Sanierung von Unternehmen in der Krise
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Sanierung von Unternehmen in der Krise
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 8: - Sanierungsbeiträge der Kreditinstitute Banksyndikus Arne Wittig, Frankfurt am Main 14. Januar 2009 Die allgemeine Lage Kreditklausel gebrochen – und dann? Vom 25. September 2009 Noch seien die Banken überwiegend bereit, ... Kredite zu geben, sagt [der] Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands VDMA. Doch die Zahl der Problemfälle nehme zu, zunächst ... weil die Ausleihungen nur noch kurzfristig verlängert werden. Die Gefahr einer echten Kreditklemme wachse aber, weil strenge Eigenkapitalregeln und sinkende Unternehmensratings den Banken zusätzliche Fesseln anlegen würden, warnt [er]. „Die Banken sagen, sie stehen zu uns, aber sie sind keine Partner mehr. Dennoch brauchen wir sie auch weiterhin", sagt Ernst B. Seite 2 Grundentscheidungen des Kreditinstituts in der Krise des Kreditnehmers Entscheidung Kündigen Stillhalten Sanieren Seite 3 Aus einem aktuellen Seminarprospekt: Seite 4 Keine Pflicht zur Sanierung Grundsätzlich keine Rechtspflicht für Kreditinstitute zur Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen Keine Vertragspflicht • Keine nebenvertragliche Treuepflicht aus Kreditverhältnis • Im Gegenteil: Krise des Kreditnehmers gibt außerordentliches gesetzlich außerordentliches, ausdrücklich anerkanntes Kündigungsrecht (§ 490 I BGB) OLG München, WM 1994, 1028 OLG Karlsruhe, WM 1990, 1332 Ausnahme: Sanierungsvertrag • Vertragliche Verabredung zur Sanierung • Auch mündlich oder konkludent • Kündbar bei absehbarem Scheitern der Sanierung OLG Hamm, WM 1991, 1116 Seite 5 Sanierungsmaßnahmen im engeren Sinne Beseitigung der Insolvenzgründe Sanierungskredite Stundung Verzicht Rangrücktritt/Besserungsschein Beteiligung am Eigenkapital Überschuldung Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgründe Seite 6 Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenzgrund § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Seite 7 Einzelheiten der Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Zeitraum-, nicht Zeitpunkt-Illiquidität: Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er fällige Zahlungspflichten wegen eines objektiven, kurzfristig nicht zu behebenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht erfüllen kann. Zahlungsunfähigkeit, und nicht nur eine kurzfristige Zahlungsstockung liegt erst vor, wenn der Zeitraum überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen: Drei Wochen. Der Schuldner,, der nur einen geringfügigen g g g g Teil seiner Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, ist nicht zahlungsunfähig. Keine geringfügige Liquiditätslücke in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann. BGH v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 = BGH WM 2005, 1486 ff. Seite 8 Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung 18. 9. 2002, Seite 1: „Die Landesbank Schleswig-Holstein, die mit anderen Banken Kredite über 80 Millionen Euro finanzieren soll, erklärte, zunächst müsse eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Unternehmenskonzept von Mobilcom überprüfen und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.“ Seite 9 Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung Haftungsrisiko wegen Insolvenzverschleppung Insolvenzreife Profitabel Nicht Profitabel Keine Haftung Krise Insolvenzgründe Haftungsrisiko Vergabe von Neukrediten kann vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger sein Seite 10 Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung Insolvenzverschleppung: Kreditgewährung ohne Sanierungsabsicht zur - Rückführung von Alt-Krediten - Besicherung von Alt-Krediten - Überwindung von Anfechtungsfrist - Verwertung von Sicherheiten Rechtsfolgen - Schadensersatzansprüche der Gläubiger (§ 826 BGB) - Sittenwidrigkeit der Besicherung von Neukrediten (§ 138 BGB) Keine I Insolvenzverschleppung: l hl Zweck der Kreditvergabe ist die Sanierung des Unternehmens Kreditvergabe ist zur Sanierung objektiv geeignet Sanierungs Sanierungsfähigkeit Sanierungs Sanierungswürdigkeit Sanierungskredit Seite 11 Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung Altgläubiger Neugläubiger • Forderungen schon bei Insolvenzverschleppung begründet • Nur „Quotenschaden“: Differenz zw. tatsächlicher Insolvenzquote und hypothetischer bei rechtzeitiger Antragstellung • Aktivlegitimation nur insgesamt beim Insolvenzverwalter auf Ausgleich des gemeinsamen Quotenverringerungsschadens • (Vertragl.) Forderungen erst nach Insolvenzverschleppung begründet • Voller Ausgleich des negativen Interesses als Schadensersatz • Aktivlegitimation bei jedem einzelnen Neugläubiger Seite 12 BGH v. 20.09.1993 - II ZR 292/91, WM 1993, 1885 BGH v. 06.06.1994 - II ZR 292/91, 1994, 1428 Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung Voraussetzungen des Sanierungskredits Schlüssiges Sanierungskonzept Basierend auf erkannten und erkennbaren tatsächlichen Voraussetzungen Heranziehung der Buchführungsunterlagen Nicht offensichtlich undurchführbar Erstellung und Prüfung durch Fachmann unvoreingenommen branchenkundig BGH v. 4.12.1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248 Seite 13 Die Reaktion der Banken Kreditklausel gebrochen – und dann? Vom 25. September 2009 „Die Banken sagen immer, sie seien unsere Partner. Aber wir werden regelrecht abgezockt.“ Sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens müssen ohnehin als Sicherheit bei den Banken eingereicht werden. Sein persönliches Vermögen sei bislang in den Verhandlungen außen vor geblieben. „Aber im Kopf haben die Banken das auch“, ist er sich sicher. Hinzu kommen externe Prüfungsgutachten zur Unternehmenslage, die nun erstellt werden müssen. „30 Seiten, 100.000 Euro“, sagt Ernst B. trocken. „Das Problem ist die Poolstruktur des Kredits. An einem bestimmten Punkt werden wir aus dem Raum geschickt, und dann machen die sich gegenseitig scharf“, erzählt er. Seite 14 Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung Insolvenzantrag (§§ 13 – 15a InsO) AG KGaA Frist max. 3 Wochen nach Insolvenzgrund § 15a InsO GmbH & Co. KG GmbH Seite 15 Sanierungskredit und Insolvenzverschleppung Überbrückungskredite Für den Zeitraum der Sanierungsprüfung Prüfung muß eingeleitet sein Ziel der Kreditgewährung ist die Sanierung Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit Seite 16 Keine darüber hinausgehende Finanzierung Stundung und Verzicht Problemkreise Drittsicherheiten Enger Sicherungszweck Tilgungsstreckung als Umschuldung BGH v. 15.6.1999, WM 1999, 1761 Verlust der Haftung g aufgrund g § 767 BGB Erlaßfalle Scheckzahlung gegen Erlaßverlangen Gremienvorbehalt Seite 17 Einlösung als Annahme des Erlaß? Nicht bei krassem Missverhältnis (BGH v. 10.5.2001 - XI ZR 60/99, ZIP 2001, 2001 1329 ff.) ff ) BGH v. 14.2.1995 - XI ZR 65/94, WM 1995, 695 ff.