15.07.2009 Landessozialgericht NRW: Abwrackprämie Mindert

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15.07.2009 Landessozialgericht NRW: Abwrackprämie Mindert
15.07.2009
Landessozialgericht NRW: Abwrackprämie Mindert Hartz-IV-Leistungen
Essen. Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende ("Hartz-IV")
müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen
leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Das
hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Hartz-IV-Empfängers aus Bochum
entschieden. Der Hartz-IV-Empfänger war gegen die telefonische
Auskunft der zuständigen ARGE, er müsse sich die Abwrackprämie
anrechnen lassen, vor das Sozialgericht gezogen und unterlegen.
Nach Ansicht der Essener Richter stellt die Abwrackprämie Einkommen
i.S.v. § 11 Abs. 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) dar und ist
deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II
leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere falle die Prämie
nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
(zweckbestimmte Einnahmen). Es sei schon nicht klar, ob die
Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlange, nicht zumindest auch
der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit demselben Zweck wie
Leistungen nach dem SGB II diene. Jedenfalls beeinflusse die
Gewährung der Umweltprämie die Lage ihres Empfängers so günstig im
Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem
SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Prämie verschaffe dem
Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer
monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und
höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum. Dem
dienten jedoch auch die Grundsicherungsleistungen.
Ebenso wenig sei die Umweltprämie als Ersatz für ein nach § 12 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes
Vermögen anrechnungsfrei gestellt. Der Hilfeempfänger dürfe nur ein
vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten. Das schütze jedoch
nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verbundenen
Mittel vor einer Anrechnung.
Nach Ansicht des LSG NRW ist die Umweltprämie auch nicht mit der
Eigenheimzulage zu vergleichen, die nicht auf die Leistungen nach dem
SGB II angerechnet wird. Denn anders als bei der Anschaffung eines
PKW diene die Eigenheimzulage der langfristigen – in der Regel so gut
wie lebenslangen – Absicherung des verfassungsrechtlich besonders
geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens. Damit widersprachen die
Essener Richter einem entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts
Magdeburg.
Auf eine Gleichbehandlung mit Empfängern der Abwrackprämie. die
keine Hartz-IV-Bezieher seien, könne sich der Antragsteller nicht
berufen, weil er erhebliche, fürsorgegleiche Leistungen beziehe.
Bereits dafür habe die Allgemeinheit über die Entrichtung von Steuern
aufzukommen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.