INTERNETFASSUNG – TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung

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INTERNETFASSUNG – TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung
INTERNETFASSUNG – TEXTTEIL
Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1658a
der Landeshauptstadt München
Rupprechtstraße (südlich)
zwischen Gabrielen- und Birkerstraße
(Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 214)
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung
unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
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Satzungstext
des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1658a
der Landeshauptstadt München
Rupprechtstraße (südlich)
zwischen Gabrielen- und Birkerstraße
(Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 214)
vom 06.08.2003
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB),
der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und
die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung:
§1
Bebauungsplan mit Grünordnung
(1) Für den Bereich Rupprechtstraße (südlich) zwischen Gabrielen- und Birkerstraße wird ein
Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen.
(2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 21.02.2003,
angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 16.07.2003, und diesem Satzungstext.
(3) Der für das Planungsgebiet geltende Bebauungsplan Nr. 214 wird teilweise verdrängt.
§2
Art der baulichen Nutzung
(1) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 werden die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.
(2) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 sind die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen allgemein zulässig.
(3) In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 sind ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig, die
das Wohnen nicht wesentlich stören. Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind allgemein zulässig.
(4) In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 werden die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen Tankstellen ausgeschlossen.
§3
Maß der baulichen Nutzung
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 kann pro Wohneinheit ein Wintergarten bzw.
eine verglaste Loggia (passiver Wärmegewinn) mit einer nutzbaren Fläche von maximal 10 m²
ohne Anrechnung auf die Geschossfläche errichtet werden.
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§4
Bauweise und bauliche Gestaltung
(1) Bei den zusammenhängenden Bauräumen wird geschlossene Bauweise festgesetzt.
(2) Die Baugrenzen und Baulinien können in den Obergeschossen durch untergeordnete Bauteile
wie Balkone, Erker, Wintergärten usw. um bis zu 1,50 m überschritten werden, wenn die
Summe der Einzellängen aller Vorbauten max. 40 % der Gebäudelänge nicht überschreitet.
§5
Wandhöhen
(1) Die Wandhöhen des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 und des Gewerbegebietes GE 3 dürfen entlang der Rupprecht-/Birkerstraße die Wandhöhe des bestehenden Gebäudes im Gewerbegebiet GE 1 nicht überschreiten.
(2) Die Wandhöhe für das Gewerbegebiet GE 4 (Birkerstraße) darf die Wandhöhe des bestehenden Gebäudes im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 nicht überschreiten.
§6
Tiefgaragen und Stellplätze
(1) Die nach Art. 52 BayBO erforderlichen Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen.
(2) Die Tiefgaragen sind innerhalb der festgesetzten Bauräume und der im Plan gekennzeichneten Bereiche unterzubringen.
(3) Die erforderlichen Stellplätze im WA 2 und WA 3 und im Gewerbegebiet GE 4 sind in einer
Gemeinschaftstiefgarage mit Ein- und Ausfahrt in der Gabrielenstraße nachzuweisen.
(4) Über das Maß der nach Art. 52 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzbeschränkungssatzung
vom 07.06.2001 nachzuweisenden Stellplätze hinaus sind weitere Stellplätze für Anwohner
zulässig.
(5) Von den festgesetzten Grenzen der Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen und von der
festgesetzten Lage der Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten kann ausnahmsweise geringfügig
abgewichen werden, wenn dies aus betriebs- oder bautechnischen Gründen erforderlich ist
und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
(6) Die Decken der Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen sind außerhalb von Gebäuden,
Terrassen, Zufahrten und Zuwegungen um mindestens 0,80 m unter das geplante Geländeniveau abzusenken und mit einer entsprechend hohen Bodenschicht zu überdecken. Aufschüttungen sind nicht zulässig.
§7
Abstellplätze für Fahrräder
(1) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Fahrradabstellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück herzustellen.
(2) Im Vorgartenbereich ist die Errichtung von Fahrradabstellplätzen nur in Zuordnung zu den
Hauseingängen zulässig, soweit sie die Fläche von 20 m² nicht überschreiten.
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(3) Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über
Rampen oder Außentreppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen
sein.
(4) Die Oberflächen der Fahrradabstellplätze im Freien sind wasserdurchlässig zu gestalten.
§8
Nebenanlagen
(1) Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
(2) Pergolen und überdachte Sitzbereiche sind zulässig.
§9
Werbeanlagen
(1) Werbung ist nur am Ort der Leistung zulässig.
(2) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich
bewegende Werbeanlagen sind unzulässig.
(3) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen zulässig, in den Obergeschossen Ausführung nur in Einzelbuchstaben.
(4) Die Errichtung von Werbeanlagen über den Dachkanten der Gebäude ist unzulässig.
(5) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen.
(6) Freistehende Werbeanlagen sind ausgeschlossen.
§ 10
Einfriedungen
Einfriedungen in den Vorgartenbereichen sind nicht zulässig.
§ 11
Grünordnung
(1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und
textlichen Festsetzungen herzustellen. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.
(2) In den Baugebieten ist pro 200 m² Freifläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum der
1. Wuchsordnung mit einem Mindeststammumfang von 20-25 cm zu pflanzen.
(3) Bei Baumpflanzungen in Belagsflächen sind offene Baumscheiben von mindestens 24 m²
auszubilden. Überdeckte Baumscheiben sind zulässig, wenn dies aus funktionellen und gestalterischen Gründen erforderlich ist.
(4) Sollten hinweislich dargestellte Wohnungsgärten nicht eingerichtet werden, sind die Flächen
wie die angrenzenden Freiflächen zu gestalten.
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(5) Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 20° sind ab einer zusammenhängenden Fläche
von 100 m² zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen,
nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und
des Sonnenlichtes. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm
vorzusehen.
(6) Fassaden sind zu begrünen, so weit dies mit der Architektur und dem verwendeten Material in
Einklang zu bringen ist.
(7) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und breitflächig zu versickern, z.B. in Grünflächen, Versickerungsmulden oder -gräben. Ausnahmsweise können Rigolen oder Sickerschächte zugelassen werden, sofern nachgewiesen wird, daß die Flächen für nur oberflächige Versickerung nicht ausreichen. Grundwassergefährdende Nutzungen auf Versickerungsflächen sind unzulässig.
(8) Einer eventuellen Niederschlagswassernutzung ist der Vorrang vor der Pflicht zur Versickerung zu geben.
(9) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Sie sind mit wasserdurchlässigem Aufbau (z.B. Rasengittersteine, Schotter, Schotterrasen, Splitt, Kies) herzustellen.
(10) Geländemodellierungen sind unzulässig.
(11) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gem. § 1 Abs. 5 der Bauvorlagenverordnung einzureichen ist.
(12) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist.
§ 12
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 des Baugesetzbuches in Kraft.
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