Drucksache 16/7239
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Drucksache 16/7239
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7239 06.11.2014 Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Verfassungsrechtliche Prüfung - Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung für die Besoldungsgruppe R 1 BBesO im Kalenderjahr 2003 vom 09.07.2009 - 1 A 373/08 2 BvL 17/09 Information 16/225 in Verbindung mit Verfassungsrechtliche Prüfung - Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung für die Besoldungsgruppe R 1 BBesO im Kalenderjahr 2003 vom 09.07.2009 - 1 A 1416/08 2 BvL 18/09 Information 16/226 Berichterstatter A Abg. Dr. Robert Orth Allgemeines Der Vorsitzende und Berichterstatter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat u. a. den Landtag zur mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2014 vor dem Bundesverfassungsgericht in den o.g. Verfahren geladen. In seiner Sitzung am 18. Mai 2011 hatte der Landtag beschlossen, in den Verfahren keine Stellungnahme abzugeben. Die der Ladung beigefügte Verhandlungsgliederung weist u.a. die Punkte „Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit; Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts; verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. BVerfGE 130, 263)“ Datum des Originals: 06.11.2014/Ausgegeben: 06.11.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/7239 und „Prozedurale Anforderungen: Gesetzgeberische Pflichten bei der Festlegung der Besoldungshöhe (vgl. BVerfGE 130, 263)“ aus. Es ist allein deshalb geboten, dass der Landtag der Ladung folgt und an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Da der Landtag ursprünglich beschlossen hatte, in den Verfahren keine Stellungnahme abzugeben, ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine erneute Beschlussfassung des Landtags erforderlich (vgl. § 87 GO LT). B Beratung Der Rechtsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 6. November 2014 mit den oben angegebenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09 befasst und einstimmig beschlossen, zu empfehlen an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht teilzunehmen. C Beschlussempfehlung Der Landtag nimmt an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht teil. Dr. Robert Orth Vorsitzender 2