Sanierung von Unternehmen in der Krise

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Sanierung von Unternehmen in der Krise
Wintersemester 2009/2010
Sanierung von Unternehmen in der Krise
Teil 8:
- Sanierungsbeiträge der Kreditinstitute
Banksyndikus Arne Wittig,
Frankfurt am Main
14. Januar 2009
Die allgemeine Lage
Kreditklausel gebrochen – und dann?
Vom 25. September 2009
 Noch seien die Banken überwiegend bereit, ... Kredite zu geben, sagt [der]
Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands VDMA. Doch die Zahl der
Problemfälle nehme zu, zunächst ... weil die Ausleihungen nur noch kurzfristig
verlängert werden.
 Die Gefahr einer echten Kreditklemme wachse aber, weil strenge
Eigenkapitalregeln und sinkende Unternehmensratings den Banken zusätzliche
Fesseln anlegen würden, warnt [er].
 „Die Banken sagen, sie stehen zu uns, aber sie sind keine Partner mehr.
Dennoch brauchen wir sie auch weiterhin", sagt Ernst B.
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Grundentscheidungen des Kreditinstituts
in der Krise des Kreditnehmers
Entscheidung
Kündigen
Stillhalten
Sanieren
Seite 3
Aus einem aktuellen Seminarprospekt:
Seite 4
Keine Pflicht zur Sanierung
Grundsätzlich keine Rechtspflicht für Kreditinstitute
zur Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen
Keine Vertragspflicht
• Keine nebenvertragliche
Treuepflicht aus Kreditverhältnis
• Im Gegenteil: Krise des
Kreditnehmers gibt
außerordentliches gesetzlich
außerordentliches,
ausdrücklich anerkanntes
Kündigungsrecht (§ 490 I BGB)
OLG München, WM 1994, 1028
OLG Karlsruhe, WM 1990, 1332
Ausnahme: Sanierungsvertrag
• Vertragliche Verabredung zur
Sanierung
• Auch mündlich oder konkludent
• Kündbar bei absehbarem
Scheitern der Sanierung
OLG Hamm, WM 1991, 1116
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Sanierungsmaßnahmen
im engeren Sinne
Beseitigung der
Insolvenzgründe
Sanierungskredite
Stundung
Verzicht
Rangrücktritt/Besserungsschein
Beteiligung am Eigenkapital
Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgründe
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Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenzgrund
§ 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die
Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht
in der Lage ist
ist, die fälligen Zahlungspflichten zu
erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel
anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
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Einzelheiten der Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit
 Zeitraum-, nicht Zeitpunkt-Illiquidität: Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er fällige Zahlungspflichten wegen eines objektiven, kurzfristig
nicht zu behebenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht erfüllen kann.
 Zahlungsunfähigkeit, und nicht nur eine kurzfristige Zahlungsstockung liegt
erst vor, wenn der Zeitraum überschritten wird, den eine kreditwürdige
Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen: Drei Wochen.
 Der Schuldner,, der nur einen geringfügigen
g
g g g Teil seiner Verbindlichkeiten
nicht bedienen kann, ist nicht zahlungsunfähig. Keine geringfügige
Liquiditätslücke in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schuldner mehr als
10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann.
BGH v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 = BGH WM 2005, 1486 ff.
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Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
18. 9. 2002, Seite 1:
„Die Landesbank Schleswig-Holstein, die mit anderen Banken Kredite über 80 Millionen Euro finanzieren soll, erklärte,
zunächst müsse eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Unternehmenskonzept von Mobilcom
überprüfen und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.“
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Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
Haftungsrisiko wegen Insolvenzverschleppung
Insolvenzreife
Profitabel
Nicht
Profitabel
Keine Haftung
Krise
Insolvenzgründe
Haftungsrisiko
Vergabe von Neukrediten kann
vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung
anderer Gläubiger sein
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Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung:
Kreditgewährung
ohne Sanierungsabsicht zur
- Rückführung von Alt-Krediten
- Besicherung von Alt-Krediten
- Überwindung von Anfechtungsfrist
- Verwertung von Sicherheiten
Rechtsfolgen
- Schadensersatzansprüche der
Gläubiger (§ 826 BGB)
- Sittenwidrigkeit der Besicherung
von Neukrediten (§ 138 BGB)
Keine
I
Insolvenzverschleppung:
l
hl
Zweck der Kreditvergabe ist die
Sanierung des Unternehmens
Kreditvergabe ist zur Sanierung
objektiv geeignet
Sanierungs
Sanierungsfähigkeit
Sanierungs
Sanierungswürdigkeit
Sanierungskredit
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Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung
Altgläubiger
Neugläubiger
• Forderungen schon bei Insolvenzverschleppung begründet
• Nur „Quotenschaden“: Differenz
zw. tatsächlicher Insolvenzquote
und hypothetischer bei
rechtzeitiger Antragstellung
• Aktivlegitimation nur insgesamt
beim Insolvenzverwalter auf
Ausgleich des gemeinsamen
Quotenverringerungsschadens
• (Vertragl.) Forderungen erst nach
Insolvenzverschleppung
begründet
• Voller Ausgleich des negativen
Interesses als Schadensersatz
• Aktivlegitimation bei jedem
einzelnen Neugläubiger
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BGH v. 20.09.1993 - II ZR 292/91, WM 1993, 1885
BGH v. 06.06.1994 - II ZR 292/91, 1994, 1428
Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
Voraussetzungen des Sanierungskredits
 Schlüssiges Sanierungskonzept



Basierend auf erkannten und erkennbaren
tatsächlichen Voraussetzungen
Heranziehung der Buchführungsunterlagen
Nicht offensichtlich undurchführbar
 Erstellung und Prüfung
durch Fachmann


unvoreingenommen
branchenkundig
BGH v. 4.12.1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248
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Die Reaktion
der Banken
Kreditklausel gebrochen – und dann?
Vom 25. September 2009
 „Die Banken sagen immer, sie seien unsere Partner. Aber wir werden regelrecht
abgezockt.“
 Sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens müssen ohnehin als Sicherheit bei
den Banken eingereicht werden. Sein persönliches Vermögen sei bislang in den
Verhandlungen außen vor geblieben. „Aber im Kopf haben die Banken das auch“,
ist er sich sicher.
 Hinzu kommen externe Prüfungsgutachten zur Unternehmenslage, die nun
erstellt werden müssen. „30 Seiten, 100.000 Euro“, sagt Ernst B. trocken.
 „Das Problem ist die Poolstruktur des Kredits. An einem bestimmten Punkt werden
wir aus dem Raum geschickt, und dann machen die sich gegenseitig scharf“,
erzählt er.
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Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
Insolvenzantrag (§§ 13 – 15a InsO)
AG
KGaA
Frist
max. 3 Wochen nach
Insolvenzgrund
§ 15a InsO
GmbH
& Co. KG
GmbH
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Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung
Überbrückungskredite
 Für den Zeitraum der Sanierungsprüfung


Prüfung muß eingeleitet sein
Ziel der Kreditgewährung ist die Sanierung
 Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit

Seite 16
Keine darüber
hinausgehende Finanzierung
Stundung und Verzicht
Problemkreise
Drittsicherheiten
 Enger Sicherungszweck
 Tilgungsstreckung als
Umschuldung


BGH v. 15.6.1999, WM 1999,
1761
Verlust der Haftung
g aufgrund
g
§ 767 BGB
Erlaßfalle
 Scheckzahlung gegen
Erlaßverlangen


 Gremienvorbehalt

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Einlösung als Annahme des
Erlaß?
Nicht bei krassem Missverhältnis
(BGH v. 10.5.2001 - XI ZR 60/99,
ZIP 2001,
2001 1329 ff.)
ff )
BGH v. 14.2.1995 - XI ZR 65/94,
WM 1995, 695 ff.

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