschaffen und zur schriftlichen Prüfung mitzubringen. Als Hilfsmittel zugelassene Textausgaben dürfen nur
Unterstreichungen und Markierungen enthalten, schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen sind unzulässig.
Bei Verstößen kann der Prüfungsausschuss für Steuerberater beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen die
jeweilige Aufsichtsarbeit mit ungenügend bewerten oder den Bewerber von der Prüfung ausschließen (§ 23 DVStB).
Erscheint ein Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. In diesem Fall
ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen. Hierzu bedarf es einer erneuten Zulassung zur Prüfung.
Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten werden - ggf. zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung
- ausschließlich schriftlich - bekannt gegeben.
Ist der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der mündlichen Prüfung
verhindert, gilt die mündliche Prüfung als nicht abgelegt. Eine Erkrankung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis
nachzuweisen. In diesem Fall kann die mündliche Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden
(§ 30 Abs. 1 und 2 DVStB). Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 30 Abs. 3 DVStB).
2. Prüfungsgebühr
Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zu bestimmenden
Zeitpunkt eine Gebühr von fünfhundert Euro gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 StBerG zu zahlen. Wird die Prüfungsgebühr
nicht rechtzeitig gezahlt, gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Erklärt der Bewerber bis zum Ablauf
der Zahlungsfrist seinen Rücktritt von der Prüfung, wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende
der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von der Prüfung zurück, wird die Gebühr zur Hälfte erstattet (§ 39
Abs. 2 Satz 3 StBerG).
3. Prüfungserleichterungen
Körperbehinderten Personen sind auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende
Erleichterungen zu gewähren; insbesondere kann die Bearbeitungszeit bis zu einer Stunde verlängert werden. Der
Antrag soll mit dem Zulassungsantrag gestellt werden (§ 18 Abs. 3 DVStB). Dem Antrag ist ein amtsärztliches
Zeugnis über die Art der Behinderung beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis muss hervorgehen, ob die
Behinderung zum Zeitpunkt der Prüfung noch besteht und inwieweit der Bewerber durch diese Behinderung bei der
Fertigung der Aufsichtsarbeiten beeinträchtigt sein wird.
4. Wiederholung der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung erstmals nicht bestanden, kann er sie zweimal wiederholen (§ 35 Abs. 4 StBerG). Für
die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung (§ 28 Abs. 3 DVStB).
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VI. Bestellung als Steuerberater
Nach bestandener Prüfung oder Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige
Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
stellen. Für die Bearbeitung des Antrages auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr gemäß § 40 Abs. 6 StBerG in
Verbindung mit der Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer zu zahlen.
Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen
Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die
Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde ihren Sitz hat, die den Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit hat.
Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist.
Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber
- nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben,
- sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht
genügen (§ 40 Abs. 2 StBerG).
Die Bestellung ist auch zu versagen,
- wenn die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsentscheidung oder die Befreiung von der Prüfung zurückgenommen
worden ist,
- solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG),
- solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
oder der Nachweis der Mitversicherung beim Arbeitgeber vorliegt (§ 40 Abs. 3 StBerG).
VII. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprüfer bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei
entfallen die Prüfungsgebiete „Handelsrecht sowie Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des
Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft“, „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ sowie
„Volkswirtschaft“ (§ 37 a StBerG).
Die Prüfung in verkürzter Form gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine
mündliche Prüfung.